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Beschluss

9 U 65/17

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.02.2017, Aktenzeichen 332 O 141/16, wird gemäß § 522 Absatz 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf € 39.950,40 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.02.2017, Aktenzeichen 332 O 141/16, wird gemäß § 522 Absatz 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf € 39.950,40 festgesetzt. I. Die Parteien streiten um das Fortbestehen eines Kapitalversicherungsvertrages. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 15.2.2017 die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Der Kläger meint, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Er ist weiterhin der Ansicht, dass die Beklagte nicht schuldbefreiend an S... habe leisten können. Die Beklagte sei nicht durch § 409 Absatz 1 BGB geschützt, wenn - wie hier - die Abtretung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig gemäß § 134 BGB sei. Bei Nichtigkeit der Abtretung sei § 409 Absatz 1 BGB nicht anwendbar; der Schuldnerschutz entfalle, und zwar auch dann, wenn der Schuldner keine Kenntnis von der Nichtigkeit der Abtretung besitze bzw. sich im guten Glauben über die vermeintliche Wirksamkeit der Abtretung befinde. Die Nichtigkeit der Abtretung wirke absolut gegenüber jedermann, so dass auch die Beklagte die nichtige Abtretung gegen sich gelten lassen müsse. Das Landgericht habe zu Unrecht offen gelassen, ob die Beklagte gemäß § 808 Abs. 1 BGB leistungsbefreit sei, weil S... der Beklagten den Versicherungsschein vorgelegt habe. Tatsächlich sei die Beklagte nicht von ihrer Leistungspflicht gemäß § 808 Absatz 1 BGB befreit. Die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins greife nämlich nicht, wenn die Abtretung der Lebensversicherung an den Inhaber des Versicherungsscheins nichtig gemäß § 134 BGB sei. Diese Rechtsansichten würden durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.01.2017, Az. IV ZR 340/13, gestützt, da die dortige Fallkonstellation vergleichbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze des Klägers Bezug genommen. Der Kläger hat schriftsätzlich den Antrag angekündigt, unter Abänderung des am 15.02.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 332 O 141/16, wie folgt zu erkennen: 1) Es wird festgestellt, dass die zwischen der Beklagten als Versicherer und dem Kläger als Versicherungsnehmer geschlossene Kapitalversicherung mit der Nummer unverändert zwischen den Parteien mit allen zugunsten des Klägers damit verbundenen Ansprüchen fortbesteht und insbesondere nicht durch die Kündigung der S... Sachwert AG erloschen ist. 2) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.832,01 freizustellen. Die Beklagte hat schriftsätzlich den Antrag angekündigt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat mit Beschluss vom 19.5.2017 angekündigt, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen. II. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Absatz 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senates zurückzuweisen. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 19.5.2017 Bezug genommen. Die Ausführungen im .Schriftsatz vom 30.5.2017, mit denen der Kläger lediglich seine bereits in der Berufungsbegründung sowie im ergänzenden Schriftsatz vom 10.5.2017 dargelegten Rechtsansichten wiederholt, geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Senat hat sich mit den angeführten Argumenten bereits ausreichend in seinem Hinweisbeschluss auseinandergesetzt. Die geltend gemachten Nebenansprüche entfallen mit der Unbegründetheit der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.