Urteil
13 U 905/19
OLG Karlsruhe 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2020:0113.13U905.19.00
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Leitsätze
Eine Tenorierung nach der sogenannten „Karlsruher Formel“, also unter Vorgabe einer Berechnungsformel für die Nutzungsentschädigung zum Zeitpunkt der Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, kommt nicht in Betracht, da ein solcher Vollstreckungstitel durchgreifenden dogmatischen Bedenken begegnet, insbesondere mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig ist.(Rn.28)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 18.07.2019, Az. 11 O 147/18, im Kostenpunkt aufgehoben, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 11.860,35 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges der Marke Audi A1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klagepartei wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte des Rechtsmittels der Berufung verlustig ist.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klagepartei 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Tenorierung nach der sogenannten „Karlsruher Formel“, also unter Vorgabe einer Berechnungsformel für die Nutzungsentschädigung zum Zeitpunkt der Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, kommt nicht in Betracht, da ein solcher Vollstreckungstitel durchgreifenden dogmatischen Bedenken begegnet, insbesondere mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig ist.(Rn.28) I. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 18.07.2019, Az. 11 O 147/18, im Kostenpunkt aufgehoben, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 11.860,35 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges der Marke Audi A1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klagepartei wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte des Rechtsmittels der Berufung verlustig ist. III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klagepartei 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. A. Die Klagepartei begehrt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückgängigmachung eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug, dessen Motor sie hergestellt hat, im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal. Die Klagepartei erwarb im Monat April 2013 das von der Audi AG hergestellte Fahrzeug Audi A1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... vom Verkäufer B. mbH in K. zum Kaufpreis von 17.250,00 EUR mit einem Kilometerstand von 11.989 km, in dem ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut ist. In den Fahrzeugen des streitigen Typs war - beginnend ab dem Jahr 2008 - eine Software zur Steuerung des Motors installiert, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Testlauf unter Laborbedingungen oder im normalen Straßenverkehr befindet. Während im Testlauf die Motorsteuerung dergestalt erfolgt, dass mittels einer Abgasrückführung die Abgase zusätzlich gereinigt werden und die Emissionsgrenzwerte entsprechend der genannten Verordnung eingehalten werden (Abgasrückführungsmodus 1), ist im Betriebsmodus des normalen Straßenverkehrs der Abgasrückführungsmodus 0 aktiv, in dem keine oder eine deutlich geringere Abgasrückführung stattfindet. Im September 2015 räumte die Beklagte öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Unter dem 15. Oktober 2015 erging gegen sie ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung. Das KBA ging vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. Die Beklagte hat den Haltern von betroffenen Fahrzeugen das Aufspielen eines Software-Updates angeboten, mit denen die Software entfernt werden sollte. Die Klagepartei ließ das Softwareupdate aufspielen. Der Kilometerstand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz betrug 86.345 km (LGU S. 2). Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte bei Klageabweisung im Übrigen zu einer Zahlung in Höhe von 17.250,00 EUR abzüglich 0,11 EUR von der Klagepartei zu zahlender Nutzungsentschädigung für jeden bis zur Rückgabe des Fahrzeugs über 11.989 Kilometer auf dem Kilometerzähler erfassten Kilometer nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt. Die Beklagte hat ihre ursprünglich hiergegen gerichtete Berufung mit Schriftsatz vom 20.10.2020 (AS II 228) zurückgenommen. Die Berufung der Klagepartei richtet sich gegen die teilweise Klageabweisung. Die Parteien haben im Berufungsverfahren im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die Klagepartei beantragt, 1. Das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 18.07.2019, 11 O 147/18 wird, soweit die Klage mit den Hilfsanträgen abgewiesen wurde, aufgehoben und wie folgt abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 17.250,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2018 zu bezahlen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Fahrzeugs Audi A1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer .... 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ EA 189, des Fahrzeugs Audi A1 (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) bzw. eines Temperaturfensters die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (N0x) entstehen und Stickstoffemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx — Ausstoß führt. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.059,10 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klagepartei zurückzuweisen. B. Die Berufung der Klagepartei ist zulässig und teilweise begründet. Der Tenor ist zum einen wegen der vom Landgericht gewählten, rechtlich nicht haltbaren Tenorierung nach der sogenannten „Karlsruher Formel“ teilweise neu zu fassen (AA.), zum anderen ist entgegen der Berechnung des Landgerichts von einem geringeren abzuziehenden Nutzungsvorteil auszugehen (BB.). Weitere Ansprüche bestehen dagegen nicht (CC.). AA. Eine Tenorierung nach der sogenannten „Karlsruher Formel“, also unter Vorgabe einer Abzugsberechnung für die Nutzungsentschädigung zum Zeitpunkt der Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, kommt nicht in Betracht, da ein solcher Vollstreckungstitel durchgreifenden dogmatischen Bedenken begegnet, insbesondere mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig ist. 1. Zur Zulässigkeit einer Tenorierung in Form der sogenannten Karlsruher Formel werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Standpunkte vertreten. a) Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 07. März 2003 – 14 U 154/01 –, juris, entschieden, dass bei Vorgabe der Abzugsberechnung der vollstreckbare Inhalt einer solchen Entscheidung eindeutig sei. Bei der Durchführung des Urteilsausspruchs werde auf diese Weise durch die Parteien bzw. ggfls. den Gerichtsvollzieher dann stets beachtet, dass die Gebrauchsvorteile grundsätzlich bis zum Tage der Rückgabe zu vergüten seien. Auch sei eine derartige Tenorierung zweckmäßig, da damit Abwicklungsprobleme vermieden würden, denen sonst nur mittels einer Vollstreckungsabwehrklage begegnet werden könne. Dieser Rechtsprechung haben sich einige Gerichte angeschlossen (vgl. OLG München, Urteil vom 10. April 2013 – 20 U 4749/12 –, Rn. 4, juris; LG Frankfurt, Urteil vom 29. Dezember 2011 – 2-25 O 159/10 –, juris (jeweils ohne nähere Begründung); für einen Gebrauchtwagen: Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 1 U 535/06 –, Rn. 35, juris; LG Köln, Urteil vom 26. Juli 2005 – 28 O 70/05 –, Rn. 13, juris). Nach einer weiteren Auffassung, soll eine Antragstellung auf dieser Basis möglich sein, wobei zumindest in Fällen des Gebrauchtwagenkaufs davon abgeraten wird (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage 2017, Rn. 1187, 1190 a). Für die Zulässigkeit einer solchen Tenorierung wird weiter angeführt, es sei ausreichend, wenn sich der Zahlungsanspruch aus dem Titel errechnen lasse, im Titel müssten lediglich alle Kriterien für die Bestimmbarkeit des Anspruchsumfangs festgelegt sein. Ein Gerichtsvollzieher könne bei Vorgabe der Faktoren den Anspruch leicht errechnen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe dem nicht entgegen, da der Tachostand dem Käufer bekannt sei und der Gerichtsvollzieher daher nicht auf Auskünfte Dritter vertrauen müsse, vielmehr obliege dem Vollstreckungsgläubiger, die entsprechenden Nachweise zu erbringen (Dastis/Hoeren, Berechnung des Nutzungsersatzes bei der Rückabwicklung von KFZ-Kaufverträgen, NJW 2019, 2430 ff). Gegen eine derartige Titulierung spreche auch nicht das Erreichen einer bestimmten Kappungsgrenze (etwa der verbliebene Zeitwert), denn eine solche widerspreche ohnehin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Intention des Gesetzgebers. Auch käme es bei einem negativen Saldo ohnehin nicht zu einer Vollstreckung durch den Käufer. Hinsichtlich zugesprochener Zinsen ergäben sich keine Probleme, wenn die Karlsruher Formel einen entsprechenden klarstellenden Zusatz aufweise, wobei aus Vereinfachungsgründen für die Zinsberechnung auf den Zeitpunkt der Rückgabe abzustellen sei (zu all dem Dastis/Hoeren aaO). b) Dagegen wird in der Rechtsprechung eingewandt, es fehle an einer hinreichenden Bestimmtheit des Tenors, denn bei dem Tacho handle es sich nicht um eine Urkunde, die ausdrücklich zum Gegenstand des Urteils gemacht worden sei (OLG Koblenz, Urteil vom 16. April 2009 – 6 U 574/08 –, Rn. 53, juris; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2008 – I-1 U 152/07 –, Rn. 39, juris). Auch spreche die Möglichkeit der Feststellung des Annahmeverzugs im Urteil dagegen. Da der Feststellungsausspruch den Zug-um-Zug-Ausspruch mit Blick auf § 756 ZPO unbedingt vollstreckbar mache, habe der Gerichtsvollzieher keinen Anlass, das Auto in Besitz oder Augenschein zu nehmen (KG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 2006 – 2 U 13/06 –, Rn. 22, juris OLG Oldenburg, Urteil vom 02. Oktober 2019 – 5 U 47/19 –, Rn. 48, juris). Weiter betreffe die Unbestimmtheit regelmäßig auch den Zinsanspruch. Wenn das Landgericht den Tenor insgesamt und auch zur Hauptforderung unbestimmt gefasst habe, werde davon der gesamte Zinsanspruch betroffen, denn es sei nun unklar, wie und auf welchen Zeitraum die Zinsen berechnet werden sollen, wenn bei Rückabwicklung eine Hauptforderung nicht mehr bestehe, da die Klagepartei insoweit anzurechnende Nutzungen gezogen habe (KG Berlin aaO; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 10. Juni 2020 – 16 U 250/19 –, Rn. 32, juris). Das Argument, durch einen so gefassten Urteilstenor würde einer Vollstreckungsgegenklage vorgebeugt, treffe nicht zu. Würde ein solches Urteil als Vollstreckungstitel zugelassen, so käme mangels hinreichender Bestimmtheit des abzuziehenden künftig anfallenden Betrages allenfalls eine Vollstreckung wegen der bezifferten Forderung, also ohne den Abzug, in Betracht; der Schuldner wäre hinsichtlich der ihm zustehenden weiteren Nutzungsentschädigung darauf angewiesen, diese im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen. Zwar werde es allgemein als zulässig angesehen, einen Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung bis zur Rückgabe der genutzten Sache zu verurteilen. Dies entspreche den sonstigen zahlreichen Fällen der Titulierung laufender Leistungen (Unterhalt, Renten, Mietzins usw.), die, auch wenn es so nicht in den Tenor aufgenommen werde, materiell-rechtlich unter dem Vorbehalt wesentlich gleichbleibender Verhältnisse stünden und bei deren Änderung die Initiative zur Korrektur des Titels - in der Regel durch Abänderungs- oder Vollstreckungsgegenklage nach §§ 323, 767 ZPO - dem Vollstreckungsschuldner überlassen bleibe. Diese Fälle seien jedoch nicht vergleichbar mit einem Fall, in welchem die Beklagte nicht zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung sondern zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages abzüglich einer unbestimmten Nutzungsentschädigung verurteilt worden sei, die zudem nicht eindeutig für bestimmte Zeiträume festgesetzt sei (OLG Koblenz, aaO Rn. 54 - 55, juris). 2. Der Senat schließt sich der letzteren Auffassung aus folgenden Gründen an: a) Eine Titulierung nach der sogenannten „Karlsruher Formel“ weist keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf. Ein Vollstreckungstitel ist bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang seiner Leistungspflicht bezeichnet. Das Vollstreckungsorgan muss in der Lage sein, allein mit dem Titel ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden die Vollstreckung durchzuführen. Zwar ist der Titel selbst der Auslegung fähig. Es genügt jedoch nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. September 2017 – IV ZB 21/16 –, Rn. 12, juris). Die genaue Höhe des titulierten Anspruchs ergibt sich aber nicht aus dem Urteil selbst, vielmehr lässt sie sich nur anhand des Tachostandes zum Zeitpunkt der Rückgabe ermitteln, also anhand einer Privaturkunde, die nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Urteils gemacht worden ist. Unklar ist im Regelfall auch, wie sich der Zinsbetrag errechnen soll, auf Basis des ausgeurteilten Betrages oder nach Abzug der vom Vollstreckungsorgan festzustellenden Nutzungsentschädigung (was wiederum bei einer Zug-um-Zug Leistung mit praktischen Problemen verbunden wäre). b) Da die Höhe des titulierten Anspruchs vor der Rückgabe des Fahrzeugs auch nicht durch Auslegung des Urteils ermittelt werden kann, weil es sich nach der Titulierung um ein dynamisches Geschehen abhängig von der weiteren Nutzung handelt, lässt sich zudem die Beschwer der Parteien nicht zweifelsfrei ermitteln. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen im Urteil kein Kilometerstand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung festgestellt wird. Soweit mit einer Berufung ein entsprechender Antrag gestellt wird, ist ebenso nicht klar bestimmbar, in welcher Höhe eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt wird. c) Mit dem Fall einer Klage auf zukünftige Leistung nach den §§ 257, 258 ZPO ist der vorliegende nicht vergleichbar, da im Unterschied hierzu gerade unklar ist, wie sich der weitere Verlauf darstellt und kein gewöhnlicher weiterer Verlauf vorausgesetzt werden kann, der Grundlage einer Klage auf zukünftige Leistung ist. d) Der in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen gestützten Rechtsprechung zur Zulässigkeit der „Karlsruher Formel“ steht ferner das Erfordernis einer eindeutigen Bestimmbarkeit von Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung (§ 322 ZPO) und das hieraus folgende Interesse der Parteien an Rechtsklarheit und -sicherheit entgegen. Der Sache nach werden mit einer Tenorierung nach der „Karlsruher Formel“ die zeitlichen Grenzen der Rechtskraft über den Schluss der mündlichen Verhandlung verschoben und damit die Abgrenzung zur Vollstreckungsgegenklage (§§ 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO) verwischt und die dem Erkenntnisverfahren vorbehaltene Klärung zur Höhe des von der Klagepartei geltend gemachten Anspruchs unzulässig in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Das Gesetz sieht im Fall sich ändernder Umstände zwischen Titulierung und Zwangsvollstreckung die Möglichkeit einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO vor und gibt damit dem Vollstreckungsgläubiger ein geeignetes Instrument zur Wahrung seiner Interessen an die Hand. Das System der vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe kann nicht durch bloße Zweckmäßigkeitserwägungen ausgehöhlt werden. e) Hinzu kommt, dass die angeführten Zweckmäßigkeitserwägungen auch deshalb nicht überzeugen, da in den Fällen, in denen der Annahmeverzug des Schuldners im Urteil festgestellt worden ist und der Gerichtsvollzieher daher keinen Anlass hat, das Fahrzeug in Besitz oder Augenschein zu nehmen, offen bleibt, wer den Tachometerstand zum Zeitpunkt der Rückgabe feststellen soll. Hierdurch geschaffene Unsicherheiten stehen einer Zweckmäßigkeit entgegen. BB. Die Beklagte haftet der Klagepartei aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB, wobei der Schaden in dem ungewollten Vertragsschluss liegt und sich die Klagepartei eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss. Der Senat legt der Berechnung des im Rahmen des Vorteilsausgleichs abzuziehenden Nutzungsersatzes (§ 249 BGB) wie das Landgericht eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde, mit der Folge, dass eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.389,65 € als Vorteil anzurechnen ist. Auf dieser Grundlage kann die Klagepartei von der Beklagten Zahlung in Höhe von 11.860,35 € verlangen. 1. Die Beklagte haftet der Klagepartei aus §§ 826, 31 BGB, da nach dem prozessual zugrunde zu legenden Sachverhalt Organe der Beklagten bei Inverkehrbringen des Fahrzeugs von der Verwendung der Manipulationssoftware Kenntnis gehabt und dies gebilligt haben, was als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung anzusehen ist (vgl. im Einzelnen: BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/20, juris; Senat, Hinweisbeschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18, juris), wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist (LGU S. 8 ff) und was von der Beklagten mit der Berufung auch nicht (mehr) angegriffen wird. 2. Die Beklagte hat gemäß §§ 826, 249 ff. BGB der Klagepartei sämtliche aus der sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden zu ersetzen. a) Wenn wie hier der Geschädigte durch Täuschung eines Dritten zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wurde, steht ihm im Rahmen der Naturalrestitution ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrags zu, das heißt, Ausgleich der für den Vertrag getätigten Aufwendungen durch den Schädiger gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 402/02, juris Rn. 41; Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14, juris Rn. 28; Tiedtke, DB 1998, S. 1019). Die Klagepartei hat sich im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen zu lassen. Soweit prinzipielle Einwände gegen die Berücksichtigung der Nutzung des Fahrzeugs als Abzugsposition im Rahmen der deliktischen Haftung vorgebracht werden, vermögen diese nicht zu überzeugen (vgl. im einzelnen, BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 64 – 77; Senat, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, juris Rn. 110 – 118). Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren (BGH, Urteil vom 12.03.2009 - VII ZR 26/06, juris Rn. 16; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, Vor § 249 Rn. 71). Solange Ersatzanspruch und Vorteil nicht gleichartig sind, muss der Schädiger Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung begründet. Darauf, ob der Schädiger die Herausgabe des Vorteils verlangt, kommt es nicht an. Insbesondere bedarf es, anders als in den Fällen der §§ 320, 322, 348 BGB, keines besonderen Antrags oder einer Einrede des Schädigers (BGH, Urteil vom 23.06.2015 - XI ZR 536/14, juris Rn. 23 f.). Danach kann die Klagepartei vorliegend Erstattung der von ihr für den Erwerb des Fahrzeugs verauslagten Kosten abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs an die Beklagte verlangen. b) Die Rechtsprechung geht insoweit für bewegliche Sachen von einer linearen Wertminderung aus (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2006 - V ZR 51/05, juris Rn. 12 f.; Seichter, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 281 Rn. 72 f.), das heißt, der für jeden gefahrenen Kilometer in Abzug zu bringende Betrag ist in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte Bruttokaufpreis durch die im Kaufzeitpunkt zu erwartende Rest- (beim Gebrauchtwagenkauf) bzw. Gesamtlaufleistung (beim Neuwagenkauf) geteilt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2014 - VIII ZR 196/14, juris Rn. 3). Im Rahmen der Vorteilsausgleichung kommt es auf die aus dem erworbenen Fahrzeug (tatsächlich) gezogenen Vorteile an. Diese liegen darin, dass die Klagepartei das Fahrzeug genutzt hat. Darauf, ob es hätte in Betrieb genommen werden dürfen, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 81). Dass der Mangel die tatsächliche Nutzung erheblich eingeschränkt hat (vgl. Reinking/Eggert, Autokauf 14. Auflage 2020, Rn. 1173), ist weder ersichtlich noch geht dies aus dem Sachvortrag der Klagepartei hervor. c) Der Senat schätzt die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs (§ 287 ZPO) auf 250.000 km. Zu berücksichtigen ist, dass die Fahrleistung, die ein Fahrzeug in seiner Lebensdauer zurücklegen kann, von verschiedenen Faktoren abhängig ist, nicht nur von der Lebensdauer des Motors, sondern auch der anderen Bauteile. Die Lebensdauer des Motors ist unter anderem von Größe und Leistung des Motors und insbesondere auch vom Nutzungsverhalten abhängig. Für Dieselfahrzeuge dieser Preisklasse und Qualität wird die durchschnittliche Laufleistung in der Rechtsprechung wie hier überwiegend auf 250.000 km geschätzt (vgl. die Übersicht bei Reinking/Eggert, Autokauf, 14. Auflage 2020, Rn. 3574; BGH, Beschluss vom 09.12.2014 - VIII ZR 196/14, juris Rn. 3 (BMW X5, 3.0d A); ebenso Senat, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 37/19, juris Rn. 108; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.12.2018 - 17 U 4/18, juris Rn. 50). Individuelle Leistungsmerkmale, die dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp zur Zugrundelegung einer höheren Gesamtlaufleistung zwängen, zeigt die Klagepartei nicht auf. Es bedarf daher auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. d) Die im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigende Entschädigung für die gezogenen Nutzungen berechnet der Senat nach der üblichen Formel: Bruttokaufpreis * gefahrene Kilometer / Gesamtlaufleistung bzw. Restlaufleistung. Der Kilometerstand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht beträgt unstreitig 86.354 km, die Klagepartei ist also 74.365 km gefahren und die zu erwartende Restlaufleistung hat zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 238.011 km betragen, nicht wie vom Landgericht irrtümlich in die Berechnung eingestellt 163.646 km (LGU S. 16). Die vom Kaufpreis abzuziehende Nutzungsentschädigung beläuft sich somit auf (nur) 5.389,65 € (= 17.250 Euro * 74.365 km / 238.011 km) und nicht auf 7.838,85 € wie vom Landgericht errechnet. CC. Die Klagepartei kann keine Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz hinsichtlich vom Leistungsantrag nicht erfasster Schäden verlangen (I.) und hat keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (II.). I. Die Klagepartei kann keine Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz hinsichtlich vom Leistungsantrag nicht erfasster Schäden verlangen, da der Vortrag zu nicht vom Leistungsantrag umfassten Schäden zu pauschal und damit nicht ausreichend ist, wovon auch das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist (LGU S. 8). 1. Ein auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteter Feststellungsantrag kann nur dann Erfolg haben, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Dabei kann die Möglichkeit ersatzpflichtiger künftiger Schäden ohne Weiteres zu bejahen sein, wenn ein deliktsrechtlich geschütztes absolutes Rechtsgut verletzt wurde und bereits ein Schaden eingetreten ist. Im Streitfall haften die Beklagten aber nicht wegen der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts, sondern wegen der sittenwidrigen vorsätzlichen Herbeiführung eines ungewollten Vertragsschlusses. Der in dem Vertragsschluss selbst liegende Schaden wird bereits von der Verurteilung der Beklagten zur Kaufpreiserstattung erfasst. Demgemäß hat die Klagepartei substantiiert darzulegen, welche darüber hinausgehenden Schäden sie befürchtet, ob solche Schäden möglich sind und ob auch insoweit die materiellen Haftungsvoraussetzungen des § 826 BGB (oder einer anderen Anspruchsgrundlage) erfüllt sind. Eine lediglich pauschale, auf das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO bezogene Aussage, im Hinblick auf die Weiternutzung des Fahrzeugs oder des Software-Updates seien weitere Schäden möglich, genügt insoweit nicht (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 397/19 – Rn. 29, juris). 2. Gemessen an diesen Anforderungen fehlt es an hinreichendem Vortrag der Klagepartei. a) Die Klagepartei hat hierzu vorgetragen, da die Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug erloschen sei, entfalle rückwirkend die Bemessungsgrundlage für die CO2-Emissionen. Es müsse daher für jedes Fahrzeug zur Steuerbemessung eine Typengenehmigung oder zumindest eine Abgasmessung vorgenommen werden, um die für die Steuer maßgeblichen Schadstoffwerte zu ermitteln. Diese Werte würden erheblich höher sein als die Werte, die unter Nutzung der Abschalteinrichtung erreicht worden seien. Damit sei sie noch über Jahre hinweg möglichen Steuerforderungen ausgesetzt (AS II 55 ff). Diese Argumentation geht schon deswegen fehl, weil die Typengenehmigung durch das vom Kraftfahrtbundesamt genehmigte und von der Klagepartei auch aufgespielte Software-Update gerade nicht erloschen ist. Aus diesem Gesichtspunkt kann daher eine Steuernachforderung nicht resultieren. b) Soweit weiter vorgetragen wird, das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge nunmehr durch das Software-Update über eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten „Thermofensters“ und die Zulassungsbehörde könne daher das Fahrzeug stilllegen, da dieses so nicht zulassungsfähig gewesen sei und auch bleiben werde, handelt es sich um den in dem Vertragsschluss selbst liegenden Schaden, der bereits von der Verurteilung der Beklagten zur Kaufpreiserstattung erfasst wird, und gerade nicht um einen nicht bezifferbaren weiteren Schaden. c) Auch verfängt der pauschale Hinweis auf höhere Unterhaltungskosten im Zuge der Durchführung des Softwareupdates nicht (AS II 58 f), da es insoweit an jeglichem individuellen Vortrag bezogen auf das streitgegenständliche Fahrzeug fehlt. II. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht, weil die Klagepartei nicht dargetan hat, ihren Prozessbevollmächtigten zunächst lediglich mit ihrer außergerichtlichen Vertretung beauftragt oder einen nur bedingten Prozessauftrag erteilt zu haben (BGH, Urteil vom 15.08.2019 - III ZR 205/17, juris Rn. 44), worauf das Landgericht insoweit zutreffend hingewiesen hat (LGU S. 16). Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats (BGH, Urteile vom 26.02.2013 - XI ZR 345/10, BKR 2013, 283, 286 Rn. 37 und vom 28.05.2013 - XI ZR 421/10, BeckRS 2013, 10761 Rn. 33, jeweils mwN). Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 1 Satz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (BGH, Urteile vom 26.02.2013 aaO und vom 28.05.2013 aaO, jeweils mwN; BGH, Urteil vom 15.08.2019 - III ZR 205/17, juris Rn. 43). Zu dieser Frage verhält sich die Klagepartei nicht. Auch mit der Berufung hat die Klagepartei nur vorgetragen, dass die Klagepartei vorgerichtlich ihre Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche gegenüber der Gegenseite beauftragt habe und dass die Ansprüche außergerichtlich durch die Prozessbevollmächtigten geltend gemacht worden seien (AS II 65). Dazu, ob den Klägervertretern das Mandat zur Klageerhebung bedingt oder unbedingt erteilt worden ist, hat sich die Klagepartei indes nicht verhalten. Es bedurfte auch keines weitergehenden richterlichen Hinweises. Dies ergibt sich bereits aus § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO, weil insoweit nur eine Nebenforderung betroffen war (BGH, Urteil vom 15.08.2019 - III ZR 205/17, juris Rn. 44). C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – in einer vergleichbaren Konstellation entschieden hat (§ 543 ZPO).