Beschluss
7 W 78/24
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2024:0723.7W78.24.00
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Leitsätze
Ein Person wird durch eine Berichterstattung erkennbar, wenn sie zumindest für einen Teil der Leserschaft oder Adressatenschaft auf Grund der mitgeteilten Umstände hinreichend identifizierbar wird. Hierfür kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen ausreichen, aus denen die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft sich ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Der Kreis der sachlich interessierten Leserschaft ist nicht der Durchschnittsleser. Ein eingeschränkter Leserkreis genügt, so etwa der Bekanntenkreis der Person oder die Personen seines näheren sozialen Umfelds.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 30.05.2024 (Az. 324 O 169/24) abgeändert:
Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird es der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise einer Ordnungshaft für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
verboten,
in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten
a.
„Bei dem Treffen in Potsdam, an dem auch AfD-Politiker und Mitglieder der WerteUnion teilnahmen, ging es auch um sie: Die dort diskutierten Pläne, massenhaft Menschen mit Migrationshintergrund auszuweisen, betrafen Informationen des Recherchenetzwerks Correctiv zufolge auch ‚nicht-assimilierte‘ deutsche Staatsbürger.“;
und/oder
b.
„Dabei ist die deutsche Staatsangehörigkeit im Grundgesetz besonders geschützt. So heißt es im Artikel 16: ‚Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.‘
Das Grundgesetz ermöglicht zwar eine Ausnahme bei Doppelstaatlern, sieht aber für den Entzug der Staatsangehörigkeit bei ihnen nur sehr wenige Möglichkeiten, beispielsweise wenn es zu Terror-Handlungen im Ausland kommt. Selbst wenn man der Liste eine weitere Möglichkeit hinzufügen würde, ‚darf sie auf keinen Fall, so wie es bei diesem Potsdamer Treffen diskutiert wurde, an die Hautfarbe geknüpft werden. Sie darf auch nicht an die Herkunft geknüpft werden, sie darf auch nicht an eine wie auch immer zu definierende Assimilation geknüpft werden‘, erläutert Karpenstein.“;
und/oder
c.
„‘Ganz klar verfassungswidrig‘
Dabei ist die deutsche Staatsangehörigkeit im Grundgesetz besonders geschützt. So heißt es im Artikel 16: "Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden."
...
Das Grundgesetz ermöglicht zwar eine Ausnahme bei Doppelstaatlern, sieht aber für den Entzug der Staatsangehörigkeit bei ihnen nur sehr wenige Möglichkeiten, beispielsweise wenn es zu Terror-Handlungen im Ausland kommt. Selbst wenn man der Liste eine weitere Möglichkeit hinzufügen würde, "darf sie auf keinen Fall, so wie es bei diesem Potsdamer Treffen diskutiert wurde, an die Hautfarbe geknüpft werden. Sie darf auch nicht an die Herkunft geknüpft werden, sie darf auch nicht an eine wie auch immer zu definierende Assimilation geknüpft werden", erläutert Karpenstein.
‚Die geäußerten Pläne sind ganz klar verfassungswidrig. Da müsste man sich über das Grundgesetz und auch internationale Menschenrechtskonventionen hinwegsetzen.‘ Das setze einen Staatsstreich voraus.“;
jeweils wenn dies geschieht wie im Artikel auf der Webseite tagesschau.de vom 08.02.2024 und aus der Anlage Ast1 zur Antragsschrift ersichtlich.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Erlassverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 30.000,-- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Person wird durch eine Berichterstattung erkennbar, wenn sie zumindest für einen Teil der Leserschaft oder Adressatenschaft auf Grund der mitgeteilten Umstände hinreichend identifizierbar wird. Hierfür kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen ausreichen, aus denen die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft sich ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Der Kreis der sachlich interessierten Leserschaft ist nicht der Durchschnittsleser. Ein eingeschränkter Leserkreis genügt, so etwa der Bekanntenkreis der Person oder die Personen seines näheren sozialen Umfelds.(Rn.10) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 30.05.2024 (Az. 324 O 169/24) abgeändert: Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird es der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise einer Ordnungshaft für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), verboten, in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten a. „Bei dem Treffen in Potsdam, an dem auch AfD-Politiker und Mitglieder der WerteUnion teilnahmen, ging es auch um sie: Die dort diskutierten Pläne, massenhaft Menschen mit Migrationshintergrund auszuweisen, betrafen Informationen des Recherchenetzwerks Correctiv zufolge auch ‚nicht-assimilierte‘ deutsche Staatsbürger.“; und/oder b. „Dabei ist die deutsche Staatsangehörigkeit im Grundgesetz besonders geschützt. So heißt es im Artikel 16: ‚Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.‘ Das Grundgesetz ermöglicht zwar eine Ausnahme bei Doppelstaatlern, sieht aber für den Entzug der Staatsangehörigkeit bei ihnen nur sehr wenige Möglichkeiten, beispielsweise wenn es zu Terror-Handlungen im Ausland kommt. Selbst wenn man der Liste eine weitere Möglichkeit hinzufügen würde, ‚darf sie auf keinen Fall, so wie es bei diesem Potsdamer Treffen diskutiert wurde, an die Hautfarbe geknüpft werden. Sie darf auch nicht an die Herkunft geknüpft werden, sie darf auch nicht an eine wie auch immer zu definierende Assimilation geknüpft werden‘, erläutert Karpenstein.“; und/oder c. „‘Ganz klar verfassungswidrig‘ Dabei ist die deutsche Staatsangehörigkeit im Grundgesetz besonders geschützt. So heißt es im Artikel 16: "Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden." ... Das Grundgesetz ermöglicht zwar eine Ausnahme bei Doppelstaatlern, sieht aber für den Entzug der Staatsangehörigkeit bei ihnen nur sehr wenige Möglichkeiten, beispielsweise wenn es zu Terror-Handlungen im Ausland kommt. Selbst wenn man der Liste eine weitere Möglichkeit hinzufügen würde, "darf sie auf keinen Fall, so wie es bei diesem Potsdamer Treffen diskutiert wurde, an die Hautfarbe geknüpft werden. Sie darf auch nicht an die Herkunft geknüpft werden, sie darf auch nicht an eine wie auch immer zu definierende Assimilation geknüpft werden", erläutert Karpenstein. ‚Die geäußerten Pläne sind ganz klar verfassungswidrig. Da müsste man sich über das Grundgesetz und auch internationale Menschenrechtskonventionen hinwegsetzen.‘ Das setze einen Staatsstreich voraus.“; jeweils wenn dies geschieht wie im Artikel auf der Webseite tagesschau.de vom 08.02.2024 und aus der Anlage Ast1 zur Antragsschrift ersichtlich. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Erlassverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 30.000,-- festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Jurist. Er hat an dem sog. Potsdamer Treffen teilgenommen, über welches das Recherchenetzwerk Correctiv berichtete. Insgesamt nahmen 19 Personen an dem Treffen teil. Die Antragsgegnerin befasste sich in einer Berichterstattung vom 08.02.2024 mit diesem Treffen. Es heißt in ihrem Beitrag, dass dort Pläne diskutiert worden seien, Menschen mit Migrationshintergrund auszuweisen, nach Informationen des Recherchenetzwerkes Correctiv hätten die Pläne auch „nicht-assimilierte“ deutsche Staatsbürger betroffen. Die Antragsgegnerin gibt verschiedene Äußerungen des Verfassungsrechtlers … … wieder, der diese Pläne bewertet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlage Ast1 verwiesen. Der Antragsteller wendet sich gegen die Berichterstattung der Antragsgegnerin. Er macht unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen (vgl. Anlagen Ast9 und 14, s. auch Anlage Ast10 Schriftsatz des anwaltlichen Bevollmächtigten von Correctiv im Verfahren 324 O 61/24) geltend, dass auf dem Treffen nicht über Pläne zur Ausweisung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit gesprochen worden sei. Obwohl sein Name von der Antragsgegnerin nicht genannt werde, sei er betroffen, da er in der Presse- und Medienberichterstattung über das Treffen als einer der Teilnehmer aufgeführt werde (vgl. Anlage Ast11). Die Antragsgegnerin selbst habe mehrfach berichtet, dass er anwesend gewesen sei, und ihn hierzu interviewt (vgl. Anlagen Ast12 und Ast13). Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Sie führt aus, dass der Antragsteller von dem Beitrag nicht betroffen sei. Er wende sich zudem gegen zulässige Meinungsäußerungen. Die Dringlichkeit sei außerdem zu verneinen. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Antragsteller nicht betroffen sei. Für den Leser entstehe nicht der Eindruck, alle Teilnehmer hätten die Pläne auch nur begrüßt; hiergegen spreche schon der Hinweis auf die „Diskussion“, die naturgemäß ein Für und Wider beinhalte. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. a. Dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch steht nicht eine fehlende Eilbedürftigkeit entgegen. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, am 01.03.2024 Kenntnis von dem in Rede stehenden Beitrag erlangt zu haben (vgl. Anlage Ast14). Mit Schriftsatz vom 28.03.2024, am selben Tag bei Gericht eingegangen, also nicht einmal vier Wochen nach Kenntnis, hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Die mit Pressesachen befassten Hamburger Gerichte legen regelmäßig – was mit Pressesachen befassten Anwälten bekannt ist - eine Frist von fünf Wochen für die Dringlichkeit zugrunde. Hier wurde der Antrag weniger als vier Wochen nach Kenntnisnahme eingereicht. Der Antragsteller ist auch stets „am Ball“ geblieben. Er musste sich erst darüber klar werden, ob er gegen die Berichterstattung vorgehen will, einen Rechtsanwalt hiermit beauftragen, dieser musste – zur Vermeidung eines Kostenrisikos – abmahnen, nach der Erwiderung auf die Abmahnung musste der Antragsteller entscheiden, ob er die Argumente der Gegenseite (es gab einen mehrfachen Briefwechsel der Parteien) als stichhaltig betrachtet oder ob er den Anspruch gerichtlich durchsetzen will. b. Die in Rede stehende Berichterstattung verletzt den Antragsteller in seinem durch Art. 1 und 2 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die vorzunehmende Abwägung ergibt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers das durch Art. 5 GG geschützte Informationsinteresse, auf das sich die Antragsgegnerin berufen kann, überwiegt. Die inkriminierten Äußerungen sind unwahre Tatsachenbehauptungen. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der rechtswidrigen Verbreitung indiziert. Es ist nicht ersichtlich, dass sie hier ausnahmsweise zu verneinen wäre. Im Einzelnen: Durch eine Berichterstattung erkennbar wird eine Person, wenn sie zumindest für einen Teil der Leserschaft oder Adressatenschaft auf Grund der mitgeteilten Umstände hinreichend identifizierbar wird. Hierfür kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft sich ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Der Kreis der sachlich interessierten Leserschaft ist nicht der Durchschnittsleser; ein eingeschränkter Leserkreis ist ausreichend, so etwa der Bekanntenkreis der Person oder die Personen seines näheren sozialen Umfelds (zu allem s. BVerfG, Beschluss vom 14. 7. 2004, NJW 2004, 3619;BGH, NJW 2005, 2844). Der Antragsteller ist danach erkennbar. Es wird zwar sein Name nicht genannt. Zwischen den Parteien ist es auch streitig, ob er sich auf eine sog. Vorbekanntheit berufen kann; hiergegen könnte insbesondere sprechen, dass er diese durch seine Interviews jedenfalls mitverursacht hat. Der Hinweis des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe in anderen Beiträgen seinen Namen genannt und mit ihm als Teilnehmer des Potsdamer Treffens ein Interview geführt, dürfte vermutlich nicht durchgreifen, da diese Berichterstattungen zeitlich nach dem hier in Rede stehenden Artikel liegen. Eine Entscheidung hierüber kann allerdings dahinstehen, da die Antragsgegnerin in dem inkriminierten Beitrag auf die Berichterstattung von Correctiv verweist und diese gerade zum Anlass ihrer Berichterstattung nimmt. In dem Beitrag von Correctv wird der Antragsteller mehrfach erwähnt (vgl. Anlage Ast3). Wie oben ausgeführt, reicht indes die Möglichkeit einer Identifizierung durch eine mühelose Recherche für die Erkennbarkeit aus. Der Fall liegt hier anders als bei einer typischen Internetrecherche (vgl. hierzu Hans. OLG, Urteil vom 05.12.2023, Az. 7 U 82/19), da die Antragsgegnerin den Rezipienten selbst darauf aufmerksam macht, wie er Teilnehmer mühelos ermitteln kann. Prozessual ist von der Unwahrheit der Behauptung der Antragsgegnerin, es sei bei dem Treffen in Potsdam die Ausweisung deutscher Staatsangehöriger diskutiert worden, auszugehen. Der Antragsteller, der ohnehin nicht die Glaubhaftmachungslast trägt, hat hierzu mehrere eidesstattliche Versicherungen vorgelegt. Die Antragsgegnerin verweist lediglich auf Zeitungsartikel und Mitteilungen von Correctiv. Es handelt sich um eine Tatsachenbehauptung, da mit den Mitteln des Beweises überprüfbar ist, was bei dem Treffen besprochen wurde. Der Antragsteller ist von der unwahren Aussage betroffen, auch wenn mit dem Landgericht davon auszugehen wäre, dass der Begriff „Diskussion“ ein Für und Wider beinhaltet, denn an dem Treffen haben nur gut zwei Dutzend Personen teilgenommen (vgl. Anlage Ast3). Es war also ein sehr überschaubarer Personenkreis. Angesichts dieser geringen Zahl der Teilnehmer beinhaltet bereits die Aussage, man habe an einem solchen Treffen teilgenommen, an dem – wie im Beitrag näher ausgeführt wird – ganz klar verfassungswidrige Themen diskutiert werden, einen Vorwurf, zumal der Leser auch nicht den Eindruck gewinnt, Teilnehmer hätten sich deutlich dagegen ausgesprochen oder aufgrund dieses diskutierten klaren Bruchs mit der Verfassung das Treffen verlassen. c. Der Senat hat von § 938 ZPO Gebrauch gemacht. Aus den Schriftsätzen des Antragstellers ist zu erkennen, dass er sich gegen die Behauptung wendet, es sei über die Ausweisung deutscher Staatsbürger gesprochen worden und nicht gegen die rechtliche Bewertung eines solchen Plans, wenn es diesen gegeben hätte. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass nur die unterstrichenen Textpassagen untersagt sind. Wegen der Dringlichkeit hat der Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden; die in Rede stehende Berichterstattung wird von der Antragsgegnerin weiterhin öffentlich verbreitet, so dass der Antragsteller fortlaufend in seinen Rechten verletzt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO.