Urteil
12 U 28/18
OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2018:0920.12U28.18.00
14Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach § 52 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) kann ein Anspruch auf Betriebsrente rückwirkend nur für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vor dem Monat der Antragstellung geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Diese Satzungsregelung ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen Art. 14 GG.(Rn.25)
2. Die VBL kann sich auf die Versäumung der Ausschlussfrist nicht berufen, wenn den Versicherten kein Verschulden, was Letzterer zu beweisen hat, an der Fristversäumung trifft. Allein die Unkenntnis des Versicherten vom Antragserfordernis oder von seinen Leistungsansprüchen ist nicht geeignet, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.(Rn.46)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer VI - vom 10.11.2017 - 6 O 77/17 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 52 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) kann ein Anspruch auf Betriebsrente rückwirkend nur für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vor dem Monat der Antragstellung geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Diese Satzungsregelung ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen Art. 14 GG.(Rn.25) 2. Die VBL kann sich auf die Versäumung der Ausschlussfrist nicht berufen, wenn den Versicherten kein Verschulden, was Letzterer zu beweisen hat, an der Fristversäumung trifft. Allein die Unkenntnis des Versicherten vom Antragserfordernis oder von seinen Leistungsansprüchen ist nicht geeignet, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.(Rn.46) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer VI - vom 10.11.2017 - 6 O 77/17 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um die Nachzahlung von Betriebsrente für den Zeitraum von August 2010 bis September 2013. Der am ... 1945 geborene Kläger ist seit 1977 bei der Beklagten (Anmerkung: dies ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL) versichert. Seit dem 01.08.2010 erhält er von der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte ein Altersruhegeld. Bei der Beklagten stellte er erst im Oktober 2015 einen Rentenantrag. Mit Schreiben vom 23.12.2015 teilte ihm die Beklagte mit, dass ab 01.02.2016 eine monatliche Betriebsrente von 657,89 € gezahlt werde und für die Zeit von 01.10.2013 bis 31.01.2016 eine Nachzahlung i.H.v. 18.226,16 € erfolge. Für weiter zurückliegende Zeiträume lehnte sie eine Nacherstattung wegen Ablaufs der zweijährigen Ausschlussfrist nach § 52 Satz 1 ihrer Satzung (im Folgenden: VBLS) ab. § 52 VBLS lautet wie folgt: „1Der Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Anstalt eingegangen ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). 2Dem Antrag steht eine Mitteilung der/des Berechtigten gleich, die zu einem höheren Anspruch führt. 3Die Beanstandung, die mitgeteilte laufende monatliche Betriebsrente, eine Rentennachzahlung, eine Abfindung, eine Beitragserstattung oder eine Rückzahlung seien nicht oder nicht in der mitgeteilten Höhe ausgezahlt worden, sind nur schriftlich und innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zulässig; die Frist beginnt bei laufenden Betriebsrenten mit dem Ersten des Monats, für den die Betriebsrente zu zahlen ist, im Übrigen mit dem Zugang der Mitteilung über die entsprechende Leistung. 4Auf die Ausschlussfrist wird in der Mitteilung über die Leistung hingewiesen.“ Der Kläger hat die Ansicht vertreten, für die Berechnung der Nachzahlung sei der volle Zeitraum ab erstmaliger Möglichkeit des Rentenbezugs zugrunde zu legen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er nicht um die Erforderlichkeit eines vorherigen Rentenantrags gewusst habe, über die ihn die Beklagte entgegen § 52 Satz 4 VBLS auch nicht informiert habe. Überdies sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig einen Rentenantrag zu stellen. Jedenfalls sei die Satzungsbestimmung des § 52 VBLS verfassungswidrig, weil ein nicht gerechtfertigter Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG vorliege. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilten, 1. an den Kläger einen Betrag i.H.v. 24.069,47 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2015 zu bezahlen sowie 2. an den Kläger außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsbeistandskosten in Höhe von 1.242,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, dem Kläger stehe wegen der Ausschlussfrist des verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden § 52 VBLS kein Anspruch auf Leistung einer Betriebsrente für die Zeit vor dem 01.10.2013 zu. Eine Belehrungs- oder Hinweispflicht ihrerseits bestehe nicht. Es sei Sache des Klägers gewesen, sich über das Antragserfordernis kundig zu machen. Dass er auf den automatischen Eintritt der Betriebsrente vertraut habe, hat sie mit Nichtwissen bestritten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem Nachzahlungsbegehren des Klägers die Ausschlussfrist des wirksamen § 52 Satz 1 VBLS entgegenstehe. Hinsichtlich der Norm sei von einer eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Gerichte auszugehen, da sie auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifpartner beruhe, die als solche der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen sei. Unbeschadet dessen dürften auch solche Satzungsbestimmungen nicht gegen Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Danach sei die Ausschlussfristregelung nicht zu beanstanden. Insbesondere beruhe sie auf sachlichen Erwägungen. Sie diene der Kalkulierbarkeit der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen und solle die Versichertengemeinschaft vor der Geltendmachung möglicherweise weit in die Vergangenheit zurückreichender Ansprüche von Versicherten schützen. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung könne die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht auf öffentliche Mittel zurückgreifen, sondern müsse ihre Leistungen ausschließlich durch Beiträge und Umlagen finanzieren, die ihr zugeflossen seien. Überdies sei für weiter zurückliegende Zeiträume der Zweck der Zusatzversorgung, zum laufenden Unterhalt beizutragen, nicht mehr gegeben. Ein Verstoß der Beklagten gegen Belehrungs- oder Aufklärungspflichten liege nicht vor. Bei der Stellung eines ersten Rentenantrags - wie hier - sei es allein Sache des Versicherten, sich rechtzeitig um die Antragstellung zu kümmern. Insoweit bestünden keinerlei Hinweis- und Belehrungspflichten der Beklagten. Auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sei der Beklagten eine Berufung auf die Ausschlussfrist des § 52 VBLS nicht verwehrt. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass ihn an der Versäumung der Ausschlussfrist kein Verschulden treffe. Dafür, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, einen Antrag bei der Beklagten zu stellen oder stellen zu lassen, bestünden keine zureichenden Anhaltspunkte. Dies gelte vor allem im Hinblick darauf, dass er offenbar in der Lage gewesen sei, einen Rentenantrag bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte zu stellen. Darüber hinaus habe er selbst vorgetragen, dass er sich dem Aufbau einer gynäkologischen Ambulanz habe widmen müssen. Sei er hierzu in der Lage gewesen, hätte es ihm auch möglich sein müssen, einen Antrag bei der Beklagten zu stellen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er ausschließlich darauf stützt, dass § 52 Satz 1 VBLS wegen seiner Verfassungswidrigkeit nicht angewandt werden dürfe. Zwar habe das Landgericht den insofern maßgeblichen Prüfungsmaßstab zutreffend bestimmt. Sein Urteil befasse sich indes nicht mit der gerügten Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG. § 52 VBLS greife in den Schutzbereich dieses Grundrechts ein, das die versicherungsrechtlichen Rentenansprüche des Klägers schütze. Für diesen Eingriff fehle es an der gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die weder das Gesetz zur Sicherstellung der Leistungen der Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes vom 21.12.1971 noch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) biete. Überdies sei die Ausschlusswirkung unverhältnismäßig und könne nicht mit dem Schutz der Versichertengemeinschaft gerechtfertigt werden. Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilten, 1. an den Kläger einen Betrag i.H.v. 24.069,47 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2015 zu bezahlen sowie 2. an den Kläger außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsbeistandskosten in Höhe von 1.242,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die Feststellungen des Landgerichts, soweit sie zu den hier getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht erkannt, dass dem Nachzahlungsbegehren des Klägers der Ablauf der Ausschlussfrist gemäß § 52 Satz 1 VBLS entgegensteht. 1. Die von der Berufung gegen die Wirksamkeit des § 52 Satz 1 VBLS vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Die Satzungsnorm verletzt nicht das Grundrecht des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG. a) Entgegen der Ansicht der Berufung greift die Vorschrift schon nicht in das Eigentumsgrundrecht des Klägers ein. Der Schutzbereich des Grundrechts ist nicht betroffen, weil der Kläger von vornherein einen nach § 52 Satz 1 VBLS in zeitlicher Hinsicht beschränkten Anspruch erworben hat. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt zustehen. Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, ist deren Inhalt entscheidend (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 [juris Rn. 41]). Die versicherungsrechtlichen Ansprüche der bei der Beklagten Versicherten sind in ihrer auf Tarifverträgen aufbauenden Satzung geregelt. Welche Versicherungsleistungen dem Versicherten letztlich zustehen, hängt danach davon ab, welche Regelungen die Satzung der Beklagten bei Eintritt des Versicherungsfalls und der ihr dann zugrunde liegende Versorgungstarifvertrag zu diesem Zeitpunkt enthalten (BGH aaO Rn. 42). Der Versicherungsfall trat gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 VBLS hier im Jahr 2010 ein. Bereits zu diesem Zeitpunkt stand die Nachzahlung rückständiger Rente unter dem Vorbehalt der Antragstellung innerhalb der Frist des § 52 Satz 1 VBLS. Ähnlich einem auflösend bedingten Anspruch konnte der Kläger von vornherein die Auszahlung der Rente für einen bestimmten Monat dann nicht mehr verlangen, wenn sein Rentenantrag - bezogen auf diesen Monat - nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 52 Satz 1 VBLS bei der Beklagten einging. Damit führt die Satzungsbestimmung nicht zu einem nachträglichen Eingriff in das Eigentum des Klägers; denn zu keiner Zeit stand diesem ein Zahlungsanspruch zu, der ungeachtet des Zeitpunkts des Rentenantrags unbefristet hätte geltend gemacht werden können. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht, wenn man auf die Rentenanwartschaft des Klägers abstellt, die ebenfalls Eigentumsschutz genießt (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2003 - IV ZR 158/02, BGHZ 155, 132 [juris Rn. 27]). Denn auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Satzung der Beklagten die entsprechende Ausschlussfrist bereits vorsah, als der Kläger bei der Beklagten versichert wurde (damals in § 68 Abs. 1 VBLS a.F.). Dementsprechend war der Vorbehalt der rechtzeitigen Antragstellung schon beim Erwerb der Rentenanwartschaft für die späteren Ansprüche des Klägers auf Versicherungsleistungen prägend (vgl. BVerfGK 11, 130 [juris Rn. 54]; BVerfGE 98, 365 [juris Rn. 106]). b) Dessen ungeachtet wahrt § 52 Satz 1 VBLS die Eigentumsgarantie auch dann, wenn man den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG durch die Regelung der Ausschlussfrist als betroffen ansieht. aa) Dabei spielt es keine Rolle, dass die Satzung der Beklagten auf keiner gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruht. Denn einer solchen bedarf sie nicht. (1) Die Satzung der Beklagten kann sich - wie die Berufung im Ausgangspunkt noch richtig erkennt - auf keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen. Die Beklagte ist nicht durch ein Gesetz im formellen oder materiellen Sinn oder aufgrund eines Gesetzes errichtet worden (BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 68/09, ZTR 2011, 680 [juris Rn. 33]). Sie geht in ihrer Gründungsgeschichte zurück auf die 1929 vom Deutschen Reich und dem Land Preußen per Staatsvertrag geschaffene Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder, der durch Beschluss des Landes Preußen die Rechtsfähigkeit verliehen wurde. Auch nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Fortsetzung der Zusatzversorgungsanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht gesetzlich geregelt, sondern durch Ländervereinbarung beschlossen (Senatsurteil vom 03.03.2009 - 12 U 81/08 [juris Rn. 83 f.] m.w.N.). Dementsprechend wurde der Beklagte auch durch kein Gesetz Satzungsautonomie eingeräumt. (2) Im Hinblick auf das Grundrecht der Versicherten aus Art. 14 Abs. 1 GG ist dies aber unbedenklich. Anders als die Berufung annimmt, enthält die Satzung der Beklagten keine Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Solche setzen die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich solcher Rechtsgüter voraus, die als Eigentum im Sinne der Verfassung zu verstehen sind. Damit sind sie auf die Normierung objektivrechtlicher Vorschriften gerichtet, die den Inhalt des Eigentumsrechts vom Inkrafttreten des Gesetzes an für die Zukunft in allgemeiner Form bestimmen (vgl. BVerfGE 72, 66 [juris Rn. 32] m.w.N.; Jarass in Jarass/Pieroth, GG 15. Aufl. Art. 14 Rn. 33). Hieran fehlt es in Bezug auf die Satzung der Beklagten insofern, als diese keinen öffentlich-rechtlichen Rechtssetzungsakt, sondern nur Allgemeine Versicherungsbedingungen i.S. des privaten Versicherungsrechts darstellt (vgl. Senatsurteil vom 03.03.2009 - 12 U 81/08 [juris Rn. 86]). Die Beklagte ist nicht hoheitlich tätig, sondern schließt mit den beteiligten Arbeitgebern privatrechtliche Gruppenversicherungsverträge (BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 68/09, ZTR 2011, 680 [juris Rn. 47]). Dementsprechend handelt es sich bei dem Erlass von Satzungsbestimmungen durch sie um keine Ausübung hoheitlicher Gewalt, sondern um die Aufstellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. Senatsurteil vom 03.03.2009 aaO), die in der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien und den Vorschriften des Zivilrechts eine hinreichende Rechtsgrundlage finden. Die Begrenzung privatrechtlicher Rechtspositionen durch solche privatrechtlichen Regelungen stellt keine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. bb) Das bedeutet zwar nicht, dass Satzungsbestimmungen der Beklagten nicht in materieller Hinsicht an der grundrechtlichen Eigentumsgarantie zu messen wären. § 52 Satz 1 VBLS hält einer Überprüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG aber stand. (1) Satzungsbestimmungen, die - wie § 52 Satz 1 VBLS, der auf § 23 Satz 1 ATV zurückgeht, - auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, dürfen nicht gegen Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Weil die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzung auch darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (BGH, Urteile vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 [juris Rn. 25]; vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 [juris Rn. 33]). Das gilt bereits für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Diese sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden; jedoch darf ihre privatautonom legitimierte Normsetzung nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitswidrigen Regelbildung führen (BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 68/09, ZTR 2011, 680 [juris Rn. 64] m.w.N.). Allerdings sind mit Blick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG ebenfalls grundrechtlich geschützte Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Ermessensspielräume sowie eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf tatsächliche Gegebenheiten und betroffene Interessen zuzugestehen. Eingeschränkt werden die Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie durch kollidierendes Verfassungsrecht, insbesondere durch die Grundrechte der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, was auch bei der Überprüfung von Satzungsregelungen der Beklagten, die auf Tarifverträgen beruhen, zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 20.07.2011 aaO). (2) § 52 Satz 1 VBLS hält sich im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht der Versicherten in dem sich danach ergebenden Gestaltungsrahmen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 18.05.2010 - 12 U 250/09 unter II 1 zum inhaltsgleichen § 52 Abs. 1 Satz 1 ZVKS; nicht veröffentlicht). (a) Die Norm erfüllt einen sachlich gerechtfertigten Zweck. Dieser besteht darin, die Kalkulierbarkeit der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen zu gewährleisten (vgl. Senatsurteil vom 18.05.2010 aaO; ähnlich BGH, Urteil vom 15.04.1992 - IV ZR 198/91, VersR 1992, 819 [juris Rn. 15] zu einer Ausschlussfrist in der Rechtsschutzversicherung). Sie trägt damit dem Interesse des Versicherers Rechnung, sich Gewissheit über seine Einstandspflicht zu verschaffen und diese in zeitlicher Hinsicht klar zu begrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 209/10, VersR 2011, 1264 [juris Rn. 20] zur Vertrauensschadenversicherung). Die Beklagte soll vor der erstmaligen Geltendmachung weit in der Vergangenheit liegender Ansprüche von Versicherten geschützt werden (vgl. Senatsurteil vom 18.05.2010 aaO). Damit dient sie zugleich den Interessen der Versicherungsnehmer und der Versicherten. Denn im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung kann die Beklagte zur Erfüllung ihrer Rentenverpflichtungen nicht auf öffentliche Mittel zurückgreifen, sondern muss ihre Leistungen ausschließlich durch Beiträge und Umlagen finanzieren (LG Karlsruhe, Urteil vom 11.06.2010 - 6 O 154/09, juris Rn. 30 m.N.). Deren Erhebung geht unmittelbar zu Lasten der an ihr beteiligten Arbeitgeber und der bei ihr versicherten Arbeitnehmer. (b) Diesen Zweck erreicht § 52 Satz 1 VBLS, indem er Rentenansprüche vor Stellung des Rentenantrags auf einen Zeitraum von zwei Jahren vor dem Monat begrenzt, in dem die Beklagte durch den Rentenantrag des Versicherten von ihrer Zahlungspflicht Kenntnis erlangt. Hierdurch gewährleistet die Vorschrift, dass die Beklagte im Hinblick auf ihr unbekannte Ansprüche nur für die Dauer von etwa zwei Jahren finanzielle Vorsorge treffen muss. (c) Die damit verbundene Beschränkung der Nachzahlungsansprüche der Versicherten ist nicht unverhältnismäßig. Ein milderes, gleich wirksames Mittel zur Herstellung der Kalkulierbarkeit ist nicht ersichtlich. In Anbetracht der dreijährigen Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB ist die Ausschlussfrist von zwei Jahren auch nicht übermäßig knapp bemessen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Betriebsrente - wie das Landgericht zu Recht hervorgehoben hat - zum laufenden Unterhalt des Versicherten und nicht zu dessen Vermögensbildung beitragen soll. Dem wird sie im Falle der Nachentrichtung mehr als zwei Jahre nach dem Monat, für den sie gezahlt wird, nicht mehr gerecht (vgl. Senatsurteil vom 18.05.2010 aaO). In Anbetracht dessen erscheint die Begrenzung der Nachzahlungspflicht für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Rentenantragstellung nicht unverhältnismäßig, zumal eine schuldlose Fristversäumnis des Versicherten im Ergebnis nicht zu seinem Anspruchsverlust für länger zurückliegende Zeiträume führt (s. hierzu im Folgenden unter 2 a). 2. Zu Recht erhebt die Berufung gegen die Anwendung des § 52 Abs. 1 VBLS durch das Landgericht im Übrigen keine Einwände. Der Beklagten ist es - anders als vom Kläger noch in erster Instanz vertreten - nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf den Fristablauf zu berufen. a) Ausschlussfristen in Versicherungsverträgen, die auf die Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen bestimmter Frist abstellen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers einschränkend auszulegen. Der Versicherer kann sich hiernach auf die Versäumung einer Ausschlussfrist nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung, was Letzterer zu beweisen hat, kein Verschulden trifft (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 180/10, VersR 2011, 1173 Rn. 30; vom 16. Juni 2010 - IV ZR 226/07, VersR 2010, 1025 Rn. 15; vom 5. Juli 1995 - IV ZR 43/93, BGHZ 130, 171 [juris Rn. 5]). Dieser allgemeine Grundsatz des Versicherungsrechts ist hinsichtlich der Frist des § 52 VBLS auf das Verhältnis zwischen der Beklagten und den bei ihr Versicherten insofern übertragbar (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes § 52 VBLS Rn. 3 [Stand: Februar 2012]), als es - wie sich aus § 46 Abs. 1 Satz 2 VBLS ergibt - nicht Sache des Versicherungsnehmers, sondern der über ihn Versicherten ist, die Betriebsrente bei der Beklagten zu beantragen. b) Der Kläger hat nicht dargetan, dass ihn am fruchtlosen Verstreichen der Ausschlussfrist kein Verschulden trifft. aa) Soweit er auf seine Parkinson-Erkrankung und körperlichen Beschwerden abgestellt hat, hat das Landgericht zu Recht berücksichtigt, dass er 2010 imstande war, Leistungen seiner berufsständischen Versorgung zu beantragen und sich noch nach seinem Eintritt in den Ruhestand dem Aufbau einer gynäkologischen Ambulanz zu widmen. Angesichts dieses Leistungsvermögens ist nicht ersichtlich, weshalb er aus gesundheitlichen Gründen an der Beantragung der Berufsrente gehindert gewesen sein sollte. bb) Entscheidend für die Fristversäumung dürfte vielmehr gewesen sein, dass er um das Antragserfordernis nicht wusste. Auch dieser - seitens der Beklagten bestrittene - Umstand ist aber nicht geeignet, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es beim ersten Rentenantrag allein Sache des Versicherten, sich um dessen rechtzeitige Stellung zu kümmern (Senatsurteil vom 18.05.2010 - 12 U 250/09 unter II 2). Dabei trifft die Beklagte keine Pflicht, jeden Versicherten über die ihm zustehenden Leistungsansprüche zu belehren. Denn dies führte zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, welcher der Beklagten als Massenversicherer nicht abverlangt werden kann, zumal es ihr regelmäßig - wie im Streitfall - an der Kenntnis fehlt, dass der Versicherungsfall eingetreten ist (Senatsurteil vom 18.05.2010 - 12 U 250/09 unter II 3), während der Versicherte hierum sowie um seine Zusatzversicherung weiß. Ihm ist es insofern zuzumuten, sich bei Zeiten über die Voraussetzungen der Rentengewährung zu informieren. Dem steht § 52 Satz 4 VBLS nicht entgegen. Denn die dort geregelte Hinweispflicht setzt eine „Mitteilung über die Leistung“ voraus, an der er es im Zeitpunkt der Stellung des Rentenantrags noch fehlt. Dementsprechend bezieht sich die Hinweispflicht - wie das Landgericht richtig erkannt hat - nur auf die Ausschlussfristen der § 52 Satz 2 und 3 VBLS, nicht hingegen die des hier einschlägigen § 52 Satz 1 VBLS. Nach dieser Maßgabe hatte der Kläger für die rechtzeitige Antragstellung selbständig Sorge zu tragen. Dem ist er nicht gerecht geworden. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Frage der Verfassungsgemäßheit von § 52 Satz 1 VBLS mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Solche liegen u.a. dann vor, wenn die Rechtsfrage bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in Literatur und/oder Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zur Verfassungsmäßigkeit von § 52 Satz 1 VBLS bestünden. Allein der Umstand, dass die Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist, begründet für sich genommen nicht deren grundsätzliche Bedeutung.