Beschluss
1 ORbs 340 SsBs 403/25
OLG Karlsruhe 1. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0909.1ORBS340SSBS403.2.00
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Leitsätze
1. Sieht der Tatrichter von der Verhängung eines Fahrverbots gegen den (auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil verzichtenden) Betroffenen ab und stellt der Staatsanwaltschaft, die an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen und für den Fall des Absehens von der Verhängung eines Fahrverbots eine schriftliche Urteilsbegründung gemäß § 77b Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 OWiG beantragt hatte, ein sog. Protokollurteil mit Tenor, aber ohne Gründe gemäß § 41 StPO zu, so kann und muss das Urteil gemäß § 77b Abs. 2 OWiG nachträglich begründet werden, wenn die Staatsanwaltschaft eine Rechtsbeschwerde einlegt. Nicht kommt es darauf an, aus welchen Gründen der Tatrichter das Protokollurteil an die Staatsanwaltschaft zugestellt hatte, insbesondere, ob er den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Urteilsbegründung übersehen hatte.(Rn.9)
2. Die Prüfung der Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen besondere Umstände ergibt, nach denen es der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots ausnahmsweise nicht bedarf, liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Tatrichters. Trägt der Betroffene solche Umstände vor, sind diese einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Die vom Tatrichter zu treffenden Feststellungen müssen so umfassend sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die Annahme eines Ausnahmefalls nachvollziehbar erscheinen lassen.(Rn.13)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 11.04.2025 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sieht der Tatrichter von der Verhängung eines Fahrverbots gegen den (auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil verzichtenden) Betroffenen ab und stellt der Staatsanwaltschaft, die an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen und für den Fall des Absehens von der Verhängung eines Fahrverbots eine schriftliche Urteilsbegründung gemäß § 77b Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 OWiG beantragt hatte, ein sog. Protokollurteil mit Tenor, aber ohne Gründe gemäß § 41 StPO zu, so kann und muss das Urteil gemäß § 77b Abs. 2 OWiG nachträglich begründet werden, wenn die Staatsanwaltschaft eine Rechtsbeschwerde einlegt. Nicht kommt es darauf an, aus welchen Gründen der Tatrichter das Protokollurteil an die Staatsanwaltschaft zugestellt hatte, insbesondere, ob er den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Urteilsbegründung übersehen hatte.(Rn.9) 2. Die Prüfung der Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen besondere Umstände ergibt, nach denen es der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots ausnahmsweise nicht bedarf, liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Tatrichters. Trägt der Betroffene solche Umstände vor, sind diese einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Die vom Tatrichter zu treffenden Feststellungen müssen so umfassend sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die Annahme eines Ausnahmefalls nachvollziehbar erscheinen lassen.(Rn.13) Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 11.04.2025 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Karlsruhe zurückverwiesen. I. Die Bußgeldstelle des Ordnungs- und Bürgeramts der Stadt Karlsruhe setzte mit Bußgeldbescheid vom 20.11.2024 gegen den Betroffenen wegen einer am 03.09.2024 als Fahrer eines Pkw innerorts begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 33 km/h (nach Toleranzabzug) eine Geldbuße von 260 EUR fest. Außerdem ordnete sie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 a StVG an. Das Amtsgericht hat den Betroffenen nach Einlegung des Einspruchs mit Urteil vom 11.04.2025 zu einer Geldbuße von 520 EUR verurteilt. Von der Verhängung des im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbots für die Dauer eines Monats hat es dagegen abgesehen. Der Betroffene hat im Anschluss an die Urteilsverkündung zu Protokoll Rechtsmittelverzicht erklärt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde, die auf Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch und Zurückverweisung insoweit zielt, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das Gericht habe zu Unrecht von der Verhängung des gebotenen Regelfahrverbots abgesehen. Sie beanstandet allerdings zunächst, dass das Amtsgericht trotz Antrags auf Begründung des Urteils lediglich ein sog. Protokollurteil habe zustellen lassen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Antragsschrift vom 11.07.2025 die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Zur Begründung führt sie aus, das Amtsgericht habe sich mit der am 11.04.2025 angeordneten Übersendung der Akten einschließlich eines ohne Gründe ins Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen Urteils an die Staatsanwaltschaft „gemäß § 41 StPO“ für die Hinausgabe einer nicht mit Gründen versehenen Urteilsfassung endgültig entschieden. Ein Nachschieben der Gründe sei danach nicht mehr möglich gewesen. Zwar habe die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen, sie habe jedoch für den Fall des Absehens von einem im Bußgeldbescheid verhängten Fahrverbot eine Begründung des Urteils beantragt. Überdies halte das Urteil auch insoweit einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand, als das Amtsgericht das einmonatige Fahrverbot in Wegfall gebracht habe. Das Urteil leide an einem Darstellungsmangel, da die Ausführungen lückenhaft seien und naheliegende Umstände nicht erörterten. Sie bezieht sich insoweit auf das Fehlen von Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betroffenen sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen des von diesem (mit-)geführten Unternehmens. Zudem vermisst sie eine Aufklärung mit Blick darauf, ob bei einem einmonatigen Ausfall des Betroffenen als Fahrzeugführer eine Gefährdung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens eingetreten wäre; insoweit hätten Auftragsvolumen, Umsatzzahlen und laufende Kosten aufgeklärt werden müssen ebenso die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Unterstützung aus dem familiären Umfeld oder von Niedriglohnkräften etc. Zudem sei auch die Möglichkeit einer Abfederung durch die Schonfrist gem. § 25 Abs. 2a StVG nicht berücksichtigt worden. Der Betroffene hat mit Verteidigerschriftsatz vom 18.08.2025 eine Gegenerklärung abgegeben und beantragt, „die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen“. II. 1. Der Senat ist in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung berufen, nachdem ihm die Sache nach § 80a Abs.3 S. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts übertragen worden ist. 2. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG statthaft und auch im Übrigen gem. §§ 341, 344 und 345 StPO zulässig. Auch die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist dabei wirksam. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. a) Die Wirksamkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch scheitert nicht daran, dass hier zunächst ein bloßes Protokollurteil abgesetzt wurde, das lediglich einen Tenor, aber keine Gründe enthält (vgl. dazu KK-OWiG/Hadamitzky Rn. 143 mwN). Denn hier hat das Gericht nach ursprünglicher Zustellung des Protokollurteils am 16.04.2025 mit richterlicher Verfügung vom 25.04.2025 ein mit Gründen, die sich sowohl zum Schuld- als auch Rechtsfolgenausspruch verhalten, versehenes Urteil zugestellt. Die Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft, dass die erst nach Einlegung des Rechtsmittels erfolgte und damit nachträgliche Begründung eines zunächst ohne Gründe zugestellten Protokollurteils unzulässig sei (und somit auch zur Unwirksamkeit einer Beschränkung des Rechtsmittels führen muss), trifft zwar grundsätzlich im Ausgangspunkt zu (vgl. BeckOK OWiG/Hettenbach, 47. Ed. 1.7.2025, OWiG § 77b Rn. 3). Etwas Anderes gilt jedoch, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Urteilsbegründung nach § 77b Abs. 2 OWiG vorliegen. Hier waren die Voraussetzungen des § 77b Abs. 2 Alt. 2 OWiG für eine nachträgliche Anfertigung der Urteilsgründe erfüllt. Danach ist bei Einlegung der Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft, die – wie im vorliegenden Fall – nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, eine Nachholung der Urteilsbegründung innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO gestattet. Abweichendes gilt nicht etwa deshalb, weil die Staatsanwaltschaft vor der Hauptverhandlung anlässlich der Vorlage der Akten in ihrer Verfügung vom 14.02.2025 mit den Worten „Ist im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot verhängt, wird eine schriftliche Begründung des Urteils beantragt“ eine Urteilsbegründung verlangt hatte. Zwar ist in diesem Fall gem. § 77b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 OWiG eine schriftliche Urteilsbegründung – in Abweichung von § 77b Abs. 1 S. 1 und 2 Hs. 1 OWiG – erforderlich. Damit ist aber keineswegs die in § 77b Abs. 2 Alt. 2 OWiG vorgesehene nachträgliche Anfertigung der Urteilsgründe untersagt. Vielmehr kann (und muss) der Tatrichter, der zunächst ein Urteil ohne Gründe zugestellt hat, die Anfertigung der Urteilsgründe auch dann nachholen, wenn die Staatsanwaltschaft vor der Hauptverhandlung die Urteilsbegründung beantragt hatte (vgl. auch BeckOK OWiG/Hettenbach, 47. Ed. 1.7.2025, OWiG § 77b Rn. 3). Die gesetzliche Regelung ist insoweit eindeutig. Die Bestimmung des § 77b Abs. 2 Alt. 2 OWiG, durch welche die nachträgliche Anfertigung der Urteilsgründe ausdrücklich gestattet wird, bezieht sich ausschließlich auf § 77b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 OWiG, so dass einzige Voraussetzung die mangelnde Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung ist. Auf die Frage, ob die Staatsanwaltschaft vorher einen Antrag auf Urteilsbegründung nach § 77 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 OWiG gestellt hat, kommt es hingegen danach nicht an (vgl. BGH, Beschl. v. 13.03.1997 - 4 StR 455/96, NJW 1997, 1862 (1863)). Eine entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut einschränkende Interpretation des § 77b Abs. 2 OWiG auf den Fall, dass die Staatsanwaltschaft keinen Antrag auf schriftliche Urteilsbegründung gestellt hat, ist auch nicht durch den Normzweck geboten (OLG Bamberg, Beschl. v. 02.05.2018 – 3 Ss OWi 490/18, SVR 2018, 268 (270)). Ebenso wenig ist bei Vorliegen eines derartigen Antrags der Staatsanwaltschaft für die Zulässigkeit der nachträglichen Anfertigung der Urteilsgründe gem. § 77b Abs. 2 Alt. 2 OWiG erforderlich, dass das Gericht diesen Antrag übersehen hatte (in diese Richtung aber BeckOK StVR/Lay, 28. Ed. 15.7.2025, OWiG § 77b Rn. 13 und KK-OWiG/Senge/Hadamitzky, 6. Aufl. 2025, OWiG § 77b Rn. 12 mit Hinweis auf BGH Beschl. v. 13.03.1997 - 4 StR 455/96, NJW 1997, 1862 (1863), wo dies allerdings lediglich Teil der Vorlagefrage war, aber nicht grundsätzlich zur Prämisse für die Zulässigkeit gemacht wurde). Beide Einschränkungen würden insbesondere auch der Ratio des § 77b OWiG, der auf Prozesswirtschaftlichkeit angelegt ist, widersprechen. Denn selbst, wenn das Gericht entgegen dem Bußgeldbescheid von einem Fahrverbot absieht, erscheint es je nach Fallgestaltung nicht zwingend, dass die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel einlegt. Der Senat gibt seine bisherige entgegenstehende Rechtsprechung (u. a. etwa 1 Rbs 34 Ss 216/22) damit auf. Im vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Begründung zudem nicht einmal von einem Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots seitens des Gerichts abhängig gemacht, sondern ihn pauschal und offenbar nicht auf den Einzelfall zugeschnitten für alle Fälle, in denen im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot verhängt war - und somit unabhängig davon, ob das Gericht hiervon in seiner Entscheidung abweicht – gestellt. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein in dieser Form bedingter Antrag – bei dem die Frage des Eintritts der Bedingung im Zeitpunkt der Antragstellung in Wirklichkeit bereits geklärt ist – überhaupt zulässig ist. b) Die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat durchgreifende Rechtsfehler ergeben, die zu seiner Aufhebung und Zurückverweisung der Sache insoweit führen. Das Amtsgericht hat zwar erkannt, dass der BKat in Ziff. 11.3.6 – bei dem Zitat von BKat Ziff. 11.3.7 handelt es sich offenbar um ein Versehen – bei der hier gegebenen Überschreitung um 33 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften regelmäßig eine Geldbuße in Höhe von 260 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot vorsieht. Die Entscheidung, gleichwohl unter Erhöhung der Regelgeldbuße von dessen Anordnung abzusehen, hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Betroffene sei alleinig im Außendienst und Vertrieb für das Familienunternehmen, einen auf den Verkauf von Sportartikeln und Kleidung für Patienten in Krankenhäusern spezialisierten Betrieb tätig; er sei dabei der einzige Mitarbeiter, der die Waren ausführe und überregionale Kundenakquise sowie Betreuung des bisherigen Kundenstamms betreibe. „Mit Blick auf das anlaufende Geschäftsmodell, dass an die Patienten in Kliniken Kleidung für physiotherapeutische Programme etc. vergeben werden“, sei „der Betroffene nach seiner glaubhaften Einlassung für die Ausmessung der Kleidung am Patienten sowie die Auslieferung der Kleidung zuständig“. Ferner habe er sich glaubhaft eingelassen, dass das Geschäft nicht mehr gut laufe und es für den Betrieb existenziell sei, dass die Kampagne mit dem Krankenhaus erfolgreich sei. Die beiden Mitarbeitenden im Bereich des Verkaufs und ein Auszubildender verfügten über keine Fahrerlaubnis. Ferner hat das Gericht ausgeführt, Transport und Auslieferung der Sportsets an Vereine oder Patienten mittels Lastenfahrrad seien ebenso wenig möglich wie die Nutzung von ÖPNV. Es bestehe bei Verhängung des Fahrverbots daher eine existenzielle Gefährdung des Betroffenen sowie der Verlust von zwei Arbeitsplätzen und eines Ausbildungsplatzes. Finanziell sei der Betroffene, der zwei kleine Kinder und eine in Teilzeit berufstätige Frau habe, nicht so gut aufgestellt, dass er sich einen Fahrer leisten könne. Als selbständiger Unternehmer sei es ihm wegen der angespannten Firmensituation auch nicht möglich, für einen längeren Zeitraum Urlaub zu nehmen. Trotz der Tatsache, dass der Betroffene zwei Eintragungen im FAER habe, die sich allerdings auf denselben Lebenssachverhalt beziehen, bestehe anders als bei beharrlichen Wiederholungstätern kein gesteigertes Bedürfnis, trotz der damit verbundenen Härte durch Verhängung eines Fahrverbots auf ihn einzuwirken, zumal das Gericht es mit Blick auf das erst kürzlich (wegen des genannten Verstoßes) abgeleistete Fahrverbot auf Grund seines persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung nicht für notwendig erachte, auf den Reue zeigenden Betroffenen erneut einzuwirken. Es ist zwar anerkannt, dass die Verhängung eines Fahrverbots unter Anwendung der Regelbeispielstechnik des Bußgeldkataloges nach Maßgabe von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG dann unangemessen sein kann, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich abweicht, dass er als Ausnahme zu werten ist, insbesondere wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes oder seiner sonstigen wirtschaftlichen Existenz droht und dies nicht durch zumutbare Vorkehrungen vermieden werden. Auch kann das dem Tatgericht insoweit eingeräumte Ermessen vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob es deshalb fehlerhaft ausgeübt worden ist, weil es die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt oder die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat. Denn die Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen besondere Umstände ergibt, nach denen es der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots ausnahmsweise nicht bedarf, liegt grundsätzlich in seinem Verantwortungsbereich (vgl. KG Beschl. v. 03.05.2017 – 3 Ws (B) 102/17, BeckRS 2017, 113783 Rn. 3). Indessen sind dem tatrichterlichen Ermessensspielraum der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt und die gerichtlichen Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei ist nach der Einführung des § 25 Abs. 2a StVG mit der Möglichkeit, den Beginn der Wirksamkeit des Verbotes innerhalb von vier Monaten selbst zu bestimmen, ein noch strengerer Maßstab anzulegen. Der Tatrichter ist gehalten, die Einlassung eines Betroffenen, mit der er eine unverhältnismäßige Härte geltend macht, einer kritischen Prüfung zu unterziehen (KG Berlin, Beschluss vom 05.02.2019 - 3 Ws (B) 3/19, juris Rn. 13 f. mwN.). Er muss dazu so umfassende tatsächliche Feststellungen treffen, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine abschließende Prüfung möglich ist (KG Beschl. v. 3.5.2017 – 3 Ws (B) 102/17, BeckRS 2017, 113783 Rn. 3). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Feststellungen ermöglichen es dem Senat nicht, die tatrichterliche Bewertung nachzuvollziehen, das Fahrverbot treffe den Betroffenen mit außergewöhnlicher Härte. Das Gericht hat sich zur Überprüfung der vorgetragenen Existenzgefährdung und der finanziellen Unmöglichkeit der Einstellung eines Fahrers keine schriftlichen Unterlagen (Umsatzübersichten, Bilanzen etc.) vorlegen lassen, die diese Behauptung untermauern würden. Ferner hat das Gericht mit Blick auf alternative Möglichkeiten des Transports der Waren und der Fortbewegung des das Unternehmen bei der Kundenakquise und sonst nach außen repräsentierenden Betroffenen, etwa mittels öffentlichem Personennahverkehr, keine solchen Feststellungen getroffen, die es dem Senat ermöglichen, die Unmöglichkeit der Nutzung dieser Fortbewegungs- bzw. Transportmittel nachzuvollziehen: Insoweit fehlen Feststellungen dazu, von welchem Ort (Lager/Geschäftsräume) die auszuliefernden Waren zu welchen Kunden jeweils zu transportieren wären. Auch ist die Möglichkeit einer Versendung durch Postdienstleister nicht erwogen worden. Des Weiteren fehlen Feststellungen dazu, wo die Kliniken, bei denen das neue Projekt anlaufen soll, sich befinden, sowie eine nähere Auseinandersetzung damit, ob der Betroffene, der schließlich im Großraum Karlsruhe (...) wohnt, der über ein gut ausgebautes ÖPNV-Netz und mit dem Hauptbahnhof Karlsruhe über einen Fernbahnhof mit hervorragenden Schnellzug-Verbindungen in die Nachbarbundesländer und Nachbarstaaten verfügt, die Kliniken und auch sonstige Kunden nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln und ggf. unter Zuhilfenahme eines Taxis für die verbleibende nicht durch ÖPNV abgedeckte Strecken aufsuchen kann. Für den Fall, dass ÖPNV-Angebote und Warenverschickung nicht ausreichen, wäre auch die Einstellung eines Fahrers unter Aufnahme eines Kredits zu prüfen gewesen. Das angefochtene Urteil war somit im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.