Beschluss
1 ORs 36 Ss 47/23
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0301.1ORS36SS47.23.00
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Leitsätze
Die vom Täter ohne Fahrerlaubnis durchgeführten Autofahrten zum Zwecke der (erhofften) Abholung eines vor der Haustür des Tatopfers von diesem zu deponierenden "Beutepäckchens" als sog. "Abholer" im Rahmen eines "Falscher Polizeibeamten Tricks" und die spätere Rückfahrt nach Scheitern des Tatplans und einem Aufenthalt über mehr als 1,5 Stunden bilden mit dem mittäterschaftlich begangenen versuchten (banden- und gewerbsmäßigen) Betrug keine prozessuale Einheit, auch wenn bei Anklageerhebung aktenkundig war, dass Hin- und Rückfahrt zum/vom geplanten Abholort ohne Fahrerlaubnis erfolgten. Die zwischenzeitlich erfolgte rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis steht einer entsprechenden Ahndung des Verbrechens nach §§ 263 Abs. 5, 22, 23 StGB somit nicht entgegen.(Rn.16)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23.09.2022 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 31.01.2023 kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die vom Täter ohne Fahrerlaubnis durchgeführten Autofahrten zum Zwecke der (erhofften) Abholung eines vor der Haustür des Tatopfers von diesem zu deponierenden "Beutepäckchens" als sog. "Abholer" im Rahmen eines "Falscher Polizeibeamten Tricks" und die spätere Rückfahrt nach Scheitern des Tatplans und einem Aufenthalt über mehr als 1,5 Stunden bilden mit dem mittäterschaftlich begangenen versuchten (banden- und gewerbsmäßigen) Betrug keine prozessuale Einheit, auch wenn bei Anklageerhebung aktenkundig war, dass Hin- und Rückfahrt zum/vom geplanten Abholort ohne Fahrerlaubnis erfolgten. Die zwischenzeitlich erfolgte rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis steht einer entsprechenden Ahndung des Verbrechens nach §§ 263 Abs. 5, 22, 23 StGB somit nicht entgegen.(Rn.16) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23.09.2022 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 31.01.2023 kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. I. Die Revision ist unbegründet. Näherer Erörterung bedarf nur die Frage des Strafklageverbrauchs. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte Mitglied einer Tätergruppierung, die vornehmlich ältere Geschädigte mit dem sogenannten „Falscher Polizeibeamter Trick“ zur Übergabe vom Geld und Wertgegenständen bewegt. Innerhalb der Gruppierung kommt dem Angeklagten die Funktion eines „Abholers“ zu, der von einem als „Logistiker“ fungierenden Mittäter zur Adresse von Geschädigten geschickt wird, die sich auf die Telefonanrufe von weiteren Tätern („Keilern“) hin bereit erklärt haben, Geld und Wertgegenstände (sogenannte „Beutepäckchen“) vor ihre Wohnungstür zu stellen, damit sie von den angeblichen Polizeibeamten abgeholt und gesichert werden können. In Umsetzung des bestehenden Plans fuhr der Angeklagte, der selbst keinen Führerschein besitzt, mit einem am 17.12.2018 unter Vorlage des Führerscheins seines Bruders angemieteten Pkw am 20.12.2018 nach S. und lief dort zwischen 20.16 Uhr bis 21.55 Uhr in der Nähe der Wohnung der Geschädigten L. umher, um ein eventuelles Beutepäckchen der Geschädigten abzuholen. Die Geschädigte war jedoch aufgrund eines Zeitungsartikels misstrauisch geworden und legte deshalb an diesem Tag kein Beutepäckchen vor die Tür, sondern ging um 19.00 Uhr zu Polizei. Nachdem der Angeklagte, der während des Umherlaufens mindestens zweimal mit seinem Hintermann telefoniert und erkannt hatte, dass es an diesem Abend nicht mehr zur Bereitstellung eines Beutepäckchens kommen werde, fuhr er gegen 22.00 Uhr unverrichteter Dinge wieder nach Hause. 2. Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts - Schöffengericht – S. vom 06.11.2020 in vorliegender Sache leitete die Staatsanwaltschaft S. ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein (Az.: 1 Cs 640 Js 46576/20), in dem am 14.01.2021 ein Strafbefehl des Amtsgerichts S. erging. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: Sie fuhren wissentlich und willentlich mit dem fahrerlaubnispflichtigen Pkw der Marke Audi A4, amtliches Kennzeichen ..., obwohl Sie die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatten, 1. am 20.12.2018 zwischen 15.44 Uhr und 20.16 Uhr von der F.-Str. 14, H., in die A.-Straße, in S., sowie 2. am 20.12.2018 zwischen 22.20 Uhr und ca. 01.33 Uhr von dort aus zurück in die F.-Str. 14. Durch die Taten haben Sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Einspruch des Angeklagten stellte das Amtsgericht S. am 11.05.2021 das Verfahren wegen der 2. Fahrt (der Rückfahrt) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, woraufhin der Angeklagte seinen Einspruch auf die Tagessatzhöhe beschränkte. Durch Beschluss vom 13.09.2021, rechtskräftig seit 28.09.2021, setzte das Amtsgericht die Tagessatzhöhe hinsichtlich der wegen der Hinfahrt festgesetzten Geldstrafe von 35 Tagessätzen auf 10 EUR fest. 3. Gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht S. vom 06.11.2020 legten die Staatsanwaltschaft (beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch) und der Angeklagte Berufung ein. Das Landgericht S. verwarf mit Urteil vom 23.09.2022 beide Berufungen als unbegründet, wobei es wegen der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zwischenzeitlich vollständig vollstreckten Geldstrafe einen Härtefallausgleich im Rahmen der Strafzumessung vornahm. II. Strafklageverbrauch ist nicht eingetreten: 1. Die Fahrt am 20.12.2018 vom Wohnort des Angeklagten nach Karlsruhe-Durlach, die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 14.01.2021 in Verbindung mit dem Beschluss vom 13.09.2021 rechtskräftig abgeurteilt wurde, und der versuchte banden- und gewerbsmäßigen Betrug zum Nachteil der Geschädigten L, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, bilden zwei verschiedene prozessuale Taten im Sinne des § 264 StPO, so dass die Strafklage für das hiesige Verfahren nicht verbraucht ist. 2. Tat im prozessualen Sinne ist der von der zugelassenen Anklage umgrenzte geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun der in der Anklage konkret bezeichneten Person unter irgendeinem Gesichtspunkt rechtlich strafbar erscheinen zu lassen (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 19.01.2021, BeckRS 2021, 3816; BGH, Beschluss vom 23.09.2020 - 2 StR 606/19 - juris; BGH, Urteil vom 21.12.1983, NJW 1984, 808; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl. 2023, § 264, Rn. 5). Zur Tat in diesem Sinne gehört das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang bildet (BGH, aaO). Das Gericht muss dabei seine Aufklärungs- und Aburteilungspflicht (sogenannte Kognitionspflicht) auf die gesamte angeklagte Tat erstrecken. Kriterien für die Bestimmung des einheitlichen Lebenssachverhalts sind dabei Tatbild, Tatort, Tatzeit, Tatobjekt, das Täterverhalten und die ihm innewohnende Angriffsrichtung und das Tatopfer (BGH, Beschluss vom 13.02.2019, NStZ 2019, 428; Beschluss vom 01.09.2020, NStZ-RR 2020, 377). Bei der Beurteilung ist sowohl auf die Einheitlichkeit des Geschehens als auch auf den Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft abzustellen. (BGH, Beschluss vom 23.09.2020 – 2 StR 606/19 – juris). 3. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 03.04.2020, die das Amtsgericht – Schöffengericht – S. mit Beschluss vom 31.08.2020 unverändert zugelassen hat, enthielt allein den Vorwurf des versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges, nicht aber den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der Anklagesatz führt diesbezüglich lediglich aus, dass die Hin- und Rückfahrt des Angeklagten auf Geheiß eines Mittäters mit einem Mietwagen erfolgte. Dem wesentlichen Ermittlungsergebnis ist darüber hinaus zu entnehmen, dass er sich mit seinem Bruder und dessen Ausweis und Führerschein zur Mietwagenfirma begab. Hiernach kommt in der Anklageschrift kein Verfolgungswille hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zum Ausdruck. Auch ist der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft keinerlei Teileinstellung bzgl. (etwaiger) weiterer Tatvorwürfe gemäß §§ 154, 154a StPO zu entnehmen. 4. Wenn materiell-rechtlich mehrere Taten im Sinne des § 53 StGB vorliegen, ist in der Regel von zwei getrennten prozessualen Taten im Sinne des § 264 StPO auszugehen. In Ausnahmefällen kann allerdings trotz materieller Tatmehrheit nur eine prozessuale Tat gegeben sein (OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2021 - 1 Rv 13 Ss 421/21 - juris; BGH, Urteil vom 23.09.1999, NJW 2000, 226; KG, Beschluss vom 30.08.2016). Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die einzelnen Handlungen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände der anderen Handlung richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs erscheinen würde (BGH, Urteil vom 15.01.1981, 4 StR 652/80 – juris; Weidig in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, § 21 StVG, Rn. 54; Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg/StPO, 27. Aufl. 2021, § 264 Rn. 89). Bei der Beurteilung zur Reichweite des Strafklageverbrauchs soll auch das Vertrauen des Angeklagten in die Erledigung des Verfahrens zu berücksichtigen sein (Kudlich in: MüKoStPO, 2. Aufl. 2023, Einleitung, Rn. 511). Teilweise wird die Annahme von zwei prozessualen Taten auch mit dem erheblichen Unrechtsgefälle zwischen dem Dauerdelikt und einer schwerer wiegenden konkreten Zustandstat und dem Gebot materieller Gerechtigkeit begründet (BGH, Beschluss vom 24.07.1987, NStZ 1988, 77; OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.1985, NStZ 1986, 278, kritisch Kudlich in: MüKoStPO, 2. Aufl. 2023, Einleitung, Rn. 513). Für das Handeln mit Betäubungsmitteln, das Organisationsdelikt der Bildung einer kriminellen Vereinigung gem. § 129 StGB und Waffendelikte existiert eine differenzierte Rechtsprechung, wonach beim Zusammentreffen mit einem Zustandsdelikt in der Regel kein Strafklageverbrauch gegeben ist (Norouzi in: MüKoStPO, 1. Aufl. 2016, § 264 Rn. 22 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.1985, NStZ 1986, 278). 5. Vorliegend stehen der vorgeworfene versuchte banden- und gewerbsmäßige Betrug und das vorangegangene Fahren ohne Fahrerlaubnis (ebenso wie das nachfolgende Fahren ohne Fahrerlaubnis bei der Rückfahrt, das Gegenstand des Einstellungsbeschlusses des Amtsgerichts S. vom 11.05.2021 ist) zueinander in Tatmehrheit. Soweit in vereinzelten Entscheidungen sogar Tateinheit im Sinne des § 52 StGB zwischen dem Dauerdelikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und einem während einer Fahrtunterbrechung begangenen Diebstahls (BGH, Beschluss vom 23.03.2021 - 1 StR 53/21 – juris) oder versuchten Computerbetruges angenommenen wird (BGH, Beschluss vom 11.01.2022 – 6 StR 552/21; BGH, Beschluss vom 15.08.2019 – 4 StR 21/19 – alle juris) scheidet dies vorliegend schon aufgrund der langen Unterbrechung – der Angeklagte hatte das Fahrzeug von 20.16 Uhr bis 22.20 Uhr in einer Nebenstraße in der Nähe der Wohnung der Geschädigten abgestellt – aus. Bei wertender Betrachtung aller Umstände ist vorliegend auch kein Fall gegeben, in dem der Unrechts- und Schuldgehalt der einzelnen Taten innerlich so miteinander verknüpft ist, dass ihre getrennte Verfolgung eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts darstellen würde und deshalb trotz des Vorliegens von Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB nur eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO anzunehmen ist. Die besonderen Voraussetzungen der inneren Verknüpfung sind zwischen Begehungsakten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Diebstahls- und Betrugshandlungen sind in aller Regel nicht gegeben (BGH, Urteil vom 20.12.1960, GA 1961, 346; Urteil vom 15.01.1981 - 4 StR 652/80, Urteil vom 18.06.1997 – 5 StR 93/97; Beschluss vom 23.09.2020 – 2 StR 606/19 - alle juris; Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2021, § 264 Rn. 87). Soweit vorliegend ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Taten gegeben ist, vermag dieser allein die Annahme einer prozessualen Tat nicht zu begründen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13.04.2010 - 32 Ss 7/10 - juris). Der Umstand, dass der Angeklagte bei Beginn seiner Fahrt in H. Vorsatz sowohl in Bezug auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis als auch bereits in Bezug auf den Betrug hatte (und er nur deshalb überhaupt die Fahrt unternahm), genügt zur Herstellung des inneren Zusammenhanges gleichfalls nicht. Ob ein solcher Zusammenhang zu bejahen ist, wenn das Wegfahren vom Tatort noch der Sicherung des Tätergewahrsams bzw. Flucht dient (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.1995, NStZ 1996, 41) oder der Umfang der Beute einen Abtransport durch ein Fahrzeug erfordert (in BGH, Beschluss vom 23.03.2021, 1 StR 53/21 – juris, wird damit sogar die Annahme von Tateinheit bejaht, die dann auch zur Einheitlichkeit der prozessualen Tat führt; dagegen offen gelassen in: BGH, Urteil vom 15.01.1981, 4 StR 652/80 – juris; auch für diesen Fall verneinend: BGH, Urteil vom 20.12.1960, GA 1961 346), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Nach dem Tatplan sollte die Geschädigte den konkreten Moment des Wegnehmens vor ihrer verschlossenen Tür gar nicht bemerken, so dass keine rasche Flucht erforderlich gewesen wäre; auch hätte das erhoffte Beutepäckchen - Bargeld in Höhe von 16.000 EUR - einen begrenzten, leicht zu transportierenden Umfang gehabt. Der Umstand, dass durch die nach dem Tatplan vorgegebene Verwendung eines Leihfahrzeugs die Täterfeststellung möglicherweise erschwert werden sollte – wozu das Landgericht allerdings keine näheren Feststellungen getroffen hat -, vermag den geforderten inneren Zusammenhang nicht zu begründen. Der Täter hätte die Tat auch bei Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchführen können, wenngleich sich hierdurch die Anfahrt und insbesondere die in den Nachtstunden liegenden Rückfahrt beschwerlicher gestaltet hätten. Die Verwendung eines Fahrzeuges war damit nur praktischer für die Tatausführung, nicht jedoch deren zwingende Voraussetzung. Das gefundene Ergebnis entspricht – sofern dies überhaupt als gültiges Kriterium für die Beurteilung der Einheitlichkeit der prozessualen Tat anzusehen ist – dem Gebot materieller Gerechtigkeit, da dadurch der Strafbefehl mit der Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 10,00 EUR (und isolierter Sperrfrist) nicht die Ahndung des Verbrechens nach § 263 Abs. 5, 22, 23 StGB sperrt. Auch ist vorliegend kein schützenswertes Vertrauen beim Angeklagten begründet worden, da der Strafklageverbrauch im Verfahren vor dem Amtsgericht nur einmal kurz – abschlägig - erörtert und im vorliegenden Verfahren erst im Antrag der Generalstaatsanwaltschaft problematisiert wurde. Allenfalls ist zu bemängeln, dass die Staatsanwaltschaft die beiden Sachverhalte - ohne ersichtlichen Grund - einer getrennten Bearbeitung zugeführt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 03.05.2012, NStZ 2012, 709) statt den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in die Anklage vom 03.04.2020 mit aufzunehmen oder ausdrücklich gemäß § 154 StPO auszuscheiden, doch vermag auch dieser Umstand die Annahme von prozessualer Tateinheit nicht zu begründen. Nach alledem ist vorliegend eine prozessuale Identität zwischen dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und dem versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrug nicht gegeben und dementsprechend auch kein Strafklageverbrauch eingetreten.