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Beschluss

1 Rv 21 Ss 36/20

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2020:0226.1RV21SS36.20.00
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Leitsätze
1. Eine unterbrochene Hauptverhandlung gegen einen bereits zur Sache vernommenen Angeklagten kann nur dann ohne ihn fortgesetzt werden, wenn er eigenmächtig der Fortsetzung der Hauptverhandlung fernbleibt. Eigenmächtig in diesem Sinne handelt der Angeklagte, der ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt.(Rn.3) 2. Die Eigenmächtigkeit muss dem Angeklagten auch noch im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nachgewiesen sein, was vom Revisionsgericht auf der Grundlage des entsprechenden Revisionsvorbringens selbstständig und grundsätzlich ohne Bindung an die Feststellungen des Tatrichters im Freibeweis nachzuprüfen ist. Nur wenn eine weitere Klärung nicht möglich ist, legt es seiner Entscheidung die nicht zu erschütternde Überzeugung des Tatrichters zugrunde. Bleiben die tatsächlichen Voraussetzungen der Eigenmächtigkeit des Angeklagten zweifelhaft, so darf nicht nach § 231 Abs. 2 StPO verfahren und die Verhandlung nicht in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden.(Rn.3) 3. Ein ärztliches Attest, welches keine konkreten Angaben zum gesundheitlichen Zustand eines Angeklagten und seinen gesundheitlichen Einschränkungen enthält, mag zwar nicht geeignet sein, den Nachweis für seine Verhandlungsunfähigkeit zu erbringen. Es kann aber erhebliche - der Annahme von Eigenmächtigkeit entgegenstehende - Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten begründen, denen das Gericht nachzugehen hat. Es obliegt nicht dem Angeklagten glaubhaft zu machen, dass sein Ausbleiben nicht auf Eigenmächtigkeit beruht.(Rn.5)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts – 5. Strafkammer (Kleine Strafkammer) – Baden-Baden vom 27. September 2019 (5 Ns 307 Js 3540/17) mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Baden-Baden zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine unterbrochene Hauptverhandlung gegen einen bereits zur Sache vernommenen Angeklagten kann nur dann ohne ihn fortgesetzt werden, wenn er eigenmächtig der Fortsetzung der Hauptverhandlung fernbleibt. Eigenmächtig in diesem Sinne handelt der Angeklagte, der ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt.(Rn.3) 2. Die Eigenmächtigkeit muss dem Angeklagten auch noch im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nachgewiesen sein, was vom Revisionsgericht auf der Grundlage des entsprechenden Revisionsvorbringens selbstständig und grundsätzlich ohne Bindung an die Feststellungen des Tatrichters im Freibeweis nachzuprüfen ist. Nur wenn eine weitere Klärung nicht möglich ist, legt es seiner Entscheidung die nicht zu erschütternde Überzeugung des Tatrichters zugrunde. Bleiben die tatsächlichen Voraussetzungen der Eigenmächtigkeit des Angeklagten zweifelhaft, so darf nicht nach § 231 Abs. 2 StPO verfahren und die Verhandlung nicht in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden.(Rn.3) 3. Ein ärztliches Attest, welches keine konkreten Angaben zum gesundheitlichen Zustand eines Angeklagten und seinen gesundheitlichen Einschränkungen enthält, mag zwar nicht geeignet sein, den Nachweis für seine Verhandlungsunfähigkeit zu erbringen. Es kann aber erhebliche - der Annahme von Eigenmächtigkeit entgegenstehende - Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten begründen, denen das Gericht nachzugehen hat. Es obliegt nicht dem Angeklagten glaubhaft zu machen, dass sein Ausbleiben nicht auf Eigenmächtigkeit beruht.(Rn.5) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts – 5. Strafkammer (Kleine Strafkammer) – Baden-Baden vom 27. September 2019 (5 Ns 307 Js 3540/17) mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Baden-Baden zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Baden-Baden verurteilte den Angeklagten am 02.07.2018 wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 €. Das zunächst auf die Berufung des Angeklagten ergangene Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 20.10.2018 (6 Ns 307 Js 3540/17) wurde mit Beschluss des Senats vom 18.04.2019 (1 Rv 3 Ss 166/19) auf die Revision des Angeklagten unter Zurückweisung der Sache an eine andere Kammer des Landgerichts Baden-Baden aufgehoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 27.09.2019 verwarf das Landgericht Baden-Baden die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe, dass er wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt wird. Dagegen wendet sich der Angeklagte erneut mit der auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. II. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat – zumindest vorläufigen – Erfolg. Die in zulässiger Form erhobene Verfahrensrüge, mit der die Revision durch die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 27.09.2019 in Abwesenheit des Angeklagten einen Verstoß gegen die §§ 230 Abs. 1, 231 Abs. 2 StPO beanstandet, ist begründet. 1. Eine unterbrochene Hauptverhandlung gegen einen bereits vernommenen Angeklagten kann als Ausnahme von dem in § 230 Abs. 1 StPO enthaltenen Grundsatz, dass die Hauptverhandlung zur Sicherung des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör und zur Ermöglichung einer vollständigen Aufklärung des Sachverhalts seine Anwesenheit erfordert, nur dann ohne ihn fortgesetzt werden, wenn er eigenmächtig der Fortsetzung der Hauptverhandlung fernbleibt. Eigenmächtig in diesem Sinne handelt der Angeklagte, der ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (BGH, Urteil vom 30.11.1990 – 2 StR 44/90 –, BGHSt 37, 249 = NStZ 1991, 246). Die Eigenmächtigkeit muss dem Angeklagten auch noch im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nachgewiesen sein, was vom Revisionsgericht auf der Grundlage des entsprechenden Revisionsvorbringens selbstständig und grundsätzlich ohne Bindung an die Feststellungen des Tatrichters im Freibeweis nachzuprüfen ist (so der Senat bereits für die – Eigenmächtigkeit im selben Sinne voraussetzende – Abwesenheitsverhandlung nach § 232 Abs. 1 StPO, Beschluss vom 07.08.2001 – 1 Ss 142/01 –, StraFo 2001, 415, für § 232 Abs. 1 StPO; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.02.1994 – 2 Ss 154/93 –, NStE Nr. 9 zu § 231 StPO mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 231 Rn. 25 mwN; KK-StPO/Gmel, StPO, 8. Aufl. 2019, § 231 Rn. 16 mwN; a.A. Becker in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 231 Rn. 43, der das Revisionsgericht an die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Tatrichters gebunden sieht). Nur wenn eine weitere Klärung nicht möglich ist, legt es seiner Entscheidung die nicht zu erschütternde Überzeugung des Tatrichters zu Grunde (BGH, Urteil vom 07.11.1978 – 1 StR 470/78 –, juris). Bleiben die tatsächlichen Voraussetzungen der Eigenmächtigkeit des Angeklagten beim Fernbleiben vom Hauptverhandlungstermin zweifelhaft, so darf nicht nach § 231 Abs. 2 StPO verfahren und die Verhandlung in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden (OLG Karlsruhe a.a.O.; vgl. auch Senat a.a.O.). 2. Nach dieser Maßgabe ist der erforderliche Nachweis eigenmächtigen Fernbleibens des Angeklagten in der Sitzung am 27.09.2019 nicht erbracht. a. Vor dem Hintergrund, dass es nicht dem Angeklagten obliegt, glaubhaft zu machen, dass sein Ausbleiben nicht auf Eigenmächtigkeit beruht (BGH, Urteil vom 26.07.1961 – 2 StR 575/60 –, BGHSt 16, 178), ist die in dem die Fortführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten anordnenden Beschluss der Kammer vom 27.09.2019 mitgeteilte Überzeugung der Eigenmächtigkeit nicht hinreichend belegt. Der Kammer ist zwar darin zuzustimmen, dass das vom Angeklagten eingereichte ärztliche Attest des Dr. A vom 24.09.2019, wonach er „auf Grund des Gesundheitszustandes (Herzleiden) [...] zur Zeit nicht verhandlungsfähig für Freitag 27.09.2019“ gewesen sei, für sich genommen nicht geeignet ist, Nachweis für eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten zu erbringen. Es begründet aber erhebliche – der Annahme von Eigenmächtigkeit entgegenstehende – Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten. Allein die Feststellung der Kammer, dass sich der Angeklagte ausweislich der Mitteilung der Polizei am 26.09.2019 nicht mehr im Krankenhaus befand, ist nicht ohne Weiteres geeignet, diese Zweifel auszuräumen, da Verhandlungsfähigkeit nicht schon dann gegeben ist, wenn der Betroffene nicht (mehr) stationär in einem Krankenhaus behandelt wird; darüber, dass der Angeklagte am 26.09.2019 – augenscheinlich – keine körperlichen oder geistigen Einschränkungen hatte, seine Rechte und Pflichten als Angeklagter in der Verhandlung wahrzunehmen, verhält sich die Mitteilung der Polizei gerade nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Senat bei Dr. A zur Erläuterung des von ihm ausgestellten Attests eingeholten Auskunft vom 17.02.2020 zu den Einzelheiten der Erkrankung des Angeklagten. Diese Auskunft verhält sich zwar ebenfalls nicht zu den konkreten körperlichen und geistigen Einschränkungen des Angeklagten am 27.09.2019, bekräftigt aber die bereits durch das Attest vom 24.09.2019 begründeten Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit. b. Selbst wenn man von der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ausgeht, kann darüber hinaus nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass sie dem Angeklagten bewusst war und er damit – wie es die Eigenmächtigkeit voraussetzt – wissentlich gegen seine Anwesenheitspflicht verstoßen hat. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte ausweislich der – durch mehrere Arztbriefe des Herzzentrums Lahr – belegten Auskunft des Dr. A vom 17.02.2020 an mehreren schwerwiegenden Herz-Kreislauf- sowie Lungenerkrankungen leidet und die psychischen sowie physischen Belastungen einer Hauptverhandlung zu einer plötzlichen Verschlechterung des Allgemeinzustands des Angeklagten bis hin zu einer lebensbedrohlichen Situation führen können, erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Angeklagte – selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt keine akuten Beschwerden mehr hatte – auch noch am 27.09.2019 davon ausging, verhandlungsunfähig zu sein, wie es ihm nur 3 Tage zuvor von Dr. A attestiert wurde. Dies gilt umso mehr, als die Kammer es unterlassen hat, den anwaltlich nicht (mehr) beratenen Angeklagten – telefonisch oder unter Zuhilfenahme der Polizei – darauf hinzuweisen, dass sie das Attest vom 24.09.2019 nicht für ausreichend hält und ihn als verhandlungsfähig betrachtet (vgl. Senat, Beschluss vom 16.03.2018 – 1 Rv 7 Ss 207/17 –, nicht veröffentlicht). Unter diesen Umständen konnte es – wie es die Kammer getan hat – nicht genügen, dem Angeklagten ohne jeden Beleg Wissen um seine Verhandlungsfähigkeit zu unterstellen. 3. Soweit die Kammer ihre Entscheidung, die Hauptverhandlung am 27.09.2019 in Abwesenheit des Angeklagten fortzusetzen, hilfsweise damit begründet, dass der Angeklagte seine Verhandlungsfähigkeit schuldhaft selbst herbeigeführt habe, indem er sich dermaßen erregte und damit seinen – durch das bestehende Herzleiden angegriffenen – Kreislauf derart schwächte, dass er an der weiteren Hauptverhandlung nicht mehr teilnehmen konnte, hält auch dies der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar steht es dem eigenmächtigen Ausbleiben gleich, wenn ein Angeklagter seine Verhandlungsfähigkeit durch ein Verhalten herbeiführt, dass die in § 231a Abs. 1 Satz 1 StPO umschriebenen Voraussetzungen erfüllt (BGH, Beschluss vom 02.02.1981 – 3 StR 411/80 (S) –, NJW 1981, 1052). Erforderlich ist aber wenigstens bedingter Vorsatz, Fahrlässigkeit genügt insoweit nicht; „schuldhaft“ im Sinne des § 231a Abs. 1 Satz 1 StPO bezieht sich lediglich auf die Zurechenbarkeit der Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit, die nicht gegeben ist, wenn der Angeklagte aus einem der Gründe des § 20 StGB nicht schuldfähig ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 231a Rn. 8 mwN; KK-StPO/Gmel a.a.O., Rn. § 231a Rn. 3 und 4 mwN). Dass der Angeklagte seine Verhandlungsunfähigkeit aufgrund seiner Erregung in der Sitzung am 19.09.2019 für möglich gehalten und zumindest billigend in Kauf genommen hat, wird weder von der Kammer dargetan noch ist dies sonst ersichtlich, zumal im vorliegenden Fall erforderlich wäre, dass der Angeklagte seine Erregung hätte steuern können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.1977 – 3 Ws 276/77 –, NJW 1977, 1739), wofür es ebenfalls keine Anhaltspunkte gibt. III. Nachdem wesentliche Teile der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden haben, liegt ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 5 StPO) vor, der zur Aufhebung des Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO) zwingt, ohne dass es auf die weiteren erhobenen Rügen ankommt. Für das weitere Verfahren erscheint es wegen der schwierigen Sachlage (Aussage-gegen-Aussage-Konstellation) angezeigt, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger beizuordnen.