Urteil
12 U 27/23
OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0201.12U27.23.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Auskunft über frühere Prämienanpassungen oder deren auslösende Faktoren setzt voraus, dass ausreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines Hauptanspruchs bestehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22).(Rn.25)
2. Bestreitet der Versicherungsnehmer nicht, dass die streitgegenständliche Prämienanpassung zutreffend kalkuliert ist und die dafür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen beachtet wurden, so kann allein mit der Behauptung, die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen seien unvollständig gewesen, die materielle Wirksamkeit der Prämienanpassung nicht mit Erfolg angegriffen werden.(Rn.30)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim - 11. Zivilkammer - vom 13.01.2023, Az. 11 O 196/22, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Auskunft über frühere Prämienanpassungen oder deren auslösende Faktoren setzt voraus, dass ausreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines Hauptanspruchs bestehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22).(Rn.25) 2. Bestreitet der Versicherungsnehmer nicht, dass die streitgegenständliche Prämienanpassung zutreffend kalkuliert ist und die dafür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen beachtet wurden, so kann allein mit der Behauptung, die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen seien unvollständig gewesen, die materielle Wirksamkeit der Prämienanpassung nicht mit Erfolg angegriffen werden.(Rn.30) 1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 2. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim - 11. Zivilkammer - vom 13.01.2023, Az. 11 O 196/22, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Rückerstattungsansprüche nach Beitragserhöhungen in einer seit 1986 bestehenden Krankheitskostenversicherung geltend. Nach fruchtloser Aufforderung, ihm Unterlagen zu Beitragsanpassungen in den Jahren 2019 und 2020 zur Verfügung zu stellen, verlangte er vom Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 17.08.2021 die Rückzahlung von Erhöhungsbeiträgen, die auf unwirksame Prämienanpassungen gezahlt worden seien, nebst gezogener Nutzungen. Der Beklagte kam diesem Verlangen nicht nach. Die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) enthalten in § 8b die folgende Bestimmung: „(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit bei den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. […] (2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.“ Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, 2019 und 2020 hätten Beitragsanpassungen stattgefunden. Die Erhöhungen zum 01.01.2019 und 01.01.2020 seien zwar formell nicht zu beanstanden, aber materiell unwirksam, weshalb ihm Rückerstattungsansprüche zustünden.Alle Prämienneufestsetzungen, die durch eine Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst worden seien und bei denen die Abweichung nicht über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10% gelegen habe, ermangelten einer Rechtsgrundlage. Die Beitragsanpassungsklausel in § 8b AVB sei unwirksam, so dass der Schwellenwert tariflich nicht wirksam habe herabgesetzt werden können. Zudem seien die Neufestsetzungen unwirksam, bei denen die Überprüfung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen eine Abweichung nach unten erbracht, der Beklagte aber gleichwohl Erhöhungen vorgenommen habe. Schließlich seien dem Treuhänder bei der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nach § 155 Abs. 2 VAG nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt worden. Weil er die maßgeblichen Nachträge zum Versicherungsschein nicht mehr habe, stünden ihm Auskunftsansprüche über die Beitragsänderungen der Jahre 2019 und 2020 aus Art. 15 DSGVO, § 242 BGB und § 810 BGB (analog) zu. Zudem benötige er eine Mitteilung über die Höhe des jeweils auslösenden Faktors bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen, um beurteilen zu können, ob die Erhöhungen unwirksam seien, weil sie einer Ermächtigungsgrundlage ermangelten. Eine Unwirksamkeit komme in Betracht, wenn der auslösende Faktor zwischen 5-10% gelegen habe. Der Beklagte schulde die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten, weil er eine vertragliche Nebenpflicht durch Übersendung unzureichender Anpassungsmitteilungen verletzt habe. Ein prozessuales Vorgehen im Wege der Stufenklage sei zulässig. Die Auskunft werde nur zur Bezifferung des Rückzahlungsanspruchs benötigt. Er hat beantragt, den Beklagten - im Wege der Stufenklage - zu verurteilen, Auskunft über alle Beitragsanpassungen der Jahre 2019 sowie 2020 zu erteilen, hierzu die entsprechenden Versicherungsscheine bzw. Nachträge zum Versicherungsschein zur Verfügung zu stellen und die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Prämienneukalkulation seit dem 01.01.2019 mitzuteilen, festzustellen, dass die nach Erteilung der Auskunft zu bezeichnenden Prämienanpassungen unwirksam sind, der Kläger nicht zur Zahlung des Differenzbetrags verpflichtet und die Monatsprämie auf einen nach Erteilung der Auskunft zu beziffernden Betrag zu reduzieren ist, sowie den Beklagten zu verurteilen, einen nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Betrag nebst Prozesszinsen zu zahlen, Nutzungen in nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernder Höhe nebst Prozesszinsen herauszugeben und den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 713,76 € nebst Prozesszinsen freizustellen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat eingewandt, die Stufenklage sei nach § 254 ZPO bereits unzulässig, weil die begehrte Auskunft nicht der Bezifferung des erhobenen Anspruchs diene. Diese wäre dem Kläger, dem sämtliche Beitragsanpassungen bekannt seien, bereits jetzt möglich. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass ihm sämtliche Nachträge zum Versicherungsschein nicht mehr vorlägen. Das Wegwerfen der Unterlagen führe im Übrigen zu keinem unverschuldeten Informationsdefizit. Dies gelte insbesondere insoweit, als sich der Kläger bereits am 27.11.2020 über die Beitragsanpassung beschwert habe. Seine generellen Ausführungen zu Beitragsanpassungen in den angebotenen Tarifen seien nicht aufschlussreich. Damit fehle es am erforderlichen Zusammenhang zwischen Auskunfts- und Leistungsbegehren. Die Klage sei auch unbegründet. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Die Beitragsanpassungen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beitragsanpassungsklausel in § 8b AVB sei wirksam, eine Beitragserhöhung trotz gesunkener Leistungsausgaben zulässig. Das Landgericht hat den Beklagten nach persönlicher Anhörung des Klägers zur Erteilung der begehrten Auskunft verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Stufenklage sei unzulässig, weil die begehrte Auskunft nicht lediglich der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs diene, sondern erst die Voraussetzungen für die Prüfung schaffen solle, ob dem Kläger ein Leistungsanspruch dem Grunde nach zustehe. Die Auskunft beschränke sich nicht auf Informationen, die für die Anspruchshöhe von Belang seien, sondern diene der Ermittlung der Tarife, in denen eine Beitragsanpassung stattgefunden habe. Die unzulässige Stufenklage sei in eine Klagehäufung nach § 260 ZPO umzudeuten. Danach seien die Auskunftsanträge zulässig und begründet. Der Kläger habe aus § 242 BGB einen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der Nachträge zum Versicherungsschein, weil er hierauf angewiesen sei, um seine Verpflichtung zur Beitragszahlung überprüfen zu können. Er sei entschuldbar im Ungewissen, weil er die ihm ehedem übersandten Unterlagen weggeworfen und keinen Anlass gehabt habe, diese langfristig aufzuheben. Auskunft über die auslösenden Faktoren könne er verlangen, weil er von diesen keine Kenntnis habe und die Beklagte die begehrte Auskunft unschwer erteilen könne. Ungeachtet der Frage der Wirksamkeit von § 8b AVB und der Zulässigkeit einer Beitragserhöhung bei gesunkenen Leistungsausgaben könne der Kläger anhand der begehrten Werte überprüfen, ob tarifliche oder gesetzliche Schwellenwerte überschritten worden seien. Demgegenüber seien die unbezifferten Anträge der zweiten Stufe mangels Bestimmtheit unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, weil es an schlüssigem Vortrag mangele, der einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten begründe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und der Beklagte mit der Anschlussberufung, in deren Rahmen beide Parteien ihre erstinstanzlichen Anträge uneingeschränkt weiterverfolgen. Zur Begründung seines Rechtsmittels bekräftigt der Kläger seine Ansicht, die Stufenklage sei zulässig. Es könne dahinstehen, ob eine solche nicht statthaft sei, wenn die begehrte Auskunft darauf gerichtete wäre, das Bestehen von Ansprüchen erst in Erfahrung zu bringen. Denn ihm sei aus gleichgelagerten Parallelverfahren bekannt, zu welchen Zeitpunkten Beitragsanpassungen in seinen Tarifen stattgefunden hätten. Mangels Vorliegens der Nachträge zum Versicherungsschein wisse er nur nicht, wie hoch die Erhöhungen ausgefallen seien. Die Pflicht des Beklagten zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten folge aus Verzug, aber auch aus § 280 Abs. 1, § 241 BGB. Der Anspruch auf Auskunft und Überlassung der begehrten Unterlagen bestehe, weil er, der Kläger, nicht zur Aufbewahrung von Versicherungsunterlagen verpflichtet gewesen sei. Er beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und nach seinen in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen, hilfsweise das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, sowie die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie - im Wege der Anschlussberufung - das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Er verteidigt die teilweise Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Ergänzend bringt er vor, den zweitinstanzlich vorgelegten Tabellen komme kein Aussagegehalt in Bezug auf den Vertrag des Klägers zu. So habe im Tarif BTII3/30 der Mitversicherten Helga Z. zum 01.01.2020 keine Beitragsanpassung stattgefunden. Allerdings sei die Teilstattgabe der Klage durch das Landgericht zu Unrecht erfolgt. Dem Kläger stünden die zuerkannten Auskunftsansprüche nicht zu. Für einen Anspruch aus § 242 BGB fehle es an ausreichenden Anhaltspunkten. Außerdem habe sich der Kläger nicht hinreichend um die Aufbewahrung seiner Unterlagen gekümmert. Eine Mitteilungspflicht über die Höhe des auslösenden Faktors bestehe nicht. Dass der Schwellenwert überschritten worden sei, ergebe sich bereits aus dem Umstand der Beitragsanpassung. Die Verurteilung zur Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren sei überdies zu unbestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Feststellungen des Landgerichts, soweit sie zu den hier getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet, während die Anschlussberufung des Beklagten zulässig und begründet ist. 1. Die Anschlussberufung des Beklagten hat Erfolg. a) Der Kläger kann keine Auskunft über die Höhe der Beitragsanpassungen unter Benennung der jeweiligen Tarife und die ihm zu diesem Zweck übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein verlangen. aa) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 242 BGB. Den Schuldner trifft im Rahmen einer Rechtsbeziehung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (BGH, Urteil vom 27.09.2023 - IV ZR 177/22, WM 2023, 2043 Rn. 30 m.w.N.). Innerhalb vertraglicher Beziehungen - wie hier - kann der Auskunftsanspruch auch die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen. Es müssen dann jedoch ausreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines Hauptanspruchs gegeben sein, der mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll (BGH aaO Rn. 32 m.w.N.; Urteile vom 16.11.2011 - VIII ZR 106/11, NJW 2012, 303 Rn. 11; vom 15.08.2012 - XII ZR 80/11, BGHZ 194, 245 Rn. 28; vom 01.08.2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 20). An solchen Anhaltspunkten fehlt es hier. Der Kläger hat die formelle Wirksamkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen ausdrücklich nicht in Frage gestellt, sondern seine auf zweiter Stufe verfolgten Feststellungs- und Leistungsansprüche aus einer materiellen Unwirksamkeit derselben hergeleitet. Seine Darlegungen begründen indes allesamt keine Zweifel an der materiellen Wirksamkeit der Beitragsänderungen. (1) Beitragsanpassungen sind nicht deshalb unwirksam, weil sie durch eine Schwellenwertabweichung ausgelöst wurden, die unter dem gesetzlichen Wert gemäß § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG von 10%, aber über dem tariflich bestimmten Wert gemäß § 8b Abs. 1 AVB i.V.m. mit den jeweiligen Tarifbedingungen lagen. Entgegen der Ansicht des Klägers unterliegt § 8b Abs. 1 AVB keinen Wirksamkeitsbedenken. Die vertragliche Festsetzung eines geringeren Schwellenwerts als 10% ist in § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG ausdrücklich eröffnet. Gegen eine entsprechende tarifliche Absenkung im Streitfall bestehen trotz der weiteren Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen keine Bedenken. Zwar weicht § 8b Abs. 2 AVB von der nach § 208 Satz 1 VVG zwingenden Regelung des § 203 Abs. 2 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers insoweit ab, als er bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen eine Beitragsanpassung als grundsätzlich möglich ansieht (BGH, Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 253/20, juris Rn. 31 f.; Senatsurteil vom 17.02.2022 - 12 U 202/21, r+s 2022, 421 Rn. 106). Die Unwirksamkeit von § 8b Abs. 2 AVB hat aber nicht zur Folge, dass auch § 8b Abs. 1 AVB unwirksam und die darauf bezugnehmende Regelung in den Tarifbedingungen des Versicherers nicht mehr anwendbar wären. Das Verbot geltungserhaltender Reduktion steht dem nicht entgegen (BGH aaO Rn. 37-39, Senat aaO Rn. 107-111). Im Übrigen weicht § 8b Abs. 1 AVB nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Vorschriften über die Prämienanpassung ab (BGH aaO Rn. 34-36, Senat aaO Rn. 112). (2) Auch sind eventuelle Beitragserhöhungen nicht unwirksam, die auf eine negative Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen zurückgehen. In materieller Hinsicht schließt die negative Abweichung eine Beitragserhöhung nicht von vornherein aus. Denn die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung einer maßgeblichen Rechnungsgrundlage führt lediglich zur Prämienüberprüfung. Der Überprüfungsvorgang selbst wird anschließend von verschiedenen Faktoren beeinflusst, die ohne weiteres dazu führen können, dass es trotz einer negativen Schwellenwertabweichung zu einer Beitragserhöhung kommt (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2023 - IV ZR 293/20, juris Rn. 17 m.w.N.). (3) Schließlich ist die Behauptung des Klägers, dem Treuhänder hätten bei der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach § 155 Abs. 2 VAG nicht alle notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestanden, für die Wirksamkeit der erfolgten Beitragsanpassungen ohne Belang. Wie der Senat mit Urteil vom 30.01.2024 im Verfahren 12 U 122/23 entschieden und eingehend begründet hat, zählt zu den tatbestandlichen Voraussetzungen einer wirksamen Beitragsanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG nicht die Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen. Steht die Beitragsanpassung nach aktuariellen Grundsätzen mit den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen in Einklang, so bleibt eine eventuelle Verletzung der Vorlagepflicht des Versicherers vor Erteilung der Zustimmung zur Beitragsanpassung durch den Treuhänder im Ergebnis folgenlos. Denn in diesem Fall hätte der Treuhänder bei Vollständigkeit der Unterlagen seine Zustimmung erteilen müssen. Ist die Beitragsanpassung hingegen versicherungsmathematisch als fehlerhaft zu bewerten, ist sie unwirksam, ohne dass es darauf ankäme, ob die Grundlage, auf welcher der Treuhänder seine Entscheidung traf, unzureichend war. (a) Die Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG unterliegt im Individualprozess in sachlicher Hinsicht einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte anhand der maßgeblichen privatrechtlichen Normen. Diese Überprüfung erfolgt anhand der ins Einzelne gehenden engen und verbindlichen materiellen Vorgaben. Der Treuhänder hat die ihm obliegende Zustimmung zu erteilen, wenn die Beitragsberechnung mit diesen Vorgaben in Einklang steht. Die sachliche Richtigkeit seiner Entscheidung wird im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle insofern inzident mitgeprüft. Grundlage der gerichtlichen Überprüfung - die regelmäßig nur mit sachverständiger Hilfe erfolgen kann - sind grundsätzlich nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder gemäß § 155 VAG, § 17 KVAV zur Verfügung gestellt hatte. Ergeben sich aus diesen Unterlagen die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Anpassung für den Sachverständigen nicht nachvollziehbar oder in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend belegt, ist die Berechtigung zur Prämienerhöhung ganz oder teilweise zu verneinen (Senatsurteil vom 30.01.2024 unter II 2 c bb (1) m.w.N.). (b) Die gerichtliche Prüfung ist indes nur insoweit vorzunehmen, als der Versicherungsnehmer bestreitet, dass die materiellen Voraussetzungen der Beitragsanpassung gegeben sind. Diese liegen grundsätzlich vor, wenn die Neuberechnung der Prämie nach aktuariellen Grundsätzen mit den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen in Einklang steht. Die Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen zählt hingegen nicht zu den materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen. Aus § 203 Abs. 2 VVG ergibt sich kein entsprechendes Erfordernis. Soweit dort für die Zustimmung des Treuhänders auf § 155 VAG verwiesen wird, wird nur der materielle Kern dieser Bestimmung im Vertragsrecht abgebildet. Zu diesem Kern zählt die Vorlagepflicht des Versicherers nach § 155 Abs. 1 Satz 3 und 4 VAG und § 17 KVAV nicht. Ein abweichendes Verständnis ließe sich auch nicht mit dem Regelungszweck des § 203 Abs. 2 VVG vereinbaren, der in der Einhaltung des Äquivalenzprinzips und der dauerhaften Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen besteht (Senatsurteil vom 30.01.2024 unter II 2 c bb (2) (a) und (b) m.w.N.). Dass die Zustimmung des Treuhänders Voraussetzung für die materielle Wirksamkeit der Prämienanpassung ist und die Überprüfung, ob die Neuberechnung der Prämie ordnungsgemäß erfolgte, nur anhand der Unterlagen erfolgen kann, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung vorgelegt hat, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Denn mit Letzterem wird ausschließlich die Tatsachenbasis verengt, auf deren Grundlage der Versicherer im Rechtsstreit die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassung nachweisen kann. Ein eigenständiges Wirksamkeitserfordernis wird hierdurch nicht begründet (Senatsurteil vom 30.01.2024 unter II 2 c bb (2) (c) m.w.N.). Der Justizgewährungsanspruch des Versicherungsnehmers wird dadurch nicht verletzt. Denn eine wirkungsvolle richterliche Kontrolle auf Veranlassung und unter Mitwirkung des einzelnen Versicherungsnehmers ist dadurch garantiert, dass die Prämienanpassung im Individualprozess in sachlicher Hinsicht einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte unterliegt, wenn der Versicherungsnehmer die Richtigkeit der Kalkulation in Abrede stellt (Senatsurteil vom 30.01.2024 unter II 2 c bb (2) (d) m.w.N.). (4) Weitere Gründe bringt der Kläger gegen die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen im fraglichen Zeitraum nicht vor. Insbesondere stellt er weder die Richtigkeit der Kalkulation des Beklagten in Frage noch bestreitet er, dass der Beklagte bei den Limitierungsmaßnahmen die dafür maßgeblichen gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen eingehalten hätte. bb) Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich nicht aus § 810 BGB. Dem Kläger fehlt es aus den unter aa dargelegten Gründen an dem erforderlichen rechtlichen Interesse, die fraglichen Versicherungsscheine und Nachträge zum Versicherungsschein einzusehen. Aus diesem Grund ist für eine analoge Anwendung der Vorschrift zur Begründung eines Auskunftsverlangens gleichfalls kein Raum. cc) Das Auskunftsbegehren rechtfertigt sich nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO. Dies gilt zunächst für Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Bei den Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein handelt es sich nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Vielmehr enthalten diese Dokumente jeweils nur einzelne personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers und der ggfs. weiteren Versicherten (vgl. eingehend BGH, Urteil vom 27.09.2023 - IV ZR 177/22, WM 2023, 2043 Rn. 46-49 m.w.N.). Eine dahingehende Beschränkung seines geltend gemachten Anspruchs und seines Auskunftsantrags hat der Kläger indessen nicht vorgenommen. Auch auf Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO lässt sich der klägerische Anspruch nicht stützen. Zwar stellt Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO nach teilweise vertretener Ansicht eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, nach welcher der betroffenen Person vom Verantwortlichen grundsätzlich sämtliche verarbeiteten personenbezogenen Daten in der bei ihm vorliegenden "Rohfassung" als Kopie zu übermitteln sind. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 04.05.2023 (C-487/21, VersR 2023, 1176 Rn. 30 ff.) kann Art. 15 DSGVO aber nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewährt. Der Begriff „Kopie“ bezieht sich insofern nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält. Ausnahmsweise kann die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken sich dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (zum Vorstehenden: BGH aaO Rn. 51-54). Hiervon ist im Streitfall indessen nicht auszugehen, weil vom Kläger weder vorgebracht worden noch aus den Umständen ersichtlich ist, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten personenbezogenen Daten erforderlich wäre, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, weshalb die Übermittlung einer Kopie des jeweiligen vollständigen Versicherungsscheins bzw. der Nachträge zu diesem nötig wäre. b) Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren zu, die den Beitragsanpassungen der Jahre 2019 und 2020 zugrunde lagen. Insoweit käme allenfalls ein Anspruch aus § 242 BGB in Betracht, für den es ausreichender Anhaltspunkte für das Bestehen eines Hauptanspruchs bedürfte (vgl. oben unter II 1 a aa), an denen es auch hier fehlt. aa) Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, es bestünden Zweifel an der Wirksamkeit von Beitragsanpassungen im fraglichen Zeitraum, die durch eine Abweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem tariflich vereinbarten, aber unter dem gesetzlichen Schwellenwert gemäß § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG von 10% ausgelöst wurden. Nachdem dieser Umstand die materielle Wirksamkeit der jeweiligen Beitragsanpassung indes nicht in Frage stellt (s.o. unter II 1 a aa (1)), ergibt sich aus ihm auch kein Anhaltspunkt für das Bestehen der mit der Stufenklage verfolgten Hauptansprüche. Dass Beitragsanpassungen vorgenommen worden wären, obgleich die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen selbst den tariflichen Schwellenwert unterschritten hätte, ist weder behauptet worden noch aus den Umständen ersichtlich. bb) Soweit der Senat bislang unabhängig vom Vorliegen ausreichender Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit erfolgter Beitragsanpassungen einen Anspruch des Versicherungsnehmers auf Auskunft über die Höhe des auslösenden Faktors angenommen hat, hält er an seiner bisherigen Rechtsauffassung nicht weiter fest (vgl. Senatsbeschluss vom 08.12.2022 - 12 U 16/22 unter II 6 b bb). Nach dem bereits genannten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2023 (IV ZR 177/22, WM 2023, 2043) kann der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB innerhalb vertraglicher Beziehungen zwar die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen. Dann müssen aber ausreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines solchen Hauptanspruchs gegeben sein, der mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll (aaO Rn. 32). Bei der Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren geht es allein um die Verschaffung von Informationen, die dem Kläger die Prüfung ermöglichen sollen, ob eine vergangene Beitragsanpassung unwirksam war und ob ihm hieraus Ansprüche zukommen. Dass solche Ansprüche im Streitfall wahrscheinlich wären, ist weder dargetan noch im Ansatz ersichtlich. Dem steht nicht entgegen, dass der Versicherer im Rechtsstreit mit dem Versicherungsnehmer, der die Rückzahlung von Erhöhungsbeträgen aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung verlangt, darzulegen und zu beweisen hat, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen (BGH, Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51). Denn der Kläger macht im Streitfall nicht die materielle Unwirksamkeit einer Beitragsanpassung geltend, weil der auslösende Faktor unterhalb des tariflichen Schwellenwerts gelegen hätte, sondern weil dieser den gesetzlichen Schwellenwert von 10% nicht erreicht habe, auf den es hier aber ungeachtet der Darlegungs- und Beweislast des Versicherers nicht ankommt. Der bloße Umstand, dass dem Versicherer - zur Wahrung des Äquivalenzverhältnisses - das einseitige Recht zur Beitragsanpassung zusteht, begründet für sich allein genommen keinen Anspruch auf Auskunft über die Höhe des auslösenden Faktors (vgl. OLG Celle, Urteil vom 15.12.2022 - 8 U 165/22, VersR 2023, 429 [juris Rn. 140-145]; OLG Dresden, Urteil vom 14.03.2023 - 3 U 1798/22, VersR 2023, 838 [juris Rn. 23-29]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2023 - 25 U 227/22, VersR 2023, 512 [juris Rn. 57-61]; OLG Koblenz, Teilurteil vom 20.07.2023 - 10 U 1633/22, juris Rn. 66-70; OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2023 - 9 U 237/22, r+s 2023, 815 [juris Rn. 3]; OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.11.2022 - 8 U 1621/22, r+s 2023, 70 [juris Rn. 42-45]; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2021 - 13 U 37/21, VersR 2021, 1553 [juris Rn. 29]; OLG Köln, Urteil vom 28.04.2023 - 20 U 261/22, juris Rn. 13 f.; OLG Stuttgart, Hinweis- und Beweisbeschluss vom 06.06.2019 - 7 U 237/18, juris Rn. 20, 22). Anders als der Kläger annimmt, folgt nicht Anderes aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.12.2015 (IV ZR 28/15, r+s 2016, 308) über den Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers hinsichtlich seiner Beteiligung an den Bewertungsreserven. Zwar kann der Versicherungsnehmer, der die ihm nach Vertragsende einer Lebensversicherung ausgezahlte Bewertungsreserve als zu gering erachtet, Auskunft auch dann verlangen, wenn keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Einschätzung vorliegen (vgl. BGH aaO Rn. 15). Diese Auskunft dient aber nicht der Ermittlung, ob überhaupt ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf eine Beteiligung an den Bewertungsreserven besteht. Denn ein solcher ergibt sich ohne weiteres aus § 153 Abs. 1 VVG. Vielmehr geht es dabei - anders als hier - nur um die Bestimmung der Anspruchshöhe und die damit zusammenhängende Frage, ob nach Auszahlung der Versicherungsleistung noch ein Restanspruch verbleibt. 2. Demgegenüber bleibt der Berufung des Klägers der Erfolg versagt. a) Zwar wendet sich die Berufung zu Recht dagegen, dass das Landgericht die Stufenklage als unzulässig angesehen und die Klageanträge zu 3 bis 5 aus diesem Grund abgewiesen hat. Das erstinstanzliche Urteil unterliegt insoweit aber gleichwohl nicht der Aufhebung, weil die Stufenklage insgesamt unbegründet ist. aa) Die Klageanträge zu 1 bis 5 sind als Stufenklage i.S. von § 254 ZPO zulässig. (1) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. § 254 ZPO schafft damit eine Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen unbestimmten Leistungsanspruch zu verfolgen. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Rechnungslegung ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht deshalb nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteile vom 18.04.2002 - VII ZR 260/01, WM 2002, 1564 [juris Rn. 16]; vom 02.03.2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645 [juris Rn. 18]). (2) Diese für die Zulässigkeit nach § 254 ZPO erforderliche Verknüpfung besteht hier - entgegen der Ansicht des Beklagten - zwischen den im Wege der Stufenklage verfolgten Auskunftsansprüchen auf der einen und den auf der Folgestufe geltend gemachten Feststellungs- und Leistungsanträgen auf der anderen Seite. Die Auskunft dient nach dem Vorbringen des Klägers nicht der Prüfung, ob ein Anspruch besteht, sondern der Bezifferung des dem Grunde nach bestehenden Bereicherungsanspruchs. Der Kläger hat bereits in erster Instanz die Ansicht vertreten, in den hier in Rede stehenden Jahren 2019 und 2020 sei es zu materiell-rechtlich unwirksamen Beitragsanpassungen gekommen, weshalb ihm Ansprüche auf Rückforderung der Erhöhungsbeträge nebst hieraus gezogener Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Grunde nach zustünden. Allein die Höhe der unwirksamen Beitragsanpassungen sei ihm unbekannt, weshalb er die Nachträge zu den Versicherungsscheinen und die Mitteilung der Höhe der auslösenden Faktoren benötige, um die bestehenden Ansprüche abschließend beziffern zu können. Ob damit ein dem Grunde nach bestehender Bereicherungsanspruch dargetan ist, ist allein für die Begründetheit der Anträge, nicht aber für die Zulässigkeit der Stufenklage relevant (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2012 - IX ZR 168/11, VersR 2013, 454 Rn. 20). Die für die Zulässigkeit erforderliche Verknüpfung mit dem Auskunftsantrag besteht auch für den Berufungsantrag zu 3, dessen Bezifferung von der zu erteilenden Auskunft abhängig ist; dieser ist als Zwischenfeststellungsklage i.S. von § 256 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Stufenklage zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.1998 - V ZR 180/97, WM 1999, 746 [juris Rn. 8]). bb) Die Überlegungen, aufgrund deren sich der Auskunftsantrag zu 1 als unbegründet erweist, entziehen allerdings auch den im Rahmen der Anträge zu 3 bis 5 geltend gemachten Ansprüchen die Grundlage, weshalb es bei der klageabweisenden Entscheidung insoweit verbleibt. (1) Wie unter II 1 a aa ausgeführt worden ist, begründen die vom Kläger zur Begründung seines Auskunftsverlangens vorgebrachten Gründe keine Zweifel an der Wirksamkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen. Danach ist die Klage hinsichtlich der Anträge 3 bis 5 unschlüssig. Auf Grundlage des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts bestehen die insoweit geltend gemachten Feststellungs- und Zahlungsansprüche nicht. Die Ausführungen des Klägers lassen eine Unwirksamkeit der nicht näher bezeichneten Beitragsanpassungen der Jahre 2019 und 2020 nicht erkennen. (2) Der Senat ist nicht daran gehindert, über die Klageanträge zu 3 bis 5 durch Sach-, anstelle durch Prozessurteil zu entscheiden. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot gemäß § 528 Satz 2 ZPO liegt ungeachtet der Anschlussberufung nicht vor. Bejaht das Berufungsgericht im Gegensatz zum Landgericht die Zulässigkeit der Klage, hat es grundsätzlich - soweit es nicht von der Möglichkeit zur Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO Gebrauch macht - auch über deren Begründetheit zu entscheiden. Dies bringt es mit sich, dass eine vom Landgericht als unzulässig behandelte Klage in zweiter Instanz als unbegründet abgewiesen werden kann. Besonderheiten ergeben sich hier nicht daraus, dass es sich bei den Anträgen zu 3 bis 5 um die Hauptanträge einer Stufenklage handelt, die vom Kläger mangels Erteilung der begehrten Auskunft noch nicht beziffert und zur Entscheidung gestellt worden sind. Denn eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt bereits dann in Betracht, wenn die Prüfung auf der Auskunftsstufe - wie hier - ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Versäumnisurteil vom 28.11.2001 - VIII ZR 37/01, WM 2002, 446 [juris Rn. 20]). Dies gilt auch dann, wenn das erstinstanzliche Gericht zu Auskunft verurteilt hat und das Berufungsgericht das Bestehen eines Leistungsanspruchs verneint (vgl. BGH, Urteile vom 16.06.1959 - VI ZR 81/58, BGHZ 30, 213, 215; vom 08.051985 - IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268 [juris Rn. 27]; vom 30.04.2019 - II ZR 317/17, NJW 2019, 2473 Rn. 11). b) Den unabhängig von der Erteilung der geforderten Auskunft durch den Beklagten gestellten Klageantrag zu 6 hat das Landgericht zutreffend als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger ist kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zuzusprechen. Für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung aus § 280 BGB fehlt es am erforderlichen Vortrag des Klägers. Zwar verletzt der Versicherer durch die Geltendmachung von nicht geschuldeten Erhöhungsbeträgen aus einer unwirksamen Prämienanpassung bei der Beitragsabrechnung seine Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB, was zu seiner Schadensersatzpflicht führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 54). Im Streitfall ist eine entsprechende Pflichtverletzung des Beklagten aber nicht festzustellen, weil sich aus dem Vortrag des Klägers nicht ergibt, welche Beitragsanpassungen im Vertragsverhältnis der Parteien zu Unrecht erfolgt und welche Erhöhungsbeträge danach ohne Rechtsgrund vom Beklagten eingezogen worden sein sollen. Die Anwaltskosten sind vom Beklagten auch nicht nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB zu übernehmen, weil er sich weder mit seiner bestehenden Auskunfts- noch mit seiner eventuellen Beitragsrückerstattungspflicht in Verzug befand, als der Kläger seine Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Rechte betraute. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Zulassung wegen Divergenz gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO war auch insoweit nicht geboten, als der Auskunftsantrag zu 2 des Klägers abgewiesen worden ist. Die entscheidungserhebliche Frage, ob der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung nach einer Beitragsanpassung Auskunft über die Höhe des auslösenden Faktors verlangen kann, auch wenn keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Hauptanspruchs vorliegen, der mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll, ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2023 (IV ZR 177/22, WM 2023, 2043) geklärt worden.