Beschluss
14 W 21/17 (Wx), 14 W 21/17
OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:0504.14W21.17WX.0A
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Leitsätze
Hat die Gesellschaft vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Abschlussprüfer gemäß § 318 Abs. 1 HGB für solche Geschäftsjahre bestellt, die vor dem Jahr liegen, das der Insolvenzeröffnung unmittelbar vorangeht, wird die Wirksamkeit dieser Bestellung in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt und kann das Registergericht für diese Jahre keinen neuen Abschlussprüfer bestellen (entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 30. September 2009, 13 W 281/09, ZIP 2009, 2458).(Rn.14)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg - Registergericht - vom 21.12.2016, Az. HRB 711635, wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 60.000 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat die Gesellschaft vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Abschlussprüfer gemäß § 318 Abs. 1 HGB für solche Geschäftsjahre bestellt, die vor dem Jahr liegen, das der Insolvenzeröffnung unmittelbar vorangeht, wird die Wirksamkeit dieser Bestellung in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt und kann das Registergericht für diese Jahre keinen neuen Abschlussprüfer bestellen (entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 30. September 2009, 13 W 281/09, ZIP 2009, 2458).(Rn.14) 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg - Registergericht - vom 21.12.2016, Az. HRB 711635, wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Beschwerdewert wird auf 60.000 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts, soweit mit dem ihr Antrag auf Bestellung eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 zurückgewiesen wurde. Über das Vermögen der Beteiligten zu 1 wurde mit Beschluss vom 01.05.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 11.05.2016 wurde sodann Eigenverwaltung angeordnet und ein Sachwalter bestimmt. Mit Antrag vom 10.03.2016 (AS 85 ff.) beantragte die Beteiligte zu 1 unter anderem, die Beteiligte zu 3 gerichtlich als Abschlussprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses auf den 31.12.2014 zu bestellen. Die Beteiligte zu 3 hat sich mit der beantragten Bestellung einverstanden erklärt (AS 137). Die Beteiligte zu 2 ist dem Antrag entgegengetreten (AS 149 ff.). Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte die Beteiligte zu 1 durch Gesellschafterbeschluss die Beteiligte zu 2 zum Abschlussprüfer für das zum 31.12.2014 endende Geschäftsjahr bestimmt und ihr Prüfungsauftrag erteilt. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.03.2016 (AS 85 ff.) den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Die Bestellung der Beteiligten zu 2 (im Beschluss des Amtsgerichts bezeichnet als Beteiligte zu 1) sei nicht durch die Insolvenzeröffnung unwirksam geworden. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus § 155 Abs. 3 S. 2 InsO. Auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines neuen Prüfers nach § 318 Abs. 3 HGB lägen nicht vor. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt, die am 18.01.2017 beim Amtsgericht eingegangen ist (AS 187 ff.). Sie ist der Ansicht, durch die Insolvenzeröffnung sei die Bestellung der Beteiligten zu 2 als Abschlussprüferin unwirksam geworden. Dies folge aus § 155 Abs. 3 S. 2 InsO. Außerdem sei der Prüfervertrag gemäß §§ 115, 116 InsO durch die Insolvenzeröffnung erloschen. Der Senat hat mit Verfügung vom 17.02.2017 die Beteiligten zu 2 und 3 am Beschwerdeverfahren beteiligt. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht hat die gerichtliche Bestellung eines neuen Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2014 zu Recht abgelehnt. A. Die Beschwerde ist gemäß §§ 402 Abs. 1, § 375 Nr. 1 FamFG statthaft und in zulässiger Form eingelegt. Die Beteiligte zu 1 ist als Antragstellerin gemäß § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigt. B. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung des Abschlussprüfers nach § 155 Abs. 3 S. 1 InsO in Verbindung mit § 318 HGB liegen nicht vor. 1. Der Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft wird gemäß § 318 Abs. 1 S. 1 HGB grundsätzlich von den Gesellschaftern gewählt; ausnahmsweise wird er in den in § 318 Abs. 3 und 4 HGB geregelten Fällen auf Antrag vom Gericht bestimmt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt nach § 155 Abs. 3 S. 1 InsO die Zuständigkeit zur Bestellung des Abschlussprüfers nicht mehr bei den Gesellschaftern, sondern die Bestellung kann nur auf Antrag des Insolvenzverwalters durch das Gericht erfolgen. Dies gilt auch im Fall der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO. Auch wenn hierfür § 281 Abs. 3 InsO bestimmt, dass zur Rechnungslegung (weiterhin) der Schuldner verpflichtet ist, macht die Bezugnahme in § 281 Abs. 3 InsO auf § 155 InsO deutlich, dass § 155 InsO entsprechend gilt, also auch bei der Insolvenz einer Kapitalgesellschaft in Eigenverwaltung nicht mehr diese die Bestellung des Abschlussprüfers vornehmen kann, wie in § 318 Abs. 1 S. 1 HGB vorgesehen, sondern nur noch auf ihren Antrag das Gericht. 2. Abweichend von § 155 Abs. 3 S. 1 InsO regelt § 155 Abs. 3 S. 2 InsO, dass dann, wenn für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Abschlussprüfer bestellt wurde, die Wirksamkeit dieser Bestellung durch die Eröffnung nicht berührt. Dabei wird die Regelung als gesetzliche Durchbrechung der §§ 115, 116 InsO angesehen (Kübler/Prütting/Bork, InsO, 70. Lieferung 01.2017, § 155 Rn. 70; Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2013, § 155 Rn. 21), wonach Geschäftsbesorgungsaufträge mit der Verfahrensöffnung erlöschen. Umstritten ist, was aus der Regelung für die Prüferbestellung gilt, die die Geschäftsjahre betrifft, die noch vor dem Jahr liegen, dass der Eröffnung unmittelbar vorangeht (Übersicht zum Streitstand bei Kniebes, ZInsO 2015, S. 383 ff.). Das OLG Dresden (Beschluss vom 30.09.2009 - 13 W 281/09 -) verneint eine Geltung von § 155 Abs. 3 S. 2 InsO für die Bestellung des Prüfers für frühere Jahresabschlüsse und nimmt an, das Gericht habe auf Antrag des Insolvenzverwalters für die dem Jahr der Eröffnung vorangehenden Geschäftsjahre einen neuen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn der (noch nicht erledigte) Prüfungsvertrag aufgrund der Insolvenzeröffnung unwirksam geworden sei, entweder nach §§ 115, 116 oder § 103 InsO; es bestehe kein Grund, § 155 Abs. 3 S. 2 InsO über den Wortlaut hinaus anzuwenden. Demgegenüber ist Kübler (in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 155 InsO, Rn. 69) der Auffassung, dass auch die Prüfungsaufträge für frühere Jahre als von der gesetzlichen Regelung des § 155 Abs. 3 S. 2 InsO erfasst angesehen werden könnten. Der Senat hält die zuletzt genannten Ansicht für überzeugend und § 155 Abs. 3 S. 2 InsO auf den vorliegenden Fall für entsprechend anwendbar. Für die vom OLG Dresden vertretene Ansicht spricht zwar der Wortlaut des § 155 Abs. 3 S. 2 InsO, der ausdrücklich das „Geschäftsjahr vor der Eröffnung“ nennt. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/2443 S. 173 zu § 174 RegE InsO) lässt aber keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ausgerechnet das Jahr vor der Eröffnung anders behandelt werden sollte als die davor liegenden Jahre. Grund für die Regelung in § 155 Abs. 3 S. 1 InsO ist nach der Gesetzesbegründung, dass die Befugnis der Gesellschafter, den Abschlussprüfer zu wählen (§ 318 Abs. 1 S. 1 HGB), wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Bestellung im Insolvenzverfahren nicht mehr angemessen erschien. Der Gesetzgeber ging allerdings ferner davon aus, dass dann, wenn der Abschlussprüfer im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits gewählt und ihm der Prüfungsauftrag erteilt worden sei, solle dieser Prüfer zur Prüfung berechtigt bleiben. Dies macht deutlich, dass der Gesetzgeber mit § 155 Abs. 3 S. 1 InsO gerade keine Regelung schaffen wollte, die es dem Insolvenzverwalter (bzw. in der Eigenverwaltung: dem Schuldner) ermöglichen soll, sich von wirksam getroffenen und umgesetzten Entscheidungen der Gesellschafter nach § 318 Abs. 1 HGB wieder zu lösen (ebenso: OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.12.2003 - 20 W 232/03 - Rn. 11 f., zit. n. juris), sondern dass hiermit lediglich eine Modifizierung des Verfahrens nach § 318 Abs. 1 S. 1 HGB für die Insolvenz vorgenommen werden sollte. Das für die begrenzte Anwendung des § 155 Abs. 3 S. 2 InsO herangezogene Argument, der Insolvenzverwalter solle nicht an den von den Gesellschaftern gewählten Prüfer gebunden bleiben, verfängt daher von vornherein nicht. Vorliegend spielt es darüber hinaus keine Rolle, weil Eigenverwaltung angeordnet ist. Falls ein sachliches Bedürfnis besteht, den bereits von den Gesellschaftern gewählten und beauftragen Abschlussprüfer zu entlassen, kann unter den Voraussetzungen des § 318 Abs. 3 HGB dessen Entlassung beim Gericht beantragt werden. Dies gilt auch während des Insolvenzverfahrens (OLG Frankfurt aaO). Ein Bedürfnis, in der Insolvenz ein Sonderentlassungsrecht zu begründet, besteht hingegen nicht und wurde auch vom Gesetzgeber nicht gesehen. Es geht auch nicht um die Sicherung des Rechts des Insolvenzverwalters, bezogen auf die bei Verfahrenseröffnung schwebenden Geschäfte selbst entscheiden zu können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie zulasten der Masse nach Verfahrenseröffnung erfüllt werden (so aber OLG Dresden am angegebenen Ort Rn. 19), denn die Pflicht zur Abschlussprüfung besteht auch im Insolvenzverfahren fort (§ 155 Abs. 1 und § 281 Abs. 3 InsO), so dass eine Wahlfreiheit tatsächlich nicht besteht. Gegen ein anderes Verständnis der Regelung in § 155 Abs. 3 InsO spricht schließlich, dass es widersinnig erscheint, in der Insolvenz zwar eine Bindung an die Prüferbestellung der Gesellschafter für den unmittelbar vor der Eröffnung liegenden „Schlüsseljahresabschluss“ anzunehmen, eine Bindung hingegen für die davor vorliegenden, für die Insolvenz regelmäßig weniger interessante Jahre zu verneinen (Kniebes aaO, S. 385 hält daher die Änderung der Regelung auf frühere Abschlussprüfungen für rechtspolitisch wünschenswert). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG. Nachdem die vorliegend zu entscheidende Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und das Gericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 FamFG vor.