Urteil
12 U 145/17
OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:1205.12U145.17.00
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Leitsätze
1. Westdeutsche Versicherer, die vor der Wiedervereinigung in der DDR tätig werden wollten, hatten sich gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen verpflichtet, ihren Vertragsabschlüssen mit Bürgern der DDR bestimmte Sonderbedingungen zugrunde zu legen, die teilweise noch bis 31. Dezember 1991 fortgalten. Insbesondere war den Versicherungsnehmern hinsichtlich des zehntägigen Widerrufsrechts nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VVG in der Fassung vom 17. Dezember 1990 einzuräumen, dass für die Fristwahrung die Absendung (Datum des Poststempels) und nicht - wie vom Gesetz vorgesehen - der Eingang beim Versicherer maßgebend sein sollte.(Rn.30)
2. Eine dem entsprechende Widerspruchsbelehrung, die sich in einer insgesamt ein Blatt umfassenden, übersichtlich gestalteten und gesondert unterschriebenen Zusatzvereinbarung zum Versicherungsantrag befindet, mit einer dick gedruckten Überschrift versehen und in einem Absatz kurz gefasst ist, ist formal ordnungsgemäß.(Rn.32)
3. Dass der Versicherungsantrag in der Schlusserklärung eine Widerspruchsbelehrung enthält, die abweichend - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben - für die Fristwahrung auf den Eingang beim Versicherer abstellt, schadet dann nicht, wenn die Zusatzvereinbarung ausdrücklich - abweichend und ergänzend - zur Schlusserklärung im Versicherungsantrag geschlossen ist.(Rn.32)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer VIII - vom 11.07.2017 - 8 O 368/16 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Westdeutsche Versicherer, die vor der Wiedervereinigung in der DDR tätig werden wollten, hatten sich gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen verpflichtet, ihren Vertragsabschlüssen mit Bürgern der DDR bestimmte Sonderbedingungen zugrunde zu legen, die teilweise noch bis 31. Dezember 1991 fortgalten. Insbesondere war den Versicherungsnehmern hinsichtlich des zehntägigen Widerrufsrechts nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VVG in der Fassung vom 17. Dezember 1990 einzuräumen, dass für die Fristwahrung die Absendung (Datum des Poststempels) und nicht - wie vom Gesetz vorgesehen - der Eingang beim Versicherer maßgebend sein sollte.(Rn.30) 2. Eine dem entsprechende Widerspruchsbelehrung, die sich in einer insgesamt ein Blatt umfassenden, übersichtlich gestalteten und gesondert unterschriebenen Zusatzvereinbarung zum Versicherungsantrag befindet, mit einer dick gedruckten Überschrift versehen und in einem Absatz kurz gefasst ist, ist formal ordnungsgemäß.(Rn.32) 3. Dass der Versicherungsantrag in der Schlusserklärung eine Widerspruchsbelehrung enthält, die abweichend - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben - für die Fristwahrung auf den Eingang beim Versicherer abstellt, schadet dann nicht, wenn die Zusatzvereinbarung ausdrücklich - abweichend und ergänzend - zur Schlusserklärung im Versicherungsantrag geschlossen ist.(Rn.32) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer VIII - vom 11.07.2017 - 8 O 368/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen und gezogenen Nutzungen nach Beendigung einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Vertragsschluss erfolgte 1991. Ihm lag ein Formularantrag zugrunde, der von dem auch damals in den neuen Bundesländern wohnhaften Kläger unterzeichnet worden war und unter der Überschrift „Wichtig für den Antragsteller und die zu versichernde Person“ in einem eingerahmten Kasten neben zahlreichen weiteren Hinweisen sowie Erklärungen u.a. folgende, gegenüber dem übrigen Text nicht hervorgehobene, Belehrung enthielt: „Ich kann meinen Antrag innerhalb von 10 Tagen nach seiner Unterzeichnung widerrufen, und zwar auch dann, wenn der Versicherer ihn bereits angenommen hat. Mein Widerruf wird nur wirksam, wenn er in schriftlicher Form innerhalb der genannten Frist beim Versicherer eingegangen ist.“ Daneben hatte der Kläger bei Antragstellung ein weiteres einseitiges Dokument unterschrieben, das unter Ziff. 1 eine als „Zusatzvereinbarung“ bezeichnete Passage enthält, die wie folgt lautet und gestaltet ist: „Z U S A T Z V E R E I N B A R U N G für meinen Vertrag mit der ... Abweichend und ergänzend zu den AVB für die Lebensversicherung und zur Schlußerklärung im Versicherungsantrag wird folgendes vereinbart: Wann können Sie Ihren Antrag widerrufen? Sie können Ihren Antrag innerhalb von 10 Tagen nach seiner Unterzeichnung widerrufen, und zwar auch dann, wenn wir ihn bereits angenommen haben. Ihr Widerruf wird nur wirksam, wenn er in schriftlicher Form innerhalb dieser Frist an uns abgesandt worden ist. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.“ Die Ziffer 1 mit der „Zusatzvereinbarung“ nimmt ungefähr das obere Drittel des einseitigen Dokuments ein. Im unteren Bereich trägt dieses die Unterschrift des Klägers. Die äußere Form ist nachfolgend wiedergegeben: Unter Ziffer 2 enthält das Dokument ergänzend zu beantwortende Fragen betreffend etwaige weitere Absicherungen für den Fall der Berufsunfähigkeit, die bei einer beantragten Barrente von mehr als 500 DM zu beantworten waren. In der Folge bezahlte der Kläger Versicherungsbeiträge in Gesamthöhe von 19.445,25 €. Zum 01.01.2000 machte er sich als Taxiunternehmer selbständig und erbat bei der Beklagten einen Versicherungsnachweis, um bei der Bundesanstalt für Angestellte eine Beitragsbefreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung beantragen zu können. Auf seine 2009 erfolgte Kündigung rechnete die Beklagte den Vertrag ab, wobei sie den Rückkaufswert zum 01.12.2009 nebst Überschussbeteiligung und Beteiligung an den Bewertungsreserven mit 20.714,61 € ermittelte und an den Kläger auszahlte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.07.2016 ließ der Kläger „den Widerspruch/Rücktritt/Widerruf“ sowie hilfsweise die Kündigung erklären und verlangte die Rückabwicklung des Versicherungsvertrags, welche die Beklagte ablehnte. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung aller entrichteten Versicherungsbeiträge abzüglich der 2009 erhaltenen Auszahlung sowie die Herausgabe der von der Beklagten aus den Prämien gezogenen Nutzungen. Er hat erstinstanzlich geltend gemacht, ihm stehe ein Widerrufsrecht gemäß § 8 VVG in der Fassung vom 17.12.1990 zu, das bei seiner Ausübung noch nicht durch Fristablauf erloschen gewesen sei, weil die beiden Widerrufsbelehrungen in Antragsformular und Zusatzvereinbarung nicht hinreichend hervorgehoben gewesen seien. Zudem sei die Formulierung „Abweichend und ergänzend“ zu Beginn der Zusatzvereinbarung verwirrend, weil sich beide Begriffe gegenseitig ausschlössen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger 13.477,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2016 sowie 2. weitere 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat eingewandt, das Widerrufsrecht sei zehn Tage nach Eingang des Versicherungsscheins erloschen, weil der Kläger in Antrag und Zusatzvereinbarung ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Zudem seien etwaige Rückforderungsansprüche verwirkt, nachdem zwischen Vertragsschluss und Widerruf 25 Jahre gelegen hätten, der Kläger über viele Jahre regelmäßig Prämien bezahlt sowie Beitragserhöhungen akzeptiert habe und die Versicherung im Jahr 2000 zum Zwecke der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung genutzt worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen sei. Dabei könne dahinstehen, ob die Widerrufsbelehrung im Antrag den gesetzlichen Anforderungen genüge, weil der Kläger jedenfalls im Rahmen der Zusatzvereinbarung ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt worden sei. Die Belehrung sei nicht aufgrund der Formulierung in ihrer Einleitung „abweichend und ergänzend (…)“ missverständlich und entspreche auch den formalen Anforderungen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, durch die er unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrags seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Dabei führt er ergänzend aus, dass für den Beginn der Widerrufsfrist beide erteilten Belehrungen formal ordnungsgemäß hätten sein müssen, weil sie nach der Einleitung der Zusatzvereinbarung zusammen gelten sollten. Zudem sei unklar, ob sich die einleitende Formulierung der Zusatzvereinbarung nur auf die Widerrufsbelehrung oder auch auf alle weiteren Passagen habe beziehen sollen. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die Feststellungen des Landgerichts, soweit sie zu den hier getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses zu. Im Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Klägers vom 18.07.2016 liegt kein wirksamer Widerruf nach § 8 Abs. 4 VVG in der Fassung vom 17.12.1990 (im Folgenden: VVG a.F.). 1. Das dem Kläger ursprünglich zustehende Lösungsrecht richtet sich nach der genannten Vorschrift. § 5a VVG in der ab dem 29.07.1994 gültigen Fassung findet nach Art. 16 § 11 des dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom 21.07.1994 keine Anwendung auf Versicherungsverträge, die - wie hier - bis zum 31.12.1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen wurden. Der danach maßgebende § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. gewährte dem Versicherungsnehmer ein Recht zum Widerruf des Vertragsabschlusses. 2. Die für den Widerruf maßgebende Frist von zehn Tagen war im Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts im Jahr 2016 bereits abgelaufen, weil die Beklagte den Kläger bei Antragstellung ordnungsgemäß i.S.v. § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. belehrt hatte. a) Die Widerrufsfrist beginnt auch im Falle des § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. erst mit einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Belehrung über das Widerrufsrecht (BGH, Urteil vom 16.10.2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 12). § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. enthält keine über die Schriftlichkeit hinausgehenden Vorgaben. Dessen ungeachtet muss eine gesetzlich angeordnete Belehrung stets eine Form aufweisen, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen sowie das maßgebliche Wissen zu vermitteln. In inhaltlicher Hinsicht muss sie möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht des Adressaten eindeutig sein (BGH, Urteile vom 16.10.2013 aaO Rn. 14 m.w.N.; vom 20.07.2016 - IV ZR 166/12, juris Rn. 12). b) Nach dieser Maßgabe war die im Versicherungsantrag abgedruckte Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß, die in der Zusatzvereinbarung enthaltene Belehrung hingegen ausreichend. aa) Die Belehrung im Antragsformular vermittelte dem Versicherungsnehmer nicht die nötige Aufklärung über das Widerrufsrecht, weil sie bereits in formeller Hinsicht den Anforderungen nicht genügt. Trotz ihrer Stellung unmittelbar vor der Unterschriftszeile geht sie in dem eingerahmten und eng gedruckten Text inmitten zahlreicher weiterer Hinweise und Erklärungen völlig unter. Selbst bei gezielter Suche lässt sie sich erst mit Mühe in der linken Spalte im dritten von sechs Absätzen finden, die allesamt dasselbe Schriftbild in kleiner Schrifttype aufweisen. Der Bedeutung des Widerrufsrechts wird diese Gestaltung nicht ansatzweise gerecht. bb) Demgegenüber ist die Belehrung in der Zusatzvereinbarung - entgegen der Ansicht der Berufung - nicht zu beanstanden. (1) In formaler Hinsicht zeichnet sie sich dadurch aus, dass sie oben auf einem einseitigen, übersichtlich gestalteten sowie gesondert vom Kläger unterzeichneten Dokument abgedruckt ist. Dabei ist ihre Überschrift in Dickdruck gehalten und der Belehrungstext kurz gefasst; beides zusammen nimmt einen erheblichen Teil des oberen Drittels des einseitigen Dokuments ein. Angesichts dieses Gesamtbilds machte sie den Versicherungsnehmer über das Widerrufsrecht und die Voraussetzungen für dessen Ausübung in hinreichender Weise aufmerksam. Dass - wie die Berufung annimmt - im Falle des Dickdrucks generell Überschrift und Belehrungstext in diesem gehalten sein müssten, trifft nicht zu; die von ihr herangezogenen Entscheidungen (BGH, Urteil vom 14.10.2015 - IV ZR 363/14, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 10.06.2015 - IV ZR 374/13, juris Rn. 11) betreffen Einzelfälle mit einem deutlich abweichenden Gesamtbild der Gestaltung. (2) Inhaltlich weicht sie von den gesetzlichen Vorgaben nur insoweit ab, als für die Fristwahrung nicht auf den Zugang, sondern die Absendung des Widerrufs abgestellt wird. Dadurch bildete sie indes nur die für das Beitrittsgebiet zur Bundesrepublik Deutschland genehmigten und bei Vertragsschluss in den neuen Bundesländern noch maßgeblichen Sonderbedingungen zur Lebensversicherung ab. (a) Westdeutsche Versicherer, die vor der Wiedervereinigung in der DDR tätig werden wollten, hatten sich gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen verpflichtet, ihren Vertragsabschlüssen mit Bürgern der DDR bestimmte Sonderbedingungen zugrunde zu legen. Ein Teil dieser Sonderbedingungen war für die Versicherer auch nach der Wiedervereinigung bis zum 31.12.1991 noch obligatorisch. Hierzu zählte auch eine Regelung zum Widerrufsrecht, laut der für die Fristwahrung - anders als § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. dies vorsah - nicht der Eingang des Widerrufs beim Versicherer, sondern der Poststempel der Absendung entscheidend sein sollte (§ 1 der Sonderbedingungen zur Lebensversicherung). Hierdurch sollte insbesondere den damals längeren Postlaufzeiten zunächst im Beitrittsgebiet und später in den neuen Bundesländern Rechnung getragen werden (zum Vorstehenden: VerBAV 1990, 275; Gerlach, VW 1991, 892; Präve, VW 1991, 488). (b) Vor diesem Hintergrund handelte es sich bei dem vom Kläger gesondert unterschriebenen Dokument - schon ausweislich der Überschrift „Zusatzvereinbarung“ - zum einen um die nach § 15a VVG a.F. zulässige Vereinbarung eines für den Versicherungsnehmer günstigeren Fristbeginns im Sinne der genannten Sonderbedingungen und zum anderen um eine entsprechend dieser Vereinbarung korrekte Belehrung über das danach maßgebende Ereignis zur Wahrung der Widerrufsfrist. Dabei ist die Eingangsklausel „abweichend und ergänzend“ nicht verwirrend; vielmehr stellt sie klar, dass hinsichtlich des Widerrufsrechts die Zusatzvereinbarung und nicht die Belehrung im Antragsformular entscheidend sein sollte. Dass beide Belehrungen zusammen hätten gelten sollen, ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer - anders als die Berufung meint - daraus nicht. Die von der Berufung weiter gerügte Unklarheit, ob sich die einleitende Formulierung nur auf die Widerrufsbelehrung oder auch auf alle weiteren Passagen habe beziehen sollen, ist demgegenüber von vornherein ohne Belang, weil sie die Einschlägigkeit der Textpassage für die Widerrufsbelehrung nicht in Frage stellt. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Entscheidend war die Anwendung überkommener versicherungsrechtlicher Vorschriften im Einzelfall.