Urteil
7 U 134/18
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2025:0805.7U134.18.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung in Presseorganen.(Rn.152)
(Rn.231)
2. Der für eine zulässige Verdachtsberichterstattung nötige Mindestbestand an Beweistatsachen für die Richtigkeit eines Verdachtes kann sich auch aus Angaben von Zeugen ergeben. Es liegt in der Natur der Sache, dass es Zweifel an den Motiven von Belastungszeugen geben kann. Dies kann indes nur in eindeutig gelagerten Fällen dazu führen, dass ein Medium deren Angaben im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung nicht als Beweistatsachen ansehen darf, etwa wenn es konkrete Anhaltspunkte für Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben solcher Zeugen gibt.(Rn.156)
3. Wie konkret in Rahmen der Recherche für eine Verdachtsberichterstattung die dem Betroffenen einzuräumende Gelegenheit zur Stellungnahme sein muss, lässt sich nicht in allgemeine Regeln gießen, vielmehr hängen die hierbei zu beachtenden Anforderungen von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, ob der Betroffene aufgrund einer Rechercheanfrage weiß, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden, und dass diese ihm hinreichend konkret beschrieben werden, dass er dazu in der Sache Stellung nehmen kann. Dazu muss es nicht gehören, dass einzelne konkrete Vorfälle unter Angabe der Namen aller Beteiligten und eines konkreten Zeitpunktes angeführt werden.(Rn.159)
4. Zur Beurteilung der Zulässigkeit der Veröffentlichung von rechtswidrig durch Dritte hergestellten Bildaufnahmen (hier: in einem Pflegeheim unter Verletzung des Hausrechts mit verdeckter Kamera) bedarf es einer umfassenden Güterabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei auch die Art der Informationsbeschaffung nicht außer Betracht bleiben darf; dies gilt auch dann, wenn dem Publizierenden die Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung nicht verborgen geblieben ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16 - NJW 2018, 2877 [Rz. 24] - Bio-Hühnerstall). Illustrieren derartige rechtswidrig hergestellte Bildaufnahmen in einer aktuellen Berichterstattung lediglich einen Rückblick auf eine vorangegangene Berichterstattung, kommt es für die Beantwortung der Frage, ob die Aufnahme der Illustration eines gewichtigen Missstandes im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diente, allein darauf an, ob eine solche erneute Nutzung der damals rechtswidrig hergestellten Aufnahmen im Rahmen der aktuell zu beurteilenden zweiten Berichterstattung gerechtfertigt ist.(Rn.131)
5. Nicht jedes rechtswidrig aufgenommene Bild muss selbst der Illustration eines Missstandes im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung dienen, um zulässig gezeigt werden zu können, vielmehr kann es auch zulässig sein, eine kritikwürdige Gesamtsituation, die in den Wortaussagen eines Berichts zum Ausdruck kommt, mit authentischen Bildern zu verdeutlichen und anschaulich zu machen, weil der Missstand den Zuschauern und damit der Allgemeinheit auf diese Weise plastisch vor Augen geführt wird (im Anschluss an OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Juli 2015 - 4 U 182/14 - BeckRS 2015, 12149 [Rz. 151]).(Rn.131)
Tenor
A. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2.11.2018, Az. 324 O 553/17, abgeändert.
Die Klage wird auch hinsichtlich der zugesprochenen Richtigstellung sowie hinsichtlich der Unterlassungsanträge zu den Ziffern I.1, I.3, I.5, I.6, I.11 und I.13. abgewiesen. Die Klage wird zudem hinsichtlich der Verurteilung zu Ziffer IV. in Höhe von weiteren € 97,23 abgewiesen.
Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils wird insgesamt neu gefasst und lautet wie folgt:
I. Die Beklagte wird im Verhältnis zur Klägerin zu 2) verurteilt, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,
in Bezug auf die Pflegeeinrichtung "Pflegehaus K." in ...
1. (…)
2. (…)
3. (…)
4. durch die Berichterstattung
"[Praktikantin L. aus dem Off:] soll ich die alte Dame [im Beitrag ‚Frau L.‘ genannt] halbnackt über den Flur [...] schieben, auf einem Toilettenstuhl, der so verrostet ist, dass er sich kaum bewegen lässt.
[Frage G. W. an den anonymen Informanten:] Wie sieht‘s mit dem Material aus, Toilettenstühle? Ist denn da wenigstens nachgerüstet worden, was ja beteuert wurde?
[Informant:] Toilettenstühle wurde beantragt. Wurde abgelehnt in Hamburg.
[G. W.:] Mit welchem Argument wurde das denn abgelehnt? [Informant:] Dass kein Geld da wär.
[G. W. aus dem Off:] So stellt er es dar. Bis zum Frühjahr dieses Jahres habe Hamburg, also der Hauptsitz der M. K., diese Bestellungen abgelehnt. Die M.-K. hat im Geschäftsjahr 15/16 einen Jahresüberschuss von 10,9 Millionen Euro erwirtschaftet.
[Weibliche Off-Stimme:] Das Pflegehaus schreibt, eine Bestellung für Toilettenstühle sei aufgrund einer Fehleingabe abgelehnt worden. Und: Die vorhandenen Toilettenstühle sind uneingeschränkt verwendungsfähig. Es sind in den letzten Monaten fünf neue Toilettenstühle gekauft und geliefert worden.
[Praktikantin L.:] Ich ziehe Frau L. leider trotzdem auf einem rostigen Toilettenstuhl über die Station."
den Verdacht zu erwecken, das Pflegehaus K. habe wahrheitswidrig
a. die Anschaffung neuer Toilettenstühle behauptet,
b. eine Fehleingabe als Grund für die tatsächlich aus Ersparnisgründen erfolgte Ablehnung einer Bestellung für Toilettenstühle vorgegeben;
5. (...)
6. (...)
7. (...)
8. durch die Berichterstattung
"[L. aus dem Off:] Pfleger J. [...] erklärt mir, wie oft oder besser wie selten die Leute hier geduscht werden.
[Pfleger J.:] Normalerweise in anderen Einrichtungen kenne ich das so, dass mindestens jeder Bewohner einmal in der Woche geduscht wird, hier, in diesem Haus: einmal im Monat.
[Off-Stimme:] Das Pflegehaus K. bestreitet, dass Bewohner nur einmal im Monat geduscht werden [...]"
den Verdacht zu erwecken, im Pflegehaus K. werde jeder Bewohner nur einmal im Monat geduscht;
9. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
"[L. aus dem Off:] Am letzten Tag erlebe ich, woran man in einer Pflegeeinrichtung noch sparen kann [...] Ich erlebe, wie alle, die hier noch nicht bettlägerig sind, nach dem Frühstück vor dem Fernseher geparkt werden.";
10. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
"[L. aus dem Off zu Bildern aus dem Aufenthaltsraum mit dem Fernseher und zu Gesprächen mit Kolleginnen:] Ich mache mich auf die Suche nach Getränken für die Bewohner. [...] Nirgendwo in den Schränken finde ich Gläser [...] Ich frage meine Kolleginnen, wo ich Gläser finden könnte.
[Kollegin:] Ihr habt doch eine Küche da. Da ist kein Glas mehr? Wo sind denn alle Gläser?
[L.:] Keine Ahnung. Aber schon die ganzen letzten Tage war da immer nichts.";
11. (...)
12. (...)
13. (...)
14. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
"[Mitarbeiter 1: Es kann nicht sein, dass nur eine Fachkraft für das ganze Haus zuständig ist.]
[Mitarbeiter 2:] Das kann auch nicht sein, dass hier einer alleine ist [...] mir looft immer das Adrenalin raus, so ‘ne Unruhe [...] weil ich alleine bin.";
jeweils wie geschehen im Beitrag "T. W. R. prüfen nach: Nachhaltigkeits-Check in verschiedenen Branchen" vom 28.8.2017.
II. (...)
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Veröffentlichung und/oder Verbreitung der Berichterstattung gemäß Ziffer I. des Tenors entstanden ist und/oder entstehen wird.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen € 645,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2017 zu zahlen.
B. Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung der Klägerin zu 2) werden zurückgewiesen.
C. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz haben die Klägerinnen jeweils 43% und die Beklagte 14% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen jeweils 42% und die Beklagte 16% zu tragen.
D. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin zu 2) in Bezug auf den Tenor zu I. durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,- abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen kann jede Partei die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
E. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung in Presseorganen.(Rn.152) (Rn.231) 2. Der für eine zulässige Verdachtsberichterstattung nötige Mindestbestand an Beweistatsachen für die Richtigkeit eines Verdachtes kann sich auch aus Angaben von Zeugen ergeben. Es liegt in der Natur der Sache, dass es Zweifel an den Motiven von Belastungszeugen geben kann. Dies kann indes nur in eindeutig gelagerten Fällen dazu führen, dass ein Medium deren Angaben im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung nicht als Beweistatsachen ansehen darf, etwa wenn es konkrete Anhaltspunkte für Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben solcher Zeugen gibt.(Rn.156) 3. Wie konkret in Rahmen der Recherche für eine Verdachtsberichterstattung die dem Betroffenen einzuräumende Gelegenheit zur Stellungnahme sein muss, lässt sich nicht in allgemeine Regeln gießen, vielmehr hängen die hierbei zu beachtenden Anforderungen von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, ob der Betroffene aufgrund einer Rechercheanfrage weiß, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden, und dass diese ihm hinreichend konkret beschrieben werden, dass er dazu in der Sache Stellung nehmen kann. Dazu muss es nicht gehören, dass einzelne konkrete Vorfälle unter Angabe der Namen aller Beteiligten und eines konkreten Zeitpunktes angeführt werden.(Rn.159) 4. Zur Beurteilung der Zulässigkeit der Veröffentlichung von rechtswidrig durch Dritte hergestellten Bildaufnahmen (hier: in einem Pflegeheim unter Verletzung des Hausrechts mit verdeckter Kamera) bedarf es einer umfassenden Güterabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei auch die Art der Informationsbeschaffung nicht außer Betracht bleiben darf; dies gilt auch dann, wenn dem Publizierenden die Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung nicht verborgen geblieben ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16 - NJW 2018, 2877 [Rz. 24] - Bio-Hühnerstall). Illustrieren derartige rechtswidrig hergestellte Bildaufnahmen in einer aktuellen Berichterstattung lediglich einen Rückblick auf eine vorangegangene Berichterstattung, kommt es für die Beantwortung der Frage, ob die Aufnahme der Illustration eines gewichtigen Missstandes im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diente, allein darauf an, ob eine solche erneute Nutzung der damals rechtswidrig hergestellten Aufnahmen im Rahmen der aktuell zu beurteilenden zweiten Berichterstattung gerechtfertigt ist.(Rn.131) 5. Nicht jedes rechtswidrig aufgenommene Bild muss selbst der Illustration eines Missstandes im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung dienen, um zulässig gezeigt werden zu können, vielmehr kann es auch zulässig sein, eine kritikwürdige Gesamtsituation, die in den Wortaussagen eines Berichts zum Ausdruck kommt, mit authentischen Bildern zu verdeutlichen und anschaulich zu machen, weil der Missstand den Zuschauern und damit der Allgemeinheit auf diese Weise plastisch vor Augen geführt wird (im Anschluss an OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Juli 2015 - 4 U 182/14 - BeckRS 2015, 12149 [Rz. 151]).(Rn.131) A. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2.11.2018, Az. 324 O 553/17, abgeändert. Die Klage wird auch hinsichtlich der zugesprochenen Richtigstellung sowie hinsichtlich der Unterlassungsanträge zu den Ziffern I.1, I.3, I.5, I.6, I.11 und I.13. abgewiesen. Die Klage wird zudem hinsichtlich der Verurteilung zu Ziffer IV. in Höhe von weiteren € 97,23 abgewiesen. Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils wird insgesamt neu gefasst und lautet wie folgt: I. Die Beklagte wird im Verhältnis zur Klägerin zu 2) verurteilt, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, in Bezug auf die Pflegeeinrichtung "Pflegehaus K." in ... 1. (…) 2. (…) 3. (…) 4. durch die Berichterstattung "[Praktikantin L. aus dem Off:] soll ich die alte Dame [im Beitrag ‚Frau L.‘ genannt] halbnackt über den Flur [...] schieben, auf einem Toilettenstuhl, der so verrostet ist, dass er sich kaum bewegen lässt. [Frage G. W. an den anonymen Informanten:] Wie sieht‘s mit dem Material aus, Toilettenstühle? Ist denn da wenigstens nachgerüstet worden, was ja beteuert wurde? [Informant:] Toilettenstühle wurde beantragt. Wurde abgelehnt in Hamburg. [G. W.:] Mit welchem Argument wurde das denn abgelehnt? [Informant:] Dass kein Geld da wär. [G. W. aus dem Off:] So stellt er es dar. Bis zum Frühjahr dieses Jahres habe Hamburg, also der Hauptsitz der M. K., diese Bestellungen abgelehnt. Die M.-K. hat im Geschäftsjahr 15/16 einen Jahresüberschuss von 10,9 Millionen Euro erwirtschaftet. [Weibliche Off-Stimme:] Das Pflegehaus schreibt, eine Bestellung für Toilettenstühle sei aufgrund einer Fehleingabe abgelehnt worden. Und: Die vorhandenen Toilettenstühle sind uneingeschränkt verwendungsfähig. Es sind in den letzten Monaten fünf neue Toilettenstühle gekauft und geliefert worden. [Praktikantin L.:] Ich ziehe Frau L. leider trotzdem auf einem rostigen Toilettenstuhl über die Station." den Verdacht zu erwecken, das Pflegehaus K. habe wahrheitswidrig a. die Anschaffung neuer Toilettenstühle behauptet, b. eine Fehleingabe als Grund für die tatsächlich aus Ersparnisgründen erfolgte Ablehnung einer Bestellung für Toilettenstühle vorgegeben; 5. (...) 6. (...) 7. (...) 8. durch die Berichterstattung "[L. aus dem Off:] Pfleger J. [...] erklärt mir, wie oft oder besser wie selten die Leute hier geduscht werden. [Pfleger J.:] Normalerweise in anderen Einrichtungen kenne ich das so, dass mindestens jeder Bewohner einmal in der Woche geduscht wird, hier, in diesem Haus: einmal im Monat. [Off-Stimme:] Das Pflegehaus K. bestreitet, dass Bewohner nur einmal im Monat geduscht werden [...]" den Verdacht zu erwecken, im Pflegehaus K. werde jeder Bewohner nur einmal im Monat geduscht; 9. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: "[L. aus dem Off:] Am letzten Tag erlebe ich, woran man in einer Pflegeeinrichtung noch sparen kann [...] Ich erlebe, wie alle, die hier noch nicht bettlägerig sind, nach dem Frühstück vor dem Fernseher geparkt werden."; 10. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: "[L. aus dem Off zu Bildern aus dem Aufenthaltsraum mit dem Fernseher und zu Gesprächen mit Kolleginnen:] Ich mache mich auf die Suche nach Getränken für die Bewohner. [...] Nirgendwo in den Schränken finde ich Gläser [...] Ich frage meine Kolleginnen, wo ich Gläser finden könnte. [Kollegin:] Ihr habt doch eine Küche da. Da ist kein Glas mehr? Wo sind denn alle Gläser? [L.:] Keine Ahnung. Aber schon die ganzen letzten Tage war da immer nichts."; 11. (...) 12. (...) 13. (...) 14. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: "[Mitarbeiter 1: Es kann nicht sein, dass nur eine Fachkraft für das ganze Haus zuständig ist.] [Mitarbeiter 2:] Das kann auch nicht sein, dass hier einer alleine ist [...] mir looft immer das Adrenalin raus, so ‘ne Unruhe [...] weil ich alleine bin."; jeweils wie geschehen im Beitrag "T. W. R. prüfen nach: Nachhaltigkeits-Check in verschiedenen Branchen" vom 28.8.2017. II. (...) III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Veröffentlichung und/oder Verbreitung der Berichterstattung gemäß Ziffer I. des Tenors entstanden ist und/oder entstehen wird. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen € 645,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2017 zu zahlen. B. Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung der Klägerin zu 2) werden zurückgewiesen. C. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz haben die Klägerinnen jeweils 43% und die Beklagte 14% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen jeweils 42% und die Beklagte 16% zu tragen. D. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin zu 2) in Bezug auf den Tenor zu I. durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,- abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann jede Partei die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. E. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte wegen einer Fernseh-Berichterstattung auf Unterlassung, Richtigstellung und Schadensersatz (Feststellung und Erstattung von Abmahnkosten) in Anspruch. Die ehemalige Klägerin zu 1) war ein Tochterunternehmen der Klägerin zu 2) und betrieb die Einrichtung "Pflegehaus K." in ..., eine vollstationäre Senioren- und Pflegeeinrichtung, die überwiegend chronisch psychisch Kranke betreut. Die Klägerin zu 1) hatte zu jener Zeit als "S. W. s. A." firmiert; sie wurde mit Wirkung vom 24.2.2020 auf die "A. s. D. g." als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Die Beklagte ist Veranstalterin des TV-Programms ...; sie betreibt auch den Streamingdienst "T.". Auf dem Sender ... und im Streamingdienst strahlte sie am 28.8.2017 die streitgegenständliche Sendung "T. W. R." aus, die sich u.a. mit dem Pflegehaus K. beschäftigt und die die streitgegenständlichen Passagen enthält. Für den Inhalt der Berichterstattung wird auf Anlagen K 4 (Sendungsmitschnitt auf CD-ROM) und K 5 (Transskript) Bezug genommen. Die diesem Beitrag zugrunde liegende "Undercover-Recherche" war durch eine Journalistin als "Praktikantin L." im Frühjahr 2017 erfolgt. Der im Beitrag gezeigte "Informant" ist der ehemalige Pflegedienstleister S. R.-F., der in der Einrichtung in der Zeit vom 15.6.2014 bis 31.10.2015 sowie 1.4.2017 bis 23.6.2017 tätig war. Bereits 2014 hatte die Beklagte im Rahmen der Sendereihe "T. W." einen Beitrag über das Pflegehaus K. veröffentlicht (Sendungsmitschnitt CD-ROM Anl B 1); hierauf wird im streitgegenständlichen Beitrag an einigen Stellen Bezug genommen. Die Parteien hatten zu jener Sendung einen Rechtsstreit vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Köln geführt. Vor der Ausstrahlung der streitgegenständlichen Sendung hatte die für das "T. W." tätige i.N. mit Schreiben vom 17.7.2017 (Anl K 16) die Klägerinnen um eine Stellungnahme gebeten. Darauf hatte die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 31.7.2017 (Anl K 17) geantwortet. Die Klägerinnen haben bereits erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass zahlreiche Aussagen aus der Berichterstattung ihre (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechte verletzen und mahnten die Beklagte wegen der streitgegenständlichen Sendung mit Schreiben vom 14.9.2017 (Anl K 6) ab; die Abmahnung blieb unbeantwortet. Daraufhin erwirkten die Klägerinnen beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 27.9.2017 (Az. 324 O 443/17, Anl K 9). Auf die sofortige Beschwerde der Klägerinnen erließ das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 30.10.2017 (7 W 112/17, Anl K 15) ein Verbot hinsichtlich zweier weiterer Äußerungen. Die Klägerinnen haben erstinstanzlich zuletzt folgende Anträge gestellt: I. die Beklagte zu verurteilen, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, 1. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: "2014 haben wir schockierende Zustände in einem Berliner Seniorenheim aufgedeckt." und dazu folgendes Bild zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: ... (Bild) 2. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: "[G. W. aus dem Off:] Vor drei Jahren waren wir schon mal undercover im Pflegehaus K. und haben erschreckende Missstände aufgedeckt: [...] die Zimmer waren teilweise verdreckt. [Praktikantin O.:] Also hier kann eigentlich gar keiner wohnen." und dazu das folgende Bild zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: ... (Bild) sofern nicht zugleich mitgeteilt wird, dass der alkoholkranke Bewohner des Zimmers das Reinigen seines Zimmers verboten hatte; 3. durch die Berichterstattung "[G. W. aus dem Off:] Der ehemalige Mitarbeiter aus dem Pflegehaus sagt mir, bei großer Zeitnot würde bei einigen Bewohnern die morgendliche Pflege komplett ausgelassen. [Anonymer Mitarbeiter:] Das Problem ist, dass natürlich aufgrund des Personalmangels halt des Öfteren halt Bewohner nicht versorgt werden und dann halt dokumentiert wird: ‚Bewohner lehnte dies ab, die Grundversorgung.‘ [GW:] Das heißt, weil zu wenige Pfleger zum Waschen da sind, würden die Akten manipuliert. Es würde der Einfachheit halber vermerkt, dass die Bewohner die Körperpflege verweigert hätten. [Off-Stimme:] Wir haben das Pflegehaus K. mit unseren Rechercheergebnissen konfrontiert. Sie schreiben bezüglich unserer Behauptungen über die Morgenpflege: ‚Nein das stimmt nicht. Wir wissen nichts von wahrheitswidrigen Dokumentationen. Schon gar nicht duldet die Einrichtungsleitung so etwas.‘" den Verdacht zu erwecken, es würden im Pflegehaus K. Akten manipuliert, indem zu Bewohnern, die aus Zeitnot nicht gewaschen worden seien, wahrheitswidrig vermerkt werde, die Bewohner hätten die Körperpflege verweigert; 4. durch die Berichterstattung "[Praktikantin L. aus dem Off:] soll ich die alte Dame [im Beitrag ‚Frau L.‘ genannt] halbnackt über den Flur [...] schieben, auf einem Toilettenstuhl, der so verrostet ist, dass er sich kaum bewegen lässt. [Frage G. W. an den anonymen Informanten:] Wie sieht‘s mit dem Material aus, Toilettenstühle? Ist denn da wenigstens nachgerüstet worden, was ja beteuert wurde? [Informant:] Toilettenstühle wurde beantragt. Wurde abgelehnt in Hamburg. [G. W.:] Mit welchem Argument wurde das denn abgelehnt? [Informant:] Dass kein Geld da wär. [G. W. aus dem Off:] So stellt er es dar. Bis zum Frühjahr dieses Jahres habe Hamburg, also der Hauptsitz der M. K., diese Bestellungen abgelehnt. Die M.-K. hat im Geschäftsjahr 15/16 einen Jahresüberschuss von 10,9 Millionen Euro erwirtschaftet. [Weibliche Off-Stimme:] Das Pflegehaus schreibt, eine Bestellung für Toilettenstühle sei aufgrund einer Fehleingabe abgelehnt worden. Und: Die vorhandenen Toilettenstühle sind uneingeschränkt verwendungsfähig. Es sind in den letzten Monaten fünf neue Toilettenstühle gekauft und geliefert worden. [Praktikantin L.:] Ich ziehe Frau L. leider trotzdem auf einem rostigen Toilettenstuhl über die Station." den Verdacht zu erwecken, das Pflegehaus K. habe wahrheitswidrig a. die Anschaffung neuer Toilettenstühle behauptet, b. eine Fehleingabe als Grund für die tatsächlich aus Ersparnisgründen erfolgte Ablehnung einer Bestellung für Toilettenstühle vorgegeben; 5. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: "[L. zu Frau L. in deren Zimmer:] Ich weiß ja gar nicht, wo Sie ihre Kleidung haben." 6. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: "[L.:] Ich laufe zurück, denn Frau L. sitzt ja ohne Aufsicht in einem Stuhl mit Rädern." 7. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: "[L. aus dem Off:] Als ich das Frühstück ins Zimmer von Frau S. bringe, bemerke ich einen unangenehmen Geruch. Außerdem sieht das Zimmer verwahrlost und unsauber aus. [...] [Frau S.:] Ich weine viel. [L. aus dem Off:] [...], nicht mal Türen an den Schränken [...]" hilfsweise: sofern nicht zugleich mitgeteilt wird, dass die psychisch kranke Bewohnerin dieses Zimmers randaliert hat, dass die Spuren immer wieder beseitigt werden sowie dass die Bewohnerin dieses Zimmers aufgrund ihrer psychischen Erkrankung vermutet, dass sich in ihrem Schrank Menschen befinden, die ihr nach dem Leben trachteten, weshalb sie wiederholt selbst die Schranktüren gewaltsam entfernt hatte und diese schließlich ausgebaut wurden; 8. durch die Berichterstattung "[L. aus dem Off:] Pfleger J. [...] erklärt mir, wie oft oder besser wie selten die Leute hier geduscht werden. [Pfleger J.:] Normalerweise in anderen Einrichtungen kenne ich das so, dass mindestens jeder Bewohner einmal in der Woche geduscht wird, hier, in diesem Haus: einmal im Monat. [Off-Stimme:] Das Pflegehaus K. bestreitet, dass Bewohner nur einmal im Monat geduscht werden [...]", den Verdacht zu erwecken, im Pflegehaus K. werde jeder Bewohner nur einmal im Monat geduscht 9. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: "[L. aus dem Off:] Am letzten Tag erlebe ich, woran man in einer Pflegeeinrichtung noch sparen kann [...] Ich erlebe, wie alle, die hier noch nicht bettlägerig sind, nach dem Frühstück vor dem Fernseher geparkt werden."; 10. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: "[L. aus dem Off zu Bildern aus dem Aufenthaltsraum mit dem Fernseher und zu Gesprächen mit Kolleginnen:] Ich mache mich auf die Suche nach Getränken für die Bewohner. [...] Nirgendwo in den Schränken finde ich Gläser [...] Ich frage meine Kolleginnen, wo ich Gläser finden könnte. [Kollegin:] Ihr habt doch eine Küche da. Da ist kein Glas mehr? Wo sind denn alle Gläser? [L.:] Keine Ahnung. Aber schon die ganzen letzten Tage war da immer nichts."; 11. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: "Die haben halt alle Durst." 12. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: "[L. aus dem Off:] Ich mache mich auf die Suche nach Getränken für die Bewohner [...] Nirgendwo in den Schränken finde ich Gläser [...] Ich frage meine Kolleginnen, wo ich Gläser finden könnte. [Kollegin:] Ihr habt doch eine Küche da. Da ist kein Glas mehr? Wo sind denn alle Gläser? [L.:] Keine Ahnung. [...] [L. aus dem Off:] Wenigstens gibt mir diese Mitarbeiterin schon mal drei Gläser ab. Das reicht aber noch lange nicht für alle Bewohner im Aufenthaltsraum. Die haben halt [...] Durst. [Mitarbeiterin:] Na ja, das ewige Problem [...]"; 13. den Verdacht zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen [sic]: "[Informant:] Es gab beispielsweise fünf, sechs Tassen für die Bewohner für eine Etage [...] Fünf Tassen für 20 Bewohner, 22 Bewohner [...]"; hilfsweise zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: "[G. W.:] Das Problem mit den Gläsern ist wohl nicht neu, bestätigt der ehemalige Mitarbeiter. [Informant:] Es gab beispielsweise fünf, sechs Tassen für die Bewohner für eine Etage [...] Fünf Tassen für 20 Bewohner, 22 Bewohner [...] [Pflegeexperte R.:] [...] So ein Heim gehört, bzw. das Heim gehört nicht geschlossen, diese Menschen, die das zu verantworten haben, gehören aus der Pflege entfernt, die gehören Berufsverbot, eigentlich gehören die eingesperrt. [Off-Stimme:] Das Pflegehaus K. schreibt dazu. ‚In der Einrichtung werden ausreichend Gläser und Tassen bereitgestellt, so dass weder Kaffee in Schichten serviert wird, noch ein Ausspülen von Hand erforderlich ist. Einen Mangel hat es seit Monaten nicht gegeben. Die Einrichtungsleiterin hat die Rücklaufprozesse optimiert und neue Trinkgefäße gekauft. [...] [G. W.:] Anscheinend nicht mal Geld da für Gläser [...] Das ist schon ganz schön zynisch. Dann aber die teuersten Anwälte zu beauftragen, die kategorisch alles abstreiten, dafür ist Geld genug da. Ich muss sagen, ich bin enttäuscht [...]" und dadurch den Verdacht zu erwecken, es seien während der Tätigkeit des Informanten im Pflegehaus K. dort nur fünf Tassen für 20 Bewohner, 22 Bewohner vorhanden gewesen; 14. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: "[Mitarbeiter 1: Es kann nicht sein, dass nur eine Fachkraft für das ganze Haus zuständig ist.] [Mitarbeiter 2:] Das kann auch nicht sein, dass hier einer alleine ist [...] mir looft immer das Adrenalin raus, so ‘ne Unruhe [...] weil ich alleine bin."; jeweils wie im Beitrag "T. W. R." geschehen. II. die Beklagte zu verurteilen, nach Rechtskraft der Entscheidung in der nächsten erreichbaren Sendung des Fernsehmagazins "T. W. - R." die folgende Richtigstellung unter Verwendung des gesprochenen Hinweises "Richtigstellung zum Beitrag ‚T. W. R. prüfen nach: Nachhaltigkeits-Check in verschiedenen Branchen‘ vom 28.08.2017" während der Sendung verlesen zu lassen: "Richtigstellung In der Sendung vom 28.08.2017 brachten wir einen Beitrag mit dem Titel ‚T. W. R. prüfen nach: Nachhaltigkeits-Check in verschiedenen Branchen‘. Darin erweckten wir den Verdacht, es würden im Pflegehaus K. Akten manipuliert, in denen zu Bewohnern, die aus Zeitnot nicht gewaschen worden seien, wahrheitswidrig vermerkt worden sei, die Bewohner hätten die Körperpflege verweigert. Hierzu stellen wir richtig: Im Pflegehaus K. ist in keinem Fall zu Bewohnern, die aus Zeitnot nicht gewaschen wurden, wahrheitswidrig in Akten vermerkt worden, diese Bewohner hätten die Körperpflege verweigert. Ferner haben wir in dem Beitrag einen Mitarbeiter gezeigt, der behauptet, dass er für das ganze Haus zuständig sei. Hierzu stellen wir richtig: Der gezeigte Mitarbeiter ist im Pflegehaus K. nie alleine tätig gewesen. ..." III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Veröffentlichung und/oder Verbreitung der Berichterstattung gemäß Ziffer I. des Tenors entstanden ist und/oder entstehen wird; IV. die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerinnen - € 1.328,36 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2017 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zu dem erstinstanzlichen Tatsachenvortrag der Parteien und zu den von ihnen vertretenen Rechtsstandpunkten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage im angegriffenen Urteil hinsichtlich der folgenden Anträge stattgegeben: Anträge zu I.1, I.3, I.4, I.5, I.6, I.8, I.9., I.10, I.11, I.13 (Hauptantrag), I.14, II. (zum Teil), III. und IV. (zum Teil). Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird erneut auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Gegen das Urteil des Landgerichts wenden sich beide Seiten mit ihren Berufungen. Die Klägerinnen haben mit ihrer Berufung lediglich den abgewiesenen Unterlassungsantrag zu I.2. und den Teil der Richtigstellung weiterverfolgt, hinsichtlich dessen das Landgericht die Klage abgewiesen hatte (Antrag zu II.). Im Termin vom 20.5.2025 hat die Klägerin zu 1) im Hinblick auf die mittlerweile vorgenommene Aufschmelzung auf die A. S. D. das Verfahren hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Unterlassungs- und Richtigstellungsansprüche für erledigt erklärt; die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen. Die Klägerin zu 2) beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 2.11.2018 - 324 O 553/17 - wie folgt auch zu erkennen: I. die Beklagte zu verurteilen, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, in Bezug auf die Pflegeeinrichtung "Pflegehaus K." in ... 2. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: "[G. W. aus dem Off:] Vor drei Jahren waren wir schon mal undercover im Pflegehaus K. und haben erschreckende Missstände aufgedeckt: [...] die Zimmer waren teilweise verdreckt. [Praktikantin O.:] Also hier kann eigentlich gar keiner wohnen." und dazu das folgende Bild zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: ... (Bild) sofern nicht zugleich mitgeteilt wird, dass der alkoholkranke Bewohner des Zimmers das Reinigen seines Zimmers verboten hatte, wie geschehen im Beitrag "T. W. R. prüfen nach: Nachhaltigkeits-Check in verschiedenen Branchen" vom 28.8.2017; II. die Beklagte zu verurteilen, nach Rechtskraft der Entscheidung in der nächsten erreichbaren Sendung des Fernsehmagazins "T. W. - R. u." die folgende Richtigstellung unter Verwendung des gesprochenen Hinweises "Richtigstellung zum Beitrag ‚T. W. R. prüfen nach: Nachhaltigkeits-Check in verschiedenen Branchen‘ vom 28.8.2017" während der Sendung verlesen zu lassen: "Richtigstellung In der Sendung vom 28.8.2017 brachten wir einen Beitrag mit dem Titel ‚T. W. R. prüfen nach: Nachhaltigkeits-Check in verschiedenen Branchen‘. Darin erweckten wir den Verdacht, es würden im Pflegehaus K. Akten manipuliert, in denen zu Bewohnern, die aus Zeitnot nicht gewaschen worden seien, wahrheitswidrig vermerkt worden sei, die Bewohner hätten die Körperpflege verweigert. Hierzu stellen wir richtig: Im Pflegehaus K. ist in keinem Fall zu Bewohnern, die aus Zeitnot nicht gewaschen wurden, wahrheitswidrig in Akten vermerkt worden, diese Bewohner hätten die Körperpflege verweigert. Ferner haben wir in dem Beitrag einen Mitarbeiter gezeigt, der behauptet, dass er für das ganze Haus zuständig sei. Hierzu stellen wir richtig: Der gezeigte Mitarbeiter ist im Pflegehaus K. nie alleine tätig gewesen. ..." Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zu 2) zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt insoweit das Urteil. Mit ihrer eigenen Berufung möchte die Beklagte eine Klagabweisung hinsichtlich aller zugesprochenen Anträge erreichen, soweit das Verfahren nicht für erledigt erklärt worden ist. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2.11.2018, Az. 324 O 553/17, aufzuheben soweit sie - die Beklagte - hierdurch zur Unterlassung, Richtigstellung, Feststellung einer Schadensersatzpflicht sowie zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten verurteilt und soweit das Verfahren nicht für erledigt erklärt worden sei, und die Klage auch insoweit abzuweisen. Die Klägerin zu 2) beantragt, die Berufung der Beklagten mit den Maßgaben zurückzuweisen, dass allen Unterlassungsanträgen einleitend die Worte "... in Bezug auf die Pflegeeinrichtung ‚Pflegehaus K.‘ in ..." vorangestellt werden, dass in den Nachsatz "jeweils ... wie geschehen" das Datum des Beitrags vom 28.8.2017 eingefügt wird und dass im Antrag zu Ziffer I.9 das Wort "alle" unterstrichen wird. Die Klägerin zu 1) beantragt, die Berufung der Beklagten in Bezug auf die Aussprüche zur Feststellung einer Schadensersatzpflicht sowie zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten zurückzuweisen. Die Klägerinnen verteidigen insoweit das Urteil. Beide Seiten wiederholen und vertiefen in der Berufungsinstanz ihre erstinstanzlich vorgetragenen Argumente. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, das erstinstanzliche Urteil und die Niederschriften der Sitzungen vom 20.5.2025 und vom 30.6.2025 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin zu 2) hat keinen Erfolg; ihr steht weder der weitere geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu (A.) noch hat sie Anspruch auf die begehrte erweiterte Richtigstellung (B.). Die zulässige Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg. Der Klägerin zu 2) stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang zu (A.). Dementsprechend stehen beiden Klägerinnen Schadensersatzansprüche ebenfalls nur in geringerem Umfang zu (C. und D.). Einen Anspruch auf Veröffentlichung des vom Landgericht zugesprochenen Teils der Richtigstellung hat die Klägerin zu 2) nicht (B.). Im Einzelnen: A. Unterlassungsansprüche Die Berufung der Beklagten hat hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung zum Teil Erfolg; der Klägerin zu 2) stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nur zum Teil zu, nämlich hinsichtlich der Unterlassungsanträge zu den Ziffern I.4., I.8., I.9., I.10. und I.14. Die in Bezug auf den Unterlassungsantrag zu I.2. eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) hingegen hat keinen Erfolg. 1. In Bezug auf den Unterlassungstenor zu I.1. hat die Berufung der Beklagten Erfolg, da der Klägerin zu 2) kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Aussage "2014 haben wir schockierende Zustände in einem B. S. aufgedeckt" in Verbindung mit der Veröffentlichung des folgenden Bildes zusteht: Bild ... a. Die mit diesem Antrag angegriffene Text-Berichterstattung "2014 haben wir schockierende Zustände in einem Berliner Seniorenheim aufgedeckt" ist sowohl für sich genommen als auch im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildes zulässig. aa. Diese Aussage stellt für sich genommen eine zulässige Meinungsäußerung dar. Ob Zustände als "schockierend" angesehen werden, ist nicht dem Beweise zugänglich, sondern hängt vom Bewertungsmaßstab des Äußernden ab. Eine solche Bewertung muss die Klägerin zu 2) schon deshalb hinnehmen, weil zu dem im Beitrag genannten Zeitpunkt (2014) unstreitig tatsächlich ein erheblicher Personalmangel im Pflegehaus K. festgestellt worden war, so dass damals sogar Aufsichtsmaßnahmen ergriffen worden sind. bb. Die angegriffene Aussage enthält auch in der Zusammenschau mit der Bildsequenz, aus der das streitgegenständliche Standbild entnommen ist, keinen unzulässigen Inhalt. Der Senat teilt nicht die Ansicht des Landgerichts und der Klägerinnen, dass die Wortberichterstattung in Verbindung mit dem dazu gezeigten Bild deren Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletze, da sie in diesem konkreten Kontext eine unzulässige Meinungsäußerung enthalte. Namentlich entnimmt der Zuschauer der Berichterstattung nicht, dass gerade das Bild, das zu diesem gesprochenen Text gezeigt wird, "schockierende Zustände" bzw. einen konkreten schockierenden Zustand dokumentiert. Das gezeigte Bild ist eingebettet in eine Art kurzen "Rückblick", der an den Anfang des streitgegenständlichen Beitrags gestellt ist und der den Zuschauer daran erinnert, dass die Beklagte bereits 2014 über das Pflegehaus K. und insbesondere über die Zerrissenheit des Pflegepersonals zwischen Personalmangel und den Bedürfnissen der Bewohner berichtet hatte. Aufgrund der konkreten Gestaltung dieser Einbettung entsteht aus der Verknüpfung von Text und Bild keine darüber hinausgehende Aussage. Vielmehr werden zu dem gesprochenen Text verschiedene Bilder aus der damaligen Berichterstattung nur so kurz ein- und übergeblendet, dass der Zuschauer keinen inhaltlichen Bezug des einen zu den anderen herstellt, sondern diese Montage als eine vor allem atmosphärische Erinnerung an die damalige Berichterstattung versteht. Die einzelnen Szenen aus der Berichterstattung von 2014 sind für den Zuschauer nur so kurz zu sehen, dass eine eingehendere Beschäftigung mit ihnen fernliegend ist; die Passage, die das streitgegenständliche Standbild enthält, dauert im Beitrag nicht einmal zwei Sekunden. Die im Tenor genannte Zeile ("2014 haben wir schockierende Zustände in einem B. Seniorenheim aufgedeckt") wird zudem keineswegs allein über das streitgegenständliche Foto gesprochen, sondern erstreckt sich über mehrere Bilder; unmittelbar zu diesem Foto wird lediglich die Jahreszahl "2014" gesprochen. b. Die Klägerin zu 2) hat im Hinblick auf die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos auch unabhängig vom darüber gesprochenen Text keinen Unterlassungsanspruch. Zwar kann der Entscheidung zu Gunsten der Klägerinnen zugrunde gelegt werden, dass die Herstellung dieser Bildaufnahmen rechtswidrig, nämlich unter Verletzung eines Hausrechts erfolgte. Es ist der Entscheidung aber zugrunde zu legen, dass allein die frühere Klägerin zu 1) als ehemalige Betreiberin des Pflegehauses K. die Inhaberin des Hausrechts war. Schon im Ausgangspunkt liegt fern, dass die Klägerin zu 2) als bloße Konzernmutter der früheren Klägerin zu 1) mit dem Tagesgeschäft des Betriebes des Pflegehauses befasst und damit ebenfalls Inhaberin des Hausrechts sein könnte; dies behaupten die Klägerinnen zudem selbst nicht, und zwar auch nicht auf einen entsprechenden Hinweis des Senates im Termin vom 20.5.2025. Ob dies im Hinblick auf die frühere Klägerin zu 1) anders zu beurteilen ist, kann an dieser Stelle dahinstehen, weil die Parteien das Verfahren in Bezug auf Unterlassungs- und Richtigstellungsansprüche der Klägerin zu 1) für erledigt erklärt haben. Diese Frage spielt vielmehr nur im Rahmen der Entscheidung über die Kostentragungspflicht hinsichtlich der für erledigt erklärten Verfahrensteile eine Rolle (s. unten). 2. In Bezug auf den Unterlassungstenor zu I.2. hat die Berufung der Klägerin zu 2) keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Der Klägerin zu 2) steht kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Aussagen "[G. W. aus dem Off:] Vor drei Jahren waren wir schon mal undercover im Pflegehaus K. und haben erschreckende Missstände aufgedeckt: [...] die Zimmer waren teilweise verdreckt. [...] [Praktikantin O.:] Also hier kann eigentlich gar keiner wohnen." in Verbindung mit der Veröffentlichung des folgenden Bildes zu Bild sofern nicht zugleich mitgeteilt wird, dass der alkoholkranke Bewohner des Zimmers das Reinigen seines Zimmers verboten hatte. a. Die Klägerin zu 2) hat keinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der mit diesem Antrag angegriffenen Textpassage. aa. Die angegriffene Textpassage enthält eine wahre Tatsachenbehauptung. Nach dem Verständnis des Zuschauers enthält die Berichterstattung die Tatsachenbehauptung, dass das ursprünglich im Rahmen der Sendung von 2014 gezeigte Zimmer eines Bewohners "verdreckt" gewesen sei. Diese Tatsachenbehauptung ist indes unstreitig wahr; insoweit hat die Klägerin zu 2) die Berichterstattung hinzunehmen. bb. Die auf dieser Tatsachenbehauptung fußenden Bewertungen ("erschreckende Missstände", "... hier kann eigentlich gar keiner wohnen") sind als Meinungsäußerungen ebenfalls zulässig, insbesondere fehlt es wegen des unstreitigen Zustands des Zimmers nicht an Anknüpfungstatsachen hierfür. cc. Die streitgegenständliche Text-Berichterstattung ist auch nicht deswegen unzulässig, weil die Beklagte bewusst unvollständig berichtet hätte. Zwar kann es geboten sein, dem Leser solche Tatsachen nicht zu verschweigen, die einem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will. Daher kann eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln sein, wenn durch das Verschweigen einer Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann; eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. Es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können (vgl. zu allem BGH, U. v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04 - NJW 2006, 601 [Rz. 18] mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor: Zwar kann der Entscheidung zugunsten der Klägerinnen zugrunde gelegt werden, dass es sich um das Zimmer eines alkoholkranken, ehemals Obdachlosen gehandelt hatte, der eine regelmäßige Reinigung des Zimmers abgelehnt hatte und aggressiv gegenüber dem Pflegepersonal aufgetreten war. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen war die Beklagte aber nicht gehalten, diesen Umstand im Beitrag zu erwähnen, denn zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Vorgang dadurch kein maßgeblich anderes Gewicht erhalten hätte. Der Senat hält die Ansicht der Beklagten für nachvollziehbar, dass ein stark verschmutztes Zimmer in einer Pflegeeinrichtung auch dann nicht hingenommen werden kann, wenn ein Bewohner, der in seiner Erkenntnis- und Beurteilungsfähigkeit ersichtlich eingeschränkt war, eine Reinigung in aggressiver Weise verweigert hat; letztendlich nehmen auch die Klägerinnen nicht in Abrede, dass der im Beitrag gezeigte Zustand des Zimmers aus dem Jahr 2014 "eigentlich" nicht tragbar war. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass es zu den Pflichten des Betreibers einer solchen Einrichtung gehört, einen hinreichenden Hygienezustand des Zimmers auch unter solchen besonderen Bedingungen zu erreichen. Der Senat verkennt nicht, dass dies im Einzelfall schwierig sein mag, unmöglich erscheint es aber nicht, etwa indem - gegebenenfalls auch kurze - Abwesenheitszeiten des Bewohners für Reinigungsarbeiten genutzt werden. Da danach das Unterlassen der Reinigung des Raumes durch die Klägerinnen auch dann als kritikwürdig anzusehen wäre, wenn der Umstand mitgeteilt würden wäre, dass der Bewohner sich mangels Einsichtsfähigkeit massiv gegen eine Reinigung gewandt hatte, stellt das Unterlassen dieser Mitteilung im Beitrag keinen Fall einer bewusst unvollständigen Berichterstattung im vorbenannten Sinne dar. b. Die Klägerin zu 2) kann sich hinsichtlich des angestrebten Verbotes einer Veröffentlichung des Standbildes aus der Berichterstattung wiederum nicht mit Erfolg auf eine Hausrechtsverletzung berufen, da der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden kann, dass sie Inhaberin des Hausrechts über die in Rede stehende Einrichtung ist oder dies zu irgendeinem Zeitpunkt war. Und auch insoweit hätte sich die Rechtsnachfolgerin der früheren Klägerin zu 1) nicht mit Erfolg auf eine mögliche Verletzung von deren Hausrecht berufen können, da aus einer solchen - unterstellten - Verletzung resultierende Unterlassungsansprüche nicht auf sie übergegangen wären; die Parteien haben auch insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. 3. Hinsichtlich des Unterlassungstenors zu I.3. hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Zwar wird durch die im Antrag zitierte Berichterstattung "[G. W. aus dem Off:] Der ehemalige Mitarbeiter aus dem Pflegehaus sagt mir, bei großer Zeitnot würde bei einigen Bewohnern die morgendliche Pflege komplett ausgelassen. [Anonymer Mitarbeiter:] Das Problem ist, dass natürlich aufgrund des Personalmangels halt des Öfteren halt Bewohner nicht versorgt werden und dann halt dokumentiert wird: ‚Bewohner lehnte dies ab, die Grundversorgung.‘ [GW:] Das heißt, weil zu wenige Pfleger zum Waschen da sind, würden die Akten manipuliert. Es würde der Einfachheit halber vermerkt, dass die Bewohner die Körperpflege verweigert hätten. [Off-Stimme:] Wir haben das Pflegehaus K. mit unseren Rechercheergebnissen konfrontiert. Sie schreiben bezüglich unserer Behauptungen über die Morgenpflege: ‚Nein das stimmt nicht. Wir wissen nichts von wahrheitswidrigen Dokumentationen. Schon gar nicht duldet die Einrichtungsleitung so etwas.‘" der von den Klägerinnen reklamierte Verdacht geäußert bzw. verbreitet, es seien im Pflegehaus K. Akten manipuliert worden, indem zu Bewohnern, die aus Zeitnot nicht gewaschen worden seien, wahrheitswidrig vermerkt worden sei, diese hätten die Körperpflege verweigert. Der Klägerin zu 2) steht aber insoweit kein Unterlassungsanspruch zu, da es sich hierbei um eine zulässige Verdachtsberichterstattung handelt. a. Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. BGH, U. v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14 - NJW 2015, 778 [Rz. 15f]). Erforderlich für die zulässige Äußerung eines Verdachtes ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, U. v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14 - NJW 2015, 778 [Rz. 16] mit weiteren Nachweisen). Allerdings setzt eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht voraus, dass die Darstellung eines Verdachtes vollständig ergebnisoffen ist. Die Presse ist vielmehr nicht grundsätzlich gehindert, bei entsprechender Verdachtslage ihrer Meinung Ausdruck zu verleihen, für wie wahrscheinlich sie es hält, dass ein Verdacht zutreffend ist. Auch insoweit gilt ein gleitender Maßstab: Je gewichtiger die Indizien sind, desto deutlicher darf das Presseorgan sich positionieren (vgl. Senat, U. v. 23.8.2022 - 7 U 43/18 - GRUR-RS 2022, 34845 [Rz. 31]). Es ist daher bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit vorzunehmen. b. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der mit dem Antrag zu I.3. angegriffenen Berichterstattung um eine zulässige Verdachtsberichterstattung. aa. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen fehlt es nicht an dem nötigen Mindestbestand an Beweistatsachen für die Richtigkeit dieses Verdachtes. Unstreitig hat der von der Beklagten im Beitrag gezeigte anonyme Informant, bei dem es sich ebenfalls unstreitig um den Zeugen R.-F. handelt, derartige Vorwürfe gegen die Klägerinnen erhoben. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen vom 13.7.2017 (Anl B 1), die der Beklagten bereits vor der Ausstrahlung der streitgegenständlichen Sendung vorlag, hat der Zeuge ihr gegenüber u.a. erklärt, dass er oft erlebt habe, dass wahrheitswidrig in der Pflegedokumentation eingetragen worden sei, dass der Bewohner sich der Grundversorgung verweigert habe. Beispielhaft benennt der Zeuge in seiner eidesstattlichen Versicherung auch einen konkreten Bewohner des Pflegehauses K., nämlich einen Herrn R., auf den dies zutreffe. Damit lag der Beklagten ein Mindestbestand an Beweistatsachen für die Äußerung des angegriffenen Verdachtes vor. Die grundsätzliche Eignung dieser Angaben des Zeugen R.-F. als Beweistatsache im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung wird auch nicht durch den Vortrag der Klägerinnen entkräftet, dass der Zeuge in offensichtlichem Belastungseifer agiert habe; er habe unmittelbar nach Erhalt seiner Kündigung erklärt, dass er für die Schließung der Einrichtung sorgen werde; außerdem könne man vermuten, dass er schon damals im Auftrag des "T. W." tätig gewesen sei. Es liegt in der Natur der Sache, dass es Zweifel an den Motiven von Belastungszeugen geben kann. Dies kann indes nur in eindeutig gelagerten Fällen dazu führen, dass ein Medium deren Angaben im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung nicht als Beweistatsachen ansehen darf, etwa wenn es konkrete Anhaltspunkte für Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben solcher Zeugen gibt. Derartiges ist hier aber weder ersichtlich noch vorgetragen, vielmehr beschränken sich die Klägerinnen darauf, ihrerseits einen nicht gesicherten Verdacht gegen den Informanten der Beklagten zu äußern. Selbst wenn der Zeuge seinerzeit im Streit aus dem Pflegehaus K. ausgeschieden sein sollte, würde dies keinen konkreten Anhaltspunkt dafür bedeuten, dass seine Angaben über die dortigen Verhältnisse unwahr sind. bb. Der Senat teilt nicht die Ansicht des Landgerichts, dass die Beklagte in Bezug auf den konkret geäußerten Verdacht, im Pflegehaus K. würden Akten in der dargestellten Weise manipuliert, nicht hinreichend recherchiert, insbesondere den Klägerinnen keine hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe. Die schriftliche Anfrage vom 17.7.2017 (Anl K 16) enthält in Ziffer 8 auch einen Vorhalt zum Vorwurf der Aktenmanipulation. Dieser Vorhalt ist hinreichend konkret. (1) Grundsätzlich ist vor der Veröffentlichung einer Verdachtsberichterstattung eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (Weyhe in HH-Ko MedienR, 4. Aufl., 37. Abschn. Rz. 83). Eine solche Gelegenheit zur Stellungnahme muss dem Betroffenen zum einen Gelegenheit zur Stellungnahme auf ein Weise geben, die in seinem Belieben steht; so darf in einer solchen Anfrage dem Betroffenen zum einen nicht lediglich die Möglichkeit der Erörterung der Vorwürfe in einem persönlichen Gespräch angeboten werden. Zum anderen und vor allem müssen dem Betroffenen die Vorwürfe, die Gegenstand des Beitrags werden sollen, konkret zur Kenntnis gebracht werden. Eine Rechercheanfrage darf sich nicht darauf beschränken, dem Betroffenen lediglich den groben Kontext und die Zielrichtung der Recherchen zu bezeichnen (vgl. zu allem BGH, U. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12 - NJW 2014, 2029 [Rz. 35] - Sächsische Korruptionsaffäre). Dementsprechend hatte der Bundesgerichtshof im vorstehend genannten Urteil eine Anfrage für unzureichend gehalten, in der der Betroffene um ein Interview gebeten worden war, um ihm die Gelegenheit zu geben, "sich zu alten und neuen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem so genannten ‚Sächsischen und Leipziger Sumpf‘ zu äußern", die laut Veröffentlichungen in der Presse ihn beträfen. (2) Hier hingegen handelt es sich bei der Rechercheanfrage vom 17.7.2017 (Anl K 16) nicht um eine derartige Interviewbitte mit einer lediglich knappen Skizzierung der ungefähren thematischen Richtung. Vielmehr hat die Beklagte in Ziffer 8 ihrer Rechercheanfrage den Klägerinnen Folgendes vorgehalten: "Stimmt es, dass Bewohner häufig in den vergangenen drei Jahren - insbesondere auch im eingangs genannten Zeitraum [i.e. April und Mai 2017] - wegen Überlastung des Personals gar keine Morgenpflege bekommen und dann wahrheitswidrig in der Dokumentation vermerkt wird, der Betreffende habe die Pflege verweigert? Geschieht dies mit Wissen und/oder Duldung der Leitung?" Entgegen der Ansicht des Landgerichts war diese Anfrage hinreichend konkret, um den Klägerinnen die Möglichkeit einer substantiellen Stellungnahme zu geben. Wie konkret in Rahmen der Recherche für eine Verdachtsberichterstattung die dem Betroffenen einzuräumende Gelegenheit zur Stellungnahme sein muss, lässt sich nicht in allgemeine Regeln gießen, vielmehr hängen die hierbei zu beachtenden Anforderungen von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, ob der Betroffene aufgrund einer Rechercheanfrage weiß, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden, und dass diese hinreichend konkret beschrieben werden, dass er dazu in der Sache Stellung nehmen kann. Dazu muss es nicht gehören, dass einzelne konkrete Vorfälle unter Angabe der Namen aller Beteiligten und eines konkreten Zeitpunktes angeführt werden. Vielmehr reicht es aus, wenn - wie hier - die Klägerinnen aufgrund der Anfrage in der Lage sind, substantiell zum Vorwurf der Aktenmanipulation zwecks Verschleierung der Unterlassung der Morgenpflege Stellung zu nehmen. In der Anfrage wird ein genau bezeichneter Vorwurf beschrieben, es wird eine ungefähre Zeitspanne genannt, die zudem zusätzlich auf zwei bestimmte Monate konkretisiert wird. Dementsprechend haben die Klägerinnen in ihrer Antwort vom 31.7.2017 zu diesem Vorwurf auch tatsächlich inhaltlich Stellung nehmen können (Anl K 17, dort Ziffer 8). cc. Das für eine zulässige Verdachtsberichterstattung erforderliche hinreichende öffentliche Interesse liegt vor. Das Thema möglicher Missstände in Pflegeheimen aufgrund von Personalmangel ist schon grundsätzlich von ganz erheblichem öffentlichem Interesse. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - der Verdacht im Raum steht, dass bestehende Pflegemängel durch Manipulation der Akten kaschiert worden sein könnten. dd. Die Darstellung des Verdachtes in der angegriffenen Berichterstattung ist adäquat im Sinne der oben genannten Grundsätze, denn der Beitrag gibt die Rechercheergebnisse zutreffend wieder und enthält keine Vorverurteilung der Klägerinnen. Die Beklagte hat im Beitrag auch nicht selbst Stellung zu diesem Verdacht bezogen, sondern lediglich die konträren Aussagen des Zeugen und der Klägerinnen gegeneinander gestellt. Der Zuschauer weiß daher, dass nicht feststeht, ob und wieweit der Vorwurf der Aktenmanipulation zutreffend ist. 4. Hinsichtlich des Unterlassungstenors zu I.4. hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg, da die Klägerin zu 2) einen entsprechenden Unterlassungsanspruch hat. Auch nach Auffassung des Senates wird durch die Berichterstattung "[Praktikantin L. aus dem Off:] soll ich die alte Dame [im Beitrag ‚Frau L.‘ genannt] halbnackt über den Flur [...] schieben, auf einem Toilettenstuhl, der so verrostet ist, dass er sich kaum bewegen lässt. [Frage G. W. an den anonymen Informanten:] Wie sieht‘s mit dem Material aus, Toilettenstühle? Ist denn da wenigstens nachgerüstet worden, was ja beteuert wurde? [Informant:] Toilettenstühle wurde beantragt. Wurde abgelehnt in Hamburg. [G. W.:] Mit welchem Argument wurde das denn abgelehnt? [Informant:] Dass kein Geld da wär. [G. W. aus dem Off:] So stellt er es dar. Bis zum Frühjahr dieses Jahres habe Hamburg, also der Hauptsitz der M. Kliniken AG, diese Bestellungen abgelehnt. Die M. Kliniken AG hat im Geschäftsjahr 15/16 einen Jahresüberschuss von 10,9 Millionen Euro erwirtschaftet. [Weibliche Off-Stimme:] Das Pflegehaus schreibt, eine Bestellung für Toilettenstühle sei aufgrund einer Fehleingabe abgelehnt worden. Und: Die vorhandenen Toilettenstühle sind uneingeschränkt verwendungsfähig. Es sind in den letzten Monaten fünf neue Toilettenstühle gekauft und geliefert worden. [Praktikantin L.:] Ich ziehe Frau L. leider trotzdem auf einem rostigen Toilettenstuhl über die Station." in unzulässiger Weise der Verdacht erweckt, das Pflegehaus K. habe wahrheitswidrig die Anschaffung neuer Toilettenstühle behauptet und eine Fehleingabe als Grund für die tatsächlich aus Ersparnisgründen erfolgte Ablehnung einer Bestellung für Toilettenstühle vorgegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu diesem Punkt Bezug genommen. Ergänzend und bekräftigend sei Folgendes ausgeführt: Ein diesem Antrag entsprechendes Verbot hatte der Senat auf die Beschwerde der hiesigen Klägerinnen im Verfügungsverfahren zum Aktenzeichen 324 O 443/17 am 30.10.2017 erlassen (7 W 112/17 = Anl K 15) und zur Begründung ausgeführt: "In der [...] beanstandeten Textpassage stellt die Antragsgegnerin der Stellungnahme der Antragstellerin zu 1., dass eine Bestellung für Toilettenstühle aufgrund einer Fehleingabe abgelehnt worden sei und dass in den letzten Monaten fünf neue Toilettenstühle gekauft und geliefert worden seien, die Aussage ihres Informanten gegenüber, dass ein Antrag für Toilettenstühle in Hamburg mit der Begründung, dass kein Geld da wäre, abgelehnt worden sei. Damit wird dem Zuschauer der Verdacht unterbreitet, dass das Pflegehaus K. wahrheitswidrig die Anschaffung neuer Toilettenstühle behauptet und eine Fehleingabe als Grund für die tatsächlich aus Ersparnisgründen erfolgte Ablehnung einer Bestellung für Toilettenstühle vorgegeben habe. [...] Die Berichterstattung der Antragsgegnerin ist auch nicht gerechtfertigt, da sie die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung nicht einhält. Insbesondere wird dem Zuschauer nicht deutlich gemacht, dass sich die im Beitrag präsentierten Angaben des Informanten und des Pflegehauses mit unterschiedlichen Zeiträumen befassen. Das Pflegehaus befasst sich in seiner Stellungnahme vom 31.8.2017 mit einer im Juni 2017 wegen einer Fehleingabe abgelehnten Bestellung, einer anschließenden Neubestellung und Lieferung von fünf Toilettenstühlen. Der Informant - der, so die Glaubhaftmachung der Antragstellerinnen (Anlage ASt 19), nur bis zum 12.6.2017 im Pflegehaus tätig war - äußert sich hingegen zu einer bis zum Frühjahr 2017 erfolgten Bestellung. Verstärkt wird der Verdacht, dass die Angaben des Pflegehauses K. unwahr sein könnten, zudem durch den Satz "Ich ziehe Frau L. leider trotzdem auf einem rostigen Toilettenstuhl über die Station.", obwohl die Filmaufnahmen vor der Lieferung der fünf neuen Stühle angefertigt wurden." Der Senat hält an diesen Erwägungen auch im Lichte des Berufungsvorbringens der Beklagten fest: Die reklamierten Verdächte werden aus den genannten Gründen erweckt. Die Berichterstattung entspricht schon deshalb nicht dem Ergebnis der eigenen Recherchen der Beklagten, weil die Beklagte hinsichtlich der Toilettenstühle auf unterschiedliche Zeiträume Bezug nimmt, ohne dies dem Zuschauer deutlich zu machen. Damit wird der Zuschauer gedanklich in die Richtung gelenkt, dass die Klägerinnen eine falsche Eingabe als Grund für das Fehlen von Toilettenstühlen im Frühjahr 2017 vorgeschoben hätten, was aber unstreitig unwahr ist. Schon deshalb ist die diesbezügliche Verdachtsberichterstattung unzulässig, ohne dass - anders als es die Beklagte vertritt - eine weitere Sachaufklärung erforderlich wäre. Hinzu kommt, worauf die Klägerinnen zutreffend hingewiesen haben, dass die Beklagte im Beitrag durch die Aussage "Ich ziehe Frau L. leider trotzdem auf einem rostigen Toilettenstuhl über die Station" den unstreitig unzutreffenden Eindruck erweckt, dass die Klägerinnen in ihrer Stellungnahme eine Anschaffung von Toilettenstühlen vor der Undercover-Recherche durch die Zeugin L. P. (bzw. nunmehr L. Stressow [vgl. Bl.83 d.A.]; im Folgenden jedoch weiterhin: P.)im Frühjahr 2017 behauptet hätten (die dann im Beitrag durch das Bildmaterial und die genannte Äußerung der Zeugin P. scheinbar als Lüge "entlarvt" werde). 5. Hinsichtlich des gerichtlichen Verbotes zu Ziffer I.5. hat die Berufung der Beklagten wiederum Erfolg. Der Senat teilt nicht die Ansicht der Klägerinnen und des Landgerichts, dass durch die angegriffene Aussage der Zeugin L. P. zu der im Beitrag Frau L. genannten Bewohnerin ("Ich weiß ja gar nicht, wo Sie ihre Kleidung haben.") der Eindruck erweckt werde, dass für die "Praktikantin L." ein unmittelbarer Zugriff auf die Kleidung der Bewohnerin nicht möglich gewesen sei. Vielmehr ist ein solches Verständnis nach dem Kontext, in dem diese Aussage im streitgegenständlichen Beitrag steht, fernliegend: Der Zuschauer des Beitrags erfährt, dass diese Aussage in einer eskalierenden Situation zu Beginn des Praktikums fiel, als die Zeugin P. mit der Bewohnerin Frau L. überwiegend auf sich allein gestellt war und sich die Bewohnerin wiederholt einkotete. Für den Zuschauer ist in dieser Sequenz erkennbar, dass die Zeugin mit dieser Situation massiv überfordert war und dass sie nicht mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut war. Der Zuschauer versteht den im Beitrag gezeigten Ausruf daher allein als spontanen Ausdruck ihrer Hilflosigkeit und Überforderung. Einen weitergehenden tatsächlichen Aussagegehalt etwa der Art, dass ihr ein Zugriff auf Ersatzkleidung für die Bewohnerin objektiv nicht möglich sei, geschweige denn die Behauptung, dass sich in dem Zimmer kein Schrank mit Kleidung der Bewohnerin befinde, vermag der Zuschauer hierin nicht im Ansatz zu erkennen. 6. Hinsichtlich des Verbotes gemäß Ziffer I.6. hat die Berufung der Beklagten ebenfalls Erfolg. Der Klägerin zu 2) steht hinsichtlich der angegriffenen Äußerung der Zeugin L. P. ("Ich laufe zurück, denn Frau L. sitzt ja ohne Aufsicht in einem Stuhl mit Rädern.") im Kontext der streitgegenständlichen Berichterstattung kein Unterlassungsanspruch zu. Der Senat vermag in dieser Äußerung bereits keine Tatsachenbehauptung des Inhaltes zu erkennen, dass der konkrete "Stuhl mit Rädern" (ein Toilettenstuhl) eine Gefahrenquelle für die Heimbewohnerin darstelle, weil die Räder sich nicht arretieren ließen. Erkennbar handelt es sich im Kontext der Berichterstattung um die Äußerung einer unspezifischen Befürchtung durch die Zeugin P. und nicht um eine Tatsachenbehauptung zum konkreten Zustand des fraglichen Stuhls. Auch diese Aussage erfolgt in einer Situation, in der sich die Zeugin als Praktikantin am Beginn ihres Praktikums und in einer deutlichen Überforderungssituation befand. In diesem Kontext ist ihre Aussage nur so zu verstehen, dass sich die Zeugin S. machte bzw. die Frage stellte, ob sie die Bewohnerin ohne Aufsicht auf dem Toilettenstuhl zurücklassen dürfe. Der Beitrag nimmt hingegen keine Stellung zu der Frage, ob diese Sorge berechtigt war oder ob nicht. Auf die Frage, ob die Räder jenes Stuhls tatsächlich arretiert werden konnten, kommt es daher nicht an, so dass auch dahinstehen kann, ob die Anforderungen, die das Landgericht an die Substantiierung des tatsächlichen Vortrags der Beklagten stellt, überzogen sind. 7. Der Klagantrag zu Ziffer I.7., hinsichtlich dessen das Landgericht die Klage abgewiesen hat, ist im Berufungsverfahren nicht streitgegenständlich. 8. Keinen Erfolg hat die Berufung der Beklagten hinsichtlich des Verbotsausspruchs zu Ziffer I.8., da die Klägerin zu 2) einen entsprechenden Unterlassungsanspruch hat. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass durch die angegriffene Berichterstattung "[L. aus dem Off:] Pfleger J. [...] erklärt mir, wie oft oder besser wie selten die Leute hier geduscht werden. [Pfleger J.:] Normalerweise in anderen Einrichtungen kenne ich das so, dass mindestens jeder Bewohner einmal in der Woche geduscht wird, hier, in diesem Haus: einmal im Monat. [Off-Stimme:] Das Pflegehaus K. bestreitet, dass Bewohner nur einmal im Monat geduscht werden [...]" in unzulässiger Weise der Verdacht geäußert/verbreitet wird, dass im Pflegehaus K. jeder Bewohner nur einmal im Monat geduscht werde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu diesem Punkt Bezug genommen. Ergänzend und bekräftigend sei Folgendes ausgeführt: Auch nach Ansicht des Senates wird durch die angegriffene Berichterstattung der Verdacht erweckt, dass im Pflegehaus K. jeder Bewohner nur einmal im Monat geduscht werde. Anders ist die Gegenüberstellung der Aussage des "Pflegers J." (i.e. des Zeugen K.) und des Dementis der Klägerinnen nicht zu verstehen. Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung sind jedoch nicht erfüllt, denn aus dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten ergibt sich nicht, dass der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen für eine solche Verdachtsäußerung vorlag. Namentlich die im Beitrag gezeigte Aussage des Zeugen K. stellt keine Beweistatsache für einen derart weitreichenden Verdacht dar. Diese Aussage ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - sehr allgemein gehalten und derart lakonisch "dahergesagt", dass damit auch gemeint sein kann, dass es gelegentlich einmal vorkomme, dass ein Bewohner nur "einmal im Monat" geduscht werde. Dementsprechend ging die Beklagte selbst in ihrer schriftlichen Anfrage an die Klägerinnen nicht davon aus, dass tatsächlich alle Heimbewohner nur einmal im Monat geduscht würden (vgl. Anlage K 16 Ziffer 7: "Wir haben Kenntnis, dass nicht mobile Bewohner meist nur einmal im Monat geduscht [...] werden."). Weitere Beweistatsachen hat die Beklagte nicht angeführt. Insbesondere spricht auch die von der Beklagten vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Zeugen R.-F. (Anl B 2) nicht für die Richtigkeit eines entsprechenden Verdachtes. Dort hat der Zeuge R.-F. derartiges gerade nicht bekundet, sondern nur an Eides statt versichert, dass ihm ein Fall bekannt sei, in dem ein Bewohner sogar mal zwei Monate lang nicht geduscht worden sei, der allerdings auch nie habe geduscht werden wollen. Es ist von der Beklagten damit auch nicht vorgetragen worden, noch ist ersichtlich, dass die Bewohner des Pflegehauses K. tatsächlich in einem so geringen Umfang geduscht werden bzw. wurden, dass die streitgegenständliche Äußerung eine wertneutrale Falschbehauptung darstellt, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat. 9. Die Berufung der Beklagten hat auch hinsichtlich des Verbotstenors zu Ziffer I.9. keinen Erfolg, denn die Klägerin zu 2) hat einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf die hiermit untersagte Äußerung "[L. aus dem Off:] Am letzten Tag erlebe ich, woran man in einer Pflegeeinrichtung noch sparen kann [...] Ich erlebe, wie alle, die hier noch nicht bettlägerig sind, nach dem Frühstück vor dem Fernseher geparkt werden". Es handelt sich hierbei insoweit um eine unwahre Tatsachenbehauptung, als der Entscheidung zugrunde zu legen ist, dass es sehr wohl nicht bettlägerige Bewohner gegeben hat, die an jenem Tag nach dem Frühstück nicht vor den Fernseher gesetzt wurden. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass diese Äußerung zwei Verständnismöglichkeiten enthält, die beide im Sinne der sog. Stolpe-Rechtsprechung nicht fernliegend (vgl. BVerfG, B. v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 - "IM-Sekretär" Stolpe, NJW 2006, 207 [Rz. 31ff]) und beide unwahr sind. Auch nach Auffassung des Senates enthält die Äußerung für den unbefangenen Durchschnittszuschauer, ausgehend von Wortlaut und Kontext, zum einen die nicht fernliegende Verständnismöglichkeit, dass alle nicht bettlägerigen Bewohner des Hauses in der gezeigten Szene vor dem Fernseher sitzen, sowie zum anderen die ebenfalls nicht fernliegende Verständnismöglichkeit, dass alle nicht bettlägerigen Bewohner einer Station sich vor dem Fernseher befinden. Prozessual ist von der Unwahrheit beider Verständnismöglichkeiten auszugehen, da die Klägerin zu 2) beide Verständnismöglichkeiten in Abrede nimmt und die insoweit analog § 186 StGB darlegungs- und beweispflichtige Beklagte für die Richtigkeit sowohl der einen als auch der anderen Verständnismöglichkeit nichts vorgetragen oder entsprechenden Beweis angeboten hat: Im Schriftsatz der Beklagten vom 6.2.2018 (Klagerwiderung) wird auf Seite 22 lediglich zum Verständnis dieser angegriffenen Passage der Berichterstattung vorgetragen, wie es sich aus der Sicht des verständigen durchschnittlichen Zuschauers ergebe (Bl. 65 d.A.). Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang zum Beweis die Zeugin L. P. benennt, ist dies nicht auf eine Tatsachenbehauptung gerichtet; vielmehr bezieht sich dieses Beweisangebot nur auf den Vortrag zum Verständnis, dass der Zuschauer nach Ansicht der Beklagten zu der in Rede stehenden Passage entwickele. Diese Feststellung können die Mitglieder des Senates aber aus eigener Anschauung treffen, da sie zu den vom streitgegenständlichen Beitrag angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Im weiteren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 31.8.2018 wird von der Beklagten ebenfalls lediglich zum Verständnis des Zuschauers vorgetragen; ein Beweisangebot findet sich dort nicht. Auch in der Berufungsinstanz hat die Beklagte keinen Beweis dazu angeboten, dass sich in der gezeigten Szene sehr wohl alle nicht bettlägerigen Bewohner des Hauses oder auch nur einer Station vor dem Fernseher befunden hätten, sondern lediglich (unzutreffend) behauptet, dass sie dies erstinstanzlich getan habe. Die Zielrichtung dieses Verbotes hat der Senat - entsprechend dem Verbotstenor in der einstweiligen Verfügung des Senates vom 30.10.2017 (7 W 112/17 = Anl K 15) und entsprechend dem Berufungsgegenantrag der Klägerin zu 2) - durch die Unterstreichung des Wortes "alle" im Tenor klargestellt. 10. Hinsichtlich des Verbotstenors zu Ziffer I.10. hat die Berufung der Beklagten ebenfalls keinen Erfolg. Der Klägerin zu 2) steht in Bezug auf die Äußerung "[L. aus dem Off zu Bildern aus dem Aufenthaltsraum mit dem Fernseher und zu Gesprächen mit Kolleginnen:] Ich mache mich auf die Suche nach Getränken für die Bewohner. [...] Nirgendwo in den Schränken finde ich Gläser [...] Ich frage meine Kolleginnen, wo ich Gläser finden könnte. [Kollegin:] Ihr habt doch eine Küche da. Da ist kein Glas mehr? Wo sind denn alle Gläser? [L.:] Keine Ahnung. Aber schon die ganzen letzten Tage war da immer nichts." ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil es sich bei der - einzig angegriffenen - Aussage "Aber schon die ganzen letzten Tage war da immer nichts" im Kontext der Berichterstattung um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Journalistin P. im Beitrag als "Praktikantin L." äußert, dass schon "die ganzen letzten Tage" keine Gläser für die Bewohner vorhanden gewesen seien. Dies kann der Zuschauer nur so verstehen, dass dies nicht nur in der im Beitrag konkret gezeigten Situation der Fall gewesen sei, sondern auch an mehreren Tagen davor. Prozessual ist indes von der Unwahrheit dieser Tatsachenbehauptung auszugehen. Die Klägerinnen bestreiten die Richtigkeit dieser Aussage; sie tragen vor, dass im Erdgeschoss des Pflegehauses im Speisesaal ausreichend Gläser und Getränke zur Verfügung stünden und dass sich auch im Aufenthaltsraum selbst Trinkgefäße befänden. Die Beklagte hat die ihr analog § 186 StGB obliegende Darlegungs- und Beweispflicht nicht erfüllt. Sofern sie zum Beweis die Journalistin P. als Zeugin anbietet, bezieht sich dies allein auf die konkret im Film gezeigten Suche der Journalistin. Im Beitrag selbst heißt es aber ausdrücklich, dass "schon die ganzen letzten Tage" keine Gläser vorhanden gewesen seien. Insoweit hat die Beklagte aber keinen Beweis dafür angeboten, dass die Journalistin in einem Zeitraum von mehreren Tagen Gläser für die Bewohner gar nicht oder nicht in ausreichender Menge habe finden können. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf das Zeugnis des Zeugen R.-F.. Die Klägerinnen haben unwidersprochen vorgetragen, dass dieser im fraglichen Zeitraum gar nicht bei ihnen tätig gewesen ist. Die einstweilige Versicherung des Zeugen R.-F. (Anl B 2) enthält dementsprechend ebenfalls keine Angaben zu dem hier in Rede stehenden konkreten Zeitraum. 11. Hinsichtlich der mit dem Tenor zu I.11. untersagten Äußerung hingegen hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Die insoweit angegriffene Äußerung ("Die haben halt alle Durst.") ist im Kontext des streitgegenständlichen Beitrags nicht so zu verstehen, dass alle im Aufenthaltsraum gezeigten Bewohner Durst hätten. Im Beitrag wird gezeigt, wie die "Praktikantin L." in einem Aufenthaltsraum laut fragt, ob jemand etwas trinken möchte, und sich darauf ein paar der Anwesenden melden (Anl K 4, Teil 2, Time Code 2:59). Danach sieht man, wie die "Praktikantin L." zunächst vergeblich Trinkgefäße sucht, sodann Kolleginnen anderer Bereiche fragt und bei diesen Gläser "erbettelt" und dazu schließlich sagt: "Die haben halt alle Durst" (TC 3:42). Aufgrund dieser Darstellung versteht der Zuschauer diese Äußerung indes nicht dergestalt, dass "alle" wirklich "alle" bedeuten soll. Der Zuschauer hat vielmehr gesehen, dass sich auf die Frage der Journalistin P. nur ein paar der anwesenden Bewohner gemeldet haben; dies zudem nur zaghaft und zum Teil erst auf Nachfrage. In diesem Kontext versteht der Zuschauer aber die Formulierung der "Praktikantin L.", dass "alle" Durst hätten, dahingehend, dass sie ihrer Bitte um Trinkgefäße bei Kollegen aus anderen Bereichen lediglich Nachdruck verliehen wollte, nicht jedoch, dass dies als eine wörtlich zu nehmende Tatsachenbehauptung gemeint war. 12. Der Unterlassungsantrag zu Ziffer I.12., hinsichtlich dessen das Landgericht die Klage abgewiesen hat, ist im Berufungsverfahren nicht streitgegenständlich. 13. Hinsichtlich des Verbotstenors zu Ziffer I.13. hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Die Klägerin zu 2) hat hinsichtlich der Verdachtsäußerung "[Informant:] Es gab beispielsweise fünf, sechs Tassen für die Bewohner für eine Etage [...] Fünf Tassen für 20 Bewohner, 22 Bewohner [...]"; keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte; dies gilt sowohl für den Hauptantrag als auch für den Hilfsantrag. a. Die mit dem Hauptantrag angegriffene Passage ist wiederum im Kontext des streitgegenständlichen Beitrages zu betrachten. Danach geht es in der Berichterstattung um einen Zustand, der auch bezogen auf den Recherchezeitpunkt schon in der Vergangenheit lag, nämlich zur Zeit der Tätigkeit des Zeugen R.-F. im Pflegehaus. Tatsächlich muss man dabei grundsätzlich zwischen dem geäußerten tatsächlichen Verdacht (damals nur fünf Tassen für 20-22-Bewohner) und der Bewertung dieses Umstandes unterscheiden. Wenn im Beitrag G. W. auf diese Angaben des Zeugen reagiert und der Pflegeexperte R. seine Empörung darüber formuliert, dann versteht der Zuschauer, dass sich beides auf den damals bereits in der Vergangenheit liegenden Zustand bezieht. Eine solche Bewertung eines früheren Zustandes ist indes zulässig, wenn es diesen Zustand tatsächlich gegeben hat. Dies ist hier der Fall gewesen: Die Klägerinnen selbst räumen in ihrer Stellungnahme - wie im Beitrag wiedergegeben - ein, dass es in der Hinsicht früher tatsächlich Probleme gab (vgl. Anl K 5, S. 14: "In der Einrichtung werden ausreichend Gläser und Tassen bereitgestellt [...]. Einen Mangel hat es seit Monaten nicht gegeben. Die Einrichtungsleiterin hat die Rücklaufprozesse optimiert und neue Trinkgefäße gekauft."). Die Klägerinnen haben zudem bereits erstinstanzlich selbst vorgetragen, dass es früher vorgekommen sei, dass beim Kaffeetrinken nicht ausreichend viele Tassen zur Verfügung gestanden hätten; Ursache sei gewesen, dass Tassen in andere Wohnbereiche verbracht, gehortet oder weggeworfen worden seien. Soweit sie darauf abstellen, dass dies "zuletzt vor Monaten", also Monate vor der streitgegenständlichen Berichterstattung, vorgekommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass dies - wie ausgeführt - im Beitrag deutlich wird. Damit ist indes unstreitig, dass es zumindest früher Probleme mit der Ausstattung an Trinkgefäßen gab. Dann durfte die Beklagte aber erst recht einen entsprechenden Verdacht, der sich auf diesen früheren Zeitpunkt bezieht, in der streitgegenständlichen Weise - also mit Wiedergabe der Stellungnahme der Klägerinnen - äußern. b. Der Klägerin zu 2) steht daher auch kein Unterlassungsanspruch zu, wie er mit dem Hilfsantrag zu Ziffer I.13. formuliert worden ist. Der Hilfsantrag richtet sich der Sache nach gegen ein Verbot derselben Verdachtsäußerung durch dieselben Passagen der Berichterstattung, diese sind im Hilfsantrag lediglich ausführlicher wiedergegeben. 14. Hinsichtlich des Verbotstenors zu Ziffer I.14. hat die Berufung der Beklagten hingegen wiederum keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht der Beklagten untersagt zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: "[Mitarbeiter 1: Es kann nicht sein, dass nur eine Fachkraft für das ganze Haus zuständig ist.] [Mitarbeiter 2:] Das kann auch nicht sein, dass hier einer alleine ist [...] mir looft immer das Adrenalin raus, so ‘ne Unruhe [...] weil ich alleine bin." Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass diese Passage die Behauptung der Beklagten enthält, dass es vorgekommen sei, dass der gezeigte Mitarbeiter (Herr G.) als einzige Pflegekraft im Pflegehauses K. tätig gewesen sei. Die Klägerinnen haben sowohl in Abrede genommen, dass der gezeigte Pfleger Herr G. jemals als einzige Fachkraft im Haus allein tätig gewesen sei, als auch, dass dies auf eine andere Fachkraft zutreffe; vielmehr sei auf jedem der beiden Wohnbereiche immer mindestens eine Pflegefachkraft tätig gewesen. Der Klägerin zu 2) steht insoweit ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil der Entscheidung zugrunde zu legen ist, dass die genannte Tatsachenbehauptung unwahr ist, dass es vorgekommen sei, dass nur eine Pflegekraft für das ganze Pflegehaus K. zuständig gewesen sei. Die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit dieser Tatsachenbehauptung obliegt nach der in das Zivilrecht transferierten Regel des § 186 StGB der Beklagten, weil eine solche Behauptung geeignet ist, die Klägerin zu 2) in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Der Beklagten ist indes der Beweis ihrer Behauptung, dass dies der Fall gewesen sei, nicht gelungen, da sie beweisfällig geblieben ist. Die Beklagte hat trotz Fristsetzung keine ladungsfähige Anschrift des Zeugen G. beigebracht; auch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt blieb ohne Ergebnis. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch die gegenbeweislich von der Klägerin zu 2) benannte Zeugin L., geb. E., den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten nicht bestätigt hat. B. Richtigstellungsansprüche In Bezug auf die von der Klägerin zu 2) begehrte Veröffentlichung einer Richtigstellung hat die Berufung der Klägerin zu 2) keinen Erfolg, die Berufung der Beklagten hingegen hat Erfolg, denn der Klägerin zu 2) steht kein Anspruch auf Veröffentlichung einer Richtigstellung zu. 1. Die Berufung der Klägerin zu 2) hat hinsichtlich des vom Landgericht nicht zugesprochenen Teils der begehrten Richtigstellung keinen Erfolg. Der Senat teilt im Ergebnis die Ansicht des Landgerichts, dass der Klägerin zu 2) kein Anspruch auf Veröffentlichung einer Richtigstellung in Bezug auf die Tatsachenbehauptung zusteht, der sich im Beitrag äußernde Pfleger G. sei (gelegentlich) als einzige Fachkraft im Haus allein tätig gewesen. a. Die Klägerin zu 2) trägt hinsichtlich der begehrten Richtigstellung die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Tatsachenbehauptung unwahr ist. Anders als hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs greift insoweit die Vorschrift des § 186 StGB nicht zu Gunsten der Klägerin zu 2) ein. Bei einem Berichtigungsanspruch erfolgt eine Beweislastumkehr gemäß der über § 823 II BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB nicht (BGH, U. v. 22.4.2008 - VI ZR 83/07 - NJW 2008, 2262 [Rz. 21], mit weiteren Nachweisen), weil die Berichtigung den Zweck hat, gegenüber der Öffentlichkeit möglichst einen Schlussstrich unter die Auseinandersetzung über die Wahrheit der angegriffenen Behauptungen zu ziehen und dem Äußernden nicht zugemutet werden kann, eine Berichtigung zu verbreiten, von der er lediglich nicht beweisen konnte, dass sie unwahr ist (vgl. Korte. Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2 Rz. 201). b. Der Klägerin zu 2) ist der Beweis indes nicht gelungen, dass der im Beitrag gezeigte Pfleger G. zu irgendeinem Zeitpunkt die einzige Pflegekraft im Pflegehaus K. war. Die von der Klägerin zu 2) benannte Zeugin L. (geb. E.) hat diese Behauptung nicht bestätigt, denn sie hatte keine hinreichend konkrete Erinnerung mehr an die damalige personelle Besetzung im Pflegehaus K.: Die Zeugin hat angegeben, dass sie gegen Ende 2016, Anfang 2017 für mehrere Monate die Interimsleitung des Pflegehauses K. übernommen habe. Die Zeugin konnte aber den Zeugen G. weder anhand des streitgegenständlichen Beitrags noch aufgrund seines Namens erinnern; sie könne nicht sagen, welche Tätigkeit dieser im Pflegehaus ausgeübt habe. Sie erinnerte zwar nicht mehr, dass irgendwann nur eine Kraft - Fach- oder Hilfskraft - im ganzen Haus tätig gewesen sei, soweit sie selbst anwesend gewesen sei; derartiges sei ihr auch nie zur Kenntnis gekommen. Sie konnte aber insgesamt nichts Konkretes mehr aus ihrer Zeit im Pflegehaus K. erinnern: Wie die konkrete Situation im Pflegehaus K. seinerzeit gewesen ist, konnte sie nicht genau sagen. Sie konnte auch auf Vorhalt der Äußerung des Zeugen im Beitrag nicht sagen, ob diese Äußerung zutreffend ist. Auch an die konkreten Mängel, die seinerzeit dazu geführt hatten, dass sie als Interimsleiterin im Pflegehaus eingesetzt worden war, konnte sich die Zeugin nicht mehr erinnern. Damit ist festzuhalten, dass die Zeugin keinerlei konkrete Erinnerungen an die damalige Situation mehr hat; ein Beweis ist mit ihrer Aussage nicht geführt worden. Zwar spricht die von der Klägerin zu 2) im Termin vom 30.6.2025 vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Zeugin vom 28.9.2017 (Anl ASt 16 aus dem Verfügungsverfahren zum Aktenzeichen 324 O 468/17) für die Darstellung der Klägerin zu 2). Auch auf Vorhalt dieser eigenen eidesstattlichen Versicherung konnte die Zeugin aber nicht mehr erinnern, was sie damals erklärt hatte; sie hat lediglich ausgesagt, dass es wohl so gewesen sein werde, wenn sie das damals so angegeben habe. Einen Beweis hat die Klägerin zu 2) durch die Vorlage dieser eidesstattlichen Versicherung ohnehin nicht geführt. 2. Die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Veröffentlichung einer Richtigstellung in Bezug auf den Vorwurf der Aktenmanipulation hinsichtlich der Körperpflege von Bewohnern hat hingegen Erfolg. Der Klägerin zu 2) steht auch insoweit kein Anspruch auf Veröffentlichung einer Richtigstellung zu. Wie oben zum Unterlassungsantrag zu Ziffer I.3. ausgeführt, handelt es sich insoweit um eine zulässige Verdachtsberichterstattung der Beklagten. Bei einer zulässigen Verdachtsberichterstattung kann das Presseorgan indes nicht verpflichtet werden, sich selbst ins Unrecht zu setzen, wenn der geäußerte Verdacht sich später als unrichtig erweist. Deshalb kann der Anspruch nicht darauf gerichtet sein, dass auf die nachträgliche Mitteilung im Inhaltsverzeichnis oder im Text unter der Überschrift "Richtigstellung" hingewiesen wird. Denn mit dieser Bezeichnung verbindet der unbefangene Durchschnittsleser, der sie nicht als Fachbegriff der Rechtssprache begreift, nicht nur die Vorstellung, dass der frühere Verdacht ausgeräumt worden ist, sondern dass die Berichterstattung falsch oder unzulässig war. Stattdessen ist ein neutraler Begriff zu wählen, der beispielsweise "Nachtrag zum Bericht vom ..." lauten kann. Auch muss sich ein Anspruch auf Abgabe einer die fortwirkende Beeinträchtigung beseitigenden Erklärung in den Grenzen des Notwendigen und Zumutbaren halten; es ist unter Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen die schonendste Maßnahme zu wählen, die zur Beseitigung des Störungszustands geeignet ist. Deshalb kann der Betroffene nicht mit Erfolg verlangen, dass das Presseorgan eine ursprünglich zulässige Verdachtsberichterstattung in Nachherein öffentlich inhaltlich richtigstellen oder sie sogar als "wahrheitswidrig" o. Ä. bezeichnen muss, vielmehr kommt - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - allenfalls eine Erklärung der Art in Betracht, dass der geäußerte Verdacht nicht aufrecht erhalten werde (vgl. zu allem BGH. U. v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14 - NJW 2015, 778 [Rz. 40ff, 43f] - Chefjustiziar). Einen solchen Antrag auf Veröffentlichung eines Nachtrags hat die Klägerin zu 2) hier aber nicht gestellt; auch nicht, nachdem der Senat im Termin vom 20.5.2025 ausgeführt hatte, dass es sich insoweit um eine zulässige Verdachtsberichterstattung handele. Vielmehr hat die Klägerin zu 2) an ihren ursprünglich gestellten Anträgen zur Richtigstellung festgehalten. C. Schadensersatzfeststellung Nur zum Teil Erfolg hat die Berufung der Beklagten hinsichtlich des Ausspruchs gemäß Ziffer III. des angegriffenen Urteils, dass sie den Klägerinnen zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet ist, die diesen durch die Veröffentlichung und/oder Verbreitung der Berichterstattung gemäß Ziffer I. des Tenors entstanden sind. Diese Verpflichtung gilt nur soweit, wie die streitgegenständliche Berichterstattung im Lichte der obigen Ausführungen auch nach Ansicht des Senates als unzulässig anzusehen ist; diese Beschränkung ist durch die Bezugnahme auf Ziffer I. des Tenors gewahrt. Entgegen dem Berufungsvorbringen der Beklagten liegt auch das für einen solchen Ausspruch erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerinnen vor. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass im Rahmen eines Schadensersatzfeststellungsanspruchs an die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Schadenseintritts nicht zu hohe Anforderungen zu stellen sind, um dem Betroffenen nicht vorschnell die Möglichkeit zum Ersatz eines später wirklich entstandenen Schadens abzuschneiden. Erforderlich ist eine nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge hinreichende Wahrscheinlichkeit; die spätere Verwirklichung eines weiteren Schadens muss in absehbarer Zeit möglich erscheinen (vgl. zu allem Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 14. Rz. 29, mit weiteren Nachweisen). Dies trifft hier auch nach Ansicht des Senates zu: Die mit den Klageanträgen zu Ziffern I.4., I.8., I.9., I.10. und I.14. angegriffenen Passagen der streitgegenständlichen Sendung verletzen die Klägerin zu 2), wie ausgeführt, in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Entsprechende Unterlassungsansprüche hätten - wenn der Rechtsstreit insoweit nicht für erledigt erklärt worden wäre - auch der Klägerin zu 1) zugestanden; daher hat sie entsprechende Schadensersatzansprüche erworben. Aufgrund der ehrenrührigen Berichterstattung ist es jedenfalls möglich, dass aufgrund dessen Schäden bei den Klägerinnen eintreten. Da es sich insoweit um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt, steht dieser auch der Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin zu 1) zu. D. Schadensersatz (Rechtsverfolgungskosten) Die Klägerinnen haben gemäß §§ 823 I, 249 BGB (i.V.m. Artt. 2 I, 19 III GG) aufgrund der rechtswidrigen Berichterstattung der Beklagten auch Anspruch auf Erstattung von vorprozessualen Kosten der Rechtsverfolgung. Dies gilt allerdings nur soweit, wie die Berichterstattung rechtswidrig ist, da es sich nur insoweit um die Kosten einer erforderlichen und gebotenen Rechtsverfolgung handelt. Wie oben ausgeführt, gilt dies für die Unterlassungsanträge zu den Ziffern I.4., I.8., I.9., I.10. und I.14. Der Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten besteht demnach weder in der geltend gemachten Höhe, noch in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang, sondern lediglich in Höhe von € 645.-. Im Einzelnen: Den Klägerinnen stand nach den obigen Ausführungen hinsichtlich fünf der mit der Abmahnung vom 14.9.2017 (Anl K 6) beanstandeten Äußerungen ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die erstattungsfähigen Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung nach dem Gegenstandswert der berechtigten Forderung und somit nach einem (fiktiven) Einzelstreitwert zu berechnen sind (vgl. BGH, U. v. 7.11.2007 - VIII ZR 341/06 - NJW 2008, 1888). Diesen fiktiven (berechtigten) Gesamtstreitwert setzt der Senat - entsprechend der erstinstanzlichen Festsetzung und entsprechend dem Streitwertgefüge der mit Pressesachen befassten Spruchkörper bei den Hamburgischen Gerichten - auf € 100.000,- fest (zwei Klägerinnen, fünf Äußerungen à € 10.000,-). Allerdings ist bei der Berechnung der zu erstattenden Abmahnkosten zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen mit gesondertem Schreiben vom 27.9.2017 (Parallelverfahren 7 U 135/18 = 324 O 554/17, dort Anlage K 8) die R. wegen einer identischen Berichterstattung abgemahnt haben und von jener ebenfalls die Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Insoweit ist davon auszugehen, dass es sich die beiden Abmahnungen dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 II RVG betreffen. Bei Zugrundelegung der bis 2021 geltenden Gebührentabelle, unter Berechnung der vom Rechtsanwalt insoweit geltend gemachten 0,65-Gebühr, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen für zwei Auftraggeber tätig war, unter Einberechnung der geltend gemachten Auslagenpauschale von € 20,- sowie unter Beachtung des Umstandes, dass die von den Klägerinnen geltend gemachte Mehrwertsteuer nicht erstattungsfähig ist, da die Klägerinnen vorsteuerabzugsberechtigt sind, betragen die berechtigten Abmahnkosten für beide Verfahren insgesamt € 1.290,-. Dementsprechend können die Klägerinnen von der Beklagten im vorliegenden Verfahren nur die Erstattung der hälftigen Abmahnkosten in Höhe von € 645,- verlangen. Da es sich insoweit ebenfalls um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt, steht dieser auch der Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin zu 1) zu. E. Auch das weitere Vorbringen gibt keinen Anlass zu anderer Entscheidung. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91a, 92 II, 97 I, 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. a. Die Verteilung der Kostenlast folgt den Obsiegens- und Unterliegensanteilen der Parteien in beiden Instanzen. Bei der Bewertung der einzelnen Anträge hat der Senat - entsprechend der Festsetzung durch das Landgericht und entsprechend dem Streitwertgefüge der mit Pressesachen befassten Spruchkörper bei den Hamburgischen Gerichten - folgende Beträge zugrunde gelegt: € 10.000,- pro Unterlassungsantrag für jede Klägerin € 30.000,- für die Richtigstellung für jede Klägerin € 7.500,- für die Schadensersatzfeststellung für jede Klägerin b. Die Verteilung der Kostenlast hinsichtlich der für erledigt erklärten Unterlassungs- und Richtigstellungsansprüche der früheren Klägerin zu 1) beruht gemäß § 91a ZPO auf folgenden Erwägungen: Die Kostentragungslast der Klägerin zu 1) entspricht in beiden Instanzen der Kostentragungslast der Klägerin zu 2), da die frühere Klägerin zu 1) bei streitiger Fortführung des Verfahrens im gleichen Umfang unterlegen wäre wie nunmehr die Klägerin zu 2). Dies gilt auch, soweit mit den Unterlassungsanträgen zu I.1. und I.2. Verbote der Veröffentlichung von Standbildern aus Videoaufnahmen angestrebt worden waren, da auch der früheren Klägerin zu 1) insoweit keine Unterlassungsansprüche zugestanden hätten. aa. Die Klägerinnen haben mit diesen beiden Unterlassungsanträgen ausdrücklich erstrangig Text-Berichterstattung in Kombination mit der jeweiligen Verbreitung der beiden streitgegenständlichen Standbilder angegriffen. Zur Begründung haben sie sich darauf berufen, dass durch die Kombination von Text und Bild ein unzutreffender Eindruck entstehe (Antrag zu I.1.) bzw. dass es sich bei dieser Kombination um eine bewusst unvollständige Berichterstattung handele (Antrag zu I.2.). Diese beiden Unterlassungsanträge richten sich demnach in allererster Linie gegen Aspekte, die sich erst aus der Kombination von Text und Bild ergeben. Wie oben ausgeführt, greifen diese Argumente indes nicht durch. Es erscheint dem Senat bereits fraglich, ob in einer solchen Situation von den Klägerinnen überhaupt ein in dem Sinne "isoliertes" Verbot der Verwendung der Standbilder angestrebt worden ist, dass diese auch dann hätten untersagt werden sollen, wenn sich aus der Kombination von Text und Bild gerade nicht der reklamierte Unrechtsgehalt der Veröffentlichung ergibt. bb. Die kann indes dahinstehen, denn beide Klägerinnen haben bzw. hätten keinen Anspruch auf ein derartiges isoliertes Verbot der in diesen beiden Anträgen eingeblendeten Standbilder aus früheren Videoaufnahmen gehabt. (1) Wie oben bereits ausgeführt, ist der Entscheidung zwar zugunsten der Klägerinnen zugrunde zu legen, dass die Herstellung dieser Bildaufnahmen rechtswidrig erfolgte, nämlich mit versteckter Kamera unter Verletzung des Hausrechts der früheren Klägerin zu 1). Denn das Fertigen von Filmaufnahmen gegen den Willen der juristischen Person in der ihrem Hausrecht unterliegenden, nicht frei zugänglichen räumlichen Sphäre stellt als Eingriff in das Hausrecht auch einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht dar; dies kann namentlich dann gelten, wenn ein Journalist als vermeintlicher Mitarbeiter eines Unternehmens tätig wird und ihm in dieser Eigenschaft der Zutritt gestattet wird, er aber in Wahrheit Informationen erlangen will, um diese dann zu publizieren (OLG Stuttgart, U. v. 8.7.2015 - 4 U 182/14 - BeckRS 2015, 12149 [Rz. 105f]). (2) Die Veröffentlichung dergestalt rechtswidrig angefertigter Aufnahmen ist allerdings nicht per se unzulässig, vielmehr sind die beiderseitig betroffenen Interessen abzuwägen. Sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellen offene Tatbestände dar, deren Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben (BGH, U. v. 10.4.2018 - VI ZR 396/16 - NJW 2018, 2877 [Rz. 19] - Bio-Hühnerstall). Jedoch wird auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) umfasst. Andernfalls wäre die Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen. Darüber hinaus könnte die Freiheit des Informationsflusses, die gerade durch die Pressefreiheit erhalten und gesichert werden soll, leiden (BGH, U. v. 10.4.2018 - VI ZR 396/16 - NJW 2018, 2877 [Rz. 21] - Bio-Hühnerstall). Um dem rechtswidrigen Einbruch in einen geschützten Bereich ausreichend Rechnung zu tragen, ist bei der Abwägung in diesen Fällen aber maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Veröffentlichung und auf das Mittel abzustellen, mit dem der Zweck verfolgt wird. Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der Gewährleistung des Art. 5 I GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Veröffentlichung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele erfolgt (BGH, U. v. 10.4.2018 - VI ZR 396/16 - NJW 2018, 2877 [Rz. 22] - Bio-Hühnerstall). Bei der Bewertung des Mittels, mit dem der Zweck der Veröffentlichung verfolgt wird, ist zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information verschiedene Stufungen geben kann, einerseits etwa den vorsätzlichen Rechtsbruch, um die auf diese Weise verschaffte Information zu publizieren oder gegen hohes Entgelt weiterzugeben, andererseits die bloße Kenntniserlangung von einer rechtswidrig beschafften Information, bei der die Rechtswidrigkeit der Beschaffung möglicherweise auch bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflicht nicht einmal erkennbar ist. In den Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (BGH, U. v. 10.4.2018 - VI ZR 396/16 - NJW 2018, 2877 [Rz. 23] - Bio-Hühnerstall). Dieser Grundsatz kommt dagegen nicht zum Tragen, wenn dem Publizierenden die rechtswidrige Informationsbeschaffung nicht selbst anzulasten ist. In diesem Fall bedarf es vielmehr einer umfassenden Güterabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei auch die Art der Informationsbeschaffung nicht außer Betracht bleiben darf. Dies gilt auch dann, wenn dem Publizierenden die Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung nicht verborgen geblieben ist (BGH, U. v. 10.4.2018 - VI ZR 396/16 - NJW 2018, 2877 [Rz. 24] - Bio-Hühnerstall). (3) Nach diesen Grundsätzen hätte im vorliegenden Fall die gegebene Verletzung des Hausrechts der Klägerin zu 1) nicht zur Folge gehabt, dass dieser hinsichtlich der Veröffentlichung der Standbilder aus den heimlich aufgenommenen Videoaufnahmen ein Unterlassungsanspruch zugestanden hätte, da die erforderliche Güterabwägung zugunsten der Beklagten ausgegangen wäre. Wie bereits ausgeführt, illustriert die hier streitgegenständliche Passage tatsächlich lediglich den Rückblick auf die vorangegangene Berichterstattung aus dem Jahr 2014. Ob die Aufnahme damals der Illustration eines gewichtigen Missstandes im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diente, spielt hier keine Rolle, maßgeblich kann nur sein, ob eine solche erneute Nutzung der damals rechtswidrig hergestellten Aufnahmen im Rahmen der hier zu beurteilenden zweiten Berichterstattung gerechtfertigt ist. Dies wäre indes nach Auffassung des Senates bei streitigem Fortgang des Verfahrens zu bejahen gewesen: (a) Hier stammen die streitgegenständlichen Aufnahmen nicht von Mitarbeitern der Beklagten selbst, sondern von solchen einer Produktionsfirma, die im Auftrag der Beklagten Filme produziert. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es in solchen Fällen einer umfassenden Güterabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, auch wenn davon auszugehen wäre, dass der Beitrag von einer Produktionsfirma erstellt worden ist, die sehr eng mit der Beklagten zusammenarbeitet. Der Rechtsbruch als solcher wiegt nicht sehr schwer; die Mitarbeiter der Produktionsfirma sind nicht in die Betriebsräume der Klägerinnen eingebrochen, es wurde nichts beschädigt, es wurden keine Betriebsgeheimnisse offenbart. Andererseits zeigt das mit dem Antrag zu I.1. angegriffene Standbild eine Situation im Zimmer einer Bewohnerin, die gewaschen wird und nur halb bekleidet ist; dies betrifft einen besonders sensiblen Bereich. Die im gesamten Beitrag gezeigten Zustände im Pflegeheim der Klägerinnen mögen nicht rechtswidrig gewesen sein, auf jeden Fall aber sind sie - vor allem als Folge des gezeigten Personalmangels - insgesamt von sehr großem öffentlichem Interesse und in erheblichem Maße kritikwürdig. Unstreitig diente die Berichterstattung zudem der Überprüfung, ob sich die Versorgungssituation seit der vorangegangenen Berichterstattung, die erhebliche Mängel offenbart hatte, mittlerweile verbessert hatte; unstreitig hatte das Pflegehaus K. zur Zeit der streitgegenständlichen Berichterstattung unter der besonderen Beobachtung der Heimaufsicht gestanden; dies hat auch die Zeugin L. berichtet. Wie bereits ausgeführt, wird durch die beiden Standbilder kein unwahrer oder unvollständiger Eindruck erweckt. Beide hier angegriffenen Bilder lassen kaum etwas erkennen und werden nur äußerst kurz eingeblendet; die Veröffentlichung dieser Bilder greift also auch nicht stark in irgendwelche Rechte ein, andererseits sind diese Bilder deshalb auch weniger wichtig für die gesamte Berichterstattung. Schon im Ausgangspunkt müssen die Klägerinnen als Unternehmen, die in der Öffentlichkeit agieren, auch deutliche Kritik hinnehmen. Hinsichtlich des mit dem Unterlassungsantrag zu I.2. angegriffenen Bildes kommt hinzu, dass dieses - wie oben ausgeführt - einen kritikwürdigen Zustand zeigt, nämlich ein erheblich verdecktes Zimmer eines Bewohners der Pflegeinrichtung der Klägerinnen. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, steht es der grundsätzlichen Berechtigung einer solchen Kritik nicht entgegen, dass eine Reinigung des Zimmers gegen den Willen des Bewohners hätte erfolgen müssen, denn es wäre die Aufgabe der Klägerinnen gewesen, unabhängig vom Krankheitsbild der Bewohner einen angemessenen Hygienezustand der Zimmer zu gewährleisten. (b) Schon aufgrund dieser Umstände überwiegen die Interessen der Beklagten an der Veröffentlichung der beiden Standbilder die Interessen der Klägerinnen. Hinzu kommt hinsichtlich des mit dem Unterlassungsantrag zu I.1. angegriffenen Standbildes, dass nicht jedes rechtswidrig aufgenommene Bild selbst der Illustration eines Missstandes dienen muss, um zulässig gezeigt werden zu können, sondern dass es auch zulässig sein kann, eine kritikwürdige Gesamtsituation, die in den Wortaussagen des Berichts zum Ausdruck kommt, mit authentischen Bildern zu verdeutlichen und anschaulich zu machen, weil der Missstand den Zuschauern und damit der Allgemeinheit auf diese Weise plastisch vor Augen geführt wird (vgl. OLG Stuttgart, U. v. 8.7.2015 - 4 U 182/14 - BeckRS 2015, 12149 [Rz. 151]). Denn bei der Erfassung des Informationsgehalts einer Filmberichterstattung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten sind auch die Eigengesetzlichkeiten des Übermittlungsmediums Film zu berücksichtigen. Danach wird der Aussagegehalt von Fernsehberichten zwar regelmäßig durch das Zusammenwirken von Bild und gesprochenem Wort bestimmt, das Bild darf aber in seiner Bedeutung für eine Erweiterung des Aussagegehalts über das gesprochene Wort hinaus nicht überinterpretiert werden, weil seine Aufgabe im Regelfall zuallererst ist, das Gesagte "ins Bild zu setzen", so wie umgekehrt die Bildaussage durch den gesprochenen Text erklärt und durch ihn strukturiert und eingegrenzt wird; für eine texterweiternde oder -einengende Sinngebung bedarf es einer deutlich in diese Richtung weisenden besonderen Heraushebung des Bildes als eigenständigen Informationsträgers (vgl. zu allem BGH, U. v. 10.4.2018 - VI ZR 396/16 - NJW 2018, 2877 [Rz. 10] - Bio-Hühnerstall). Auch diese Erwägungen sprechen dafür, dass die Verwendung des mit dem Unterlassungsantrag zu I.1. angegriffenen Standbildes hier im Kontext der streitgegenständlichen Berichterstattung zulässig ist. Wie bereits ausgeführt, diente dieses Standbild im streitgegenständlichen Beitrag lediglich der Illustration eines kurzen, einleitenden Rückblicks auf die vorangegangene Berichterstattung aus dem Jahr 2014. Hieran anknüpfend erfolgt sodann eine neue Berichterstattung, die der Überprüfung dient, ob die damaligen Missstände behoben wurden. Das Standbild gemäß dem Antrag zu I.1. ist dabei für sich genommen weitgehend inhaltsarm man erkennt in der äußerst kurzen Einblendung allenfalls ganz vage ein paar Personen, die sich in einem funktionalen Raum befinden. Damit beschränkt sich der Aussagegehalt dieses Standbildes hier indes darauf, den Zuschauer auch optisch an die damalige Berichterstattung zu erinnern; es dient ersichtlich nicht der Illustration eines konkreten Missstandes und greift auch nur in ganz geringem Maße in Rechtspositionen der Klägerinnen ein. c. Der lediglich erstinstanzlich streitgegenständliche Hilfsantrag zum Unterlassungsantrag zu Ziffer I.7. wirkt weder streitwerterhöhend noch erhöht sich hierdurch die Kostentragungslast der Klägerinnen; dieser Hilfsantrag stellt im Verhältnis zum Hauptantrag lediglich den Versuch einer Präzisierung der Verbotsrichtung dar, bildet aber keinen eigenen Streitgegenstand. Der Hilfsantrag zum Unterlassungsantrag zu Ziffer I.13. wirkt ebenfalls weder streitwerterhöhend noch erhöht sich hierdurch die Kostentragungslast der Klägerinnen; wie oben ausgeführt, stellt dieser keinen eigenen Streitgegenstand dar, sondern lediglich eine Variation des Hauptantrages. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung.