Beschluss
Ausl 301 AR 156/19
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2020:0217.AUSL301AR156.19.00
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Leitsätze
Ein Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die Auslieferung eines Verfolgten als zumindest derzeit unzulässig erweist (hier: Verletzung des Rechts auf Wahrung eines fairen Verfahrens bei einer Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung nach Polen).(Rn.82)
Tenor
1. Der Auslieferungshaftbefehl des Senates vom 02. Dezember 2019 wird aufgehoben.
2. Die sofortige Freilassung des Verfolgten wird angeordnet, soweit keine anderweitige Haftanordnung besteht.
3. Es wird festgestellt, dass eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die Auslieferung eines Verfolgten als zumindest derzeit unzulässig erweist (hier: Verletzung des Rechts auf Wahrung eines fairen Verfahrens bei einer Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung nach Polen).(Rn.82) 1. Der Auslieferungshaftbefehl des Senates vom 02. Dezember 2019 wird aufgehoben. 2. Die sofortige Freilassung des Verfolgten wird angeordnet, soweit keine anderweitige Haftanordnung besteht. 3. Es wird festgestellt, dass eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist. I. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 02.12.2019 gegen den sich seit seiner Festnahme am 04.12.2019 aufgrund des zum Zwecke der Strafverfolgung ausgestellten Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in X./Polen vom 11.01.2016 in Auslieferungshaft befindlichen Verfolgten war aufzuheben, weil eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der derzeitigen aktuellen Entwicklungen in Polen im Rahmen der „Justizreform“ als zumindest derzeit unzulässig erweist (§§ 15 Abs. 2, 24 IRG). Darüber hinaus hat der Senat eine weitere Sachaufklärung durch ergänzende Informationen der polnischen Justizbehörden für erforderlich erachtet. II. Diese Entscheidung beruht auf folgenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen: 1. Der Verfolgte befindet sich seit 04.12.2019 in Auslieferungshaft aufgrund Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 02.12.2019. Grundlage desselben ist ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts in X./Polen vom 11.01.2016, aus welchem sich ergibt, dass gegen den Verfolgten ein nationaler Haftbefehl des Amtsgerichts in Y./Polen vom 15.03.2004 unter dem mit einer Höchststrafe von bis zu acht Jahren strafbewehrten Vorwurf des Betruges u.a. besteht. Dem Verfolgten wird im Europäischen Haftbefehl nebst rechtlicher Würdigung die Begehung folgender Straftaten vorgeworfen: Wird ausgeführt: 2. Der Verfolgte hat einer vereinfachten Auslieferung bei seiner richterlichen Anhörung am 04.12.2019 vor dem Amtsgericht Z./Deutschland nicht zugestimmt und sämtliche gegen ihn von den polnischen Justizbehörden erhobenen Tatvorwürfe in Abrede gestellt. Seine Einwendungen hat er mit Schreiben vom 19.12.2019 an den Senat weiter konkretisiert und angegeben, unter anderem hätten zwei einflussreiche polnische Staatsangehörige Zeugen zu Falschaussagen bestochen und ihn sogar zusammenschlagen lassen. Er selbst lebe nun seit drei Jahren mit seiner Lebenspartnerin in A./Deutschland zusammen. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat hierauf am 06.12.2019 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten nach Polen für zulässig zu erklären und zugleich entschieden, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse nach § 83 b IRG geltend zu machen. Mit Schriftsatz vom 16.01.2020 hat der Rechtsbeistand des Verfolgten hierzu Stellung genommen und vorgetragen, eine Resozialisierung des Verfolgten sei im deutschen Strafvollzug eher als im polnischen Strafvollzug gewährleistet. Auch hat er beantragt, den Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 02.12.2019 außer Vollzug zu setzen. Im Hinblick auf diesen Vortrag hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ihre Entschließung vom 06.12.2019 am 20.01.2019 ergänzt und angekündigt, ihre Auslieferungsbewilligung nunmehr mit einem Rücküberstellungsvorbehalt versehen zu wollen. Dem Antrag auf Außervollzugsetzung ist sie jedoch entgegengetreten und hat darauf hinwiesen, dass sich der Verfolgte über Jahre der Feststellung seines Aufenthalts entzogen habe. Mit Beschluss vom 27.01.2020, auf welchen wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat der Senat den Antrag des Verfolgten auf Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls vom 01.12.2019 zurückgewiesen und die Auslieferungshaft für fortdauernd erklärt. 3. Im Hinblick auf die danach weiter bekannt gewordenen Ereignisse in Polen zur „Justizreform“ hat der Senat am 27.01.2020 folgenden Hinweisbeschluss erlassen und dem Verfolgten bzw. seinem Rechtsbeistand sowie der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe Gelegenheit zur ergänzenden weiteren Stellungnahme eingeräumt: „Der Senat hat im Beschluss vom 07.01.2019 (Ausl 301 AR 95/18, abgedruckt bei juris) unter Hinweis auf das Urteil des EuGH 25.07.2018 (C-216/18; abgedruckt EuGRZ 2018, 396) ausgeführt, dass das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit zum Wesensgehalt des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehöre und das Vorhandensein einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle einem Rechtsstaat inhärent sei, weshalb Gerichte bzw. die im Spruchköper tätigen Richter unabhängig sein müssen und insoweit einen wirksamen und von politischer oder dritter Seite nicht beeinflussbaren gerichtlichen Rechtsschutz gewähren können müssen. Bezüglich Polen ist der Senat anhand der damals vorliegenden Informationen davon ausgegangen, dass die dort im Rahmen der Justizreform vorgenommenen Veränderungen durchaus geeignet sind, die Unabhängigkeit der Justiz zu beeinträchtigen und damit den Wesensgehalt des Grundrechts jedes Verfolgten auf ein faires Verfahren anzutasten, jedoch aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden konnte, dass es im dortigen Verfahren ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass gerade der Verfolgte im Fall seiner Übergabe einem nach diesen Maßstäben unfairen Verfahren ausgesetzt wäre. Nunmehr hat der EuGH mit Urteil vom 05.11.2019 (C 192/18) nicht nur die Zwangspensionierung von Richtern in Polen für unionsrechtswidrig erklärt, sondern vor allem auch am 19.11.2019 (C 585/18) entschieden, dass das vorlegende Oberste Gericht in Polen selbst klären müsse, ob die dort neu geschaffene Disziplinarkammer unabhängig sei. Sei dies nicht der Fall, fehle es u.a. an einem wirksamen Rechtsbehelf, der durch Art. 47 der Charta garantiert werde. Am 05.12.2019 hat der Oberste polnische Gerichtshof nunmehr festgestellt, dass die Disziplinarkammer nicht die Anforderungen des EU-Rechts an die richterliche Unabhängigkeit erfüllte und daher kein unabhängiges Gericht im Sinne des EU-Rechts und des nationalen Rechts darstelle. Ein von der Regierung dem Sejm am 20.12.2019 vorgelegter Gesetzentwurf, welcher eine wesentliche Verschärfung der Disziplinarmöglichkeiten gegen Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte vorsieht, ist noch nicht in Gesetzeskraft erwachsen. Über einen von der Kommission am 14.01.2020 beantragten Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Polen hat der EuGH noch nicht entschieden. Auch wenn dem Senat derzeit eine abschließende Beurteilung der im Falle einer Auslieferung des Verfolgten bestehenden Rechtslage noch nicht möglich ist, erscheint es gleichwohl bereits jetzt angezeigt, dem Verfolgten und der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe Gelegenheit zur ergänzenden weiteren Stellungnahme zu geben.“ Der Rechtsbeistand des Verfolgten hat sich mit Schriftsatz vom 12.02.2020 geäußert und ausgeführt, infolge der polnischen Justizreform sei die Unabhängigkeit der Judikative nicht mehr ansatzweise gesichert; das Grundrecht des Verfolgten auf ein faires Verfahren sei in Polen schlicht nicht mehr gewahrt. Das vom polnischen Parlament zur Entscheidung des EuGH vom 19.11.2019 verabschiedete Gesetz ist nach erfolgter Unterzeichnung durch den polnischen Staatspräsidenten nach erfolgter Veröffentlichung am 14.02.2020 in Kraft getreten. Der Senat hat am 10.02.2020 eine Übersetzung des 31-seitigen Gesetzestextes in die deutsche Sprache veranlasst, die am 17.02.2020 eingegangen ist. 4. Der Senat geht im Hinblick auf die ihm aktuell vorliegenden Informationen von folgender Rechtslage aus: Am 25.07.2018 hat zunächst der Europäische Gerichtshof entschieden (EuGH Urt. v. 25.07.2018 – C 216/18, EuGRZ 2018, 396), dass allein die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen durch die Kommission nicht zur Versagung der Auslieferung nach Polen berechtige, solange der Europäische Rat entsprechend Art. 7 Abs.2 EUV keine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Grundsätze, wie derjenige der Rechtsstaatlichkeit, festgestellt habe. Jedoch handele es sich bei der Verletzung des Grundrechts der betroffenen Person auf ein unabhängiges Gericht und damit ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren im Sinne des Art. 47 Abs. 2 der Charta um außergewöhnliche Umstände, welche die Versagung einer Auslieferung rechtfertigen können. Zur Beurteilung des Vorliegens einer solchen echten Gefahr habe die vollstreckende Justizbehörde in zwei Schritten vorzugehen. Zunächst müsse sie prüfen, ob in Polen eine echte Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren bestehe. Stelle sie dies fest, müsse sie in einem zweiten Schritt konkret und genau prüfen, ob es unter den gegebenen Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gebe, dass auch und gerade die gesuchte Person nach ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sei. Das Bestehen einer solchen generellen Gefahr Polen auf die Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren hat der Senat (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.01.2019 – Ausl 301 AR 95/18, abgedruckt bei juris) und sich ihm anschließend das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.06.2019, 4 AR 38/19, abgedruckt bei juris) bezüglich Polen bejaht, jedoch in diesen zwei Einzelfällen die Auswirkungen auf die zu übergebende Person verneint. Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 05.11.2019 (EuGH, Urt. 05.11.2019 – C 192/18, abgedruckt bei juris) zunächst die Zwangspensionierung von Richtern in Polen für unionsrechtswidrig erklärt und zudem am 19.11.2019 (EuGH, Urt. v. 19.11.2019 – C 585/18 und C 685/18, abgedruckt bei juris) entschieden, dass Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 dahin auszulegen sei, dass sie dem entgegenstehen, dass Rechtsstreitigkeiten über die Anwendung des Unionsrechts in die ausschließliche Zuständigkeit einer Einrichtung fallen können, die kein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta sei. Das sei der Fall, wenn die objektiven Bedingungen, unter denen die Einrichtung geschaffen wurde, ihre Merkmale sowie die Art und Weise der Ernennung ihrer Mitglieder geeignet sei, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren, insbesondere für unmittelbare oder mittelbare Einflussnahmen durch die Legislative und die Exekutive, und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen, und daher dazu führen können, dass diese Einrichtung nicht den Eindruck vermittelt, unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden kann, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss. Jedoch sei es Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden erheblichen Erkenntnisse zu ermitteln, ob dies bei einer Einrichtung wie der Disziplinarkammer des S¹d Najwy€szy (Oberstes Gericht) der Fall sei. Am 05.12.2019 hat daraufhin der Oberste Polnische Gerichtshof festgestellt, dass die Disziplinarkammer nicht die Anforderungen des EU-Rechts an die richterliche Unabhängigkeit erfülle und daher kein unabhängiges Gericht im Sinne des EU-Rechts und des nationalen Rechts darstelle. Hierauf hat das polnische Parlament am 20.12.2019 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Verfassung ordentlicher Gerichte vom 27.07.2001, des Gesetzes über das oberste Gericht sowie mancher anderer Gesetze angenommen, welcher eine wesentliche Verschärfung des Disziplinarregimes gegen Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte vorsieht, den Einfluss der Regierungspartei bei der Wahl des ersten Präsidenten des obersten Gerichts erhöht und die Anwendung des EuGH-Urteils vom 19.11.2019 (EuGH, Urt. v. 19.11.2019 – C 585/18 und C 685/18, abgedruckt bei juris) unter Strafe stellt. Auch verbietet das Gesetz es Richtern, den Status von der Regierung seither ernannter Richter in Frage zu stellen. Schließlich hat die polnische Regierung beim polnischen Verfassungsgericht Klage gegen das Urteil des Obersten Polnischen Gerichtshofs vom 05.12.2019 eingereicht. Am 14.12.2019 hat die Kommission beim EuGH den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, da die Disziplinarkammer trotz der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2019 und dem Urteil des Obersten Polnischen Gerichtshofs vom 05.12.2019 weiter tätig bleiben, wodurch die Gefahr eines irreparablen Schadens für die polnischen Richter bestehe und die abschreckende Wirkung auf die polnische Justiz verstärkt werde. Über diesen Antrag ist bislang noch nicht entschieden. Das am 14.02.2020 in Kraft getretene Gesetz vom 20.12.2019 zur Änderung des Gesetzes über die Verfassung ordentlicher Gerichte, des Gesetzes über das oberste Gericht sowie mancher anderer Gesetze hat in der vom Senat veranlassten Übersetzung auszugsweise folgenden Wortlaut (Hervorhebungen durch den Senat): GESETZ vom 20. Dezember 2019 über die Änderung des Gesetzes über die Verfassung ordentlicher Gerichte, des Gesetzes über das Oberste Gericht sowie mancher anderen Gesetze Im Bewusstsein der Verantwortung für die Justiz in der Republik Polen, unter Betonung der Bedeutung, dass die Republik Polen ein gemeinsames Gut aller Bürger ist und dem Volk die oberste Staatsgewalt zusteht; Unter Anerkennung der Notwendigkeit der Wahrung der Dreiteilung und des Gleichgewichts der Gewalten gemäß Art. 10 der Verfassung der Republik Polen; Unter Beachtung der Werte des demokratischen Rechtsstaates sowie der Unabhängigkeit und des apolitischen Charakters der Gerichte; Unter Verwirklichung des Rechts der Bürger auf ein gerechtes und offenes Verfahren ohne unbegründeten Verzug vor dem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht; Unter Beachtung der Notwendigkeit der Garantierung der in der Verfassung und in anderen Rechtsetzungsakten verbrieften Bürger- und Menschenrechte und Bürger- und Menschenfreiheiten durch die Republik Polen und der Bedeutung des sich direkt aus der Verfassung ergebenden Verbots der Ausübung einer öffentlichen Tätigkeit durch Richter, soweit sie mit den Grundsätzen der Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter nicht vereinbar ist; Unter Anerkennung der Bedeutung des Grundsatzes der Rechtssicherheit für die Bürger, insbesondere des Grundsatzes des Vertrauens der Bürger gegenüber dem Staat und der Rechtsetzung sowie der Notwendigkeit der Garantierung der Sicherheit hinsichtlich der Berufung von Richtern durch den Präsidenten der Republik Polen, die in den die Bürger betreffenden Sachen entscheiden; Unter Beachtung der Bestrebungen nach Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung in Polen und Erhöhung der Standards des gesetzten und angewendeten Rechts; Unter Betonung der systemrelevanten Rolle des Verfassungsgerichts als eines für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und internationalen Abkommen zuständigen Organs; Unter Anerkennung, dass jedem durch den Präsidenten der Republik Polen berufenen Richter entsprechende Bedingungen für eine würdige Ausübung des Richterberufs zu garantieren sind, insbesondere wirksame Prozeduren zu garantieren sind, um eine rechtlich unbegründete Anfechtung des Status eines Richters durch ein Organ der Exekutive, der Legislative und der Judikative sowie andere Personen, Institutionen, auch andere Richter, zu verhindern, sowie zwecks damit verbundener Sicherstellung der Sicherheit und der Stabilität für die Bürger hinsichtlich gerichtlicher Entscheidungen; wird das nachfolgende Gesetz erlassen: Art. 1. Im Gesetz vom 27. Juli 2001 über die Verfassung ordentlicher Gerichte (Gesetzblatt aus dem Jahr 2019 Pos. 52, 55, 60, 125, 1465 und 1495) werden folgende Änderungen eingeführt: ... 2) In Art. 9a erhält § 2 folgenden Wortlaut: „§ 2. Die externe administrative Aufsicht über die Tätigkeit der Gerichte gemäß Art. 8 Ziff. 2 wird durch den Justizminister ausgeübt, dies geschieht über den Aufsichtsdienst, dem die an das Justizministerium anhand Art. 77 entsandten Richter sowie, im Bereich der Aufsicht über die Führung von Grundbüchern, des Pfandrechtsregisters und des Nationalen Gerichtsregisters, die an das Justizministerium anhand Art. 151a § 5 entsandten Rechtspfleger angehören.“; ... 19) Nach Art. 42 wird Art. 42a mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: Art. 42a. § 1. Im Rahmen der Tätigkeit von Gerichten oder Organen von Gerichten ist die Infragestellung der Legitimierung von Gerichten und Gerichtshöfen, verfassungsmäßigen Staatsorganen sowie Kontroll- und Rechtsschutzorganen unzulässig. § 2. Unzulässig ist die Feststellung oder die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Berufung eines Richters oder der sich aus dieser Berufung ergebenden Berechtigung zur Erfüllung von Aufgaben im Bereich der Justiz durch ein ordentliches Gericht oder eine andere Behörde.“; ... 32 In Art. 107 erhält § 1 folgenden Wortlaut: „§ 1. Der Richter ist für dienstliche (disziplinarische)Verfehlungen disziplinarisch verantwortlich, darunter für: 1) offensichtliche und grobe Missachtung der Rechtsvorschriften; 2) Handeln oder Unterlassen, das das Funktionieren eines Organs der Justiz unmöglich machen oder wesentlich erschweren kann; 3) Handeln, das das Bestehen des Dienstverhältnisses eines Richters, die Wirksamkeit der Berufung eines Richters oder die Legitimierung eines verfassungsmäßigen Organs der Republik Polen in Frage stellt; 4) öffentliche Tätigkeit, die sich mit den Grundsätzen der Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern nicht vereinbaren lässt; 5) Missachtung der Würde des Amtes.“; ... 33) Art. 107a erhält folgenden Wortlaut: „Art. 107a. Der Gerichtsassessor ist für dienstliche (disziplinarische) Verfehlungen und für sein Verhalten vor der Übernahme der Funktion wie ein Richter disziplinarisch verantwortlich, soweit er sich dadurch als unwürdig des Amtes des Gerichtsassessors erwiesen hat. Die Vorschriften von Art. 108-133a finden entsprechend Anwendung.“; ... Art. 2. Im Gesetz vom 8. Dezember 2017 über das Oberste Gericht (Gesetzblatt aus dem Jahr 2019 Pos. 825) werden folgende Änderungen eingeführt: ... 4) In Art. 26 wird der bisherige Inhalt als § 1 gekennzeichnet und § 2-6 mit folgendem Wortlaut werden hinzugefügt: „§ 2. Zur Kompetenz der Kammer für außerordentliche Kontrolle und öffentliche Angelegenheiten gehört die Prüfung von Anträgen oder Erklärungen betreffend den Ausschluss des Richters oder auf Bestimmung des Gerichts, vor dem das Verfahren geführt werden soll, hinsichtlich des Einwands der fehlenden Unabhängigkeit des Gerichts oder der fehlenden Unabhängigkeit des Richters. Das mit dieser Sache befasste Gericht übermittelt den Antrag unverzüglich an den Präsidenten der Kammer für außerordentliche Kontrolle und öffentliche Angelegenheiten zwecks Bearbeitung des Antrags anhand der in separaten Vorschriften genannten Grundsätze. Durch die Übermittlung des Antrags an den Präsidenten der Kammer für außerordentliche Kontrolle und öffentliche Angelegenheiten wird der Lauf des anhängigen Verfahrens nicht gehemmt. § 3. Über den Antrag gemäß § 2 wird nicht entschieden, soweit der Antrag die Feststellung sowie die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Berufung eines Richters oder seiner Berechtigung zur Erfüllung von Aufgaben im Bereich der Justiz umfasst. § 4. Zur Kompetenz der Kammer für außerordentliche Kontrolle und öffentliche Angelegenheiten gehört die Prüfung von Klagen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer rechtskräftigen Entscheidung des Obersten Gerichts, der ordentlichen Gerichte, der militärischen Gerichte und der Verwaltungsgerichte, darunter des Hauptverwaltungsgerichts, soweit die Rechtswidrigkeit auf der Infragestellung des Status einer Person beruht, die zur Bekleidung des Richteramtes berufen wurde und die in der Sache entschieden hat. § 5. Auf das Verfahren in Angelegenheiten gemäß § 4 finden die entsprechenden Vorschriften über die Feststellung der Rechtswidrigkeit von rechtskräftigen Entscheidungen sowie in strafrechtlichen Angelegenheiten die Vorschriften über die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossen wurde, Anwendung. Weder die Glaubhaftmachung noch die Verursachung eines Schadens durch die Entscheidung, auf die sich die Klage bezieht, ist notwendig. § 6. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer rechtskräftigen Entscheidung gemäß § 4 kann beim Obersten Gericht - Kammer für außerordentliche Kontrolle und öffentliche Angelegenheiten, ohne Einbeziehung des Gerichts, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, sowie im Falle der Nichtinanspruchnahme der der Partei zustehenden Rechtsmittel, darunter der außerordentlichen Klage beim Obersten Gerichts, durch die Partei eingereicht werden.“ ... 8) In Art. 72 erhält § 1 folgenden Wortlaut: „§ 1. Der Richter am Obersten Gericht ist für dienstliche (disziplinarische) Verfehlungen disziplinarisch verantwortlich, darunter für: 1) offensichtliche und grobe Missachtung der Rechtsvorschriften; 2) Handeln oder Unterlassen, das das Funktionieren eines Organs der Justiz unmöglich machen oder wesentlich erschweren kann; 3) Handeln, das das Bestehen des Dienstverhältnisses eines Richters, die Wirksamkeit der Berufung eines Richters oder die Legitimierung eines verfassungsmäßigen Organs der Republik Polen in Frage stellt; 4) öffentliche Tätigkeit, die sich mit den Grundsätzen der Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern nicht vereinbaren lässt; 5) Missachtung der Würde des Amtes.“; ... 10) In Art. 82 wird der bisherige Inhalt als § 1 gekennzeichnet und § 2-5 werden mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: „§ 2. Im Falle einer Sache, in der eine rechtliche Frage betreffend die Unabhängigkeit eines Richters oder eines Gerichts auftritt, vertagt das Oberste Gericht die Entscheidung und legt diese Frage der gesamten Kammer für außerordentlichen Kontrolle und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts zur Entscheidung vor. § 3. Sollte das Oberste Gericht bei der Entscheidung über einen Antrag gemäß Art. 26 § 2 erhebliche Bedenken hinsichtlich der Auslegung der Rechtsvorschriften, die der Entscheidung zugrunde liegen sollen, haben, so kann es die Entscheidung über den Antrag vertagen und die rechtliche Frage der gesamten Kammer für außerordentliche Kontrolle und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts zur Entscheidung vorlegen. § 4. Bei der Beschlussfassung gemäß § 2 oder 3 ist die Kammer für außerordentliche Kontrolle und öffentliche Angelegenheiten nicht an den Beschluss eines anderen Spruchkörpers des Obersten Gerichts gebunden, auch wenn er die Kraft eines rechtlichen Grundsatzes erlangt hat. § 5. Der Beschluss der gesamten Kammer für außerordentliche Kontrolle und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts, der anhand § 2 oder 3 gefasst wurde, ist für alle Spruchkörper des Obersten Gerichts verbindlich. Das Absehen von einem Beschluss, der die Kraft eines rechtlichen Grundsatzes erlangt hat, bedarf einer erneuten Entscheidung im Wege einer Beschlussfassung durch das gesamte Oberste Gericht, wobei für die Beschlussfassung die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Richter jeder der Kammern erforderlich ist. Die Vorschrift von Art. 88 findet keine Anwendung“. ... Art. 12. 1. Die Vorschrift von Art. 45c des in Art. 5 geänderten Gesetzes findet auch auf Verfahren und auf Beschlüsse, die durch den Nationalen Justizrat vor dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes gefasst wurden, Anwendung. 2. Der Beschluss über eine Sicherheitsleistung, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im Verfahren aufgrund des Widerspruchs gegen den Beschluss des Nationalen Justizrates betreffend die Berufung zum Richter erlassen wurde, löst keine rechtlichen Folgen aus und hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Berufung zum Richter durch den Präsidenten der Republik Polen, auch wenn die Berufung vor dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes erfolgt ist. 3. Das Verfahren aufgrund des Widerspruchs gegen den Beschluss des Nationalen Justizrates in einer individuellen Angelegenheit betreffend die Berufung zum Richter am Obersten Gericht, das unter Verletzung von Art. 3 des Gesetzes vom 26. April 2019 über die Änderung des Gesetzes über den Nationalen Justizrat sowie des Gesetzes über die Verfassung von Verwaltungsgerichten (Gesetzblatt Pos. 914) geführt wird, ist unwirksam. III. Der Verfolgte hat über seinen Rechtsbeistand seiner Auslieferung nach Polen unter Berufung auf das Vorhandensein systemischer Mängel, welche geeignet sind, die Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat zu beeinträchtigen und damit den Wesensgehalt seines Grundrechts auf ein faires Verfahren anzutasten, widersprochen, so dass der Senat auch im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 25.07.2018, C 216/18 PPU, im Original Rn. 60) zur Prüfung berechtigt und gehalten ist, ob eine echte Gefahr besteht, dass die betreffende Person eine Verletzung des genannten Grundrechts erleidet (vgl. auch EuGH Urt. vom 05.04.2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, abgedruckt bei juris). Insoweit bedarf es aus Sicht des Senates nicht nur weiterer ergänzender Informationen über den Verfahrensstand durch die ausstellende Justizbehörde sondern auch nähere Informationen über die im Rahmen der Justizreform drohenden Sanktionen gegen Richter und Staatsanwälte, zu deren Erteilung lediglich das Justizministerium der Republik Polen in der Lage sein dürfte. 1. Insoweit wird die ausstellende Justizbehörde um Mitteilung folgender ergänzender Informationen gebeten: a. Wurde bezüglich der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in X./Polen vom 11.01.2016, dem ein nationaler Haftbefehl des Amtsgerichts in Y./Polen vom 15.03.2004 zu Grunde liegt, aufgeführten Taten bereits Anklage erhoben? b. Bei welchem Gericht wurde Anklage erhoben bzw. welches Gericht wird im Falle einer Anklagerhebung zuständig sein? c. Mit welchen Richtern ist dieser Spruchkörper besetzt? Um namentliche Benennung der Richter wird gebeten. d. Wie lange sind die zur Entscheidung berufenen Richter in ihrem Amte? e. Gehören dem Spruchkörper auch Richter an, welche erst aufgrund der aktuellen Regelungen zur Justizreform in ihr Amt berufen wurden? f. Wurden in dem vorliegend zur Entscheidung berufenen Gericht Richter ganz oder teilweise aufgrund des Gesetzes vom 12.07.2017 zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder aufgrund anderer seither ergangener Regelungen pensioniert oder versetzt? g. Besteht im Falle einer Verurteilung des Verfolgten wegen der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in X./Polen vom 11.01.2016 aufgeführten Taten die Möglichkeit eines Rechtsmittels, und wenn ja, um welches Rechtsmittel handelt es sich und wie ist dieses ausgestaltet? h. Welches Gericht wäre im Falle eines Rechtsmittels zur Entscheidung über dieses berufen? Wie ist dieses im Hinblick auf die Fragen 1c – 1 f besetzt? i. Im Hinblick auf die Änderung der formalen Zuständigkeiten bezüglich der Einleitung von Disziplinarverfahren, wonach nach polnischem Rechts ein Richter einem Disziplinarverfahren unterworfen wird, wenn er die Würde des Richteramtes verletzt oder gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, wobei im Rahmen einer Urteilsfindung sowohl ein Verstoß gegen Prozessrecht als auch gegen materielles Recht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen kann, wenn es sich hierbei um einen eklatanten und offensichtlichen Rechtsverstoß des Richters handelt, wird um Mitteilung gebeten, ob seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 12.07.2017 zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder aufgrund anderer seither ergangener Regelungen gegen Richter an dem zur Entscheidung berufenen Gericht sowie dem/den Rechtsmittelgericht/en wegen Entscheidungen im Rahmen eines anhängigen Strafverfahrens Disziplinarverfahren eingeleitet wurden. In diesem Fall wird um Übermittlung des dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts gebeten. 2. Das Ministerium der Justiz in Polen wird um Mitteilung folgender ergänzender Informationen gebeten: a. Ist es nach polnischem Recht infolge der „Justizreform“ grundsätzlich rechtlich möglich, dass strafgerichtliche Entscheidungen zur Beweiswürdigung, insbesondere über die Glaubwürdigkeit von Zeugen, zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen können? Um nähere Erläuterung der insoweit bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen nebst Erläuterung der Verfahrensregeln wird unter Bitte der Übermittlung einer aktuellen Gesetzesfassung gebeten? b. Kann eine völkerrechtliche verbindliche Zusicherung abgegeben werden, dass im vorliegenden Verfahren kein Disziplinarverfahren gegen Richter im Rahmen von Sachentscheidungen des/der zur Entscheidung berufenen Spruchkörper/s eingeleitet werden? c. Um Übermittlung folgender Gesetzestexte in der vor dem 14.02.2020 gültigen Fassung wird gebeten: - Gesetz vom 27.07.2001 über die Verfassung ordentlicher Gerichte - Gesetz vom 08.12.2017 über das Oberste Gericht - Gesetz vom 28.01.2016 über die Staatsanwaltschaft IV. Der Auslieferungshaftbefehl des Senates vom 02.12.2020 war aufzuheben, weil derzeit eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der derzeitigen aktuellen Entwicklungen in Polen im Rahmen der „Justizreform“ als zumindest derzeit unzulässig erweist (§ 15 Abs. 2 IRG; Senat StV 2007, 652; ders. NStZ 2010, 41; OLG Köln StraFo 2010, 118; OLG Celle, Beschl. vom 25.03.1998, 3 ARS 3/98 -Ausl- abgedruckt bei juris; vgl. hierzu auch Hackner in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, IRG, § 15 Rn. 41; Böhm, in: Grützner/Pötz/Kress/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl. § 15 Rn. 54 f.). Insoweit bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einer echten Gefahr der Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sein würde (Senat, Beschluss vom 09.07.2018, Ausl 301 AR 95/18, abgedruckt bei juris), so dass bezüglich des Verfolgten die Voraussetzungen für eine Auslieferung nach Polen zur Strafverfolgung bei derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht mehr gegeben wären. Zwar besteht vorliegend nicht die Sorge, dass sich der entscheidende Spruchkörper in Konflikt mit allgemeinen politischen Vorgaben oder gesellschaftlichen Anschauungen setzen könnte, aber der zur Entscheidung berufene Spruchkörper müsste - wie vorliegend vom Verfolgten behauptet - auch über die Einflussnahme angeblich einflussreicher Personen auf die Wahrheitsfindung im Strafverfahren entscheiden. Sollten aber polnische Strafrichter allein aufgrund der von Ihnen vorgenommen Würdigung von Beweisen in einem Strafverfahren mit disziplinarischen Sanktionen rechnen müssen, wären sie nicht vollkommen unabhängig, so dass nicht mehr von einem fairen Verfahren die Rede sein könnte. Die vor allem nunmehr in Art. 107 § 1 des Gesetzes vom 27.07.2001 über die Verfassung ordentlicher Gerichte vorgenommenen Änderungen über die Einleitung von Disziplinarverfahren, welche aufgrund weitreichender Tatbestandsmerkmale rechtlich nicht fassbar bzw. nicht eingrenzbar erscheinen, vermögen in Verbindung mit der fehlenden Unabhängigkeit der Disziplinarkammern durchaus durchgreifende Zweifel an der künftigen Unabhängigkeit der polnischen Justiz zu begründen. Der Senat geht derzeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass allein die Antworten der polnischen Justizbehörden auf die vom Senat erbetenen ergänzenden Informationen eine andere rechtliche Bewertung ermöglichen könnten, vielmehr dürften auch die weitere Entwicklung in Polen und die Rechtsprechung des EuGH abzuwarten sein. Jedoch ist insoweit zu sehen, dass in Anbetracht der öffentlich zugänglichen Informationen derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die polnische Regierung von ihren Plänen zur Justizreform Abstand nimmt. Bei seiner Entscheidung hat der Senat – wenn auch nicht rechtlich relevant – zudem ergänzend bedacht, dass dem Verfolgten keine besonders schwerwiegende Straftat zur Last liegt, er über einen festen Wohnsitz in Deutschland verfügt und er aufgrund der politischen Entwicklung in Polen nunmehr auch nicht mehr zwingend mit seiner Auslieferung rechnen muss, so dass auch der Haftgrund der Fluchtgefahr entfällt (§ 15 Abs.2 IRG).