Beschluss
Ausl 301 AR 1/18
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2018:0103.AUSL301AR1.18.00
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Leitsätze
Allein die Bezeichnung einer Wohnanschrift eines Verfolgten in einem Europäischen Haftbefehl stellt keine zur Begründung einer gerichtlichen Zuständigkeit ausreichende Aufenthaltsermittlung dar.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein die Bezeichnung einer Wohnanschrift eines Verfolgten in einem Europäischen Haftbefehl stellt keine zur Begründung einer gerichtlichen Zuständigkeit ausreichende Aufenthaltsermittlung dar.(Rn.2) Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls wird zurückgewiesen. Der Antrag war zurückzuweisen, weil der Senat zur Entscheidung nicht berufen ist. Nach § 14 Abs.1 IRG sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht örtlich zuständig, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zwecke der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird. Zwar ist ein auf freiem Fuß befindlicher Verfolgter nicht erst dann im Sinne des § 14 Abs. 1, 2. Alt. IRG ermittelt, wenn sein Aufenthalt so genau festgestellt ist, dass er jederzeit festgenommen werden könnte. Notwendig, aber auch ausreichend sind tatsächliche Hinweise auf den Aufenthalt eines Verfolgten innerhalb eines bestimmten OLG-Bezirks (Senat, Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 66-67/11; OLG Koblenz NStZ 2006, 110). Hieran fehlt es vorliegend. Dass der Verfolgte sich tatsächlich im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufhält und unter einer Anschrift in K. wohnhaft sein soll, ergibt sich lediglich aus dem Europäischen Haftbefehl des Gespanschaftgerichts in R. vom 27.11.2017, wonach der in der Hauptverhandlung anwesende Verfolgte durch Urteil des Amtsgerichts in R. vom 12.05.2017 wegen Betrugs und anderer Delikte zu einer Freiheitstrafe von zehn Monaten verurteilt worden ist, von welcher noch neun Monate zur Vollstreckung anstehen. Ob der Verurteilte zum Zeitpunkt des Eingangs des Europäischen Haftbefehls am 12.12.2017 beim Bundesamt für Justiz unter dieser Anschrift tatsächlich aufenthältlich oder zumindest polizeilich gemeldet war, ist von deutschen Justiz- oder Polizeibehörden nicht überprüft worden, so dass die Mitteilung der kroatischen Behörden auch auf fehlerhaften oder nicht mehr aktuellen Informationen beruhen können. Bei dieser Sachlage kann nicht vom Vorliegen einer die gerichtliche Zuständigkeit des Senats begründeten verlässlichen Aufenthaltsermittlung ausgegangen werden. Im Übrigen weist der Senat auf folgendes hin: Selbst wenn der Verfolgte im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe wohnhaft sein sollte, wäre der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls abzulehnen gewesen. Ein solcher stellt nämlich einen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar, der nur aufgrund eines Gesetzes und nur dann erfolgen darf, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten. Zwar ist ein solcher Eingriff grundsätzlich möglich, aber nur dann, wenn die Gefahr besteht, dass der Verfolgte sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde (§ 15 IRG), und nicht davon auszugehen ist, dass weniger einschneidende Maßnahmen die Gewähr bieten, dass der Zweck der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht werden kann (§ 25 IRG). Insoweit muss den zur Durchführung der Auslieferung erforderlichen und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des Verfolgten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. hierzu zuletzt BVerfG, Beschluss vom 14.12.2017, 2 BvR 2655/17 – juris; vgl. hierzu auch Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018 Rn. 769). Eine solche Bewertung ist dem Senat aber erst möglich, wenn die Generalsstaatsanwaltschaft ihm hierfür die notwendigen Grundlagen verschafft (§ 13 Abs. 2 IRG), was vorliegend - es handelt sich nicht um eine kurzfristig gebotene polizeiliche Festnahmeanordnung nach § 19 IRG - durch eine Beauftragung der Polizei - sei es durch Abklärung vorhandener Daten oder Durchführung verdeckt polizeilicher Ermittlungen - ohne weiteres möglich gewesen wäre. Hinzu kommt, dass eine besondere Eilbedürftigkeit des Erlasses einer Haftanordnung vorliegend ersichtlich nicht besteht, da nicht davon auszugehen ist, dass der Verfolgte von dem Europäischen Haftbefehl des Gespanschaftgerichts in R. vom 27.11.2017 Kenntnis hätte. In der vorgelegten Akte finden sich aber keinerlei Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Verfolgten. So bleibt offen, seit wann er in Deutschland lebt, ob er einen festen Wohnsitz angemeldet hat oder sich hier nur besuchsweise aufhält. Auch wurde nicht ermittelt, ob er im Inland über eine Arbeitsstelle oder über familiäre Bindungen verfügt. Sollte sich ergeben, dass der Verfolgte tatsächlich im Bezirk des Oberlandesgericht Karlsruhe wohnhaft ist, wird die Generalstaatsanwaltschaft nach Aufklärung der persönlichen Verhältnisse zu prüfen haben, ob sie erneut einen Antrag auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls stellen will oder das Zulässigkeitsverfahren davon unabhängig betrieben werden soll.