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Beschluss

7 W 33/24

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2024:0326.7W33.24.00
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Leitsätze
1. Eine Bezeichnung einer Person als „AfD-Großspender“ in einer Berichterstattung ist zulässig, wenn die Person der Partei AfD mehrmals namhafte Beträge gespendet hat.(Rn.16) 2. Einer Person steht kein Anspruch zu, die Nennung ihres Namens im Kontext einer Berichterstattung zu unterlassen, wenn im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung des Berichterstattungsinteresses mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Ersteres überwiegt, sodass eine identifizierende Berichterstattung zulässig ist.(Rn.17) 3. Es besteht ein äußerst gewichtiges öffentliches Interesse daran, zu erfahren, wer außer den Teilnehmern eines Treffens zur sog. „Remigration“ die dort diskutierten Maßnahmen unterstützt hat oder unterstützen will. Dies trifft auf eine Person zu, wenn sie durch eine aktuelle Spende eines der dort diskutierten Anliegen unterstützt hat.(Rn.19) 4. Betreffen die Äußerungen in einer Berichterstattung lediglich die Sozialsphäre einer Person, so muss sie es hinnehmen, dass über diese Umstände nicht nur in identifizierender Weise, sondern auch unter Nennung ihres Namens berichtet wird.(Rn.19)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27.2.2024 (Az. 324 O 53/24) wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 20.000,-festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Bezeichnung einer Person als „AfD-Großspender“ in einer Berichterstattung ist zulässig, wenn die Person der Partei AfD mehrmals namhafte Beträge gespendet hat.(Rn.16) 2. Einer Person steht kein Anspruch zu, die Nennung ihres Namens im Kontext einer Berichterstattung zu unterlassen, wenn im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung des Berichterstattungsinteresses mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Ersteres überwiegt, sodass eine identifizierende Berichterstattung zulässig ist.(Rn.17) 3. Es besteht ein äußerst gewichtiges öffentliches Interesse daran, zu erfahren, wer außer den Teilnehmern eines Treffens zur sog. „Remigration“ die dort diskutierten Maßnahmen unterstützt hat oder unterstützen will. Dies trifft auf eine Person zu, wenn sie durch eine aktuelle Spende eines der dort diskutierten Anliegen unterstützt hat.(Rn.19) 4. Betreffen die Äußerungen in einer Berichterstattung lediglich die Sozialsphäre einer Person, so muss sie es hinnehmen, dass über diese Umstände nicht nur in identifizierender Weise, sondern auch unter Nennung ihres Namens berichtet wird.(Rn.19) I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27.2.2024 (Az. 324 O 53/24) wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 20.000,-festgesetzt. I. Die gemäß § 567 I Ziff.2 ZPO zulässige, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 569 I ZPO eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet, da ihm die gegen die Antragsgegnerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen. Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen vollen Umfangs Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist Folgendes auszuführen: 1. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin kein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die mit dem Antrag zu 1.b. der Beschwerdeschrift angegriffene Äußerung zu. a. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass durch die mit diesem Antrag angegriffene Passage (Unterstreichungen wie im Antrag) „Das Geld, das er sammelt, werde genutzt, um kleinere Organisationen zu unterstützen, wie etwa von M. S. Das bedeutet: Jeder im Raum, der wie verabredet Geld zahlte, finanziert die Identitäre Bewegung und auch S. selbst. So sagt es M.. Aber er will noch mehr. Er zeigt eine Liste von Unterstützern, die angeblich Geld zahlen wollen oder schon bezahlt haben; auch solche, die nicht da sind: C. G, Gründer der Fitnesskette F. und ehemaliger Gesellschafter des S. Verlags. Er schreibt später an C., er habe „keinen Betrag für diese Veranstaltung oder das von Ihnen beschriebene Projekt überwiesen“ und habe mit der AfD nichts am Hut. Außerdem: K. N. ein Mittelständler aus NRW und AfD-Großspender. Dieser schreibt anschließend auf Fragen der Redaktion, dass er keine 5.000 Euro gespendet habe und sich auch nicht dazu veranlasst sehe.“ kein unzutreffender Eindruck erweckt wird, dass es sich nicht um eine mehrdeutige Äußerung handelt und dass hierdurch auch kein auf den Antragsteller bezogener Verdacht geäußert wird. Im Einzelnen: aa. Durch diese Passage wird nicht der Eindruck erweckt, dass der Antragsteller Spenden gegeben oder zugesagt habe, um direkt oder indirekt „Organisationen“ von M. S. oder allgemein die Identitäre Bewegung zu unterstützen. Vielmehr enthält die angegriffene Berichterstattung – auch und gerade in der streitgegenständlichen Passage – keine Aussage darüber, für welche konkreten Zwecke der Antragsteller gespendet oder eine Spende zugesagt habe: In der Berichterstattung werden an verschiedenen Stellen „Spenden“, „Beiträge“ bzw. „Zahlungen“ erwähnt, diese Begriffe haben dort aber schon im Ausgangspunkt keinen konsistenten Aussagegehalt. Die Passage, die der mit dem Antrag zu 1.b. angegriffenen, vorstehend wiedergegebenen Passage unmittelbar vorangeht, lautet wie folgt: „M. war es, der die Gäste ausgewählt und das Programm vorgegeben hat. Er war es, der vorab in seinem Brief vom „Masterplan“ schrieb und Spenden von den Eingeladenen erbeten hatte. Bargeld-Spenden und Tagungsbeiträge, sagt er, können die Gäste gleich vor Ort „dezent“ seiner Frau übergeben. (...)“ Hier werden zwei oder sogar drei Kategorien von Zahlungen genannt: „Spenden von den Eingeladenen“ (die nicht zwingend mit den Anwesenden identisch sein müssen), „Bargeld-Spenden“ und „Tagungsbeiträge“ (die man beide eher Anwesenden zuschreiben wird, die aber auch von Anwesenden im Namen von Abwesenden übergeben werden können). Die Unterscheidung in „Bargeld-Spenden“ und „Tagungsbeiträge“ legt zudem nahe, dass es sich hierbei um zwei verschiedene Kategorien von Zahlungen handele, nämlich solche für die Teilnahme an der Tagung und solche für sonstige Zwecke. Auch an anderen Stellen in der Berichterstattung taucht eine ähnliche Unterscheidung zwischen „Tagungsbeiträgen“ und „Spenden für sonstige Zwecke“ auf (vgl. etwa Anl ASt 1,Seite 6f: „Von einem ‚exklusiven Netzwerk‘ ist die Rede und einer ‚Mindestspende‘ in Höhe von 5.000 Euro, die für die Teilnahme empfohlen wird. Das Sammeln von Geld sei eine ‚Kernaufgabe unserer Runde‘, hieß es [...]: Spenden sammeln von Vermögenden und Unternehmern, die im Geheimen rechtsextreme Bündnisse fördern möchten.“). Zutreffend weist das Landgericht im angegriffenen Beschluss auch darauf hin, dass die Formulierung in der im Antrag zitierten Passage („Das Geld, das er sammelt, werde genutzt, um kleinere Organisationen zu unterstützen, wie etwa von M. S. . Das bedeutet: Jeder im Raum, der wie verabredet Geld zahlte, finanziert die Identitäre Bewegung und auch S. selbst.“) dem Leser vor allem wegen des Einschubs „Das bedeutet:“ vermittelt, dass es sich hierbei lediglich um eine wertende Erläuterung der Antragsgegnerin zu den getroffenen Aussagen handelt und nicht um eine weitere Äußerung des Organisators M. . Vor allem aber findet sich im angegriffenen Artikel im unmittelbaren Anschluss hieran eine deutliche inhaltliche Zäsur, die vom Leser als ein Themenwechsel verstanden wird. Diese Zäsur wird dem Leser durch den Satz „Aber er [i.e. M. ] will noch mehr“ verdeutlicht. Wenn darauf erstmals die „Liste von Unterstützern“ genannt wird, auf der sich – unstreitig – auch der Antragsteller befand, lässt der Artikel den bisherigen Themenkomplex hinter sich, der sich ausschließlich mit denjenigen Spenden und Beiträgen befasste, für die von den Eingeladenen und Anwesenden Spenden erbeten worden waren, und wendet sich nunmehr allgemein nicht näher beschriebenen „Unterstützern“ zu, zu denen der Leser lediglich erfährt, dass sie jedenfalls nicht zwingend bei der Veranstaltung anwesend waren („... auch solche, die nicht da sind.“). Die bis dahin im Artikel genannten Informationen zu den Zwecken der Zahlungen der Eingeladenen und Anwesenden verbindet der Leser hiermit wegen dieses Themenwechsels nicht, vielmehr bleibt im Artikel vollständig offen, welchen konkreten Zwecken die Leistungen der „Unterstützer“ auf dieser Liste dienen sollen. Der Leser mag zwar aufgrund des Kontextes vermuten, dass hiermit ebenfalls die Anliegen des beworbenen „Gesamtkonzeptes im Sinne eines Masterplans“ des „exklusiven Netzwerks“ gefördert werden sollen, es werden aber im Artikel verschiedene Aktivitäten genannt, die die Teilnehmer der Veranstaltung fördern sollen (i.e. „in Influencer-Projekte, in Propaganda, in Aktionsbewegungen und universitäre Projekte“ sowie in Maßnahmen zur „Schwächung der Demokratie, das heißt: Wahlen anzweifeln, das Verfassungsgericht diskreditieren, öffentlich-rechtliche Medien bekämpfen“ [vgl. Anl ASt 1, Seite 19], aber auch Wahlkampfspenden für den AfD-Politiker Si. [vgl. Anl ASt 1, Seite 23]), hinsichtlich derer der Artikel keine Verbindung zu M. S. und/oder der Identitären Bewegung herstellt. Daher liegt es für den Leser fern, die erfolgten oder zugesagten Leistungen der „Unterstützer“ von der fraglichen Liste einem konkreten Zweck, namentlich einer Unterstützung von „Organisationen“ von M. S. oder allgemein der Identitären Bewegung zuzuordnen. bb. Damit handelt es sich indes entgegen der Ansicht des Antragstellers insoweit auch nicht um eine mehrdeutige Äußerung. Ebenso wenig wird deshalb hierdurch der Verdacht geäußert, dass der Antragsteller M. S. persönlich oder dessen Organisationen unterstützt oder dies zugesagt habe; dies bedeutet zudem, dass die Antragsgegnerin nicht die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung zu beachten hatte. cc. Vielmehr enthält die mit dem Antrag zu 1.b. angegriffenen Passage lediglich die tatsächlichen Aussagen, dass der Antragsteller die Anliegen des beworbenen „Gesamtkonzeptes im Sinne eines Masterplans“ eines „exklusiven Netzwerks“ finanziell gefördert oder eine solche Förderung zugesagt habe und auf einer entsprechenden Liste stehe, die der Organisator M. auf der beschriebenen Veranstaltung gezeigt habe. Dies ist indes zutreffend, denn unstreitig wurde auf der Veranstaltung eine solche Liste von M. gezeigt, unstreitig wurde der Antragsteller auf dieser Liste aufgeführt und nach seinem eigenen Vorbringen hatte der Antragsteller an M. eine Spende „im Rahmen eines mittleren vierstelligen Tausendeuro-Betrages“ geleistet, mit der er sich an der Finanzierung der Durchführung eines Wahleinspruchs und einer Wahlprüfungsbeschwerde durch Dr. U. V. beteiligt hat; hierbei handelt es sich aber nach den obigen Ausführungen um eines der Projekte, die mit dem auf der Veranstaltung vorgestellten sog. „Masterplan“ umgesetzt werden sollten. b. Die mit dem Antrag zu 1.b. angegriffene Passage ist auch nicht – auch nicht zum Teil – aus anderen Gründen zu untersagen. aa. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Stellungnahme des Antragstellers im angegriffenen Artikel nicht in unzulässiger Weise verfälscht oder verkürzt wiedergegeben worden ist. Der sachliche Gehalt seiner Antwort auf die entsprechende Rechercheanfrage, ob er an der beschriebenen Veranstaltung teilgenommen und hierfür € 5.000,- gezahlt habe und welche anderen Projekte er noch „mit welchem Geld“ unterstütze (AnlKonv ASt 3), findet sich im Artikel zutreffend und vollständig wieder. Dass er sich in seiner Antwort daneben auch noch dagegen verwahrt hat, über die Kontaktadresse seiner Firma „mit derartigem Unfug“ konfrontiert worden zu sein (AnlKonv ASt 3), musste die Antragsgegnerin im Artikel nicht zitieren. Der Begriff „Unfug“ dürfte sich zwar in der Tat auf die Inhalte der Veranstaltung beziehen, die die Antragsgegnerin in ihrer Rechercheanfrage beschrieben hatte, durch das Weglassen dieses Teils der Antwort des Antragstellers entsteht aber kein unzutreffendes Bild, denn der Antragsteller hatte – wie ausgeführt – unstreitig ein Anliegen, das auf dieser Veranstaltung beworben worden war, durch eine Spende gefördert, nämlich die Durchführung eines Wahleinspruchs und einer Wahlprüfungsbeschwerde durch Dr. U. V.. bb. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf isolierte Unterlassung der Bezeichnung als „AfD-Großspender“, denn diese Bezeichnung ist auch und gerade im Kontext der Berichterstattung zulässig. Unstreitig hat der Antragsteller der Partei AfD in den Jahren 2014 bis 2016 mehrmals namhafte Beträge gespendet (2014: € 48.500,-, 2015: € 58.999,99 und 2016: € 49.999,99). Diese Beträge können im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit allemal als „Großspenden“ – und damit auch der Antragsteller als „Großspender“ – bezeichnet werden. Eine Aussage über den Zeitpunkt dieser Spenden enthält die streitgegenständliche Berichterstattung entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht. Hinzu kommt, dass der Antragsteller unstreitig aktuell tatsächlich eine nicht ganz geringe Spende für ein Anliegen gespendet hatte, das auf der im angegriffenen Artikel beschriebenen Veranstaltung beworben worden war, nämlich die bereits mehrfach genannte Durchführung eines Wahleinspruchs und einer Wahlprüfungsbeschwerde; damit bestand – ohne dass dies für die Zulässigkeit dieser Bezeichnung erforderlich gewesen wäre – zusätzlich ein aktueller Anlass, über frühere Spenden des Antragstellers an politische Parteien zu berichten, von denen Mitglieder an dieser Veranstaltung teilgenommen hatten. 2. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin, die Nennung seines Namens im Kontext der Berichterstattung zu unterlassen (Antrag zu 1.a.). Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung des Berichterstattungsinteresses der Antragsgegnerin mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers überwiegt, so dass hier eine identifizierende Berichterstattung zulässig ist. a. Das Landgericht hat die im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigenden Aspekte zutreffend und vollständig aufgeführt: Am Gegenstand der Berichterstattung – der Veranstaltung verschiedener Akteure aus dem Spektrum der sog. Identitären Bewegung bis hin zu Mitgliedern der Parteien AfD und CDU am 25.11.2023 bei Potsdam – bestand wegen der dort vorgestellten Planungen unter dem Stichwort der sog. „Remigration“ ein überragendes öffentliches Interesse. Unstreitig löste die streitgegenständliche Berichterstattung zahllose weitere Berichte in allen Medien – der Antragsteller selbst bezeichnet dies als „ein beispielloses Medienecho“ – und mehrwöchige Demonstrationen von historischen Ausmaßen aus, auf denen sich große Teile der Bevölkerung gegen die dort diskutierten Pläne positionierten. Damit besteht aber auch ein äußerst gewichtiges öffentliches Interesse daran, wer außer den Teilnehmern die dort diskutierten Maßnahmen unterstützt hat oder unterstützen will. Dies trifft auf den Antragsteller zu: Er hat durch eine aktuelle Spende für die Durchführung eines Wahleinspruchs und einer Wahlprüfungsbeschwerde eines der dort diskutierten Anliegen unterstützt. Aus diesem Grund war er auf einer Liste von „Unterstützern“ vermerkt, die auf der genannten Veranstaltung gezeigt worden war. Die Berichterstattung enthält in Bezug auf den Antragsteller keine unwahren oder aus sonstigen Gründen unzulässigen Äußerungen, wie oben ausgeführt worden ist. Die Äußerungen betreffen lediglich die Sozialsphäre des Antragstellers. Schon deshalb muss es der Antragsteller hinnehmen, dass über diese Umstände nicht nur in identifizierender Weise, sondern auch unter Nennung seines Namens berichtet wird. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller bereits früher namhafte Spenden an die Partei AfD geleistet und sich zudem gegenüber den Zeitschriften „Manager Magazin“ (Anl AG 3) und „Spiegel“ (Anl AG 1) öffentlich positiv zu dieser Partei geäußert hatte sowie Mitglied in deren Mittelstandsforum gewesen war. b. Ob – wie der Antragsteller vor allem in der Beschwerde vertieft hat – in der streitgegenständlichen Berichterstattung „mit sprachlich verdichteten Wertungen, die für sich genommen als Meinungsäußerung juristisch nicht angreifbar sind, dennoch bei Lesern und Medien die tatsächliche Fehlvorstellung erweckt wurde, auf dem Treffen sei die Ausweisung deutscher Staatsbürger nach rassistischen Kriterien besprochen worden“, kann im Rahmen dieser Abwägung dahinstehen, da der Antragsteller – wie oben dargelegt – in der Berichterstattung mit derartigen unterstellten Aussagen S. s auf der Veranstaltung bereits nicht in Verbindung gebracht wird. Unabhängig davon bestünde angesichts aller soeben genannten Umstände auch dann ein ganz erheblich überwiegendes öffentlichen Interesses an einer Nennung des Namens des Antragstellers, wenn die Berichterstattung in diesem Punkt unzutreffend oder unscharf gewesen sein sollte, weil dieser nicht allein das erhebliche öffentliche Interesse begründet, mag er auch gewichtig sein. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 19.2.2024 im Parallelverfahren zum Aktenzeichen 7 W 34/24 keineswegs „klargestellt und unstreitig gestellt“ hat, dass „die durch manipulativ inszenierte Wertungen erweckte Vorstellung von Lesern und Medien, auf dem Treffen sei die Ausweisung deutscher Staatsbürger nach rassistischen Kriterien, wie Hautfarbe, besprochen worden, falsch“ sei. Vielmehr hat die Antragsgegnerin dort lediglich Folgendes ausgeführt (Anl ASt 15, S.18f): „Demnach ist in diesem Verfahren nicht umstritten, dass auf dem Treffen unter den Teilnehmern im Rahmen der Diskussion nicht weiter erörtert wurde, welche Möglichkeiten bestehen, aktuell deutsche Staatsbürger mit deutschem Pass unmittelbar auf Grundlage rassistischer Kriterien auszuweisen. (...) Im Gegenteil: Die deutsche Staatsbürgerschaft hat S. in seinen Ausführungen ausdrücklich als juristische Sperre für eine Ausweisung anerkannt. Und allen Anwesenden war bewusst, dass insbesondere die grundrechtlichen Hürden dafür zu hoch sind. Dementsprechend entwickelte sich unter den Teilnehmern auch keine Diskussion darüber. Über eine solche Diskussion, inwiefern aktuelle „deutsche Staatsbürger mit deutschem Pass“ ausgewiesen werden könne, berichtet die Antragsgegnerin nicht. Die Unmöglichkeit der Ausweisung deutscher Staatsbürger mit deutschen Pass aufgrund rassistischer Kriterien war vielmehr Konsens und Ausgangspunkt weiter führender Überlegungen der Runde.“ c. Angesichts der ausgesprochenen „Nebenrolle“, die der Antragsteller im streitgegenständlichen Beitrag einnimmt, kann schließlich auch im Übrigen schon im Ausgangspunkt von einer „Prangerwirkung“ der Berichterstattung keine Rede sein. Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass die streitgegenständliche Berichterstattung negative Auswirkungen für den Antragsteller gehabt hat oder haben kann, hätte der Antragsteller dies im Übrigen aus den dargestellten Gründen hinzunehmen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 3 ZPO und orientiert sich an der erstinstanzlichen Festsetzung sowie am Streitwertgefüge der mit Pressesachen befassten Spruchkörper der Hamburgischen Gerichte. Der Senat teilt die Ansicht des Antragstellers, dass die ursprünglichen Anträge zu 1.b. und 1.d. denselben Streitgegenstand betrafen, da die gleiche Passage der Berichterstattung angegriffen wurde. Daher handelte es sich der Sache nach erstinstanzlich lediglich um drei Unterlassungsanträge, die das Landgericht zutreffend und entsprechend der Angabe des Antragstellers mit insgesamt € 30.000,- bewertet hat. Die Zusammenführung der ursprünglichen Anträge zu 1.b. und zu 1.d. im neuen Beschwerdeantrag zu 1.b. stellt daher eine Klarstellung des Antragsbegehrens dar, das sich auf den Streitwert nicht auswirkt; darin liegt dementsprechend auch keine teilweise Rücknahme des Verfügungsantrags. Da der Antragsteller den ursprünglichen Antrag zu 1.c. bereits erstinstanzlich zurückgenommen hat, sind die beiden im Beschwerdeverfahren noch verfolgten Anträge zu 1.a. und zu 1.b. mit insgesamt € 20.000,- zu bewerten.