Beschluss
10 Sch 12/13
OLG Karlsruhe 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2018:0601.10SCH12.13.00
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Leitsätze
1. Legt ein Sachverständiger im Schiedsverfahren nicht offen, dass sein Vorgesetzter früher bei einer Partei beschäftigt war, obwohl er gefragt wurde, ob er mit Mitarbeitern der Parteien in Geschäftsbeziehung stand, verletzt er möglicherweise seine Offenbarungspflicht. Dies gilt insbesondere, wenn Vorbeschäftigungen von Mitarbeitern oder Kollegen des Sachverständigen im Schiedsverfahren als mögliche Befangenheitsgründe thematisiert wurden.(Rn.23)
2. Ein Ablehnungsgrund ist so eine fehlende Offenlegung jedoch nicht. Dies gilt insbesondere, wenn auch die Annahme einer fehlenden Offenlegungspflicht gut vertretbar erscheint und deswegen nicht von einem bewussten Verheimlichen auszugehen ist. (Rn.49)
Tenor
I. Das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern A (Vorsitzender), B und C erließ in dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren (Az.: ...) am 01.09.2013 folgenden Schiedsspruch:
„1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 5.800.000 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2008 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Schiedsbeklagte der Schiedsklägerin, die Kosten zu erstatten hat, die ihr infolge zukünftiger Sanierungsarbeiten am Fahrgastraumfußboden der Triebzüge der Baureihe X (Triebzugnummern ...) noch entstehen werden.
3. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
4. Die Kosten des Schiedsgerichts (einschließlich der DIS), des Sachverständigen und der Court Reporter werden gegen einander aufgehoben. Die sonstigen jeder Partei entstandenen Kosten werden von jeder Partei selbst getragen.“
II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt; hiervon ausgenommen bleibt die (nicht streitgegenständliche) Teil-Abweisung der Schiedsklage oben zu Ziff. I.3.
III. Der Gegenantrag der Schiedsbeklagten wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens, trägt die Schiedsbeklagte.
V. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.120.000 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Legt ein Sachverständiger im Schiedsverfahren nicht offen, dass sein Vorgesetzter früher bei einer Partei beschäftigt war, obwohl er gefragt wurde, ob er mit Mitarbeitern der Parteien in Geschäftsbeziehung stand, verletzt er möglicherweise seine Offenbarungspflicht. Dies gilt insbesondere, wenn Vorbeschäftigungen von Mitarbeitern oder Kollegen des Sachverständigen im Schiedsverfahren als mögliche Befangenheitsgründe thematisiert wurden.(Rn.23) 2. Ein Ablehnungsgrund ist so eine fehlende Offenlegung jedoch nicht. Dies gilt insbesondere, wenn auch die Annahme einer fehlenden Offenlegungspflicht gut vertretbar erscheint und deswegen nicht von einem bewussten Verheimlichen auszugehen ist. (Rn.49) I. Das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern A (Vorsitzender), B und C erließ in dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren (Az.: ...) am 01.09.2013 folgenden Schiedsspruch: „1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 5.800.000 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2008 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Schiedsbeklagte der Schiedsklägerin, die Kosten zu erstatten hat, die ihr infolge zukünftiger Sanierungsarbeiten am Fahrgastraumfußboden der Triebzüge der Baureihe X (Triebzugnummern ...) noch entstehen werden. 3. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. 4. Die Kosten des Schiedsgerichts (einschließlich der DIS), des Sachverständigen und der Court Reporter werden gegen einander aufgehoben. Die sonstigen jeder Partei entstandenen Kosten werden von jeder Partei selbst getragen.“ II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt; hiervon ausgenommen bleibt die (nicht streitgegenständliche) Teil-Abweisung der Schiedsklage oben zu Ziff. I.3. III. Der Gegenantrag der Schiedsbeklagten wird zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens, trägt die Schiedsbeklagte. V. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. VI. Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.120.000 €. I. Die Parteien streiten darum, ob ein zwischen ihnen ergangener Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären oder aufzuheben ist; im Wesentlichen geht es dabei noch um die Frage der Befangenheit des im Schiedsverfahren tätigen Sachverständigen. Die Parteien bildeten ein Konsortium zum gemeinsamen Bau von S-Bahn-Zügen. Auf eine Mängelrüge der Auftraggeberin hin sanierten die Parteien Züge der betroffenen Baureihen. Nach dem Konsortialvertrag sollen Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Gerichtswegs endgültig entschieden werden. Die Parteien stritten vor dem Schiedsgericht über die Verantwortlichkeit für die Sanierungskosten. Die Schiedsklägerin warf der Schiedsbeklagten Konstruktionsfehler, die Schiedsbeklagte ihrerseits der Schiedsklägerin Ausführungsfehler vor. Das Schiedsgericht holte ein Sachverständigengutachten ein; dortiger Sachverständiger war der hiesige Zeuge D. Auf der Grundlage des Gutachtens verurteilte das Schiedsgericht die Schiedsbeklagte mit Schiedsspruch vom 01.09.2013 (Anl. BT2) zur Zahlung von 5,8 Mio. € nebst Zinsen und stellte deren Erstattungspflicht für zukünftige weitere Sanierungskosten fest; die weitergehende Klage der Schiedsklägerin sowie die Widerklage der Schiedsbeklagten auf Feststellung einer anteiligen Erstattungspflicht der Schiedsklägerin hinsichtlich der Sanierungskosten wies das Schiedsgericht ab. Im hiesigen Verfahren hat ursprünglich die Schiedsbeklagte die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt und dazu geltend gemacht, das Schiedsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie Befangenheitsgründe hinsichtlich des Sachverständigen nicht berücksichtigt. Anschließend hat die Schiedsklägerin ihrerseits beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Mit Beschluss vom 18.12.2015 (AS 727) hat der Senat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und die Anträge der Schiedsbeklagten zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde der Schiedsbeklagten aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (Beschl. v. 02.05.2017, AS III 92; veröffentlicht in NJW 2018, 70); noch zu prüfen sei, inwieweit sich ein Aufhebungsgrund daraus ergebe, dass der damalige Vorgesetzte des Sachverständigen zuvor bei der Schiedsklägerin beschäftigt gewesen sei und der Sachverständige dies nicht offengelegt habe. Die Schiedsklägerin macht geltend, die bloße Vorbeschäftigung eines Vorgesetzten des Sachverständigen bei einer der Parteien stelle weder einen Befangenheitsgrund noch einen offenbarungspflichtigen Umstand dar. Sie verweist insoweit auf die entsprechenden Richtlinien der International Bar Association (im Folgenden: IBA-Guidelines, Anl. BTR 13, insb. S. 18 f.). Der Sachverständige D. habe vorab die Nachfragen des Schiedsgerichts zu etwaigen Beziehungen zu den Parteien wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet. Zu etwaigen Vorbeschäftigungen seiner Kollegen sei er nicht gefragt worden. Dass er die Vorbeschäftigung des Zeugen E. gekannt habe, werde bestritten. Der Zeuge E. sei in die Begutachtung in keiner Weise involviert gewesen. Im Übrigen seien bei der Firma F. ebenso ehemalige Mitarbeiter der Schiedsbeklagten beschäftigt. Der Zeuge E. habe im Rahmen seiner Vorbeschäftigung nie etwas mit den streitgegenständlichen Zügen der Baureihe X zu tun gehabt. Die Schiedsbeklagte sei mit diesem Ablehnungsgrund präkludiert, weil sie die Vorgeschichte des Zeugen E. schon während des Schiedsverfahrens unschwer hätte ermitteln können; in ihrem Unternehmen sei die Vorgeschichte sogar schon früher bekannt gewesen. Die Schiedsklägerin beantragt: 1. Der am 01.09.2013 durch das aus den Schiedsrichtern A (Vorsitzender), B und C bestehende und nach den Regeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) konstituierte Schiedsgericht erlassene Schiedsspruch mit dem Aktenzeichen ... wird für vollstreckbar erklärt. 2. Der Antrag auf Aufhebung des am 1.9.2013 mit dem Aktenzeichen ... erlassenen Endschiedsspruchs wird abgewiesen. Die Schiedsbeklagte beantragt zuletzt: 1. Der Antrag der Schiedsklägerin, den am 01.09.2013 erlassenen Endschiedsspruch mit dem Az.: ... für vollstreckbar zu erklären, wird unter Aufhebung des Schiedsspruchs abgelehnt. 2. Für den Fall der Ablehnung des Antrags der Schiedsklägerin unter Aufhebung des Schiedsspruchs ferner: Es wird festgestellt, dass sich das von der Schiedsbeklagten angestrengte und nach § 148 ZPO analog ausgesetzte Verfahren über die Aufhebung des Schiedsspruchs mit der vom Senat ausgesprochenen Aufhebung des Schiedsspruchs in dem von der Schiedsklägerin angestrengten Verfahren erledigt hat. Die Schiedsbeklagte macht geltend, der Zeuge E. sei, bevor er kurz vor der Gutachtenbeauftragung im Schiedsverfahren zur F. gewechselt und dort unmittelbarer Vorgesetzter des Sachverständigen D. geworden sei, 22 Jahre lang in leitender Position, zuletzt als Director Engineering im Hauptsanierungswerk der Schiedsklägerin tätig gewesen. Dort sei der Zeuge E. für die Sanierung der Züge der Baureihe zuständig gewesen. Dies sei dem Sachverständigen D. auch bekannt gewesen. Auch sei die Auswahl des Sachverständigen D. bei der F. durch den Zeugen E. erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Schiedsspruch vom 01.09.2013 (Anl. BT2), den Senatsbeschluss vom 18.12.2015 (AS 727), den Beschluss des Rechtsbeschwerdegerichts vom 02.05.2017 (AS III 92) sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. und D. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 04.05.2018 Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag der Schiedsklägerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist begründet. Ein aufgrund einer Schiedsgerichtsvereinbarung wirksam ergangener Schiedsspruch ist nach § 1060 ZPO für vollstreckbar zu erklären, wenn nicht ausnahmsweise einer der Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt. 1. Kein solcher Aufhebungsgrund greift hier zunächst ein, soweit die Schiedsbeklagte geltend gemacht hat, dass sich eine Befangenheit des Sachverständigen bereits aus dem Umfang der Geschäftsbeziehungen seines Arbeitgebers, der F., mit der Schiedsklägerin und der fehlenden Offenlegung dieser Beziehungen durch den Sachverständigen ergebe, dass das Schiedsgericht ein unsachliches Verhalten des Sachverständigen nicht berücksichtigt, dass es ferner inhaltliche Kernthesen der Schiedsbeklagten übergangen und dass es schließlich eine unrichtige Beweislastentscheidung getroffen habe. Insoweit hält der Senat an seinen Ausführungen im Beschluss vom 18.12.2015 (S. 11 bis 19 zu a. bis d.) fest und verweist zur Meidung von Wiederholungen darauf. Diese Ausführungen sind vom Rechtsbeschwerdegericht nicht beanstandet worden. Auch wenn das nicht der Bindungswirkung nach § 577 Abs. 4 S. 4 ZPO unterliegt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 563 Rn. 3 f.), besteht in diesen Punkten kein Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. 2. Aber auch aus dem – nach Zurückverweisung noch zu prüfenden – Umstand, dass der Sachverständige im Schiedsverfahren die Vorbeschäftigung seines damaligen Vorgesetzten nicht offengelegt hat, ergibt sich kein Aufhebungsgrund. Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buches der Zivilprozessordnung (§ 1025 bis § 1066 ZPO) oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. a) Auf einen vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind nach § 1049 Abs. 3 ZPO die §§ 1036, 1037 Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend anzuwenden. Danach hat eine Person, die als Sachverständiger bestellt werden soll, alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können (§ 1036 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Sachverständiger ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offenzulegen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat (§ 1036 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nach der rechtlichen Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts, an die der Senat nach § 574 Abs. 4 S. 4 ZPO gebunden ist, entspricht das schiedsrichterliche Verfahren bereits dann nicht den Bestimmungen der § 1049 Abs. 3, § 1036 Abs. 1 ZPO, wenn eine Person, die zum Sachverständigen bestellt werden soll oder bestellt worden ist, nicht alle Umstände offengelegt hat, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO ist der Schiedsspruch in einem solchen Fall aufzuheben, wenn anzunehmen ist, dass sich dieser Verfahrensverstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn der Schiedsspruch auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht und die vom Sachverständigen zu offenbarenden Gründe zu seiner Ablehnung ausgereicht hätten, weil sie berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen (Rechtsbeschwerde-Entscheidung = NJW 2018, 70 Rn. 46). Danach liegt in dem bloßen Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nach § 1036 Abs. 1 ZPO lediglich ein Verfahrensfehler, der für sich allein noch nicht zur Aufhebbarkeit des Schiedsspruchs führt. Hinzukommen muss vielmehr, dass die nicht offen gelegten Umstände auch tatsächlich als Befangenheitsgrund ausgereicht hätten, dass also das Schiedsgericht bei Offenlegung den Sachverständigen nach § 1036 Abs. 2 ZPO als befangen abgelehnt hätte (vgl. a.a.O. Rn. 46, 49, 52; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 23. Aufl., § 1036 Rn. 71). Denn sonst fehlt es an der erforderlichen Auswirkung auf den Schiedsspruch (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO), weil es auch im Falle der Offenlegung nicht zu einer erfolgreichen Befangenheitsablehnung gekommen wäre. Nach diesen Maßstäben leidet der Schiedsspruch hier zwar an einem Verfahrensfehler; dies führt aber nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs. Der Sachverständige hat zwar im Schiedsverfahren gegen seine Offenlegungspflicht nach §§ 1049 Abs. 3, 1036 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem er die ihm bekannte Vorbeschäftigung seines Vorgesetzten nicht angab (unten zu b). Dieser Verstoß hat sich jedoch nicht auf den Schiedsspruch ausgewirkt, weil der nicht offen gelegte Umstand nicht als Befangenheitsgrund i.S.d. §§ 1049 Abs. 3, 1036 Abs. 2 ZPO ausreicht (zu c). b) Die Vorbeschäftigung seines Vorgesetzten hätte der Sachverständige im Schiedsverfahren – aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls – offenlegen müssen. Denn es handelt sich dabei um einen Umstand, der „Zweifel“ i.S.d. § 1036 Abs. 1 ZPO an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Sachverständigen wecken konnte, weil er bei vernünftiger Betrachtung für die Frage einer möglichen Befangenheit von Bedeutung sein konnte. aa) Zunächst steht aufgrund der Aussagen der Zeugen E. und D. außer Zweifel, dass der Schiedssachverständige und hiesige Zeuge D. Kenntnis von der Vorbeschäftigung seines damaligen Vorgesetzten bei der Schiedsklägerin hatte. bb) Nach §§ 1049 Abs. 3, 1036 Abs. 1 ZPO hat ein Sachverständiger, dem ein Gutachtenauftrag im Schiedsverfahren angetragen wird, alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ob diese Zweifel berechtigt sind, spielt auf dieser Stufe keine Rolle. Welche Umstände offengelegt werden müssen und welche nicht, lässt sich nicht allgemein bestimmen, sondern hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich für das Bestehen einer Offenlegungspflicht ist dabei allein die Sichtweise eines objektiven Dritten. Nicht entscheidend ist hingegen die subjektive Sicht des offenlegungspflichtigen Sachverständigen selbst. Dass für den Sachverständigen D. – wie in seiner Zeugenaussage vor dem Senat deutlich und überzeugend zum Ausdruck kam – eine etwaige Befangenheit aufgrund der weisungsfreien Ausgestaltung der Begutachtung bei der F. und der eher koordinierenden Tätigkeit seines Vorgesetzten subjektiv völlig fernlag, steht einer Offenlegungspflicht damit nicht entgegen. Die Besonderheit liegt hier in dem Dreiecksverhältnis von Sachverständigem, Vorgesetztem und Partei: Offenlegungspflichten betreffen insbesondere unmittelbare, eigene Beziehungen des Schiedsrichters oder Sachverständigen zu einer Partei. Hier geht es indes um ein über einen Dritten vermitteltes Verhältnis, das sich aus der Beziehung zwischen Sachverständigem und Vorgesetztem einerseits sowie zwischen Vorgesetztem und Schiedsklägerin andererseits zusammensetzt. (1) Für die Frage der Offenlegungspflicht können u.a. die von der Internationalen Anwaltsvereinigung (IBA) entwickelten Standesrichtlinien für Internationale Schiedsrichter („Guidelines on Conflict on Interest in International Arbitration“, IBA-Guidelines, Anl. BTR 13) herangezogen werden (vgl. BT-Drs. 13/5274; MüKo-ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1036 Rn. 13; BeckOK-ZPO/Wolf/Eslamie, 28. Ed., § 1036 Rn. 12 f.). Diese IBA-Guidelines enthalten in ihrem Teil II eine Liste von Beispielskonstellationen, unterteilt in eine „Rote Liste“ von Umständen, die zwingend oder jedenfalls ohne Zustimmung beider Parteien zum Ausschluss des Schiedsrichters führen, eine „Gelbe Liste“ von Umständen, die im Einzelfall zu Zweifeln führen können und offengelegt werden sollen, und eine „Grüne Liste“ von regelmäßig unbedenklichen und daher grundsätzlich nicht offenlegungspflichtigen Umständen. Die hiesige Konstellation eines früheren Anstellungsverhältnisses des Vorgesetzten des Schiedsrichters (oder Sachverständigen) findet sich in dieser Aufstellung nicht. Die „Gelbe Liste“ führt insbesondere eigene, unmittelbare Beziehungen des Schiedsrichters (Sachverständigen) zu einer der Parteien auf (etwa unter Nr. 3.4.2 ein früheres eigenes Anstellungsverhältnis zu einer der Parteien). Nach der „Grünen Liste“ erscheinen hingegen indirekte, über Dritte vermittelte Beziehungen zu einer Partei grundsätzlich unbedenklich (vgl. etwa Nr. 4.2 und 4.4). Das spräche hier eher gegen eine Offenlegungspflicht. Allerdings ist die Auflistung weder abschließend noch verbindlich; maßgeblich bleibt eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls (MüKo-ZPO/Münch a.a.O.; vgl. auch IBA-Guidelines, Teil II, Ziff. 6, S. 19). Auch nach den IBA-Guidelines selbst soll im Zweifel eine Offenlegung erfolgen (vgl. Teil I (3) (d)). (2) Im hiesigen Einzelfall geht der Senat aufgrund einer Gesamtwürdigung von einer Offenlegungspflicht aus. Bereits mit der ursprünglichen, an die G. gerichteten Gutachtenanfrage hatte das Schiedsgericht den noch zu benennenden Sachverständigen ausdrücklich um Mitteilung gebeten, „ob er ... mit Mitarbeitern der Parteien in Geschäftsbeziehung oder in persönlicher Verbindung steht oder stand oder ob ansonsten Gründe ersichtlich sind, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Neutralität erwecken könnten“ (Anl. B16, S. 2). Dies hatte der Sachverständige – nach einem Telefongespräch mit dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts – schriftlich verneint (Anl. A28, S. 2). Zwar fiel die Vorbeschäftigung seines Vorgesetzten nicht unmittelbar unter den Wortlaut der Frage, angesichts der Einbeziehung früherer Beziehungen („stand“) hätte es aber nahegelegen, der Vollständigkeit halber auch die frühere Tätigkeit des Vorgesetzten offen zu legen. Im Rahmen eines Befangenheitsantrags während des Schiedsverfahrens hatte die Schiedsbeklagte dem Sachverständigen zudem u.a. vorgeworfen, dass zwei seiner namentlich benannten direkten Mitarbeiter langjährig bei der Schiedsklägerin tätig gewesen seien (Anl. A24, S. 4). Im Rahmen einer umfangreicheren Stellungnahme teilte der Sachverständige zu diesem Punkt mit, es handele sich nicht um direkte Mitarbeiter, sondern um Kollegen (Anl. A30, S. 9). Zwar ist zu berücksichtigen, dass dies nur eine Nebenfrage unter vielen betraf und dass hierzu weitere Nachfragen weder seitens der Schiedsbeklagten noch seitens des Schiedsgerichts erfolgten. Wenn aber im Schiedsverfahren bereits die Vorbeschäftigungen von Mitarbeitern oder Kollegen des Sachverständigen als mögliche Befangenheitsgründe thematisiert waren, musste es umso mehr naheliegen, auch eine derartige Vorbeschäftigung seines Vorgesetzten offen zu legen. Dass insoweit Zweifel hinsichtlich einer möglichen Befangenheit in Betracht kamen, legt auch die Aussage des Zeugen E. vor dem Senat nahe. Dieser hat ausdrücklich betont, dass er sich in diesem Fall gerade wegen seiner früheren Tätigkeit für die Schiedsklägerin ganz bewusst aus der Angelegenheit herausgehalten habe. Das zeigt, dass zumindest der Zeuge E. – wenn auch bezogen und beschränkt auf seine Person, nicht auf die des Sachverständigen – durchaus das Problem einer möglichen Befangenheit sah. cc) Entgegen der Auffassung der Schiedsklägerin hat die Schiedsbeklagte auch nicht auf eine Offenlegung verzichtet. Dass sich ihre ursprünglichen Nachfragen hinsichtlich etwaiger Befangenheitsgründe vor allem auf die Geschäftsbeziehungen zwischen der F. und Schiedsklägerin konzentrierten, bedeutet keinen (auch nicht stillschweigenden) Verzicht auf die Offenlegung sonstiger, für die Neutralität bedeutsamer Umstände. Das gilt umso mehr, als die Frage der Geschäftsbeziehungen des Arbeitgebers des Sachverständigen und die der Vorbeschäftigung seines Vorgesetzten thematisch sehr nahe beieinander liegen und die Schiedsbeklagte zudem bereits während des Schiedsverfahrens ausdrücklich die Vorbeschäftigung zweier Kollegen des Sachverständigen gerügt hatte. c) Der danach zu bejahende Offenlegungsverstoß des Sachverständigen führt jedoch nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO. Denn die nicht offengelegte Vorbeschäftigung des Vorgesetzten reicht als objektiver Befangenheitsgrund nicht aus, weil sie keine berechtigten Zweifel i.S.d. §§ 1049 Abs. 3, 1036 Abs. 2 ZPO an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Sachverständigen aufkommen lässt. Insoweit ist zu prüfen, ob das Schiedsgericht den Sachverständigen D. wegen der Vorbeschäftigung des Vorgesetzten für befangen erklärt hätte, wenn er diesen Umstand pflichtgemäß im Schiedsverfahren offengelegt hätte. Das ist zu verneinen. aa) Entgegen der Auffassung der Schiedsklägerin ist die Schiedsbeklagte allerdings mit diesem Ablehnungsgrund nicht präkludiert. Nach §§ 1049 Abs. 3, 1037 Abs. 2 ZPO hat die Partei, die im Schiedsverfahren einen Sachverständigen ablehnen will, den Ablehnungsgrund innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die zugrundeliegenden Umstände bekannt geworden sind, schriftlich gegenüber dem Schiedsgericht darzulegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Partei mit dem betroffenen Ablehnungsgrund präkludiert (MüKo-ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1037 Rn. 30 ff.; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1036 Rn. 15; vgl. auch OLG München SchiedsVZ 2013, 334). Die Frist beginnt erst mit positiver Kenntnis; grob fahrlässige Unkenntnis genügt grundsätzlich nicht (MüKo-ZPO/Münch a.a.O. Rn. 12 a.E. m.w.N.). Danach kann hier nicht von einer Präklusion ausgegangen werden. Die Schiedsbeklagte macht geltend, die Vorbeschäftigung des Zeugen E. sei ihr erst im Februar 2015, also nach Abschluss des Schiedsverfahrens, bekannt geworden (AS 985). Mit Schriftsatz vom 18.02.2015 (S. 8 = AS 485) hat sie diesen Umstand sodann im hiesigen Verfahren gerügt. Soweit die Schiedsklägerin behauptet, die Vortätigkeit des Zeugen E. sei „im Unternehmen“ der Schiedsbeklagten schon früher bekannt gewesen, ergibt sich daraus nicht die nach § 166 BGB erforderliche Kenntnis der im Schiedsverfahren für die Schiedsbeklagte handelnden Personen (vgl. zur Zurechnung von Wissen innerhalb juristischer Personen BGHZ 117, 104; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 166 Rn. 8). Im Wesentlichen geht der Vorwurf der Schiedsklägerin dahin, dass die Schiedsbeklagte die Vorgeschichte ohne Weiteres bereits früher hätte ermitteln können. Grob fahrlässige Unkenntnis genügt jedoch nicht. Zwar gilt eine Einschränkung für Umstände, die in der Person des Schiedsrichters oder Sachverständigen selbst liegen und die die Parteien nach Bekanntgabe der Person unschwer hätten in Erfahrung bringen können (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 23. Aufl., § 1059 Rn. 12). So liegt es hier aber nicht: Es geht um die Vorbeschäftigung eines Dritten, nicht des Sachverständigen selbst. Dieser Dritte musste der Schiedsbeklagten zunächst – wenn überhaupt – als bloße „Nebenperson“ erscheinen; zwingenden Anlass zu Nachforschungen über seine Vorgeschichte hatte die Schiedsbeklagte weder aufgrund der Bestellung des Sachverständigen D. noch aufgrund des Umstands, dass das formale Übersendungsschreiben zum Gutachten vom 10.09.2012 vom Zeugen E. mitunterzeichnet worden war (Anl. A40). bb) Die Anforderungen an das Vorliegen eines objektiven Befangenheitsgrunds sind strenger als diejenigen für eine Offenlegungspflicht. Nicht jeder offenlegungspflichtige Umstand zieht automatisch die Befangenheit des Betroffenen nach sich. Das ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut: Während die Offenlegungspflicht nach § 1036 Abs. 1 ZPO schon für alle Umstände gilt, die (bloße) „Zweifel“ an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit „wecken können“, setzt § 1036 Abs. 2 ZPO für eine Ablehnung wegen Befangenheit voraus, dass die Umstände „berechtigte Zweifel ... aufkommen lassen“. cc) Für die Befangenheitsablehnung unerheblich ist, ob der Schiedsrichter oder Sachverständige tatsächlich „parteilich” oder „befangen” ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. BVerfGE 82, 30, 38 für staatliche Richter). Es genügt der „böse Anschein“. Lediglich zur Klarstellung weist der Senat deshalb darauf hin, dass er aufgrund der Beweisaufnahme keinerlei Zweifel daran hat, dass der Sachverständige D. sein Gutachten im Schiedsverfahren tatsächlich neutral und unabhängig, insbesondere unbeeinflusst von seinem Vorgesetzten (oder sonstigen Umständen wie den Geschäftsbeziehungen der F. zu den beteiligten Konzernen) erstellt hat. Beide Zeugen haben – aus Sicht des Senats glaubhaft – betont, dass die Sachverständigen bei der F. ihre Tätigkeit inhaltlich frei von Weisungen seitens der Vorgesetzten ausüben. Der Sachverständige D. hat überdies sehr deutlich – und für den Senat überzeugend – zum Ausdruck gebracht, dass er die inhaltliche Fachkompetenz ausschließlich bei sich selbst sah und dass ihm auch eine Rücksichtnahme auf etwaige Befindlichkeiten des Zeugen E. nie in den Sinn gekommen wäre. dd) Objektiv stellte die Vorbeschäftigung des Zeugen E. bei der Schiedsklägerin keinen ausreichenden Befangenheitsgrund hinsichtlich des Sachverständigen im Schiedsverfahren dar. Dieser Umstand lässt bei besonnener Würdigung aller Umstände keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Sachverständigen gemäß §§ 1049 Abs. 3, 1036 Abs. 2 ZPO aufkommen. Für den Parallelfall der Ablehnung von Richtern oder Sachverständigen im Zivilprozess (§§ 42 Abs. 2, 406 Abs. 1 ZPO) ist anerkannt, dass sich ein solcher Befangenheitsgrund aus unmittelbaren eigenen Beziehungen des abgelehnten Richters oder Sachverständigen zu den Parteien oder zur Streitsache ergeben kann. Das wird etwa bei einem gegenwärtigen Vorgesetzten- und Untergebenenverhältnis zwischen Sachverständigem und einer Partei regelmäßig der Fall sein (BeckOK-ZPO/Scheuch, 28. Ed., § 406 Rn. 22.6), nicht zwingend aber bei einer früheren Tätigkeit des Sachverständigen für eine Partei (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 406 Rn. 10). Unmittelbar eigene Beziehungen des Sachverständigen D. zu einer der Parteien stehen hier allerdings nicht in Rede. Gründe in der Person eines Dritten hingegen lassen die Unvoreingenommenheit des Richters oder Sachverständigen nur dann zweifelhaft erscheinen, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich das Verhältnis zu dem Dritten auf die Einstellung des Richters zu einer Partei oder zum Gegenstand des Verfahrens auswirkt (BGH NJW-RR 2011, 648 Rn. 2 m.w.N.). Verneint worden ist ein zur Befangenheit führendes Näheverhältnis etwa bei einer persönlichen Beziehung eines Sachverständigen zum Vorgesetzten einer Partei, solange nicht das Ergebnis des Gutachtens letztlich auch die Person dieses Vorgesetzten selbst oder auch dessen eigene wirtschaftliche Interessen betrifft (OLGR Saarbrücken 2008, 113; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 965 = BeckRS 2010, 30305; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., § 406 Rn. 21). Im Allgemeinen genügt es nicht, dass der Sachverständige und eine der Parteien jeweils in beruflichen Beziehungen zu einem Dritten stehen (OLG Stuttgart VersR 2010, 499). Auf diese allgemeinen Grundsätze kann auch im Schiedsverfahren zurückgegriffen werden. Nach allem ergibt sich ein objektiver Befangenheitsgrund noch nicht allein aus dem Umstand, dass der Zeuge E. zum Zeitpunkt der Begutachtung Vorgesetzter des Sachverständigen und zuvor bei der Schiedsklägerin beschäftigt gewesen war. Hinzukommen müsste vielmehr, dass bei objektiver Betrachtung vernünftiger Anlass zu der Sorge bestand, der Sachverständige habe sich bei seiner Begutachtung auch von der Rücksichtnahme auf seinen Vorgesetzten leiten lassen. Auch insoweit ist unerheblich, dass eine solche Rücksichtnahme tatsächlich nicht erfolgt ist; maßgeblich ist vielmehr der „böse Anschein“, also die Sichtweise einer vernünftigen Partei. Abzustellen ist dabei zum einen auf das Verhältnis des Zeugen E. zur Schiedsklägerin (unten zu (1)), namentlich auf die Frage, in welchem Maße er bei der Schiedsklägerin mit dem Verfahrensgegenstand des Schiedsverfahrens, also den Zügen der Baureihe X, befasst war, zum anderen auf das Verhältnis des Sachverständigen D. zu seinem Vorgesetzten (zu (2)). Daraus ergab sich hier kein objektiver Befangenheitsgrund: (1) Aus der früheren beruflichen Beziehung des Vorgesetzten E. zur Schiedsklägerin lassen sich Anhaltspunkte für eine Befangenheit nicht ableiten. Davon geht der Senat aufgrund der Aussage des Zeugen E. aus, der in seiner Vernehmung vor dem Senat insgesamt einen glaubwürdigen, um wahrheitsgemäße und vollständige Angaben bemühten Eindruck hinterlassen hat. Das Arbeitsverhältnis war zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung nicht mehr aktuell, sondern bereits abgeschlossen. Auch in seiner vormaligen Tätigkeit für die Schiedsklägerin war der Zeuge E. – entgegen der Darstellung der Schiedsbeklagten – mit dem Gegenstand des Schiedsverfahrens nicht befasst gewesen. Er war vielmehr im Werk Y der Schiedsklägerin als „Director Engineering“ Leiter der dortigen Entwicklungsabteilung. Das Schiedsverfahren und die dortige Begutachtung betrafen den Streit der Parteien um Fehler im Rahmen der ursprünglichen Planung und Herstellung der Züge der Baureihe X; mit dieser ursprünglichen Planung und Herstellung hatte das Werk Y unstreitig nichts zu tun. Im Werk Y erfolgte lediglich – teilweise – die spätere Sanierung der Züge, nachdem Mängel aufgetreten waren. Auch mit dieser Sanierung war indes die Entwicklungsabteilung des Zeugen E. nicht befasst. Die Sanierungsarbeiten wurden vielmehr von einer anderen Abteilung in einem anderen Gebäude durchgeführt; die zugehörigen Planungsarbeiten erfolgten wiederum von einem anderen Standort aus. Angesichts dieses deutlichen inhaltlichen Abstands zum Verfahrensgegenstand mag schon zweifelhaft erscheinen, ob der Zeuge E. in eigener Person als Sachverständiger im Schiedsverfahren befangen gewesen wäre; das gilt umso mehr, als sich bei einer Materie mit hohem Spezialisierungsgrad frühere berufliche Kontakte innerhalb des überschaubaren Kreises einschlägiger Experten naturgemäß nicht vollständig vermeiden lassen. Jedenfalls reicht dies nicht für eine mittelbare Befangenheit des Sachverständigen D. Der Gedanke, dass der Sachverständige D. sich in der Begutachtung der Streitfrage von einer Rücksichtnahme auf Interessen des Zeugen E. leiten lassen könnte, musste in dieser Konstellation einer vernünftigen Partei als fernliegend erscheinen. Denn auch mit einem für die Schiedsklägerin ungünstigen Gutachtenergebnis hätte der Sachverständige keinerlei negative Wertung über ein (früheres) Verhalten des Zeugen E. abgegeben und hätte auch sonst dessen persönliche Interessen nicht berührt. Ohne dass es noch entscheidend darauf ankäme, gilt das umso mehr, als die Trennung des Zeugen E. von der Schiedsklägerin nach seiner glaubhaften Aussage nicht uneingeschränkt harmonisch verlaufen war, sondern insbesondere auf dessen Enttäuschung über die drohende Aufgabe des Werks Y beruhte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Zeuge E. seinerseits noch Kontakt zu einzelnen Mitarbeitern im (inzwischen von der Schiedsklägerin verkauften) Werk Y hat. Denn es ist schon nicht ersichtlich, weshalb diese Bekannten des Zeugen E. ihrerseits ein Interesse an einem bestimmten Ausgang des Schiedsverfahrens haben sollten; jedenfalls besteht für eine vernünftige Partei kein Anlass zu der Sorge, dass ein Sachverständiger sein Gutachtenergebnis von der Rücksichtnahme auf bloße Bekannte seines Vorgesetzten bestimmen lassen könnte. (2) Nichts anderes ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Sachverständigen D. und dem Zeugen E. als seinem Vorgesetzten. Auch insoweit bestand kein besonderes Nähe- oder Abhängigkeitsverhältnis, so dass ein objektiver Ablehnungsgrund selbst dann zweifelhaft erschiene, wenn der Zeuge E. seinerseits in seiner vorigen Tätigkeit für die Schiedsklägerin näher mit dem Verfahrensgegenstand befasst gewesen wäre. Beide Zeugen haben übereinstimmend und für den Senat überzeugend angegeben, dass sich die Vorgesetztenfunktion des Zeugen E. gegenüber dem Sachverständigen D. im Wesentlichen auf die formale Koordination und Organisation beschränkte und keine Weisungsbefugnisse hinsichtlich der inhaltlichen Ergebnisse der jeweiligen Begutachtungen umfasste. Auch hinsichtlich der Festlegung seiner Gehaltshöhe bestand für den Sachverständigen D., der zum damaligen Zeitpunkt kurz vor dem Ruhestand stand, kein Anlass zur Rücksichtnahme auf seinen Vorgesetzten. Die Beweisaufnahme hat zudem ergeben, dass die Auswahl des Sachverständigen D. für die konkrete Begutachtung nicht auf einer Entscheidung des Zeugen E. beruhte, sondern sich die Geschäftsführung der F. unmittelbar an den Sachverständigen D. als einschlägigen Fachmann gewandt hatte. ee) Ein gesonderter Befangenheitsgrund ergibt sich hier auch nicht aus dem Verstoß des Sachverständigen gegen die Offenlegungspflicht. Insoweit ist zu prüfen, ob das Schiedsgericht den Sachverständigen wegen dieses Verstoßes als befangen hätte ablehnen müssen, wenn die Vorbeschäftigung des Vorgesetzten bereits während des Schiedsverfahrens bekannt geworden wäre. Auch das ist zu verneinen. Inwieweit die fehlende Offenlegung von Umständen, die für sich genommen nicht als Ablehnungsgrund ausreichen, aber als nicht ganz harmlos hätten offengelegt werden müssen, einen eigenen Ablehnungsgrund schaffen kann, ist Frage des Einzelfalls und insbesondere vom Gewicht der nicht offengelegten Umstände abhängig (im Regelfall verneinend: Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 1036 Rn. 9 a.E.; Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 1036 Rn. 3; bei eindeutig ungeeigneten Umständen oder zweifelhafter Offenlegungspflicht verneinend: OLG München, Beschl. v. 10.07.2013 – 34 SchH 8/12, juris Rn. 69; KG SchiedsVZ 2010, 225; OLG Naumburg SchiedsVZ 2003, 134, 137 f.; im Regelfall bejahend – allerdings unter erhöhten Anforderungen an das Bestehen einer Offenlegungspflicht: MüKo-ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1036 Rn. 25; BeckOK-ZPO/Vorwerk/Wolf/Eslami, 28. Ed., § 1036 Rn. 19; vgl. auch Senat, Beschl. v. 14.07.2006 – 10 Sch 1/06, juris Rn. 5; einen eigenen Ablehnungsgrund sogar generell verneinend: Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 23. Aufl., § 1036 Rn. 69, vgl. auch IBA-Guidelines Teil II Ziff. 5, wo ausschließlich auf die nicht offengelegten Umstände abgestellt wird). Maßgeblich ist, ob sich aus Sicht einer besonnenen Partei der Verdacht eines bewussten Verheimlichens und damit berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters oder Sachverständigen ergeben mussten. Das wird umso eher zu bejahen sein, je mehr sich eine Offenlegungspflicht in der konkreten Situation aufdrängen musste, hingegen umso eher zu verneinen sein, je nachvollziehbarer das Absehen von der Offenlegung erscheint. Hier ergab sich für eine vernünftige Partei kein Anhaltspunkt für ein bewusstes Verheimlichen. In der vorliegenden Konstellation bejaht zwar der Senat nach rechtlicher Prüfung – wie oben ausgeführt – im Ergebnis eine Offenlegungspflicht. Die Gegenauffassung erscheint aber ebenfalls gut vertretbar, zumal die nicht offen gelegte Vorbeschäftigung eindeutig nicht als Befangenheitsgrund ausreicht. Ein Absehen von einer Offenlegung erscheint daher hier objektiv nachvollziehbar und begründet nicht den Verdacht eines bewussten Verheimlichens. Entgegen der Darstellung der Schiedsbeklagten im Schriftsatz vom 16.05.2018 hat die Beweisaufnahme auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Sachverständige und sein Vorgesetzter gemeinsam „im Hinterzimmer“ bewusst für eine „Heimlichtuerei“ entschieden hätten. Der Zeuge E. hatte lediglich für seine eigene Person die Problematik seiner Vorbeschäftigung gesehen und sich deswegen bewusst vollständig aus dem Vorgang heraushalten wollen; nach seiner Erinnerung habe er dies dem Sachverständigen D. auch mitgeteilt. Letzterer wiederum konnte sich an eine solche Mitteilung nicht erinnern, wollte sie aber auch nicht ausschließen; dass er diesem Gesichtspunkt keinerlei Bedeutung beimaß, erscheint dabei nachvollziehbar, nachdem eine inhaltliche Befassung der Vorgesetzten nach dem Sachverständigensystem der F. grundsätzlich nicht vorgesehen ist und hier aus Sicht des Sachverständigen D. schon mangels spezieller Fachkenntnisse des Vorgesetzten fernlag. Gegen ein bewusstes Verheimlichen spricht zudem, dass das formale Übersendungsschreiben zum Gutachten offen vom Zeugen E. mitunterzeichnet wurde; dies wäre sicher nicht geschehen, wenn sich die Beteiligten bewusst um eine Vertuschung bemüht hätten. ff) Entgegen der Auffassung der Schiedsbeklagten folgt nichts anderes daraus, dass sich der Sachverständige D. – wie er in seiner Zeugenaussage vor dem Senat angegeben hat – durch die Angriffe der Schiedsbeklagten in seinem Berufsethos getroffen sieht und ihn dies auch emotional „angefasst“ hat. Mit dem Vorwurf der (angeblichen) Unsachlichkeit des Sachverständigen ist die Schiedsbeklagte im hiesigen Verfahren präkludiert. Diesen Vorwurf hatte sie nämlich der Sache nach bereits im ursprünglichen Schiedsverfahren erhoben, dort aber nicht mehr weiterverfolgt. Insoweit wird zur Meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 18.12.2015 (zu II.2.a, S. 11 ff.) sowie in der Rechtsbeschwerde-Entscheidung (Rn. 20 ff.) verwiesen. Ohnehin kann der Umstand, dass sich der Sachverständige sich im hiesigen Aufhebungsverfahren angegriffen fühlt, keine Auswirkungen auf das vorangegangene, bereits abgeschlossene Schiedsverfahren gehabt haben. Im Übrigen erscheint eine – auch emotionale – Betroffenheit angesichts der massiven persönlichen Angriffe der Schiedsbeklagten menschlich nachvollziehbar. Das gilt umso mehr, als der Sachverständige D. in seiner Zeugenaussage vor dem Senat – glaubhaft – angegeben hat, dass ihm der Grundsatz der inhaltlichen Unabhängigkeit in seiner langjährigen Tätigkeit als Sachverständiger besonders wichtig war, sogar einen wesentlichen Grund für die Wahl des Gutachterberufs darstellte und seine Neutralität auch in keinem anderen Verfahren je in Zweifel stand. Dass eine Partei einen Richter oder Sachverständigen persönlich angreift, führt nicht zu dessen Befangenheit; denn andernfalls könnte jede Partei ihr unbequeme Richter oder Sachverständigen ohne Weiteres ausschalten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 29 m.w.N.). In der Regel – und so auch hier – gilt dies auch dann, wenn sich der Richter oder Sachverständige gegen die Angriffe in angemessener Weise – gegebenenfalls auch mit deutlichen Worten – zur Wehr setzt, etwa durch eine Strafanzeige oder durch Meldung an die jeweiligen Aufsichtsbehörden der Partei oder ihres Anwalts (a.a.O. m.w.N.; vgl. auch Milde NJW 2018, 1149 f.). gg) Ein ausreichender Befangenheitsgrund hätte sich im Schiedsverfahren schließlich auch nicht aus der Zusammenschau aller vorgenannten Umstände ergeben. Das gilt unabhängig davon, dass die Schiedsbeklagte mit diesen Umständen im hiesigen Verfahren im Wesentlichen – soweit sie über die Vorbeschäftigung des Vorgesetzten hinausgehen – präkludiert ist. Nichts anderes ergibt sich, soweit die Schiedsbeklagte weiterhin geltend macht, der Sachverständige habe seine Offenlegungspflichten auch hinsichtlich der mit beiden Parteien getätigten Umsatzzahlen seines Arbeitsgebers, der F., verletzt. Insoweit bestand schon deshalb keine Offenlegungspflicht, weil dem Sachverständigen etwaige Umsatzzahlen zum Zeitpunkt des Schiedsverfahrens nicht bekannt waren (vgl. Rechtsbeschwerde-Entscheidung Rn. 55). Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die F. nach den Feststellungen im Beschluss vom 18.12.2015 (S. 15), an denen der Senat weiterhin festhält, ohnehin letztlich etwa gleichwertige Umsatzbeziehungen mit den Konzernen auf beiden Seiten des Schiedsverfahrens pflegte. 3. Die Vollstreckbarerklärung war dabei zur Klarstellung insoweit zu beschränken, als die Schiedsklage erfolgreich war und die Schiedswiderklage abgewiesen wurde. Soweit hingegen die Schiedsklage teilweise abgewiesen wurde, ist kein zulässiger Rechtsbehelf nach §§ 1059 f. ZPO eingelegt, weil die Schiedsbeklagte insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung hat (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1059 Rn. 3; MüKO-ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1059 Rn. 55) und die Schiedsklägerin keines für eine Vollstreckbarerklärung (MüKo-ZPO/Münch, § 1060 Rn. 7a). III. Der gegenläufige Antrag der Schiedsbeklagten auf Aufhebung des Schiedsspruchs war dementsprechend von vornherein unbegründet. Der Senat legt die zuletzt gestellten Anträge der Schiedsbeklagten nach der Zielrichtung ihres Prozessvorbringens dahin aus, dass sie im Ergebnis die Feststellung begehrt, dass ihr zunächst gestellter Aufhebungsantrag ursprünglich zulässig und begründet war und sich durch das von der Schiedsklägerin angestrengte gegenläufige Verfahren zu Vollstreckbarerklärung erledigt hat. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde: Neben einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach § 1060 Abs. 2 ZPO ist der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO mangels eigenen Rechtsschutzbedürfnisses nicht (mehr) zulässig (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1059 Rn. 4, 22 f.). Hinsichtlich eines früher gestellten Aufhebungsantrags wird teilweise eine Aussetzung nach § 140 ZPO erwogen, um im Fall einer Rücknahme des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein Wiederaufleben des Aufhebungsantrags ohne Fristversäumnis nach § 1059 Abs. 3 ZPO zu gewährleisten (Zöller/Geimer, a.a.O.). Auf diese Erwägungen hatte die Schiedsbeklagte ihren zwischenzeitlichen Aussetzungsantrag gestützt. Entsprechend § 269 Abs. 1 ZPO (zur Anwendbarkeit im Verfahren nach § 1060 vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1063 Rn. 7) kann der Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom Antragsteller nicht mehr einseitig zurückgenommen, sobald darüber mündlich verhandelt wurde. Kann der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht mehr zurückgenommen werden, ist damit der ursprüngliche Aufhebungsantrag erledigt (vgl. OLG Stuttgart SchiedsVZ 2014, 307). Das spricht dafür, die Gegenanträge der Schiedsbeklagte dahin zu verstehen, dass sie ihren ursprünglichen Aufhebungsantrag insgesamt für erledigt erklären will. Diese Erledigungserklärung ist einseitig geblieben und daher umzudeuten in einen Antrag auf Feststellung, dass ihr zunächst gestellter Aufhebungsantrag ursprünglich zulässig und begründet war und sich durch das von der Schiedsklägerin angestrengte gegenläufige Verfahren zu Vollstreckbarerklärung erledigt hat (vgl. Zöller/Althammer, a.a.O., § 91a Rn. 34 f., 43 f.). Eine solche Erledigungsfeststellung kann nicht getroffen werden. Der ursprüngliche Aufhebungsantrag hat sich nicht erledigt; er war von vornherein unbegründet. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, da diese kraft Gesetzes zulässig ist, §§ 1065 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.