Beschluss
Ausl 301 AR 112/18
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2018:0814.AUSL301AR112.18.00
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Leitsätze
1. Das Oberlandesgericht überprüft die Wirksamkeit einer Einverständniserklärung des Verfolgten zur vereinfachten Auslieferung jedenfalls dann, wenn dieser die Wirksamkeit der Zustimmung in Abrede stellt (Festhalten an Senat, 4. Oktober 2007, 1 AK 51/07, StV 2007, 653).(Rn.19)
2. Die Zustimmung des Verfolgten zur vereinfachten Auslieferung ist unwirksam, wenn dessen Antrag auf Beziehung eines Rechtsbeistandes vom Haftrichter ohne erkennbaren Grund übergangen wird.(Rn.25)
3. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn der Verfolgte den bei der ersten richterlichen Anhörung geäußerten Wunsch auf Beiordnung eines Rechtsbeistandes bei seiner zweiten richterlichen Anhörung nicht mehr aufrechterhält und sich aus freien Stücken mit der Durchführung der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt.(Rn.25)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die vom Verfolgten am 27. Juni 2018 vor dem Amtsgericht F. erklärte Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung wirksam erteilt worden ist.
2. Der mit Beschluss des Senats vom 05. Juli 2018 nach § 33 Abs.4 IRG angeordnete Aufschub der Vollstreckung der Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung aufgrund der Ausschreibung der rumänischen Behörden im Schengener Informationssystem vom 05. Januar 2018 (SIS II-A-Formular) wird aufgehoben.
3. Der Antrag auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 07. August 2018 wird abgelehnt. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Oberlandesgericht überprüft die Wirksamkeit einer Einverständniserklärung des Verfolgten zur vereinfachten Auslieferung jedenfalls dann, wenn dieser die Wirksamkeit der Zustimmung in Abrede stellt (Festhalten an Senat, 4. Oktober 2007, 1 AK 51/07, StV 2007, 653).(Rn.19) 2. Die Zustimmung des Verfolgten zur vereinfachten Auslieferung ist unwirksam, wenn dessen Antrag auf Beziehung eines Rechtsbeistandes vom Haftrichter ohne erkennbaren Grund übergangen wird.(Rn.25) 3. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn der Verfolgte den bei der ersten richterlichen Anhörung geäußerten Wunsch auf Beiordnung eines Rechtsbeistandes bei seiner zweiten richterlichen Anhörung nicht mehr aufrechterhält und sich aus freien Stücken mit der Durchführung der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt.(Rn.25) 1. Es wird festgestellt, dass die vom Verfolgten am 27. Juni 2018 vor dem Amtsgericht F. erklärte Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung wirksam erteilt worden ist. 2. Der mit Beschluss des Senats vom 05. Juli 2018 nach § 33 Abs.4 IRG angeordnete Aufschub der Vollstreckung der Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung aufgrund der Ausschreibung der rumänischen Behörden im Schengener Informationssystem vom 05. Januar 2018 (SIS II-A-Formular) wird aufgehoben. 3. Der Antrag auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 07. August 2018 wird abgelehnt. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet. I. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist die Frage, ob die vom Verfolgten am 27.06.2018 vor dem Amtsgericht F. erklärte Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung nach Rumänien zur Strafvollstreckung aufgrund einer Ausschreibung der rumänischen Behörden im Schengener Informationssystem vom 05.01.2018 (SIS II-A-Formular) wirksam erteilt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieser dann zur Prüfung dieser Frage berufen, wenn der Verfolgte gegen die Wirksamkeit der von ihm erklärten Zustimmung der Einverständniserklärung nach § 41 IRG Einwendungen erhebt und deren Wirksamkeit in Abrede stellt (Senat StV 2007, 653). II. Insoweit liegt dem Verfahren folgender Ablauf zugrunde: Der Verfolgte ist Bezugsperson einer Ausschreibung der rumänischen Behörden im Schengener Informationssystem (SIS II-A-Formular), aus welcher sich ergibt, dass dieser durch Urteil des Gerichts in I./Rumänien vom 24.04.2017 wegen einer am 13.10.2011 begangenen Körperverletzung zu einer noch vollständig zu verbüßenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde. Dem Verfolgten wird in der Ausschreibung die Begehung folgender Straftat vorgeworfen: „Die Person schlug den Geschädigten ... mit Fäusten und Beinen, wodurch Verletzungen herbeigeführt wurden, die eine medizinische Versorgung von über 60 Tagen erforderlich machten.“ Aufgrund dieser Ausschreibung wurde der Verfolgte am 07.06.2018 von der Polizei festgenommen und am 08.06. 2018 dem Haftrichter des Amtsgerichts E. vorgeführt. Dort stimmte er einer vereinfachten Auslieferung nicht zu und erklärte, er möchte, dass ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet werde. Am 19.06.2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beim Senat den Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls, welcher am 20.06.2018 erging. Mit Telefax vom 25.06.2018 zeigte Rechtsanwalt K. aus F. seine Vertretung an und beantragte seine Bestellung zum Beistand. Am 26.06.2016 verfügte der Vorsitzende die Übermittlung des am 20.06.2018 ergangenen vorläufigen Auslieferungshaftbefehls an Rechtsanwalt K. und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu dessen Beiordnungsantrag, die diesem mit Schreiben vom 27.06.2018 nicht entgegentrat. Am gleichen Tage, dem 27.06.2018, wurde dem Verfolgten der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 20.06.2018 von der Haftrichterin des Amtsgerichts F., Richterin U., eröffnet. Ausweislich des gefertigten Protokolls hat der Verfolgte dort der vereinfachten Auslieferung zugestimmt, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 28.06.2018 die Auslieferung bewilligt und seine Überstellung nach Rumänien für den 19.07.2018 vorgesehen hat. Mit Beschluss vom 05.07.2018 hat der Senat den Aufschub der Auslieferung der Verfolgten nach Rumänien angeordnet (§ 33 Abs. 4 IRG), nachdem Rechtsanwalt K. am 02.07.2018 Einwendungen gegen die Wirksamkeit der am 27.06.2018 erfolgten Zustimmung des Verfolgten zur vereinfachten Auslieferung erhoben hat. Diese hat er im Schriftsatz vom 05. 07.2018 wie folgt präzisiert: Wird ausgeführt Die beigefügte Erklärung des Verfolgten hat nach Übersetzung folgenden Wortlaut: „Erklärung (Deklaration) Am 27.6.18 wurde ich zum Gericht gebracht. Ich habe erklärt, daß ich entlassen werden möchte. Ich habe gesagt, daß mich RA K. vertritt. Es ist mir dann nur gesagt worden, daß wenn ich zustimme, ich schneller frei komme. Man würde mich nach Rumänien schicken. Ich habe gesagt, dass ich in Rumänien nicht verurteilt bin. Die Richterin sagt mir, ich soll schweigen. Ich habe einer Auslieferung nicht zugestimmt. F., 4.7.18“ Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat daraufhin von Amts wegen folgende dienstlichen Äußerungen von RinAG U. eingeholt und dem Senat vorgelegt: Wird ausgeführt Ergänzend hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 10.07.2018 wie folgt ausgeführt und beantragt: Wird ausgeführt Mit Beschluss vom 12.07.2018 wurde Rechtsanwalt K. zum Beistand des Verfolgten bestellt, die von diesem beantragte Aufhebung des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls abgelehnt und ihm rechtliches Gehör zu den Ausführungen und Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 10.07.2018 und zu den von dieser eingeholten dienstlichen Stellungnahmen von Richterin U. bis zum 25.07.2018 gewährt. Im Hinblick auf die Hafthöchstfrist des § 16 Abs. 2 Satz 1 IRG hat der Senat darüber hinaus um Übermittlung des Europäischen Haftbefehls gebeten und nach am 06.08.2018 erfolgter Vorlage desselben am 07.08.2018 einen Auslieferungshaftbefehl erlassen. Am 09.08.2018 hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe dem Senat durch Übermittlung der Urteile des Amtsgerichts I./Rumänien vom 24.04.2017 und des Oberlandesgerichts I./Rumänien vom 04.12.2017 dort eingegangene ergänzende Informationen der rumänischen Justizbehörden vorgelegt. Mit Telefax vom 09.08.2018 hat Rechtsanwalt K. die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls beantragt, da die Auslieferung rechtswidrig und unverhältnismäßig sei, nachdem keine weiteren Unterlagen aus Rumänien eingegangen seien. III. Der Senat ist vorliegend zur Entscheidung über die Einwendungen des Verfolgten berufen, da diesem die Überprüfung der Wirksamkeit einer Einverständniserklärung nach § 41 IRG jedenfalls dann obliegt, wenn der Verfolgte -wie hier- die Wirksamkeit seiner Zustimmung in Abrede stellt (Senat StV 2007, 653). Die insoweit erfolgte Überprüfung durch den Senat ergibt, dass die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung wirksam erteilt worden ist. 1. Die Auslieferung eines Verfolgten, gegen den ein Auslieferungshaftbefehl besteht, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates um Auslieferung oder um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung ohne Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat (§ 41 Abs.1 IRG). Dabei kann auf die Beachtung der Voraussetzungen des § 11 IRG verzichtet werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll damit einverstanden erklärt hat (§ 41 Abs.2 IRG). Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden (§ 41 Abs.3 IRG). Dabei hat der Richter beim Amtsgericht den Verfolgten über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtfolgen auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zu belehren und dessen Erklärung zu Protokoll zu nehmen (§ 41 Abs. 4 Satz 1 IRG). Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet (§ 41 Abs. 4 Satz 2 IRG). 2. Da der Verfolgte seit seiner Festnahme am 07.06.2018 ununterbrochen in der JVA F. einsitzt, war das örtliche Amtsgericht zur Eröffnung des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls vom 20.06.2016 zuständig (§ 21 IRG; Böhm in: Grützner/Pötz/Kress/Gazeas, Internationale Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, IRG § 21 Rn. 8). Dem Haftrichterprotokoll des Amtsgerichts F. vom 27.06.2018, auf welches wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, ist zu entnehmen, dass bei der Vernehmung eine vereidigte Dolmetscherin anwesend war, dem Verfolgten die vorläufige Haftanordnung mitgeteilt wurde, er über sein Recht auf Beiziehung eines Rechtsanwaltes belehrt wurde und es ihm freigestellt wurde, sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen. Nach Äußerung zu seiner Person hat der Verfolgte sodann erklärt, er wolle die Sache hinter sich bringen, er schlafe schlecht und es gehe ihm nicht gut. Nach ausdrücklicher Belehrung über die Möglichkeiten und Rechtsfolgen einer vereinfachten Auslieferung sowie über die Bedeutung und die Unwiderruflichkeit eines solchen Einverständnisses hat der Verfolgte ausdrücklich erklärt, dass er der vereinfachten Auslieferung zustimme und auch auf den Grundsatz der Spezialität verzichte, da keine anderen Verfahren gegen ihn in Rumänien anhängig seien. Auf erneutes Vorspielen der auf Tonträger aufgenommen - laut diktierten und übersetzten - Protokolls, das RiAG U. unterzeichnet hat, hat der Verfolgte verzichtet. 3. Nach durchgeführter Überprüfung ist der Senat der Überzeugung, dass die Behauptungen des Verfolgten, dass Amtsgericht habe seine Einwendungen gegen die Auslieferung nicht zur Kenntnis genommen, ihn zur Abgabe einer Einverständniserklärung in die vereinfachte Auslieferung quasi genötigt und ihm die Zuziehung eines Rechtsbeistandes verweigert, nicht der Wahrheit entsprechen. Diese Behauptungen stehen nicht nur im Widerspruch zu der dienstlichen Erklärung von RiAG U., an deren Richtigkeit der Senat nicht zweifelt, sondern auch zu sonstigem Akteninhalt. Danach ist davon auszugehen, dass der Verfolgte selbst seine ursprüngliche Haltung, Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung zu erheben, jedenfalls am 27.06.2018 aus freien Stücken aufgegeben hat und schnellstmöglich nach Rumänien überstellt werden wollte. Dass der Verfolgte „die Sache hinter sich bringen“ und nach Rumänien überstellt werden wollte, hat er an diesem Tage nicht nur vor der Haftrichterin des Amtsgerichts F. bekundet, sondern auch gegenüber einer Mitarbeiterin der JVA F. am 27.06.2018 zum Ausdruck gebracht, welche dies in einer Mail am 28.06.2018 an den Senat wie folgt wiedergab: "Herr U. sprach gestern bei mir vor, weil er seine Angelegenheit in Deutschland geregelt haben möchte, ehe er nach Rumänien ausgeliefert wird. er möchte, dass seine Schwester, E. seine 3 Schlüssel von seiner Unterkunft erhält um diese zu räumen und ihm seine persönlichen Sachen bringen zu können. Anschließend sollen die Schlüssel an den Vermieter zurückgegeben werden." Anhaltspunkte, dass der Verfolgte zum Zeitpunkt der Abgabe der Einverständniserklärung vor dem Amtsgericht F. geistig beinträchtig gewesen sein könnte oder die Bedeutung seiner Erklärung nicht habe erkennen können, liegen nicht vor, was sich auch daraus ergibt, dass er auch auf den Grundsatz der Spezialität verzichtet hatte - und zwar mit der Begründung, dass in Rumänien keine weiteren Verfahren gegen ihn anhängig seien. Auch gibt es keine Hinweise, dass Erklärungen des Verfolgten unzutreffend übersetzt oder einfach übergangen worden wären. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass der Verfolgte - ggf. nach Rücksprache mit seinem Rechtsbeistand - erneut seine Meinung geändert hat und nun nicht mehr an seiner Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung festgehalten werden will. 4. Es liegt auch kein Fall einer fehlerhaften Einverständniserklärung vor (Böhm in: Grützner/Pötz/Kress/Gazeas, a.a.O., § 41 IRG Rn. 60), weil der Antrag des Verfolgten auf Zuziehung eines Beistands vom Richter ohne erkennbaren Grund übergangen worden wäre (Böhm in: Grützner/Pötz/Kress/Gazeas, a.a.O., § 41 Rn. 65). Zwar hat der Verfolgte bei seiner ersten richterlichen Anhörung am 08.06.2018 vor dem Amtsgericht Emmendingen ausdrücklich um Beiordnung eines Beistands gebeten und am 25.06.2018 hat sich Rechtsanwalt K. auch für den Verfolgten gemeldet, der Verfolgte hat dieses Begehr am 27.06.2018 vor dem Amtsgericht F. aber nicht erneut vorgebracht, wie sich aus der dienstlichen Stellungnahme von RiAG U. vom 09.07.2018 ergibt. Das Amtsgericht F. konnte auch keine Kenntnis von der Vertretungsanzeige haben, weil Rechtsanwalt K. seinen Beiordnungsantrag vom 25.06.2018 zwar rechtlich korrekt beim Senat gestellt, seine Vertretung aber nicht sogleich auch beim Haftrichter des Amtsgerichts F. angezeigt hat. Bei dieser Sachlage kann - auch in Anbetracht des Umstands, dass der Verfolgte selbst seine Haltung gegenüber seiner Auslieferung nach Rumänien geändert hat - nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die Beiziehung eines Rechtsbeistands zu Unrecht versagt oder ein entsprechender Antrag von ihm ohne erkennbaren Grund übergangen worden wäre. Die zwingende Anwesenheit eines Rechtsanwaltes sieht das Gesetz im Rahmen der §§ 21,41 IRG nicht vor. Der Verfolgte hat die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung wirksam erteilt, ein Widerruf ist rechtlich nicht möglich. 5. Der Umstand, dass der Senat zur Wahrung der Hafthöchstfrist des § 16 Abs. 2 Satz 1 IRG am 07.08.2018 nach Eingang des Europäischen Haftbefehls am 06.08.2018 einen Auslieferungshaftbefehl erlassen und rein vorsorglich weitere ergänzende Informationen seitens der rumänischen Justizbehörden vorgelegt wurden, beseitigt die Wirksamkeit der Zustimmung des Verfolgten zur vereinfachten Auslieferung nicht. Ein Zulässigkeitsverfahren ist nicht durchzuführen (§ 29 IRG). Ungeachtet davon ergibt sich aus dem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts I./Rumänien vom 13.12.2017, dass das am 24.04.2017 ergangene Urteil des Amtsgerichts I./Rumänien entgegen der Ansicht des Verfolgten rechtskräftig geworden ist, nachdem das Oberlandesgericht in I./Rumänien am 04.12.2017 das von diesem hiergegen eingelegte Rechtsmittel verworfen hat. Auf die Vorlage der mit den Beschlüssen des Senats vom 20.06.2018 und 12.07.2108 erbetenen Unterlagen und ergänzenden Informationen kam es bei dieser Sachlage nicht mehr entscheidungserheblich an. IV. Der Antrag des Verfolgten auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 07.08.2018 war abzulehnen und die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen. Es besteht weiterhin der Haftgrund er Fluchtgefahr (§ 15 Abs. 1 IRG). Zwar hält sich der Verfolgte ausweislich des Haftrichterprotokolls vom 08.06.2018 seit etwa sechs Jahren überwiegend in Deutschland auf, er ist jedoch nicht bei einer Firma festangestellt, sondern übt freiberuflich Gelegenheitsarbeiten aus. Soziale Bindungen unterhält er im Inland nur zu seiner Schwester, wohingegen sein leiblicher Sohn bei seiner Ehefrau in Italien lebt. Bei dieser Sachlage hält es der Senat derzeit für eher wahrscheinlich, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren durch Flucht oder Untertauchen im Inland zu entziehen suchen wird, als dass er sich diesem freiwillig stellt. Mildere Maßnahmen scheiden zur Sicherung der Haftzwecke aus. V. Der mit Beschluss des Senats vom 05.07.2018 nach § 33 Abs. 4 IRG angeordnete Aufschub der Vollstreckung der Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien war aufzuheben, nachdem die Prüfung durch den Senat die Wirksamkeit der erteilten Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung ergeben hat.