Beschluss
301 OAus 136/23
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0219.301OAUS136.23.00
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Leitsätze
Die Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland auf der Grundlage eines Trade and Cooperation Agreement-Haftbefehls ist trotz möglicher fortbestehender struktureller Mängel im Strafvollzug des ersuchenden Staates zulässig, sofern auf der Grundlage von einzelfallbezogenen Garantien der Justizbehörden des ersuchenden Staates gem. Art. 604 c) TCA belastbar davon ausgegangen werden kann, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der gerade den Verfolgten betreffenden Haftbedingungen in allen ihn aufnehmenden Haftanstalten während der gesamten Zeit seiner Inhaftierung den Anforderungen aus Art. 3 EMRK an die Mindeststandards der Haftbedingungen entsprechen werden und dem Verfolgten im Strafvollzug des ersuchenden Staates keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.(Rn.13)
(Rn.22)
(Rn.33)
(Rn.34)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten an das Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Strafverfolgung aufgrund des mit Schreiben des Generaldirektors für Operationen HM-Gefängnis- und Bewährungsdienst des Justizministeriums in London vom 10. Januar 2024 ergänzten Trade and Cooperation Agreement-Haftbefehls des Bezirksrichters der National Crime Agency in Warrington vom 10. August 2023 wird für zulässig erklärt.
2. Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 16. Oktober 2023, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, nach vollumfänglicher Überprüfung gerichtlich bestätigt wird.
3. Der Auslieferungshaftbefehl vom 20. September 2023 bleibt aufrechterhalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland auf der Grundlage eines Trade and Cooperation Agreement-Haftbefehls ist trotz möglicher fortbestehender struktureller Mängel im Strafvollzug des ersuchenden Staates zulässig, sofern auf der Grundlage von einzelfallbezogenen Garantien der Justizbehörden des ersuchenden Staates gem. Art. 604 c) TCA belastbar davon ausgegangen werden kann, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der gerade den Verfolgten betreffenden Haftbedingungen in allen ihn aufnehmenden Haftanstalten während der gesamten Zeit seiner Inhaftierung den Anforderungen aus Art. 3 EMRK an die Mindeststandards der Haftbedingungen entsprechen werden und dem Verfolgten im Strafvollzug des ersuchenden Staates keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.(Rn.13) (Rn.22) (Rn.33) (Rn.34) 1. Die Auslieferung des Verfolgten an das Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Strafverfolgung aufgrund des mit Schreiben des Generaldirektors für Operationen HM-Gefängnis- und Bewährungsdienst des Justizministeriums in London vom 10. Januar 2024 ergänzten Trade and Cooperation Agreement-Haftbefehls des Bezirksrichters der National Crime Agency in Warrington vom 10. August 2023 wird für zulässig erklärt. 2. Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 16. Oktober 2023, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, nach vollumfänglicher Überprüfung gerichtlich bestätigt wird. 3. Der Auslieferungshaftbefehl vom 20. September 2023 bleibt aufrechterhalten. I. Gegen den sich seit seiner Festnahme am 03.08.2023 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts C. vom 04.08.2023 (23 Gs 2491/23) in Untersuchungshaft in der JVA C. befindlichen Verfolgten hat der Senat am 20.09.2023 Auslieferungshaftbefehl erlassen, der als Überhaft notiert ist. Gegen den Verfolgten besteht auf der Grundlage des seit 01.05.2021 endgültig in Kraft getretenen Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. der EU Nr. L 149 vom 30.04.2021, S. 10, 765 ff., „Trade and Cooperation Agreement - TCA“ im Folgenden TCA, insbesondere Art. 599 ff) ein TCA-Haftbefehl ausgestellt von einem Bezirksrichter der National Crime Agency in Warrington vom 10.08.2023, aus welchem sich ergibt, dass gegen den Verfolgten ein nationaler Haftbefehl des Amtsgerichts in Cardiff vom 23.05.2023 unter dem mit einer Höchststrafe von lebenslanger Freiheitsstrafe strafbewehrten Vorwurf der Verschwörung zur Lieferung von Kokain, einer kontrollieren Droge der Klasse A nach Abschnitt 1 (1) des Criminal Law Act 1977 des Strafrechts des Vereinigten Königreichs besteht. Dem Verfolgten wird im TCA-Haftbefehl vom 10.08.2023 nebst rechtlicher Würdigung in deutscher Übersetzung die Begehung folgender Straftat vorgeworfen: [...] Ausweislich der polizeilichen Ermittlungen wurde der Verfolgte am 03.08.2023 einer Kontrolle unterzogen und festgenommen. Im Haftbefehls des Amtsgerichts C. vom 04.08.2023 (23 Gs 2491/23), wird dem Verfolgten, der ein Teilgeständnis abgelegt habe, vorgeworfen, am [...] zusammen mit dem weiteren Beschuldigten D. ca. 500 g Kokain, 1 kg Amphetamin sowie 1 kg einer bislang unbekannten pulvrigen Substanz, mutmaßlich Ketamin, wissentlich und willentlich in das Bundesgebiet gebracht zu haben. Nach den festgestellten Wirkstoffgehalten sei die nicht geringe Menge um ein Vielfaches überschritten. Der Verfolgte wird daher beschuldigt, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt zu haben und durch dieselbe Handlung mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben gemäß §§ 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 25 Abs. 2, 52 StGB. Dem Haftbefehl ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Inland keinen Lebensmittelpunkt habe und über keine sozialen Bindungen verfüge. Der Beschuldigte sei zuletzt in F. gemeldet gewesen. Im Deutschland verfüge er über keine Meldeanschrift. Wegen der nähren Einzelheiten wird auf den genannten Haftbefehl des Amtsgerichts C. Bezug genommen. Mit nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts C. vom 19.01.2024 (Az.: XXX) wurde der Verfolgte wegen der im Haftbefehl des Amtsgerichts C. vom 04.08.2023 enthaltenen Tatvorwürfe wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und zum Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor. Bei seiner in Anwesenheit seines Rechtsbeistands durchgeführten mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht C. am 09.10.2023 hat der Verfolgte einer vereinfachten Auslieferung nach Art. 611 TCA, § 41 IRG nicht zugestimmt und - was sein gutes Recht ist - keine Angaben zur Sache gemacht. Er gab an, dass er in F. wohnhaft sei und dort eine Aufenthaltserlaubnis besitze. Er habe ein Jahr lang Zimmermann gelernt, dann die Ausbildung abgebrochen. Ausgeübter Beruf sei Verkäufer. Er sei ledig und habe eine Freundin. Er benannte E. in Cardiff als seinen Rechtsbeistand im Vereinigten Königreich. Über seinen Rechtsbeistand hat der Verfolgte am 09.10.2023 beantragt, die Auslieferung aus den Gründen der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 10.03.2023 (Az.: 301 OAus 1/23) für unzulässig zu erklären. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat mit Schrift vom 16.10.2023 beantragt, die Auslieferung in dem nachgesuchten Umfang für zulässig zu erklären. Entsprechend § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG habe sie entschieden, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse entsprechend § 83b IRG geltend zu machen. Es werde davon ausgegangen, dass das Oberlandesgericht die gerügten Zustände im britischen Strafvollzug von Amts wegen aufklären werde. Nachdem der Verfolgte hierzu über seinen Rechtsbeistand Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, hat der Senat mit Beschluss vom 08.11.2023 festgestellt, dass im Hinblick auf die gerade vom Verfolgten nach seiner Auslieferung konkret zu erwartenden Haftverhältnisse im Vereinigten Königreich sowie eine im Haftbefehl angekündigte Garantie nach Art. 604 a) TCA weitere Sachaufklärung durch Einholung von völkerrechtsverbindlichen Garantien nach Art. 604 Abs. a) und c) TCA i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 2 IRG geboten ist. Mit Beschluss vom 19.12.2023 hat der Senat die im Beschluss vom 08.11.2023 bestimmte Frist zur Vorlage der ergänzenden Garantien und Erklärungen der Justizbehörden des Vereinigten Königreichs auf Antrag der Justizbehörden des Vereinigten Königreichs vom 13.12.2023 bis zum 15.01.2024 verlängert, nachdem die zuständigen Justizbehörden des Vereinigten Königreichs die Verzögerung hinreichend erklärt und eine umfassende Beantwortung der bereits in Bearbeitung befindlichen Anfrage bis zum 15.01.2024 ankündigen haben. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse vom 08.11.2023 und 19.12.2023 Bezug genommen. Am 15.01.2024 haben die britischen Justizbehörden mit Schreiben des Generaldirektors für Operationen HM-Gefängnis- und Bewährungsdienst des Justizministeriums in London vom 10.01.2024 einzelfallbezogene Zusicherungen und Erklärungen sowie vier in Bezug genommene Anlagen vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten vollumfänglich Bezug genommen wird (Anhang A: veröffentlichte Standards im Rahmen des Zertifizierten Unterbringungssystems des Gefängnis- und Bewährungsdienstes Ihrer Majestät, "Unterbringungsstandard"; Anhang B: zur Ernährung der Gefangenen „Catering - Meals for Prisoners Prison Service Instruction (PSI 44/2010)“; Anhang C: zum Besuchsrecht „Managing Visits and Services to Visitors - Prison Service Instruction 16/2011, Absätze 7.10 to 7.12)“, mit der Ergänzung, dass in diesem Fall und um die Auslieferung zu gewährleisten, garantiert wird, dass einem solchen Ersuchen "jederzeit" entsprochen wird, um die Einhaltung dieser Zusicherungen zu überwachen und Anhang D: Strafzumessungsrichtlinien und Zusicherung gemäß Artikel 604(a) des TCA). Hierzu und den teilweise im Nachgang übermittelten vollständigen Übersetzungen der Anlagen hat der Verfolgte über seinen Rechtsbeistand Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.01.2024 erhalten. Mit Schriftsatz vom 30.01.2024 verweist der Rechtsbeistand darauf, dass er bereits am 09.10.2023 beantragt habe, die Auslieferung für unzulässig zu erklären. Er versuche gegenwärtig, die ihm am 15.01.2024 und 23.01.2024 übermittelten Garantien und Erklärungen der britischen Behörden zu überprüfen. Eine Rückantwort des britischen Kollegen liege ihm noch nicht vor. Sollte er bis zum 15.02.2024 keine Stellung genommen haben, bitte er davon auszugehen, dass eine Stellungnahme nicht mehr erfolge. Mit Schriftsatz vom 12.02.2024 teilt der Rechtsbeistand sodann mit, dass keine weitere ergänzende Stellungnahme erfolgen werde, nachdem ihn eine qualifizierte Rückantwort des britischen Kollegen, den er um ergänzende Auskünfte gebeten habe, nicht erreicht habe. II. Nach abschließender Bewertung ist die Auslieferung des Verfolgten an das Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Strafverfolgung aufgrund des mit Schreiben des Generaldirektors für Operationen HM-Gefängnis- und Bewährungsdienst des Justizministeriums in London vom 10.01.2024 ergänzten Trade and Cooperation Agreement-Haftbefehls des Bezirksrichters der National Crime Agency in Warrington vom 10.08.2023 zulässig, da die formellen und materiellen Auslieferungsvoraussetzungen nach Art. 596 ff TCA vorliegen und Auslieferungshindernisse gem. Art. 599 ff TCA bzw. § 73 Satz 1 IRG nicht bestehen. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die fortgeltenden Gründe seines die Auslieferungshaft anordnenden Beschlusses vom 20.09.2023, gegen welche der Verfolgte keine Einwände erhoben hat. Der TCA-Haftbefehl entspricht insbesondere den sich aus Art. 606 TCA ergebenden Anforderungen, die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat stellt sich nach deutschem Strafrecht als Straftat nach § 30a Abs. 1 BtMG und damit als rechtswidrige und auslieferungsfähige Tat nach §§ 3 IRG i.V.m. 599 TCA dar, der Verfolgte ist kein deutscher Staatsangehöriger (Art. 603 TCA) und auch nach deutschem Recht ist keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten (Art. 601 Abs. 1 d) TCA). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem im TCA-Haftbefehl mitgeteilten Strafrahmen, der privaten, beruflichen und sonstigen Situation des weiterhin in Untersuchungshaft befindlichen XX Jahre alten Verfolgten, der keine sozialen Bindungen im Inland hat. Auch aus den nach seiner Auslieferung im Vereinigten Königreich konkret vom Verfolgten zu erwartenden Haftbedingungen ergibt sich nach abschließender Prüfung kein der Zulässigkeit entgegenstehendes Auslieferungshindernis. A. Ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung, der zu einer Unzulässigkeit der Auslieferung führen könnte (§ 73 Satz 1 IRG), ist insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Höhe der angedrohten Strafe gegeben. Im Hinblick auf die nach dem TCA-Haftbefehl als Höchststrafe angedrohte lebenslange Freiheitsstrafe liegt eine Art. 604 a) TCA entsprechende Zusicherung vor. a. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann nur eine „unerträglich schwere Strafe“ zu einem innerstaatlichen Auslieferungsverbot nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 73 S. 1 IRG führen. Denn es gehört zu dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der gesetzlich angedrohten oder der verhängten Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung oder Verurteilung darf nach Art und Maß dem unter Strafe stehenden Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 25, 269, 286; BVerfGE 45, 187, 228; BVerfGE 50, 205, 214 f.; BVerfGE 75, 1, 9; siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2014, 2 Ausl 54/14, in: NStZ-RR 2014, 227 f.). Der Kernbereich dieser Anforderungen zählt zu den unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und ist auch im Auslieferungsverkehr zu beachten (vgl. BVerfGE 63, 332, 337 ff.). Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die gegen ihn im ersuchenden Staat verhängt wurde, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint. Anderes gilt hingegen dann, wenn die angedrohte bzw. zu vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts bereits nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte. Das Grundgesetz geht von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft aus (Präambel, Art. 24 GG bis Art. 26 GG). Es gebietet damit zugleich, fremde Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten. Das bedeutet, dass die Auffassung der deutschen Rechtsordnung von maß- und sinnvollem Strafen im Auslieferungsverkehr nur insoweit zur Geltung zu bringen ist, als sie Bestandteil zwingender, unabdingbarer verfassungsrechtlicher Grundsätze der Bundesrepublik Deutschland ist (BVerfGE 75, 1, 34SLGH/Gleß/Wahl/Zimmer-mann, 6. Aufl. 2020, IRG § 73 Rn. 60 m.w.N.). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist dies im vorliegenden Fall im Hinblick auf die im TCA-Haftbefehl enthaltene Tatschilderung, unter Ansehung der in anderen Staaten vorherrschenden höheren und anzuerkennenden Sanktionspraxis bei Betäubungsmittelstraftaten und dem auch in Deutschland nach dem BtMG für Handeltreiben als Mitglied einer Bande nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB vorgesehenen Strafrahmen von zwei Jahren bis zu 15 Jahren, bzw. bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§ 29a, 30a BtMG i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB vorgesehenen Strafrahmen von einem bzw. fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe, nicht der Fall. b. Die Justizbehörden des Vereinigten Königreichs haben mit dem am 15.01.2024 übermittelten Schreiben vom 10.01.2024 zudem Art. 604 a) TCA entsprechend zugesichert, dass sie die verhängte Strafe oder Maßregel auf Antrag oder spätestens nach 20 Jahren prüfen und für Gnadenakte eintreten werde, die zur Aussetzung der Vollstreckung der Strafe oder Maßregel führen können, worauf der Verfolgte nach dem nationalen Recht und der Rechtspraxis Anspruch habe. Dabei haben die Justizbehörden des Vereinigten Königreichs zudem darauf hingewiesen, dass der Haupttäter G. sich schuldig bekannt und zu 15 Jahren Haft verurteilt worden sei und der Verfolgte, selbst bei einer Verurteilung zu 20 Jahren Haft, nach der Hälfte seiner Inhaftierung - d.h. nach 10 Jahren Haft - automatisch Anspruch auf einer Überprüfung seiner Inhaftierung durch den Bewährungsausschuss, eine von der Regierung unabhängige Justizbehörde, habe. Es bestehe in der Praxis keine realistische Aussicht, dass der Verfolgte für die vorgeworfenen Straftaten eine Freiheitsstrafe verbüße, die nicht zumindest vor Ablauf von 20 Jahren und höchstwahrscheinlich lange vor Ablauf von 20 Jahren überprüft werden würde. c. Nach allem droht dem Verfolgten unter Berücksichtigung der Schuldschwere des vorgeworfenen Sachverhalts im Hinblick auf den angegebenen Strafrahmen (der ohne weiteres mit der hiesigen Bewertung der „nicht geringen Menge“ der gefährlichen Betäubungsmittel und den in Deutschland hierfür gegebenen Strafrahmen vergleichbar ist) jedenfalls keine unerträglich harte bzw. keine „schlechterdings - unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessene - Sanktion“ (vgl. BVerfG WM 2015, 65 = wistra 2015, 96 = InfAuslR 2015, 129; BVerfGE 75, 1, 16 f.; NJW 1994, 2884; OLG Hamm NStZ-RR 2014, 156; SLGH/Gleß/Wahl/Zimmermann, 6. Aufl. 2020, IRG § 73 Rn. 60, jeweils mwN). B. Die Auslieferung ist - entgegen der am 09.10.2023 diesbezüglich erhobenen Einwendung - auch nicht im Hinblick auf die nach seiner Auslieferung vom Verfolgten im Vereinigten Königreich konkret zu erwartenden Haftbedingungen nach § 73 S. 1 IRG i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig. Die Auslieferung ist vielmehr trotz der fortbestehender struktureller Mängel im Strafvollzug im Vereinigten Königreich - auf welche der Verfolgte unter Bezug auf die Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom 10.03.2023 (Az.: 301 OAus 1/23) pauschal hingewiesen hat - zulässig, da die bestehende Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des Verfolgten aufgrund der teilweise defizitären Haftbedingungen im Vereinigten Königreich, durch die von der dem Justizministerium unterstehenden und hierfür zuständigen Behörde, Operationen HM-Gefängnis- und Bewährungsdienst des in London mit Schreiben vom 10.01.2024 im vorliegenden Auslieferungsverfahren einzelfallbezogenen Zusicherungen und Informationen zu den konkreten Haftbedingungen, unter denen gerade der Verfolgten in den voraussichtlichen Haftanstalten untergebracht sein wird, belastbar widerlegt werden. Im Einzelnen: 1. Bei der vom Senat vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Haftbedingungen ist nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts bei Gemeinschaftszellen hinsichtlich des einem Inhaftierten zur Verfügung stehenden Raums zu unterscheiden, ob dieser unter 3 m² (1), zwischen 3 m² und 4 m² (2) oder über 4 m² (3) liegt. Bei der Berechnung der verfügbaren Fläche in einer Gemeinschaftszelle ist die Fläche der Sanitärvorrichtungen nicht einzuschließen, wohl aber die durch Möbel eingenommene Fläche, wobei es den Gefangenen möglich bleiben muss, sich in der Zelle normal zu bewegen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 20.10.2016, 7334/13, Muršić/Kroatien; EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/ Rumänien und EGMR, Urteil vom 30.01.2020 - 9671/15, J.M.B. u.a./Frankreich -, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seiner Entscheidung vom 01.12.2020 (2 BvR 1845/18 -, juris) folgendes klargestellt: „(1) In Anbetracht der Bedeutung des Raumfaktors bei der Gesamtbeurteilung der Haftbedingungen begründet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Umstand, dass der einem Inhaftierten zur Verfügung stehende Raum in einer Gemeinschaftszelle unter 3 m² liegt, eine starke Vermutung für einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK. Diese starke Vermutung kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich kumulativ erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m² handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb der Zelle einhergeht sowie drittens die Haftanstalt allgemein angemessene Haftbedingungen bietet und die betroffene Person keinen anderen Bedingungen ausgesetzt ist, die als die Haftbedingungen erschwerende Umstände anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 92 f.; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 72 f.; EGMR , Muršić v. Croatia, Urteil vom 20.10.2016, Nr. 7334/13, §§ 124 f. und § 138). (2) Verfügt ein Gefangener in einer Gemeinschaftszelle über einen persönlichen Raum, der zwischen 3 m² und 4 m² beträgt, kann ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK vorliegen, wenn zu dem Raummangel weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten, wie etwa fehlender Zugang zum Freistundenhof beziehungsweise zu Frischluft und Tageslicht, schlechte Belüftung, eine zu niedrige oder zu hohe Raumtemperatur, fehlende Intimsphäre in den Toiletten oder schlechte Sanitär- und Hygienebedingungen (vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 75 unter Bezugnahme auf EGMR , Muršić v. Croatia, Urteil vom 20.10.2016, Nr. 7334/13, § 139). (3) Bei mehr als 4 m² persönlichem Raum in einer Gemeinschaftszelle bleiben die weiteren Aspekte der Haftbedingungen für die erforderliche Gesamtbeurteilung relevant (vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 76 mit Verweis auf EGMR , Muršić v. Croatia, Urteil vom 20.10.2016, Nr. 7334/13, § 140; BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18 -, BVerfGE 156, 182-221, Rn. 49-51).“ 2. Bei Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe erwarten den Verfolgten - entgegen der diesbezüglichen Einwendungen, die nach Eingang der ergänzenden Informationen und Zusicherungen vom 10.01.2024 jedoch schon nicht substantiiert aufrechterhalten wurden - auf der Grundlage der einzelfallbezogen abgegebenen Zusicherungen in den ihn voraussichtlich aufnehmenden Haftanstalten im Vereinigten Königreich keine Art. 3 EMRK widersprechenden Haftbedingungen. Obwohl nach Angaben des Justizministeriums des Vereinigten Königreichs in World Prison Brief Data und aktuellen Pressemeldungen die Gefängnisse im Vereinigten Königreich im Durchschnitt insbesondere weiterhin überbelegt sind (Auslastungsgrad, basierend auf offizieller Kapazität, von 109,8% am 29.12.2023, vgl. https://www.prisonstudies.org/country/united-kingdom-england-wales, Abruf am 13.02.2024 sowie Veröffentlichung in „UK Parliament“ vom 19.10.2023, https://commonslibrary.parliament.uk/what-is-the-government-doing-to-reduce-pressure-on-prison-capacity/; Artikel in „The Guardian“ vom 15.10.2023, https://www.theguardian.com/society/2023/oct/15/two-thirds-prisons-officially-overcrowded-england-wales, Abruf am 13.02.2024 und Artikel in der „Welt“ vom 18.10.2023, https://www.welt.de/wirtschaft/article248031830/ Grossbritannien-erlebt-Gefaeng-nis-Kollaps-und-will-Haeftlinge-ins-Ausland-bringen.html, Abruf am 13.02.2024) erwartet den Verfolgten nach seiner Überstellung weder eine Unterbringung in einem Haftraum, bei dem sein anteiliger Haftraum von 4 m² unterschritten werden wird, noch treten zum Raumfaktor weitere defizitäre Haftbedingungen hinzu. Die hierfür zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs hat - nachdem der Senat mit Beschluss vom 08.11.2023 die diesbezüglich gebotene weitere Sachaufklärung festgestellt und konkrete Fragen zu den vom Verfolgten zu erwartenden Haftverhältnissen gestellt hat - auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe im vorliegenden Auslieferungsverfahren am 15.01.2024 eine nach abschließender Prüfung verbindliche und belastbare Zusicherung vom 10.01.2024 dahingehend abgegeben, dass der Verfolgte in Haftanstalten und unter Bedingungen inhaftiert werden wird, die den menschenrechtlichen Mindestanforderungen aus der EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts genügen. Nach dem Hinweis, „dass die britischen Behörden alle Anstrengungen unternommen haben, um jede einzelne der angeforderten Mitteilungen und Zusicherungen zu gewähren“ hält der hierfür bevollmächtige Vertreter der Regierung des Vereinigten Königreichs einleitend formell den Standpunkt der Regierung des Vereinigten Königreichs fest, „dass es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gibt, dass der Schutz der Rechte von Herrn A. nach Artikel 3 tatsächlich gefährdet ist. Ungeachtet dieses Standpunkts respektieren die britischen Behörden die Entscheidung des Gerichtshofs und erkennen die Grundlage an, auf der der Gerichtshof vorgeht.“ Sodann sind in Beantwortung der mit Beschluss vom 08.11.2023 erbetenen Zusicherungen und Informationen konkrete Zusicherungen und Informationen hinsichtlich aller der den Verfolgten möglicher Weise betreffenden Vollzugsformen (Untersuchungshaft, geschlossener und offener Vollzug) und der für ihn im Verlauf des gesamten Vollzugs voraussichtlich zuständigen Haftanstalten (HMP Cardiff, Aufnahmegefängnis für Personen in Untersuchungshaft und nicht verurteilte Gefangene der Kategorie B, HMP Parc, Ausbildungsgefängnis der Kategorie B und C, und HMP Prescoed, Gefängnis der Kategorie D oder ein "offenes" Gefängnis) abgegeben. a. Diese Zusicherungen und Informationen vom 10.01.2024 nebst den vorgelegten Anlagen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, sind detailreich und differenziert und verhalten sich zum einen konkret zu der dem Verfolgten garantierten persönlichen Mindestfläche in den jeweils vorgesehenen Hafträumen der namentlich benannten Justizvollzugsanstalten (HMP Cardiff, HMP Parc und HMP Prescoed). Dem Verfolgten wird für die gesamte Haftzeit jeweils Einzelunterbringung in 7,4 m², 7,6 m² großen Hafträumen im geschlossenen Vollzug, bzw. in 6,3 m² großen Hafträumen im offenen Vollzug zugesichert, die demnach auch eingedenk der - in der HMP Cardiff in dem Haftraum befindlichen, mit Vorhang abgetrennten Toilette, bzw. in der HMP Parc in einer Kabine befindlichen Toilette, bzw. im HMP Prescoed in gesonderten Räumen vorhandenen Toiletten - jeweils deutlich über 4 m² liegt. Zum anderen werden auch die angebotene Ernährung, die sanitären Anlagen, der Zugang zu Tageslicht, Frischluft, Heizung und Wasser, die Einschlusszeiten und die Möglichkeit der Bewegung im Freien sowie der Zugang zu medizinischer Versorgung, in Bezug auf die drei verschiedenen Vollzugsformen und Justizvollzugsanstalten im Einzelnen ausführlich und den daran zu stellenden Anforderungen entsprechend dargelegt, so dass für den Senat keine Anhaltspunkte dafür verblieben sind, dass die Untersuchungshaft und eine sich ggf. daran anschließende Vollstreckung der Strafe, soweit sie in diesen Justizvollzugsanstalten vollzogen wird, unter menschenunwürdigen oder erniedrigenden Bedingungen erfolgen würde. Dazuhin ist die gemäß Art. 604 (c) TCA erbetene Garantie ausdrücklich auch allgemein für alle Justizvollzugsanstalten abgegeben, in denen der Verfolgte nach seiner Auslieferung inhaftiert sein wird: „Im Namen des Ministeriums der Justiz versichere ich gemäß Artikel 604(c) des TCA, dass die Unterbringung und andere Haftbedingungen, die speziell Herr A. betreffen, in allen Haftanstalten, in denen sich Herr A. aufhält, während des gesamten Haftzeitraums den europäischen Mindeststandards entsprechen und dass Herr A. nicht menschenunwürdiger oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgesetzt wird (siehe Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 20.10.2016, 7334/13, Mursic gegen Kroatien; EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar gegen Rumänien und EGMR, Urteil vom 30.01.2020 - 9671/15, J.M.B. und andere gegen Frankreich -, Rechtsprechung).“ Zusätzliche Erschwernisse, die einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK während der Unterbringung in den angegebenen Gefängnissen begründen könnten, sind weder den Auslieferungsunterlagen bzw. sonstigen verlässlichen Quellen zu entnehmen. Auch der Verfolgte hat hierzu nichts Gegenteiliges vorgetragen. Die Justizbehörden des Vereinigten Königreichs garantieren dem Verfolgten - obwohl er die britische Staatsangehörigkeit besitzt - zudem gemäß Art. 604(c) TCA das (vom Senat angefragte) Recht, dass Mitarbeitern der Deutschen Botschaft und den Konsulaten der Bundesrepublik Deutschland zu jeder Zeit die Gelegenheit gegeben wird, die gesuchte Person zu besuchen: „Ja, Mitarbeitern der Deutschen Botschaft und den Konsulaten der Bundesrepublik Deutschland wird zu jeder Zeit die Gelegenheit gegeben, Herr A. am jeweiligen Ort der Haft zu besuchen, um die Einhaltung der gegebenen Zusicherungen zu überwachen. Darüber hinaus wird Konsularbeamten standardmäßig Zugang zu ihren Staatsangehörigen gewährt Managing Visits and Services to Visitors - Prison Service Instruction 16/2011, Absätze 7.10 to 7.12), die in Anhang C beigefügt ist. In der Regel erfolgt dies durch eine Anfrage an den Gouverneur unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist, und Besuche sind während der üblichen Geschäftszeiten gestattet. In diesem Fall und um die Auslieferung zu gewährleisten, garantieren wir, dass einem solchen Ersuchen "jederzeit" entsprochen wird, um die Einhaltung dieser Zusicherungen zu überwachen.“ Damit hat - neben der regelmäßigen Kontrolle der Einhaltung der Zusicherungen durch den vollstreckenden Staat - (auch) der Verfolgte die Möglichkeit, sich effektiv zu beschweren und um Abhilfe zu bitten, sollten die im Einzelnen dargestellten und zugesicherten Haftbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt nicht eingehalten werden. Nach abschließender Prüfung liegen keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe für die Annahme vor, dass der Verfolgte im Anschluss an seine Überstellung aufgrund der Bedingungen, unter denen er im Vereinigten Königreich in den voraussichtlichen ihn aufnehmenden, namentlich bezeichneten Haftanstalten inhaftiert sein wird, einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlungen nach den oben dargestellten rechtlichen Maßstäben ausgesetzt sein wird. Dies kann der Senat nach umfassender Prüfung anhand der von den Behörden des Vereinigten Königreichs erteilten Zusicherungen und aktuellen Informationen tragfähig ausschließen. b. Der Senat hält diese Zusicherungen und Informationen des Vereinigten Königreiches auch für belastbar. Tatsächliche Umstände, die dazu führen könnten, die Belastbarkeit der abgegebenen Zusicherungen und Informationen in Frage zu stellen, sind weder substantiiert vorgetragen noch liegen solche vor (vgl. zur fachgerichtlichen Aufklärungspflicht bei der Gefahr menschenunwürdiger Haftbedingungen im Zielstaat und der gebotenen Prüfung der Belastbarkeit vgl. insb. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18 -, juris Rn. 56 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19 -, juris; BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 02.02.2021 - 2 BvR 156/21 -, juris; BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 02.06.2021 - 2 BvR 908/21 -, juris und BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.12.2021 - 2 BvR 1282/21 -, juris). Die Ausführungen der britischen Behörden, wonach die Vollstreckung für den Verfolgten nach in der in der Justizvollzugsanstalt HMP Cardiff vollzogenen Untersuchungshaft (nachvollziehbar am Ort des für das Verfahren zuständigen Cardiff Crown Court) höchstwahrscheinlich nach einer rechtskräftigen Verurteilung in der Justizvollzugsanstalt HMP P. im geschlossenen Vollzug und in der JVA HMP Pr. im offenen Vollzug erfolgen werde, bietet zwar keine absolute Sicherheit, dass die Untersuchungshaft und ggf. Strafe tatsächlich in diesen Justizvollzugsanstalten und den dort gegebenen im einzelnen geschilderten Haftbedingungen entsprechend den Informationen und Zusicherungen vom 10.01.2024 vollstreckt wird, jedoch ist die gewährte Zusicherung und der Wahrscheinlichkeitsgrad ausreichend, da eine absolute Sicherheit aufgrund unvorhersehbarer Umstände im Vorfeld der Vollstreckung von keinem Staat garantiert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18, juris Rn. 71, 74, NStZ-RR 2021, 86). Die britischen Behörden haben zudem die allgemeine und für alle - ggf. auch für eine notwendig werdende Unterbringung in einer anderen Vollzugsanstalt - geltende Zusicherung abgegeben, dass die Unterbringung und andere Haftbedingungen, die speziell den Verfolgten betreffen, in allen Haftanstalten, in denen sich der Verfolgte aufhält, während des gesamten Haftzeitraums den europäischen Mindeststandards entsprechen und dass der Verfolgte nicht menschenunwürdiger oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Artikel 3 der EMRK ausgesetzt wird. In Bezug auf den persönlichen Mindesthaftraum kann dies fraglos (auch bei einem ansonsten möglicher Weise überfüllten Gefängnis) schon durch die erteilte Zusage geleistet werden, dass der Verfolgte in einem ansonsten (ggf. zeitweise) für mehrere Gefangene vorgesehenem Haftraum allein untergebracht wird. Im vorliegenden Einzelfall ist nach allem auf tragfähiger Grundalge zu erwarten, dass die gegebenen Zusicherungen und Informationen der britischen Justizbehörden vom 10.01.2024 zu den vom Verfolgten zu gewährenden Haftbedingungen im gesamten Vollzugsverlauf vollumfänglich eingehalten werden. Die abgegebene Zusicherung, dass Mitarbeitern der Deutschen Botschaft und den Konsulaten der Bundesrepublik Deutschland zu jeder Zeit die Gelegenheit gegeben wird, den Verfolgten am jeweiligen Ort der Haft zu besuchen, um die Einhaltung der gegebenen Zusicherungen zu überwachen - obwohl es sich bei dem Verfolgten um einen britischen Staatsbürger handelt - ermöglicht schließlich die effektive Kontrolle der konventions-konformen Behandlung des Verfolgten während der gesamten Haftzeit und ist daher geeignet, etwaige (Rest-)Zweifel an der Einhaltung der Zusicherung zu zerstreuen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16 - juris und vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15 - juris = AuAS 2016, 64; jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Einzelfall ist nach allem zu erwarten, dass die gegebenen Zusicherungen und Informationen der britischen Justizbehörden vom 10.01.2024 zu den vom Verfolgten zu gewährenden Haftbedingungen im gesamten Vollzugsverlauf vollumfänglich eingehalten werden. Dabei hat der Senat in die Bewertung auch einbezogen, dass die Haftbedingungen in den Vollzugsanstalten des Vereinigten Königreichs weiterhin im Fokus europäischer Institutionen (insbesondere des CPT) und der auslieferungsrechtlichen Rechtsprechung stehen, wobei die Überprüfung der Erhaltung von Zusicherungen (u.a. durch Besuche von ausgelieferten Verfolgten durch diplomatische und konsularische Vertretungen) möglich ist und bekannt werdende nicht eingehaltene Zusicherungen vorhersehbare Folgen über den gegebenen Einzelfall hinaus haben würden. Die umfassende und konkrete Abgabe der mit Beschluss vom 08.11.2023 geforderten Zusicherungen und Informationen zu den vom Verfolgten konkret zu erwartenden Haftbedingungen durch die zuständige Behörde des Justizministeriums des Vereinigten Königreichs, zeigt im Übrigen deutlich, dass die britischen Justizbehörden ein starkes Interesse an einem - auch nach dem Brexit - weiter funktionierenden Auslieferungsverkehr mit Deutschland haben, weshalb zu erwarten ist, dass sie sich an die abgegebenen Zusicherungen und Informationen in diesem Einzelfall strikt halten werden. Eine weitere Sachaufklärung durch den Senat zu den vom Verfolgten zu erwartenden Haftbedingungen vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung war nach allem nicht geboten. Weitere Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung hat der Verfolgte nicht erhoben. III. Die Bewilligungsbefugnisse im Auslieferungsverkehr mit dem Vereinigten Königreich in allgemeiner Form wurde der örtlich zuständigen Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nach § 74 Abs. 1 und 2 IRG, auf der Grundlage der Bund-Länder-Vereinbarung über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 28.04.2004 und der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums und des Innenministeriums vom 09.12.1994 (sog. Delegationserlass; Die Justiz 1995, S. 3 ff.), mit Erlass des Ministeriums der Justiz und für Europa vom 11.02.2020 (9520/1167) entsprechend dem Auslieferungsverfahren nach dem RB-EuHB (Erlass des Justizministeriums vom 01.08.2006 - 9520/0515 -) übertragen. Die vom Senat demnach entsprechend § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG zu überprüfende Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 26.06.2023, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, ist rechtsfehlerfrei getroffen und wird vorliegend zudem gerichtlich bestätigt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19 -, juris). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entschließung verwiesen, welche rechtlich zutreffend davon ausgeht, dass der bei seiner Festnahme lediglich auf Durchreise durch das Bundegebiet gewesene und über keine sozialen Bindungen im Inland verfügende Verfolgte, mit Wohnsitz in F. und britischer Staatsangehörigkeit, keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und keines der Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG greift. Dabei wird der Vollzug der Auslieferung aufgeschoben werden bis deutschen Strafansprüchen Genüge getan ist. IV. Es besteht in der Gesamtabwägung weiterhin auch die erhebliche, anderweitig nicht abwendbare Gefahr, dass der XX Jahre alte ledige Verfolgte, der nach den Angaben im TCA-Haftbefehl am 14.08.2022 nach F. ausgereist sei, nach den Angaben im Haftbefehl des Amtsgerichts C. vom 04.08.2023 zuletzt in F. gemeldet war und im Inland über keine Meldeanschrift oder sozialen Bindungen verfügt, im Hinblick auf die nach den Angaben im TCA-Haftbefehl gegebene jedenfalls mehrjährige Straferwartung in seinem Heimatland versuchen würde, sich dem nunmehr für zulässig erklärten Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung zu entziehen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG i.V.m. Art. 610 TCA).