OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 U 132/10

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2010:0913.9U132.10.0A
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wäre die gebuchte Reise aufgrund der betrügerischen Handlungen des Reiseveranstalters (hier: fortlaufende Verwendung der eingehenden Kundengelder für andere Zwecke) ohnehin ausgefallen, mithin auch ohne die später eingetretene Zahlungsunfähigkeit, sind die Voraussetzungen eines Anspruchs des Reisenden aus § 651k Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BGB gegen den Kundengeldabsicherer nicht gegeben.(Rn.4)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wäre die gebuchte Reise aufgrund der betrügerischen Handlungen des Reiseveranstalters (hier: fortlaufende Verwendung der eingehenden Kundengelder für andere Zwecke) ohnehin ausgefallen, mithin auch ohne die später eingetretene Zahlungsunfähigkeit, sind die Voraussetzungen eines Anspruchs des Reisenden aus § 651k Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BGB gegen den Kundengeldabsicherer nicht gegeben.(Rn.4) Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. I. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Voraussetzungen eines Anspruches des Klägers aus § 651 k Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 des Insolvenzversicherungsvertrags v. 3.7./8.7.2009 sind nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob § 651 k Abs. 1 Nr. 1 BGB einen spezifischen Zusammenhang zwischen dem Ausfall der Reiseleistung und der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters bzw. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfordert (bejahend Führich, Reiserecht, 6. Auflage 2010, Rn. 575, Staudinger-Eckert, BGB, 2003, § 651 k Rn. 8, Auffassung des Ombudsmannes der Versicherungen Prof. Dr. H..., Anlage B 5). Der Wortlaut von § 651 k Abs. 1 Nr. 1 BGB (..infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens…) spricht nicht zwingend für diese Auslegung. Gleiches gilt für den Wortlaut der EG-Pauschalreiserichtline vom 13.6.1990, Art. 7 (..im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses..). Allerdings wird in der Präambel der Richtlinie ausgeführt, dass dem Verbraucher damit gedient wäre, Sicherheiten für den Fall der Zahlungsunfähigkeit nachzuweisen. Auch in dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie heißt es: „Neu ist die Verpflichtung des Reiseveranstalters, für den Fall seiner Zahlungsunfähigkeit oder seines Konkurses sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis … erstattet werden“ (BT-Drucksache 12/5354 S. 1). Diese Formulierungen könnten dafür sprechen, dass durch die Richtlinie ausschließlich der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgesichert werden sollte und eine Ausdehnung auf kriminelle Handlungen, die zwangsläufig zur Zahlungsunfähigkeit führen, nicht beabsichtigt war. Abgesichertes Risiko wäre nach dieser Auffassung das Insolvenzrisiko des Reiseveranstalters, nicht hingegen das allgemeine Risiko, Opfer eines vorsätzlich schädigenden Vertragspartners zu werden. Ob dieser Auffassung zu folgen ist, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Reisende in Fällen des § 651 k Abs. 1 BGB darzulegen und zu beweisen, dass Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgefallen sind. Erst danach obliegt es dem Kundengeldabsicherer, darzulegen und zu beweisen, dass die Reiseleistung auch ohne die Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgefallen wäre (BGH v. 16.4.2002, Az.: X ZR 17/01, Rz. 31 zit. nach juris). Im vorliegenden Fall war zwar die Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters R... R... GmbH für den Ausfall der Reiseleistung des Klägers jedenfalls mitursächlich. Die Beklagte hat jedoch -den vorstehenden Grundsätzen gemäß- nachgewiesen, dass die Reiseleistung des Klägers auch ohne die Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ausgefallen wäre. Aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Köln und der Feststellungen im Haftbefehl des AG Köln vom 19.11.2009, in welchem der Kläger als einer von 137 Betroffenen namentlich aufgeführt worden ist, steht zur Überzeugung des Senats nämlich fest, dass der Reiseveranstalter R...-R... GmbH von Anfang an nicht die Ansicht verfolgte, die vom Kläger gebuchte Reise durchführen zu lassen. So spricht insbesondere die Tatsache, dass bei dem vom Kläger ausgesuchten Hotel seitens der R... R... GmbH keinerlei Buchung vorgenommen worden ist, der Reiseveranstalter dort sogar unbekannt war, für die Richtigkeit der strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse. Die E-Mail Nachricht der C... F... GmbH vom 24.9.2009 führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Nachricht ist inhaltlich unklar. Es wird nicht deutlich, ob die Flüge von der R... R... GmbH bezahlt worden sind. Falls dies der Fall gewesen sein sollte, ist aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass die Buchung der Flüge Teil der Täuschungshandlung im Rahmen des Betruges nach § 263 StGB gewesen ist. Ferner ist nach den Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden davon auszugehen, dass die eingehenden Kundengelder durch die R... R... GmbH fortlaufend abgehoben und für andere Zwecke verwendet worden sind. Die vom Kläger gebuchte Reise wäre damit aufgrund der betrügerischen Handlungen des Reiseveranstalters ohnehin i.S.d. der Rechtsprechung des BGH ausgefallen, mithin auch ohne die später eingetretene Zahlungsunfähigkeit. II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen gegeben.