Beschluss
1 Ws 285/19
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2020:0317.1WS285.19.00
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Leitsätze
1. Die bloße nicht auszuschließende Deutungsmöglichkeit der von Verantwortlichen einer politischen Partei unter anderem auf zwei nebeneinander nahe einer Jüdischen Synagoge angebrachten Wahlplakaten aufgedruckten Parolen „Zionismus stoppen! Israel ist unser Unglück - Schluss damit!“ und „Wir hängen nicht nur Plakate!“ im Sinne einer bloßen (straflosen) Kritik an der Politik des Staates Israel, rechtfertigt es nicht, von der Aufnahme von Ermittlungen gem. § 152 Abs. 2 StPO abzusehen.
2 Vielmehr begründet der naheliegende und von den Verfassern ersichtlich bezweckte Aussageinhalt, nämlich gegen die in Deutschland bzw. der Gemeinde R. lebenden Juden zum Hass aufzustacheln und zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen diese Bevölkerungsgruppe aufzurufen, den Anfangsverdacht einer Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und b StGB) und führt auf den zulässigen Antrag eines -antragsbefugten- Angehörigen dieser Personengruppe gem. § 172 StPO zur Anordnung der Aufnahme von Ermittlungen durch den Senat (Festhaltung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 1 Ws 85/02, Die Justiz 2003, 270 ff.).
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 26. Februar 2020 bleibt aufrechterhalten. Die hiergegen gerichtete Gegenvorstellung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bloße nicht auszuschließende Deutungsmöglichkeit der von Verantwortlichen einer politischen Partei unter anderem auf zwei nebeneinander nahe einer Jüdischen Synagoge angebrachten Wahlplakaten aufgedruckten Parolen „Zionismus stoppen! Israel ist unser Unglück - Schluss damit!“ und „Wir hängen nicht nur Plakate!“ im Sinne einer bloßen (straflosen) Kritik an der Politik des Staates Israel, rechtfertigt es nicht, von der Aufnahme von Ermittlungen gem. § 152 Abs. 2 StPO abzusehen. 2 Vielmehr begründet der naheliegende und von den Verfassern ersichtlich bezweckte Aussageinhalt, nämlich gegen die in Deutschland bzw. der Gemeinde R. lebenden Juden zum Hass aufzustacheln und zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen diese Bevölkerungsgruppe aufzurufen, den Anfangsverdacht einer Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und b StGB) und führt auf den zulässigen Antrag eines -antragsbefugten- Angehörigen dieser Personengruppe gem. § 172 StPO zur Anordnung der Aufnahme von Ermittlungen durch den Senat (Festhaltung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 1 Ws 85/02, Die Justiz 2003, 270 ff.). Der Beschluss des Senats vom 26. Februar 2020 bleibt aufrechterhalten. Die hiergegen gerichtete Gegenvorstellung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe wird zurückgewiesen. I. Mit Beschluss vom 26.02.2020 hat der Senat auf den Antrag des Anzeigeerstatters L.R. vom 08.11.2019 die Aufnahme von Ermittlungen gegen mutmaßlich Verantwortliche der Partei „Die Rechte“, namentlich deren Vorstände P. und V., wegen des Verdachts der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Ziff. 1 a), b) StGB) angeordnet, nachdem die Staatsanwaltschaft Karlsruhe auf die Strafanzeige des L.R. vom 19.08.2019 mit Entschließung vom 02.09.2019 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 152 Abs. 2 StPO abgesehen und die Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24.09.2019 der hiergegen gerichteten Beschwerde des Anzeigeerstatters keine Folge gegeben hatte. Anlass für die Strafanzeige war, dass mutmaßlich von Verantwortlichen der Partei „Die Rechte“ im Vorfeld der Europa- und Kommunalwahlen im Mai 2019 zwei Wahlplakate unmittelbar vor der Synagoge in Pforzheim mit folgenden Slogans angebracht wurden: „Zionismus stoppen: Israel ist unser Unglück! Schluss damit!“ „Wir hängen nicht nur Plakate!“ II. Gegen den Senatsbeschluss vom 26.02.2020 hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mit Schrift vom 04.03.2020 Gegenvorstellung erhoben. Sie ist der Meinung, dass die von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vorgenommene, nach Auffassung des Senats mögliche, wenn auch nicht naheliegende Deutung des Inhalts der inkriminierten Plakate in strafloser Weise – entgegen der Ansicht des Senats – die Aufnahme von Ermittlungen nicht rechtfertige. Solche wären nur angezeigt, wenn sich aus dem Inhalt der inkriminierten Wahlplakate selbst und ohne Berücksichtigung von Umständen, die außerhalb der Schrift selbst liegen, eindeutig ableiten ließe, dass die verbreitete Schrift zum Hass gegen eine in § 130 Abs. 1 StGB bezeichnete Person oder Personenmehrheit aufstachelt und/oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen diese auffordert. III. 1. Die von der Generalstaatsanwaltschaft erhobene Gegenvorstellung gibt keinen Anlass für eine Abänderung der Senatsentscheidung vom 26.02.2020. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass vorliegend ein aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossener Anfangsverdacht einer Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Ziff. 1 a), b) StGB besteht, weshalb die Staatsanwaltschaft unter Beachtung des sich aus § 152 Abs. 2 StPO ergebenden Legalitätsprinzips zur Aufnahme von Ermittlungen verpflichtet ist. 2. a. Zwar weist die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Gegenerklärung vom 04.03.2020 darauf hin, dass die Auslegung des Inhalts einer Schrift im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB wegen des Charakters der Vorschrift als Verbreitungsdelikt an seinem objektiven Sinngehalt, Zweck und Erklärungswert zu orientieren haben, wie sie von einem verständigen, unvoreingenommenen Durchschnittsleser aufgefasst werden, und dass die Frage, ob eine Schrift die inhaltlichen Anforderungen des objektiven Tatbestands erfüllt, sich grundsätzlich aus ihr selbst ergeben muss, weshalb Umstände, die in der Schrift selbst keinen Niederschlag gefunden haben, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben (BGH Urteil v. 03.04.2008 – 3 StR 394/07, BeckRS 2008, 6865). Indes hat der Senat in seinem Beschluss vom 26.02.2020 ausgeführt, welcher objektive Sinngehalt den beiden Plakaten unter Beachtung dieser Grundsätze beizumessen ist (vgl. Beschlussgründe III.2.d.). Der Senat verweist diesbezüglich auch auf die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 28.11.2019 (2 Zs 1421/19) zur Verwendung des Wahlplakats „Zionismus stoppen: Israel ist unser Unglück! Schluss damit!“, welche ihre Anordnung zur Aufnahme von Ermittlungen durch die nachgeordnete Staatsanwaltschaft wie folgt begründet: „Schon für sich genommen kann dieses Plakat nicht anders gedeutet werden, als dass es gerade nicht eine wie auch immer geartete Kritik an der Politik des Staates Israel äußert, sondern der Begriff „Israel“ als Synonym für den Begriff „Juden“ steht. Dem objektiven Betrachter fällt zuvörderst die durch ihren Fettdruck in den Vordergrund gestellte Hauptaussage des Plakats „Israel ist unser Unglück!“ ins Auge, die sich in perfider Weise an die während der NS-Herrschaft regelmäßig in der Hetzschrift „Der Stürmer“ verbreitete Parole „Die Juden sind unser Unglück“ anlehnt. Zwar wollen die Verfasser des Plakats durch den Zusatz „Zionismus stoppen“ nach außen hin von dem eigentlichen Sinngehalt des Plakats ablenken. Tatsächlich unterstreichen sie hierdurch aber bewusst noch die tatsächliche Aussage des Plakats, wonach „Juden“ und nicht der Staat Israel gemeint sind. Zionisten sind zwar als Gruppierung zu begreifen, die sich zur Lösung der sogenannten Judenfrage für die Entstehung bzw. Wiedererrichtung eines eigenen jüdischen Staates in Palästina einsetzte. Im heutigen Israel stellen Zionisten eine politische Strömung dar, die eine Stärkung des Staates Israel befürworten und zu erreichen suchen. Insoweit sind Zionisten grundsätzlich jüdischen Glaubens, wobei nicht alle Juden der Gruppe der Zionisten zugehörig sind. Die Bezeichnung „Zionist“ stellt aber im Sprachgebrauch des Antisemitismus auch ein Codewort für Juden dar (AG Essen, BeckRS 2015, 3321, beck-online). Hiernach wird der Eindruck, dass Zielobjekt des Plakats die jüdische Bevölkerung im In- und Ausland ist, durch den zusätzlichen Bezug zum Zionismus noch verstärkt, zumal es sich in erster Linie an Gesinnungsgenossen dieser Partei richtet, denen die Konnotation des Begriffs „Zionismus“ in diesem Zusammenhang wohl bekannt ist. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Staat Israel per Gesetz im Jahre 2018 den Status eines jüdischen Nationalstaats gegeben hat und somit unschwer als Synonym für das Judentum herangezogen werden kann und in diesem Fall auch muss. Dieser zutreffenden und überzeugenden Bewertung der Generalstaatsanwaltschaft Celle schließt sich der Senat an. b. Dass es sich im vorliegenden Fall bei der Hauptaussage des Plakats „Israel ist unser Unglück!“ nicht um eine rein zufällige Anlehnung, sondern vielmehr um eine ganz bewusste Bezugnahme auf die unsägliche NS-Hetzparole handelt, erschließt sich auch aus den weiteren Umständen, die bei einer Gesamtschau in die Beurteilung des Sinngehalts des in Rede stehenden Plakats einzustellen sind. Dabei kann und muss sowohl das Zusammenspiel der Aussageinhalte der beiden nebeneinander angebrachten Plakate als auch – gerade (!) vor dem Hintergrund des Charakters der Vorschrift als Verbreitungsdelikt (in Form öffentlicher Zugänglichmachung) und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm der Ort der Anbringung unmittelbar vor der Synagoge - aus verständiger Sicht quasi als deren Bezugsobjekt – als objektiver Kontext zur Bestimmung des objektiven Sinngehalts der beiden Plakatinhalte herangezogen werden. c. Die sich bei verständiger Würdigung der sich sprachlich verschleiernd, aber „zwischen den Zeilen“ erkennbar niederschlagenden Aussageinhalte in besonderem Maße aufdrängende, den objektiven Tatbestand des § 130 Abs. 2 Ziff. 1 a), b) StGB erfüllende Bedeutung der Aussageinhalte wurden von der Staatsanwaltschaft verkannt. Deren Annahme einer bloßen Kritik am Staat Israel in Verbindung mit einem Statement für die Wiedereinführung der Todesstrafe in Deutschland liegt – hierauf der Senat schon hingewiesen – ausgesprochen fern und muss – nach erneuter Prüfung der Sache – sogar als abwegig angesehen werden. Dem appellativen Charakter des Textes „Wir hängen nicht nur Plakate!“ steht nicht entgegen, dass vordergründig die Formulierung „Wir ...“ verwendet wird. Bei sachgerechter Bewertung ergibt sich, dass die Zielrichtung der Aussage nicht dahingeht, eigene Handlungen oder Absichten der Autoren darzustellen, vielmehr ist die eigentliche Intention erkennbar darauf gerichtet, andere zu animieren, Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu verüben bzw. sich solchen anzuschließen (vgl. auch BGH, a.a.O. (Rn. 46)). Dies sollte auch zum Anlass genommen werden, das Vorliegen weiterer Straftatbestände (insbes. § 241 StGB) zu prüfen. d. Entgegen der Annahme der Generalstaatsanwaltschaft sind die vom Senat angeregten Ermittlungen nicht erforderlich zur Bestimmung des in Verbindung mit dem Kontext aus sich heraus verständlichen objektiven Sinngehalts der Aussageinhalte, sondern zur Ermittlung der für die Anbringung der Plakate Verantwortlichen und zur Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angezeigten und/oder weiterer Personen (§§ 25 ff. StGB) einschließlich der Frage, ob die Verantwortlichen das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt und damit in der Weise einverstanden waren, dass sie die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nahmen (Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019 § 15 Rn. 9 ff.). e. Der Senat weist nochmals darauf hin, dass es auch bei der Entscheidung über eine Anklageerhebung auf die sich bei verständiger Würdigung aufdrängende Bedeutung der hier relevanten Texte ankommen wird (vgl. BGH, a.a.O., (Rn. 45)); im Übrigen obliegt die Klärung im Zweifelsfall den die Deutungshoheit innehabenden Gerichten (Art. 92 GG).