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Beschluss

1 W 19/22 Wx

OLG Karlsruhe 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2022:0426.1W19.22WX.00
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Leitsätze
Die Abgabe einer so genannten „negativen Abfindungsversicherung“ zur Klärung, ob die Kommanditistenhaftung infolge Rückzahlung der Einlage wiederaufgelebt ist (vgl. § 172 Abs. 4 HGB), erfordert eine persönliche Versicherung der ausscheidenden Kommanditisten und der persönlich haftenden Gesellschafterin.(Rn.7) (Rn.8)
Tenor
1. Die Beschwerde vom 08.03.2022 gegen die Verfügungen des Amtsgerichts Mannheim - Registergericht - vom 20. und 25.01. sowie 04.03.2022 - .... - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abgabe einer so genannten „negativen Abfindungsversicherung“ zur Klärung, ob die Kommanditistenhaftung infolge Rückzahlung der Einlage wiederaufgelebt ist (vgl. § 172 Abs. 4 HGB), erfordert eine persönliche Versicherung der ausscheidenden Kommanditisten und der persönlich haftenden Gesellschafterin.(Rn.7) (Rn.8) 1. Die Beschwerde vom 08.03.2022 gegen die Verfügungen des Amtsgerichts Mannheim - Registergericht - vom 20. und 25.01. sowie 04.03.2022 - .... - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 EUR festgesetzt. I. Mit Schreiben des Urkundsnotars vom 17. und 21.01.2022 wurde beim Registergericht das Ausscheiden der Kommanditisten M. und C. V. angemeldet, welche ihre Anteile an der Antragstellerin jeweils auf zwei verschiedene Beteiligungs-KGs übertragen wollen. Die Anmeldung und auch die negative Abfindungsversicherung des persönlich haftenden Gesellschafters sind jeweils durch Stellvertreter erfolgt. Das Registergericht forderte daraufhin mit Schreiben vom 20. und 25.01. sowie 04.03.2022 die Vorlage persönlich abgegebener negativer Abfindungsversicherungen. Dem trat der Notar entgegen und legte namens der Gesellschaft sowie vorsorglich namens der Gesellschafter mit Schreiben vom 08.03.2022 hiergegen Beschwerde ein; nach neuerer Ansicht sei eine (höchst-)persönliche negative Abfindungsversicherung nicht mehr erforderlich, vielmehr auch eine rechtsgeschäftliche Vertretung unter Vollmachtsnachweis zulässig (vgl. AS 61/R). Das Registergericht hat mit Beschluss vom 08.03.2022 der Beschwerde unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsansicht nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Die Beschwerde gegen die als Zwischenverfügungen zu wertenden gleichlautenden registergerichtlichen Hinweise ist gemäß §§ 382 Abs. 4 S. 2 i.V.m. 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2. Sie hat indessen in der Sache keinen Erfolg. Denn mit Recht hat das Registergericht in concreto die Vorlage einer persönlichen negativen Abfindungsversicherung der ausscheidenden Kommanditisten und der Komplementärin gefordert. 2.1. Ein bestehender Kommanditanteil kann anerkanntermaßen auch im Wege des Mitgliederwechsels durch Ausscheiden und Neueintritt von Kommanditisten in der Weise vollzogen werden, dass der ausscheidende Kommanditist seinen Gesellschaftsanteil - mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder aufgrund einer entsprechenden Bestimmung des Gesellschaftsvertrags - an den als Kommanditist Eintretenden abtritt mit der Folge, dass dieser ohne weiteres in die Rechtsstellung eintritt, die der Veräußerer innehatte und somit „derivativer Rechtsnachfolger“ des Veräußerers wird (vgl. Krafka, RegisterR, 11. Aufl. 2019, Teil 1. Zweiter Abschnitt. Handelsregister Abteilung A Rn. 747). Das Gesetz sieht diesen Sonderfall nicht ausdrücklich vor und verlangt lediglich, dass nach § 107 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB gemäß § 108 Satz 1 HGB von allen Gesellschaftern anzumelden und in das Handelsregister einzutragen ist einerseits der Eintritt des neuen Kommanditisten und andererseits nach § 143 Abs. 2 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB das Ausscheiden des bisherigen Kommanditisten (Krafka, ebda.). Dieser Fall des Kommanditistenwechsels durch Sonderrechtsnachfolge unterscheidet sich allerdings in seinen Rechtsfolgen, v.a. der Haftung für die Gesellschaftsschulden, wesentlich von demjenigen des bloßen gleichzeitigen Austritts eines alten und Eintritts eines neuen Kommanditisten; infolge der Übertragung des Kommanditanteils übernimmt der neue Kommanditist nicht nur hinsichtlich der Einlageschuld gegenüber der Gesellschaft, sondern auch hinsichtlich der Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern diejenige Rechtsposition, die bis zur Abtretung der frühere Kommanditist innehatte. Die Haftsumme verdoppelt sich somit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2005 - II ZB 11/04, NZG 2006, 15; Krafka, a.a.O.). Zum Zwecke der zulässigen Kennzeichnung der gesetzlich nicht geregelten Rechtsnachfolge in einen Kommanditanteil auf Grund Übertragung der Mitgliedschaft und zu deren notwendiger Abgrenzung von dem im Gesetz normierten (gleichzeitigen) Austritt eines alten sowie Eintritt eines neuen Kommanditisten (vgl. § 162 Abs. 3 HGB), namentlich den Haftungskonsequenzen, ist daher seit der Grundsatzentscheidung des RG (DNotZ 1944, 195) gewohnheitsrechtlich die Eintragung eines entsprechenden Sonderrechtsnachfolgevermerk wie auch das Erfordernis einer hierfür erforderlichen so gen. „negativen Abfindungsversicherung“, dass die Kommanditistenhaftung nicht etwa infolge Rückzahlung der Einlage wiederaufgelebt ist (vgl. § 172 Abs. 4 HGB), anerkannt (vgl. BGH, BGHZ 81, 82; NZG 2006, 15, sub 1 u. 2 = juris, Rn. 6 u. 7). Das zieht auch die Beschwerde - zu Recht - nicht in Zweifel. 2.2. Für die erforderliche negative Abfindungsversicherung hat das Registergericht im vorliegenden Fall aber auch mit Recht eine persönliche Versicherung der ausscheidenden Kommanditisten und der persönlich haftenden Gesellschafterin verlangt. Dagegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg. Auf eine Vertretung durch einen gewillkürten Stellvertreter (§§ 164 ff. BGB) musste sich das Registergericht nicht verweisen lassen. Denn das Erfordernis einer persönlichen Versicherung entspricht nicht nur jahrzehntelanger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss v. 07.08.1990 - 5 W 72/90, NJW-RR 1991, 292; OLG Oldenburg, Beschluss v. 07.08.1990 - 5 W 72/90, DB 1990, 1909; Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss v. 14.06.2000 - 3 W 92/00, FGPrax 2000, 208; KG, Beschluss v. 28.04.2009 - 1 W 389/08, NZG 2009, 905; OLG Köln, Beschluss v. 21.07.2017 - 4 Wx 9/17, NJW-RR 2018, 169; vgl. auch Jacoby in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl. 2022, § 27 FamFG, Rn. 12; Lennert, NJW 2015, 1616, 1618 - Anm. zu OLG München, Beschluss v. 10.03.2015 - 31 Wx 60/15). Das ist auch sachgerecht und normativ gerechtfertigt: Zu Unrecht vertritt demgegenüber die Beschwerde unter Berufung auf entsprechende Stimmen im Schrifttum (namentlich Krafka/Kühn, RegisterR, 11. Aufl. 2019, Rn. 750) die Auffassung, dass dabei auch eine gewillkürte Vertretung zulässig sein solle. Diese Ansicht übersieht jedoch, dass es sich bei der vom Handelsregister geforderten Erklärung weder um eine Willens- noch um eine Wissenserklärung handelt, bei der Vertretung gem. §§ 164 ff. BGB möglich ist, sondern um die Erklärung eines Beteiligten zur Tatsachenfeststellung gemäß § 27 Abs. 2 FamFG, deren Einholung im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen gemäß § 26 FamFG erfolgt (vgl. OLG Köln, a.a.O., Rn. 5; Jacoby in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl. 2022, § 27 FamFG, Rn. 12). Es ist insoweit sachgerecht, dass das Handelsregister dabei im Regelfall die persönliche Erklärung des Kommanditisten verlangt. Denn der Kommanditist als der persönlich Betroffene weiß in aller Regel am ehesten, ob er im Zuge der Veräußerung eine Abfindung oder ein Abfindungsversprechen von Seiten der Gesellschaft erhalten hat, und kann deshalb am zuverlässigsten hierüber Auskunft geben. Mit Beweismitteln minderer Qualität muss sich das Registergericht nicht begnügen, wenn auch der Kommanditist als Verfahrensbeteiligter selbst zur Auskunft zur Verfügung steht. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil diese Erklärung keiner besonderen Form bedarf, sodass sie durch den Kommanditisten auch privatschriftlich unschwer abgegeben werden kann (so zutreffend das OLG Köln, a.a.O. wie auch das KG a.a.O.), weswegen gerade nicht von einer Unverhältnismäßigkeit ausgegangen werden kann (so aber Wachter in seiner Anmerkung zur Entscheidung des OLG Köln, EWiR 2018, 235, 236). Dass im hier zu entscheidenden Fall ausnahmsweise die ausscheidenden Kommanditisten und/oder die persönlich haftende Gesellschafterin aus eigenem Wissen zu der Frage der Abfindung keine Angaben machen können sollten (vgl. zu dieser Konstellation OLG Köln, a.a.O., NJW-RR 2018, 169 Rn. 6), wird von der Beschwerde nicht behauptet und entbehrt auch sonst jeden Anhaltspunkts. Die abstrakten Ausführungen zu verschiedenen denkbaren solchen Konstellationen - wie von der Beschwerde mit Stellungnahme-Schriftsatz vom 25.03.2022 alleine erörtert - geben sonach zu einer abweichenden Beurteilung des konkreten Einzelfalls keinen Anlass. Ohne Entscheidungsrelevanz ist in diesem Zusammenhang, ob eine etwaige Wahrheitswidrigkeit der Versicherung als solche schon zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeiten nach sich zöge. Erst Recht ist es ohne Präjudiz, dass - wie die Beschwerde betont - andere Registergerichte aus welchen Gründen auch immer negative Abfindungsversicherungen durch Stellvertreter haben ausreichen lassen. III. 1. Die Kostenentscheidung entspricht § 84 FamFG. 2. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht. 3. Die Wertfestsetzung basiert auf § 36 Abs. 1 GNotKG (vgl. auch OLG Köln, a.a.O., juris, Rn. 7).