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Beschluss

7 W 299/25

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2025:1014.7W299.25.00
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Leitsätze
Die gleichzeitige Anhängigmachung identischer Verfügungsanträge widerspricht der Regelung des § 261 ZPO und ist in der Regel auch nach Wegfall der doppelten Rechtshängigkeit rechtsmissbräuchlich. Denn unabhängig von ihrer teilweisen späteren Rücknahme sind sämtliche solchermaßen eingereichte Verfügungsanträge als unzulässig anzusehen (Anschluss LG München I, Urteil vom 24. Februar 2009 - 33 O 21814/08).(Rn.19)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 15.09.2025, Az. 324 O 429/25, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gleichzeitige Anhängigmachung identischer Verfügungsanträge widerspricht der Regelung des § 261 ZPO und ist in der Regel auch nach Wegfall der doppelten Rechtshängigkeit rechtsmissbräuchlich. Denn unabhängig von ihrer teilweisen späteren Rücknahme sind sämtliche solchermaßen eingereichte Verfügungsanträge als unzulässig anzusehen (Anschluss LG München I, Urteil vom 24. Februar 2009 - 33 O 21814/08).(Rn.19) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 15.09.2025, Az. 324 O 429/25, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist ………………………………. Die Antragsgegnerin ist ……………………... Sie plante ……………………. die Veröffentlichung eines Buches unter dem Namen „…. ………………" von ……… ………, das die vom Antragsteller beanstandeten Äußerungen enthält. Der Antragsteller hatte am 16.07.2025 ein Rezensionsexemplar des streitgegenständlichen Werks erhalten und daraufhin die Antragsgegnerin unter dem 24.07.2025 erfolglos anwaltlich abgemahnt. Am 11.08.2025 reichte der Antragsteller sodann bei den Landgerichten Hamburg, Berlin und Köln inhaltlich gleichlautende Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, und zwar um 09:42, 09:45 bzw. um 09:47 Uhr (s. Anlagen B1-B3). In seinen jeweiligen Anträgen teilte der Antragsteller den angerufenen Kammern dies nicht mit. Das Landgericht Köln wies den Antrag mit Beschluss vom 11.08.2025 als unbegründet zurück und übersandte der Antragsgegnerin zu Händen deren Prozessbevollmächtigten eine Beschlussabschrift nebst einer Abschrift des Verfügungsantrags (Az. 28 O 232/25). Das Landgericht Berlin wies den Antragsteller mit Beschluss vom 11.08.2025 darauf hin, dass es Zweifel am Vorliegen eines Verfügungsgrunds habe. Den Beschluss verfügte das Landgericht Berlin auch an die Antragsgegnerin ab, allerdings nicht an deren Prozessbevollmächtigten. Dieser hatte sich ausweislich Anlage AS 4 bereits während der außergerichtlichen Korrespondenz als prozessbevollmächtigt erklärt, war indes vom Antragsteller nicht in das Rubrum der jeweiligen Verfügungsanträge aufgenommen worden. Der Antragsteller erhielt den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Köln (Anlage AG 4) über das besondere elektronische Anwaltsfach am 12.08.2025 um 09:33 Uhr. Ebenfalls am 12.08.2025 nahm der Antragsteller seine Verfügungsanträge gegenüber den Landgerichten Köln und Berlin zurück. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.09.2025 wies das Landgericht Hamburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurück. Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 26.09.2025 half das Landgericht mit Beschluss vom 29.09.2025 nicht ab und legte die Sache dem Senat vor. II. Die gemäß § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO zulässige, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Denn das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die zurückweisende Entscheidung und den Nichtabhilfebeschluss. Zur Bekräftigung und ergänzend ist Folgendes auszuführen: 1. Wie das Landgericht zu Recht ausführt, gilt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits mit Eingang bei Gericht als rechtshängig im Sinne des § 261 ZPO, ohne dass es erst einer Zustellung an den Gegner bedürfte (Nachweise bei MüKoZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 916 Rn. 15, beck-online). Damit war der im Abstand weniger Minuten bei den Landgerichten Hamburg, Berlin und Köln eingereichte, gleichlautende Verfügungsantrag jedenfalls zunächst mehrfach rechtshängig. Die durch die Regelung des § 261 ZPO beabsichtigte Wirkung, mehrfache und sich ggfs. widersprechende Entscheidungen zu verhindern (vgl. BGH NJW 2001, 3713), hat sich im hiesigen Fall danach bereits gezeitigt, und zwar insoweit, als das Landgericht Berlin am 11.08.2025 einen Hinweisbeschluss erlassen hat, ohne dabei zu wissen, dass das Landgericht Köln den Verfügungsantrag – ebenfalls am 11.08.2025 – bereits als unbegründet zurückgewiesen hatte. 2. Der weitere Vortrag des Antragstellers, dass nach der Rücknahme der Verfügungsanträge in Köln und Berlin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts Hamburg kein Verfahrenshindernis mehr bestanden habe, führt nicht dazu, dass der in Hamburg gestellte Antrag nunmehr als zulässig anzusehen wäre. a) Zwar haben die Rücknahmeerklärungen vom 12.08.2025 gegenüber den Landgerichten Köln und Berlin dazu geführt, dass die Rechtshängigkeit der dortigen Verfahren entfallen ist. Der Antragsteller konnte insbesondere seinen an das Landgericht Köln gerichteten Verfügungsantrag auch am 12.08.2025 noch rechtswirksam zurücknehmen, denn aus den im Verfügungsverfahren analog heranzuziehenden Bestimmungen des § 269 ZPO folgt, dass eine Rücknahme des Verfügungsantrags bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des angerufenen Gerichts möglich ist, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahmeerklärung noch nicht eingetreten war. b) Das Landgericht Hamburg geht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts München (Urt. v. 24.02.2009, 33 O 21814/08, BeckRS 2009, 26274) allerdings zu Recht davon aus, dass – unabhängig von ihrer teilweisen späteren Rücknahme – sämtliche der eingereichten Verfügungsanträge als unzulässig anzusehen waren. Der Senat folgt damit insbesondere nicht der vom Antragsteller vertretenen Ansicht, dass aufgrund der chronologischen Reihenfolge der Einreichung der Anträge – erst in Hamburg, dann in Berlin und schließlich in Köln – lediglich die beiden zuletzt eingereichten Anträge im Widerspruch zur Regelung des § 261 Abs. 1 ZPO gestanden hätten. 3. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Senats zum sog. „Forum Shopping“ berufen (vgl. Senat, Beschl. v. 13.1.2022 – 7 W 156/21). a) Zwar geht der Senat unverändert davon aus, dass sich ein Antragsteller ohne das Hinzutreten weiterer Umstände durch die Rücknahme eines zuvor bei einem Gericht eingereichten Eilantrags nicht seines Rechtsschutzbedürfnisses für ein erneutes Eilverfahren bei einem anderen Gericht begibt. b) Wie auch das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zu Recht ausführt, betrifft die genannte Rechtsprechung des Senats allerdings einen Sachverhalt, in dem ein Antragsteller zunächst einen Verfügungsantrag bei einem Gericht stellt und diesen dann zurücknimmt, bevor er einen neuen „Anlauf“ wagt. Dies unterscheidet sich ganz maßgeblich vom hiesigen Fall. Denn hier reichte der Antragsteller drei inhaltsgleiche Anträge de facto zeitgleich bei drei Gerichten ein, was, wie ausgeführt, zu einer mehrfachen Rechtshängigkeit führte. Zudem verschwieg er bei seiner Antragstellung jeweils gegenüber den angerufenen Gerichten die Einreichung auch bei anderen Gerichten und informierte auch nicht von sich aus die Kammer des Landgerichts Hamburg über den Zurückweisungsbeschluss aus Köln und auch nicht über den Hinweisbeschluss aus Berlin. Jedenfalls in der Gesamtschau hat das Landgericht Hamburg dieses Vorgehen des Antragstellers zu Recht als rechtsmissbräuchlich angesehen und den Antrag im angefochtenen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. Der Senat erachtet den vom Landgericht festgesetzten Streitwert für angemessen, der im Einklang mit dem Streitwertgefüge der in Hamburg mit Pressesachen befassten Spruchkörpern steht.