Beschluss
1 Ws 341/18
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2018:1211.1WS341.18.00
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Leitsätze
Das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot ist auch dann zu beachten, wenn ein Haftbefehl wegen einer Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird, sondern lediglich Überhaft notiert ist. Dieser Konsequenz kann sich ein Gericht durch ein Hinausschieben der Entscheidung über einen Haftbefehlsantrag nicht entziehen.(Rn.35)
Tenor
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts K. vom 31. August 2018, mit dem der Antrag der Staatsanwaltschaft K. vom 16. Mai 2017 auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Angeschuldigten B. abgelehnt wurde, wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO).
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts K. vom 31. August 2018, mit dem der Antrag der Staatsanwaltschaft K. vom 16. Mai 2017 auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Angeschuldigten B. abgelehnt wurde, wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO). I. Der Angeschuldigte Andreas B. wurde aufgrund rechtskräftigen Urteils des Landgerichts K. vom 03.11.2014 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Er befindet sich ununterbrochen in Haft, derzeit in der Justizvollzugsanstalt G. Zweidrittel der Strafe werden am 09.06.2019 verbüßt sein. Das Strafende ist auf den 09.02.2022 notiert. Mit Verfügung vom 23.05.2014 hat die Staatsanwalt das vorliegende Verfahren vom oben genannten Ursprungsverfahren abgetrennt und die Kriminalpolizei insoweit mit der Fortführung der Ermittlungen beauftragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Auswertung des Handys des Angeschuldigten den bestehenden Anfangsverdacht hinsichtlich einer Vielzahl von Taten des schweren sexuellen Missbrauchs zum Nachteil philippinischer Mädchen weiter erhärtet habe. Da die auf den Philippinen wohnhaften Geschädigten jedoch im Rahmen der Haftsache nicht zeitnah vernommen werden könnten, sei das Verfahren insoweit abgetrennt worden. Im Rechtshilfeverkehr mit den Philippinen erfolgte ab 23.06.2014 die Identifizierung der geschädigten philippinischen Mädchen. Am 31.01.2015 bestätigten fünf, darunter vier Mädchen die zur Tatzeit unter 14 Jahren alt waren, dass der Angeschuldigte mit ihnen den Geschlechtsverkehr vollzogen habe und sie durch ihn entjungfert worden seien. Die Ermittlungen auf den Philippinen wurden unter Leitung des Honorarkonsuls der Deutschen Botschaft mit Unterstützung der Philippinischen Ermittlungsbehörden durchgeführt. Nach weiteren Ermittlungsmaßnahmen (u.a. Durchsuchungen) schloss die Kriminalinspektion des Polizeipräsidiums das Ermittlungsverfahren zu den zwischen Februar 2011 bis Januar 2013 begangenen Auslandsstraftaten mit Schlussvermerk vom 08.03.2016 ab. Nachdem der Angeschuldigte die Herausgabe verschiedener Asservate verlangt hatte, hat die Staatsanwaltschaft am 10.10.2016 die Beschlagnahme der als Beweismittel für das vorliegende Verfahren in Betracht kommenden Asservate (insbesondere ein Handy des Angeschuldigten, in welches dieser die vorgeworfenen Taten stichwortartig notiert und teilweise Lichtbilder der geschädigten Mädchen gespeichert haben soll) beantragt, welche das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.10.2016 angeordnet hat. Mit Beschluss vom 17.10.2016 verwarf das Landgericht die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.05.2015 (mit welchem mehrere Computer des Angeschuldigten, auf denen sich kinderpornographische Dateien befanden, beschlagnahmt wurden) als unbegründet. Mit Verfügung vom 08.11.2016 erhielt der Verteidiger Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 02.11.2016 und 07.02.2017 bat die JVA um Sachstandsmitteilung, da dort etwaige offene Verfahren des Strafgefangenen im Rahmen der Vollzugsplanfortschreibung thematisiert worden seien. Am 13.02.2017 teilte die Staatsanwaltschaft insoweit der JVA mit, dass das vorliegende Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte. Unter dem 16.05.2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen U. zum Landgericht - Jugendkammer - K. und beantragte zugleich den Erlass eines Haftbefehls gegen ihn wegen des Verdachts, als deutscher Staatsangehöriger zwischen Februar 2011 und Juni 2013 in den Philippinen fünf Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und zwei Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß §§ 176a Abs. 2 Nr. 1, 182 Abs. 2 53, 5 Nr. 8 StGB begangen zu haben. Als Haftgründe wurde von Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 1 Nr. 1 StPO) und dem subsidiären Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO) ausgegangen. Nach Eröffnung des Haftbefehls sei Überhaft zu notieren. Nachdem die Akten am 19.05.2017 beim Landgericht eingegangen waren, verfügte der Vorsitzende der nunmehr zuständigen Strafkammer am 23.05.2017 unter Setzung einer Erklärungsfrist von vier Wochen die Zustellung der Anklageschrift. In der Verfügung vom 19.05.2017 ist unter Ziffer 3. vermerkt: „WV sodann E Haftbefehl eröffnen“, womit offensichtlich beabsichtigt war, nach Rückkunft der Akten eine Entscheidung über den Haftbefehlsantrag herbeizuführen und diesen ggf. zu eröffnen. Mit Schreiben vom 19.06.2017 fragte die Staatsanwaltschaft erstmals an, ob über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls bereits entschieden worden sei. Mit Verfügung vom 10.07.2017 teilte der Vorsitzende hierauf der Staatsanwaltschaft mit, dass eine Entscheidung hierüber bislang nicht getroffen sei. Mit Schriftsatz vom 28.07.2017 beantragte der Verteidiger, die Anklage nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, da nach Aktenlage kein dringender Tatverdacht begründet werden könne. Die zweite Sachstandsanfrage der Staatsanwaltschaft vom 16.11.2017 blieb unbeantwortet. Auf die dritte Sachstandsanfrage der Staatsanwaltschaft vom 19.12.2017 teilte der Vorsitzende dieser mit Verfügung vom 08.01.2018 - erneut ohne nähere Begründung - mit, dass in den nächsten drei Monaten mit einer Entscheidung gerechnet werden könne. Mit Verfügung vom 02.02.2018 zog die Kammer sodann weitere Akten bei. Am 14.02.2018 ging eine Sachstandsanfrage der JVA vom 06.02.2018 beim Landgericht ein. Mit Verfügung vom 12.03.2018 richtete das Landgericht unter Bezug auf ein Schreiben des Angeschuldigten vom 04.06.2017 eine Anfrage an die Kriminalpolizei. Zugleich wurden Übersetzungen in Auftrag gegeben. Am 20.03.2018 wurde dem Verteidiger auf seinen Antrag vom 16.03.2018 hin, erneut Akteneinsicht gewährt. Mit Verfügung vom 24.07.2018 bat die Staatsanwaltschaft „abermals dringend um Entscheidung über den mit Anklageerhebung am 16.05.2017 gestellten Antrag auf Erlass eines Haftbefehls sowie über die Eröffnung des Hauptverfahrens“. Am 27.07.2018 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht ein Gutachten zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung einzuholen und den psychiatrischen Sachverständigen Z., der sich am 27.07.2018 hierzu bereit erklärt hatte, mit der Begutachtung des Angeschuldigten zu beauftragen. Mit Verfügung vom 20.08.2018 teilte der Vorsitzende der JVA mit, dass die Staatsanwaltschaft am 16.05.2017 eine weitere Anklage gegen den Strafgefangenen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern erhoben habe. In diesem neuen Verfahren habe die Staatsanwaltschaft beantragt, einen Haftbefehl gegen den Angeschuldigten zu erlassen, um zu verhindern, dass der Angeschuldigte bei Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen aus seiner derzeitigen Strafhaft entweicht. Zur Prüfung der Erforderlichkeit eines Haftbefehls (der ein Überhaftnotierung und die Anordnung von Haftbeschränkungen nach § 119 StPO zur Folge hätte) in diesem neuen Verfahren werde um Auskunft gebeten, ab wann bei dem Strafgefangenen vollzugsöffnende Maßnahmen geplant seien. Mit Schreiben vom 24.08.2018 teilte die JVA daraufhin mit, dass die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen bei dem Strafgefangenen „allein schon aufgrund des Umstandes des noch anhängigen Verfahrens“, nicht geplant seien. Auch die bislang nicht erfolgte ausreichende Behandlung (bei bestehenden, intensivem Behandlungsbedarf) stehe derzeit der Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen entgegen. Auf erneute Sachstandanfrage der Staatsanwaltschaft vom 22.08.2018 teilte der Vorsitzende dieser mit Schreiben vom 28.08.2018 mit, dass, wegen zwei vorrangigen Umfangsverfahren mit vorläufig 26 Hauptverhandlungstagen von Ende September bis Ende Dezember 2018, dem Verfahren voraussichtlich erst ab Januar 2019 Fortgang gegeben werden könne. Mit angegriffenem Beschluss vom 31.08.2018 lehnte das Landgericht den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Angeschuldigten ab. Zur Begründung wird lediglich in einem Satz ausgeführt, dass kein Haftgrund bestehe, da der Angeschuldigte in anderer Sache noch eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen habe und derzeit vollzugsöffnende Maßnahmen nicht vorgesehen seien. Mit Schreiben vom 11.09.2018 bat die Staatsanwaltschaft (welcher der Beschluss vom 31.08.2018 erst am 18.09.2018 übermittelt wurde) um Mitteilung, ob zwischenzeitlich über den am 16.05.2017 gestellten Antrag auf Erlass eines Haftbefehls sowie über den am 27.07.2018 gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung entschieden worden sei. Auf diesem Schreiben, das am 14.09.2018 beim Landgericht einging, wurde am 18.09.2018 handschriftlich vermerkt: „WV wie verfügt (07.01.2019)“, eine weitere Reaktion hierauf erfolgte zunächst nicht. Nach Erhalt des Beschlusses des Landgerichts K. vom 31.08.2018 am 18.09.2018, legte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 24.09.2018 dagegen Beschwerde ein. Zur Begründung nahm sie auf den Haftbefehlsantrag vom 16.05.2017 Bezug und wies - unter Zitat einschlägiger, obergerichtlicher Rechtsprechung - darauf hin, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr, auch wenn der Beschuldigte sich in einem anderen Verfahren in Strafhaft befinde, allein aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens ohne Rücksicht auf die in anderen Verfahren angeordneten freiheitsentziehenden Maßnahmen zu beurteilten sei. Mit nicht begründetem Beschluss vom 04.10.2018 half das Landgericht der Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren mit Verfügung vom 05.10.2018 dem Senat zur Entscheidung vor. Die Generalsstaatsanwaltschaft beantragte mit Schrift vom 11.10.2018, auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss des Landgerichts vom 31.08.2018 aufzuheben und Haftbefehl gegen den Angeschuldigten zu erlassen. Der Verteidiger hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Beschluss vom 30.10.2018 hat der Senat, bei dem die Akten am 12.10.2018 eingegangen waren, die Sache zur erneuten Entschließung über die Frage, ob der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts vom 31.08.2018, mit welchem der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls vom 16.05.2017 abgelehnt wurde, abgeholfen werden kann, zurückgegeben. Der Senat hat die Strafkammer dabei u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dem Erlass eines Haftbefehls im Regelfall nicht entgegensteht, wenn sich der Beschuldigte bereits in anderer Sache in Strafhaft, Untersuchungshaft oder sonstiger amtlicher Verwahrung befindet und auch für die Überhaft der Verhältnismäßigkeits- und Beschleunigungsgrundsatz gilt (vgl. BVerfG StV 2006, 251; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; KG Berlin NStZ-RR 2017, 287 (LS)). Insoweit hat der Senat ausgeführt: „Die Prüfung durch den Senat führt zur Rückgabe der Sache an das Landgericht zur erneuten Entschließung über die Frage, ob der Beschwerde der Staatsanwaltschaft abgeholfen werden kann. Im Beschluss vom 31.08.2018 sind zur entscheidungserheblichen Frage, ob dringender Tatverdacht gem. § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO vorliegt, keine Darlegungen enthalten, obwohl im Haftbefehlsantrag vom 16.05.2017 hierzu substantiierte Ausführungen vorgebracht sind und der Verteidiger mit Schrift vom 28.07.2017 davon ausgeht, dass ein dringender Tatverdacht nicht begründet werden könne. Soweit im Beschluss vom 31.08.2018 ausschließlich darauf abgestellt wird, dass im Hinblick auf die vollzogene Strafhaft (bei der derzeit keine vollzugsöffnenden Maßnahmen vorgesehen sind) kein Haftgrund bestehe, weist der Senat darauf hin, dass es dem Erlass eines Haftbefehls im Regelfall nicht entgegensteht, wenn sich der Beschuldigte bereits in anderer Sache in Strafhaft, Untersuchungshaft oder sonstiger amtlicher Verwahrung befindet (KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 112 Rn. 60 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 112 Rn. 17 m.w.N.). Auch für die Überhaft gilt der Verhältnismäßigkeits- und Beschleunigungsgrundsatz (vgl. BVerfG StV 2006, 251; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; KG Berlin NStZ-RR 2017, 287 (LS). Die insoweit dem Beschluss der Strafkammer vom 31.08.2018 bezüglich der gebotenen Darlegungs- und Begründungstiefe anhaftenden Mängel hätten nach Einlegung der Beschwerde mit der Nichtabhilfeentscheidung behoben werden können, was allerdings nicht geschehen ist. Die Entscheidung, nicht abzuhelfen, bleibt verfahrensintern; sie ist aktenkundig zu machen, braucht aber den Verfahrensbeteiligten nicht mitgeteilt zu werden. Einer Begründung bedarf sie jedenfalls dann, wenn der angefochtene Beschluss nicht begründet ist und das Beschwerdevorbringen erhebliche Tatsachenbehauptungen enthält (BGHSt 34, 392; KK-StPO, a.a.O., § 306 Rn. 17; in Bezug auf eine Haftfortdauerentscheidung vgl. BGH NStZ-RR 2017, 18). Die Begründung muss - soweit nicht der Beschwerde abgeholfen werden sollte- nunmehr nachgeholt werden, um dem Senat überhaupt die verfassungsrechtlich geforderte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen.“ Nach Rücklauf der Akten am 07.11.2018 hat der Vorsitzende mit Verfügung vom 19.11.2018 den. Sachverständigen Z. bestellt. Dieser hatte sich in einem Telefonat vom selben Tag bereit erklärt, die Begutachtung des Angeschuldigten zu übernehmen, wobei mit einem schriftlichen Gutachten bis Februar/März 2019 gerechnet werden könne. In einem Vermerk des Vorsitzenden vom 19.1.2018 ist folgendes festgehalten: „Nach nochmaliger Prüfung hilft die Strafkammer der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts vom 31.8.2018 weiterhin nicht ab, und zwar aus den Gründen dieses Beschlusses. Die Strafkammer ist nach wie vor folgender Auffassung: - Derzeit besteht - aus den im angefochtenen Beschluss vom 31.8.2018 genannten Gründen - kein Haftgrund. - Die Frage des dringenden Tatverdachts ist deshalb rechtlich bedeutungslos. Denn die Strafkammer würde selbst dann, wenn ein dringender Tatverdacht bestünde, wegen gegenwärtigen Fehlens eines Haftgrundes derzeit keinen Haftbefehl erlassen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bedarf es daher auch keiner Darlegung und Begründung, aus verfassungsrechtlicher Sicht schon deshalb nicht, da die Ablehnung eines Haftbefehls durch die Strafkammer nicht in Grundrechte des Angeschuldigten eingreift. Die in dem Beschluss vom 30.10.2018 vertretenen gegenteiligen Auffassungen des Beschwerdegerichts sind für die Strafkammer nicht bindend, da die revisionsrechtliche Vorschrift des § 358 Abs. 1 StPO wegen der Regelung des § 309 Abs. 2 StPO im Beschwerdeverfahren nicht, auch nicht analog, anwendbar ist. Ein besonderer Ausnahmegrund, der das Beschwerdegericht an der durch § 309 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen eigenen Haftbefehlsentscheidung hindern könnte und dessen Beseitigung der Strafkammer obläge, ist nicht ersichtlich.“ Ebenfalls mit Verfügung vom 19.11.2018 wurden die Akten sodann dem Senat über die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft erneut vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schrift vom 04.12.2018 beantragt, auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss der Strafkammer aufzuheben und Haftbefehl gegen den Angeschuldigten zu erlassen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Erlass eines Haftbefehls kommt im Hinblick auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (§ 121 StPO) nicht mehr in Betracht. Die Anordnung der Untersuchungshaft - dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr unterstellt - wäre unverhältnismäßig, da das Verfahren, jedenfalls seit Anklageerhebung am 17.05.2017, über annähernd 19 Monate lang nicht hinreichend gefördert wurde. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann im Einzelfall nicht nur schon vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO die Aufhebung des Haftbefehls gebieten, sondern sogar dem Erlass eines Haftbefehls als unverhältnismäßig und daher rechtswidrig entgegenstehen, wenn es auf Grund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung gekommen ist (BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.04.2006 - 2 BvR 523/06 -, juris = StV 2006, 251 m.w.N.; OLG Koblenz Beschluss vom 09.12.2010 - 1 Ws 569/10 -, juris m.w.N.; KG Berlin a.a.O.). So liegt der Fall hier: Ohne dass von der (seit 19.05.2017 für das Verfahren zuständigen) Strafkammer sachliche Gründe (vor dem 28.08.2018) benannt wurden oder nach Aktenlage erkennbar sind, wurde - trotz wiederholter Rückfragen der Staatsanwaltschaft und der JVA - weder zeitnah über den Haftbefehlsantrag vom 17.05.2017 entschieden noch bis heute eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens getroffen. Zudem wurde erst am 19.11.2018 der psychiatrische Sachverständige Z. mit der Begutachtung des Angeschuldigten zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung beauftragt, obwohl die Staatsanwaltschaft dies beinahe vier Monate zuvor am 27.07.2018 beantragt hatte und das Erfordernis einer Begutachtung des Angeschuldigten zu dieser Frage bereits seit Anklageerhebung am 17.05.2017 nahelag. Dies führt dazu, dass mit Vorlage des schriftlichen Gutachtens erst im März 2019 gerechnet werden kann und eine Hauptverhandlung - bei positiver Eröffnungsentscheidung - realistischer Weise nicht vor Ende April 2019 - und damit erst annähernd zwei Jahre nach Anklageerhebung beginnen kann, obwohl das Jugendschutzverfahren keinen außergewöhnlichen Umfang aufweist (die Anklage umfasst lediglich neun Seiten, dem Landgericht wurden am 16.05.2017 zwei Bände Ermittlungsakte, ein Sonderband Personenakte und drei Sonderbände aus dem Ursprungsverfahren vorgelegt). Durch diese Sachbehandlung wurde gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen - auch angesichts der zu vollziehenden Strafhaft in anderer Sache - in erheblichem Maße verstoßen, was dem Erlass eines Haftbefehls zum jetzigen Zeitpunkt entgegensteht. 1. Das Rechtsinstitut der Untersuchungshaft steht im Spannungsfeld zwischen den legitimen und unabweisbaren staatlichen Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung und dem durch Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit Art. 104 GG gewährleisteten Freiheitsrecht der Person. Die Entziehung der persönlichen Freiheit kann demjenigen, der noch nicht wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nur in begrenzten Ausnahmefällen zugemutet werden. Dies ergibt sich auch aus der im Rechtsstaatsprinzip verankerten Unschuldsvermutung (BVerfGE 19, 342). Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass zur Auflösung dieses Spannungsfeldes der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten der vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsentziehung als Korrektiv ständig entgegenzuhalten ist (BVerfGE 19, 342 20, 45; 36, 264; 53, 152). Das bedeutet, dass der Eingriff in die Freiheit nur verhältnismäßig und damit hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342; 20, 45). Darüber hinaus setzt das verfassungsrechtliche Erfordernis der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs der Dauer der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung in dem zu sichernden Verfahren eine weitere Grenze, die mit dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Beschleunigungsgrundsatz in Zusammenhang steht (vgl. BVerfGE 20, 45; 53, 152; BVerfGK 7, 421). Kommt es zu von dem Beschuldigten nicht zu vertretenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren Verzögerungen, weil die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um das Strafverfahren mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen, steht dies der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft regelmäßig entgegen. Diese kann nicht mehr als notwendig zur Durchführung eines Strafverfahrens und zur späteren Strafvollstreckung angesehen werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht wurde (vgl. grundlegend BVerfGE 20, 45, sowie BVerfGE 20, 144; 36, 264; BVerfGK 7, 421). Das Beschleunigungsgebot findet grundsätzlich ungeachtet der geringeren Eingriffswirkung auch dann Anwendung, wenn der Vollzug eines Haftbefehls nach § 116 StPO ausgesetzt wurde (vgl. BVerfGE 53, 152; BVerfGK 6, 384) oder wenn ein Haftbefehl wegen Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft vermerkt ist. Auch die Überhaft ist auf das sachlich vertretbare Mindestmaß zu beschränken; sie stellt einen Grundrechtseingriff für den Betroffenen dar, weil sich für diesen aus Gründen des Haftrechts Einschränkungen ergeben, wenn neben Strafhaft Untersuchungshaft angeordnet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13 -, juris und BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.08.2008 - 2 BvR 671/08; StV 2003, 30; OLG Koblenz a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Aufl., § 120 Rn. 6 m.w.N.). Dieser Konsequenz können sich die Gerichte - wie vorliegend geschehen - auch nicht dadurch entziehen, dass sie von dem Erlass eines „Überhaft-Haftbefehls“ absehen (BVerfGK 8, 1 ff. = StV 2006, 251, siehe hierzu auch juris Rn. 27; OLG Koblenz a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.) und diesen ggf. erst dann in Betracht zieht, wenn der Haftvollzug in anderer Sache „ausläuft“. Eine notierte Überhaft stellt allein durch ihre bevorstehende, drohende Vollstreckung einen Grundrechtseingriff dar (vgl. KG, Beschluss vom 08.05.2014 - 4 Ws 32/14 -, juris). Zudem unterliegen Gefangene in Strafhaft bei Notierung von Überhaft regelmäßig weiteren Freiheitsbeschränkungen, etwa wenn haftgrundbezogene Beschränkungen nach § 119 StPO angeordnet sind. Sie sind - wie vorliegend den Stellungnahmen der JVA zu entnehmen - vom offenen Vollzug und von Lockerungen ausgeschlossen, so dass es für sie oft praktisch nicht möglich ist, Tatsachen zu schaffen, die eine Reststrafenaussetzung hinsichtlich der verbüßten Freiheitsstrafe begründen könnten (vgl. KG, Beschluss vom 07.03.2014 - 4 Ws 21/14 -, juris). Allerdings verschiebt sich der Maßstab für die Beurteilung des Gewichts von Verzögerungen und sind die Anforderungen an die beschleunigte Verfahrensführung weniger streng, weil eine Gleichstellung angesichts der geringeren Eingriffswirkung, d. h. der Tatsache, dass ein in anderer Sache inhaftierter, rechtskräftig verurteilter Straftäter von der Untersuchungshaft nicht in derselben Weise betroffen ist wie der als unschuldig geltende Gefangene, bei dem allein diese vorläufige staatliche Zwangsmaßnahme vollzogen wird, nicht sachgerecht ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 21.07.2016 - 2 Ws 146/16 -, juris; KG, Beschluss vom 07.03.2014 - 4 Ws 21/14 -, juris). Ungeachtet dieser Abschwächungen müssen jedoch die Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, genutzt werden, um das Verfahren nachhaltig zu fördern und abzuschließen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.12.2011 - III-3 Ws 424/11 -, juris; KG, Beschluss vom 31.03.2017 - 5 Ws 81/17-, juris). 2. Den sich aus diesen Grundsätzen ergebenden Anforderungen wird die Sachbehandlung durch die Strafkammer nicht gerecht. Die innerhalb von beinahe 16 Monaten nicht erfolgte Entscheidung der Strafkammer über den zusammen mit der Anklageerhebung am 17.05.2017 gestellten Haftbefehlsantrag (trotz wiederholter Sachstandsanfragen der Staatsanwaltschaft), die schließlich am 31.08.2018 durch die Strafkammer erfolgte Ablehnung des Haftbefehlserlasses allein mit einer (nach der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung rechtlich zudem unzutreffenden) und, auf einen Satz beschränkten Begründung und die trotz Hinweises des Senats im Beschluss vom 30.10.2018 nunmehrigen Ausführungen des Vorsitzenden vom 19.11.2018, die Ablehnung des Haftbefehls durch die Strafkammer greife nicht in Grundrechte des Angeschuldigten ein, lassen besorgen, dass das Landgericht einer vor dem Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO eingetretenen Verfahrensverzögerung - jedenfalls vorliegend - keine Bedeutung beigemessen, die Reichweite des Beschleunigungsgebots und die Konsequenz von Verfahrensverzögerungen durch ein Hinausschieben der Entscheidung über den gestellten Haftbefehlsantrag verkannt hat. Der Gesichtspunkt, dass sich der Angeschuldigte in Strafhaft befindet und der Zweidrittelzeitpunkt erst am 09.06.2019 erreicht sein wird bzw. das Strafende auf den 09.02.2022 notiert ist, bietet im Übrigen in der vorliegenden Jugendschutzsache keinen hinreichenden Grund zu einer Rechtfertigung des in der vorliegenden Sache festgestellten äußerst schleppenden Verfahrensablaufs. Es ist auch im Falle einer Überlastung einer Strafkammer nicht angängig, eine Strafsache zunächst hintan zu stellen und sie nicht angemessen zu fördern, weil sich der Angeschuldigte noch in einer anderen Sache in Strafhaft befindet. Hätte das Landgericht - wie grundsätzlich im Interesse der Strafverfolgung auch geboten - zeitnah über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls entschieden und diesen erlassen, so wäre das Beschleunigungsgebot zum Tragen gekommen. Das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot ist auch dann zu beachten, wenn ein Haftbefehl wegen einer Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird, sondern lediglich Überhaft vermerkt ist. Dieser Konsequenz kann sich ein Gericht durch ein Hinausschieben der Entscheidung über einen Haftbefehlsantrag nicht entziehen (BVerfG StV 2006, 251 m.w.N.; OLG Koblenz a.a.O.; Meyer-Goßner a.a.O.). Dabei übersieht der Senat nicht, dass sich der Maßstab für die Beurteilung des Gewichts von Verzögerungen verschiebt und die Anforderungen an die beschleunigte Verfahrensführung weniger streng sind, weil eine Gleichstellung angesichts der geringeren Eingriffswirkung, d. h. der Tatsache, dass ein in anderer Sache inhaftierter, rechtskräftig verurteilter Straftäter von der Untersuchungshaft nicht in derselben Weise betroffen ist wie der als unschuldig geltende Gefangene, bei dem allein diese vorläufige staatliche Zwangsmaßnahme vollzogen wird, nicht sachgerecht ist (KG Berlin a.a.O.). Vorliegend hat nicht nur die (für den Zeitraum von Ende September 2018 bis Dezember 2018) von der Kammer angegebene vorrangige Bearbeitung von zwei Umfangsverfahren zu einer bislang nicht erfolgten Eröffnungsentscheidung und mithin zu einem späteren Beginn der Hauptverhandlung geführt, sondern es kam bereits wiederholt zuvor (im Zeitraum Mai 2017 bis August 2018) zu einem monatelangen Stillstand des Verfahrens. Obwohl die Voraussetzungen zum Erlass des Haftbefehls bereits bei Antragstellung am 17.05.2017 gegeben waren, wurde über diesen Antrag - trotz wiederholter Sachstandsanfragen von Staatsanwaltschaft und JVA, die dies im Hinblick auf die Vollzugsplanfortschreibung in Erfahrung bringen wollte - annähernd 16 Monate lang nicht entschieden und das Verfahren in dieser Zeit auch nicht wesentlich gefördert, um Verzögerungen im weiteren Verfahren auszuschließen. Eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens hat die Kammer bis heute nicht getroffen. Obwohl der Zweidrittelzeitpunkt der derzeit vollzogenen Strafhaft im Juni 2019 erreicht werden wird, wurden vollzugsöffnende Maßnahmen beim Angeschuldigten von der JVA schon im Hinblick auf das vorliegend seit zwei Jahren anstehende „neue“ Strafverfahren nicht geprüft. Damit ist nicht auszuschließen, dass die Fortdauer der Strafhaft bei dem als nicht vorbestraft geltenden Angeschuldigten durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen im vorliegenden Verfahren beeinflusst wird, wenngleich der Senat nicht übersieht, dass nach Mitteilung der JVA vom 24.08.2018, die bislang nicht erfolgte ausreichende Behandlung „derzeit ebenfalls“ der Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen entgegensteht. Es erschließen sich vorliegend keine nachvollziehbaren Gründe, warum die Jugendkammer in dem geschilderten Zeitraum und trotz des Hinweises des Senats im Beschluss vom 30.10.2018 nicht über den Erlass eines Haftbefehls sachgerecht entschieden hat, jedenfalls ist dem Senat der Erlass eines solchen aufgrund der vollkommen unzureichenden Verfahrensförderung durch das Landgericht nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch unter Berücksichtigung der im Falle eines Schuldspruchs im Hinblick auf den Strafrahmen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB bestehenden Gesamtstrafenerwartung und der im Raum stehenden Sicherungsverwahrung wegen Unverhältnismäßigkeit rechtlich nicht mehr möglich. Der Senat geht davon aus, dass die Kammer - wenn nicht schon geschehen - für den anstehenden Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens umgehend möglichst zeitnahe Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung mit dem Verteidiger und dem Sachverständigen abspricht und sodann die Hauptverhandlung baldmöglichst beginnt.