Urteil
12 U 70/17
OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:0919.12U70.17.00
5mal zitiert
18Zitate
21Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 21 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Dem Eigentümer einer vollstreckungsbetroffenen Sache, der nicht Vollstreckungsschuldner ist, steht gleichwohl ausnahmsweise keine Drittwiderspruchsklage zu, wenn er einer prozessualen Mithaftung aus dem zugrunde liegenden Titel unterliegt.(Rn.31)
2. Nach Veräußerung der in Streit befangenen Sache gemäß § 265 Abs. 1, 2 ZPO ist der Rechtsnachfolger jedenfalls dann an einen vom Rechtsvorgänger als Prozessstandschafter gemäß § 265 Abs. 2 ZPO über den Streitgegenstand geschlossenen Prozessvergleich gebunden, wenn er beim Eigentumserwerb von der Anhängigkeit des Rechtsstreits und anschließend von dessen Fortführung durch den Rechtsvorgänger wusste. In einem solchen Fall könnte eine vollstreckbare Ausfertigung des Prozessvergleichs gegen den Rechtsnachfolger erteilt werden.(Rn.38)
3. Eine Auf-Dach-Photovoltaikanlage ist kein Grundstücksbestandteil.(Rn.31)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11.01.2017, Az. 6 O 304/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil sowie das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Eigentümer einer vollstreckungsbetroffenen Sache, der nicht Vollstreckungsschuldner ist, steht gleichwohl ausnahmsweise keine Drittwiderspruchsklage zu, wenn er einer prozessualen Mithaftung aus dem zugrunde liegenden Titel unterliegt.(Rn.31) 2. Nach Veräußerung der in Streit befangenen Sache gemäß § 265 Abs. 1, 2 ZPO ist der Rechtsnachfolger jedenfalls dann an einen vom Rechtsvorgänger als Prozessstandschafter gemäß § 265 Abs. 2 ZPO über den Streitgegenstand geschlossenen Prozessvergleich gebunden, wenn er beim Eigentumserwerb von der Anhängigkeit des Rechtsstreits und anschließend von dessen Fortführung durch den Rechtsvorgänger wusste. In einem solchen Fall könnte eine vollstreckbare Ausfertigung des Prozessvergleichs gegen den Rechtsnachfolger erteilt werden.(Rn.38) 3. Eine Auf-Dach-Photovoltaikanlage ist kein Grundstücksbestandteil.(Rn.31) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11.01.2017, Az. 6 O 304/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil sowie das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich, den der Beklagte im Jahr 2014 mit ihrem Ehemann abgeschlossen hat. Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens H-Straße 63/65 in K.; ihrem Ehemann hat sie ein Nießbrauchsrecht an dem genannten Anwesen eingeräumt. Der Beklagte ist Eigentümer des benachbarten Anwesens. Ursprünglich war der Ehemann der Klägerin Grundstückseigentümer des Anwesens H- Straße 63/65. Auf dem Dach des Anwesens wurde eine Photovoltaik-Anlage installiert. Der Beklagte verklagte im Jahr 2011 den Ehemann der Klägerin als damaligen Eigentümer des Anwesens vor dem Landgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 6 O 161/11 auf Entfernung der Photovoltaik-Anlage, da von dieser nach Auffassung des Beklagten - und dortigen Klägers - unzumutbare Blendwirkungen auf das Grundstück des Klägers - des jetzigen Beklagten - ausgingen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens schloss er mit dem Ehemann der Klägerin am 12.03.2014 vor dem Landgericht Karlsruhe einen gerichtlichen Vergleich, in dem er sich verpflichtete, die auf dem streitgegenständlichen Anwesen auf der östlichen Dachhälfte aus Sicht des Anwesens des hiesigen Beklagten links angebrachten insgesamt 35 Solarmodule zu demontieren und nicht durch andere Module zu ersetzen. Eine gegen den Vergleich erhobene Abänderungsklage des Ehemannes der Klägerin blieb erfolglos (LG Karlsruhe, Urteil vom 04.06.2014 - 6 O 47/14 -). Unter dem 08.07.2014 sowie nochmals unter dem 22.06.2016 stellte der - jetzige - Beklagte Anträge auf Festsetzung eines Zwangsgelds gegen den Ehemann der Klägerin, die jedoch jeweils nach gerichtlichem Hinweis nicht weiter verfolgt wurden. Mit Beschluss vom 21.10.2016 wurde der Beklagte zur Ersatzvornahme ermächtigt. Der Ehemann der Klägerin hatte ihr im Jahr 2013 - nach Rechtshängigkeit der Klage im Rechtsstreit 6 O 161/11 und vor Abschluss des Vergleichs - das Eigentum an seinem o.g. Grundstück im Wege der Schenkung übertragen und sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten. Der Vorgang wurde dem - damaligen - Kläger (jetzigen Beklagten) nicht offen gelegt und war ihm bei Abschluss des Vergleichs nicht bekannt. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 25.04.2013, vgl. die Eintragungsbekanntmachung des Grundbuchamtes vom gleichen Tage, AS 1 AH). Die Klägerin war über den Rechtsstreit vor dem Landgericht Karlsruhe 6 O 161/11 informiert. Sie war bei einem Ortstermin des Gerichtssachverständigen sowie - bei der Verhandlung vom 12.3.2014, in der der Vergleich geschlossen wurde, anwesend. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Zwangsvollstreckung in die Solarmodule sei unzulässig, da dies in ihr Eigentum eingreife. Ihr Eigentum am Grundstück umfasse das „damit verbundene Wohnhaus(es) samt Photovoltaikanlage“. Eine Demontage der Anlage gehe über die durch das Nießbrauchsrecht ihres Ehemannes eingeräumten Befugnisse hinaus. Dabei sei die Entfernung auch technisch anspruchsvoll. Letztlich würde hiermit auch in die Konzeption des Hauses als energetisch autarkes Gebäude eingegriffen; so solle der Strom lediglich für die Dauer von elf Jahren ins öffentliche Netz eingespeist und danach für den Eigenbedarf verwendet werden. Ein solcher Eingriff sei vom Nießbrauchsrecht des Vollstreckungsschuldners (ihres Ehemannes), mit dem ihr Eigentum belastet sei, nicht gedeckt und stehe der Zwangsvollstreckung damit entgegen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Zwangsvollstreckung aus dem am 12.03.2014 vor dem Landgericht Karlsruhe - 6 O 161/11 - geschlossenen Vergleich für unzulässig zu erklären; 2. die Zwangsvollstreckung aus dem am 12.03.2014 vor dem Landgericht Karlsruhe - 6 O 161/11 - geschlossenen Vergleich einzustellen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat geltend gemacht, es handele sich bei der Demontage der Solarmodule um eine Maßnahme geringen Umfangs, die sich im Rahmen der Bestimmung der Sache halte und keine grundlegende Um- oder Neugestaltung darstelle. Die Demontage sei auch einfach und beschädigungsfrei möglich. In rechtlicher Hinsicht sei von einer Überschreitung der Befugnisse eines Nießbrauchers nicht auszugehen. Dass der Strom nach Ablauf von elf Jahren für den Eigenbedarf verwendet werden solle, sei nicht relevant, werde aber in jedem Fall bestritten. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.01.2017 abgewiesen, weil die Demontage der Solarmodule dem Ehemann der Klägerin als Nießbrauchsberechtigten erlaubt sei und das Eigentum der Klägerin mit diesem Nießbrauch belastet sei, so dass es der Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen den Ehemann der Klägerin, auch wenn dabei die Module vom Dach der Klägern abmontiert würden, nicht im Wege stehe und keine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) rechtfertige. Das Urteil wurde der Klägerin am 25.01.2017 (I 63) zugestellt. Ihre Berufung ging am 22.02.2017 ein (II 1), deren Begründung - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 25.04.2017 (II 15) - am 25.04.2017 (II 17). Die Klägerin verfolgt ihr Begehren vollumfänglich weiter und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Auf Hinweis des Senates, sie sei gem. § 265 Abs. 2 ZPO an den Vergleich gebunden und unterliege einer prozessualen Mithaftung, die einer Drittwiderspruchsklage entgegen stehe, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.09.2017 den Standpunkt eingenommen, die Solaranlage sei eigentumsrechtlich gesondert zu behandeln und stehe seit ihrem Erwerb im Jahr 2010 im Miteigentum der Klägerin und ihres Ehemannes, denn auch sie - die Klägerin - habe nach dem Verständnis beider Ehegatten an der Einspeisevergütung partizipieren sollen, die auch der Einkommens- und Altersabsicherung der Klägerin gedient habe. Außerdem sei die Klägerin bei den Gesprächen mit der ausführenden Firma H. zugegen gewesen, wenngleich ihr Mann den Auftrag unterschrieben und die Rechnung der Fa. H. von seinem Konto aus beglichen habe. Ferner hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.09.2017 vorgetragen, mittlerweile gebe es blendfreie, im Flughafenbau übliche Module, gegen die man die derzeit montierten Solarzellen austauschen könne, auch sei durch den mittlerweile verdichteten Bewuchs keine Blendwirkung auf das Grundstück des Beklagten mehr gegeben; diese beiden Einwendungen gegen den Prozessvergleich müssten ihr im Rahmen einer etwaigen prozessualen Mithaftung aus § 265 Abs. 2 ZPO gestattet sein. Die Klägerin beantragt zuletzt, Unter Abänderung des am 11.01.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Karlsruhe - 6 O 304/16 - wird die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des LG Karlsruhe vom 12.03.2014 - 6 O 161/11 - in die Solarmodule auf dem sich in der H -Str. 63, K., befindlichen Anwesen der Klägerin für unzulässig erklärt und eingestellt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Die klägerischen Angaben im Schriftsatz vom 13.09.2017 und in der Berufungsverhandlung vom 19.09.2017 hat der Beklagte dort bezüglich des Erwerbs von Miteigentum mit Nichtwissen bestritten und im Übrigen ausgeführt, die Blendwirkung sei nicht durch dichteren Bewuchs entfallen, und es gebe auch keine blendfreien Solarmodule; auf einen Austausch gegen - angeblich - blendfreie Solarmodule habe er sich bei der Einigung im Vorprozess bewusst nicht eingelassen. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Feststellungen des Landgerichts verwiesen, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, sowie auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Verhandlungsprotokolle. II. Die Berufung ist zulässig. Die in der Berufungsbegründung versehentlich angekündigte Antragstellung („Unter Abänderung des am 29.01.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Karlsruhe - 2 C 263/13 - wird die Klage abgewiesen“) ist ein offensichtliches Schreibversehen; welches Urteil angefochten und welches Berufungsbegehren verfolgt wird, geht aus dem Kontext der Berufungsbegründung hinreichend deutlich hervor. Die Berufung ist aber unbegründet: 1. Das Landgericht hat das Begehren der Klägerin zutreffend als Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO ausgelegt, denn die Klägerin macht der Sache nach geltend, die Entfernung der Photovoltaikmodule sei unzulässig, weil dies ihr Eigentum verletze. Eine Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO - wie sie dem Antrag erster Instanz bei wörtlichem Verständnis entspräche - ist von der Klägerin hingegen bei Berücksichtigung ihres gesamten Vorbringens ersichtlich nicht gewollt, zumal sie dafür nicht klagebefugt wäre (dies ist nur der Vollstreckungsschuldner, ein Dritter erst nach Titelumschreibung, vgl. BGH, Urteil vom 03. November 2015 – II ZR 446/13 –, Rn. 22, juris; Schmidt/Brinkmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, § 767 Rn. 44). Im Übrigen hat die Klägerin durch die Antragstellung in der Berufungsverhandlung klargestellt, dass sie (nur) Antrag nach § 771 Abs. 1 ZPO stellt. 2. Die Drittwiderspruchsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass die Vollstreckung in die Solarmodule gem. § 771 ZPO unterbleibt. Ihr steht kein „die Veräußerung hinderndes Recht“ zu. Mit dieser Formulierung in § 771 ZPO meint der Gesetzgeber, dass die Zwangsvollstreckung, um per Drittwiderspruchsklage abwehrbar zu sein, in einen Vermögensgegenstand der Klagepartei eingreifen muss, der nicht für den zugrunde liegenden Titel haftet, vgl. Schmidt/Brinkmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, § 771 Rn. 16; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 771 ZPO, Rn. 14). 3. Ein solches Recht der Klägerin kann allerdings nicht mit der vom Landgericht gewählten Begründung - die Klägerin müsse die Entfernung der Solarzellen dulden, weil sie vom Nießbrauchsrecht des Vollstreckungsschuldners umfasst sei - verneint werden. Grundsätzlich ist dem Nießbraucher jede Umgestaltung oder wesentliche Veränderung der Sache verboten (§ 1037 BGB). Der Abbau eines erheblichen Teils der - unterstellt vom Eigentum der Klägerin und vom Nießbrauch des Beklagten mit umfassten - Photovoltaik-Anlage ist nicht vergleichbar mit den noch für zulässig erachteten Maßnahmen geringeren Umfangs, etwa einer Veränderung der Dacheindeckung oder des Verputzes. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Entfernung von Teilen der Anlage zu einer Substanzverletzung (vgl. insoweit KG, Beschluss vom 23.07.1991 - 1 W 7919/89 -, Rn. 12 - juris), zu einer Verschlechterung und zum Wertverlust des Anwesens führen würde (vgl. zu allem Pohlmann in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 1037 Rn. 5). Die Drittwiderspruchsklage ist jedoch deshalb unschlüssig, weil die Solaranlage - es handelt sich um eine bewegliche Sache und nicht um einen Grundstücksbestandteil (OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.09.2012 - 12 W 230/12 -, Rn. 4 - juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2016 - 14 U 1168/15 - juris) - entweder noch immer im Eigentum des Ehemannes der Klägerin steht (dazu siehe unten Ziff. 6), oder zwar Eigentum der Klägerin ist, aber gem. § 265 Abs. 2 ZPO einer prozessualen Mithaftung unterliegt, aufgrund derer die Klägerin der Vollstreckung nicht widersprechen kann (dazu siehe unten, Ziff. 4, 5). 4. Dass dem Eigentümer einer vollstreckungsbetroffenen Sache, der nicht Vollstreckungsschuldner ist, gleichwohl ausnahmsweise keine Drittwiderspruchsklage zusteht, wenn er einer sog. prozessualen Mithaftung aus dem zugrunde liegenden Titel unterliegt, entspricht der allgemeinen Auffassung, wobei dahin stehen kann, ob dies aus einer Duldungspflicht gem. § 242 BGB folgt oder daraus, dass dem Dritten in einem solchen Fall nach der unter 2. dargelegten Definition schon kein „die Veräußerung hinderndes Recht“ zusteht (vgl. Schmidt/Brinkmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, § 771 Rn. 48 ff.; Lackmann in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage, § 771, Rn. 33; BGH, Urteil vom 13. Mai 1981 – VIII ZR 117/80 –, BGHZ 80, 296, Rn. 26 ff.; grdl. BGH, Urteil vom 01. Juni 1953 – IV ZR 196/52 –, 2. Leitsatz, juris). 5. Geht man - entsprechend dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin - davon aus, dass das Eigentum an der Photovoltaikanlage mit dem Grundstückseigentum zusammenfiel, somit von ihr im Zuge der Grundstücksübertragung im Jahr 2013 mit erworben wurde, so muss sie den im Rechtsstreit 6 O 161/11 vor dem Landgericht Karlsruhe geschlossenen Prozessvergleich vom 12.03.2014 gem. § 265 Abs. 2 ZPO gegen sich gelten lassen und unterliegt einer prozessualen Mithaftung, aufgrund derer der Vergleich auf sie umgeschrieben werden könnte (§§ 795, 727 ZPO). Denn sie hat das Eigentum an der störenden Anlage nach Rechtshängigkeit erlangt. Der Eigentumserwerb ist bei einem geltend gemachten Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB gegen den Zustandsstörer - so vorliegend - ein Fall des § 265 Abs. 2 ZPO (Foerste in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 265 Rn. 3; Bacher in: BeckOK ZPO, § 265 [15.06.2017], Rn. 7.1; für bewegliche Sachen - somit außerhalb des Anwendungsbereichs des § 266 ZPO - wohl offen gelassen von BGH, Urteil vom 15.02.2008, - V ZR 222/06 -, Rn. 6 ff.). Dies hat zur Folge, dass der Ehemann der Klägerin den Vorprozess nach dem Eigentumsübergang als Prozessstandschafter gem. § 265 Abs. 2 ZPO mit Wirkung für die Klägerin weiterführte. Ebenso, wie diese ein der Klage stattgebendes Urteil gegen sich hätte gelten lassen müssen (§ 325 ZPO), muss sie auch den von ihrem Ehemann geschlossenen Vergleich als für sie bindend akzeptieren. Zur Frage der Bindung des Rechtsnachfolgers an einen vom Rechtsvorgänger in einer solchen Prozesslage abgeschlossenen Prozessvergleich werden allerdings unterschiedliche Standpunkte vertreten: 5.1. Überwiegend wird vertreten, dass der Abschluss eines Prozessvergleichs zwischen dem Rechtsvorgänger und dem Prozessgegner insoweit zulässig und für den Rechtsnachfolger bindend sei, als der verfügende Inhalt des Vergleichs auch Ergebnis eines Urteils im anhängigen Prozess sein könnte, sich also im Rahmen des Streitgegenstands halte. Diese Ansicht beruft sich darauf, dass der Rechtsvorgänger gem. § 265 ZPO den Rechtsstreit vollumfänglich weiterführen könne und dieselben Befugnisse habe und behalte, als wenn er die streitbefangene Sache nicht veräußert hätte (Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Auflage, § 265 Rn. 74/75; Reichhold in: Thomas-Putzo, ZPO, 38. Auflage, § 265, Rn. 12; Assmann in: Wieczorek-Schütze, ZPO, 4. Auflage, § 265 Rn. 57; Saenger in: Nomos-Kommentar ZPO, 7. Auflage, § 265 Rn. 12; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Auflage, § 100 Rn. 16 und 22; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2005 – 11 Sa 483/05 –, Rn. 37, juris). Diese von dieser Ansicht für eine Bindungswirkung geforderten Voraussetzungen liegen hier vor: Der Inhalt des Vergleichs vom 12.03.2014 hätte auch als Urteil gegen den Ehemann der Klägerin ergehen können, den er hielt sich im Rahmen des Streitgegenstandes; beantragt war die Verurteilung zur Beseitigung der gesamten Photovoltaikanlage (Protokoll vom 12.03.2014, AS 535 der Akte 6 O 161/11 LG Karlsruhe). 5.2. Nach anderer Ansicht soll ein vom Rechtsvorgänger als Prozessstandschafter gem. § 265 Abs. 2 ZPO abgeschlossener Vergleich den Rechtsnachfolger nur dann binden, wenn dieser dem Rechtsvorgänger eine entsprechende materiell-rechtliche Ermächtigung erteilt hat (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 265 ZPO, Rn. 6; Klinck, WM 2006, 417 ff.; Stadler/Bensching Jura 2001, 433, 435). Dies soll daraus folgen, dass der Prozessvergleich eine prozessuale und materiell-rechtliche Doppelnatur habe und somit der Rechtsvorgänger, soweit er im Vergleich Regelungen zum Nachteil des Rechtsnachfolgers treffe, einer entsprechenden materiell-rechtlichen Dispositionsbefugnis bedürfe, d.h. der Rechtsnachfolger ihn entsprechend ermächtigen müsse. 5.3. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage liegt - soweit ersichtlich - nicht vor. Die Entscheidung des BGH vom 14.05.1986 (IVa ZR 146/85, Rn. 12 - juris) spricht für eine Bindung des Rechtsnachfolgers an die in einem prozessbeendenden Vergleich getroffenen Vereinbarungen. Später hat der Bundesgerichtshof jedoch offen gelassen, unter welchen Umständen eine Titelumschreibung gem. § 727 ZPO möglich sei, wenn der Errichtung des Vollstreckungstitels die Rechtshängigkeit des darin geregelten Anspruchs vorausgegangen ist, der Prozessvergleich also - wie im vorliegenden Fall - keine über den Streitgegenstand hinausgehenden Ansprüche tituliert (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1992 – VIII ZR 218/91 –, BGHZ 120, 387, Rn. 19). Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage mit Urteil vom 24. August 2006 – 8 AZR 574/05 –, Rn. 29 f., juris ebenfalls dahin stehen lassen, weil der Rechtsnachfolger den Vergleich im dortigen Fall stillschweigend genehmigt habe. Mit Beschluss vom 12. August 2014 – 10 AZB 8/14 –, BAGE 149, 38, Rn. 19 nach juris - hat das Bundesarbeitsgericht die Frage abermals offen gelassen, da der dort betroffene Abfindungsvergleich einen zuvor nicht rechtshängigen bzw. erst durch den Vergleich begründeten Anspruch tituliert habe. 5.4. Der Senat folgt - jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden - der unter 5.1. genannten Ansicht, so dass die Klägerin an den Vergleich gebunden ist: 5.4.1. Dass ihr Ehemann einen für die Klägerin bindenden Prozessvergleich abschließen konnte, folgt aus seiner umfassenden Prozessführungsbefugnis gem. § 265 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift soll die Veräußerung der streitbefangenen Sache ohne jeden Einfluss auf den Prozessfortgang sein und den Prozessgegner in jeder Hinsicht so stellen, als stünde er weiterhin dem materiell Berechtigten bzw. Verpflichteten gegenüber, d.h. der Prozessausgang - sei es durch Urteil, sei es durch Vergleich - bindet den Rechtsnachfolger, als wäre er selbst Prozesspartei gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1986 – IVa ZR 146/85 –, Rn. 17, juris m.N. zur Rspr. des RG). Der Schutzzweck des § 265 ZPO - nämlich die Vermeidung eines erneuten Prozesses gegen den Rechtsnachfolger - erfordert einen der Rechtslage vor der Veräußerung entsprechenden, umfassenden prozessualen Handlungsspielraum des Prozessstandschafters (vgl. dazu Becker-Eberhard in: Münchner Kommentar a.a.O. Rn. 74; LAG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2005 – 11 Sa 483/05 –, Rn. 37, juris). 5.4.2. Ob dies in der von Becker-Eberhard a.a.O. vertretenen Allgemeinheit gilt oder nur dann, wenn der Rechtsnachfolger bei Erwerb der streitbefangenen Sache bösgläubig bezüglich der Anhängigkeit des Rechtsstreits ist, kann offen bleiben. Nach Auffassung des Senates gebietet der Schutzzweck des § 265 ZPO die Bindung des Rechtsnachfolgers an den Vergleich jedenfalls dann, wenn der Rechtsnachfolger sich den Vergleichsschluss insofern zurechnen lassen muss, als er beim Eigentumserwerb von der Anhängigkeit des Rechtsstreits und anschließend von seiner Fortführung durch den Rechtsvorgänger wusste, ehe es zum Vergleich kam. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Der Klägerin war die Anhängigkeit des Rechtsstreits 6 O 161/11 beim Erwerb des Grundstücks und der Solaranlage im Jahr 2013 bekannt (sie war beim ersten Ortstermin des Gerichtssachverständigen Schauer am 20.9.2012 anwesend, s. AH Blatt 217, sowie - nach eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung - in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 12.03.2014). Jedenfalls unter diesen Umständen ist dem Rechtsgedanken des Verkehrsschutzes, wie er in den Grundsätzen der Rechtsscheinsvollmacht zum Ausdruck kommt, Vorrang gegenüber der Rechtsposition des neuen Eigentümers einzuräumen und der Prozessgegner so zu stellen, als habe er sich mit einer in eigener Sache prozessierenden Gegenpartei geeinigt. Andernfalls wäre es einem Beklagten in der Situation des Ehemannes der Klägerin z.B. möglich, eine sich abzeichnende Niederlage dadurch - wirtschaftlich betrachtet - zu vereiteln, dass er die streitbefangene Sache heimlich veräußert und einen Vergleich abschließt, der anschließend vom Rechtsnachfolger im Wege des § 771 ZPO entwertet wird. 5.4.3. Dass – wie die unter 5.2. dargestellte Gegenansicht argumentiert - der nach § 265 Abs. 2 ZPO als Prozessstandschafter weiterprozessierende Rechtsvorgänger einer materiell-rechtlich wirksamen Ermächtigung bedürfe, um einen für den Rechtsnachfolger bindenden Vergleich abschließen zu können, überzeugt auch deshalb nicht, weil die starke Stellung, die der Rechtsvorgänger durch § 265 Abs. 2 ZPO erhält, ihm unstrittig - auch ohne eine entsprechende Ermächtigung des Rechtsnachfolgers - mannigfaltige nachteilige Einwirkungen auf die Rechtsposition des Rechtsnachfolgers erlaubt; dies reicht vom Unstreitig-Stellen gegnerischer Tatsachenbehauptungen über deren Zugeständnis (§ 288 ZPO) bis hin zur Abgabe eines prozessualen Anerkenntnisses gem. § 307 ZPO (ähnlich Becker-Eberhard in Münchener Kommentar a.a.O. Rn. 74; Assmann in: Wieczorek-Schütze, ZPO, 4. Auflage, § 265 Rn. 57). Schon aufgrund dieser Einwirkungsmöglichkeiten ist es offenkundig und unvermeidlich, dass der Rechtsvorgänger, auch wenn er materiell-rechtlich nicht mehr verfügungsbefugt ist, nachteilig auf die materielle Rechtsposition des Rechtsnachfolgers einwirken kann (ähnlich Assmann a.a.O.). Es erscheint deshalb unbedenklich, wenn der Rechtsvorgänger - als „minus“ zu einem unstrittig zulässigen und den Rechtsnachfolger bindenden Anerkenntnis gem. § 307 ZPO - auch einen Vergleich mit Bindungswirkung für den Rechtsnachfolger abschließen kann, zumal es oft - gerade auch im vorliegenden Fall - eine reine Formulierungsfrage ist, ob die Parteien einen Vergleich schließen oder dasselbe Ergebnis durch Teilanerkenntnis und Teilrücknahme herbeiführen. 5.4.4. § 1629 Abs. 3 Satz 2, Var. 2 BGB, der die hier befürwortete Bindungswirkung für die dort betroffene Konstellation ausdrücklich anordnet, erlaubt keinen Umkehrschluss für die hier vorliegende Konstellation, sondern beruht offenkundig nur darauf, dass das Problem im Unterhaltsrecht besonders oft vorkommt und deshalb dort eine ausdrückliche Regelung erfahren hat. In der Sache entspricht § 1629 Abs. 3 Satz 2, Var. 2 BGB einem verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken (vgl. zum Parallelproblem bei der stillen Zession: BGH, Urteil vom 14. Mai 1986 a.a.O., zur Bindungswirkung eines vom Insolvenzverwalter gem. § 93 InsO geschlossenen Vergleich: LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2007 – 17 Sa 1952/06 –, Rn. 19; zur Bindungswirkung eines Betriebsvorgänger i.S.v. § 613a BGB geschlossenen Vergleichs: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2005 a.a.O.). Einzig im Bereich des § 1368 BGB besteht nach hM keine Vergleichsbefugnis des als Prozessstandschafter auftretenden Ehegatten; dies beruht indes auf der besonderen Zweckrichtung dieser Vorschrift, nämlich dass der rückfordernde Ehegatte die Rechte des anderen Ehegatten erhalten und sichern, aber nicht über sie verfügen können soll (Staudinger/Burkhard Thiele (2007) BGB § 1368, Rn. 26 und 38; C. Budzikiewicz in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1368 BGB, Rn. 16). 6. Soweit die Klägerin hingegen mit Schriftsatz vom 13.09.2017 geltend macht, die Solaranlage stehe - entgegen dem bisherigen Klagevortrag - seit ihrer Anschaffung im Jahr 2010 im Miteigentum der Klägerin (zusammen mit ihrem Ehemann) und falle - da vor Rechtshängigkeit erworben - nicht unter § 265 Abs. 2 ZPO, da sie als bewegliche Sache eigentumsrechtlich gesondert zu betrachten sei, ist der Klägerin in rechtlicher Hinsicht zuzugeben, dass eine sog. Auf-Dach-Photovoltaikanlage kein Grundstücksbestandteil ist (OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2016 - 14 U 1168/15 - juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – 12 W 230/12 –, Rn. 3, juris; J. Schmidt in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 97 BGB, Rn. 23 m.N.; Vieweg in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 97 BGB, Rn. 24). Jedoch ergibt die rechtliche Würdigung des Tatsachenvortrags der Klägerin - worauf sie in der Berufungsverhandlung hingewiesen wurde - kein Erwerb von Miteigentum der Klägerin: 6.1. Die Klägerin hat zunächst den gemeinsamen Eigentumserwerb im Schriftsatz vom 13.09.2017 nicht substantiiert dargetan. Hierauf wurde sie in der mündlichen Verhandlung hingewiesen und die Klägerin persönlich zu den näheren Umständen des behaupteten Eigentumserwerbs befragt. Die Klägerin hat angegeben, ihr Ehemann habe 2010 den Auftrag zur Lieferung Montage der Anlage an die ausführende Firma H. unterzeichnet, die Rechnung von seinem Konto aus beglichen und dorthin auch die Einspeisevergütung bezogen (s. Protokoll der Berufungsverhandlung). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Firma H. die Photovoltaikanlage nur an den Ehemann als Auftraggeber - und damaligem Grundstückseigentümer - übereignet hat (§ 929 BGB). In seinem (Allein-)Eigentum steht die Anlage somit entweder heute noch - so dass die Klage schon deshalb unschlüssig ist -, oder die Anlage ist - gem. §§ 311 c, 926 BGB, falls Zubehör anzunehmen wäre, sonst, falls überhaupt, kraft Vereinbarung - von der Grundstücksübertragung auf die Klägerin im Jahr 2013 erfasst worden, so dass die obigen Ausführungen unter Ziff. 4, 5 zur Wirkung des § 265 Abs. 2 ZPO gelten und die Klage ebenfalls unschlüssig ist. 6.2. Soweit die Klägerin die Vorgänge im Jahr 2010 anders bewertet und der Ansicht ist, sie habe Miteigentum - in der Berufungsverhandlung sprach sie von „Gemeinschaftsgut“ - erworben, weil sie mit ihrem Ehemann im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebe, die Solaranlage nach dem Verständnis beider Ehegatten auch ihrer Einkommenssicherung habe dienen sollen und beide Ehegatten ihr Einkommen gemeinsam versteuerten, rechtfertigt die Interessenlage bzw. das Innenverhältnis von Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben, für sich genommen gerade nicht die pauschale Annahme von Miteigentumserwerb. Der Eigentumserwerb richtet sich vielmehr nach § 929 BGB und dem Empfängerhorizont des Übereignenden, dem die Innenverhältnisse und der Güterstand der Eheleute nicht bekannt sind, und der sich an seinen Auftraggeber hält und im Zweifel an ihn - erfüllend - übereignen will (s.o.). Die Rechtsauffassung der Klägerin entspräche dem Güterstand der Gütergemeinschaft bzw. der sog. „Errungenschaftsgemeinschaft“, widerspricht hingegen dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bei dem allenfalls bei Hausratsgegenständen, die per Bargeschäft des täglichen Lebens „für den, den es angeht“ erworben werden, pauschal von Miteigentum ausgegangen werden kann (dazu BGH, Urteil vom 13. März 1991 – XII ZR 53/90 –, BGHZ 114, 74-81, Rn. 18 ff. nach juris). Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht. 6.3. Auch aus der bloßen, von ihr in der Berufungsverhandlung herausgestellten Anwesenheit der Klägerin bei den Verhandlungen mit der Fa. H. im Jahr 2010 folgt keine Vertragspartnerstellung der Klägerin und somit auch kein Miteigentumserwerb der Klägerin. 7. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.09.2017 ferner vorträgt, es gebe inzwischen neuartige, nicht blendende Solarzellen, die man ersatzweise montieren könne, kann dahin stehen, ob der Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Rahmen der vorliegenden Drittwiderspruchsklage überhaupt statthaft ist (oder ob er vielmehr vom Ehemann der Klägerin gem. § 767 ZPO geltend gemacht werden müsste). Denn der Beklagtenvertreter hat - übereinstimmend mit den Angaben der für den Beklagten erschienenen Ehefrau - den Vortrag der Klägerin zu den neuartigen Modulen in der Berufungsverhandlung bestritten und ausgeführt, nach den Recherchen des Beklagten seien auch moderne Solarmodule zwangsläufig verglast und potentiell blendend. Um derartigen Unwägbarkeiten zu entgehen, habe der Beklagte seinerzeit - im Gegenzug zu seinem Nachgeben - darauf bestanden, dass auch die Anbringung anderer Solarzellen in dem Vergleich untersagt wird. Letzterem hat die Klägerin nicht widersprochen, sondern lediglich entgegnet, die von ihr gemeinten Module seien im Flughafenbau gebräuchlich. 8. Soweit die Klägerin ferner mit Schrittsatz vom 13.09.2017 einwendet, von den Solarzellen gehe mittlerweile infolge dichteren Bewuchses keine Blendwirkung auf das Grundstück des Beklagten mehr aus, kann auch hier dahin stehen, ob dieser Einwand im Rahmen der vorliegenden Drittwiderspruchsklage statthaft ist oder vom Ehemann der Klägerin gem. § 767 ZPO geltend gemacht werden müsste. Denn zum einen hat der Beklagtenvertreter bzw. die als Terminsvertreterin auftretende Ehefrau in der Berufungsverhandlung erklärt, die Blendwirkung bestehe weiterhin fort (und die Klägerin hierauf keinen Beweis angeboten), zum anderen ist der Bewuchs eines Grundstücks natürlichen Schwankungen ausgesetzt, weil Gehölze Laub abwerfen, absterben oder gerodet werden können. Der Beklagte muss sich auf einen derart unverlässlichen Schutz vor Blendwirkungen nicht einlassen. Ohnehin ist § 313 BGB zurückhaltend anzuwenden und dem Schuldner die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage versagt, wenn sie nur deshalb nicht mehr besteht, weil der Schuldner derart lang nicht geleistet hat, dass die Verhältnisse sich derweil geändert haben (Böttcher in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 313 BGB, Rn. 22 und 24). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Angesichts der höchstrichterlich ungeklärten und in der Literatur strittigen Rechtslage zur Bindungswirkung des Prozessvergleichs (s. II. 5.) war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).