Beschluss
Ausl 301 AR 61/17
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:0817.AUSL301AR61.17.00
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Senat neigt zur Ansicht, dass ein Fluchtfall nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG auch dann vorliegt, wenn der Verfolgte in Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens seine konkrete Kenntnis vom Hauptverhandlungstermin dadurch bewusst vereitelt, dass er an ihn gerichtete amtliche Zustellungen bei der Post nicht abholt (Fortführung von Senat, 13. Juli 2007, 1 AK 48/06, NStZ-RR 2008, 112).(Rn.9)
Tenor
1. Die Auslieferung der Verfolgten nach Polen aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Gerichts in G./Polen vom 02. August 2016 wird für unzulässig erklärt.
2. Die Auslieferung der Verfolgten nach Polen aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in L./Polen vom 06. Juli 2016 wird für unzulässig erklärt.
3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last.
4. Eine Entschädigung für die aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Gerichts in G./Polen vom 02. August 2016 erlittenen Auslieferungshaft wird nicht bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Senat neigt zur Ansicht, dass ein Fluchtfall nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG auch dann vorliegt, wenn der Verfolgte in Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens seine konkrete Kenntnis vom Hauptverhandlungstermin dadurch bewusst vereitelt, dass er an ihn gerichtete amtliche Zustellungen bei der Post nicht abholt (Fortführung von Senat, 13. Juli 2007, 1 AK 48/06, NStZ-RR 2008, 112).(Rn.9) 1. Die Auslieferung der Verfolgten nach Polen aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Gerichts in G./Polen vom 02. August 2016 wird für unzulässig erklärt. 2. Die Auslieferung der Verfolgten nach Polen aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in L./Polen vom 06. Juli 2016 wird für unzulässig erklärt. 3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last. 4. Eine Entschädigung für die aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Gerichts in G./Polen vom 02. August 2016 erlittenen Auslieferungshaft wird nicht bewilligt. I. Gegen den sich von 27.09.2016 bis zum 20.12.2016 in dieser Sache in Auslieferungshaft befindlichen Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl des Gerichts in G./Polen vom 02.08.2016, aus welchem sich ergibt, dass die polnischen Justizbehörden die Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung des seit 04.03.2014 rechtskräftigen Strafurteils des Gerichts in G./Polen vom 28.01.2014 begehren, durch welches der Verfolgte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde, deren zunächst erfolgte Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung durch das Amtsgericht F./Polen am 02.06.2015 widerrufen worden ist. Insoweit wird dem Verfolgten nebst rechtlicher Würdigung die Begehung folgender Straftat vorgeworfen: Wird ausgeführt Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat am 12.10.2016 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten bezüglich des Europäischen Haftbefehls des Gerichts in G./Polen vom 02.08.2016 für zulässig zu erklären; zugleich hat sie entschieden, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungs-hindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen. Der Verfolgte hat bei seiner richterlichen Anhörung am 27.09.2016 einer vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt und über seine Rechtsbeiständin Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung erhoben. Vor allem hat diese geltend gemacht, der sich seit dem 06.01.2014 in Deutschland befindliche Verfolgte habe von der Hauptverhandlung am 28.01.2014 keine Kenntnis gehabt und sei hierzu auch nicht persönlich geladen worden, weshalb die beantragte Auslieferung unzulässig sei. Der Senat hat mit Beschluss vom 23.11.2016 hinsichtlich dieser Einwendungen eine weiter Aufklärung des Sachverhalts für notwendig angesehen, woraufhin folgende ergänzende Erklärung des Gerichts in F. vom 06.12.2016 eingegangen ist. Wird ausgeführt II. Die Auslieferung der Verfolgten nach Polen aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Gerichts in G./Polen vom 02.08.2016 ist nicht zulässig, da ein Auslieferungshindernis besteht. 1. Nach § 83 Abs. 2 Nr. 1a) aa) IRG ist bei einem in Abwesenheit ergangenen Urteil eine Auslieferung unter anderem nur dann zulässig, wenn die verurteilte Person persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde. Notwendig ist insoweit eine sichere Kenntnis des Hauptverhandlungstermins, weshalb allein der Umstand, dass die Ladung an eine früher als Zustellungsanschrift mitgeteilte Anschrift übermittelt wurde, zum Nachweis des tatsächlichen Erhalts nicht ausreicht. Auch der Umstand, dass die Ladung nach dem Recht des ersuchten Staates (etwa wie vorliegend nach Art. 139 § 1 der polnischen Strafprozessordnung) auch dann wirksam ist, wenn sie an eine von diesem früher angegeben Anschrift übermittelt wurde, führt zu keiner anderen Bewertung (vgl. EuGH Urt. v. 24.5.2016 – C 108/16 PPU, ABL. EU 2016, Nr. C 260, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 333; Senat, Beschluss vom 19.11.2015 - 1 AK 81/15; abgedruckt bei juris). 2. Nach der vom Senat ergänzend eingeholten Erklärung des Gerichts in F./Polen vom 06.12.2016 steht insoweit lediglich fest, dass dem Verfolgten am 18.11.2013 die Anklageschrift unter der Anschrift K-Straße in R. zugestellt wurde, er zum damaligen Zeitpunkt noch unter dieser Anschrift wohnte und er diese Zustellung auch persönlich entgegen hat. Hingegen bleibt unklar, ob ihm die Ladung zur Hauptverhandlung am 28.01.2014 vor oder nach seinem Umzug am 06.01.2014 nach Deutschland übermittelt wurde, insoweit ist den Auslieferungsunterlagen lediglich zweifelsfrei zu entnehmen, dass diese Sendung bei der Post nicht abgeholt worden ist, so dass die polnischen Behörden nur aufgrund der Zustellungsfiktion des Art. 139 § 1 der polnischen Strafprozessordnung von einer wirksamen Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung ausgegangen sind. Insoweit ist der Senat jedenfalls für den vorliegenden Fall der Ansicht, dass nicht vom Vorliegen einer sicheren Kenntnis des Verfolgten vom Hauptverhandlungstermin ausgegangen werden kann. 2. Das sich hieraus ergebende Auslieferungshindernis entfällt nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG auch nicht deshalb, weil der Verfolgte in Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung zur Hauptverhandlung am 28.01.2014 durch Flucht verhindert hat. Zwar geht der Senat davon aus, dass der Verfolgte am 06.01.2014 nach Deutschland deshalb übergesiedelt ist, um sich dem weiteren Strafverfahren der polnischen Justizbehörden auch durch Vereitelung der Zustellung von Ladungen zu entziehen und neigt auch zur Ansicht, dass ein Fluchtfall auch dann vorliegt, wenn der Verfolgte seine Kenntnis vom Termin zur Hauptverhandlung allein dadurch vereitelt, dass er seine Post nicht abholt (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2008,112). Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn entgegen der Vorschrift des § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG wurde der Verfolgte ausweislich der ergänzenden Erklärung des Gerichts in F./Polen vom 06.12.2016 in der Verhandlung nicht von einem Verteidiger vertreten. III. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe bereits beantragt, war auch die Auslieferung der Verfolgten nach Polen aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in L./Polen vom 06.07.2016 für unzulässig zu erklären, da auch dieses Urteil in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist und ein Ausnahmefall nach § 83 Abs.2 und 3 IRG nicht vorliegt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG i.V.m. § 467 Abs.1 StPO. Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt.