Urteil
13 U 76/24
OLG Karlsruhe 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:1127.13U76.24.00
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Leitsätze
1. Eine Beweislastumkehr dahingehend, dass die Beweislast hinsichtlich einer schadensursächlichen Pflichtverletzung den Vermieter trifft, ist anzunehmen, wenn feststeht, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt (Anschluss BGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06).(Rn.28)
2. Die Grenze der Beweislastumkehr ist danach zu ziehen, in wessen Obhuts- oder Gefahrenbereich die Schadensursache lag. Wenn feststeht, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt, so muss sich dieser nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - XII ZR 216/02).(Rn.28)
3. Klauseln im Zusammenhang mit einer Versicherung von Feuer- und Leitungswasserschäden sind nicht klar und verständlich, wenn der Mieter dazu verpflichtet wird, sich selbst gegen Feuer- und Leitungswasserschäden zu versichern, und wenn offenbleibt, in welchem Verhältnis die Versicherungen stehen, deren Kosten sämtlich der Mieter tragen soll.(Rn.43)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten zu 1 und zu 2 gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15.02.2024, Az. D 3 O 213/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten zu 1 und zu 2 tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beweislastumkehr dahingehend, dass die Beweislast hinsichtlich einer schadensursächlichen Pflichtverletzung den Vermieter trifft, ist anzunehmen, wenn feststeht, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt (Anschluss BGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06).(Rn.28) 2. Die Grenze der Beweislastumkehr ist danach zu ziehen, in wessen Obhuts- oder Gefahrenbereich die Schadensursache lag. Wenn feststeht, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt, so muss sich dieser nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - XII ZR 216/02).(Rn.28) 3. Klauseln im Zusammenhang mit einer Versicherung von Feuer- und Leitungswasserschäden sind nicht klar und verständlich, wenn der Mieter dazu verpflichtet wird, sich selbst gegen Feuer- und Leitungswasserschäden zu versichern, und wenn offenbleibt, in welchem Verhältnis die Versicherungen stehen, deren Kosten sämtlich der Mieter tragen soll.(Rn.43) 1. Die Berufung der Beklagten zu 1 und zu 2 gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15.02.2024, Az. D 3 O 213/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten zu 1 und zu 2 tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines von ihr regulierten Schadens ihres Versicherungsnehmers aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, der in erster Instanz gestellten Anträge sowie der erstinstanzlichen Feststellungen und der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht hinsichtlich der Beklagten zu 1. und zu 2. der Klage stattgegeben und sie hinsichtlich des am Berufungsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 3. abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1. und zu 2., die ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen. Die Zweifel der Klägerin an einer wirksamen Einbeziehung der Anlage 2 des Mietvertrags (EVB) griffen nicht durch, alle Vertragsparteien hätten diese Anlage unterzeichnet. Ziffer 16.1 sei nicht überraschend. Sie verstoße auch nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB, was auch die zunächst sachbearbeitende Richterin ausweislich ihrer Verfügung vom 1. März 2023 so gesehen habe. Der nach ihr zur Entscheidung berufene Richter habe überraschend in der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2024 darauf hingewiesen, dass er dieser Rechtsauffassung nicht folge. Er habe hierzu keine Erläuterung gegeben und die Prüfung des Antrags des Beklagtenvertreters auf Gewährung eines Schriftsatzrechts zugesagt, ein solches aber nicht eingeräumt. Ziffer 16.1 entspreche im Regelungsinhalt § 536a Abs. 1 BGB, wobei zuzugeben sei, dass § 536a BGB dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast auferlege, den dem Mangel zugrundeliegenden Umstand nicht vertreten zu haben. § 536a BGB sei dispositiv. Die Umkehr der Beweislast rechtfertige es nicht, Ziffer 16.1 im Lichte des § 307 Abs. 1 BGB als unwirksam einzustufen. Letztendlich komme es hierauf nicht an, da die Beklagten zu 1. und zu 2. den eingetretenen Schaden nicht zu vertreten hätten. Unstreitig habe der Beklagte zu 3. durch sein Verhalten den Schaden verursacht, ausweislich des landgerichtlichen Urteils jedoch nicht schuldhaft. Wenn das Landgericht bei dem Beklagten zu 3. keine besondere Sorgfaltspflicht sehe und sein schadensverursachendes Verhalten nicht als fahrlässig einstufe, so könne auch den Beklagten zu 1. und zu 2. kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Sie hätten mit der Streithelferin zu 1. eine hochqualifizierte Fachfirma beauftragt und auf die Auswahl der Subunternehmer keinen Einfluss gehabt. Weder dem Beklagten zu 3., noch den Streithelferinnen könne ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Dann hätten auch die Beklagten zu 1. und zu 2. den Schaden nicht zu vertreten. Da die Beklagten den schadensverursachenden Umstand nicht zu vertreten hätten, scheide sowohl nach Ziffer 16 EVB als auch nach § 536a BGB eine Haftung der Beklagten zu 1. und zu 2. aus. Es sei auch auf Ziffer 16.3 der Anlage 2 (EVB) zum Mietvertrag zu verweisen. Weiter gebe Ziffer 12.4 a) EVB vor, dass der Mieter für Schadensfälle selbst eintreten oder sich versichern werde, die auf einem bestimmungswidrigen Sprinklerwassereintritt an den von ihm eingebrachten Einrichtungen oder sonstigen Schäden zurückzuführen sind. Somit treffe den Mieter die Versicherungspflicht für den eingetretenen Schaden und es entfalle jegliche Verpflichtung des Vermieters zu deren Ersatz. Im Übrigen nehmen die Beklagten zu 1. und zu 2. auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Die Beklagten zu 1. und zu 2. beantragen, auf die Berufung der Beklagten Ziff. l und Ziff. 2 wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 25.01.2024 aufgehoben; die Klage wird abgewiesen; Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Streithelferin zu 1. der Klägerin (G. mbH) und die Streithelferin zu 2. der Klägerin (H. GmbH) beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts. Dieses sei zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Gegenseite verwendete Klausel unwirksam sei. Diese Unwirksamkeit folge aus § 309 Nr. 12 BGB. Die Zurverfügungstellung der Mietsache ohne Beeinträchtigung des Mieters und der Mietsache gehöre zu den Kardinalpflichten des Vermieters. Auch die Erwägungen des Landgerichts zu § 307 BGB, auf die Bezug genommen werde, träfen zu. Es werde bestritten, dass die Beklagten regelmäßig die Streithelferin zu 2. (H. GmbH) für Umbauarbeiten bei gleichen baulichen Voraussetzungen heranzögen und dass diese eine fachlich hochqualifizierte Firma sei. Auch werde bestritten, dass die Beklagten keinen Einfluss auf die Auswahl der Subunternehmer hätten, es wäre ihnen sogar freigestanden, die Beauftragung von Subunternehmern ausdrücklich zu verbieten. Zudem werde bestritten, dass es sich bei der Streithelferin zu 1. (G. mbH) und ihre Subunternehmer um spezialisierte Firmen handle. Die Berufungsführer hätten bei der Auswahl der beauftragten Handwerker nicht die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt. Die Auffassung, dass die Beklagten zu 1. und zu 2. den Schaden nicht zu vertreten hätten, wenn keiner der beteiligten Handwerker ihn zu vertreten hätte, treffe nicht zu. Die Beklagten zu 1. und zu 2. seien im Verhältnis zum Beklagten zu 3. und zur Streithelferin zu 1. keine notwendigen Streitgenossen. Die unterschiedlichen Behauptungen zu den Zusicherungen bezüglich der Medienfreiheit und der Aufteilung hinsichtlich der Informationen und Verantwortlichkeiten zwischen Vermieter und ausführenden Handwerkern hätten nur das Verhältnis und die Kenntnisse zwischen dem Vermieter und den Handwerkern betroffen. Der Mieter könne hierzu nichts sagen, was auch dafür spreche, dass die in den AGB vorgesehene Beweislastumkehr zu seinen Lasten unwirksam sei. Die Berufung verkenne zudem, dass es nicht nur um ein Verschulden des Beklagten zu 3., sondern auch ein Verschulden der Streithelferin zu 1. gehe. Das Landgericht gehe von einer Hinweispflicht der Beklagten zu 1. und zu 2. oder der Streithelferin zu 1. auf den Verlauf der Schläuche aus. Diese Würdigung sei nicht abwegig und hinzunehmen, sodass ein Verschulden der Streithelferin zu 1. vorliege, das sich die Beklagten zu 1. und zu 2. zurechnen lassen müssten. Die Streithelferin zu 1. hätte erkennen müssen, dass es bei den Mietern der Berufungsführer zu einem Wasserschaden kommen könne, wenn sie den Subunternehmer nicht hinreichend informiere und/oder dessen Arbeiten nicht hinreichend überwache. Die Beklagten zu 1. und zu 2. hätten sich der Streithelferin zu 1. zur Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtung, den Mieter nicht zu schädigen bedient. Im Übrigen nimmt die Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Die Streithelferin der Klägerin zu 1. (G. mbH) verteidigt das Urteil des Landgerichts. Das Landgericht habe die Haftungsbeschränkung, mit der sich die Beklagten zu 1. und zu 2. verteidigt hätten, zutreffend wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam gehalten. Die Berufung rüge ein Überraschungsurteil und meine, es hätte hinsichtlich der Unwirksamkeit der Haftungsbeschränkung eines Hinweises bedurft. Diese Auffassung treffe nicht zu, da die Unwirksamkeit der AGB-Klausel ausdrücklich zwischen den Parteien im Streit gestanden habe. Zudem werde nicht vorgetragen, welchen Tatsachenvortrag die Beklagten zu 1. und zu 2. zu ihrer Entlastung gehalten hätten, wenn ein Hinweis erteilt worden wäre. Das Landgericht habe zurecht die Verletzung einer mietvertraglichen Nebenpflicht angenommen, da die Beklagte zu 1. verpflichtet gewesen sei, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um das Ladengeschäft des Versicherungsnehmers vor Schäden zu schützen, die aus dem Baustellenbetrieb resultierten. Die Berufung zeige nicht auf, inwiefern dies rechtsfehlerhaft sei. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass der Auftraggeber von Bauleistungen die Verkehrssicherungspflicht für eine von ihm veranlasste Baumaßnahme innehabe und er durch sachgerechte Baustellenkoordination für Sicherheit zu sorgen habe. Es werde nicht vorgetragen, wie die Beklagte zu 1. diese Pflichten an die beteiligten Planer und ausführenden Unternehmen delegiert habe. Dies wäre ohnehin nur für eine deliktische Haftung relevant, vorliegend gehe es um eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und es finde eine Zurechnung pflichtwidriger Verursachungsbeiträge aller Erfüllungsgehilfen statt. Das Landgericht nehme zutreffend an, dass der Schaden durch ein pflichtwidriges Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen eingetreten sei. Im Vertragsrecht indiziere die Pflichtwidrigkeit das Verschulden, die Beklagten hätten hiergegen keine Entlastung vorgetragen. Auch die Streithelferin der Klägerin 2. (H. GmbH) verteidigt das landgerichtliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die in beiden Instanzen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten zu 1. und zu 2. hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat richtig entschieden, indem es der Klage gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. stattgegeben hat. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. gemäß § 86 Abs. 1 VVG in Verbindung mit §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 8.646,11 Euro nebst Zinsen. 1. Der Versicherungsnehmer der Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. wegen der Beschädigung seiner Betriebsgegenstände durch das bei den Bauarbeiten ausgetretene Wasser einen Schadensatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 242 Abs. 2 BGB. a) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte zu 1. - neben der die Beklagte zu 2. als deren Komplementärin gesamtschuldnerisch haftet (§§ 126 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB) - (Neben-)Pflichten aus ihrem Mietverhältnis mit dem Versicherungsnehmer der Klägerin verletzt, weil es bei den von ihr in Auftrag gegebenen Umbauarbeiten in dem Einkaufszentrum zu einer Beschädigung der Betriebseinrichtungen des Versicherungsnehmers der Klägerin gekommen ist (landgerichtliches Urteil, S. 7 f.). Im Streitfall findet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anwendung, wonach eine Beweislastumkehr dahingehend, dass die Beweislast hinsichtlich der schadensursächlichen Pflichtverletzung den Vermieter trifft, anzunehmen ist, wenn feststeht, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - XII ZR 216/02, BeckRS 2005, 3025; Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06, NJW 2009, 142, 143). Der Bundesgerichtshof zieht die Grenze der Beweislastumkehr, die nicht nur das Verschulden im engeren Sinne, sondern auch die objektive Pflichtverletzung ergreift, danach, in wessen Obhuts- oder Gefahrenbereich die Schadensursache lag. Wenn feststeht, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt, muss sich dieser nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten (BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - XII ZR 216/02, BeckRS 2005, 3025; Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06, NJW 2009, 142, 143). Hintergrund der Beweislastverteilung nach Obhuts- und Gefahrenbereichen ist dabei vor allem die fehlende Einsichtsmöglichkeit des Gläubigers, ohne dass sich der dem zu Grunde liegende Gedanke darin erschöpft. Daher kann eine Beweislastumkehr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenso angebracht sein, wenn das schadensauslösende Ereignis auf andere Weise der Wahrnehmung des Geschädigten entzogen ist, während es im unmittelbaren Wahrnehmungsbereich des Schuldners stattfand; auch geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass eine entsprechende Beweislastumkehr jedenfalls dann stattfinden muss, wenn die Ursächlichkeit einer vom Schuldner verwendeten Sache für den Schaden feststeht (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06, NJW 2009, 142, 143). Im Streitfall haben die von der Beklagten zu 1. in Auftrag gegebenen - und damit in ihrem Obhuts- und Gefahrenbereich liegenden - Bauarbeiten den Wasserschaden am Inventar des Versicherungsnehmers der Klägerin verursacht. Auf diese hatte der Versicherungsnehmer der Klägerin weder einen Einblick, noch konnte er sie beeinflussen. b) Die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass die Beklagte zu 1. diese Pflichtverletzung zu vertreten hat, sind fehlerfrei. aa) Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Haftung der Beklagten zu 1. und zu 2. nicht durch die ergänzenden Vertragsbedingungen (EVB) der Beklagten zu 1. (Anlage 2 zum Mietvertrag vom 12./14. Dezember 2016, Anlage B1) auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (1) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass es letztlich dahinstehen kann, ob die ergänzenden Vertragsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Allerdings sprechen im Streitfall erhebliche Gesichtspunkte für eine solche Einbeziehung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere der Mietgegenstand, der Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses, aus der Urkunde ergeben. Werden Teile der wesentlichen Vertragsbedingungen nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, sondern in Anlagen ausgelagert, so ist die Schriftform nur gewahrt, wenn die Anlagen im Mietvertrag so genau bezeichnet werden, dass deren zweifelsfreie Zuordnung zum Mietvertrag möglich ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. Juli 2007 - XII ZR 143/05, NJW 2007, 3202 Rn. 17). Im Streitfall wird die Anlage 2 zum Mietvertrag, in der sich die ergänzenden Vertragsbedingungen befinden, ausdrücklich in § 8 des Mietvertrags genannt; der von der Klägerin angenommene Widerspruch, der sich aus der Verweisung in Ziffer 8.1 auf eine andere Anlage mit Zusatzvereinbarungen (Anlage 7) ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch diese Anlage wird in der Liste der Anlagen genannt. Damit ist eine zweifelsfreie Zuordnung der Anlage 2 zu dem Mietvertrag möglich, zumal diese Anlage auch zeitgleich mit dem eigentlichen Mietvertrag unterschrieben wurde. (2) Unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (wie etwa BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 33 ff.) führt das Landgericht zutreffend aus, dass der Haftungsausschluss in Ziffer 16.1 Satz 1 der EVB intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB und daher unwirksam ist. Der Senat macht sich diese Erwägungen (landgerichtliches Urteil, S. 8 f.) nach eigener Prüfung zu eigen. (3) Die gegen diese Ausführungen erhobenen Rügen der Berufung greifen nicht durch. Soweit die Berufung sich darauf bezieht, dass die Dezernatsvorgängerin des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters sich hinsichtlich dieser Rechtsfrage in einer Hinweisverfügung abweichend - im Sinne einer Wirksamkeit dieser Haftungsbeschränkung - positioniert habe, und rügt, dass ihr trotz Antrags kein Schriftsatzrecht zu dieser Frage eingeräumt worden sei, vermag sie damit die rechtliche Wertung des Landgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Die Frage der Wirksamkeit der entsprechenden Klausel mit der Haftungsbeschränkung war im Streitfall von Anfang an streitig und die Beklagten zu 1. und zu 2. haben ihre diesbezüglichen Rechtsauffassungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren äußern können. Insoweit verfängt die Rüge des Beklagtenvertreters im Zusammenhang mit einem nicht erteilten Schriftsatzrecht in mehrfacher Hinsicht nicht. Zum einen ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 25. Januar 2024 kein entsprechender Antrag auf ein Schriftsatzrecht - ein solches wurde lediglich zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme beantragt - zum anderen bedurfte es eines solchen nicht, da zur Frage der Wirksamkeit der entsprechenden Klausel Rechtsauffassungen vorzubringen gewesen wären, was auch ohne Schriftsatznachlass jederzeit möglich gewesen wäre. Es bleibt auch offen, welchen weiteren Vortrag die Beklagten zu 1. und zu 2. im Rahmen eines nachgelassenen Schriftsatzes gehalten hätten und inwiefern dieser Vortrag Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel gegeben hätte. Der Verweis der Berufung darauf, dass mit der Regelung in Satz 1 der Ziffer 16.1 der ergänzenden Vertragsbedingungen letztlich nur eine Umkehr der Beweislast gegenüber der dispositiven Gesetzesregelung in § 536a BGB verbunden sei, zieht die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts zur Unwirksamkeit des gesamten ersten Satzes von Ziffer 16.1 aufgrund der Unwirksamkeit der Bestimmung in Buchstabe b) von Satz 1 ebenfalls nicht in Zweifel. Zwar ist § 536a BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich dispositiv und kann auch durch Formularverträge abbedungen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 19). Die Regelung in Ziffer 16.1 Satz 1 der EVB geht aber deutlich über eine Umkehr der Beweislast gegenüber der gesetzlichen Regelung in § 536a BGB hinaus und in dem zu untersuchenden Szenario einer ersatzlosen Streichung der Bestimmung in Satz 1 Buchstabe b) wäre, wie das Landgericht anschaulich darstellt, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Dies ergibt sich aus der damit einhergehenden Aushöhlung der Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen, die zur Unwirksamkeit der Klausel. bb) Fehlerfrei geht das Landgericht auch davon aus, dass die schädigende Handlung (Durchtrennen des Flexschlauchs der Sprinkleranlage) durch Beklagte zu 1. und zu 2. zu vertreten ist, der das Handeln der von ihr eingeschalteten Unternehmen nach § 278 BGB zuzurechnen ist. Jede Person, die vom Vermieter zu Verrichtungen in oder an der Mietsache bestellt wird, also beispielsweise für Bauarbeiten, ist Verrichtungsgehilfe des Vermieters (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 83. Auflage 2024, § 536a Rn. 11 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Berufung kommt der Klageabweisung gegenüber dem Beklagten zu 3. keine Relevanz für das Vertretenmüssen der Beklagten zu 1. und zu 2. zu. Hierbei greift wiederum die erwähnte Beweislastumkehr aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Obhuts- und Gefahrenbereichen, die Beklagten zu 1. und zu 2. müssten sich also entlasten. Dies ist ihnen mit dem (von der Klägerin bestrittenen) Vorbringen zur Erfahrung und sorgfältigen Auswahl der Unternehmen nicht gelungen. c) Auch die zur Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung geäußerte Bezugnahme auf die Klausel in Ziffer 12.4 der ergänzenden Vertragsbedingungen verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. aa) Zwar dürfte diese Klausel - wie die übrigen ergänzenden Vertragsbedingungen gemäß Anlage 2 zum Mietvertrag - in diesen Mietvertrag einbezogen sein. bb) Zweifel bestehen aber schon hinsichtlich der Anwendbarkeit der Klausel, die von einem bestimmungswidrigen Sprinklerwasseraustritt spricht, auf die Konstellation des Streitfalls. Die Klausel scheint ihrer Formulierung nach insbesondere auf einen Wasseraustritt aus den Sprinklern selbst abzuzielen, während in der streitigen Konstellation ein Schlauch mit Wasser für das Sprinklersystem angesägt wurde. cc) Auf die beiden zuvor genannten Gesichtspunkte kommt es aber nicht entscheidend an, da diese Klausel wegen Widersprüchlichkeit und Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Nach diesem Transparenzgebot sind Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass AGB wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Bei der Bewertung der Transparenz ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind AGB nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Zwar ist das Transparenzgebot im Geschäftsverkehr mit Unternehmen nicht in gleicher Strenge wie gegenüber Verbrauchern anzuwenden. Insbesondere kann bei Unternehmen auf Grund ihrer Geschäftserfahrung sowie auf Grund der Maßgeblichkeit von Handelsgewohnheiten und Handelsbräuchen von einer besseren Erkenntnis- und Verständnismöglichkeit ausgegangen werden. Deswegen kann ihnen aber nicht zugleich ein umfassendes juristisches Verständnis unterstellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 29 f.). Gemessen daran sind die Klauseln im Zusammenhang mit der Versicherung von Feuer- und Leitungswasserschäden nicht klar und verständlich. Dies ergibt sich daraus, dass in Ziffer 12.4 der Anlage 2 zum Mietvertrag unter anderem geregelt wird, dass der Mieter insbesondere für „a) Feuer- und Leitungswasserschaden, unter Einbeziehung der Risiken Abwässer und bestimmungswidriger Sprinklerwasseraustritt, an den von ihm eingebrachten Einrichtungen oder sonstigen Sachen einschließlich seiner Warenvorräte“ eintreten oder sich selbst versichern werde und weiter bestimmt wird, dass jegliche Verpflichtung des Vermieters zum Ersatz dieser Schäden entfällt, soweit der Mieter die Versicherungspflicht für die genannten Schäden trägt. Zugleich werden dem Mieter gemäß Ziffer 4.1 Buchstabe l) der Anlage 4 zum Mietvertrag die „Prämien für umfassende Allgefahren-, Gebäude-, Feuer-, Sturm- und Hagel-, Leitungswasser-, Mietverlust-, Terror-, Umwelthaftpflicht-, Spezial-, Geräte- und Haftpflichtversicherungen und Versicherung aller Risiken im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung des Gebäudes und des Grundstücks auch an die Öffentlichkeit sowie Glasbruchversicherungen der Gemeinschaftsflächen und -anlagen, soweit diese nicht bereits gem. Ziffer 4.1 a) dieser EVB umlagefähig sind“ auferlegt. Damit wird der Mieter gleichzeitig dazu verpflichtet, sich selbst gegen Feuer- und Leitungswasserschäden zu versichern, und die Prämien einer von der Vermieterin abgeschlossenen derartigen Versicherung zu tragen. In welchem Verhältnis die Versicherungen, deren Kosten sämtlich der Mieter tragen soll, stehen, bleibt offen. Damit sind die Regelungen sowohl in sich widersprüchlich, als auch intransparent. Zudem dürfte damit auch eine finanzielle Überforderung der Mieter durch die doppelt zu tragenden Versicherungsprämien verbunden sein. d) Die Ausführungen des Landgerichts zum Eintritt eines Schadens an der Holzkonstruktion und dem Inventar des Versicherungsnehmers der Klägerin und zur Schadenshöhe (landgerichtliches Urteil, S. 10 ff.) greift die Berufung überwiegend nicht an. Insoweit sind zudem keine Fehler des Landgerichts ersichtlich. Soweit die Berufung wie in erster Instanz auf Ziffer 16.1 Satz 3 der ergänzenden Vertragsbedingungen verweist, wonach der Mieter keinen Anspruch auf Ersatz von mittelbaren Schäden (z.B. entgangenem Gewinn) haben soll, vermag sie damit nicht die ausführliche und differenzierte Begründung des Landgerichts dazu in Frage zu ziehen, dass die entsprechende Klausel gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist (landgerichtliches Urteil, S. 11 f.). Auf diese wird Bezug genommen. 2. Gegen den vom Landgericht zutreffend bejahten Übergang der Ansprüche des Versicherungsnehmers auf die Klägerin gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG wendet sich die Berufung nicht. 3. Dies gilt auch für die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu den geschuldeten Zinsen (landgerichtliches Urteil, S. 12). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.