Urteil
8 U 145/19
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2020:1111.8U145.19.00
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Leitsätze
1. Der Architekt haftet gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht wegen Verletzung der Pflichten aus einem Bauüberwachungsvertrag, wenn diese nicht nachweisen kann, dass überhaupt ein Architektenvertrag geschlossen worden ist.(Rn.67)
2. Es bestehen dann auch keine Schadensersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, insbesondere aus § 678 BGB, wegen fehlerhafter Bauüberwachung.(Rn.74)
3. Hatte der Architekt bei einer Wohnungseigentümerversammlung anstehende Sanierungsmaßnahmen zur Beseitigung von Kellerfeuchtigkeit erörtert, handelt es sich bei der anschließenden Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Erneuerungsmaßnahmen (deren Umsetzung durch den Architekten überwacht wurde) allein um einen Akt der inneren Willensbildung, nicht um ein rechtsgeschäftliches Handeln nach außen. Insoweit kann Beschlussfassung allein keine auf einen Vertragsschluss mit dem Architekten gerichtete Willenserklärung darstellen. Hierfür wäre die Erklärung eines Wohnungseigentumsverwalters erforderlich, der alle Eigentümer vertritt.(Rn.68)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.10.2019, Az. 328 O 254/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird auf 135.858,75 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Architekt haftet gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht wegen Verletzung der Pflichten aus einem Bauüberwachungsvertrag, wenn diese nicht nachweisen kann, dass überhaupt ein Architektenvertrag geschlossen worden ist.(Rn.67) 2. Es bestehen dann auch keine Schadensersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, insbesondere aus § 678 BGB, wegen fehlerhafter Bauüberwachung.(Rn.74) 3. Hatte der Architekt bei einer Wohnungseigentümerversammlung anstehende Sanierungsmaßnahmen zur Beseitigung von Kellerfeuchtigkeit erörtert, handelt es sich bei der anschließenden Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Erneuerungsmaßnahmen (deren Umsetzung durch den Architekten überwacht wurde) allein um einen Akt der inneren Willensbildung, nicht um ein rechtsgeschäftliches Handeln nach außen. Insoweit kann Beschlussfassung allein keine auf einen Vertragsschluss mit dem Architekten gerichtete Willenserklärung darstellen. Hierfür wäre die Erklärung eines Wohnungseigentumsverwalters erforderlich, der alle Eigentümer vertritt.(Rn.68) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.10.2019, Az. 328 O 254/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert wird auf 135.858,75 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Architektenvertrages, welchen sie anlässlich einer WEG-Versammlung am 25.05.2011 mit dem Architekten K. G. geschlossen habe. Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, bestehend aus den Eigentümern der drei Häuserzeilen A. Nr. 2, 4 und 6 in Hamburg. Die Beklagten sind die Erben des verstorbenen Architekten K. G. (nachfolgend: Architekt). Bereits im Jahr 2010 erfolgte wegen Kellerfeuchtigkeit in den Häusern der Klägerin eine Baugrunduntersuchung. Die Klägerin beschloss 2010 aus Kostengründen, „trotz anderslautender Fachregeln“ im Haus 6 eine Innendrainage zu installieren, den Architekten mit der Betreuung der Maßnahme zu betrauen und ihn insoweit von der Haftung zu befreien. Entsprechend erklärte die WEG-Verwaltung gegenüber dem Architekten wegen der nicht regelgerechten Anordnung einer Drainage unter der Kellersohle einen Haftungsverzicht (Anlage K5). Die Innendrainage wurde hergestellt. Weiter wurden die Sielleitungen geortet und untersucht. Vor der Eigentümerversammlung vom 25.05.2011 wurde ein Angebot der Firma S. über notwendige Sielleitungsarbeiten und die weitere Ausführung einer Innendrainage eingeholt. Auf der Eigentümerversammlung am 25.05.2011 erörterte der Architekt die anstehenden Maßnahmen. Nach dem Wortlaut des Protokolls beschlossen die anwesenden Eigentümer daraufhin, die Schmutzwasserleitungen, die Kelleraußenabdichtungen sowie die Kelleraußendrainage an den Hauseingangsseiten (Ostseiten) zu erneuern/herzustellen und den Architekten mit der Baubetreuung gegen ein Honorar von 5.000 € zzgl. MwSt. pro Häuserzeile zu beauftragen (Anlage B1, TOP 6 und 7). In Umsetzung der Beschlüsse erfolgte, überwacht vom Architekten, die Erneuerung der Schmutzwasserleitungen und die Abdichtung der Kelleraußenwände an den Ostseiten. Weiter wurde eine Innendrainage in der Häuserzeile 4 hergestellt. Außendrainagen wurden nicht hergestellt. Die Klägerin hat vorgetragen, der Architekt habe die Eigentümer am 25.05.2011 auf Nachfrage des Eigentümers R. dahingehend falsch beraten, dass die für die Sanierung der an den Ostseiten belegenen Schmutzwasserleitungen erforderlichen Ausschachtungen auch für eine Abdichtung der dortigen Kelleraußenwände genutzt werden könnten, obwohl die Schmutzwasserleitungen nicht direkt an der Außenwand verlegt sind, so dass unstreitig umfangreichere Ausschachtungsarbeiten bis zur Außenwand erforderlich waren. Die Abdichtung der Kelleraußenwände an den Ostseiten sei letztlich auch nicht erforderlich gewesen, weil sich an den Ostseiten keine kritische Feuchtigkeit befunden habe. Bei Kenntnis dieser Umstände hätte die Klägerin keine Kelleraußenwandabdichtung beschlossen. Für die zusätzlichen Ausschachtungsarbeiten für die Kelleraußenwandabdichtung habe sie 43.800 € aufgewandt. In der WEG-Versammlung am 25.05.2011 habe die Klägerin die Herstellung von Außendrainagen an den Ostseiten beschlossen und den Architekten zugleich mit der Baubetreuung beauftragt. Eine Innendrainage sei hingegen nicht beschlossen worden. Für die dennoch erfolgte Ausführung der Innendrainage im Haus 4 habe die Klägerin 13.806,75 € aufgewandt. Diesen Betrag müssten die Beklagten erstatten, weil der Architekt die Ausführung nicht verhinderte. Eine Außendrainage an den Ostseiten wolle die Klägerin hingen nun vorsorglich noch ausführen lassen. Dies werde 90.000 € kosten. Wären die Außendrainagen hingegen im Rahmen der bereits durchgeführten Arbeiten zur Kellerwandabdichtung ausgeführt worden, so wären der Klägerin lediglich (Sowieso-)Kosten für die reinen Drainagearbeiten von 11.748 € entstanden, so dass ihr ein Schaden in Höhe der Mehrkosten von 78.252 € entstanden sei. Die Beklagten haben vorgetragen, am 25.05.2011 habe der Architekt seine Auskunft zu Synergieeffekten nur darauf bezogen, dass allgemein die Ausführung von Sielleitungs- und Außenwandabdichtungsarbeiten in einem Zuge kostengünstiger sei, da man unter anderem Baustelleneinrichtungskosten spare. Die WEG-Verwaltung habe Bauunternehmen mit der Ausführung einer Innendrainage, nicht von Außendrainagen beauftragt und auch den Architekten entsprechend mit der Überwachung dieser beauftragten Arbeiten betraut. Von einer Außendrainage sei nie die Rede gewesen. Das Wort „Außendrainage“ im Protokoll der WEG-Versammlung vom 25.05.2011 sei ein Schreibversehen. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagten haben weiter vorgetragen, die Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit bereits unzulässig, weil die streitgegenständlichen Ansprüche bereits Gegenstand des älteren, beim Landgericht Hamburg rechtshängigen Verfahrens zum dortigen Az. 328 O 223/15 seien. Hintergrund des Einwands der doppelten Rechtshängigkeit ist, dass die Klägerin gegen den Architekten zunächst das Verfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Az. 328 O 223/15 angestrengt hat, in welchem sie die Beklagten im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Sanierungsmaßnahmen auf Zahlung von 59.164,05 € wegen Überschreitung der kalkulierten Baukosten in Anspruch nimmt. Dort trägt die Klägerin vor, der Architekt und die Klägerin hätten am 25.05.2011 eine feste Kostenobergrenze vereinbart. Der Architekt habe in der WEG-Versammlung die Kosten grob falsch bzw. „ins Blaue hinein“ kalkuliert, auf diese Weise über die Baukosten falsch beraten und sodann unter Vernachlässigung seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Kostenüberwachung auch einzelne nicht beauftragte Baumaßnahmen (Regensiel, Hofeinlauf, Hauseingangspodeste) durchführen lassen. Mit Schriftsatz vom 27.04.2017 hat die Klägerin im Parallelverfahren dann auch vorgetragen, dass ihr wegen der Nichtausführung der mutmaßlich beschlossenen Außendrainage ein Schaden von 78.000 € entstanden sei, dass die Kosten für die Innendrainage in Höhe von 13.806,75 € nicht beauftragt gewesen seien und dass die Klägerin eine Außenwandabdichtung und Außendrainage nicht beschlossen hätte, wenn der Architekt am 25.05.2011 über die hierfür entstehenden Mehrkosten in Höhe von 43.000 € zutreffend aufgeklärt statt insoweit nicht erzielbare Synergieeffekte behauptet hätte. Mit Schriftsatz vom 30.04.2017 hat die Klägerin im Parallelverfahren weiter erklärt, ihren Schadensersatzanspruch auch auf diesen Vortrag stützen zu wollen. Auf Rückfrage des Landgerichts, wie dieser Vortrag prozessual einzuordnen sei, etwa ob es sich um eine Klagerweiterung oder einen Austausch des Streitgegenstands handeln solle, hat die Klägerin dann erläutert, dass dieser Vortrag im Parallelverfahren doch außer Betracht bleiben solle und ihn stattdessen zum Gegenstand des neuen, vorliegenden Verfahrens gemacht. Durch das angefochtene Urteil vom 17.10.2019, auf das hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge und zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Eine doppelte Rechtshängigkeit stehe der Klage nicht entgegen, nachdem die Klägerin auf gerichtlichen Hinweis klargestellt habe, die im noch laufenden Verfahren 328 O 223/15 geltend gemachten Ansprüche auf andere als die hier streitgegenständlichen Pflichtverletzungen zu stützen. Ein Schadensersatzanspruch wegen „zusätzlicher Ausschachtungskosten“ sei nicht schlüssig vorgetragen. Selbst wenn der Architekt am 25.05.2011 die von der Klägerin behauptete Fehlauskunft getätigt habe, dass die für die Sanierung der Schmutzwasserleitungen erforderliche Ausschachtung zugleich für eine Abdichtung der Kelleraußenwand genutzt werden könne, sei der Klägerin durch die Fehlauskunft kein Schaden entstanden, weil ungeachtet dieser Auskunft die Ausschachtungsarbeiten im tatsächlich erfolgten Umfang für die unstreitig beauftragte Abdichtung der Kelleraußenwände erforderlich gewesen sei. Soweit die Klägerin erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vortragen habe, die Kelleraußenwandabdichtung auf den Ostseiten der Häuser sei gar nicht erforderlich gewesen, weil sich hier keine kritische Feuchtigkeit befunden habe, handele es sich um eine nicht mehr zu berücksichtigende Änderung des Streitgegenstandes. Zudem stehe dieser Vortrag im Widerspruch zum Klägervortrag, dass an den Ostseiten jetzt noch eine Außendrainage gegen die Feuchtigkeit verlegt werden müsse. Schadensersatzansprüche wegen zukünftiger Kosten für einer nicht ausgeführte Außendrainage und wegen der Kosten der Ausführung einer Innendrainage in Haus 4 scheiterten daran, dass es an einem schlüssigen Vortrag zu einer Pflichtverletzung des Architekten fehle. Die Klägerin habe nur zum Inhalt des WEG-Beschlusses, nicht aber zum Inhalt des zwischen der Verwaltung als Vertreterin der WEG und dem Architekten geschlossenen Vertrags vorgetragen, so dass das Gericht seiner Entscheidung den Beklagtenvortrag zugrunde zu legen habe, demzufolge der Architekt beauftragt war, die Herstellung einer Innendrainage nebst punktueller Außenwandabdichtung zu überwachen. Es fehlten auch schlüssige Anhaltspunkte, dass die ehemalige Verwaltung der Klägerin und der Architekt einseitig zu Lasten der Klägerin wider besseres Wissen zusammengearbeitet hätten. Den Klägervortrag als wahr unterstellt, dass zwei Wohnungseigentümer aus ihrer Sicht ein Gespräch über eine Außendrainage anlässlich der Wohnungseigentümerversammlung am 25.05.2011 bestätigten, bliebe im Lichte der übrigen Indizien damit ein bloßes Missverständnis möglich. Ein gemeinsames Interesse der Beklagten und der ehemaligen Verwalterin, statt einer Außendrainage eine Innendrainage durchführen zu lassen, sei nicht erkennbar. Ein Anspruch aus § 179 BGB gehe fehl, soweit die Hauptaufträge von der Verwaltung, nicht vom Architekten erteilt worden seien. Schließlich sei der Vortrag zu den angeblichen Inhalten der Beratung durch den Architekten auf der Versammlung am 25.05.2011 inhaltlich und technisch widersprüchlich. Widersprüchlich sei u.a., dass die Klägerin Schadensersatz für das Unterbleiben einer Baumaßnahme fordere, die nach ihrem letzten Vortrag technisch unnötig sei und bei korrekter Beratung nicht hätte beauftragt werden sollen. Darüber, dass die Ausführung einer Innendrainage unter der Kellersohle nicht regelgerecht sei, habe der Architekt die Klägerin bereits im Jahr 2010 aufgeklärt und die Klägerin habe den Architekten ausdrücklich schriftlich von der Haftung befreit. Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die unbeschränkte Berufung der Klägerin. Die Klägerin macht geltend, eine doppelte Rechtshängigkeit stehe ihrer Klage nicht entgegen, weil sie, wie vom Landgericht ausgeführt, im vorliegenden Verfahren nur die aufgewandten Kosten für zusätzliche Ausschachtungsarbeiten und für eine nicht beschlossene Innendrainage erstattet und einen Vorschuss für nochmalige Ausschachtungsarbeiten zum Zwecke der Herstellung einer fehlenden Außendrainage verlange, wohingegen sie im Parallelverfahren Ansprüche wegen Überschreitung der Kostenobergrenze und wegen der Ausführung weiterer nicht beschlossener Baumaßnahmen verlange. Allerdings macht die Klägerin in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 9.10.2020 - insoweit inhaltsgleich zum Parallelverfahren - auch im vorliegenden Rechtsstreit geltend, dass die Beklagten auch deshalb Kosten für zusätzliche Ausschachtungsarbeiten erstatten müssten, weil auch diese Kosten Folge eines Beratungsfehlers am 25.05.2011 seien, der darin bestehe, dass der Architekt der Klägerin suggeriert habe, die Gesamtkosten würden 120.000 € nicht überschreiten. Der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit greife aufgrund „der Rechtsschutzgarantie“ nicht, wenn die Klägerin aufgrund von Hinweisen in erster Instanz Ansprüche in einem neuen Klageverfahren geltend mache. Die am 25.05.2011 anwesenden Wohnungseigentümer hätten nur deshalb spontan eine Außenwandabdichtung und eine Außendrainage an den Ostseiten beschlossen, weil der Architekt sie am 25.05.2011 dahingehend falsch beraten habe, dass hierfür quasi keine zusätzlichen Ausschachtungsarbeiten erforderlich würden. Dies habe sie erstinstanzlich jedenfalls schon im Parallelverfahren zum Az. 328 O 223/15 so vorgetragen. Dann wären Kosten für die zusätzlichen Ausschachtungsarbeiten von 43.800 € nicht entstanden. Zur Höhe der tatsächlich angefallenen und beglichenen Kosten dieser Ausschachtungsarbeiten wolle sie noch weiter vortragen. Es könne letztlich dahinstehen, ob die Kellerwände an den Ostseiten sanierungsbedürftig gewesen seien. Ihr Vortrag, dass die Wände an den Ostseiten aus Sicht der Eigentümer nicht oder jedenfalls nicht akut sanierungsbedürftig gewesen seien, erfolge nicht, um in Erweiterung des Streitgegenstands eine weitere Pflichtverletzung zu behaupten, sondern um ergänzend die Kausalität zwischen einer Fehlberatung über mögliche Synergien und der Beschlussfassung zur Sanierung der Kelleraußenwand zu begründen. Die Klägerin habe mit ihrem Vortrag nach Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung, dass die Sanierung der Kelleraußenwände mangels Feuchtigkeit nicht erforderlich gewesen sei, also lediglich zum kausalen Schaden vortragen, nicht aber einen anderen Anspruch begründen wollen. Der Architekt habe auch seine Bauüberwachungspflichten verletzt, indem er Arbeiten an den Kelleraußenwänden habe ausführen lassen, ohne die Klägerin über die zu erwartenden Mehrkosten in Kenntnis zu setzen und obwohl er gewusst habe, dass die Klägerin diese Arbeiten nur unter der Bedingung gewollt habe, dass keine zusätzlichen Kosten anfallen. Hätte die Klägerin von den zusätzlichen Kosten erfahren, so hätte sie ihren Beschluss, die Kelleraußenwände abdichten zu lassen, rückgängig gemacht. Dieser Vortrag sei jedenfalls nicht verspätet, weil das Landgericht auf diesen Gesichtspunkt hätte genauer hinweisen müssen und die Beklagten hätten zunächst darlegen müssen, dass die Sanierung erforderlich gewesen sei und auch bei richtiger Beratung beschlossen worden wäre. Es fehle auch an einem schadenskompensierenden Vorteil, weil der Verkehrswert des Grundstücks infolge der Sanierung der Kelleraußenwände nicht gestiegen sei. Der Architekt habe weiter seine Bauüberwachungspflichten verletzt, indem er entgegen dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 25.05.2011 keine Außendrainagen, sondern eine weitere Innendrainage habe ausführen lassen. Zwar hätten der Architekt und die im Namen der Klägerin handelnde WEG-Verwaltung überhaupt keinen Vertrag geschlossen. Die WEG-Verwaltung sei hierzu gar nicht bevollmächtigt gewesen. Ein Baubetreuungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Architekten sei vielmehr allein durch mehrheitlichen Beschluss der Eigentümerversammlung zum TOP 7 vom 25.05.2011 zustande gekommen. Oder es sei ein „faktisches Vertragsverhältnis“ zustande gekommen. Mit der Berufungsbegründung trägt die Klägerin zunächst vor, die Annahme, dass die WEG-Verwaltung als Vertreterin der Klägerin den Architekten beauftragt habe, sei völlig abwegig und geradezu lebensfremd. Mit Schriftsätzen vom 9.10.2020 und vom 6.11.2020 trägt die Klägerin hingegen vor, dass die WEG-Verwaltung als Vertreterin der Klägerin den Architekten beauftragt habe, nämlich mutmaßlich mit der Überwachung der Herstellung einer Außendrainage. Dass sich die Klägerin auf die Verletzung von Pflichten aus einem Architektenvertrag berufe, ändere nichts daran, dass die Beklagten beweisen müssten, mit welchem Inhalt ein Architektenvertrag zustande gekommen sei. Das Landgericht habe das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, indem es nicht den erstinstanzlich von der Beklagtenseite zum Beweis des Vertragsschlusses angebotenen Zeugen vernommen habe. Dass der Vertrag mit dem Architekten eine Außen- und keine Innendrainage betroffen habe, ergebe sich aus dem Protokoll vom 25.05.2011. Dass dieses einen unbemerkt gebliebenen Schreibfehler aufweise, sei völlig unglaubhaft. Das Landgericht habe die Beweislast verkannt und hätte zumindest dem angebotenen Zeugenbeweis (Zeugen H. und R.), dass die Eigentümer am 25.05.2011 einen Beschluss über eine Außendrainage fassten, nachkommen müssen. Die erstinstanzliche gerichtliche Auflage, sich hinsichtlich des Vertragsinhalts bei der ehemaligen Hausverwaltung zu erkunden, sei sinnlos, zumal die damalige Verwaltung ein Eigeninteresse habe, eine Haftung abzuwehren, und nicht die Wahrheit sagen würde. Dass zuvor im Haus 6 eine Innendrainage ausgeführt worden war und weitere Angebote nur für eine Innendrainage eingeholt worden seien, schließe nicht aus, dass in dem Haus 4 wegen der erwarteten Synergieeffekte dann eine Außendrainage durchgeführt werden sollte, zumal eine Innendrainage bekanntermaßen nicht regelgerecht war und sich im Haus 4 bereits eine provisorische Drainage befunden habe. Die Klägerin meint, die Beklagten würden unabhängig etwaiger vertraglicher Pflichten auf Schadensersatz haften, wenn von der WEG-Verwaltung beauftragte Unternehmen Bauleistungen ohne Beschlussgrundlage ausgeführt haben. Jedenfalls träfen den Architekten vorvertragliche Leistungspflichten, weil die Parteien am 25.05.2011 Vertragsverhandlungen wegen einer Baubetreuung für eine Außendrainage aufgenommen hätten. Jedenfalls habe der Architekt seine Pflichten als Geschäftsführer ohne Auftrag aus § 678 BGB vernachlässigt. Zwischen dem Architekten und der ehemaligen WEG-Verwaltung als Vertreterin der Klägerin sei kein Vertrag über eine Innendrainage geschlossen worden. Falls doch ein solcher Auftrag erfolgt sei, liege evident ein kollusives Handeln zum Nachteil der Klägerin vor, weil sie gewusst hätten, dass sie den Interessen der Klägerin zuwider handelten. Weiter habe der Architekt seine Pflichten verletzt, indem er die Innendrainage ohne Vertretungsmacht abgenommen habe. Dass eine Außendrainage nicht erforderlich gewesen sei, stehe einem Schaden wegen einer unterbliebenen Außendrainage nicht entgegen, weil die Drainage ggf. hätte vorbeugend hergestellt werden sollen und noch vorbeugend herstellt werden soll. Die Beklagten würden schlicht für die Nichtausführung haften, hilfsweise als Kostenvorschuss oder Minderungsbetrag. Die Haftungsbefreiung für eine nicht regelrechte Innendrainage vom 8.07.2010 (Anlage K5) betreffe nur das Haus 6, gelte aber nicht für das Haus 4, zumal die Innendrainage im Haus 4 wahrscheinlich eine andere Bauart aufweise. Die Innendrainage sei unstreitig funktional mangelhaft. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 135.858,75 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen dezidiert das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und unter Rüge der Verspätung von Vorbringen der Klägerseite im Berufungsrechtszug. Die Beklagten wiederholen, dass dem hiesigen Klagantrag insgesamt das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegenstehe, da eine Identität mit dem Streitgegenstand aus dem älteren zwischen den Parteien rechtshängigen Verfahren zum Az. 328 O 223/15 bestehe. Denn auch in jenem Verfahren habe die Klägerin vorgetragen, dass „Synergieeffekte“ hinsichtlich der Ausschachtung nicht genutzt werden konnten und dass für den nachträglichen Einbau einer Außendrainage und den Ausbau der Innendrainage weitere Kosten anfielen. Es sei fraglich, welche vom Streitgegenstand des Verfahrens 328 O 223/15 abweichenden Pflichtverletzungen und Schäden die Klägerin im hiesigen Verfahren geltend machen wolle. In beiden Verfahren mache die Klägerin die Überschreitung der vermeintlichen Kostengarantie/Baukostengarantie und die Entstehung etwaiger „Mehrkosten“ als Pflichtverletzung des Architekten geltend. Die Klägerin könne und wolle mehrere Pflichtverletzungen in Form von Beratungsfehlern im Gespräch am 25.05.2011 nicht in abgrenzbare Sachverhalte aufspalten. Jedenfalls solange die Klägerin die auf eine Argumentation zu identischen Pflichtverletzungen gestützte Klage im Verfahren 328 O 223/15 nicht wirksam zurückgenommen habe, bleibe diese im Verfahren 328 O 223/15 rechtshängig. Der Vortrag bzw. die bloße Schätzung, die Klägerin habe 43.800 € für eine angebliche zweite Ausschachtung aufgewandt, sei unschlüssig und die Zahlung dieses Betrages nicht belegt. Nachvollziehbar seien allenfalls Kosten in Höhe von 3.308 € brutto pro Häuserzeile. Die Beklagten wiederholen die Einrede der Verjährung. Es gelte die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB, soweit die Klägerin die Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten behaupte, welche keine Planungs- und Überwachungsleistungen i.S.d. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB seien. Von den anspruchsbegründenden Tatsachen habe die Klägerin spätestens im Jahr 2013 Kenntnis erlangt, jedenfalls sei ihr das Wissen ihrer WEG-Verwaltung zuzurechnen. Der Einbau einer Innen- statt Außendrainage sei vor den Augen der Klägerin erfolgt und ergebe sich auch aus der Rechnung des ausführenden Unternehmens vom 09.11.2012. Auch die Ausschachtungsarbeiten fänden sich in „sämtlichen Rechnungen“. Ergänzend zum Parteivortrag wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen aus beiden Instanzen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat die Akte des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 328 O 223/15 zur Prüfung der Frage der doppelten Rechtshängigkeit beigezogen und insoweit zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. II. Die gemäß § 519 ZPO formgerecht und gemäß §§ 517, 520 ZPO fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung ist unbegründet. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht im Ergebnis nicht auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1 Alt. 1, 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO). Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet. 1. Die Klage ist teilweise bereits gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, nämlich soweit die Klägerin wegen einer Fehlberatung am 25.05.2011 zu mutmaßlichen Synergieeffekten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 43.800 € geltend macht. Denn die Klägerin verfolgt etwaige Schadensersatzansprüche, welche aus Beratungsfehlern des Architekten anlässlich der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.05.2011 resultieren, bereits im älteren Verfahren 328 O 223/15 vor dem Landgericht Hamburg. a) Gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO darf ein bereits rechtshängiger Anspruch nicht zum Gegenstand einer neuen Klage gemacht werden. Demnach darf das neuere Verfahren nach Rechtsschutzziel und Klagegrund nicht denselben Streitgegenstand wie das ältere Verfahren betreffen. Nach der ständigen Rechtsprechung wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet. Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen nach der Rechtsprechung alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Von einem einheitlichen Streitgegenstand ist auszugehen, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind. Der Streitgegenstand wird damit durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt dagegen vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 –, Rn. 25-26, juris m.w.N.). So kann es auch mehrere Lebensvorgänge darstellen, wenn ein Kläger seinen Prozessvortrag in eindeutiger Weise dahingehend beschränkt, dass er einzelne abgrenzbare Mängel eines Architektenwerks, die zwar ihre gemeinsame Grundlage in demselben Architektenvertrag haben sollen, aber einen Vortrag unterschiedlicher historischer Sachverhalte erfordern, etwa weil sie verschiedene, zeitlich nicht aufeinander treffende Pflichtverletzungen in verschiedenen Leistungsphasen betreffen, gesondert gerichtlich geltend machen will (BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 – VII ZR 46/07 –, Rn. 17-19, juris). Dagegen können mehrere Pflichtverletzungen, die Teil eines einheitlichen Lebensvorgangs sind, nicht in verschiedene Streitgegenstände aufgespalten werden. Deshalb stellen mehrere einen Schadensersatzanspruch begründende Beratungsfehler in ein und demselben Beratungsgespräch einen einheitlichen Streitgegenstand dar (Zöller/Vollkommer ZPO, Einleitung Rn. 67, 73, juris m.w.N.). Liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor, so kann der Kläger diesen auch nicht durch Vortrag in verschiedenen Verfahren „aufspalten“ (Zöller/Vollkommer aaO. Rn. 70). b) In Anwendung dieses Maßstabs trägt die Klägerin bei natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen historischen Lebenssachverhalt bzw. Geschehensablauf vor, wenn sie behauptet, der Architekt habe sie anlässlich der WEG-Versammlung am 25.05.2011 falsch beraten und die Fehlberatung nachfolgend auch nicht richtig gestellt, und wenn sie weiter darauf ihr einheitliches Rechtsschutzziel stützt, von den Beklagten Schadensersatz zu erlangen. Eine etwaige Fehlberatung wegen der Gesamtkosten der Sanierung und eine etwaige Fehlberatung wegen möglicher Synergieeffekte ist nicht nur zeitlich-situativ gleichzeitig im selben Beratungsgespräch erfolgt. Sie ist auch inhaltlich untrennbar miteinander verwoben. Denn die Annahme von Synergieeffekten hatte Einfluss auf die erwarteten Gesamtkosten der Sanierung. Und sowohl Synergieeffekte als auch Gesamtkosten sollen gemeinsam für die am 25.05.2011 getroffene Entscheidung über den Umfang der beschlossenen Maßnahmen kausal gewesen sein. Dann kann die einheitliche Beratung nicht sinnvoll in verschiedene eigenständige Geschehensabläufe aufgeteilt werden, die einer selbständigen rechtlichen Bewertung zugänglich wären. Auch die Klägerin hält insoweit bis zuletzt keine klare Abgrenzung durch, indem sie im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 9.10.2020 ihren Vortrag aus dem Parallelverfahren wiederholt, dass die Beklagten wegen Überschreitung der Gesamtkosten haften würden. Etwaige Pflichtverletzungen des Architekten anlässlich der WEG-Versammlung am 25.05.2011 sind damit ein einheitlicher Streitgegenstand, den die Klägerin nicht in unterschiedliche Verfahren aufspalten kann, sondern der in zulässiger Weise allein Gegenstand des älteren Verfahrens beim Landgericht Hamburg zum Az. 328 O 223/15 sein kann. Gleiches gilt für den Vortrag, der Architekt habe seine Pflichten auch verletzt, indem er im Fortgang des Bauvorhabens seine Beratungsfehler vom 25.05.2011 nicht aufgeklärt bzw. korrigiert habe. Der Klägerin wird damit nicht Rechtsschutz versagt. Sollte der klägerische Vortrag im Verfahren 328 O 223/15 nicht vollumfänglich gewürdigt werden, so steht der Klägerin auch in jenem Verfahren der Instanzenzug offen. c) Dagegen folgt der Senat dem Landgericht und der Klägerin darin, dass verschiedene mutmaßliche Fehler nur im Rahmen der Bauüberwachung jeweils auf unterschiedlichem Tatsachenstoff basieren. Dieser kann sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden. Die Bauaufsicht über Arbeiten an einer Innendrainage kann von einer Aufsicht über Arbeiten in anderen Bereich oder gar von etwaigen vollmachtlosen Zusatzbeauftragungen hinsichtlich anderer Maßnahmen wie z.B. von Arbeiten am Treppenpodest oder an den Regensielen abgegrenzt werden. Ebenso kann der Vortrag abgegrenzt werden, der Architekt habe es versäumt, auf die Anlage von Außendrainagen an den Ostseiten der Häuserzeilen hinzuwirken. Dies sind abgrenzbare und von der Klägerin nach Hinweisen des Landgerichts auch tatsächlich konsequent abgegrenzte Pflichtverletzungen, die unterschiedliche Geschehensabläufe betreffen und einer jeweils eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind. Etwaige Pflichtverletzungen wegen Nichtverhinderung der Innendrainage und Nichtveranlassung einer Außendrainage sind auch nicht im Verfahren 328 O 223/15 anhängig. Zwar hat die Klägerin diese Pflichtverletzungen erstmals im Parallelverfahren vorgetragen. Aber sie hat sodann klargestellt, ihr Rechtsschutzziel im Parallelverfahren nicht auf diese Pflichtverletzungen stützen zu wollen. Im Lichte des zuvor auslegungsfähigen und -bedürftigen Vortrags reicht eine solche Klarstellung aus. Insoweit greift der Einwand doppelter Rechtshängigkeit nicht ein und die Klage ist insoweit zulässig. 2. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, aber unbegründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu, weil es der Architekt unterließ, im Rahmen der Bauüberwachung die von der Klägerin beauftragten Bauunternehmen von der kostenpflichtigen Herstellung einer nicht beschlossenen Innendrainage im Haus 4 abzuhalten, oder weil er es unterließ, von Bauunternehmen im Rahmen der erfolgten Ausschachtungen an den Ostseiten der Häuserzeilen die Herstellung von Außendrainagen zu verlangen. Der Senat nimmt insoweit auf die insgesamt zutreffenden, gründlichen und vollständigen Entscheidungsgründe des Landgerichts unter Ziffer II. 2. und 3. des angefochtenen Urteils (Bl. 144 bis 148 d.A.) Bezug. Diese haben auch im Lichte des Berufungsvortrags Bestand. Der Senat führt lediglich ergänzend aus: a) Schadensersatzansprüche folgen insbesondere nicht aus einer Verletzung von Pflichten aus einem Bauüberwachungsvertrag, §§ 634 Nr. 4, 646, 280, 281 BGB i.V.m. §§ 1967, 2058 BGB. Das Architektenwerk ist nicht mangelhaft. Der Architekt hat keine Pflichten aus einem Bauüberwachungsvertrag verletzt. Denn die für die Voraussetzungen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat schon nicht schlüssig dargelegt, jedenfalls aber nicht bewiesen, dass zwischen ihr und dem Architekten ein Vertrag gerade mit dem Inhalt, die Herstellung einer Außendrainage statt einer Innendrainage zu überwachen, zustande gekommen ist. Es kann dahinstehen, ob die am 25.05.2011 anwesenden Eigentümer beschlossen, Außendrainagen herstellen zu lassen und den Architekten mit der Bauaufsicht zu beauftragen. Dieser Vortrag ist rechtlich unerheblich. Denn er vermag einen Vertragsschluss mit dem Architekten im Außenverhältnis nicht schlüssig zu begründen. Bei der Beschlussfassung einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt es sich allein um einen Akt der inneren Willensbildung, nicht um ein rechtsgeschäftliches Handeln nach außen. Die anwesenden Eigentümer waren nicht in der Lage, auf einen Vertragsschluss mit dem Architekten gerichtete Willenserklärungen für die Klägerin abzugeben. Sie hatten keine Vertretungsmacht. Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft, welche einen Verwalter hat, wird durch den Verwalter vertreten. Nur wenn ein Verwalter überhaupt nicht vorhanden oder - insbesondere gemäß § 181 BGB - nicht zur Vertretung befugt ist, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft durch alle Eigentümer gemeinsam vertreten werden, vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 WEG. Das war hier nicht der Fall. Ein Verwalter war bestellt. Es waren ausweislich des Protokolls vom 25.05.2011 (Anlage K1) auch nicht alle Wohnungseigentümer am 25.05.2011 anwesend, so dass sie auch nicht alle gemeinsam hätten Willenserklärungen abgeben können. Auch werden Vertragsverhältnisse nicht „faktisch“ begründet, sondern durch korrespondierende Willenserklärungen der Vertragsparteien. Nachdem die Klägerin noch mit der Berufungsbegründung bestreitet, dass die WEG-Verwaltung als ihre Vertreterin mit dem Architekten einen wirksamen Vertrag geschlossen hätte, hat sie erstmals in ihren Schriftsätzen vom 9.10.2020 und vom 6.11.2020 ihren Vortrag dahingehend austauscht oder erweitert, die WEG-Verwaltung habe den Architekten möglicherweise doch mündlich beauftragt, wenn auch mit dem Inhalt, die Herstellung von Außendrainagen, nicht von einer Innendrainage zu überwachen, und hierfür mit Schriftsatz vom 6.11.2020 auch Zeugenbeweis angeboten. Aber dieser ausgetauschte Vortrag mit neuem Beweisantritt ist sowohl nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO als auch nach §§ 530, 520 Abs. 3, 296 Abs. 1 ZPO verspätet. Auf die Verspätung des ausgetauschten Vortrags hat das Gericht die Klägerin hingewiesen (Seite 4 unten des Protokolls vom 12.10.2020, Bl. 402R d.A.). Gründe, wonach die Verspätung nicht auf Nachlässigkeit beruhen oder entschuldigt sein könnte, hat die Klägerin daraufhin nicht vorgetragen. Die Berücksichtigung des neuen Tatsachenvortrags würde die Entscheidung des Rechtsstreits verzögern, weil Beweis zu erheben wäre zum Inhalt des dem Architekten von der damaligen WEG-Verwaltung erteilten Auftrags. b) Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keine Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob die Vertragsanbahnung über die Akquisitionsphase nicht hinaus gekommen und ein Architektenvertrag nicht zustande gekommen sein könnte, weil - wie die Klägerin wechselnd vorträgt - die WEG-Verwaltung dem Architekten nie einen Auftrag erteilte habe, oder weil die WEG-Verwaltung ohne Vollmacht gehandelt habe und sich eine solche Vollmacht entgegen den hergebrachten Grundsätzen auch nicht mindestens konkludent aus der Beschlussfassung über Sanierungsmaßnahmen vom 25.05.2011 ergebe, oder weil der Architektenvertrag nicht zustande gekommen sein könne, weil die WEG-Verwaltung und der Architekt bewusst zum Nachteil der vertretenen Klägerin zusammengewirkt hätten oder weil die WEG-Verwaltung in Missbrauch ihrer Vertretungsmacht gehandelt habe und dem Architekten dies bekannt gewesen sei. Denn die Klägerin rügt die Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten eines Bauüberwachungsvertrags, nämlich eine fehlerhafte bzw. unterlassene Bauüberwachung durch den Architekten. Ist aber kein Vertrag zustande gekommen, so bestand auch keine Bauüberwachungspflicht. Primäre Leistungspflichten bestehen vorvertraglich nicht (BeckOGK/Herresthal, 1.6.2019, BGB § 311 Rn. 311). Die Verletzung von vorvertraglich allein geschuldeten (Neben-)Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB ist nicht dargelegt. c) Schadensersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, insbesondere aus § 678 BGB, scheitern schon daran, dass die Klägerin insoweit zunächst darlegen und beweisen müsste, dass der Architekt nicht in (Schlecht-)Erfüllung wirksamer vertraglicher Verpflichtungen, sondern tatsächlich ohne Auftrag handelte. Einem Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag steht demnach schon im Ansatz entgegen, dass zwischen den Parteien Einigkeit besteht, dass der Architekt in Erfüllung eines zwischen ihm und der Klägerin geschlossenen Architektenvertrags handelte. Die Parteien sind sich lediglich uneins, wie und mit welchem Inhalt dieser Vertrag zustande gekommen sei. Insbesondere nachdem die Beklagten schlüssig einen Sachverhalt dargelegt haben, dem zufolge der Architekt in Erfüllung eines ihm von der WEG-Verwaltung erteilten Auftrags zur Bauüberwachung handelte, ist die Klägerin diesem Vortrag letztlich nicht mit dem Einwand entgegengetreten, dass überhaupt kein Vertrag geschlossen worden sei, sondern nur mit dem Einwand, dass ein Bauüberwachungsvertrag anderen Inhalts und auf andere Weise geschlossen worden sei. Auch steht nicht bereits der Einwand einer fehlenden Vollmacht der Verwaltung dem Beklagtenvortrag entgegen. Denn ungeachtet der gesetzlichen Vollmacht des WEG-Verwalters für die Veranlassung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WEG beinhaltet auch ein Beschluss, bestimmte Maßnahmen auszuführen, konkludent die Bevollmächtigung des Verwalters zum Abschluss der dazu erforderlichen Verträge (BeckOGK/Greiner, 1.4.2020, WEG § 27 Rn. 107). Hier war unter TOP 7 vom 25.05.2011 (Anlage K1) der Beschluss gefasst, den Architekten mit der Baubetreuung hinsichtlich der Sanierungsmaßnahmen zu beauftragen. Dieser Beschluss beinhaltet die Bevollmächtigung der WEG-Verwaltung, einen Bauüberwachungsvertrag mit dem Architekten abzuschließen. Aber selbst wenn aus von der Klägerin mit wechselndem Vortrag benannten Gründen kein wirksamer Vertrag vorläge, so dürfte eine gescheiterte Vertragsanbahnung nicht über die §§ 677 ff. BGB überspielt und den Parteien das Vertragsabschlussrisiko abgenommen werden (BeckOGK/Thole, 1.7.2020, BGB § 677 Rn. 51, 125 und 132 m.w.N.). Ist ein Vertrag nicht zustande gekommen, so besteht grundsätzlich keine Haftung wegen Nichterfüllung der vertraglichen Primärpflichten des unwirksamen Vertrages. Zudem betrifft der von der Klägerin vorrangig zitierte § 678 BGB nur die unerwünschte Übernahme einer Geschäftsführung, nicht aber deren mangelhafte Ausführung. Die Klägerin beanstandet hier aber nicht die Übernahme, sondern die mangelhafte Ausführung der Bauüberwachung. Aber auch ein Schadensersatzanspruch aus §§ 677, 280 BGB wegen Verletzung der Pflichten eines Geschäftsführers ohne Auftrag bei der Ausführung des Geschäfts besteht nicht. Zwar wirft die Klägerin dem Architekten vor, es gegen ihr Interesse unterlassen zu haben, das von der WEG-Verwaltung beauftragte Bauunternehmen von der Herstellung einer Innendrainage abzuhalten und zur Herstellung von Außendrainagen an den Ostseiten anzuhalten. Eine solche Pflicht zum aktiven Tun hätte dem Architekten aber nur im Falle eines wirksamen Vertrages oblegen. Der Geschäftsherr ohne Auftrag ist nicht verpflichtet, die Geschäfte aktiv zu betreiben. Er kann, anders als bei vertraglicher Bindung, sich insbesondere entschließen, untätig zu bleiben. d) Die vermeintliche bloße Nichterfüllung vertraglicher Pflichten erfüllt auch nicht den Haftungstatbestand des § 826 BGB (vgl. Palandt/Sprau § 826 BGB Rn. 22). Die Klägerin ist für einen etwaigen - im Detail unklaren - Vortrag, der Architekt habe sie vorsätzlich geschädigt, beweisfällig geblieben. Das Landgericht hat auf Seite 9 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass selbst im Falle einer gerichtlichen Überzeugung nach Beweisaufnahme, dass die Eigentümer am 25.05.2011 die Herstellung von Außen-, nicht von Innendrainagen beschlossen, dies nicht den sicheren oder auch nur naheliegenden Schluss erlauben würde, dass der Architekt sich nachfolgend im Rahmen der Bauüberwachung subjektiv sittenwidrig, also grob leichtfertig und gewissenlos, sowie auch mit Schädigungsvorsatz statt etwa nur irrtümlich und (grob) fahrlässig über diesen Beschluss hinweggesetzt hätte. Der unter Beweis gestellte Klägervortrag erlaubt keinen Rückschluss, dass der Architekt mit Schädigungsvorsatz gehandelt hätte, indem er nicht gegen die von der WEG-Verwaltung beauftragte Herstellung einer Innendrainage statt von Außendrainagen einschritt, selbst wenn die Eigentümergemeinschaft in seiner Anwesenheit eine Außendrainage beschlossen haben sollte. e) Auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 179 BGB ist nicht schlüssig dargelegt. Ein Anspruch aus § 179 BGB setzt voraus, dass der Architekt gegenüber der Klägerin als Vertreter ohne Vertretungsmacht für einen Vertretenen aufgetreten wäre und der Vertretene das Geschäft mit der Klägerin nachfolgend nicht genehmigt hätte. Das ist nicht vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Architekt gegenüber der Klägerin überhaupt eine Willenserklärung im fremden Namen abgegeben hätte und dass dieser Vertrag mangels Vertretungsmacht des Architekten nicht erfüllt worden wäre. f) Die Klägerin hat auch nicht schlüssig einen Schadensersatzanspruch vorgetragen, der daraus resultieren könnte, dass der Architekt die Abnahme der von der WEG-Verwaltung beauftragten Bauleistungen erklärte. Eine solche Abnahmeerklärung ist bereits nicht schlüssig vorgetragen. Denn ausweislich des Schluss-Abnahmeprotokolls (Anlage B3) hat dieses für die Klägerin (“Auftraggeber/in, i.V.“) nicht der Architekt, sondern die WEG-Verwaltung unterzeichnet. Der Architekt hat neben den Vertragsparteien zusätzlich nur im eigenen Namen unterzeichnet. Wenn aber neben Auftraggeber und Auftragnehmer auch noch ein Architekt unterzeichnet, so ist der Grund hierfür, dass der Architekt regelmäßig eine technische Abnahme i.S.d. Leistungsbilder der HOAI, nicht aber eine rechtsgeschäftliche Abnahme schuldet. Die Unterzeichnung ist nicht erkennbar für die Klägerin erfolgt und kann gegen den Wortlaut auch regelhaft nicht als eine rechtsgeschäftliche Erklärung im Namen der Klägerin umgedeutet werden. Darüber hinaus ist aber auch nicht schlüssig dargelegt, ob und ggf. in welcher Höhe infolge der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls ein Schaden entstanden sein könnte. Denn die Abnahme bewirkt weder, dass die Klägerin etwaige Ansprüche auf Vertragserfüllung (Außendrainage) verliert, noch dass sie Leistungen des Bauunternehmers vergüten müsste, welche sie nicht in Auftrag gegeben hätte (Innendrainage). Dass ein Schaden schon deshalb eingetreten wäre, weil sich etwa mit der Abnahme die Beweislast zu Ungunsten der Klägerin verändert, ist nicht dargelegt. Ein Schaden ist umso mehr ausgeschlossen, wenn, wie die Klägerin weiter ausführt, eine etwaige Abnahmeerklärung des Architekten schon deshalb keine rechtlichen Folgen zu Lasten der Klägerin auszulösen vermochte, weil die Erklärung des Architekten die Klägerin mangels Vertretungsmacht des Architekten gar nicht zu binden konnte. g) Schließlich sind auch keine Schadensersatzansprüche ersichtlich, weil der Architekt - einen wirksamen Vertrag unterstellt - die Klägerin beratungsfehlerhaft nicht darüber aufgeklärt hätte, dass die Herstellung einer Innendrainage nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Zwar ist mit dem Klägervortrag davon auszugehen, dass Drainagerohre nicht im Inneren eines Gebäudes im Kellerboden verlegt werden sollen, sondern an den Fundamenten der Außenwände verlaufen müssen. Die Klägerin war hierüber aber am 25.05.2011 nicht mehr aufklärungsbedürftig, so dass die fehlende Aufklärung für einen etwaigen Schaden der Klägerin nicht kausal ist. Denn ausweislich TOP 5 des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 29.06.2010 (Anlage B2-1 im beigezogenen Verfahren 328 O 223/15) war die Klägerin bereits informiert, dass die Installation einer innenliegenden Drainage den Fachregeln widerspricht. Auch mit Schreiben vom 08.07.2010 (Anlage K5) hatte der Architekt die WEG-Verwaltung der Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass die Anordnung einer Drainage unter der Kellersohle nicht regelgerecht ist. Die entsprechende Kenntnis der WEG-Verwaltung ist der Klägerin gemäß § 166 BGB zuzurechnen (Palandt/Ellenberger § 199 BGB Rn. 24). Die Klägerin bestätigt mit der Berufungsbegründung, dass eine Innendrainage aus Sicht der Eigentümer am 25.05.2011 „bekanntermaßen“ nicht regelgerecht war. Andere fachliche Fehler bei der Herstellung der Drainage, als den der regelwidrigen Verlegung in der Kellersohle statt an den Außenwänden, und damit andere potentielle Fehler im Rahmen der Bauüberwachung hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. 3. Die Entscheidung am im Einvernehmen mit den Parteien festgesetzten Verkündungstermin ohne Wiedereröffnung des Verfahrens verletzt nicht das rechtliche Gehör der Klägerin. Soweit der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 6.11.2020 insbesondere rügt, das Gericht habe ihm keine Fristverlängerung über den Verkündungstermin hinaus für den Nachweis von Zahlungen für Ausschachtungskosten gewährt, liegt ein Irrtum vor. Denn mit Ziffer 1. des Beschlusses vom 30.10.2020 hat das Gericht dem Klägervertreter die begehrte Frist, um zu geleisteten Zahlungen weiter vorzutragen, antragsgemäß gewährt. Es hat aber vorsorglich weiter darauf hingewiesen, dass es für die gerichtliche Entscheidung auf Vortrag zu geleisteten Zahlungen nicht ankommen wird, wenn die Klage nach Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweisen bereits mangels Zulässigkeit oder mangels schlüssigen Vortrags zur Haftung dem Grunde nach abzuweisen ist. Soweit das Gericht darüber hinaus eine Fristverlängerung zur weiteren rechtlichen Stellungnahme nur teilweise gewährt hat, geschah dies nicht, weil das Gericht dem Klägervertreter Prozessverschleppungsabsicht unterstellen würde, sondern weil bis zum Ablauf der einvernehmlich gesetzten Frist erhebliche Gründe für eine weitere Fristverlängerung i.S.d. § 224 ZPO nicht dargelegt und glaubhaft gemacht waren. Die Klägerin hatte innerhalb der teilweise verlängerten Frist ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme und hat auch Stellung genommen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.