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Beschluss

1 Ws 172/14 L

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2015:0603.1WS172.14L.0A
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Leitsätze
1. Durch eine neue Vollzugsplanfortschreibung tritt keine Erledigung einer früheren und bei Gericht zur Überprüfung anhängigen Vollzugsplanung ein, wenn dem Rechtschutzinteresse des Gefangenen hierin nicht umfassend Rechnung getragen worden ist.(Rn.4) 2. Nur wenn die Vollzugsanstalt alle maßgeblichen Umstände in die zu treffende Entscheidung über die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen mit einstellt, steht ihr bei dem Merkmal der Eignung sowie bei den Versagungsgründen der Flucht- und Missbrauchsgefahr ein - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind und bei denen sich die gerichtliche Nachprüfung darauf beschränkt, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff der Eignung und des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (Festhaltung OLG Karlsruhe, 25. Juni 2004, 3 Ws 3/04, StV 2004, 555).(Rn.5) 3. Der der Vollzugsanstalt insoweit bei der Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen zustehende Beurteilungsspielraum sowie das ihr zusätzlich eröffnete Ermessen kann jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen dann keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, wenn es um die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen beim Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe geht.(Rn.6) 4. Das in § 9 Abs. 1 JVollzGB Baden-Württemberg verwendete und neben den Versagungsgründen der Flucht- und Missbrauchsgefahr eigenständige Merkmal der Eignung stellt vor allem auf die Festigung der Persönlichkeit des Gefangenen ab. Anhaltspunkte hierfür können sich dabei vor allem aus einem eigenverantwortlichen und auch die Interessen der anderen Gefangenen berücksichtigenden, durch Selbstdisziplin gekennzeichneten Vollzugsverhalten ergeben.(Rn.9)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Verurteilten werden der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Z. vom 30. Juni 2014 und die Fortschreibung des Vollzugsplans der Justizvollzugsanstalt U. vom 06. August 2012 aufgehoben, soweit dies die Entscheidungen über die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen sowie die Unterbringung im offenen/geschlossen Vollzug betrifft. 2. Die Justizvollzugsanstalt U. wird verpflichtet, den Vollzugsplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu den oben genannten Punkten neu fortzuschreiben. 3. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. 4. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens. Jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um die Hälfte ermäßigt. Die Staatskasse trägt die Hälfte der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers. 5. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch eine neue Vollzugsplanfortschreibung tritt keine Erledigung einer früheren und bei Gericht zur Überprüfung anhängigen Vollzugsplanung ein, wenn dem Rechtschutzinteresse des Gefangenen hierin nicht umfassend Rechnung getragen worden ist.(Rn.4) 2. Nur wenn die Vollzugsanstalt alle maßgeblichen Umstände in die zu treffende Entscheidung über die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen mit einstellt, steht ihr bei dem Merkmal der Eignung sowie bei den Versagungsgründen der Flucht- und Missbrauchsgefahr ein - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind und bei denen sich die gerichtliche Nachprüfung darauf beschränkt, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff der Eignung und des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (Festhaltung OLG Karlsruhe, 25. Juni 2004, 3 Ws 3/04, StV 2004, 555).(Rn.5) 3. Der der Vollzugsanstalt insoweit bei der Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen zustehende Beurteilungsspielraum sowie das ihr zusätzlich eröffnete Ermessen kann jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen dann keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, wenn es um die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen beim Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe geht.(Rn.6) 4. Das in § 9 Abs. 1 JVollzGB Baden-Württemberg verwendete und neben den Versagungsgründen der Flucht- und Missbrauchsgefahr eigenständige Merkmal der Eignung stellt vor allem auf die Festigung der Persönlichkeit des Gefangenen ab. Anhaltspunkte hierfür können sich dabei vor allem aus einem eigenverantwortlichen und auch die Interessen der anderen Gefangenen berücksichtigenden, durch Selbstdisziplin gekennzeichneten Vollzugsverhalten ergeben.(Rn.9) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Verurteilten werden der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Z. vom 30. Juni 2014 und die Fortschreibung des Vollzugsplans der Justizvollzugsanstalt U. vom 06. August 2012 aufgehoben, soweit dies die Entscheidungen über die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen sowie die Unterbringung im offenen/geschlossen Vollzug betrifft. 2. Die Justizvollzugsanstalt U. wird verpflichtet, den Vollzugsplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu den oben genannten Punkten neu fortzuschreiben. 3. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. 4. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens. Jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um die Hälfte ermäßigt. Die Staatskasse trägt die Hälfte der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers. 5. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000,- € festgesetzt. I. Der am ...1975 geborene Strafgefangene wurde durch Urteil des Landgerichts - Schwurgericht X. - vom 07.10.2004 wegen Mordes, versuchten Totschlags und gemeinschaftlich versuchter räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts X. vom 28.09.2002 und dem Urteil des Amtsgerichts Y. vom 12.12.2000 zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt, welche er …. in der Justizvollzugsanstalt U. verbüßt. 15 Jahre der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe werden am 27.09.2016 vollstreckt sein. Am 06.08.2012 fand in der Justizvollzugsanstalt U. eine Vollzugsplankonferenz statt, in welcher der frühere Vollzugsplan vom 19.04.2011 fortgeschrieben wurde. Gegen den ihm am 07.09.2012 eröffneten neuen Vollzugsplan vom 06.08.2012 wandte sich der Verurteilte mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19.09.2012, in dem er die Aufhebung der Vollzugsplanfortschreibung beantragte - und zwar „insbesondere“ insoweit, als ihm darin Vollzugslockerungen, Urlaub, Freigang sowie Verlegung in den offenen Vollzug versagt wurden. Außerdem beantragte er, die Vollzugsbehörde zur Gewährung von Lockerungen zu verpflichten. Diese Anträge verwarf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Z. mit Beschluss vom 30.06.2014 als unbegründet. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Verurteilten, mit welcher eine Verletzung materiellen Rechts beanstandet wird. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 118 Abs. 1 StVollzG form- und fristgemäß eingelegt und gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Insoweit ist nach Bewertung des Senats auch keine Erledigung eingetreten, da durch die nach dem 06.08.2012 ergangenen Vollzugsplanfortschreibungen dem Rechtschutzinteresse des Gefangenen nicht umfassend Rechnung getragen worden ist (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschluss vom 13.03.2014, 2 Ws 374/13, bei juris, dort Rn. 9; siehe hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 16.03.2014, 2 BvR 2381/13, bei juris). Dabei ergibt allerdings die Auslegung des Rechtsschutzbegehrens des Verurteilten, dass er sich, wie auch von der Strafvollstreckungskammer angenommen, trotz der von ihm verwendeten Formulierung „insbesondere“ lediglich gegen die erfolgte Versagung der Gewährung von Vollzugslockerungen, Urlaub, Freigang sowie der Verlegung in den offenen Vollzug wendet und nicht auch noch sonstige Regelungen des Vollzugsplans anfechten möchte. In diesem Rahmen kann seinem Rechtsmittel aus formellen Gründen ein Teilerfolg nicht versagt bleiben. 1. Die im Rahmen der Vollzugsplanung zu treffende Entscheidung über die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 JVollzGB III Baden-Württemberg) beurteilt sich nach § 9 Abs.1 JVollzGB III Baden-Württemberg. Nach dieser Vorschrift können Gefangenen mit ihrer Zustimmung vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden, wenn diese für die jeweilige Maßnahme geeignet sind, insbesondere ihre Persönlichkeit ausreichend gefestigt und nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Maßnahme zur Begehung von Straftaten missbrauchen. Diese durch den Landesgesetzgeber durch Gesetz vom 10.11.2009 (GBL 2009, 545 ) zum 01.01.2010 eingeführte Vorschrift gewährt der Vollzugsbehörde nicht nur bei den unbestimmten Rechtsbegriffen der Eignung für die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen und den Versagungsgründen der Flucht- und Missbrauchsgefahr einen Beurteilungs-spielraum, sondern stellt die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen selbst bei Vorliegen dieser aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen in das Ermessen der Anstalt („können“). Dies bedeutet, dass bei Vorliegen des Merkmals der Eignung bzw. bei Fehlen von Versagungsgründen vollzugsöffnende Maßnahmen nicht zwingend zu gewähren sind, sondern im Ermessen der Anstalt stehen, welche im Falle der Versagung dann aber alle wesentlichen Umständen in die Entscheidung mit einstellen und gewichten muss. Gleiches gilt auch für den der Anstalt bei der Bewertung der unbestimmten Rechtsbegriffe eingeräumten Beurteilungsspielraum. Auch insoweit ist erforderlich, dass die Anstalt alle maßgeblichen Umstände in die zu treffende Entscheidung mit einstellt. Nur in diesem Fall steht der Vollzugsbehörde ein - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind und bei denen sich die gerichtliche Nachprüfung darauf beschränkt, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff der Eignung und des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (OLG Karlsruhe StV 2004, 555; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, E Rn. 142 a.E.). Um die gerichtliche Kontrolle in diesem Umfang zu ermöglichen, bedürfen jedoch sowohl die Ausführungen zum Vorliegen des Merkmals der Eignung als auch die Annahme von Flucht- oder Missbrauchsgefahr in einem Vollzugsplan einer hinreichend substantiierten Begründung. Die Justizvollzugsanstalt darf es in diesen Fällen nicht bei bloßen pauschalen Wertungen oder bei dem abstrakten Hinweis etwa auf das Vorliegen von Flucht- und Missbrauchsgefahr belassen. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren. Dabei ist auf vom Gefangenen vorgebrachte tatsächliche Einwände einzugehen, falls Anlass zur Nachprüfung und zur Erörterung derselben besteht. Die Reichweite der Begründungserfordernisse lässt sich hierbei nicht im Allgemeinen, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls bestimmen (OLG Karlsruhe a.a.O.; dass ZfStrVo 1983, 181). Gelangt die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Vollzugsbehörde auf einer unvollständigen Grundlage getroffen wurde, ist es ihr allerdings verwehrt, die einem Beurteilungsspielraum unterliegenden Bewertungen der Vollzugsbehörde mit eigenen Erwägungen zu bejahen, auf die die Vollzugsbehörde ihre Entscheidung nicht gestützt hat, auszuführen und zu ergänzen (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 285; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O.). 2. Dieser allgemeine Prüfungsmaßstab kann jedoch aus verfassungs-rechtlichen Gründen dann nicht uneingeschränkt und in jedem Fall Geltung beanspruchen, wenn es um die Gewährung von Lockerungen beim Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe geht. So muss die Strafvollstreckungskammer, wenn sie im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG die Versagung von Vollzugslockerungen zu überprüfen hat, zusätzlich der Frage nachgehen, ob die Vollzugsbehörde die Bedeutung solcher Vollzugslockerungen für den grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch des Gefangenen und die daraus folgenden Beschränkungen beachtet hat, denen ihr Beurteilungsspielraum unterliegt (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 26.11.2013, 1 Ws 115/13, vom 10.03.2009, 1 Ws 292/08L, und vom 20.05.2015, 1 Ws 213/14L). Bei einem zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilten dienen Lockerungen des Vollzugs - wie auch die Verlegung in den offenen Vollzug - nämlich nicht nur seiner Resozialisierung, vielmehr ist eine lebenslange Freiheitsstrafe nur dann als verfassungsrechtlich unbedenklich anzusehen, wenn mit ihr ein sinnvoller Behandlungsvollzug einhergeht. Insoweit ist die Gewährung von Lockerungen auch deshalb geboten, um schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen zu begegnen, welche die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen ernsthaft in Frage stellen und es erschweren oder gar ausschließen, dass sich dieser im Fall einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben noch zurecht zu finden vermag. Handelt es sich bei dem Gefangenen um einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten, bei dem die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Strafe nur noch von der positiven Kriminalprognose (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) abhängt, dienen Lockerungen des Vollzugs zusätzlich noch einem weiteren Zweck. Denn die den Vollstreckungsgerichten vorbehaltene prognostische Feststellung, ob verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, ist nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB unter Berücksichtigung seines Verhaltens im Vollzug, seiner Lebensverhältnisse und den für ihn von der Aussetzung zu erwartenden Wirkungen zu treffen. Durch Vollzugslockerungen erhält der Gefangene Gelegenheit, sich in deren Wahrnehmung zu bewähren. Vollzugslockerungen können deshalb auch dazu dienen, die Grundlage der prognostischen Beurteilung zu verbreitern (vgl. BVerfG StV 1998, 432). Die Vollzugsbehörde muss deshalb bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten, dessen Entlassung gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nur noch von der positiven Kriminalprognose des Richters abhängt, beachten, dass sie den Gefangenen, soweit vertretbar, nicht nur auf eine Entlassung vorzubereiten, sondern ihm auch eine Bewährung zu ermöglichen hat, damit dessen grundrechtlich garantierter Freiheitsanspruch durch den Richterentscheid (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) zeitgerecht realisiert werden kann (vgl. auch BVerfGE 86, 288). 3. Diesen Anforderungen wird die im Hinblick auf die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen lediglich drei Sätze umfassende Vollzugsplanfortschreibung der Justizvollzugsanstalt U. vom 06.08.2012 nicht gerecht, zumal - wie jedenfalls vorliegend - an die Begründung einer solchen Entscheidung wegen der Verbüßung von lebenslanger Freiheitsstrafe besondere Anforderungen zu stellen sind. a. Insoweit bleibt zunächst der Prüfungsmaßstab offen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 9 Abs.1 JVollzGB III Baden-Württemberg ergibt, kann die Frage der Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen nicht abstrakt beurteilt werden, sondern ist stets auf die jeweilige vollzugsöffnende Maßnahme bezogen zu bewerten (OLG Karlsruhe StV 2002, 34; dass. ZfStrVo 2004, 108). Insoweit lässt die allgemeine Formulierung in der Vollzugsplanfortschreibung „Vollzugsöffnende Maßnahmen können auf Grund der Verweigerungshaltung zur Teilnahme an der Diagnostik bislang und der noch unzureichend aufgearbeiteten Gewaltproblematik derzeit noch nicht in Aussicht gestellt werden“ offen, auf welche mögliche vollzugsöffnende Maßnahme sich diese Bewertung beziehen soll, insbesondere bleibt unklar, ob und aus welchem Grund hiervon auch Ausführungen betroffen sein sollen (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2007, 325). b. Auch wird nicht deutlich, ob die Justizvollzugsanstalt den Rechtsbegriff der Eignung in § 9 Abs.1 JVollzGB III Baden-Württemberg in seiner Bedeutung erkannt und zutreffend ihrer Bewertung zugrunde gelegt hat. Die Bedeutung des in § 11 StVollzG nicht enthaltenen Merkmals ist - soweit ersichtlich - bislang obergerichtlich abschließend nicht geklärt. Dieses neben den Versagungsgründen der Flucht- und Missbrauchsgefahr eigenständige Bedeutung zukommende Kriterium stellt - wie sich aus der Formulierung „insbesondere“ im Gesetzestext ergibt - vor allem auf die Festigung der Persönlichkeit des Gefangenen ab. Anhaltspunkte für eine solche Persönlichkeitseigenschaft können sich vor allem aus einem eigenverantwortlichen und auch die Interessen der anderen Gefangenen berücksichtigenden, durch Selbstdisziplin gekennzeichneten Vollzugsverhalten ergeben. Allein die Verweigerung der Teilnahme an einer Diagnostik und eine mangelnde Tataufarbeitung lassen auf eine insoweit fehlende Eignung - unbeschadet einer grundsätzlich zulässigen Berücksichtigung im Rahmen des der Anstalt zustehenden Ermessens - jedoch nicht zwingend schließen, es sei denn, hieraus würden sich auch zureichende Anhaltspunkte für eine mangelnde Verlässlichkeit des Gefangenen ergeben. Zwar liegt dies hier unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Vollzugsplanfortschreibung vom 06.08.2012 zu den „Hilfs.- und Behandlungs-maßnahmen“ nahe, die insoweit notwendige Bewertung obliegt jedoch der Justizvollzugsanstalt und kann nicht durch das Gericht ersetzt werden (vgl. hierzu auch Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel a.a.O.). c. Soweit der Vollzugsplan weiterhin vom Bestehen einer „nicht unerheblichen Flucht- und Missbrauchsgefahr“ ausgeht, fehlt es zudem an der notwendigen Darlegung näherer Anhaltspunkte, welche geeignet sind, diese Prognose in der Person des Gefangenen zu konkretisieren. d. Soweit die Justizvollzugsanstalt U. indes im Rahmen der Vollzugsplanfortschreibung vom 06.08.2012 nicht ausdrücklich den besonderen Status des zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Strafgefangenen (siehe oben unter II. 2) bedacht hat, ist dies allerdings nicht zu beanstanden, da 15 Jahre der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe erst am 27.09.2016 vollstreckt sein werden. Sie wird dies jedoch bei ihrer neuen Planung sowohl bei der Frage der Eignung als auch bei der Ausübung ihres Ermessen zu bedenken und zu berücksichtigen haben. 4. Die unter Ziffer 3 dargestellten Begründungsmängel beeinflussen auch die Entscheidung über die Unterbringung im offenen/geschlossenen Vollzug, so dass auch insoweit der Vollzugsplan der Aufhebung unterliegt. 5. Keinen Erfolg konnte die Rechtsbeschwerde allerdings mit ihrem Antrag auf Verpflichtung der Vollzugsbehörde zur Gewährung von Lockerungen haben, da die diesbezügliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerfrei getroffen ist. Insoweit weist der Senat ausdrücklich darauf hin, dass die Aufhebung der Vollzugsplanfortschreibung der Justizvollzugsanstalt U. vom 06.08.2012 ausschließlich aus formalen Gründen wegen Vorliegens von Begründungsmängeln erfolgt und damit keine sachliche Aussage über die Berechtigung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die von dieser angestrebte Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen verbunden ist. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 1 und 4 StVollzG i.V.m. §§ 473, 467 Abs. 1 StPO entsprechend. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 65, 52, 60 GKG.