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Beschluss

1 Ws 126/21

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2021:0616.1WS126.21.00
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Leitsätze
1. Ein feststellender Beschluss der Berufungskammer ist entsprechend § 322 Abs. 1 StPO zur Klärung der im Streit stehenden Frage zulässig, ob eine zu Ungunsten der Angeklagten von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung unbeschränkt eingelegt wurde oder ob die Anfechtung nur einzelne prozessuale Taten umfasst und hinsichtlich einer anderen Tat (horizontale) Teilrechtskraft eingetreten ist. Der Beschluss kann entsprechend § 322 Abs. 2 StPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. (Rn.9) 2. Der Umstand allein, dass mit der gem. § 317 StPO von der Staatsanwaltschaft abgegebenen Berufungsbegründung nur das vom Amtsgericht wegen einzelner prozessualer Taten festgesetzte und von der Staatsanwaltschaft als zu gering empfundene Strafmaß beanstandet wird, während die Berufungsbegründung zu einem erfolgten (Teil-)Freispruch wegen einer anderen Tat schweigt, lässt den Schluss nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrer ursprünglich unbeschränkt eingelegten Berufung den (Teil-)Freispruch von ihrem Rechtsmittelangriff ausnehmen will. (Rn.14)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 26.04.2021 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe hinsichtlich der Angeklagten A. F. gegen das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Karlsruhe vom 21.10.2020 (2 Ls 420 Js 14794/20) eingelegte Berufung nicht beschränkt ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein feststellender Beschluss der Berufungskammer ist entsprechend § 322 Abs. 1 StPO zur Klärung der im Streit stehenden Frage zulässig, ob eine zu Ungunsten der Angeklagten von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung unbeschränkt eingelegt wurde oder ob die Anfechtung nur einzelne prozessuale Taten umfasst und hinsichtlich einer anderen Tat (horizontale) Teilrechtskraft eingetreten ist. Der Beschluss kann entsprechend § 322 Abs. 2 StPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. (Rn.9) 2. Der Umstand allein, dass mit der gem. § 317 StPO von der Staatsanwaltschaft abgegebenen Berufungsbegründung nur das vom Amtsgericht wegen einzelner prozessualer Taten festgesetzte und von der Staatsanwaltschaft als zu gering empfundene Strafmaß beanstandet wird, während die Berufungsbegründung zu einem erfolgten (Teil-)Freispruch wegen einer anderen Tat schweigt, lässt den Schluss nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrer ursprünglich unbeschränkt eingelegten Berufung den (Teil-)Freispruch von ihrem Rechtsmittelangriff ausnehmen will. (Rn.14) Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 26.04.2021 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe hinsichtlich der Angeklagten A. F. gegen das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Karlsruhe vom 21.10.2020 (2 Ls 420 Js 14794/20) eingelegte Berufung nicht beschränkt ist. I. Das Amtsgericht – Schöffengericht – Karlsruhe verurteilte die Angeklagte mit Urteil vom 21.10.2020 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 10 Fällen (Taten Ziff. 2-11) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten und sprach sie von dem weiteren Tatvorwurf eines gemeinsam mit ihrem Ehemann verübten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls nach § 244 Abs. 4 StGB (Tat Ziff. 1) frei. Gegen das Urteil legten die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten und die Angeklagte jeweils fristgerecht Berufung ein. Ihre dem Wortlaut nach unbeschränkt eingelegte Berufung begründete die Staatsanwaltschaft Karlsruhe nach Zustellung des schriftlichen Urteils am 27.11.2020 am 30.11.2020 wie folgt: „Die Verurteilung wird dem Schuldgehalt der Taten und der Persönlichkeit der Angeklagten nicht gerecht.“ Mit Verfügung vom 16.12.2020 wurden die Akten nach § 321 StPO dem Berufungsgericht vorgelegt. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft auf einen Hinweis des Vorsitzenden klar, dass eine Beschränkung ihrer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht gewollt sei, sondern eine Verurteilung auch hinsichtlich des Tatvorwurfs angestrebt werde, von dem die Angeklagte in erster Instanz freigesprochen worden sei. Die Berufungskammer ist der Auffassung, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der abgeurteilten Taten beschränkt worden. Sie hat mit der Staatsanwaltschaft am 04.05.2021 zugestelltem Beschluss vom 26.04.2021 festgestellt, dass die die Angeklagte betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 21.10.2020 wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und der darin enthaltene Teilfreispruch rechtskräftig sei. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft am 06.05.2021 sofortige Beschwerde eingelegt. II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Feststellungsbeschlusses vom 26.04.2021. 1. Die sofortige Beschwerde ist entsprechend § 322 Abs. 2 StPO zulässig (zur entsprechenden Anwendung des § 322 StPO s. unter 2. a)). 2. Die Beschwerde ist begründet. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung ist die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, sondern unbeschränkt eingelegt. Der Teilfreispruch bezüglich Tat Ziff. 1 ist damit noch nicht rechtskräftig. a) Die vom Landgericht getroffene Vorabentscheidung entsprechend § 322 Abs. 1 StPO ist zulässig. Eine analoge Anwendung des § 322 Abs. 1 Satz 1 StPO ist für die Fälle anerkannt, dass zwischen Verfahrensbeteiligten streitig ist, ob eine Berufung wirksam zurückgenommen worden ist. In diesen Fällen kann entsprechend § 322 Abs. 1 S. 1 StPO durch das Rechtsmittelgericht die Erledigung des Rechtsmittels festgestellt werden (BGH, Beschl. vom 12.07.2000, 3 StR 257/00, NStZ 2001, 104; BGH, Beschl. vom 14.10.2014, 3 StR 421/14, BeckRS 2014, 22857; BGH, Beschl. v. 15.04.2015, 1 StR 112/15, NStZ-RR 2016, 24; SK/Frisch, 5. Aufl. 2016, § 322 Rn 5;L-R/Gössel, StPO, 26. Aufl. 2012, § 322 Rn 7). Gegen den Feststellungsbeschluss ist in diesem Fall entsprechend Abs. 2 sofortige Beschwerde möglich (SK/Frisch a.a.O.; MüKoStPO/Quentin, 1. Aufl. 2016, StPO § 322 Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschl. vom 09.11.1987, 3 Ws 1026/87, NStZ 1988, 328). Zwar soll dies nicht gelten, wenn die zum Streit führende Unklarheit sich nur auf eine teilweise Berufungsrücknahme bzw. auf die Frage einer von Anfang an erfolgten Berufungsbeschränkung bezieht – mithin auf die Frage, ob eine (horizontale) Teilrechtskraft des angegriffenen Urteils eingetreten ist –, der Streit also nicht die Unzulässigkeit bzw. Unwirksamkeit des Rechtsmittels als Ganzes betrifft (L-R/Gössel, a.a.O. Rn 8; SK/Frisch, § 322 Rn 6, BeckOK StPO/Eschelbach StPO, § 322 Rn 7; OLG Celle NdsRpfl. 1963, 192). Dies kann allerdings nicht für den Fall gelten, dass die streitige Berufungsbeschränkung eine von mehreren prozessual selbständigen Taten – wie im vorliegenden Fall den Teilfreispruch hinsichtlich Tat Ziff. 1 – betrifft (sog. „vertikale“ Berufungsbeschränkung). In dieser Konstellation ist eine Entscheidung entsprechend § 322 Abs. 1 StPO ebenso zulässig wie beim Vorliegen mehrerer Rechtsmittel, von denen nur eines vorab als unzulässig verworfen bzw. für erledigt erklärt wird (vgl. hierzu L-R/Gössel, a.a.O., § 322 Rn 10; M-G/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 322 Rn 4). Zwar wird in all diesen Fällen die Berufungshauptverhandlung durch die Vorabentscheidung nicht entbehrlich, jedoch ggfs. erheblich verschlankt und verkürzt, was dem gesetzgeberischen Zweck des § 322 Abs. 1 StPO entspricht (vgl. zur ratio legis L-R/Gössel, a.a.O. Rn 1; SK/Frisch, a.a.O. Rn 2). Vor allem spricht für die Möglichkeit einer Vorabentscheidung nach § 322 Abs. 1 StPO in den Fällen einer umstrittenen „vertikalen“ Teilrechtskraft, dass ohne die Möglichkeit einer solchen Vorabentscheidung eine endgültige Klärung des Streits um die Teilrechtskraft des angegriffenen Urteils zunächst „in der Schwebe“ bliebe. Wenn das Berufungsgericht (gegebenenfalls irrtümlich) von einer vertikalen Teilrechtskraft ausgegangen ist, kann das Revisionsgericht auf Revision der Staatsanwaltschaft keine Entscheidung bezüglich der im Berufungsurteil nicht behandelten Taten treffen, sondern nur darauf hinweisen, dass eine Entscheidung durch das Berufungsgericht hinsichtlich der noch nicht behandelten und deshalb noch beim Berufungsgericht anhängigen Taten nachzuholen ist (vgl. zur entsprechenden Verfahrenslage bei Nichterschöpfung der Anklage durch das Tatgericht BGH NStZ 1993, 551; BGHSt 46, 130, 138, NJW 2000, 3293; BGH, Beschl. v. 27.09.2011 – 3 StR 255/11, BeckRS 2011, 26267; BeckOK StPO/Graf, § 352 Rn 3). Hält das Berufungsgericht an seiner Auffassung fest, müsste es nun eine Entscheidung entsprechend § 322 Abs. 1 StPO bezüglich des bisher noch nicht behandelten Verfahrensteils treffen. Somit spricht nichts dagegen, diese Entscheidung schon zu dem Zeitpunkt zu treffen, zu dem das Berufungsgericht erstmals vor der Frage der Wirksamkeit einer vertikalen Beschränkung einer eingelegten Berufung steht. b) Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Eingelegt wurde die Berufung unbeschränkt. Eine Beschränkung erfolgte auch nicht nachträglich durch die Berufungsbegründung. a. Die Beurteilung, ob eine Berufung beschränkt ist, hat regelmäßig nach dem Gesamtinhalt der Rechtsmittelerklärungen des Berufungsführers zu erfolgen, wobei nicht nur der Wortlaut, sondern ihr Sinn, der notfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, maßgebend ist. Der Wille zur Beschränkung muss bestimmt und eindeutig erkennbar sein, wobei nicht am Wortlaut zu haften, sondern neben dem Sinn der Gesamterklärung auch das Ziel des Rechtsmittels zu erforschen ist (L-R/Gössel, § 318 Rn11). Bleiben Zweifel offen, ob eine Beschränkung gewollt war, dann ist die Berufung als unbeschränkt zu behandeln (BGHSt 29, 359, 365; Meyer-Goßner/Schmitt, § 318 Rn. 2). Dies gilt im Grundsatz auch für Berufungen der Staatsanwaltschaft, wobei bei der Auslegung ihrer Anfechtungserklärung ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an einen unerfahrenen Angeklagten (L-R/Gössel, StPO, 26. Aufl. 2012, § 318 Rn 12). Danach hat die Staatsanwaltschaft mit Schrift vom 27.10.2020 – zunächst eindeutig – unbeschränkt Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 21.10.2020 eingelegt. b. Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft vom 30.11.2020 kann – auch unter Zugrundelegung eines gebotenen strengeren Maßstabs – aus verständiger Sicht nicht als Beschränkung des Umfangs des uneingeschränkt eingelegten Rechtsmittels ausgelegt werden. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass die unbeschränkt eingelegte Berufung innerhalb der Frist des § 317 StPO nur damit begründet wurde, die Verurteilung werde dem Schuldgehalt der Taten und der Persönlichkeit der Angeklagten nicht gerecht, und keine Einwendungen/Angriffe gegen den aus Sicht der Staatsanwaltschaft zu Unrecht erfolgten Teilfreispruch hinsichtlich der Tat Ziffer 1 enthielt, nicht der zweifelsfreie Schluss gezogen werden, dass die Staatsanwaltschaft den Umfang der von ihr eingelegten Berufung und damit die Überprüfungskompetenz des Berufungsgerichts bindend auf die Rechtsfolgenbemessung hinsichtlich der abgeurteilten Taten Ziffer 2-11 beschränken wollte. Denn insoweit ist davon auszugehen, dass der Inhalt der Berufungsrechtfertigungsschrift bei der Erforschung des Gewollten für sich allein keinen sicheren Anhalt gibt, weil eine schriftliche Begründung der Berufung nicht vorgeschrieben ist und sie deshalb auch nicht vollständig zu sein braucht (L-R/Gössel, a.a.O., § 318 Rn 13). Dementsprechend dient die Berufungsbegründung allein dazu, die Verfahrensbeteiligten vorläufig über Ziel und Umfang des Rechtsmittels zu informieren (OLG Stuttgart, a.a.O.; M-G/Schmitt, a.a.O., § 317 Rn 1), ohne dass sie einen Anspruch auf Vollständigkeit hat. Auch aus Nr. 156 Abs. 1 RiStBV kann nicht gefolgert werden, dass die Berufungsbegründung stets vollständig und abschließend ist, da es sich hierbei um eine bloße Verwaltungsvorschrift handelt (OLG Oldenburg, Urteil v. 10.10.1961, 1 Ss 234/61, VRS 23, 46 ff., 48). Im Übrigen fordert Nr. 156 Abs. 1 RiStBV nicht, dass die Staatsanwaltschaft bei einer von ihr eingelegten Berufung – anders als bei einer Revision (§ 344 Abs. 1 StPO und Nr. 156 Abs. 2 RiStBV) – den Umfang der Anfechtung eindeutig und abschließend bestimmen muss. Soweit der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 13.06.1991, 4 StR 105/91, NJW 1991, 3162; Beschluss vom 06.02.2002, 1 StR 506/01, BeckRS 2002, 2132) die Auffassung vertritt, erst durch die Begründung des Rechtsmittels werde dessen Umfang bindend und abschließend festgelegt, lässt sich diese Rechtsprechung aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung und Zielrichtung der beiden Rechtsmittel Berufung und Revision nicht auf die Beschränkung der Berufung übertragen (so mit ausführlicher Begründung OLG Stuttgart Beschl. v. 26.10.2010 – 2 Ss 618/10, BeckRS 2010, 28143; entsprechend OLG Bamberg, Beschl. v. 3.4.2018 – 3 Ss OWi 330/18, BeckRS 2018, 7635 für die nachträgliche Beschränkung des Einspruchs nach § 67 Abs. 2 OWiG; a.A. OLG Hamm, Beschl. vom 12.02.2008, 3 Ss 514/07, BeckRS 2008, 4288 und OLG Koblenz, Beschl. vom 08.02.2000, 1 Ss 5/00, NStZ-RR 2001, 247, die jeweils ohne nähere Begründung annehmen, die vom BGH für die Revision aufgestellten Grundsätze gälten auch für die Berufung). Ein wesentlicher Unterschied in der Ausgestaltung der Rechtsmittel liegt darin, dass der Revisionsführer nach § 344 Abs. 1 StPO zwar erst in der Revisionsbegründung, dann aber rechtlich bindend, darlegen muss, in welchem Umfang er das Urteil angreift (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 344 Rn 1), wohingegen der Berufungsführer weder eine derartige bindende Prozesserklärung abgeben noch seine Berufung überhaupt begründen muss. Anderes ergibt sich nicht aus den Entscheidungen des BayObLG vom 28.10.1999 (4 StRR 217/99, NStZ-RR 2000, 220) und des OLG Oldenburg vom 25.09.1995 (Ss 337/95, NStZ-RR 1996, 77). Die dortigen Entscheidungen betrafen Fallgestaltungen, in denen die Staatsanwaltschaft zunächst zweifelsfrei eine auf die Rechtsfolgen beschränkte Berufung eingelegt hatte und mit ihrer späteren Berufungsbegründung auch den Schuldspruch angriff. In solchen Fällen muss sich die Staatsanwaltschaft – anders als ggfs. ein rechtsunkundiger Angeklagter – fraglos an der von ihr von vornherein beschränkt eingelegten Berufung festhalten lassen. Somit ist unbeschadet der defizitären Berufungsbegründung „im Zweifel“ von einer unbeschränkten Berufung auszugehen. Dies entspricht ersichtlich auch dem wahren Willen der Staatsanwaltschaft, die hinsichtlich des (freigesprochenen) Tatvorwurfs Ziff. 1 in ihrem Schlussplädoyer vor dem Amtsgericht die Verhängung einer Einsatzstrafe von 1 Jahr und sechs Monaten, für die Taten Ziff. 2-11 hingegen nur Einzelstrafen von jeweils sieben Monaten und insgesamt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren forderte. Dass die Staatsanwaltschaft vor dem Hintergrund dieser Anträge gerade den gewichtigsten „Hauptvorwurf“ von einer Überprüfung durch das Berufungsgericht ausnehmen wollte, liegt fern. Sofern die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft vom 30.11.2020 ihrer Formulierung nach geeignet war, Zweifel an ihrem uneingeschränkten Anfechtungswillen zu wecken, wurden diese spätestens dadurch ausgeräumt, dass die Staatsanwaltschaft am 16.12.2020 im Rahmen der Aktenvorlage nach § 321 StPO die Wiederholung der Beweisaufnahme „unter Vernehmung der Zeugen wie in erster Instanz“ beantragte und auf einen Hinweis des Vorsitzenden vom 29.12.2020 am 05.01.2021 überdies mitteilte, dass eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht gewollt sei, sondern mit der Berufung auch eine Verurteilung hinsichtlich der Tat Ziff. 1 angestrebt werde. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch den Feststellungsbeschluss einschließlich des Beschwerdeverfahrens verursachten Kosten sind Teil der in der verfahrensabschließenden Entscheidung zu treffenden Kostenentscheidung.