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Beschluss

Ausl 301 AR 20/20

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2020:0602.AUSL301AR20.20.00
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Leitsätze
Eine Auslieferung zur Strafverfolgung ist zwar nicht grundsätzlich unzulässig, wenn sich der ersuchende Staat auf ein erpresstes Geständnis beruft, jedoch darf ein durch Folter oder Gewaltandrohung erlangtes Beweismittel nicht verwertet werden. Eine Auslieferung kann danach allenfalls dann in Betracht kommen, wenn sich die begehrte Strafverfolgung auch aus anderen Beweismitteln begründen lässt und eine ggf. durchzuführende Tatverdachtsprüfung hierüber Aufschluss gibt.(Rn.12)
Tenor
1. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation aufgrund des Auslieferungsersuchens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 03. Februar 2020 wird zunächst für die Dauer von drei Monaten zur Durchführung der vorliegend gebotenen und durch die Generalstaatsanwaltschaft vorzunehmenden weiteren Sachaufklärung zurückgestellt. Eine weitere Verlängerung der Frist für die Dauer von mindestens drei Monaten ist nach Vorlage eines Zwischenberichts über den Stand der Ermittlungen und entsprechender Antragstellung durch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe möglich. 2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 11. Februar 2020 wird aufgehoben. 3. Die sofortige Freilassung des Verfolgten wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Auslieferung zur Strafverfolgung ist zwar nicht grundsätzlich unzulässig, wenn sich der ersuchende Staat auf ein erpresstes Geständnis beruft, jedoch darf ein durch Folter oder Gewaltandrohung erlangtes Beweismittel nicht verwertet werden. Eine Auslieferung kann danach allenfalls dann in Betracht kommen, wenn sich die begehrte Strafverfolgung auch aus anderen Beweismitteln begründen lässt und eine ggf. durchzuführende Tatverdachtsprüfung hierüber Aufschluss gibt.(Rn.12) 1. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation aufgrund des Auslieferungsersuchens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 03. Februar 2020 wird zunächst für die Dauer von drei Monaten zur Durchführung der vorliegend gebotenen und durch die Generalstaatsanwaltschaft vorzunehmenden weiteren Sachaufklärung zurückgestellt. Eine weitere Verlängerung der Frist für die Dauer von mindestens drei Monaten ist nach Vorlage eines Zwischenberichts über den Stand der Ermittlungen und entsprechender Antragstellung durch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe möglich. 2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 11. Februar 2020 wird aufgehoben. 3. Die sofortige Freilassung des Verfolgten wird angeordnet. I. Der Verfolgte befindet sich nach vorläufiger Festnahme am 21.01.2020 in Auslieferungshaft zuletzt aufgrund Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 11.02.2020. Grundlage desselben ist eine von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation zunächst mittels E-Mail an das Bundesamt für Justiz übermittelte und an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gerichtete Note vom 03.02.2020, mit welcher diese um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht hat. Dem Auslieferungsersuchen sind im Wesentlichen die Verordnung über die Heranziehung des Verfolgten zur Verantwortung als Beschuldigter der Stadt B./Russland vom 14.08.2019, die Verordnung über Fahndung nach dem Beschuldigten der Stadt B./Russland vom 28.05.2019, die Haftanordnung des Bezirksgerichts C. der Stadt B./Russland vom 21.06.2019 sowie die anwendbaren russischen Strafbestimmungen beigefügt. Die Verordnung über die Heranziehung des Verfolgten zur Verantwortung als Beschuldigter der Stadt B./Russland vom 14.08.2019 hat in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut: Wird ausgeführt: Der Verfolgte hat einer vereinfachten Auslieferung bei seinen richterlichen Anhörungen am 21.01.2020 und 20.02.2020 vor dem Amtsgericht D./Deutschland nicht zugestimmt, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 04.03.2020 beantragt hat, die Auslieferung im nachgesuchten Umfang für zulässig zu erklären. Über seinen Rechtsbeistand hat der Verfolgte zahlreiche Einwendungen gegen die Zulässigkeit seiner Auslieferung an die Russische Föderation erhoben. Bereits bei seiner ersten richterlichen Anhörung am 21.01.2020 vor dem Amtsgericht D./Deutschland hat er bekundet, er befinde sich in Deutschland nur auf der Durchreise und habe Angst um sein Leben. Schon in Russland habe der dortige Inlandsgeheimdienst „FSB“ ihn mit dem Leben bedroht, wenn er nicht bestimmte Papiere unterschreiben würde. Zum Tatvorwurf selbst wollte er jedoch zunächst keine Angaben machen. Seine Einwendungen hat der Verfolgte dann aber durch mehrere Schriftsätze seiner beiden Rechtsbeistände - zuletzt vom 12.05.2020 - präzisiert. Zunächst widerspreche das Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 03.02.2020 bereits dem Grundsatz der Spezialität, weil unklar bleibe, welches strafrechtlich relevante Fehlverhalten dem Verfolgten eigentlich vorgeworfen werde. So fehlten Angaben zum Ort und zur Zeit strafbarer spezifischer Handlungen, auch bleibe unklar, welche Rolle die im Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 03.02.2020 aufgeführten Mitbeschuldigten übernommen hätten, zu welchen konkreten Zeitpunkten Anträge auf Eigentumsübertragung an den Grundstücken gestellt wurden und welche Personen nun Eigentümer an den Grundstücken geworden seien. Hinzu komme, dass der Verfolgte in E./Deutschland nunmehr einen Asylantrag gestellt habe, weil er in der Russischen Föderation politisch verfolgt werde. Er sei nämlich gebürtiger Tschetschene und die Ermittlungen gegen ihn seien vom Inlandsgeheimdienst „FSB“ der Russischen Föderation und nicht von den an sich zuständigen Polizeibehörden geführt worden, was in Anbetracht eines angeblichen Schadens von etwa vier Millionen Rubel, was einem Betrag von ca. 54.975,98 € entspreche, vollkommen ungewöhnlich sei. Dem vom Verfolgten deshalb an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 25.03.2020 gestellten Antrag auf Gewährung von politischem Asyl sind zahlreiche Schriftstücke zum Beweis dafür beigefügt worden, aus denen sich aus Sicht der Rechtsbeistände ergebe, dass der Verfolgte selbst sowie ein Bekannter von diesem - Herr F. - zu Aussagen und Geständnissen vor dem Inlandsgeheimdienst „FSB“ erpresst worden seien. Den Antrag des Verfolgten auf Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 11.02.2020 hat der Senat mit Beschluss vom 07.04.2020 zunächst zurückgewiesen und dem Verfolgten Gelegenheit zur ergänzenden Sachdarstellung im Hinblick auf die ihm vorgeworfene Verstrickung in die vom 27.05.2015 bis zum 14.06.2018 andauernden Grundstücksgeschäfte in der Stadt B./Russland gegeben. Insoweit haben sich die beiden Rechtsbeistände des Verfolgten mit Schriftsätzen vom 12.05.2020 eingehend geäußert. Den gegen ihren Mandanten erhobenen Tatvorwurf stellen sie weiterhin in Abrede und tragen vor, dass die Bauvorhaben in der Stadt B./Russland, an welchen mehrere Pächter sodann Eigentum erworben hätten, von der Stadtverwaltung B./Russland ordnungsgemäß abgenommen worden seien, weil diese der entsprechenden Vergabeverordnung genügt hätten. Insoweit habe die Stadt B./Russland auch keine zivilrechtlichen Rückforderungsansprüche gegen den Verfolgten erhoben, der zwischenzeitlich von anderen Pächtern nach der Abnahme der Grundstücke diese entgeltlich erworben habe. Die vom FSB inszenierten Ermittlungen gegen Verfolgten dienten allein dem Zweck, den Verfolgten als tschetschenischen Staatsangehörigen mit schwerwiegenden Vorwürfen zu überziehen, um so selbst an das Eigentum der Grundstücke zu gelangen. Insoweit lägen - so die Rechtsbeistände - ernsthafte Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung (§ 6 Abs. 2 IRG) vor. Im Hinblick auf das vom Verfolgten behauptete erpresste Geständnis führt sein Rechtsbeistand bereits im Schriftsatz vom 25.03.2020 wie folgt aus: Wird ausgeführt: II. Die Einwendungen des Verfolgten erfordern eine umfassende Sachaufklärung, zu deren Durchführung nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe - jedenfalls in einer Nichthaftsache - berufen ist (§ 13 Abs. 2 IRG; vgl. hierzu auch Hackner in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, IRG, § 30 IRG Rn. 5). 1. Zunächst bedarf das Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 03.02.2020 in formeller Hinsicht der Ergänzung durch Vorlage weiterer Auslieferungsunterlagen. Zwar genügt die dortige Sachdarstellung entsprechend Art. 12 Abs. 2 lit. b EuAlÜbK den Anforderungen zum Erlass eines Auslieferungshaftbefehls (zu den Anforderungen vgl. Hackner, a.a.O., § 15 IRG Rn. 14a; Böhm in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, IRG, § 15 Rn. 16). Eine Konkretisierung der Sachdarstellung kann im Zulässigkeitsverfahren erfolgen und vor allem dann geboten sein, wenn hierzu aufgrund konkreter und rechtlich erheblicher Einwendungen des Verfolgten Anlass besteht (vgl. hierzu auch Senat StV 2016, 236 f. zu § 83a IRG). Im Hinblick auf die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit (Art. 2 Abs.1 EuAlÜbK) fehlt zunächst die Darstellung, ob sich der Verfolgte durch die ihm und seinen Mittätern vorgeworfenen „Grundstücksmanipulationen“ bereichern wollte und wenn ja, in welchem Umfang. Auch wird nicht deutlich, wie sich der im Auslieferungsersuchen mitgeteilte Schaden in Höhe von 4.686,598,00 Rubel berechnet. Handelt es sich insoweit um Grundstückswerte der vormals nicht bebauten Grundstücke oder um den aktuellen Verkehrswert dieser Grundstücke? Auch könnte im Hinblick auf die Schadenshöhe von Belang sein, ob die Möglichkeit besteht, dass die Stadt B./Russland im Falle der sich aus dem Auslieferungsersuchen ergebenden unrechtmäßigen Verschaffung der Grundstücke das Eigentum an den Grundstücken zivilrechtlich zurückfordern und hierdurch der Schaden gemindert werden könnte. Auch bedarf das Auslieferungsersuchen insoweit der Ergänzung, als der Verfolgte im Auslieferungsverfahren Lichtbilder von auf den Grundstücken errichteten Bauten vorgelegt hat und vorträgt, diese Bauwerke seien von der Stadtverwaltung B./Russland ordnungsgemäß abgenommen worden, weil sie der entsprechenden Vergabeverordnung genügt hätten. Insoweit bedarf es der Mitteilung, ob dies zutrifft und in welcher Form sich eine derartige „Bauabnahme“ auf die zivil- und strafrechtliche Lage im russischen Recht auswirkt. 2. Eine Auslieferung zur Strafvollstreckung ist unzulässig, wenn eine Verurteilung auf einem durch Folter erpressten Geständnis beruht (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK; OLG Stuttgart NStZ-RR 2007, 273 ff.; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2017, 2 Ausl 116/16, abgedruckt bei juris). Gleiches hat im Grundsatz dann zu gelten, wenn die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung begehrt wird und sich der ersuchende Staat auf ein erpresstes Geständnis beruft; jedenfalls dürfte ein durch Folter oder Gewaltandrohung erlangtes Beweismittel nicht verwertet werden, so dass eine Auslieferung allenfalls dann in Betracht käme, wenn sich die begehrte Strafverfolgung aus anderen Beweismitteln begründen ließe. Insoweit ist vorliegend zunächst festzustellen, dass sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts C. der Stadt B./Russland vom 21.06.2019 lediglich ergibt, dass der Verfolgte über die Grundstücksmanipulationen Bescheid gewusst habe, da er nach den Prozessakten insoweit am 29.04.2019 eine Selbstanzeige erstattet habe. Die Behauptung des Verfolgten, am 29.04.2019 sei ihm im Büro des russischen Inlandsgeheimdienstes „FSB“ in B./Russland ein Geständnis abgepresst worden, reicht zur Annahme einer derartigen Einschränkung des Auslieferungsersuchens für sich gesehen nicht aus, jedoch ist sie derart substantiiert, dass die dem Oberlandesgericht obliegende Sachaufklärungspflicht die Durchführung weiterer Nachforschungen gebietet (vgl. hierzu Böhm in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, a.a.O., § 30 Rn. 15). Zunächst trifft es zu, dass der Verfolgte ausweislich eines Vernehmungsprotokolls des „Ermittlungsbeamten der Abteilung für Wirtschaftssicherheit der Verwaltung des Föderalen Sicherheitsdienstes der Russischen Föderation (FSB) im Gebiet B./Russland“ am 29.04.2019 im Rahmen einer von 16.15 Uhr bis 17:30 Uhr andauenden Vernehmung -so ist dort ausgeführt- „freiwillig eine sehr umfangreiche Selbstanzeige“ erstattet hat, was in Anbetracht des fortwährenden Bestreitens der Tatvorwürfe durch den Verfolgten im vorliegenden Auslieferungsverfahren verwundert. Gleiches gilt für die vom Verfolgten aufgestellte Behauptung, der Vernehmungsbeamte gehöre dem russischen Inlandsgeheimdienst „FSB“ an, welcher für die Ermittlung von derartigen Wirtschaftsdelikten gar nicht zuständig sei und nur aufgrund seiner Abstammung als „Tschetschene“ vorliegend die Ermittlungen geführt habe. Auch das vom Verfolgten vorgelegte Schreiben vom 05.08.2019 an den Präsidenten der Föderalen Rechtsanwaltskammer der Russischen Föderation, in welcher sich der Verfolgte über das Verhalten des bei der Vernehmung am 29.04.2019 teilweise anwesend gewesenen Rechtsanwalts G. unter Wiedergabe der Vernehmungsbedingungen beschwert, verleihen seinem Vortrag Substanz. Sollten die insoweit durchzuführenden Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft den Vortrag des Verfolgten bestätigen oder Zweifel an dessen Wahrheitsgehalt nicht auszuschließen sein (Gleß/Wahl/Zimmermann in: Schomburg/ Lagodny, a.a.O., § 73 Rn.8), so wird sie zu Bedenken haben, dass zwar eine Tatverdachtsprüfung im Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht stattfindet, eine solche jedoch geboten sein kann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung elementarer Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens vorliegen (vgl. Hackner, a.a.O., § 10 Rn. 30 ff.), denn in diesem Falle haben die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zu Grunde liegenden Akte mit dem in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 25 GG verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016, 2 BvR 348/16, abgedruckt bei juris). Insoweit könnte vorliegend bei Durchführung einer Tatverdachtsprüfung erheblich werden, ob und in welchem Umfang auch weitere Beweismittel einen hinreichenden Verdacht einer auch nach deutschem Recht dann noch ahndbaren Straftat und nicht nur einer zivilrechtlichen Streitigkeit zu begründen geeignet sind (vgl. Hackner, a.a.O., § 10 Rn. 30 ff.). 3. Sollte die Generalstaatsanwaltschaft nach der ihr obliegenden Sachprüfung insoweit zur Bejahung der formellen und materiellen Voraussetzungen der Zulässigkeit der Auslieferung zu kommen, wird sie weiterhin zu bedenken haben, ob - je nach den Ergebnissen der angestellten Ermittlungen - vorliegend noch besondere weitere formelle Zusicherungen der Russischen Föderation eingeholt werden müssen (vgl. hier zuletzt Senat, Beschluss vom 25.05.2020, 301 AR Ausl 37/20 m.w.N., abgedruckt bei juris). III. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 11.02.2020 war aufzuheben (§ 24 IRG), da weder die Dauer der gebotenen Nachermittlungen noch deren Ergebnis absehbar ist, so dass in Anbetracht der seit 21.01.2020 andauernden Inhaftierung des Verfolgten eine Haftfortdauer nicht mehr verhältnismäßig ist (Hackner, a.a.O., § 15 Rn. 26 ff, 30 ff.; Böhm in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, a.a.O. § 15 Rn. 50 ff.). Auch mildere Maßnahmen, wie etwa eine Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls (§ 25 IRG), scheiden in Anbetracht der damit verbundenen nicht unerheblichen Einschränkungen und der bereits seit etwa fünf Monaten andauernden Auslieferungshaft bei dieser vollkommen unklaren Sachlage aus. Dabei hat der Senat durchaus gesehen, dass der Verfolgte im Inland über keinen festen Wohnsitz verfügt und seine Familie in der Schweiz lebt. Insoweit sollte er allerdings bedenken, dass er bei einem - rechtlich durchaus zulässigen Verlassen der Bundesrepublik - auch des besonderen Schutzes des vorliegenden Auslieferungsverfahrens verlustig gehen würde und mit einer erneuten Inhaftierung und ggf. Auslieferung durch einen anderen Vertragsstaat des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.12.1957 an die Russische Föderation rechnen müsste. Insoweit läge es nahe und hiervon geht auch der Senat derzeit aus, dass der Verfolgte in Deutschland einen Wohnsitz begründet und sich hier jedenfalls bis zum Abschluss des vorliegenden Auslieferungsverfahrens aufhält. IV. Der Senat hat die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten an Russische Föderation aufgrund des Auslieferungsersuchens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 03.02.2020 zunächst für die Dauer von drei Monaten zurückgestellt, stellt aber nach Vorlage eines Zwischenberichts über den Stand der Ermittlungen eine Verlängerung von mindestens drei weiteren Monaten in Aussicht.