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Beschluss

Ausl 301 AR 82/19

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2019:0819.AUSL301AR82.19.00
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Leitsätze
1. Bloße Anhaltspunkte eines vermutlich künftigen Aufenthalts des Verfolgten an einem bestimmten Ort in einem OLG-Bezirk reichen zur Begründung einer Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls jedenfalls dann nicht aus, wenn der Verfolgte seine Reisepläne jederzeit wieder ändern kann.(Rn.7) 2. In solchen Fällen kann jedoch Gebotenheit einer vorherigen richterlichen Prüfung und ggf. Erlass eines Haftbefehls (hier eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls) eine vorübergehende und nicht dauerhaft bindende Notzuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts begründen (§ 77 IRG i.V.m. § 21 StPO).(Rn.8)
Tenor
1. Der am ... in K./X-Land geborene Staatsgehörige R. ist zum Zwecke seiner Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika in vorläufige Auslieferungshaft zu nehmen. 2. Die Haftanordnung erfolgt im Rahmen einer Notzuständigkeit (§ 77 IRG i.V.m. § 21 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bloße Anhaltspunkte eines vermutlich künftigen Aufenthalts des Verfolgten an einem bestimmten Ort in einem OLG-Bezirk reichen zur Begründung einer Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls jedenfalls dann nicht aus, wenn der Verfolgte seine Reisepläne jederzeit wieder ändern kann.(Rn.7) 2. In solchen Fällen kann jedoch Gebotenheit einer vorherigen richterlichen Prüfung und ggf. Erlass eines Haftbefehls (hier eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls) eine vorübergehende und nicht dauerhaft bindende Notzuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts begründen (§ 77 IRG i.V.m. § 21 StPO).(Rn.8) 1. Der am ... in K./X-Land geborene Staatsgehörige R. ist zum Zwecke seiner Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika in vorläufige Auslieferungshaft zu nehmen. 2. Die Haftanordnung erfolgt im Rahmen einer Notzuständigkeit (§ 77 IRG i.V.m. § 21 StPO). I. 1. Das Justizministerium der Vereinigten Staaten von Amerika hat über Interpol am 09.07.2019 unter Bezugnahme auf Art. 16 des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika aus dem Jahr 1978 und dem Zusatzvertrag zum Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika aus dem Jahr 1986 um vorläufige Festnahme des Verfolgten aufgrund eines Haftbefehls des erstinstanzlichen Gerichts von N./Vereinigte Staaten von Amerika vom 09.05.2019 ersucht. Das Ersuchen hat folgenden Wortlaut: Wird ausgeführt. Aufgrund dieses Ersuchens hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 18.07.2018 beim Senat den Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls beantragt. 2. Den vorgelegten Akten ist zu entnehmen, dass dieses Festnahmeersuchen am 10.07.2019 bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe eingegangen ist, von dieser jedoch beim Senat der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls nicht beantragt wurde, da der Verfolgte sich entgegen ersten polizeilichen Annahmen nicht in der Zeit von 11.07.2019 bis 15.07.2019 in der Gemeinde R./Baden-Württemberg aufgehalten hatte, sondern dort sich bereits in der Zeit vom 04.07.2019 bis zum 06.07.2019 in einem Hotel befand und am 10.07.2019 bereits wieder abgereist war. Nach polizeilichen Erkenntnissen hat er am 15.07.2019 in der Gemeinde F./Hessen einen Mietwagen angenietet und dürfte derzeit mit diesem im Bundesgebiet unterwegs sein. Für die Zeit von 25.07.2019 bis zum 27.07.2019 besteht von ihm eine Reservierung für ein Hotel in der Gemeinde K./Baden-Württemberg, wobei die Kosten bereits mit Kreditkarte bezahlt worden sind. II. 1. Die Zuständigkeit zum Erlass des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls ergibt sich vorliegend nicht aus § 14 Abs.1 IRG. Nach dieser Vorschrift sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht örtlich zuständig, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zwecke der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird. Zwar ist ein auf freiem Fuß befindlicher Verfolgter nicht erst dann im Sinne des § 14 Abs. 1 2. Alt. IRG ermittelt, wenn sein Aufenthalt so genau festgestellt ist, dass er jederzeit festgenommen werden könnte. Notwendig, aber auch ausreichend sind tatsächliche Hinweise auf den Aufenthalt eines Verfolgten innerhalb eines bestimmten OLG-Bezirks (Senat, Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 66-67/11; OLG Koblenz NStZ 2006, 110). Hieran fehlt es vorliegend. Soweit dies den Aufenthalt des Verfolgten in der Zeit vom 04.07.2019 bis zum 06.07.2019 betrifft, konnte dies eine Zuständigkeit des Senats nicht begründen, weil das Festnahmeersuchen des Justizministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika erst danach, nämlich am 10.07.2019, bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe eingegangen ist. Auch der im Raum stehende Aufenthalt des Verfolgten in der Zeit vom 25.07.2019 bis zum 27.07.2019 in der Gemeinde K/Baden-Württemberg reicht hierfür in Anbetracht in Anforderungen an die Festlegung des gesetzlichen Richters nicht aus, da es sich insoweit um bloßer Anhaltspunkte eines vermutlich künftigen Aufenthalts des Verfolgten handelt, welchen dieser jederzeit wieder ändern kann. 2. In Anbetracht der Gebotenheit einer richterlichen Prüfung und Anordnung hat der Senat jedoch aus § 77 IRG i.V.m. § 21 StPO eine Notzuständigkeit zum Erlass des beantragten vorläufigen Auslieferungshaftbefehls angenommen (Lagodny in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage § 2102, § 14 Rn. 2; Vogel/Burchard, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3 Auflage 2012, § 14 Rn. 14). III. Insoweit liegen die formellen Voraussetzungen des Art. 16 des Auslieferungsvertrages zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 20.06.1978 (vgl. RiVASt Länderteil Vereinigte Staaten von Amerika, Nr. 4) sowie der Zusatzvereinbarung beider Staaten vom 21.10.1986 vor. Auch die sachlichen Voraussetzungen, von denen die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft abhängt, sind gegeben. Die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung in die Vereinigten Staaten von Amerika erscheint nicht von vornherein unzulässig (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 IRG). Die ihm im Haftbefehl des erstinstanzlichen Gerichts von N./Vereinigte Staaten von Amerika vom 09.05.2019 zur Last gelegten Verfehlungen erfüllen nach deutschem Strafrecht nach vorläufiger Beurteilung zumindest die Vorschriften des § 261 StGB und stellen sich damit als rechtswidrige Taten i.S.d. Art. 2 Abs. 2 b des Auslieferungsvertrages zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 20.06.1978 dar. Ein solches strafbares Verhalten ist nach dem Recht beider Staaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bedroht. Auslieferungshindernisse gemäß § 73 Satz 1 IRG liegen nach vorläufiger Beurteilung nicht vor. Es besteht auch die erhebliche, anderweitig nicht abwendbare Gefahr, dass der Verfolgten versuchen würde, sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung zu entziehen (§§ 16, 15 Abs.1 Nr. 1 IRG) und in die Illegalität abzutauchen.