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Beschluss

Ausl 301 AR 34/20

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2020:1006.AUSL301AR34.20.00
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Leitsätze
1. Erhöhte Anforderungen an die Sachdarstellung und Konkretisierung des Tatvorwurfs in einem Europäischen Haftbefehl sind dann zu stellen, wenn hiervon die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung abhängt (Fortführung von Senat, Bes. v. 9. Oktober 2015 - 1 AK 64/15, StraFo 2015, 468).(Rn.12) 2. Ist die Tatbeschreibung in einem Europäischen Haftbefehl unzureichend, wird auch die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen zu wollen, auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhen können.(Rn.14) 3. Bei einer Auslieferung an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union kann sich ein Auslieferungshindernis daraus ergeben, dass dem im Mitgliedstaat vom Verfolgten beauftragten Verteidiger zu Unrecht Einsicht in die dortigen Akten (hier: der Staatsanwaltschaft) verweigert wird.(Rn.15)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts B./Polen vom 07. Februar 2019 wird für -derzeit- unzulässig erklärt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erhöhte Anforderungen an die Sachdarstellung und Konkretisierung des Tatvorwurfs in einem Europäischen Haftbefehl sind dann zu stellen, wenn hiervon die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung abhängt (Fortführung von Senat, Bes. v. 9. Oktober 2015 - 1 AK 64/15, StraFo 2015, 468).(Rn.12) 2. Ist die Tatbeschreibung in einem Europäischen Haftbefehl unzureichend, wird auch die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen zu wollen, auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhen können.(Rn.14) 3. Bei einer Auslieferung an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union kann sich ein Auslieferungshindernis daraus ergeben, dass dem im Mitgliedstaat vom Verfolgten beauftragten Verteidiger zu Unrecht Einsicht in die dortigen Akten (hier: der Staatsanwaltschaft) verweigert wird.(Rn.15) 1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts B./Polen vom 07. Februar 2019 wird für -derzeit- unzulässig erklärt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last. I. Gegen den sich nicht in Auslieferungshaft befindlichen deutschen - früher polnischen - Staatsangehörigen besteht ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts B./Polen vom 07.02.2019, aus welchem sich ergibt, dass gegen den Verfolgten ein nationaler Haftbefehl des Amtsgerichts B./Polen vom 18.10.2018 unter dem mit einer mehrfach angedrohten Höchststrafe von zehn Jahren bedrohten Vorwurf der Mitgliedschaft in einer ausländischen kriminellen Vereinigung und der mehrfachen räuberischen Erpressung besteht. Dem Verfolgten wird im Europäischen Haftbefehl insoweit im Wesentlichen vorgeworfen, im Zeitraum vom März 2000 bis Sommer 2001 in B./Polen und andern Orten in Polen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung entweder polnische Staatsbürger entführt und im Gegenzug für ihre Freilassung Geldleistungen gefordert zu haben oder unter Androhung von Waffengewalt Geschädigte zur Zahlung von Geldern gezwungen zu haben. Im Einzelnen handelt es sich nebst rechtlicher Bewertung um folgende Vorwürfe: Wird ausgeführt: Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat bezüglich des seit 2002 in Deutschland wohnhaften Verfolgten von der Stellung eines Antrags auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls abgesehen und die richterliche Vernehmung des Verfolgten beantragt, welche am 16.09.2019 vor dem Amtsgericht C./Deutschland durchgeführt wurde. Dieser hat sich dort zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu den Tatvorwürfen nicht geäußert. Am 07.11.2019 hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe die Akten der Staatsanwaltschaft C./Deutschland übermittelt, welche am 13.02.2020 mitteilte, dass die dem Verfolgten im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts B./Polen vom 07.02.2019 aufgeführten Straftaten dem deutschen Strafrecht unterfielen, jedoch teilweise nach deutschem Strafrecht nicht strafbar oder verjährt seien, so dass unter Bekanntgabe an den Verfolgten ein Ermittlungsverfahren gegen diesen lediglich wegen der Fälle 2-4, 6, 8-16 wegen Verbrechens nach §§ 239a, 239b, 250, 255a, 53 StGB eingeleitet worden sei. Hierauf hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 14.02.2020 beantragt: Wird ausgeführt Zugleich hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe entschieden, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse nach § 83 b IRG geltend zu machen. Der Rechtbeistand hält die Auslieferung des Verfolgten nicht für zulässig, da im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts B./Polen vom 07.02.2019 der Tatvorwurf nur formelhaft beschrieben sei und sich nicht derart hinreichend hieraus ein Tatverdacht ergebe. Im Übrigen dürfe ein deutscher Staatsangehöriger nicht an einen Mitgliedsstaat ausgeliefert werden, in welchem rechtsstaatlich zweifelhafte Systemänderungen vorgenommen worden seien. Auch habe der Verfolgte über einen von diesem in Polen beauftragen Verteidiger versucht, Einsicht in die Ermittlungsakten zu bekommen, was von den polnischen Justizbehörden verweigert worden sei. Sein Mandant sei vollkommen ratlos, woher die schweren Vorwürfe gegen ihn stammten. Im Übrigen sei sein steuerlich als schwerbehindert anerkannter Mandant krank, leide an einer erheblichen Anpassungsstörung mit depressiven Syndromen und befasse sich mit Suizidgedanken. Auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 10.06.2020 haben die polnischen Justizbehörden zunächst am 24.06.2020 mitgeteilt, der polnische Verteidiger des Verfolgten habe keinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht gestellt, worauf der Rechtsbeistand des Verfolgten am 23.07.2020 nachfolgenden Bescheid der Bezirksstaatsanwaltschaft B./Polen – Datum unleserlich – vorgelegt hat, welcher nach Übersetzung in die deutsche Sprache wie folgt lautet: Wird ausgeführt: Mit Schreiben vom 30.07.2020 und 08.09.2020 hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe die Bezirksstaatsanwaltschaft B./Polen um nähere Erläuterung der Versagung von Akteneinsicht gebeten, vor allem im Hinblick darauf, dass die Tatvorwürfe schon länger zurücklägen und sich deshalb nicht ohne weiteres erschließe, aus welchen genauen Gründen durch die Gewährung von Akteneinsicht der Untersuchungserfolg gefährdet sein könne und der Verfolgte Zeugen beeinflussen werde. Hierauf haben die polnischen Justizbehörden nicht geantwortet. II. Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen war aus formalen und materiellen Gründen als jedenfalls derzeit unzulässig zu erklären. 1. Dies ergibt sich allerdings vorliegend nicht bereits daraus, dass die polnischen Justizbehörden auf zwei Anfragen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 30.07.2020 und 08.09.2020 nicht reagiert haben (vgl. zur Nichtreaktion auf gerichtliche Anfragen Riegel in: Schomburg/Lagodny, 6. Auflage 2020, IRG, § 30 Rn. 21 m.w.N.). Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Sachaufklärung in Nichthaftsachen der Generalstaatsanwaltschaft obliegt (§ 13 Satz 2 IRG), aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. hierzu EuGH Urteile vom 27.5.2019 - C-508/19 und C–82/19 PPU) wäre vor einer solchen weitreichenden Folge - wie der Erklärung der derzeitigen Unzulässigkeit der Auslieferung - aber zunächst die Abstimmung mit dem Senat notwendig gewesen, welche hier nicht erfolgt ist. 2. Die vom Senat von Amts wegen im Zulässigkeitsverfahren durchzuführende vertiefte Überprüfung der formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Auslieferung hat ergeben, dass der Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts B./Polen vom 07.02.2019 den Formerfordernissen des § 83a Abs.1 Nr.5 IRG nicht genügt. 2a. Nach dieser Vorschrift hat ein Europäischer Haftbefehl eine zureichende Beschreibung der Umstände zu enthalten, unter welchen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person. Hierzu ist es notwendig, dass die Haftanordnung eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs enthält, welche einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglicht (Senat StV 2008, 429; 2007, 650; 2005, 232). Auch wenn - wie hier - der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHb i.V.m. § 81 Nr.4 IRG bezeichnet, muss die Ausschreibung darüber hinaus eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss hierauf zulässt (Senat StV 2007, 139). Dabei ist zu beachten, dass gerade bei Serienstraftaten, bei Dauer- oder Organisationsdelikten an die Sachdarstellung in einem Europäischen Haftbefehl keine übermäßigen und deutschen Bewertungen entsprechenden Anforderungen gestellt werden dürfen (Senat StV 2008, 429 und Beschluss vom 22.01.2013, 1 AK 76/12). Insoweit kann die gebotene Konkretisierung der Sachdarstellung im Zulässigkeitsverfahren erfolgen und vor allem dann geboten sein, wenn hierzu aufgrund konkreter und rechtlich erheblicher Einwendungen des Verfolgten Anlass besteht (vgl. hierzu auch Senat StV 2005, 402; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.01.2008, 1 Ausl 28/07). Erhöhte Anforderungen an die Sachdarstellung und Konkretisierung des Tatvorwurfs in einem Europäischen Haftbefehl sind auch dann unerlässlich, wenn hiervon die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung abhängt (Senat NStZ-RR 2015, 468). So besteht etwa bei Verfahren gegen deutsche Staatsangehörige bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung stets auch die deutsche Gerichtsbarkeit, so dass sich im Zulässigkeitsverfahren Fragen der Verjährung (Senat NStZ 2013, 602, ders. NStZ-RR 2015, 387) stellen und sich im Bewilligungsverfahren die Frage stellt, ob die dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten auch in Deutschland verfolgt werden können (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2015, 219, 63). 2b. Hier ergibt sich aus dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts B./Polen vom 07.02.2019 lediglich, dass der Verfolgte im Zeitraum vom März 2000 bis Sommer 2001 Mitglied einer bewaffneten kriminellen Vereinigung gewesen sein soll, deren Ziel die Begehung von Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Vermögen, Leben und Gesundheit gewesen sei und deren Mitglieder solche Straftaten auch begangen hätten. Insoweit wäre es vorliegend erforderlich, aber zunächst auch ausreichend gewesen, wenn sich aus dem Europäischen Haftbefehl und ggf. den weiteren Auslieferungsunterlagen neben den in Betracht kommenden Tatzeiten und Tatörtlichkeiten eine hinreichende Schilderung der Strukturen der Organisation sowie der Art und des Umfangs der Einbindung des Verfolgten in diese ergeben hätte (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 22.01.2013 – 1 AK 76/12). Denn die Auslieferungsunterlagen müssen so konkretisiert sein, dass sie überhaupt einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglichen. Hier ergeben sich aus den im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts B./Polen vom 07.02.2019 unter Nr. 2-4, 6, 8-16 aufgeführten Einzeltaten aber neben oberflächlichen Tatbeschreibungen lediglich die Namen der Geschädigten, nicht aber der mutmaßlich an den Straftaten Mitbeteiligten. Auch bleibt unklar, ob und ggf. in welchem Umfang der Verfolgte in die kriminelle Vereinigung mit eingebunden war und welche Strukturen diese aufwies. In Anbetracht einer Strafandrohung bei 18 Einzeltaten von insgesamt 176 Jahren wären solche Ausführungen aber unerlässlich gewesen. Der Umstand, dass nach Bewertung der Staatsanwaltschaft C./Deutschland der Vorwurf der Einbindung in eine kriminelle Vereinigung nach deutschem Recht verjährt sein könnte, steht einer zureichenden Beschreibung der dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten nicht entgegen. 3. Zwar hat die Generalstaatsanwaltschaft C./Deutschland am 14.02.2020 beschlossen, vorliegend keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ihre Bewertung, die im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts B./Polen vom 07.02.2019 gegen den Verfolgten erhobenen Tatvorwürfe könnten in Deutschland nicht zureichend verfolgt werden, beruht jedoch schon wegen der unzureichenden Tatbeschreibung im Europäischen Haftbefehl auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage, so dass sie den Anforderungen des § 79 Abs.2 IRG – was der Senat derzeit nicht abschließend prüfen muss – nicht genügen könnte. 4. Schließlich kann der Senat derzeit auch nicht abschließend und ausreichend bewerten, ob vorliegend ein Auslieferungshindernis besteht. Ein solches könnte sich dann ergeben, wenn dem vom Verfolgten in Polen bestellten Rechtsbeistand von der Bezirksstaatsanwaltschaft in B./Polen zu Unrecht Akteneinsicht verweigert worden wäre (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019, 2 BvR 1832/19, NVwZ 2020, 144, abgedruckt bei Juris). Insoweit ist zunächst zu sehen, dass nach Art. 7 Abs.1 Richtlinie 2012/13 EU bei einer festgenommen und inhaftierten Person zwar ein grundsätzlicher Anspruch auf zur Verfügungstellung aller sich im Besitz der zuständigen Behörden befindlichen Unterlagen zu dem gegenständlichen Fall an den Verfolgten bzw. seinen Rechtbeistand besteht, jedoch nach Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2012/13 EU die Einsicht in bestimmte Unterlagen verweigert werden kann, wenn diese Gewährung das Leben und die Grundrechte einer anderen Person ernsthaft gefährden könnte oder dies zum Schutz eines wichtigen Interesses unbedingt erforderlich ist. Hinzu kommt, dass der Verfolgte sich auf freiem Fuß befindet. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gelten insoweit nicht die gleichen Verfahrensgarantien wie im Fall der gerichtlichen Prüfung einer andauernden Untersuchungshaft. In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, ob ein Verdächtiger ursprünglich aus dem Land geflohen ist, um der Strafverfolgung zu entkommen, oder ob er sich der Festnahme und dem Hauptverfahren entzieht, indem er im Ausland verbleibt, nachdem er erfahren hat, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde (vgl. insoweit EGMR 10.12.2013 – 53792/09 und 11320/13; vgl. auch BGH NJW 2019, 2105). Insoweit kann auch vollständige Akteneinsicht verweigert werden, wenn dadurch das Recht des Verfolgten auf ein faires Verfahren nicht verletzt wird, insbesondere die Rechte der Verteidigung nicht in einem Maße eingeschränkt werden welches mit den Garantien des Art. 6 Abs.1 und 3 Buchstabe a, b und c. EMRK unvereinbar wäre. Ausgehend hiervon wären die Erwägungen der Bezirksstaatsanwaltschaft B./Polen in dem dem Senat am 22.07.2020 vorgelegten Bescheid durch ihren Hinweis auf die im Rahmen der organisierten Kriminalität begangenen Straftaten im Hinblick auf eine auch vollständige Versagung von Akteneinsicht zwar an sich durchaus tragfähig, sie sind jedoch nicht schlüssig. Insoweit teilt der Senat die Bedenken der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihren Verfügungen vom 30.07.2020 und 08.09.2020. Es erhellt sich nicht, in welcher Form es dem Verfolgten möglich sein sollte, in Anbetracht von Tatvorwürfen aus den Jahren 2000/2001 noch strafvereitelnd auf Zeugen und weitere Tatverdächtige in Polen einzuwirken, zumal erst am 18.10.2018 ein nationaler Haftbefehl gegen den Verfolgten durch das Amtsgericht B./Polen ergangen ist. Insoweit kann auch keine Rede davon sein, der Verfolgte habe sich dem Verfahren entzogen, vielmehr hält er sich seit 2002/2003 nach Heirat einer deutschen Staatsangehörigen im Inland auf und ging einer Berufstätigkeit nach, so dass er im Wege der Rechtshilfe zu den Tatvorwürfen durchaus hätte vernommen werden können. Im Rahmen des vorliegenden Auslieferungsverfahrens kommt hinzu, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 15 Abs. 1 Nr.1 IRG) vorliegend nicht besteht und der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 15 Abs.1 Nr.2 IRG) sich aus dem Europäischen Haftbefehl nicht ableiten lässt, so dass im Falle der Zulässigkeit der Auslieferung (§ 29 IRG) allenfalls eine Überstellung nach § 34 IRG möglich wäre. Damit wäre aber dem in Deutschland wohnhaften Verfolgten und seinen Verteidigern vor einer Überstellung nach Polen keine wirksame Möglichkeit zur Einsicht in die Akten und damit auch zur Entkräftung des Tatvorwurfs eröffnet. Aus Sicht des Senates beinhaltet dies - unabhängig von den besonderen Anforderungen an die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union - eine erhebliche Einschränkung der Rechte der Vereidigung, welche mit den Garantien des Art. 6 Abs.1 und 3 Buchstabe a, b und c. MRK nicht mehr vereinbar sind. Insoweit bleibt es den polnischen Justizbehörden unbenommen, ergänzende Informationen zu den Tatvorwürfen, insbesondere zu den Strukturen der kriminellen Vereinigung, der Einbindung des Verfolgten in diese, den Hintergründen der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere den Gründen für deren Dauer, sowie den Stand der Verfahren mitzuteilen, die der Senat im Rahmen eines Verfahrens nach § 33 IRG zunächst beurteilen kann, ohne dass hierdurch die in Polen durchgeführten Ermittlungen im Rahmen der organisierten Kriminalität zwingend beeinträchtigt werden müssten. Sollten sich aus einer solchen ergänzenden Information Unklarheiten und Auffälligkeiten des vorliegenden Verfahrens jedoch nicht zureichend beseitigen lassen, werden auch das Vorliegen besonderer Umstände und die Durchführung einer Tatverdachtsprüfung zu prüfen sein (§ 10 Abs.2 IRG). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG i.V.m. § 467 Abs.1 StPO.