Beschluss
Ausl 301 AR 95/18
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2019:0107.AUSL301AR95.18.00
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Leitsätze
Zu Zulässigkeit einer Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung nach Polen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach infolge des Urteils des EuGH vom 25. Juli 2018 (C-216/18 PPU) erhobenen Einwendungen des Verfolgten wegen fehlender Unabhängigkeit der polnischen Justiz und behaupteter Nichtgewährleistung eines fairen Verfahrens.(Rn.65)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in V./Polen vom 05. September 2017 wird mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Bewilligung der Auslieferung mit der Maßgabe versieht, dass der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Polen bzw. eine von ihm oder einem Vertreter beauftragte Person berechtigt ist, an der gegen den Verfolgten durchgeführten Hauptverhandlung teilzunehmen und den Verfolgten im Falle eines Schuldspruchs in der Haft zu besuchen.
2. Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 06. Juni 2018, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen rechtsfehlerfrei getroffen ist.
3. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu Zulässigkeit einer Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung nach Polen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach infolge des Urteils des EuGH vom 25. Juli 2018 (C-216/18 PPU) erhobenen Einwendungen des Verfolgten wegen fehlender Unabhängigkeit der polnischen Justiz und behaupteter Nichtgewährleistung eines fairen Verfahrens.(Rn.65) 1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in V./Polen vom 05. September 2017 wird mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Bewilligung der Auslieferung mit der Maßgabe versieht, dass der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Polen bzw. eine von ihm oder einem Vertreter beauftragte Person berechtigt ist, an der gegen den Verfolgten durchgeführten Hauptverhandlung teilzunehmen und den Verfolgten im Falle eines Schuldspruchs in der Haft zu besuchen. 2. Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 06. Juni 2018, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen rechtsfehlerfrei getroffen ist. 3. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern. I. Der Verfolgte befindet sich nach vorläufiger Festnahme am 15.05.2018 in Auslieferungshaft aufgrund des zum Zwecke der Strafverfolgung erlassenen Auslieferungshaftbefehls des Senates vom 08.06.2018. Grundlage ist ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts in V./Polen vom 05.09.2017, aus welchem sich ergibt, dass gegen den Verfolgten ein nationaler Haftbefehl des Amtsgerichts in V./Polen vom 18.10.2016 unter dem u.a. mit einer Höchstfreiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren strafbewehrten Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und anderer Delikte besteht. Dem Verfolgten werden in der Ausschreibung nebst rechtlicher Würdigung folgende Straftaten vorgeworfen: Wird ausgeführt: Der Verfolgte hat bei seinen richterlichen Vernehmungen am 16.05.2018, 05.06.2018 und 20.06.2018 vor dem Amtsgericht W. einer vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft am 06.06.2018 beantragt hat, die Auslieferung im nachgesuchten Umfang für zulässig zu erklären. Zugleich hat sie entschieden, dass nicht beabsichtigt ist, Bewilligungshindernisse nach § 83 b IRG geltend zu machen. Der Verfolgte hat zunächst über seinen Rechtsbeistand mit Schriftsatz vom 19.06.2018 Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung erhoben und die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls beantragt. Er ist der Ansicht, die Auslieferung sei unzulässig, weil nach der Justizreform in Polen die dortige Justiz nicht mehr unabhängig sei und der Verfolgte deshalb im Falle seiner Auslieferung kein rechtsstaatliches Verfahren zu erwarten habe, weshalb der Verfolgte auch einen Asylantrag gestellt habe. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Antrag am 21.06.2018 entgegengetreten und hat zunächst darauf hingewiesen, dass ein solcher Asylantrag keine aufschiebende Wirkung für das Auslieferungsverfahren habe (§ 6 Abs. 2 AsylG); auch habe der Rechtsbeistand keine Tatsachen vorgetragen, die dazu führen könnten, an der Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens gegen den Verfolgten in Polen zu zweifeln. Den Antrag auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls hat der Senat mit Beschluss vom 09.07.2018 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 24.08.2018 hat der Rechtsbeistand unter Hinweis auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des EuGH vom 25.07.2018 (C-216/18 PPU) erneut die Aufhebung bzw. hilfsweise die Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls beantragt, da er eine Auslieferung nach Polen derzeit aufgrund von Bedenken an der Rechtsstaatlichkeit der polnischen Justiz grundsätzlich für unzulässig hält. Auch diesen Antrag hat der Senat zurückgewiesen und zwar mit Beschluss vom 07.09.2018. Zugleich hat er mit Schreiben vom 07.09.2018, auf welches verwiesen wird, an das Bundesministerium der Justiz eine weitere Sachaufklärung im Hinblick auf die Einwendungen und Bedenken des Verfolgten bezüglich des gegen ihn in Polen anhängigen Strafverfahrens erhoben, woraufhin am 08.10.2018 über das Bundesministerium der Justiz eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 28.09.2018 beim Senat eingegangen ist, auf welche wegen des Inhalts verwiesen wird. II. Mit Beschluss vom 31.10.2018 (Ausl 301 AR 95/18, juris) hat der Senat aufgrund der Einwendungen des Verfolgten eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der polnischen Justizbehörden (§ 30 IRG) für notwendig angesehen. Er hat insoweit zunächst zur Rechtslage aufgrund des Urteils des EuGH vom 25.07.2018 ausgeführt: „Mit Urteil vom 25.07.2018 (C-216/18; abgedruckt EuGRZ 2018, 396) hat der europäische Gerichtshof (EuGH) zur Frage Stellung genommen, ob die Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auch außerhalb der im Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl (RbEuHB) enumerativ aufgeführten Gründen abgelehnt werden darf. 1. Der EuGH hat insoweit -hier auszugsweise widergegeben- ausgeführt, dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruhe, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teile. Diese Prämisse impliziere und rechtfertige die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte. Sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruhe, hätten im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen. Konkret verlange der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten, so dass im Regelfalle die Ablehnung der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nicht veranlasst sein wird (vgl. jedoch insoweit zur ergänzend zu berücksichtigende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der sog. Identitätskontrolle, BVerfG NJW 2016, 1149; Böhm NSTZ 2018, 197). 2. Anders ist es jedoch nach der -hier zusammengefasst wiedergegeben Rechtsprechung des Gerichtshofs- bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Dort seien Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten möglich. Dies stütze sich zum einen auf Art. 1 Abs. 3 des RbEuHB, da dieser nicht die Pflicht berühre, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in den Art. 2 und 6 EUV niedergelegt sind, zu achten, und zum anderen auf den absoluten Charakter des durch Art. 4 der Charta verbürgten Grundrechts. Insoweit hat der der Gerichtshof bereits anerkannt, dass die vollstreckende Justizbehörde unter bestimmten Umständen das mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingerichtete Übergabeverfahren beenden kann, wenn die Gefahr bestehe, dass eine Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der gesuchten Person im Sinne des Art. 4 der Charta führt (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, abgedruckt in NJW 2016, 1709; derselbe Urteil vom 25.07.2018 - C 220/18 PPU, abgedruckt in NJW 2018, 3161). 3. Gleiches hat nach dem Urteil des EuGH vom 25.07.2018 (C-216/18, abgedruckt EuGRZ 2018, 396) bei der echten Gefahr der Verletzung des Grundrechts der betroffenen Person auf ein unabhängiges Gericht und damit ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren im Sinne des Art. 47 Abs. 2 der Charta zu gelten. Denn das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit gehöre - so der EuGH - zum Wesensgehalt des Grundrechts auf ein faires Verfahren. Danach ist schon das Vorhandensein einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle einem Rechtsstaat inhärent, weshalb jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen habe, dass Einrichtungen, die als „Gerichte“ im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems sind, in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewähren. Daher müsse, wenn eine Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde unter Berufung auf das Vorhandensein systemischer oder zumindest allgemeiner Mängel widerspreche, die ihrer Ansicht nach geeignet sind, die Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat zu beeinträchtigen und damit den Wesensgehalt ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren anzutasten, die vollstreckende Justizbehörde bei ihrer Entscheidung über die Übergabe dieser Person an die Behörden des Ausstellungs-mitgliedstaats beurteilen, ob eine echte Gefahr besteht, dass die betreffende Person eine Verletzung des genannten Grundrechts erleidet (EuGH a.a.O). 4. Zur Beurteilung des Vorliegens einer solchen echten Gefahr hat danach die vollstreckende Justizbehörde in einem ersten Schritt auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben über das Funktionieren des Justizsystems im Ausstellungsmitgliedstaat zu beurteilen, ob eine echte Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren gegeben ist, die mit einer mangelnden Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in diesem Staat zusammenhängt. Als Maßstab für die besagte Beurteilung diene der Schutzstandard des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts. Das zum Wesensgehalt dieses Rechts gehörende Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit sei im Auftrag des Richters angelegt und umfasse zwei Aspekte: a. Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt, setze voraus, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten. Diese unerlässliche Freiheit von derartigen äußeren Einflüssen erfordere bestimmte Garantien, die geeignet sind, die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person zu schützen, wie z. B. die Unabsetzbarkeit. Auch eine der Bedeutung der ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung ist eine wesentliche Garantie für die richterliche Unabhängigkeit. b. Der zweite, das Innenverhältnis betreffende Aspekt, stehe mit dem Begriff der Unparteilichkeit in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass den Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen am Streitgegenstand mit dem gleichen Abstand begegnet wird. Dieser Aspekt verlange, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits bestehe. Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen. c. Danach sei die Voraussetzung der Unabhängigkeit der betreffenden Einrichtung insbesondere nur dann erfüllt, wenn die Fälle, in denen die Mitglieder der Einrichtung abberufen werden können, durch ausdrückliche Gesetzesbestimmungen festgelegt sind. Das Unabhängigkeitserfordernis verlange auch, dass die Disziplinarregelung für diejenigen, die mit der Aufgabe des Richtens betraut sind, die erforderlichen Garantien aufweist, damit jegliche Gefahr verhindert wird, dass eine solche Regelung als System zur politischen Kontrolle des Inhalts justizieller Entscheidungen eingesetzt werde. 4. Stelle die vollstreckende Justizbehörde danach fest, dass im Ausstellungsmitgliedstaat eine echte Gefahr bestehe, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt verletzt wird, weil die Justiz dieses Mitgliedstaats systemische oder allgemeine Mängel aufweise, so dass die Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats gefährdet sein könne, müsse sie in einem zweiten Schritt konkret und genau prüfen, ob es unter den gegebenen Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass auch und gerade die gesuchte Person nach ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird (EuGH a.a.O.) Aus dem Urteil des EuGH vom 25.07.2018 (C-216/18; abgedruckt EuGRZ 2018, 396) hat der Senat folgende rechtliche Folgerungen gezogen: Unter Zugrundelegung dieser Vorgabe ist zunächst festzustellen, dass allein der Umstand, dass die Europäische Kommission (KOM) gegen Polen wegen der dortigen Rechtsreformen Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, nicht zur Versagung der Auslieferung führt, solange nicht der Europäische Rat entsprechend Art. 7 Abs.2 EUV eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Grundsätze, wie derjenige der Rechtsstaatlichkeit, festgestellt hat. Dies ist vorliegend jedoch -derzeit- nicht der Fall. Insoweit ist mit Stand September 2018 von folgendem Status auszugehen (vgl. hierzu auch Wikipedia unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Polnische_Verfassungskrise_und_Justizreformen). Die Europäische Kommission (KOM) hat gegen Polen wegen der dortigen Rechtsreformen zwei Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, von denen das erste bereits beim EuGH anhängig ist, während sich das zweite noch im vorgerichtlichen Vorverfahren befindet. Das Vertragsverletzungsverfahren vom 29.07.2017 (Rechtssache C-192/18) betrifft die neue Pensionsregelung im polnischen „Gesetz vom 12.07.2017 zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit“. Mit diesem Gesetz werden für Frauen und Männer, die ein Richteramt bei den ordentlichen Gerichten, dem Obersten Gericht oder ein Staatsanwaltsamt wahrnehmen unterschiedliche Ruhestandsalter eingeführt werden (60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer) und gleichzeitig dem Minister für Justiz das Recht eingeräumt, (anhand von vagen Kriterien) über die Verlängerung der Dienstzeit zu entscheiden. Insoweit rügt die Kommission wegen der unterschiedlichen Rentenalter eine Verletzung von Art. 157 AEUV, der die Gleichstellung von Mann und Frau im Erwerbsleben garantiert sowie der Richtlinie 2006/54/EG über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeitsfragen wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, wegen der Kompetenzen des Ministers für Justiz zur Verlängerung der Dienstzeit eine Verletzung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, nach dem die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, in dem vom Unionsrecht erfassten Bereich einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten, i. V. m. Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU (Charta), der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht garantiert. Insoweit wurde am 15.03.2018 Klage beim EuGH eingereicht. Das Vertragsverletzungsverfahren vom 02.07.2018 betrifft die neue Pensionsregelung des polnischen Gesetzes über das Oberste Gericht. Mit diesem Gesetz wird das Pensionsalter für die betroffenen Richter von 70 auf 65 Jahre gesenkt. Hiervon betroffen wären 27 der 72 Richter des Obersten Gerichts, einschließlich des ersten Präsidenten. Die derzeitigen Richter können nach dem Gesetz ihre Absicht bekunden, ihre Amtszeit vom Präsidenten der Republik um drei Jahre verlängern zu lassen, wonach ihre Amtszeit noch ein einziges Mal weiter verlängert werden kann. Es wurden keine Kriterien festgelegt, die der Präsident bei seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, und es besteht keine Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung dieser Entscheidung. Die Kommission rügt insoweit, dass diese Maßnahmen gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und auch der Unabsetzbarkeit von Richtern verstoßen und Polen somit seinen Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV i. V. m. Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU (Charta) nicht nachkomme. Gegenstand der Überprüfung durch die Kommission sind derzeit u.a. zudem neu eingeführte Disziplinarregelungen, einschließlich der Einrichtung von neuen Disziplinarkammern beim Obersten Gericht sowie ein neu eingeführtes außerordentliches Rechtsbehelfsverfahren (vgl. hierzu Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelles Dossier: 2017/0360 - NLE - vom 31.08.2018 - 11458/18 sowie Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelles Dossier: 2017/0360 - NLE - vom 22.12.2017 - 16007/17). Im Hinblick auf die danach veranlassten Prüfung, ob der Verfolgte im Falle der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in V./Polen vom 05.09.2017 beantragten Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung (bzgl. einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung, vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen vom 07.09.2018, 1 Ausl A 31/18, juris) einer echten Gefahr ausgesetzt sein könnte, dass sein Grundrecht auf ein unabhängiges Gericht verletzt und damit der Wesensgehalt seines Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet würde, hat der Senat um Beantwortung folgender Fragen durch die polnischen Justizbehörden gebeten: 1. Wurde bezüglich der im Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts in V./Polen vom 05.09.2017, dem ein nationaler Haftbefehl des Amtsgerichts in V./Polen vom 18.10.2016 zugrunde liegt, aufgeführten Taten bereits Anklage erhoben? 2. Bei welchem Gericht wurde Anklage erhoben bzw. welches Gericht wird im Falle einer Anklagerhebung zuständig sein? 3. Bei welchem Spruchkörper dieses zuständigen Gerichts wurde die Anklage erhoben bzw. welcher Spruchkörper wird im Falle einer Anklagerhebung zuständig sein? 4. Wurden in dem vorliegend zur Entscheidung berufenen Gericht Richter ganz oder teilweise aufgrund des Gesetzes vom 12.07.2017 zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder aufgrund anderer seither ergangenen Regelungen pensioniert oder versetzt? 5. Wurde insbesondere der zur Entscheidung in vorliegender Sache berufene Richter bzw. im Falle eines Kollegiums die zur Entscheidung berufenen Richter ganz oder teilweise aufgrund des Gesetzes vom 12.07.2017 zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder aufgrund anderer seither ergangenen Regelungen pensioniert oder versetzt? 6. Besteht im Falle einer Verurteilung des Verfolgten wegen der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in V./Polen vom 05.09.2017 aufgeführten Taten die Möglichkeit eines Rechtsmittels und wenn ja, um welches Rechtsmittel handelt es sich und wie ist dieses ausgestaltet? 7. Welches Gericht wäre im Falle eines Rechtsmittels zur Entscheidung über dieses berufen? 8. Könnte das für das Rechtsmittel zuständige Gericht auch vor Einlegung eines Rechtsmittels oder danach Einfluss auf das Verfahren nehmen, ohne dass der Verfolgte oder die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel gegen ein ergangenes Urteil einlegen? 9. Wurden in dem zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Gericht Richter ganz oder teilweise aufgrund des Gesetzes vom 12.07.2017 zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder aufgrund anderer seither ergangenen Regelungen pensioniert oder versetzt? 10. Kann die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts mit einem weiteren Rechtsmittel angefochten werden, wenn ja, mit welchem und wie ist dieses ausgestaltet? Im Falle der Möglichkeit eines weiteren Rechtsmittels wird um Mitteilung gebeten, ob bei diesem Gericht Richter ganz oder teilweise aufgrund des Gesetzes vom 12.07.2017 zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder aufgrund anderer seither ergangenen Regelungen pensioniert oder versetzt wurden? 11. Im Hinblick auf die Änderung der formalen Zuständigkeiten bezüglich der Einleitung von Disziplinarverfahren, wonach nach polnischem Rechts ein Richter einem Disziplinarverfahren unterworfen werden, wenn er die Würde des Richteramtes verletzt oder gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, wobei im Rahmen einer Urteilsfindung sowohl ein Verstoß gegen Prozessrecht als auch gegen materielles Recht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen kann, wenn es sich hierbei um einen eklatanten und offensichtlichen Rechtsverstoß des Richters handelt, wird um Mitteilung gebeten, ob a. seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 12.07.2017 zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder aufgrund anderer seither ergangenen Regelungen gegen Richter an dem zur Entscheidung berufenen Gericht sowie dem/den Rechtsmittelgericht/en wegen Entscheidungen im Rahmen eines an-hängigen Strafverfahrens Disziplinarverfahren eingeleitet wurden? In diesem Fall wird um Übermittlung des dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts gebeten. b. eine völkerrechtliche verbindliche Zusicherung abgegeben werden kann, dass im vorliegenden Verfahren keine Disziplinarverfahren gegen Richter im Rahmen von Sachentscheidungen des/der zur Entscheidung berufenen Spruchkörper/s eingeleitet werden? 12. Der Verfolgte - ein lettischer Staatsangehöriger - hat seine Einwendungen und Befürchtungen, im Falle seiner Auslieferung nach Polen kein rechtstaatliches und faires Verfahren zu erhalten, unter anderem mit seiner lettischen Staatsangehörigkeit wie folgt begründet: Zunächst ist er in Polen Ausländer, „regierungskonform“ heißt hier auch in nicht unerheblichem Umfang sehr kritisch zu sein gegenüber allem nicht polnischen. Das polnische Rechtssystem und die Sprache sind ihm völlig fremd. Dann richtet sich der Strafvorwurf insbesondere auf Straftaten in extrem hohem Umfang zu Lasten des polnischen Fiskus durch Steuerhinterziehung. Auch dies bedingt eine Voreingenommenheit unter den genannten Gesamtumständen. Deshalb ist auch plausibel, dass der Einlassung meines Mandanten, der die Tatvorwürfe insgesamt bestreitet, per se kein Glauben geschenkt wird. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass mein Mandant nach seinen Angaben unter falschen Voraussetzungen als Geschäftsführer eingestellt wurde, ohne dass ihm auch nur ansatzweise bekannt war, was der tatsächliche Hintergrund der Firmentätigkeit ist. In dieser Funktion wurden ihm dann Dokumente zur Unterzeichnung vorgesetzt, die er nicht lesen konnte. Er war also lediglich ein Strohmann für die tatsächlichen Täter. Diese sind ihm nicht bekannt gewesen, ihm fehlen im Übrigen die tatsächlichen und rechtlichen Kenntnisse für die Art und Weise der Durchführung der Taten. In die kriminelle Vereinigung war er nicht eingebunden und hat auch nicht von den „Erträgen“ partizipiert. Denn mehr als ein Entgelt, dass dem eines normalen Arbeitnehmers, aber nicht dem eines Geschäftsführers entsprach, hat er nicht bekommen. Dies alles dürfte Ihm allerdings bei der derzeitigen Justizsituation in Polen kaum etwas nützen. Es ist zu erwarten, dass in einem kurzen Prozess, der auf eine rasche Verurteilung eines ausländischen Straftäters abzielt, lediglich auf seine im Handelsregister eingetragene Geschäftsführertätigkeit und damit Verantwortlichkeit für die Firmengeschäfte abgestellt wird, ohne die tatsächlichen Hintergründe zu beleuchten oder gar aufzuklären. III. Aufgrund dieser Aufklärung ist innerhalb der vom Senat gesetzten Frist am 10.12.2018 folgende vom 08.12.2018 datierende Erklärung des Bezirksgerichts V./Polen vom eingegangen: Hierzu wurde dem Rechtsbeistand des Verfolgten rechtliches Gehör gewährt, welcher sich mit Schriftsatz vom 20.12.2018 geäußert hat. Er hält die Auslieferung weiter für unzulässig, da dieser auf jeden Fall das laufende Asylverfahren entgegenstehe. Auch stelle sich die Frage der Verhältnismäßigkeit, weil die polnische Staatsanwaltschaft noch nicht die Vernehmung des in Deutschland befindlichen Verfolgten in die Wege geleitet habe. Weiter hat der Senat folgende Feststellungen getroffen: 1. Mit E-Mail-Nachricht vom 04.01.2019 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Senat mitgeteilt, dass zur Einleitung des Asylverfahrens die Eintragung des Antragstellers in das Ausländerzentralregister erforderlich sei. Eine solche Eintragung habe die hierfür zuständige Ausländerbehörde in Karlsruhe jedoch bislang trotz mehrfacher Erinnerung durch das Bundesamt und das Regierungspräsidium Karlsruhe nicht vorgenommen. Daher sei ein Asylverfahren noch nicht offiziell eingeleitet worden. 2. Am 17.12.2018 hat der EuGH im Verfahren C-619/18 R eine einstweilige Verfügung erlassen, welche in der amtlichen Presserklärung des Gerichtshofs vom 18.12.2018 wie folgt zusammengefasst ist: Polen erneut aufgefordert, die Zwangspensionierung von Richtern am Obersten Gericht auszusetzen Der EuGH hat entschieden, dass Polen die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des Ruhestandsalters der Richter am Obersten Gericht unverzüglich auszusetzen hat. Das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der EU-Kommission rechtfertige den Erlass einstweiliger Anordnungen, so der EuGH. Am 03.04.2018 trat das neue polnische Gesetz über das Oberste Gericht in Kraft. Durch dieses Gesetz wurde das Ruhestandsalter der Richter am Obersten Gericht auf 65 Jahre gesenkt. Die neue Altersgrenze gilt ab seinem Inkrafttreten - auch für vor diesem Zeitpunkt ernannte Richter am Obersten Gericht. Richter am Obersten Gericht können über die Altersgrenze von 65 Jahren hinaus das Richteramt ausüben, sofern sie eine Erklärung, ihr Amt weiter auszuüben zu wollen, und eine Bescheinigung, dass ihr Gesundheitszustand ihnen die Ausübung ihres Amtes erlaubt, vorlegen und der Präsident der Republik Polen dies genehmigt. Bei der Erteilung dieser Genehmigung ist der Präsident der Republik Polen an keine Kriterien gebunden und unterliegt keiner richterlichen Kontrolle. Nach dem neuen Gesetz mussten die amtierenden Richter am Obersten Gericht, die vor seinem Inkrafttreten bzw. bis zum 03.07.2018 das 65. Lebensjahr vollendet hatten, am 04.07.2018 in den Ruhestand treten, es sei denn, sie hatten bis zum 03.05.2018 die vorgenannte Erklärung und die Bescheinigung über ihren Gesundheitszustand vorgelegt und der Präsident der Republik Polen erteilt ihnen die Genehmigung, ihr Amt am Obersten Gericht weiter auszuüben. Die Richter am Obersten Gericht, die zwischen dem 04.07.2018 und dem 03.04.2019 das 65. Lebensjahr vollenden, treten am 03.04.2019 in den Ruhestand, es sei denn, sie legen vor dem 03.04.2019 die erforderliche Erklärung und die erforderliche Bescheinigung vor und der Präsident der Republik Polen erteilt die Genehmigung zur weiteren Ausübung des Amtes am Obersten Gericht. Für die Richter am Obersten Gericht, die dort vor dem 03.04.2018 ernannt wurden und nach dem 03.04.2019 das 65. Lebensjahr vollenden, gelten die allgemeinen Regeln für die Ausübung einer richterlichen Tätigkeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres, d.h., sie müssen eine Erklärung und eine Bescheinigung vorlegen und benötigen die Genehmigung durch den Präsidenten der Republik Polen. Am 02.10.2018 reichte die EU-Kommission beim EuGH eine Vertragsverletzungsklage ein (Az. C-619/18). Nach Auffassung der EU-Kommission hat Polen sowohl dadurch, dass es das Ruhestandsalter herabgesetzt und das herabgesetzte Ruhestandsalter auf die bis zum 03.04.2018 zum Richter am Obersten Gericht ernannten Richter angewandt hat, als auch dadurch, dass es dem Präsidenten der Republik Polen die Befugnis eingeräumt hat, den aktiven Dienst der Richter am Obersten Gericht nach freiem Ermessen zu verlängern, gegen das Unionsrecht verstoßen (Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Die EU-Kommission beantragte im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, Polen, das von Ungarn als Streithelfer unterstützt wird, bis zum Erlass des Urteils des EuGH folgende einstweilige Anordnungen zu erteilen: (1) die Anwendung der nationalen Bestimmungen über die Senkung des Ruhestandsalters der Richter am Obersten Gericht auszusetzen; (2) alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die von den streitigen Bestimmungen betroffenen Richter am Obersten Gericht ihre Aufgaben in diesem Amt ausüben können und dabei denselben Status sowie dieselben Rechte und Arbeitsbedingungen genießen wie vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht; (3) es zu unterlassen, Maßnahmen zur Ernennung von Richtern am Obersten Gericht an die Stelle der von diesen Bestimmungen betroffenen Richter am Obersten Gericht sowie Maßnahmen zur Ernennung eines neuen Ersten Präsidenten des Obersten Gerichts oder zur Benennung der Person, die das Oberste Gericht an Stelle seines Ersten Präsidenten bis zur Ernennung seines neuen Ersten Präsidenten leiten soll, zu erlassen; (4) der EU-Kommission bis spätestens einen Monat nach der Bekanntgabe des Beschlusses des EuGH und in der Folge jeden Monat die Maßnahmen mitzuteilen, die Polen getroffen hat, um diesem Beschluss in vollem Umfang nachzukommen. Mit Beschluss vom 19.10.2018 hatte die Vizepräsidentin des EuGH allen vorgenannten Anträgen bis zum Erlass des Beschlusses, mit dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgeschlossen wird, vorläufig stattgegeben. Der EuGH hat dem Antrag der EU-Kommission auf einstweilige Anordnungen stattgegeben. In seinem Beschluss hat der EuGH darauf hingewiesen, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter einstweilige Anordnungen nur dann treffen kann, wenn (1) dargetan ist, dass die Anordnungen dem ersten Anschein nach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerechtfertigt sind (fumus boni iuris), und (2) die Anordnungen dringlich in dem Sinne sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen der - von der EU-Kommission vertretenen - EU bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt ggf. auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor. Nach Auffassung des EuGH ist, was erstens die Voraussetzung des fumus boni iuris betrifft, zu betonen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn zumindest einer der Gründe, die die Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, zur Hauptsache geltend macht, auf den ersten Blick nicht ohne ernsthafte Grundlage erscheint. Im vorliegenden Fall erscheine das Vorbringen der EU-Kommission auf den ersten Blick nicht ohne ernsthafte Grundlage, und es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die streitigen nationalen Vorschriften den Grundsätzen der Unabsetzbarkeit der Richter und der Unabhängigkeit der Justiz zuwiderliefen und damit gegen die Polen obliegende Pflicht verstießen, einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten. Was zweitens die Voraussetzung der Dringlichkeit anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass es der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sei, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke im vom EuGH gewährten Rechtsschutz zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, sei die Dringlichkeit im Hinblick darauf zu bewerten, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich sei, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei zu verhindern, die den vorläufigen Rechtsschutz beantrage. Im vorliegenden Fall mache die EU-Kommission geltend, dass die Anwendung der streitigen nationalen Vorschriften bis zur Verkündung des Urteils des EuGH über die Vertragsverletzungsklage der EU-Kommission (im Folgenden: Endurteil) einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für die Unionsrechtsordnung verursachen könne. Nach Ansicht des EuGH sei die Unabhängigkeit der nationalen Gerichte für das reibungslose Funktionieren des Vorabentscheidungsmechanismus von grundlegender Bedeutung. Die Wahrung der Unabhängigkeit sei auch bei Maßnahmen der EU im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen wesentlich, die auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Gerichtssysteme der jeweils anderen Mitgliedstaaten beruhe. Daher könne der Umstand, dass infolge der Anwendung der streitigen nationalen Vorschriften die Unabhängigkeit des Obersten Gerichts bis zur Verkündung des Endurteils nicht gewährleistet werden könne, für die Unionsrechtsordnung und damit für die Rechte, die die Bürger aus dem Unionsrecht ableiteten, sowie für die in Art. 2 EUV genannten Werte (Nach dieser Vorschrift sind die Werte, auf die sich die Union gründet, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.), auf die sich die EU gründe, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachten. Wegen der Bindungswirkung der Entscheidungen des Obersten Gerichts für die unteren polnischen Gerichte sei der Umstand, dass die Unabhängigkeit des Obersten Gerichts im Fall der Anwendung der streitigen nationalen Vorschriften bis zur Verkündung des Endurteils nicht gewährleistet werden könne, zudem geeignet, das Vertrauen der Mitgliedstaaten und ihrer Gerichte in das polnische Gerichtssystem und in die Achtung der Rechtsstaatlichkeit durch Polen zu beeinträchtigen. Denn der Umstand, dass infolge der Anwendung der streitigen nationalen Vorschriften die Unabhängigkeit des Obersten Gerichts bis zur Verkündung des Endurteils nicht gewährleistet werden könne, könnte die Mitgliedstaaten dazu veranlassen, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen polnischer Gerichte zu verweigern, was einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für das Unionsrecht zur Folge haben könnte. Der EuGH habe deshalb angenommen, dass die EU-Kommission dargetan habe, dass, wenn der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen abgelehnt würde, die Anwendung der streitigen nationalen Vorschriften einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für die Unionsrechtsordnung verursachen könnte. Folglich sei der EuGH davon ausgegangen, dass die Dringlichkeit der von EU-Kommission beantragten einstweiligen Anordnungen dargetan sei. Drittens habe der EuGH geprüft, ob die Interessenabwägung für den Erlass der einstweiligen Anordnungen spreche. Nach Auffassung des EuGH bestünde die Gefahr, dass das Allgemeininteresse der EU am reibungslosen Funktionieren ihrer Rechtsordnung bis zum Erlass des Endurteils schwer und irreparabel beeinträchtigt würde, wenn die von der EU-Kommission beantragten einstweiligen Anordnungen nicht erlassen würden, aber der Klage in der Hauptsache stattgegeben werden sollte. Hingegen könne Polens Interesse am reibungslosen Funktionieren des Obersten Gerichts bei Erlass der von der EU-Kommission beantragten einstweiligen Anordnungen nicht in einer solchen Weise beeinträchtigt werden, auch wenn die Klage in der Hauptsache abgewiesen werden sollte, da die einstweiligen Anordnungen lediglich zur Folge hätten, dass die vor dem Erlass des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht bestehende rechtliche Regelung für einen begrenzten Zeitraum weiter angewandt werde. Unter diesen Umständen spreche die Interessenabwägung nach Auffassung des EuGH für den Erlass der von der EU-Kommission beantragten einstweiligen Anordnungen. Der EuGH wird sein Endurteil in dieser Sache zu einem späteren Zeitpunkt verkünden. Ein Beschluss über einstweilige Anordnungen greift dem Ausgang der Hauptsache nicht vor. 3. Der EuGH hat Termin für die mündliche Verhandlung betreffend des Vorabent-scheidungsersuchens im beschleunigten Verfahren nach Art. 105 VerfO EuGH des S. N. (Polen) vom 02.08.2018 zur Vereinbarkeit der neuen Regelungen des Ruhestandsalters von Richtern des Obersten Gerichts u.a. mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Rechtssache C-522/18) auf den 12.02.2018 terminiert. Insoweit liegen bereits schriftliche Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten vor, wobei die Bundesregierung sich nicht geäußert hat. Von den anderen Mitgliedsstaaten haben Belgien, Dänemark, Lettland, die Niederlande und Polen schriftliche Stellungnahmen abgegeben. Neben der Kommission hat sich zudem die EFTA-Überwachungsbehörde schriftlich geäußert. Nach vorläufiger Bewertung bejahen alle schriftlichen Stellungnahmen - mit der Ausnahme von Polen - eine Verletzung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Unabsetzbarkeit von Richtern und der für die Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes in unionsrechtlichen Angelegenheit erforderlichen Standards der richterlichen Unabhängigkeit. Hervorgehoben wird vor allem die essentielle Bedeutung dieser fundamentalen Grundsätze für die Union und namentlich die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. 4. Aus der Presse (Spiegel online vom 21.11.2018) hat der Senat entnommen, dass die polnische Regierung die Zwangspensionierung oberster Richter aufzuheben plane und die Ersetzung durch linientreue Juristen rückgängig machen wolle. Insoweit habe die Regierung dem Warschauer Parlament einen Gesetzentwurf vorgelegt, welcher den pensionierten Richtern ihren Dienst wieder erlauben solle, die jedoch nach dem Beschluss des EuGH vom 19.10.2018 schon wieder zur Arbeit zurückgekehrt seien. Nähere Informationen über den Stand und den genauen Umfang dieses Gesetzesgesetzesvorhaben liegen dem Senat nicht vor. IV. Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in V./Polen vom 05.09.2017 ist zulässig, da die Auslieferungsvoraussetzungen vorliegen und - nicht überwindbare - Auslieferungshindernisse nicht bestehen. 1. Im Hinblick auf die Zulässigkeit nimmt der Senat auf die fortgeltenden Gründe seines Beschlusses vom 08.06.2018 Bezug. Hinsichtlich der materiellen Anforderungen ist vor allem das Merkmal der beiderseitigen Strafbarkeit nicht zu prüfen (§ 81 Nr. 4 IRG), da die polnischen Justizbehörden die dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten schlüssig und nachvollziehbar (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris) als Katalogtat der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach Art. 2 Abs. 2 Rb-EuHB bezeichnet haben (Böse in: Grützner/Pötz/Kress/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 81 Rn. 26; Rahmenbeschluss 2008/841/JI vom 24.10.2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, ABL. EU L 300 v. 11.11.2008 S. 42; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 129 Rn. 9 ff.). Auch kommt es insoweit nicht darauf an, dass im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in V./Polen vom 05.09.2017 keine Einzeltaten aufgeführt werden, da dieser eine noch hinreichende Schilderung der Strukturen der kriminellen Organisation sowie den Zeitraum und der Ort derer Tätigkeit enthält. Eine weitere Konkretisierung der Tatschilderung war hier nicht geboten, zumal auch der Verfolgte hiergegen keine konkreten und rechtlich erheblichen Einwendungen erhoben hat (vgl. hierzu Senat Beschluss vom 22.01.2013, 1 AK 76/12, juris). Soweit der Verfolgte bei seiner richterlichen Vernehmung am 16.05.2018 vor dem Amtsgericht L. den ihm von den polnischen Justizbehörden im Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in V./Polen vom 05.09.2017 erhobenen Tatvorwurf der Sache nach in Abrede gestellt und angegeben hat, er sei unter falschen Voraussetzungen als Geschäftsführer eingestellt worden, ohne dass ihm auch nur ansatzweise bekannt war, was der tatsächliche Hintergrund der Firmentätigkeit sei und in dieser Funktion seien ihm dann als Strohmann für die tatsächlichen Täter Dokumente zur Unterzeichnung vorgesetzt worden, die er nicht habe lesen können, kann er hiermit im Auslieferungsverfahren nicht gehört werden. Wie bereits das Auslieferungsverfahren nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen sieht das Gesetz auch bei der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls keine Tat- oder Schuldverdachtsprüfung vor. Das deutsche Auslieferungsverfahren ist nämlich kein eigenständiges Strafverfahren, sondern lediglich ein Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung. Es überlässt deshalb - wie hier - im vertraglichen Auslieferungsverkehr die Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens. Eine Fallgestaltung, welche die Annahme besonderer Umstände nach § 10 Abs. 2 IRG rechtfertigen könnte, hat der Verfolgte nicht vorgetragen und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Allein das Misstrauen des Verfolgten in die polnische Justiz reicht hierfür nicht aus (vgl. hierzu zuletzt Senat, Beschluss vom 31.01.2018, Ausl 301 AR 54/17, juris). Jedoch hat der Senat im Rahmen der Gewährleistung eines fairen Verfahrens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem ersuchenden Staat die Einlassung des Verfolgten bekannt und ihm damit die Möglichkeit zur Prüfung der Aufrechterhaltung seines Auslieferungsersuchens zu geben (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 27.06.2016, 1 AK 127/15, juris), an dem die polnischen Justizbehörden - wie sich aus der vom 08.12.2018 datierende Erklärung des Bezirksgerichts V./Polen ergibt - jedoch festgehalten haben. 2. Nicht überwindbare Auslieferungshindernisse liegen nicht vor. 2.1 Zunächst konnte der Senat nicht feststellen, dass für den Verfolgten eine echte Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf ein unabhängiges Gericht und damit seines Grundrechts auf ein faires Verfahren im Sinne des Art. 47 Abs. 2 der Charta bestehen würde. 2.1.1 Unter Hinweis und Festhaltung an seinen - hier wiedergegeben - Ausführungen im Beschluss vom 31.10.2018 (Ausl 301 AR 95/18, juris) teilt der Senat jedoch die Ansicht des EuGH in seinem Urteil vom 25.07.2018 (C-216/18; abgedruckt EuGRZ 2018, 396), dass das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit zum Wesensgehalt des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehöre und das Vorhandensein einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle einem Rechtsstaat inhärent ist, weshalb Gerichte bzw. die im Spruchköper tätigen Richter unabhängig sein müssen und insoweit einen wirksamen und von politischer oder dritter Seite nicht beeinflussbaren gerichtlichen Rechtsschutz gewähren können müssen. 2.1.2 Nach Auswertung der vorliegenden Informationen geht der Senat im Rahmen einer vorläufigen Bewertung davon aus, dass die von Polen im Rahmen der Justizreform vorgenommene Veränderungen durchaus geeignet sind, die Unabhängigkeit der Justiz zu beeinträchtigen und damit den Wesensgehalt des Grundrechts jedes Verfolgten auf ein faires Verfahren anzutasten. Zwar sind insoweit noch keine abschließenden Entscheidungen des primär zur Bewertung dieser Rechtsfrage berufenen EuGH in den zahlreich anhängigen Vorlagefragen ergangen, doch es liegt auf der Hand, dass gerade durch die pensionsweise Ersetzung mit „linientreuen Richter“ an den Obergerichten Einfluss auf die Instanzgerichte genommen werden kann. Die vom Senat eingeholte Stellungnahme des Bezirksgerichts in V./Polen vom 08.12.2018 und die dortigen Erläuterungen zu dem seit 16.06.2016 neu eingeführten Rechtsmittel der „außerordentlichen Beschwerde“, durch welches das Oberste Gericht auch ohne Rechtsmittel der Verfahrensbeteiligten auf Antrag zahlreicher staatlicher Einrichtungen mit einer Sache befasst werden kann, lässt zudem befürchten, dass gerade dieses Instrument zur Einflussnahme benutzt werden kann, denn die Vorrausetzungen (Verletzung der verfassungsmäßigen Grundsätze der Freiheiten und Rechte des Menschen und der Bürger - Ziffer 1 - oder krasse Verletzung des Gesetzes durch fehlerhafte Auslegung und unsachgemäße Anwendung - Ziffer 2 - oder Bestehen eines offensichtlichen Widerspruchs zwischen den wesentlichen Erkenntnissen des Gerichts und den gesammelten Beweisen - Ziffer Nr. 3 -) sind schwammig und einer weiten Auslegung zugänglich. Gleiches gilt für das bis zur Versetzung bzw. Amtsenthebung von Richtern führende neu gestaltete und eigens eingerichteten Disziplinarkammern übertragene Disziplinarverfahren, wonach ein solches gegen einen Richter eingeleitet werden kann, wenn er die Würde des Richteramtes verletzt oder gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, wobei bei der Urteilsfindung sowohl ein Verstoß gegen Prozessrecht als auch gegen materielles Recht schon dann zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen kann, wenn es sich hierbei um einen eklatanten und offensichtlichen Rechtsverstoß handelt. 2.1.3 Trotz dieses - wenn auch nur vorläufigen - Befundes hat der Senat jedoch aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen können, dass vorliegend ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass gerade der Verfolgte im Fall seiner Übergabe einem nach diesen Maßstäben unfairen Verfahren ausgesetzt wäre. Nach der eingeholten Stellungnahme einer Richterin am Bezirksgericht V./Polen vom 08.12.2018, welche der Senat als durchaus verlässlich und glaubhaft ansieht, sind an diesem vorrausichtlich zur Entscheidung in der Strafsache gegen den Verfolgten berufenen Gericht bislang keine Richter vom Gesetz vom 12.07.2017 zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit betroffen oder aufgrund anderer Regelungen pensioniert worden. Auch sieht es der Senat als derzeit unwahrscheinlich an, dass durch die oben beschriebenen Instrumente der „außerordentlichen Beschwerde“ bzw. des „Disziplinarverfahren“ politischer Einfluss auf das vorliegende Verfahren genommen werden könnte. Dies liegt schon deshalb fern, weil es sich bei den im Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in V./Polen vom 05.09.2017 der Sache nach erhobenen Vorwürfen um strafrechtlich relevante Mehrwertsteuermanipulationen und damit um Straftaten aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität handelt (vgl. hierzu bereits Senat, Beschluss vom 09.07.2018, Ausl 301 AR 95/18, juris). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass sich bezüglich der im Europäische Haftbefehls des Bezirksgerichts in V./Polen vom 05.09.2017 geschilderten Straftaten etwaige Vorlagefragen an den EuGH ergeben können sich und sich ein polnisches Gericht an der Anrufung des Gerichtshofs gehindert sehen könnte. Schließlich ergeben sich aus der vom Senat als verlässlich bewerteten Stellungnahme des Bezirksgerichts V./Polen vom 08.12.2018 auch keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte, dass die Ausländereigenschaft des Verfolgten bzw. seine lettische Staatsangehörigkeit für die Entscheidung eine Rolle spielen und zu seinem Nachteilt gewertet werden könnte. 2.1.4 Allerdings konnte das Bezirksgerichts V./Polen in seiner Stellungnahme vom 08.12.2018 die vom Senat im Beschluss vom 31.10.2018 (dort unter IV. Ziffer 11 b) angefragte Abgabe einer völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung, von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegend gegen das entscheidende Gericht abzusehen, nicht abgeben und sich auch nicht näher zu Frage äußern, ob ein solches bislang gegen Richter am Bezirksgericht V./Polen eingeleitet worden war. Die ist schon deshalb nachvollziehbar, weil das Instanzgericht in V./Polen Gericht weder zur Einleitung eines solchen befugt wäre noch die mit der Stellungnahme befasste Richterin zwingend über nähere Kenntnisse dort anhängiger Verfahren verfügen muss. Nach erneuter Prüfung ist der Senat jedoch der Ansicht, dass es - jedenfalls im vorliegenden Verfahren - weder einer ausdrücklichen Zusicherung noch der Einholung weiterer ergänzender Informationen sonstiger polnischer Einrichtungen bedarf, sondern es zur Sicherung der Rechte des Verfolgten ausreicht, die Zulässigkeitsentscheidung dahingehend einzuschränken, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Bewilligung der Auslieferung mit der Maßgabe versieht, dass der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Polen bzw. eine von diesem beauftragte Person berechtigt ist, an der gegen den Verfolgten durchgeführten Hauptverhandlung teilzunehmen und den Verfolgten im Falle eines Schuldspruchs auch in der Haft besuchen zu dürfen. Aufgrund dieser - jedenfalls in diesem Verfahren rein fürsorglich - vorgenommenen und im Rahmen der Auslieferung an Nichtmitgliedsstaaten durchaus nicht ungewöhnlichen Einschränkung schließt es der Senat aus, dass politischer oder sonstiger sachfremder Einfluss auf das vorliegende Verfahren genommen und damit der Verfolgte einem unfairen Verfahren ausgesetzt sein wird. 2.2 Entgegen der Ansicht des Rechtsbeistandes ergibt sich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht daraus, dass die polnischen Justizbehörden eine Vernehmung des Verfolgten im Wege der Rechtshilfe nicht veranlasst haben. Eine solcher Verpflichtung wäre nämlich allenfalls dann anzunehmen, wenn einem Verfolgten nur ein geringfügiger Vorwurf zur Last liegen würde, so dass der Erlass eines Europäischen Haftbefehls als rechtsmissbräuchlich angesehen werden müsste. Hiervon kann vorliegend aber keine Rede sein, vielmehr liegen dem Verfolgten unter dem Gerichtspunkt der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit einer Höchststrafe von fünf bis zehn Jahren strafbewehrte Vorwürfe zur Last, so dass er im Falle eines Schuldspruchs mit einer nicht unerheblichen Haftstrafe zu rechnen haben wird. 2.3 Der Einwand des Rechtsbeistandes, der Senat habe vor einer Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung das Ergebnis des vom Verfolgten angestrengten Asylverfahrens abzuwarten, geht fehl, zumal ein solches noch gar nicht eingeleitet wurde und Ergebnisse hieraus noch nicht berücksichtigt werden konnten. Vielmehr hat der Senat eigenständig zu prüfen, ob das Auslieferungshindernis der politischen Verfolgung (§§ 6 Abs. 2, 82 IRG) besteht (§ 6 Satz 2 AsylG). Eine solche Annahme liegt hier jedoch fern. Eine Verfolgung ist nämlich nur dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Umstände gezielt Rechtsverletzungen zufügt bzw. zufügen wird, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfGE 80, 315 ff.). Die Verfolgung muss gerade "wegen" eines Asylmerkmals erfolgen. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil der Verfolgte seinen Asylantrag auf rechtsstaatliche Defizite stützt, wie sich aus seinem Antragsschreiben seines Rechtsbeistandes vom 19.06.2018 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 19.06.2018 ergibt. Soweit dieser nunmehr ergänzend auch auf seine lettische Staatsangehörigkeit des Verfolgten abstellt, vermag der Senat hierin kein relevantes Auslieferungshindernis im Sinne einer Diskriminierung zu erkennen, zumal das Bezirksgerichts V./Polen in seiner Stellungnahme vom 08.12.2018 der Befürchtung des Verfolgten entschieden entgegengetreten ist. V. Die vom Senat nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG zu überprüfende Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft vom 06.06.2018, keine Bewilligungs-hindernisse geltend machen zu wollen, ist rechtsfehlerfrei getroffen. Sie ermöglicht dem Senat die gebotene Überprüfung, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war. In die Ermessensabwägung wurden keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt. Die wesentlichen Gesichtspunkte wurden ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkte abwägend gegenübergestellt (Senat NJW 2007, 2567 ff. und NStZ-RR 2008, 376). Nach § 83b Abs. 2 Satz 1 lit.a IRG kann die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, abgelehnt werden, wenn bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und Abs. 2 IRG nicht zulässig wäre. Zu Recht geht die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zunächst davon aus, dass der Verfolgte im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und die Auslieferung eines Deutschen nach § 80 Abs. 1 IRG auch grundsätzlich zulässig wäre, da die dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten einen maßgeblichen Auslandsbezug aufweisen. Auch hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe rechtsfehlerfrei, die Bewilligung der Auslieferung nicht mit einem Rücküberstellungsvorbehalt versehen. Bei der im Rahmen ihrer Entschließung nach § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG in das Ermessen der Bewilligungsbehörde gestellten Entscheidung, einen Rücküberstellungsvorbehalt geltend zu machen oder nicht, hat sie insoweit zu prüfen, ob ein Verfolgter angesichts seiner familiären und sozialen Einbindung im Inland ein berechtigtes Interesse daran hat, nur ausgeliefert zu werden, wenn gesichert ist, dass er nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion auf seinen Wunsch nach Deutschland zurück überstellt wird (BT-Drucks. 16/2015, S. 33). Maßgeblicher Ansatzpunkt ist dabei neben der Resozialisierung des Täters vor allem der nach Art. 6 GG zu berücksichtigende Schutz von Ehe und Familie (vgl. BT-Drucks. 16/1024, S. 10, 11). Auch die Dauer des Aufenthalts des Verfolgten in der Bundesrepublik Deutschland und die Intensität der hier bestehenden Kontakte ist zu berücksichtigen, wobei insoweit der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Sanktion oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke der Vollstreckung in der Europäischen Union (ABL. L. 327 vom 05.12.2008, S. 27) mit zu berücksichtigen ist, so dass einem Aufenthalt von mehr als fünf Jahren eine Indizwirkung im Hinblick auf eine Integration zukommt. Hält sich jemand nämlich bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen im Inland auf, so kann schon allein die Dauer dieses Aufenthalts ausreichen, um einen indiziellen Schluss auf eine ausreichende Integration im Inland zu rechtfertigen (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 16.04.2013 - 1 AK 19/13 und vom 10.11.2015, 1 AK 111/14, jeweils abgedruckt bei juris; EuGH, Urteil vom 05.09.2012, C-42/11 - Lopes da Silva Jorge - NJW 2013, 141, ders., Urteil vom 06.10.2009, C-123/08 - Wolzenburg - NJW 2010, 283). Insoweit liegt es auf die Hand, dass die schutzwürdigen Belange eines Verfolgten, eine von einem EU-Mitgliedstaat ggf. verhängte Strafe in der Bundesrepublik Deutschland verbüßen zu können, bei einem seit vielen Jahren lebenden und gesellschaftlich integrierten ausländischen Mitbürger anders zu gewichten ist als bei einem Verfolgten, der sich erst seit kurzem in der Bundesrepublik Deutschland aufhält (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2008, 376; ders. Beschluss vom 07.12.2012 ,1 AK 65/12). Insoweit zeigt die Abwägung keinen Rechtsfehler auf, da der Verfolgte sich vor seiner Festnahme erst vier Wochen in Deutschland aufhielt und im Inland auch keine familiären Bindungen bestehen. VI. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern (§ 26 IRG). Es besteht auch weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 15 Abs.1 IRG), so dass eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 08.06.2018 nicht in Betracht kommt. Der Verfolgte hält sich seinen eigenen Angaben vor dem Haftrichter des Amtsgerichts L. vom 16.05.2018 zufolge erst seit 20.04.2018 in Deutschland auf und hatte im Inland erst seit kurzem eine Arbeitsstelle inne, deren Fortbestehen nach der erfolgten Inhaftierung ungewiss ist. Seine Familie lebt in Lettland, so dass naheliegt, dass er sich im Falle einer Freilassung sofort nach Lettland zurück begeben und sich damit dem deutschen Auslieferungsverfahren entziehen wird. Durch mildere Mittel (§ 25 IRG) kann dieser Gefahr nicht wirksam begegnet werden. Dabei hat der Senat durchaus gesehen, dass sich der Verfolgte bereits seit beinahe acht Monaten in Auslieferungshaft befindet. Andererseits liegt ihm unter dem Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung eine besonders schwere Straftat zu Grunde, so dass er im Falle einer Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstraße zu rechnen haben würde. In Anbetracht der nicht unerheblichen Tatvorwürfe ist die Fortdauer der Auslieferungshaft danach noch verhältnismäßig. Wegen die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Inhaftierung war es jedoch geboten, dass der Senat nunmehr auch über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet und nicht erst mittelfristig bezüglich der Rechtstaatlichkeit in Polen anstehende Entscheidungen des EuGH abwartet, welche nach der Vorgabe des EuGH im Urteil vom 25.07.2018 (C 216/18 abgedruckt in EuGHRZ 2018, 396) ohnehin nicht vorgreiflich wären. In Anbetracht der Komplexität des Verfahrens und der gebotenen Sachaufklärungen wurde das Verfahren auch mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben. Ein Verstoß gegen § 83 c IRG liegt nicht vor (vgl. hierzu Senat NJW 2005, 1207).