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Beschluss

12 W 17/23

OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2023:0831.12W17.23.00
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Leitsätze
1. Eine sofortige Beschwerde, mit der die Erstreckung einer Geheimhaltungsanordnung auf weitere Personen erstrebt wird, ist nicht zulässig.(Rn.21) 2. Der Ausschluss einer selbstständigen Anfechtbarkeit der von einer Geheimhaltungsverpflichtung absehenden Entscheidung hat grundsätzlich keine Verkürzung der Rechte des Geheimnisträgers zur Folge, weil eine effektive Überprüfung mit dem gegen die Endentscheidung eingelegten Rechtsmittel möglich bleibt.(Rn.22)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 12.07.2023 (Az. 1 O 201/22) über die Verpflichtung zur Geheimhaltung wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine sofortige Beschwerde, mit der die Erstreckung einer Geheimhaltungsanordnung auf weitere Personen erstrebt wird, ist nicht zulässig.(Rn.21) 2. Der Ausschluss einer selbstständigen Anfechtbarkeit der von einer Geheimhaltungsverpflichtung absehenden Entscheidung hat grundsätzlich keine Verkürzung der Rechte des Geheimnisträgers zur Folge, weil eine effektive Überprüfung mit dem gegen die Endentscheidung eingelegten Rechtsmittel möglich bleibt.(Rn.22) 1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 12.07.2023 (Az. 1 O 201/22) über die Verpflichtung zur Geheimhaltung wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Das Beschwerdeverfahren betrifft eine Geheimhaltungsanordnung gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 S. 2 GVG. In der Hauptsache streiten die Parteien über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen in der bei dem Beklagten, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, bestehenden privaten Krankenversicherung des Klägers. Der Kläger begehrt insoweit die Feststellung der Unwirksamkeit verschiedener Prämienanpassungen und macht einen Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung geltend. Zur Begründung behauptet der Kläger die formelle Unwirksamkeit der Anpassungen und bestreitet weiter, dass das Prüfverfahren des § 155 Abs. 2 VAG ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Nachdem Verhandlungstermin bestimmt war, hat das Landgericht mit Beschluss vom 20.03.2023 den Beklagten aufgefordert, die dem Treuhänder zur Verfügung gestellten Unterlagen nebst Inhaltsverzeichnis „zur Übersendung an eine/die zur Geheimhaltung verpflichtete/n Personen auf Klägerseite vorzubereiten“ und mit näheren Maßgaben ein Verfahren zur Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 GVG im anberaumten Termin angekündigt. Die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen würden anschließend ausschließlich denjenigen Personen zur Verfügung gestellt, die nach § 174 Abs. 3 GVG zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 10.05.2023 ein Anlagenverzeichnis von Unterlagen vorgelegt, welche den Treuhändern vorgelegen hätten, und anhand derer ein Sachverständiger die materielle Berechtigung der strittigen Anpassungen bestätigen könne. Mit weiterem Schriftsatz vom 16.05.2023 hat er auf USB-Stick „Treuhänderunterlagen“ eingereicht mit der ausdrücklichen Maßgabe, dass diese bis zur Anordnung der Geheimhaltung gemäß § 174 GVG nicht an die Gegenseite herausgegeben werden dürften. Gemäß Verfügung des Landgerichts vom 19.05.2023 wurden die USB-Sticks gesondert in der Geschäftsstelle verwahrt und nicht an die Klagepartei übersandt. Im Verhandlungstermin vom 12.07.2023 sind für beide Parteien terminsbevollmächtigte Rechtsanwälte, nicht aber die Prozessbevollmächtigten, erschienen. Nach Antragstellung wurde über den Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt, die Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 und 174 GVG ausgeschlossen und nach weiterer Verhandlung über den Antrag auf Geheimhaltungsverpflichtung folgender Beschluss gefasst: „Den in der hiesigen Sitzung des Landgerichts Baden-Baden vom 12.07.2023 nach Ausschluss der Öffentlichkeit Anwesenden und im folgenden genannten Personen Rechtsanwalt H. als Vertreter des Klägers, Rechtsanwalt W. als Terminsvertreter der Beklagten wird zur Pflicht gemacht den Inhalt der im Folgenden als betroffenen Dokumente aufgelisteten, durch Vorlage der Beklagten zur Akte zum amtlichen Schriftstück gewordenen Dokumente der Anlage zum Schriftsatz vom 16.05.2023, soweit im Folgenden ausdrücklich benannt, geheim zu halten und die hierauf bezogene Erörterung während der nichtöffentlichen Verhandlung am 07.06.2023 einzuhalten. Betroffene Dokumente sind […]“ Am Sitzungsende wurde nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit durch Beschluss unter anderem angekündigt, einen der eingereichten USB-Sticks mit den dort gespeicherten Unterlagen nach Ablauf der Beschwerdefrist „an den Terminsvertreter H., der zur Geheimhaltung verpflichtet wurde“, zu übersenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 12.07.2023 nebst den dort als Anlage beigefügten Beschlüssen verwiesen. Mit am 26.07.2023 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte sofortige Beschwerde gegen den Geheimhaltungsbeschluss vom 12.07.2023 eingelegt. Er macht geltend, Ziel der Beschwerde sei nicht die Erstreckung der Geheimhaltungsanordnung auf die im Termin nicht anwesende Klägerseite und deren Hauptbevollmächtigten, sondern deren vollständige Aufhebung und daneben dessen Neuerlass unter Einbeziehung der Klägerseite und deren Hauptbevollmächtigten. Die ergangene Geheimhaltungsanordnung gegenüber einem Terminsvertreter der Klagepartei sei nicht geeignet, das Geheimhaltungsinteresse des Beklagten zu wahren. Der Beklagte habe ein Interesse, die an den Treuhänder übergebenen Unterlagen nur solchen Personen zugänglich zu machen, welche einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht unterliegen. Diesem Geheimhaltungsinteresse sei nicht dadurch Genüge getan, dass ein Unterbevollmächtigter die Unterlagen entgegennimmt und bei sich verwahrt, ohne sie an den (weiteren) Hauptbevollmächtigten weiter zu reichen. Denn geheimhaltungsbedürftige Informationen befänden sich nicht nur in den beklagtenseits zu übergebenden Unterlagen selbst, sondern auch in den in der Folge zu wechselnden Schriftsätzen, dem einzuholenden Gutachten sowie dem nachfolgend zu erlassenden gerichtlichen Urteil, welche auf diese Unterlagen Bezug nehmen und sie – zu ihrer Begründung – auszugsweise zitieren würden. Nur wenn der sachbearbeitende Hauptbevollmächtigte zu einem Gerichtstermin persönlich erscheine und der Verschwiegenheitspflicht unterworfen werde, komme eine Prüfung und Begutachtung der eingereichten Unterlagen in Betracht. Der Beklagte beantragt, den Geheimhaltungsbeschluss aufzuheben sowie einen neuen Termin zur Geheimhaltungsanordnung der Partei und des Hauptbevollmächtigten anzuberaumen. Die Klagepartei tritt der sofortigen Beschwerde entgegen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 04.08.2023 nicht abgeholfen. Das Rechtsmittel sei nicht statthaft. Beschwerdeberechtigt seien nur Personen, die von dem Geheimhaltungsgebot betroffen seien; hierzu gehöre der Beklagte nicht. Soweit der Beklagte einen neuen, umfassenderen Geheimhaltungsschluss erstrebe, könne dies als Rechtsmittel gegen die konkludent erfolgte Ablehnung einer weitergehenden Geheimhaltungsanordnung ausgelegt werden; das Absehen von einer Geheimhaltungsverpflichtung sei indessen unanfechtbar. Rechte des Beklagten als Geheimnisträger würden durch die fehlende Anfechtbarkeit nicht verkürzt. II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist unzulässig. a) Gegen das Absehen von der Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 GVG ist kein Rechtsmittel gegeben (BGH, Beschluss vom 14.10.2020 – IV ZB 8/20, juris Rn. 9). Die Anfechtbarkeit ergibt sich nicht aus § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da in 174 Abs. 3 S. 3 GVG nur eine Beschwerde gegen einen die Geheimhaltungsverpflichtung anordnenden Beschluss vorgesehen ist. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist nicht einschlägig, da die Entscheidungen zur Geheimhaltungsverpflichtung nach §§ 172, 174 ZPO ohne die Notwendigkeit eines Antrags von Amts wegen ergehen können. b) Hieran gemessen ist die sofortige Beschwerde des Beklagten unzulässig. Zwar begehrt er nach seinem ausdrücklichen Antrag die Aufhebung der ergangenen Geheimhaltungsanordnung. Durch diese ist der Beklagte indessen nicht beschwert, denn – so schon zu Recht das Landgericht – ihm wurde eine Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht auferlegt. In der Sache zielt die sofortige Beschwerde des Beklagten auch nicht darauf, die der Geheimhaltung unterworfenen Personen, nämlich die im Verhandlungstermin erschienenen terminsbevollmächtigten Rechtsanwälte, von ihrer Verpflichtung zu befreien. Vielmehr möchte der Beklagte erreichen, dass die Verpflichtung zur Geheimhaltung erweiternd – aufgrund neuer mündlicher Verhandlung – auf den Kläger sowie dessen Hauptbevollmächtigte erstreckt wird. Dies kann im Beschwerdeweg indessen nicht in zulässiger Weise erreicht werden. c) Die Einräumung eines Rechtsbehelfs mit dem vom Beklagten verfolgten Ziel ist auch nicht im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, das Gebot effektiven Rechtsschutzes oder den Grundsatz prozessualer Waffengleichheit geboten (BGH, Beschluss vom 14.10.2020 – IV ZB 8/20, juris Rn. 15, juris). Der Ausschluss einer selbstständigen Anfechtbarkeit der von einer Geheimhaltungsverpflichtung absehenden Entscheidung hat grundsätzlich keine Verkürzung der Rechte des Geheimnisträgers - hier des Beklagten - zur Folge, weil eine effektive Überprüfung mit dem gegen die Endentscheidung eingelegten Rechtsmittel möglich bleibt. Das Absehen von einer Geheimhaltungsverpflichtung führt für ihn zu keinem bleibenden rechtlichen Nachteil, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr beheben ließe (BGH, a.a.O.). aa) Der Beklagte kann sich vor einer Offenbarung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse weiterhin schützen. Nach Aktenlage wurde der USB-Stick mit den - gemäß dem Beschluss des Landgerichts vom 12.07.2023 geheimhaltungsbedürftigen - Unterlagen bisher weder an den Terminsbevollmächtigten des Klägers noch an dessen Hauptbevollmächtigte übersandt. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 16.05.2023 eine Herausgabe an die Gegenseite von der vorherigen Anordnung der Geheimhaltung abhängig gemacht; auf der Grundlage seiner Ansicht, die bisher ergangene Anordnung sei nicht ausreichend, kann er sowohl der vom Landgericht angekündigten Übersendung an den Terminsbevollmächtigten als auch weiterhin einer Übersendung an die Hauptbevollmächtigten des Klägers widersprechen mit der Folge, dass die Unterlagen nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung und des Rechtsstreits werden (Gramse, r+s 2023, 577, 583). Damit bleibt sein Geheimhaltungsinteresse weiterhin geschützt. bb) Sollte das Landgericht in der Hauptsache zum Nachteil des Beklagten entscheiden, weil es die dem Kläger nicht bekannt gegebenen Unterlagen nicht berücksichtigen darf, so kann der Beklagte diese Entscheidung mit Rechtsmitteln anfechten; hierdurch sind seine rechtlichen Interessen hinreichend gewahrt (BGH, Beschluss vom 14.10.2020 – IV ZB 8/20, juris Rn. 20). Er kann im Rahmen eines Rechtsmittels geltend machen, dass er durch eine fehlerhafte Nichtanordnung der Geheimhaltung gehindert worden sei, entsprechend vorzutragen. Er kann auch geltend machen, dass durch das Nichterscheinen der Hauptbevollmächtigten des Klägers in dem für die Geheimhaltungsanordnung vorgesehenen Verhandlungstermin seine Beweisführung vereitelt wurde mit der Folge von Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr (vgl. Gramse, a.a.O., 583; vgl. weiter BGH, Beschluss vom 13.04.2005 – IV ZR 62/04, juris Rn. 4; Urteile vom 25.06.1997 – VIII ZR 300/96, juris Rn. 18; vom 23.09.2003 – XI ZR 380/00, juris Rn. 13; vom 11.06.2015 – I ZR 226/13, juris Rn. 44). Die Grundsätze der Beweisvereitelung könnten eingreifen, sofern dem Beklagten nicht zugemutet werden kann, geheimhaltungsbedürftige Unterlagen ohne eine sich auch auf den sachbearbeitenden Rechtsanwalt der Hauptbevollmächtigten erstreckende Schutzanordnung nach § 174 Abs. 3 S. 2 GVG offenzulegen, zugleich aber die Hauptbevollmächtigten eine solche Anordnung dadurch vereiteln, dass sie auch nach einem Hinweis auf die Rechtsfolgen in dem hierfür vorgesehenen Verhandlungstermin nicht erscheinen. Der Beklagte kann weiter - in Übereinstimmung mit dem Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 20.03.2023 - eine sekundäre Darlegungslast des Klägers geltend machen. Sofern der Kläger ohne Kenntnis der maßgeblichen Unterlagen keine konkreten Anhaltspunkte für etwaige Fehler bei der Bestimmung der auslösenden Faktoren oder der neuen Kalkulation aufzeigen kann, könnte dies zu seinen Lasten gehen, soweit seine Unkenntnis darauf beruht, dass seine Hauptbevollmächtigten schuldhaft eine auch sie umfassende Geheimhaltungsanordnung vereitelt und hierdurch dem Beklagten die Möglichkeit genommen haben, die Unterlagen unter Wahrung seiner berechtigten Geheimhaltungsinteressen in den Prozess einzuführen. III. Ein Streitwert war nicht festzusetzen, da sich die Gerichtsgebühr nach einem Festbetrag richtet. Ein Gegenstandswert wird nur auf Antrag festgesetzt (§ 33 Abs. 1 RVG). Sollte ein solcher Antrag gestellt werden, ist beabsichtigt, den Gegenstandswert auf (bis zu) 8.000 € (1/3 des Hauptsachewerts) zu bestimmen. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war in Ermangelung eines Zulassungsgrundes nicht zuzulassen (§ 574 ZPO).