Urteil
10 U 13/19
OLG Karlsruhe 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
14Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Rechtsanwalt, der die Erfolgsaussichten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens als "ausgewogen" darstellt, berät fehlerhaft, wenn erhebliche Risiken unter wirtschaftlichen und/oder prozessualen Gesichtspunkten, wie z.B. dem drohenden Verlust enormer Vermögenswerte sowie die Unzulässigkeit des Verfügungsantrags und die fehlende Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit, bestehen.(Rn.27)
2. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dem Mandanten durch die fehlerhafte anwaltliche Beratung ein kausaler Schaden entstanden ist, wenn er nicht hat beweisen können, dass er das Verfügungsverfahren nicht durchgeführt hätte, wenn er pflichtgemäß beraten worden wäre, wenn ihm also die problematischen Punkte näher benannt worden wären und er insbesondere darauf hingewiesen worden wäre, dass das Risiko des Unterliegens die Chance zu obsiegen überwog.(Rn.38)
3. Zugunsten des Mandanten kommen zwar Beweiserleichterungen in Betracht. Es gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte. Auf diese Vermutung kann der Mandant sich aber nur dann stützen, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend beratenen Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Voraussetzung ist danach, dass im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Anwalt aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte. Es kommt also dem Mandanten keine Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens zugute, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen, es also nicht nur eine allein "richtige" Handlungsalternative gab (Anschluss BGH, 16. Juli 2015, IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 und BGH, 23. November 2006, IX ZR 21/03, NJW-RR 2007, 569).(Rn.39)
4. So liegt es hier: Die (erneute) Durchführung eines Verfügungsverfahrens war zwar risikobehaftet (und auch risikoreicher als von dem Rechtsanwalt dargestellt), aber keineswegs aussichtslos oder unvertretbar.(Rn.40)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 25.04.2019 - 5 O 133/16 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsanwalt, der die Erfolgsaussichten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens als "ausgewogen" darstellt, berät fehlerhaft, wenn erhebliche Risiken unter wirtschaftlichen und/oder prozessualen Gesichtspunkten, wie z.B. dem drohenden Verlust enormer Vermögenswerte sowie die Unzulässigkeit des Verfügungsantrags und die fehlende Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit, bestehen.(Rn.27) 2. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dem Mandanten durch die fehlerhafte anwaltliche Beratung ein kausaler Schaden entstanden ist, wenn er nicht hat beweisen können, dass er das Verfügungsverfahren nicht durchgeführt hätte, wenn er pflichtgemäß beraten worden wäre, wenn ihm also die problematischen Punkte näher benannt worden wären und er insbesondere darauf hingewiesen worden wäre, dass das Risiko des Unterliegens die Chance zu obsiegen überwog.(Rn.38) 3. Zugunsten des Mandanten kommen zwar Beweiserleichterungen in Betracht. Es gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte. Auf diese Vermutung kann der Mandant sich aber nur dann stützen, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend beratenen Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Voraussetzung ist danach, dass im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Anwalt aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte. Es kommt also dem Mandanten keine Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens zugute, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen, es also nicht nur eine allein "richtige" Handlungsalternative gab (Anschluss BGH, 16. Juli 2015, IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 und BGH, 23. November 2006, IX ZR 21/03, NJW-RR 2007, 569).(Rn.39) 4. So liegt es hier: Die (erneute) Durchführung eines Verfügungsverfahrens war zwar risikobehaftet (und auch risikoreicher als von dem Rechtsanwalt dargestellt), aber keineswegs aussichtslos oder unvertretbar.(Rn.40) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 25.04.2019 - 5 O 133/16 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Anwaltshaftung wegen eines erfolglosen Eilverfahrens in Anspruch. Im Jahr 2011 mandatierte die Klägerin die Beklagte wegen der Geltendmachung von Ansprüchen auf Immobilienvermögen. Im Kern ging es um die Frage, ob die Klägerin als Erbin des A in die Erbengemeinschaft nach dessen Vater B eingetreten oder ob bereits A aus dieser Erbengemeinschaft ausgeschieden war. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: B verfügte über ein umfangreiches Immobilienvermögen. Er verstarb 1977 und wurde von seiner Witwe C (die später ebenfalls verstarb) und seinen Kindern A, D und E beerbt. In den Jahren 2000 und 2001 kam es zu mehreren Abschichtungsvereinbarungen, nach denen A aus der Erbengemeinschaft ausscheiden sollte, zunächst gegen eine Einmalzahlung von 6 Mio. DM sowie monatliche Zahlungen von 10.000 DM, später anstelle der Zahlungen gegen Übertragung eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks, dessen Wert mit knapp 10 Mio. DM angegeben wurde. Daraufhin ließen die anderen Erben die betroffenen Grundbücher auf sich umschreiben. Hiergegen wandte sich A in einem ersten Eilverfahren erfolgreich. Auf seinen Antrag ordnete das Landgericht Berlin im Jahr 2002 die Eintragung von Widersprüchen im Grundbuch an (Beschl. v. 28.06.2002 u. Urt. v. 18.10.2002 - 36 O 245/02 -). Die Berufung der anderen Erben wurde vom Kammergericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen (Hinweis v. 19.03.2004 und Beschl. v. 04.05.2004 - 7 U 291/02 -). Die damaligen Entscheidungen gingen davon aus, dass die Abschichtungsvereinbarungen sittenwidrig seien, weil die Abfindung in einem groben Missverhältnis zum Nachlasswert stehe. Die weitere Begründung stützte sich im Wesentlichen darauf, der Wert des Abfindungsgrundstücks sei durch ein von A vorgelegtes Sachverständigengutachten glaubhaft gemacht und es sei ein Nachlasswert von mindestens 60 Mio. DM zugrunde zu legen, nachdem die anderen Erben als Verfügungsbeklagte hierzu nicht nachvollziehbar vorgetragen hätten. A erhob 2002 in dieser Sache die Hauptsacheklage (LG Berlin - 36 O 402/02 -). Im Jahr 2003 verstarb er. Zu seiner Alleinerbin hatte er zu Lebzeiten die Klägerin eingesetzt. Die anderen Erben nach B machten im Wege einer weiteren Klage die Erbunwürdigkeit der Klägerin bezogen auf die Erbfolge nach A geltend (LG Berlin - 30 O 235/04 -; nachfolgend KG – 22 U 208/11 –). Für den Nachlass des A wurde ein Nachlasspfleger bestellt. Aufgrund einer vom Nachlasspfleger ohne Beteiligung der Klägerin abgeschlossenen Vereinbarung wurden Gutachten zu den Immobilienwerten sowie zum Güterstatut eingeholt. Im Frühjahr 2011 nahm der Nachlasspfleger die Hauptsacheklage zurück und erklärte gegenüber der von den anderen Erben nach B parallel erhobenen Klage auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 926 Abs. 2 ZPO (LG Berlin – 36 O 90/11 –) ein Anerkenntnis, woraufhin ein entsprechendes Anerkenntnisurteil erging. In der Folge wurden die Widersprüche im Grundbuch gelöscht und die anderen Erben in Form einer BGB-Gesellschaft als Eigentümer eingetragen. Mit Berufungsurteil des Kammergerichts vom 08.08.2011 blieb die vorgenannte Erbunwürdigkeitsklage erfolglos und es wurde auf die Widerklage der hiesigen Klägerin festgestellt, dass sie Alleinerbin nach A ist. Anschließend wandte sich die hiesige Klägerin, unterstützt durch ihren Bekannten, den Zeugen F, an die beklagte Anwaltskanzlei, diese vertreten durch den Partner Rechtsanwalt G sowie den Zeugen Rechtsanwalt H. Anlässlich des Besprechungstermins am 12.09.2011 schlossen die Parteien einen Beratungsvertrag über ein „Kurzgutachten - weiteres Vorgehen gegen übrige Erbengemeinschaft Stern sowie Prüfung der Erfolgsaussichten eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Erbengemeinschaft“. Am 27.09.2011 übersandte die Beklagte der Klägerin eine gutachterliche Stellungnahme, in der unter der Überschrift „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Berlin“ ausgeführt wird, als Anordnungsanspruch komme § 826 BGB infolge des kollusiven Zusammenwirkens von Nachlasspfleger und übriger Erbengemeinschaft „in Betracht“; die übrigen Darlegungen entsprächen weitgehend der früheren von A erfolgreich eingereichten Antragsschrift. Schwieriger „dürfte die Glaubhaftmachung einer Eilbedürftigkeit (sog. Anordnungsgrund) sein“. Abschließend heißt es: „Die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung schätzen wir als ausgewogen ein. Sollte das Landgericht dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht stattgeben, so bietet das Verfahrensrecht die Möglichkeit, den Antrag kostensparend kurzfristig zurückzunehmen. Die Antragsschrift wird in diesem Fall der Gegenseite nicht zugestellt, so dass keine gegnerischen Anwaltskosten entstehen“. Unter der Überschrift „Hauptsacheverfahren“ wird als „Hauptproblem des Falles“ bezeichnet, den Vorwurf der Sittenwidrigkeit der Auseinandersetzungsvereinbarung „aufrechtzuerhalten, falls Frau C aufgrund ungarischen Güterrechts schon vor dem Tod ihres Mannes ohne gesonderte Eintragung in das Grundbuch hälftige Miteigentümerin sämtlicher Immobilien war. Das Gutachten [zum Güterrecht] enthält hierzu Ausführungen, die ohne weitere sachverständige Prüfung nicht widerlegt werden können“. In der abschließenden „Zusammenfassung“ heißt es: „Beim Landgericht Berlin ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur vorläufigen Sicherung Ihrer Rechte als Erbin nach A zu stellen, um weitere Manipulationen durch die Erbengemeinschaft zu verhindern. Zugleich ist der Sachverhalt bei den Grundbuchämtern aktenkundig zu machen. ... In einem zweiten Schritt ist Hauptsacheklage gegen die übrige Erbengemeinschaft zu erheben ... Gegen die Zeugen ... sowie gegen die Erbengemeinschaft kann und sollte zur Erhöhung des Drucks Strafanzeige gestellt werden. Wie sich das Pflichtteilsverfahren von Frau C entwickeln wird, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden. Die voraussichtliche Dauer der oben geschilderten Rechtsstreitigkeiten kann derzeit nicht eingeschätzt werden, da sich ein Teil der Verfahren sicherlich auch über mehrere Instanzen hinziehen werden“. Am 31.10.2011 beantragte die Beklagte namens der Klägerin beim Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die GbR der anderen Erben auf Eintragung von Widersprüchen im Grundbuch zu insgesamt 24 Grundstücken. Am 01.11.2011 erließ das Landgericht Berlin (84 O 135/11) zunächst eine entsprechende einstweilige Verfügung, hob diese jedoch auf den Widerspruch der Gegenseite durch Urteil vom 28.12.2011 wieder auf. Die Urteilsbegründung führt aus, dass die Abschichtungsvereinbarungen wirksam und insbesondere nicht sittenwidrig seien, und stützt sich dazu maßgeblich auf die von der Gegenseite vorgelegten Gutachten zu den Immobilienwerten und zum ungarischen Güterrecht. Anschließend wurde das Mandatsverhältnis zwischen den Parteien beendet. Vertreten durch einen anderen Rechtsanwalt legte die Klägerin Berufung ein, die das Kammergericht mit Urteil vom 16.07.2012 (22 U 32/12) zurückwies. Im Hinblick auf 23 Grundstücke, die bereits Gegenstand des früheren Verfügungsverfahrens gewesen waren, seien die Anträge wegen des gegenüber dem Nachlasspfleger ergangenen Anerkenntnisurteils schon unzulässig. Im Übrigen fehle es angesichts des mehr als achtjährigen Nichtbetreibens der Hauptsache und der anschließenden Rücknahme der Klage an einem Verfügungsgrund. Jedenfalls fehle es an einem Verfügungsanspruch. Insoweit ließ es das Kammergericht dahinstehen, ob die Abschichtungsvereinbarung sittenwidrig war. Denn jedenfalls führe eine solche Sittenwidrigkeit entsprechend der Rechtsprechung zu § 738 Abs. 1 S. 2 BGB lediglich zu einer beschränkten Teilnichtigkeit der Abfindungsvereinbarung, lasse indes das Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft unberührt. Auf dieser Grundlage erhob der zwischenzeitlich bestellte Nachlassinsolvenzverwalter eine weitere Klage gegen die anderen Erben auf eine zusätzliche Abfindung in Höhe von 10 Mio. € (LG Berlin – 10 O 151/14 –; nachfolgend KG – 20 U 132/17 –), die die Klägerin im Folgenden in eigener Person weiterführte, die jedoch wegen Verjährung erfolglos blieb. Die Klägerin macht nun gegenüber der Beklagten den Schaden geltend, der ihr in dem Verfügungsverfahren durch Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten der Gegenseite (jeweils nur erster Instanz) sowie für Grundbucheintragungen entstanden ist. Erstinstanzlich hat sie behauptet, die Beklagte habe sie nicht auf die Gründe hingewiesen, wegen derer das Landgericht die Klage letztlich abgewiesen habe, sondern fälschlich gemeint, dies betreffe erst das Hauptsacheverfahren. Die Erfolgsaussichten seien als „gut“ dargestellt worden. Tatsächlich aber habe der Antrag wegen der vom Kammergericht angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abschichtung von vornherein keinen Erfolg haben können. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass sie das Verfahren bei zutreffender Beratung nicht gewollt hätte. Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, dass die Klägerin sich auch durch Aufzeigen weiterer Prozessrisiken nicht hätte von der Antragstellung abhalten lassen; sie wäre dann zu einer anderen Kanzlei gegangen. Die Klägerin habe ein positives Gutachten gewünscht, weil ein nicht näher benannter Dritter für diesen Fall die Übernahme der Prozesskosten angekündigt habe. Darüber hinaus habe die Beklagte mündlich weitergehend aufgeklärt, nämlich alle Tatbestandsvoraussetzungen erörtert einschließlich Bedenken zur Glaubhaftmachung des Anspruchsgrundes und des Risikos, dass das Landgericht die Sittenwidrigkeit anders beurteilen könne. Ferner hat die Beklagte die Schadenshöhe zum Teil bestritten sowie die Verjährungseinrede erhoben und dazu behauptet, die Klägerin habe das Mandat bereits Ende 2011 konkludent beendet. Nach Zeugenvernehmung hat das Landgericht mit Urteil vom 25.04.2019, auf dessen tatsächliche Feststellungen wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß zur Zahlung von 35.592,72 € Schadensersatz nebst Verzugszinsen sowie zur Freistellung der Klägerin von Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 29.082,50 € verurteilt. Die Beklagte habe ihre anwaltlichen Pflichten verletzt, indem sie einen Erfolg des Verfügungsverfahrens als überwiegend wahrscheinlich dargestellt habe, obwohl die Erfolgsaussichten tatsächlich allenfalls unterhälftig gewesen seien. Dadurch sei der Klägerin ein kausaler Schaden in der ausgeurteilten Höhe entstanden. Denn es sei davon auszugehen, dass sie bei korrekter Darstellung der Risiken die Verfügungsanträge nicht gestellt hätte. Die Klagansprüche seien auch nicht verjährt. Die Verjährung habe nicht mehr im Jahr 2011 zu laufen begonnen, weil die Klägerin jedenfalls bis Ende 2011 ein Fehlverhalten der Beklagten nicht hinreichend habe erkennen können, und sei durch Zustellung des Mahnbescheids rückwirkend zum 31.12.2015 gehemmt worden. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Das Landgericht habe unter Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz den an sich unschlüssigen Klägervortrag um eigene Überlegungen ergänzt, insbesondere einen Pflichtenverstoß und einen hypothetischen Kausalverlauf zugrunde gelegt, den die Klägerin nicht vorgetragen habe. Auch habe es die gebotene persönliche Anhörung der Klägerin unterlassen. Die Schadenshöhe sei unzutreffend berechnet worden. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 25.04.2019 – 5 O 133/16 – die Klage zu abzuweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil gemäß § 538 Abs. 2 ZPO aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht Heidelberg zurückzuverweisen. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Zeugen F erneut sowie die Klägerin als Partei vernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsprotokolle vom 24.07. und 14.10.2020 verwiesen. Während des hiesigen Berufungsverfahrens hat die Klägerin hinsichtlich eines Teils der schon im Verfügungsverfahren betroffenen Immobilien Hauptsacheklage auf Eintragung als Miteigentümerin erhoben (LG Berlin – 2 O 212/19 –) und dies im Wesentlichen auf dieselbe Argumentation wie im Verfügungsverfahren gestützt. II. Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Falschberatung nach §§ 280, 675, 611 BGB zu. Zwar liegt eine anwaltliche Pflichtverletzung vor, weil die Beklagte die Klägerin nicht hinreichend auf die Prozessrisiken des Verfügungsverfahrens hingewiesen hat. Jedoch kann nicht von einem kausalen Schaden ausgegangen werden: Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Senats beweisen können, dass sie das Verfügungsverfahren bei zutreffender Beratung durch die Beklagte nicht durchgeführt hätte. 1. Eine anwaltliche Pflichtverletzung der Beklagten liegt vor. Sie hat die Risiken des prozessualen Vorgehens nicht ausreichend und die Erfolgsaussichten zu günstig dargestellt. a) Die Beklagte hat der Klägerin vermittelt, dass die Chance eines Obsiegens zumindest ebenso hoch sei wie die Gefahr eines Unterliegens. Das ergibt sich bereits aus der Formulierung im schriftlichen Gutachten, in dem die Erfolgsaussichten als „ausgewogen“ bezeichnet werden. In der abschließenden Zusammenfassung klingt darüber hinaus sogar eine Alternativlosigkeit des Vorgehens an („Beim Landgericht Berlin ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ... zu stellen“). Nach ihrem eigenen – teilweise widersprüchlichen – Vortrag hat die Beklagte die Risiken in der schriftlichen Darstellung bewusst „nicht zu negativ“ dargestellt. Dass dies in Absprache mit der Klägerin zur Vorlage an einen Dritten erfolgt sei und die Beklagte im Rahmen der mündlichen Besprechungen davon abweichend auf ein wesentlich höheres Risiko hingewiesen habe, hat das Landgericht zutreffend (und insoweit für das Berufungsverfahren bindend, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) als nicht bewiesen angesehen. Dagegen spricht schon, dass die Beklagte noch in der hiesigen Berufungsbegründung ausführlich darstellt, welche Argumente im Vorprozess zugunsten der Klägerin und insbesondere für eine Unwirksamkeit der Abschichtungsvereinbarungen sprachen. Offenbar geht sie also nach wie vor davon aus, dass zumindest „ausgewogene“ Erfolgsaussichten bestanden. Auch der Zeuge H, der die Besprechungen auf Beklagtenseite führte, hat die Erfolgsaussichten in seiner Vernehmung vor dem Landgericht „mindestens bei 50:50“ angesiedelt (das deckt sich mit dem „Mindestvorwurf“ der Klägerin). b) Die Darstellung einer zumindest 50%igen Erfolgschance war fehlerhaft. Tatsächlich überwogen die Risiken eines Unterliegens (wobei eine genauere Risikobemessung in Prozentzahlen kaum sinnvoll erscheint, vgl. Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl., Rn. 579 a.E., 582). Zwar musste die Beklagte nicht vorhersehen, dass das Kammergericht in seiner späteren Berufungsentscheidung selbst im Falle einer Sittenwidrigkeit der Abfindungshöhe zu einer Teilwirksamkeit des Ausscheidens des A aus der Erbengemeinschaft kommen würde. Denn dieser Punkt war im ersten Verfügungsverfahren von keiner Seite thematisiert worden (und wurde es auch nicht vom Landgericht Berlin in seinem späteren erstinstanzlichen Urteil); in der Zwischenzeit war auch keine erkennbare Änderung der Rechtsprechung oder der Gesetzeslage eingetreten. Ebenfalls kein Vorwurf ist der Beklagten hinsichtlich der Höhe des Kostenrisikos zu machen, das sie für das Verfügungsverfahren in ihrem Gutachten ausreichend dargestellt hat. Jedoch ergaben sich, wie das Landgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, überwiegende Risiken insbesondere aus der Zusammenschau der folgenden drei problematischen Punkte: - Schon die Zulässigkeit eines erneuten Verfügungsantrags war unsicher. Denn die frühere, von A erwirkte Verfügung war durch das Anerkenntnisurteil im Hauptsacheverfahren rechtskräftig aufgehoben worden. Diese sich aufdrängende Frage ist zumindest im schriftlichen Gutachten der Beklagten überhaupt nicht erwähnt. - Schwierigkeiten ergaben sich für den Verfügungsantrag ferner unter dem – im schriftlichen Gutachten der Beklagten angesprochenen – Gesichtspunkt des Verfügungsgrunds, also der Eilbedürftigkeit. Zwar ist bei einem Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, um den es hier ging, nach §§ 894, 899 Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlich keine besondere Eilbedürftigkeit erforderlich; eine Gefährdung der Rechtsposition des Widersprechenden wird vielmehr widerleglich vermutet (vgl. MünchKomm-BGB/Kohler, 8. Aufl., § 899 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 935 Rn. 12, § 940 Rn. 4). Zumindest näher darlegungsbedürftig ist der Verfügungsgrund aber im Fall einer Antragswiederholung (vgl. KG ZMR 2014, 466; OLG Hamburg NJW-RR 2007, 763; Zöller/Vollkommer a.a.O. § 940 Rn. 4), wie sie hier vorlag. - Unsicher musste schließlich auch erscheinen, ob die Gerichte einen inhaltlichen Verfügungsanspruch bejahen würden. Zwar war die Frage der Wirksamkeit der Abschichtungsvereinbarung noch nicht bindend zu Lasten der Klägerin geklärt, nachdem die frühere Hauptsacheklage vom Nachlasspfleger ohne Anspruchsverzicht lediglich zurückgenommen worden war. Jedoch hing die Frage der Sittenwidrigkeit erkennbar von den Grundstücks- und Nachlasswerten ab. Es war damit absehbar, dass den zwischenzeitlich eingeholten Wertgutachten sowie dem Gutachten zum ausländischen Güterrecht (wegen des gegebenenfalls vorab abzuziehenden Eigentumsanteils der Mutter) maßgebliche Bedeutung zukommen würde. Das gilt umso mehr, als auf dieser Grundlage die frühere Hauptsacheklage zurückgenommen worden war und die Beklagte dies auch für eine neuerliche Hauptsacheklage als problematisch erkannte. Die Beklagte hätte deshalb auch für das neuerliche Verfügungsverfahren auf das Risiko hinweisen müssen, dass die von ihr vorgeschlagene bloße Wiederholung der Wertangaben aus dem ersten Verfügungsverfahren nicht ausreichen würde. Auch die Beklagte selbst geht in ihrem – insoweit widersprüchlichen – Prozessvortrag zum Teil von problematischen Erfolgsaussichten aus. So hat sie unter anderem vorgetragen, der Verfügungsantrag habe einen bloßen „Versuch“ dargestellt und sie habe Bedenken geäußert, dass das Landgericht die beantragte Verfügung erlassen werde. Der für die Beklagte handelnde Zeuge H hat erstinstanzlich angegeben, er sei „eher skeptisch“ gewesen und „eigentlich auch erstaunt“, als das Landgericht dem Antrag zunächst stattgab. Auf diese Bedenken hat die Beklagte die Klägerin im Rahmen der Beratung nicht hinreichend hingewiesen. 2. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Klägerin durch die fehlerhafte anwaltliche Beratung ein kausaler Schaden entstanden ist. Sie hat nicht beweisen können, dass sie das Verfügungsverfahren nicht durchgeführt hätte, wenn sie pflichtgemäß beraten worden wäre, wenn ihr also die problematischen Punkte näher benannt worden wären und sie insbesondere darauf hingewiesen worden wäre, dass das Risiko des Unterliegens die Chance zu obsiegen überwog. a) Der Ersatzpflichtige hat nach § 249 S. 1 BGB den Zustand herzustellen, der ohne seine Pflichtverletzung bestünde. Deshalb ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten genommen hätten, insbesondere wie die Klägerin auf eine dementsprechende Beratung reagiert hätte und wie ihre Vermögenslage dann wäre. Die Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung des Anwalts und dem Schaden muss dabei grundsätzlich der geschädigte Mandant beweisen (BGH NJW 2015, 3447 Rn. 22), hier also die Klägerin. Zugunsten des Mandanten kommen zwar Beweiserleichterungen in Betracht: Im Rahmen anwaltlicher Rechtsberatung gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte. Auf diese Vermutung kann der Mandant sich aber nur dann stützen, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend beratenen Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Voraussetzung ist danach, dass im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Anwalt aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte (BGH a.a.O. Rn. 25 m.w.N.). Die genannte Beweiserleichterung gilt also nicht generell; sie setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf den Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGH a.a.O. Rn. 26). Hingegen kommt dem Mandanten keine Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens zugute, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen, es also nicht nur eine allein „richtige“ Handlungsalternative gab (BGH a.a.O.; Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl., Rn. 797). So liegt es hier: Die erneute Durchführung des Verfügungsverfahrens war zwar risikobehaftet (und auch risikoreicher als von der Beklagten dargestellt), aber keineswegs aussichtslos oder unvertretbar. Das zeigt sich schon daran, dass die beantragte Verfügung zunächst erlassen wurde. Im Übrigen bestand im Zeitpunkt der anwaltlichen Beratung die reale Gefahr, dass die anderen Erben den streitigen umfangreichen Immobilienbestand endgültig dem Zugriff der Klägerin zu entziehen versuchen würden, so dass das Verfügungsverfahren als möglicherweise letzte Chance erschien, dies zu verhindern. Unter diesem Gesichtspunkt war es nicht von vornherein wirtschaftlich unvernünftig, auf diese – sei es auch geringe – Chance zu setzen. Das gilt umso mehr, als es um enorme wirtschaftliche Werte ging. Denn selbst bei minimalen Erfolgsaussichten kann ein Vorgehen wirtschaftlich vernünftig sein, wenn es im Erfolgsfall den Zugriff auf ein Vermögen in mindestens zweistelliger Millionenhöhe ermöglicht. b) Den ihr danach obliegenden Kausalitätsbeweis hat die Klägerin nicht zu führen vermocht. Die Beweisaufnahme hat nicht zur Überzeugung des Senats ergeben, dass die Klägerin das Verfügungsverfahren nicht angestrengt hätte, wenn die Beklagte sie pflichtgemäß über die Risiken belehrt hätte. Die Ursächlichkeit einer vom Anwalt begangenen Pflichtverletzung für einen dadurch angeblich entstandenen Schaden gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen gelten. Demnach reicht für die richterliche Überzeugungsbildung eine überwiegende, freilich auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Das wirkt sich auch auf die Darlegungslast des Geschädigten aus. Es genügt, dass er Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, die für eine Beurteilung nach § 287 ZPO ausreichende greifbare Anhaltspunkte bieten. An die Darlegung eines hypothetischen Geschehens dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (BGH NJW-RR 2007, 569 m.w.N.). Auch unter Berücksichtigung dieses erleichterten Beweismaßes vermag sich der Senat jedoch keine hinreichende Überzeugung zu bilden, dass die Klägerin bei zutreffender Beratung von dem Verfügungsverfahren abgesehen hätte. (1) Deutlich gegen einen solchen Kausalverlauf sprechen zunächst die objektiven Abläufe, insbesondere das prozessuale Verhalten der Klägerin in der vorangegangen wie in der folgenden Zeit. Zum damaligen Zeitpunkt waren seit mindestens zehn Jahren zahlreiche kostspielige Prozesse gegen die anderen Erben geführt worden, zunächst von A, später dann auch von der Klägerin. Der Kampf um das Erbe nach B wurde von beiden Seiten erbittert geführt. Wechselseitig warf und wirft man sich die Begehung teils schwerer Straftaten vor. So unterstellten die anderen Erben der Klägerin, sie habe A töten lassen; umgekehrt wirft die Klägerin den anderen Erben vor, mit dem Nachlasspfleger kollusiv zusammengearbeitet zu haben, um sie um ihren Erbanteil zu bringen. In keinem dieser Fälle hat sich die Klägerin durch objektive Risiken von der weiteren Prozessführung abhalten lassen. Das gilt zunächst für das streitgegenständliche Verfügungsverfahren selbst, das die Klägerin trotz des abweisenden erstinstanzlichen Urteils (und des damit verbundenen Hinweises auf das Risiko eines Prozessverlusts) mit einem anderen Rechtsanwalt in der Berufungsinstanz fortführte. Später hat sie die Abfindungsklage gegen die anderen Erben über eine Summe von 10 Mio. € vom Nachlassinsolvenzverwalter übernommen und trotz des ihr bekannten Verjährungsproblems ebenfalls bis zur Berufungsentscheidung fortgeführt. Schließlich und vor allem aber hat die Klägerin während des hiesigen Berufungsverfahrens die Hauptsacheklage zum streitgegenständlichen Verfügungsverfahren erhoben (LG Berlin 2 O 212/19), obwohl sie – wie sie im hiesigen Prozess selbst vorträgt – aufgrund der Rechtsprechung des Kammergerichts zur Teilwirksamkeit der Abschichtungsvereinbarung von der inhaltlichen Aussichtslosigkeit dieser Klage ausgeht und ihr jedenfalls die damit verbundenen Prozessrisiken bekannt sind. Dass das allein zur Vorbereitung oder Absicherung von Schadensersatzansprüchen gegen ihre rechtlichen Berater erfolgt sein soll, erscheint wenig plausibel. In der Gesamtschau spricht vielmehr einiges dafür, dass sich die Klägerin auch durch hohe Risiken nicht von einer umfassenden Prozessführung gegen die anderen Erben abhalten ließ und lässt. (2) Zumindest aus dem erstinstanzlichen Prozessvortrag der Klägerin ergibt sich nicht klar und unmissverständlich, dass sie bei negativerer Erfolgsprognose von dem Verfügungsverfahren Abstand genommen hätte. Die Klägerin hatte zunächst im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie den Verfügungsantrag bei Hinweis auf dessen Aussichtslosigkeit nicht gestellt hätte. Wie oben ausgeführt, war der Antrag indes nicht aussichtslos, so dass die Beklagte einen so weitgehenden Hinweis auch nicht schuldete. (3) Entsprechendes gilt für die erstinstanzliche Aussage des Zeugen F, dem maßgeblichen Berater der Klägerin. Auch er hat sich in seiner erstinstanzlichen Aussage vor allem auf den Fall der Aussichtslosigkeit bezogen (...) und sich für den Fall einer unterhälftigen Erfolgsaussicht ausdrücklich nicht festgelegt (...). Aus der Aussage des Zeugen F in seiner wiederholten Vernehmung vor dem Senat ergibt sich letztlich nichts anderes. Auch hier hat er sich zunächst nicht festgelegt, dass die Klägerin bei anderer Beratung sicher von dem Verfügungsverfahren abgesehen hätte (...). Erst auf Nachfrage hat er angegeben, dass man bis zu einem Prozentsatz von 40 % „wohl“ davon abgesehen hätte. Im weiteren Verlauf der Aussage hat er das zwar zwischenzeitlich verstärkt (...), auf weitere Nachfragen aber sogleich wieder relativiert (...). Zwar weist die Klägerseite zutreffend darauf hin, dass der Zeuge in allen anderen angestrengten oder fortgeführten Prozessen letztlich von einer überwiegenden Erfolgsaussicht ausgegangen ist (mit Ausnahme der Berufung zum streitgegenständlichen Verfügungsverfahren, dessen Erfolgschancen der Zeuge lediglich bei 50:50 sah – und das von der Klägerin dennoch durchgeführt wurde). Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die objektiven Hinweise auf etwaige Risiken – insbesondere abweisende erstinstanzliche Entscheidungen – in keinem einzigen Fall zum Anlass genommen wurden, von einem prozessualen Vorgehen Abstand zu nehmen. Vielmehr wurden jeweils solange juristische Expertisen eingeholt, bis sich darauf die Annahme positiver Erfolgschancen stützen ließ. Angesichts dieses Verhaltensmusters lässt sich aus Sicht des Senats nicht ausschließen (und ist vom Zeugen F auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden), dass die Klägerin das einstweilige Verfügungsverfahren auch dann durchgeführt hätte, wenn die Beklagte sie zutreffend auf die Risiken hingewiesen hätte – gegebenenfalls nach Einholung weiterer juristischer Begutachtungen. Dafür spricht im Übrigen auch, dass sich der Zeuge F offenbar selbst durch ausdrückliche anwaltliche Hinweise auf eindeutige Risiken eines Vorgehens nicht von einer optimistischen Grundhaltung abbringen lässt. So hat er auch die Erfolgsaussichten der zuletzt gegen die anderen Erben erhobenen Hauptsacheklage aus seiner Einschätzung als überwiegend (...) angesetzt, obwohl der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach dem Klägervortrag in der Berufungsverhandlung nachdrücklich auf die erheblichen und ersichtlich deutlich überwiegenden Risiken dieses Vorgehens hingewiesen hatte. (4) Auch die Parteivernehmung der Klägerin, die der Senat hier nach § 447 ZPO durchgeführt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat sie sich in ihrer persönlichen Aussage deutlich dahin festgelegt, dass sie bei Hinweis auf überwiegende Risiken von dem Verfügungsverfahren abgelassen hätte. Sie hat das grundsätzlich nachvollziehbar darauf gestützt, dass sie die erheblichen Prozesskosten gescheut hätte (während zumindest bei einem Teil der weiteren Prozesse aus unterschiedlichen Gründen jeweils geringere Finanzierungssorgen bestanden). Der Senat geht dabei davon aus, dass dies aus jetziger Sicht der inneren Überzeugung der Klägerin entspricht; insgesamt hat die Klägerin in ihrer direkten Art auf den Senat einen überzeugenden und glaubwürdigen Eindruck gemacht. Jedoch liegt auf der Hand, dass diese nachträgliche Sicht durch das Wissen um das spätere Unterliegen beeinflusst ist. Dabei tritt die grundsätzliche Schwierigkeit zutage, hypothetische Entscheidungsverläufe anhand einer nachträglichen Befragung der Betroffenen nachvollziehen zu wollen: Jemand, der einen Prozess verloren hat, wird im Nachhinein generell zu der Einschätzung neigen, dass er sich diesen Prozess bei deutlicherem Hinweis auf das Prozessrisiko lieber erspart hätte; demgegenüber wird die nachträgliche Einschätzung im Falle eines tatsächlichen Obsiegens im Allgemeinen eine andere sein. Dass die Klägerin heute subjektiv davon ausgeht, dass sie sich bei anderer Beratung anders verhalten hätte, hat damit nur einen eingeschränkten Indizwert, der die oben angeführten objektiven Gegenindizien nicht zu überwinden vermag. Dabei ist hier für die nachträgliche Rekonstruktion des hypothetischen Kausalverlaufs auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte in ihrer Beratung die Risiken des Vorgehens nicht völlig verschwieg, der Klägerin also nicht etwa den Eindruck eines sicheren Obsiegens vermittelte. Während bei einem krassen Abweichen zwischen tatsächlicher und geschuldeter Beratung eine abweichende Reaktion näherliegen mag, ist die nachträgliche Beweisführung für den Geschädigten – auch im Rahmen des § 287 ZPO – umso schwieriger, je geringer die Differenz zwischen tatsächlicher und geschuldeter Beratung ist. Hier kommt noch hinzu, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben A versprochen hatte, dass sie die Verfahren gegen dessen Miterben „bis zum Ende durchziehe(n)“ werde. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich die Klägerin aus diesem Verpflichtungsgefühl heraus auch bei zutreffenden Risikohinweisen für das Verfügungsverfahren entschieden hätte, gegebenenfalls nach Einholung weiterer juristischer Expertise. c) Nach allem bleiben letztlich durchgreifende Zweifel, wie sich die Klägerin bei pflichtgemäßer Beratung verhalten hätte. Da die Klägerin die Beweislast für die Schadenskausalität trägt, war ihre Klage abzuweisen. 3. Die Nebenentscheidungen folgen §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Revisionszulassung kam nicht in Betracht, § 543 Abs. 2 ZPO.