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Urteil

14 U 173/16

OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
In den Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht eines Veranstalters, die zum Schutz von Besuchern im Kindesalter gilt, sind auch solche Kinder einbezogen, die aufgrund ihres Alters einer lückenlosen Beaufsichtigung bedürfen. Ist für die Unfallverletzung eines Kindes neben der Aufsichtspflichtverletzung der Eltern eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters des Reitturniers und die unzureichende Beaufsichtigung eines Pferdes durch die Halterin ursächlich, so haften diese – die Eltern als Haftungseinheit - zu je einem Drittel für den Schaden.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14.10.2016 (1 O 209/15) wie folgt abgeändert: I. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2 einen Anteil von 1/3 sämtlicher Zahlungen zu erstatten, die diese aufgrund der Verletzungen von L aus dem Unfall vom 12.06.2011 (Pfingstturnier A) geleistet hat. I. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zu 1 von allen Ansprüchen, mit denen diese aufgrund von Verletzungen der L aus dem Unfall vom 12.06.2011 (Pfingstturnier A) belastet wird, im Umfang von 1/3 freizustellen. I. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen. III. Von den Gerichtskosten in beiden Instanzen tragen der Beklagte 1/6 und die Klägerinnen als Gesamtschuldner 2/3; ein weiteres Sechstel trägt die Klägerin zu 2 allein. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten in beiden Instanzen tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner zu 2/3, ein weiteres Sechstel trägt die Klägerin zu 2 allein; im Übrigen trägt der Beklagte seine Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 in beiden Instanzen trägt der Beklagte 1/3; im Übrigen trägt die Klägerin zu 1 ihre Kosten selbst. Die Klägerin zu 2 behält ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen auf sich. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Beschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 566.692,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In den Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht eines Veranstalters, die zum Schutz von Besuchern im Kindesalter gilt, sind auch solche Kinder einbezogen, die aufgrund ihres Alters einer lückenlosen Beaufsichtigung bedürfen. Ist für die Unfallverletzung eines Kindes neben der Aufsichtspflichtverletzung der Eltern eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters des Reitturniers und die unzureichende Beaufsichtigung eines Pferdes durch die Halterin ursächlich, so haften diese – die Eltern als Haftungseinheit - zu je einem Drittel für den Schaden. I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14.10.2016 (1 O 209/15) wie folgt abgeändert: I. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2 einen Anteil von 1/3 sämtlicher Zahlungen zu erstatten, die diese aufgrund der Verletzungen von L aus dem Unfall vom 12.06.2011 (Pfingstturnier A) geleistet hat. I. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zu 1 von allen Ansprüchen, mit denen diese aufgrund von Verletzungen der L aus dem Unfall vom 12.06.2011 (Pfingstturnier A) belastet wird, im Umfang von 1/3 freizustellen. I. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen. III. Von den Gerichtskosten in beiden Instanzen tragen der Beklagte 1/6 und die Klägerinnen als Gesamtschuldner 2/3; ein weiteres Sechstel trägt die Klägerin zu 2 allein. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten in beiden Instanzen tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner zu 2/3, ein weiteres Sechstel trägt die Klägerin zu 2 allein; im Übrigen trägt der Beklagte seine Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 in beiden Instanzen trägt der Beklagte 1/3; im Übrigen trägt die Klägerin zu 1 ihre Kosten selbst. Die Klägerin zu 2 behält ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen auf sich. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Beschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 566.692,00 €. B Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Es war festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2 einen Anteil von 1/3 sämtlicher aufgrund der Verletzungen von L geleisteter Zahlungen zu erstatten, sowie, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zu 1 von allen Ansprüchen, mit denen sie aufgrund von Verletzungen von L aus dem Unfall vom 12.06.2011 belastet wird, im Umfang von 1/3 freizustellen. I. Die Klage ist insoweit unzulässig, als die Klägerin zu 2 mit dem Antrag Ziff. 1 beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2 auch solche Zahlungen zu erstatten, die sie zukünftig noch leisten wird. Der Senat schließt sich insoweit der Meinung des Landgerichts an, wonach der Versicherer vor einer Leistung nur auf Feststellung der Leistungspflicht des Schädigers gegenüber dem Versicherungsnehmer klagen kann (vgl. Voit in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 86 Rdn. 211 m.w.N.; Wöstmann in: Staudinger, § 839 BGB Rn 311). Maßgeblich ist, dass ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Anspruchsgegner erst mit der Erbringung von Leistungen gemäß § 86 VVG, also durch den Übergang der Forderung, entsteht. Soweit mit der Klageerweiterung im Schriftsatz vom 02.12.2015 (AS I 163) die Feststellung begehrt wird, dass der Beklagte zur Freistellung beider Klägerinnen von allen Ansprüchen verpflichtet sei, ist der Antrag insoweit unzulässig, als er auch zugunsten der Klägerin zu 2 gestellt wird. Eine Freistellungspflicht zugunsten des Versicherers von solchen Ansprüchen, die noch gar nicht ausgeglichen sind, kommt gleichfalls unter dem Gesichtspunkt, dass Ansprüche des Versicherers erst aufgrund der Erbringung von Leistungen entstehen, nicht in Betracht. Das Landgericht hat auf diese Zulässigkeitsbedenken bereits mit Verfügung vom 22.07.2016 (AS I 285) hingewiesen. II. Der von L am 12.06.2011 erlittene Unfall wurde in gleichem Maße durch das Verschulden der Klägerin zu 1, des Beklagten sowie der als Haftungseinheit zu betrachtenden Eltern des Kindes verursacht. Diese Personen haften gemäß §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner und haben untereinander einen Anspruch auf einen Ausgleich entsprechend dem Maß des Verschuldens der anderen (§ 426 Abs. 1 BGB). Die Klägerin zu 1 hat gegen den Beklagten im Innenverhältnis Anspruch auf Ausgleich der von ihnen erfüllten Ansprüche des Kindes in Höhe von einem Drittel. Dabei sind Ausgleichsansprüche der Klägerin zu 1 insoweit, als die Klägerin zu 2 als ihre Versicherung Leistungen erbracht hat, gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf letztere übergegangen. Soweit Ansprüche des Kindes noch nicht entstanden und erfüllt sind, hat die Klägerin zu 1 einen Anspruch auf Freistellung in Höhe der den Beklagten treffenden Quote. II. Die Haftung des Beklagten ergibt sich gemäß § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines fahrlässigen Verstoßes gegen die ihn treffende Verkehrssicherungspflicht. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, ist derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH NJW 2008, 3775 m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. BGH a.a.O.). Insofern kann nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Der für eine öffentliche Freizeitveranstaltung Verantwortliche muss die Besucher gegen Gefahren durch den allgemeinen Verkehr, also gegen diejenigen, die nicht typischerweise mit einer Freizeitanlage der jeweiligen Art verbunden sind, sichern (vgl. Hager in: Staudinger, Einleitung zu § 823 BGB, Rdn. E 324; BGH VersR 1980, 125; BGH NJW 2004, 1449). Dabei hat der Verkehrssicherungspflichtige auch in Betracht zu ziehen, dass insbesondere Kinder und Jugendliche dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten; deshalb kann sich die Verkehrssicherungspflicht auch auf die Vorbeugung gegenüber solchem Verhalten erstrecken (vgl. BGH NJW 94, 3348). Welche Maßnahmen im Einzelnen zu treffend sind, bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen der Veranstaltung, vor allem nach der Intensität und Häufigkeit der sich für die Zuschauer ergebenden Gefährdung; dabei kommt der finanziellen Belastbarkeit des Veranstalters bei Abwägung der Zumutbarkeit eine eher untergeordnete Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1983 - VI ZR 137/82, Juris). Die Auffassung des Landgerichts, dass sich Art und Umfang der Verkehrssicherungspflichten nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern auch nach den Sicherungserwartungen des Verkehrs richten, weshalb unter bestimmten Umständen Gefahren für Kinder durch die gebotene Beaufsichtigung von dritter Seite gewissermaßen neutralisiert werden können (vgl. BGH NJW 94, 3348; NJW-RR 92, 981), ist grundsätzlich zutreffend. Es ist allgemein anerkannt, dass Kleinkinder ständiger Aufsicht bedürfen, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können (vgl. BGH NJW 1994, 3348). Dies bedeutet, dass ein noch nicht drei Jahre altes Kind beim Besuch eines Reitturniers wie dem vorliegenden praktisch ständig an der Hand gehalten wird. Auch bei etwas größeren Kindern ist eine Aufsicht erforderlich, aber - je nach Alter - in etwas geringerem Umfang. Ein etwas älteres Kind kann sich durchaus einmal kurzfristig von den Eltern entfernen, um sich zum Beispiel von einem in unmittelbarer Nähe der Aufsichtspflichtigen stehenden Eisstand ein Eis zu holen. Gerade bei einem Kind in diesem Alter kann es dann auch vorkommen, dass es sich plötzlich der Aufsicht völlig entzieht (vgl. BGH VersR 1975, 133, dort zu einem 6jährigen Kind). Aber auch bei noch älteren Kindern im Alter ab etwa 9 Jahren sind spontane Verhaltensweisen möglich, die das Kind in eine von ihm nicht einzuschätzende Gefahr bringen können. Aus dem unstreitigen Sachverhalt sowie der Beweisaufnahme, insbesondere den vom Landgericht in Augenschein genommenen Lichtbildern, ergibt sich, dass das Turnier zum maßgeblichen Zeitpunkt von vielen Personen besucht wurde, unter denen sich auch viele Kinder unterschiedlichen Alters befanden. Es steht ferner fest, dass aufgrund der herrschenden Temperaturen alle Pferdeanhänger, in denen sich Pferde befanden, zum Schutz der Pferde geöffnet waren und dies den für den beklagten Verein handelnden Personen bekannt war, was so - wie der Vereinsvorstand C in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angab - bei der Planung nicht vorgesehen war. Wie das Landgericht festgestellt hat, waren im Bereich des Unfallorts auf den Abstellwiesen entlang des Fahrradwegs ein M-PKW sowie etwa 15 m weiter nördlich verschiedene Landmaschinen ausgestellt, weshalb anzunehmen ist, dass auch nach der Vorstellung des Beklagten Besucher durchaus auch diese Bereiche des Fahrradwegs bzw. der angrenzenden Wiesen betreten sollten. Deshalb musste damit gerechnet werden, dass Kinder, die den PKW und die Landmaschinen besichtigten, auch in den angrenzenden Bereich kommen würden, in dem Pferde in dem Transporter bzw. Anhänger untergebracht waren. Ein solches Verhalten der Kinder wurde umso wahrscheinlicher, sobald die Pferdeanhänger wegen der Temperaturen geöffnet wurden. Während ein geschlossener Anhänger, auch wenn sich darin ein Pferd befindet, keine besondere Anziehungskraft auf Kinder ausübt, sind die Pferde nämlich dann, wenn die vordere und/oder die hintere Klappe geöffnet sind, gut sichtbar. Es ist im Rahmen des Vorhersehbaren, dass Kinder dadurch, wie im gegebenen Fall, dazu angeregt werden können, Kontakt zu den Tieren aufzunehmen, etwa sie zu füttern oder streicheln. Ein solches Verhalten von Kindern war aufgrund der Gefahr, die von den in geöffneten Anhängern stehenden Pferden bei einem Kontakt mit nicht sachkundigen Personen ausgeht, geeignet, erhebliche Risiken für sie zu begründen. Eine Absperrung in irgendeiner Form zwischen dem Ausstellungsbereich und den abgestellten Gespannen gab es unstreitig nicht. Der Beklagte hatte auch keine Helfer damit beauftragt, in diesem Bereich nach dem Rechten zu sehen und Besucher ggfls. darauf hinzuweisen, dass dieser Bereich nicht betreten werden durfte. b) Der Beklagte hätte dieser Gefahr mit einem zumutbaren Aufwand, der die Anforderungen an ein ländliches Reitturnier nicht übersteigt, wirksam begegnen können. Bei der am Tag des Unfalls bei dem Reitturnier konkret gegebenen Situation hätte der Beklagte aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht Maßnahmen ergreifen müssen, um sicher zu stellen, dass jedenfalls Kinder, die aufgrund ihres Alters die durch den Kontakt mit Pferden begründeten Gefahren nicht einschätzen können, sich diesen nicht unbeaufsichtigt nähern. Es hätte hierzu genügt, wenn der Beklagte eine Aufsichtsperson vorgesehen hätte, die im Bereich der abgestellten, offenen Pferdeanhänger ihren Standort öfters gewechselt hätte, so dass sie den fraglichen Bereich kontrollieren und bei der Annäherung von Kindern hätten eingreifen können (vgl. - zu den Anforderungen an eine Badeaufsicht: BGH, NJW 2000, 1946; BGH, NJW 2018, 301). c) Der durch diese Pflicht geschützte Personenkreis umfasst alle Kinder, bei denen aufgrund ihres jungen Alters damit gerechnet werden musste, dass sie aufgrund ihres unbesonnenen und impulsiven Verhaltens einerseits und der durch die Pferde gegebenen Attraktion andererseits dazu neigen könnten, sich in die Nähe der Pferde zu begeben (vgl. Hager in: Staudinger, Einführung zu § 823 BGB, Rdn. 41, 45). Auf die Frage, ob ein Erwachsener, der sich so verhalten hätte, sich auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht berufen kann, kommt es insofern von vornherein nicht an. Das verletzte Kind L ist nicht aus diesem geschützten Personenkreis auszugrenzen. Es entspricht nicht Sinn und Zweck der Verkehrssicherungspflichten, den Schutzzweckzusammenhang zu eng zu fassen (vgl. Hager a.a.O., Rdn. 54). Wenn eine Verkehrssicherungspflicht unter dem Gesichtspunkt des unbesonnenen Verhaltens von Kindern, die sich in Bereiche begeben könnten, wo ihnen Gefahren drohen, begründet ist, ist es nicht gerechtfertigt, aus diesem Schutzbereich solche Kinder auszugrenzen, die sich zwar ebenso unbesonnen verhalten und ähnlich schnell bewegen können, aber eigentlich von den Eltern so intensiv beaufsichtigt werden müssten, dass bereits diese Aufsichtspflicht die Gefahr vermeiden sollte. Der Umstand, dass der Veranstalter grundsätzlich davon ausgehen durfte, dass kleine Kinder im Alter der L lückenlos beaufsichtigt wurden, führt deshalb auch nicht zu einer „Neutralisation“ der Verkehrssicherungspflicht. Der Beklagte musste zum einen aufgrund der Gesamtumstände die Möglichkeit einkalkulieren, dass sich kleinere Kinder der Aufsicht ihrer Eltern entziehen könnten, und zum anderen berücksichtigen, dass auch ältere Kinder anwesend waren, bei denen man sich nicht darauf verlassen konnte, dass sie lückenlos beaufsichtigt werde. d) Es ist unstreitig, dass der Beklagte in Bezug auf die oben dargestellten Verkehrssicherungspflichten keine Vorkehrungen getroffen hat. Auch dann, als den Verantwortlichen des Beklagten bekannt war, dass aus Gründen der Gesundheit der Tiere alle Anhänger geöffnet blieben, wurden keine Maßnahmen ergriffen. e) Bei Einhaltung der zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere durch eine Überwachung der Abstellplätze durch Vereinsmitglieder oder andere Hilfspersonen, hätte der von dem Kind L erlittene Unfall vermieden werden können. Nach der zutreffenden ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung spricht in Fällen der Verletzung von Aufsichts- und Überwachungspflichten bereits eine tatsächliche Vermutung für die Schadensursächlichkeit, wenn sich gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der durch die verletzte Verhaltenspflicht begegnet werden soll (vgl. BGH VersR 2018, 301 Tz. 31 m.w.N.). Auch ohne diese Beweiserleichterung ist jedoch aufgrund der Angaben der Zeugen, die die spielenden Kinder in der Nähe des Anhängers beobachteten, der sichere Schluss zu ziehen, dass eine regelmäßig ihren Standort wechselnde Aufsicht die Kinder bemerkt hätte und angesichts ihres erkennbar geringen Alters dafür gesorgt hätte, dass diese wieder in die Obhut ihrer Eltern gelangten. Der Beklagte ist daher dem Kind L gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. II. Bei der Bemessung der von dem Beklagten im Innenverhältnis zu tragenden Quote ist zu berücksichtigen, dass auch die Eltern des verletzten Kindes unter dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sind. a) Die Aufsichtspflicht der Eltern über ein minderjähriges Kind richtet sich nach dem jeweiligen Aufsichtsanlass; dieser bestimmt sich nach den Eigenschaften des Aufsichtsbedürftigen sowie der Schadensgeneigtheit des Umfelds bzw. der Situation (vgl. Bernau in: Staudinger, § 832 BGB Rdn. 69). Auf dieser Grundlage ist zu bestimmen, welche Maßnahmen der Aufsicht erforderlich und verhältnismäßig sind, um der Pflicht zur Schadensverhinderung zu genügen. b) Unter Anlegung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabs waren die Eltern der L unter dem Gesichtspunkt, dass das Kind erst zwei Jahre und 10 Monate alt war, unter den gegebenen, oben beschriebenen Umständen verpflichtet, das Kind lückenlos zu beaufsichtigen. Es war für die Eltern erkennbar, dass ein nicht beaufsichtigtes Kind in diesem Alter bei der Begegnung mit Pferden erheblichen Gefahren ausgesetzt war; die Pferde - ob in Hängern verwahrt oder von Reitern geführt - befanden sich in Distanzen, die von einem Kind in diesem Alter während einer auch nur kurzen Zeit der Unachtsamkeit überwunden werden konnten. Es war für einen Aufsichtspflichtigen vorhersehbar, dass ein einmal der Aufsicht entzogenes Kind nur unter Schwierigkeiten wiedergefunden werden konnte und möglicherweise längere Zeit unbeaufsichtigt bleiben würde. Die aufsichtspflichtigen Eltern konnten daher in der gegebenen Situation ihrer Aufsichtspflicht nur genügen, wenn sie Lin einer solchen Nähe zu sich und zugleich im Blick behielten, dass ein Versuch, sich zu entfernen, sofort bemerkt und verhindert werden konnte. c) Die Eltern des Kindes haben - wie es die Klägerinnen im Übrigen im Verfahren 1 O 343/14 / 14 U 22/17 diesen zum Vorwurf machen - ihre Aufsichtspflicht verletzt. Dies ergibt sich schon unter dem Gesichtspunkt, dass bei der gebotenen, lückenlosen und engen Beaufsichtigung des Kindes das tatsächlich geschehene Entweichen unterblieben wäre. d) Das Landgericht hat in dem Urteil in der Sache 1 O 343/14 vom 13.01.2017 zu Recht die Voraussetzungen einer Haftungsmilderung der Eltern gemäß §§ 1664 Abs. 1, 277 BGB nicht angenommen; auf die diesbezüglichen Ausführungen im des Berufungsurteil des Senats vom 20.04.2018 in der Sache 14 U 22/17 wird Bezug genommen. Im Übrigen haben weder die Klägerinnen noch der Beklagte hierzu Vortrag geleistet. e) Da sich die Verursachungsbeiträge des Vaters und der Mutter im Wesentlichen decken, haften sie im Verhältnis zu den übrigen Gesamtschuldnern als Haftungseinheit. II. Die Klägerin zu 1 ist unter dem Gesichtspunkt der Pflichtverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Ersatz des Schadens der L verpflichtet. a) Die Klägerin zu 1 selbst haftet gemäß § 833 BGB als Halterin des Pferdes, das das Kind verletzt hat. Bei einer Abwägung mit der Haftung eines Dritten, der aufgrund eines Verschuldens haftet, tritt diese Tierhalterhaftung jedoch gemäß § 840 Abs. 3 BGB zurück. b) Die Klägerin zu 1 hat daneben jedoch auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB für ein eigenes Verschulden einzustehen. Aus der Tatsache, dass sie nicht nur Halterin des Pferdes war, sondern zur Zeit des Unfalls auch die tatsächliche Gewalt über das Tier ausgeübt hat, ergaben sich auch für sie Pflichten, die dahingingen, andere Personen vor möglichen Gefahren, die von dem Pferd ausgingen, zu schützen. In Bezug auf die örtlichen Verhältnisse wird auf die obigen Ausführungen verwiesen; auch für die Klägerin zu 1 war erkennbar, dass die Veranstaltung ein hohes Besucheraufkommen hatte, zahlreiche Kinder anwesend waren und in relativ geringer Entfernung zu ihrem abgestellten Pferdeanhänger eine Ausstellung von PKWs bzw. Landmaschinen stattfand, die geeignet war, Kinder anzuziehen. Aufgrund der Gegebenheiten war auch für die Klägerin zu 1 vorhersehbar, dass sich Kinder unbesonnen verhalten könnten und von dem Umstand, dass die Pferde in geöffneten Anhängern standen, angezogen werden könnten; denn während ein geschlossener Anhänger, auch wenn sich darin ein Pferd befindet, keine besondere Anziehungskraft auf Kinder ausübt, sind die Pferde dann, wenn die vordere und/oder die hintere Klappe geöffnet sind, gut sichtbar. Es ist im Rahmen des Vorhersehbaren, dass Kinder dadurch, wie im gegebenen Fall, dazu angeregt werden können, Kontakt zu den Tieren aufzunehmen, etwa sie zu füttern oder streicheln. Dass Kinder - jedenfalls unter dem Grundschulalter - weder das Verhalten eines Pferdes einschätzen, noch die hiervon ausgehenden Gefahren beurteilen können, versteht sich ebenso von selbst. Sobald ein Pferdehalter also den mit einem Pferd besetzten Anhänger nicht mehr bestimmungsgemäß verschlossen hält, sondern öffnet, ergeben sich daraus besondere Pflichten. Die danach gebotenen Verhaltensweisen sind denen des Veranstalters ähnlich. Die Klägerin zu 1 hätte sich nur dann von ihrem geöffneten Anhänger entfernen können, wenn sie sich darauf hätte verlassen können, dass seitens des veranstaltenden Vereins durch eine Aufsicht oder eine sichere Absperrung dafür gesorgt worden wäre, dass sich Unbefugte den Hängern nicht näherten. Nachdem dies nicht der Fall war, hätte sie den geöffneten Anhänger nicht unbeaufsichtigt lassen dürfen. Diese Sorgfaltspflicht stellt auch keine unzumutbaren Anforderungen, da mehrere Personen vorhanden waren, die das Pferd hätten beaufsichtigen können. Die Klägerin zu 1 hätte - wenn sie in berechtigter Sorge um das Wohlergehen ihres Pferdes den Anhänger nicht bestimmungsgemäß geschlossen hielt, sondern sich für das Öffnen entschied - im Wechsel mit ihren Begleitern höchstens eine halbe Stunde in der Nähe ihres Anhängers verweilen müssen. c) Auch bezüglich der Sorgfaltspflicht der Klägerin zu 1 war das verletzte Kind nicht aus dem Schutzbereich ausgegrenzt; diese war auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass besonders kleine Kinder der lückenlosen Beaufsichtigung bedurften, „neutralisiert“. Wie der Beklagte musste auch die Klägerin zu 1 zum einen aufgrund der Gesamtumstände die Möglichkeit einkalkulieren, dass sich kleinere Kinder der Aufsicht ihrer Eltern entziehen könnten, und zum anderen berücksichtigen, dass auch ältere Kinder anwesend waren, bei denen man sich nicht darauf verlassen konnte, dass sie lückenlos beaufsichtigt wurde. d) Auch die Pflichtverletzung der Klägerin zu 1 war für den Unfall des Kindes ursächlich. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sowohl die Klägerin zu 1 als auch ihre Begleitpersonen bei kleinen Kindern, die sich dem Anhänger genähert bzw. das Pferd hätten füttern wollen, rechtzeitig zu deren Schutz eingeschritten wären. II. Die Klägerin zu 1, die Eltern (als Haftungseinheit) sowie der Beklagte haften im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen. Die Ausgleichspflicht beschränkt sich auf den von dem Ausgleichsschuldner zu tragenden Anteil; mehrere Ausgleichspflichtige haften dem Ausgleichsberechtigten nicht als Gesamtschuldner (vgl. Gröneberg in: Palandt, § 426 BGB Rdn. 7). Wenn mehrere Ersatzpflichtige vorhanden sind, richtet sich die Verteilung des Schadens im Rahmen des § 426 Abs. 1 BGB nach § 254 BGB (vgl. Gröneberg in: Palandt § 426 BGB Rdn. 14); im Zweifel haften sie zu gleichen Teilen. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens sind letztlich wesentliche Unterschiede beim Gewicht der Verursachungsbeiträge, die eine andere Verteilung der Haftung als zu gleichen Teilen rechtfertigen würden, nicht gegeben. Dabei ist zu sehen, dass die jeweiligen Pflichten, die die Verantwortlichen verletzt haben, unterschiedlicher Natur sind. Es erscheint insbesondere nicht gerechtfertigt, den Eltern unter dem Gesichtspunkt, dass sie einer besonders strengen Aufsichtspflicht unterlagen, einen höheren Verursachungsanteil zuzuschreiben. Die Pflicht des Beklagten, die Besucher der von ihm ausgerichteten öffentlichen Veranstaltung zu schützen, wiegt nicht geringer; auf Seiten der Klägerin zu 1 ist zu sehen, dass sie die Verantwortung für das Pferd trug, dessen typische, in diesem Zusammenhang besonders hohe Tiergefahr sich in dem Unfall verwirklicht hat. III. Der Streitwert war entsprechend der Festsetzung durch das Landgericht im Beschluss vom 21.11.2016 (AS I 473) auf 566.692 € zu bestimmen. Auch zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Erkenntnisse vor, die im Hinblick auf den zu erwartenden Schaden eine höhere Schätzung oder - im Hinblick auf die Feststellungsanträge - geringere Abschläge erlauben würden. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen waren gemäß §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 2, 4 ZPO nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens der Parteien zu verteilen. Dabei war zum einen zu sehen, dass die Klägerinnen jeweils die Feststellung einer vollständigen Haftung des Beklagten im Innenverhältnis anstrebten, insofern aber nur in Höhe von 1/3 Erfolg hatten. Zum anderen war zu sehen, dass die Klägerin zu 2 - aufgrund der überwiegenden Unzulässigkeit ihrer Klaganträge - insoweit unterlegen ist, als sie mit Antrag Ziffer 1 die Erstattungspflicht bezüglich zukünftiger Leistungen und mit Antrag Ziffer 2 die Freistellung von allen Ansprüchen begehrte. Der Erfolg der Klägerin zu 2 ist daher danach zu bemessen, dass sie bei Antragstellung nach eigenen Angaben 47.589,68 € auf Verfahrens- und Anwaltskosten gezahlt hatte (AS I 161). Nach Abzug eines Feststellungsabschlags von 20% ergibt sich ein Maß des Obsiegens in Höhe von 38.071,74 € : 3 = 12.690,58 €. Dieses ist im Vergleich zum Streitwert so gering, dass es gemäß § 92 Abs. 2 ZPO angemessen erscheint, von der Auferlegung ihrer Kosten auf den Beklagten abzusehen. Die weiteren Kostenpflichten ergeben sich daraus, dass der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin zu 2 nahezu in voller Höhe obsiegten, im Verhältnis zur Klägerin zu 1 in Höhe von 2/3. IV. Die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 1 ZPO. V. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Entscheidung beruht in rechtlicher Hinsicht auf den im gegebenen Einzelfall aufgrund der festgestellten Tatsachen zu beurteilenden Sorgfaltspflichten der Gesamtschuldner. Die Kriterien, nach denen diese zu definieren sind, ergeben sich aus einer gefestigten, einheitlichen Rechtsprechung. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt der Entscheidung nicht zu, denn es fehlt an einer klärungsbedürftigen Frage, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO § 543 Rn 11). Auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. hierzu Heßler a.a.O. Rn 12) liegen nicht vor. A Die Klägerinnen begehren mit der Klage die Feststellung, dass der beklagte Verein im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs den dem Kind L zu leistenden und geleisteten Schadensersatz im Verhältnis zu den Klägerinnen in voller Höhe zu tragen hat. Wegen der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dies ist wie folgt zu ergänzen: In dem Verfahren 1 O 86/13 des Landgerichts Freiburg (L / D und Reitverein A e.V.) wurde die Klage des Kindes gegen den jetzigen Beklagten abgewiesen; die hiergegen eingelegte Berufung wurde zurückgenommen. Gegen die jetzige Klägerin zu 1 erging am 14.05.2014 ein Teil-Grund- und Endurteil, mit dem das Landgericht Freiburg die Verpflichtung der jetzigen Klägerin zu 1, wegen der durch den Unfall vom 12.06.2011 erlittenen Beeinträchtigungen ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dem Grunde nach ausgesprochen wurde. Die jetzige Klägerin zu 1 wurde außerdem verurteilt, an das klagende Kind Schadensersatz in Höhe von 11.116,00 € nebst Zinsen zu zahlen, und es wurde festgestellt, dass sie verpflichtet ist, alle zukünftigen materiellen sowie diejenigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung weder vorhersehbar noch beurteilbar gewesen sind, soweit sie dem Kind infolge des Unfalls vom 12.06.2011 entstanden sind oder entstehen werden und weder auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Wegen eines Teils des geltend gemachten materiellen Schadensersatzes wurde die Klage abgewiesen. Durch Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20.02.2015 (4 U 97/14) wurde das Urteil des Landgerichts bezüglich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten abgeändert; die weitergehende Berufung der jetzigen Klägerin zu 1 wurde zurückgewiesen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.04.2017 (VI ZR 163/15) zurückgewiesen. Das vom Landgericht wegen der Höhe des Schmerzensgeldes fortgesetzte Verfahren ist noch nicht abgeschlossen; zuletzt wurde ein Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Kindes eingeholt. Die Klägerinnen haben die Eheleute C in dem Verfahren des Landgerichts Freiburg 1 O 343/14 unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht in Regress genommen. Das Landgericht hat das Verfahren gegen den hier Beklagten mit dem Verfahren gegen die Eltern zur gemeinsamen Verhandlung und Beweisaufnahme am 25.07.2016 verbunden. In dem Verfahren 1 O 343/14 hat das Landgericht bezüglich der Sorgfalt der Eltern in eigenen Angelegenheiten weiteren Beweis erhoben und am 13.01.2017 ein Urteil erlassen, in dem festgestellt wurde, dass die Eltern als Gesamtschuldner verpflichtet sind, im Umfang von 2/3 die von der Klägerin zu 2 geleisteten Zahlungen zu erstatten bzw. die Klägerin zu 1 von Ansprüchen freizustellen. Das Landgericht kam zu dem Schluss, dass die Eltern des verletzten Kindes ihre Pflicht, das Kind angesichts der drohenden Gefahren ständig zu beaufsichtigen, verletzt hätten. Eine Haftungsprivilegierung könne den Eltern nicht zugestanden werden, da das Landgericht davon überzeugt sei, dass die Eltern in eigenen Angelegenheiten, insbesondere bei der sonstigen Beaufsichtigung des Kindes, den objektiven Anforderungen an die Sorgfalt entsprechen würden. Das Landgericht kam außerdem zu dem Schluss, dass auch die Klägerin zu 1 ihr Pferd nicht in der gebotenen Weise beaufsichtigt habe; bei den herrschenden Umständen hätte eine Aufsichtsperson entweder beim Pferdeanhänger verbleiben oder diesen in regelmäßigen Abständen von 10 bis 15 Minuten aufsuchen müssen, um nach dem Rechten zu sehen. Bei Einhaltung dieser Pflicht wäre nach der Überzeugung des Landgerichts der Unfall vermieden worden. Da der Sorgfaltsverstoß der Eltern schwerer wiege, entschied das Landgericht im Verhältnis zwischen den Eltern und der Klägerin zu 1 auf eine Quote von 2/3 zu Lasten der Eltern. Gegen das Urteil vom 13.01.2017 haben sowohl die Klägerinnen als auch die Eltern Berufung eingelegt; diese ist Gegenstand des Verfahrens des Senats 14 U 22/17. Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Landgericht die Klage gegen den beklagten Verein abgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass deliktische Ansprüche wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht gegeben seien. Bezüglich solcher Gefahren, die sich in dem Unfallgeschehen ausgewirkt hätten, seien Verkehrssicherungspflichten des Beklagten durch die Aufsichtspflicht der erwachsenen Begleitpersonen des Kindes, auf die der Beklagte vertrauen durfte, gewissermaßen neutralisiert. Zur Abwehr solcher Gefahren, die Kleinkinder aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit drohten, sei zuallererst der Aufsichtspflichtige berufen; dies gelte nicht nur für die Verkehrssicherungspflicht auf Privatgrundstücken, sondern auch zugunsten des Veranstalters einer öffentlichen Reitsportveranstaltung. Das Landgericht habe zwar nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Inaugenscheinnahme zahlreicher Lichtbilder, festgestellt, dass nach der Vorstellung des Beklagten die Besucher auch den Bereich der auf der anderen Seite des Fahrradwegs gelegenen Wiese betreten sollten, wo der M-PKW und Landmaschinen ausgestellt waren. Diese hätten jedoch eine Einrahmung bzw. Abgrenzung des Veranstaltungsgeländes dargestellt und es sei jedem Erwachsenen klar erkennbar gewesen, dass er auf dem Teil der Wiese, auf dem das Gespann der Klägerin zu 1 geparkt war, nichts zu suchen hatte. Der Beklagte habe dadurch, dass er neben dem Fahrradweg eigens einen gemulchten Weg angelegt hatte, auf dem Teilnehmer ihre Pferde führen konnten, dafür gesorgt, dass die Pferde nicht auf dem Fahrradweg mit Besuchern des Turniers in Kontakt kommen konnten. Der Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass dreijährige Besucher ständig beaufsichtigt werden und deshalb Gefahrenstellen, die nur im Zusammenspiel mit der besonderen Unerfahrenheit von Kleinkindern wirksam werden, nicht besonders gesichert werden mussten. Der Beklagte habe sich außerdem darauf verlassen dürfen, dass die Halter der mitgebrachten Pferde das mit diesen einhergehende Risiko der Verletzung von Besuchern durch die Verwahrung und Beaufsichtigung der Tiere unter Kontrolle hätten. Wenn die Eltern des verletzten Kindes ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen wären, wäre der Unfall vermieden worden. Auch eine Haftung des beklagten Vereins aus einem Auslobungsverhältnis komme nicht in Betracht. Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihre Anträge erster Instanz weiter. Die Kläger führen aus, das Landgericht habe es unterlassen, die Verkehrssicherungspflicht, die den Veranstalter eines ländlichen Reitturniers treffe, zu definieren. Das Landgericht habe zu Unrecht die Rechtsprechung bezüglich der „Neutralisation“ der Verkehrssicherungspflichten durch die Aufsichtspflicht der Eltern auf den hier vorliegenden Fall einer öffentlichen Veranstaltung übertragen. Das Landgericht habe verkannt, dass es bei vergleichbaren Veranstaltungen üblich und erwartbar sei, die Aufenthaltsbereiche der Pferde physisch abzugrenzen und zu sichern. Die Abstellbereiche der Pferde dürften nicht mit Sponsorenausstellungen oder Attraktionen „vermischt“ werden. Es entspräche außerdem der Verkehrssicherungspflicht, dass Aufsichtspersonen des Veranstalters den Abstellbereich für Pferde überwachten, da es in der Natur der Sache liege, dass die abgestellten Pferde längere Zeiträume von den Haltern/Reitern nicht beaufsichtigt würden. Spätestens dann, als augenscheinlich war, dass alle Pferdeanhänger offen standen und sich vor allem Kinder ohne weiteres in entsprechende Gefahren begeben könnten, wäre es nötig gewesen, die unterstützende freiwillige Feuerwehr oder eigenes Personal anzuweisen, die Standorte der Pferdeanhänger zu überwachen. Die Berufung beanstandet ferner die Wertung des Landgerichts, wonach die Sponsorenausstellungen eine Einrahmung bzw. Abgrenzung des Veranstaltungsgeländes dargestellt hätten. Diesbezüglich sei auch die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft. Die Klägerinnen führen aus, aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern habe sich ergeben, dass der Abstand zwischen dem Gespann E/F und den ausgestellten Fahrzeugen ca. 3 m betragen habe, wobei es dazwischen keine Barriere gegeben habe. Die vorgelegten Fotografien zeigten, dass auf den ausgestellten Fahrzeugen Zuschauer, vor allem Kinder sitzen bzw. spielten. Das Gespann E/F habe in einer Linie mit den Sponsorenfahrzeugen und Landmaschinen gestanden. Das Landgericht habe in rechtlicher Hinsicht verkannt, dass nicht nur auf Erwachsene abgestellt werden könne, sondern der Veranstalter wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen musste, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen. Die Klägerinnen beantragen, 1. das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14.10.2016 (1 O 209/15) aufzuheben, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Ziff. 2 sämtliche Zahlungen zu erstatten, die diese aufgrund von Verletzungen von L aus dem Unfall vom 12.06.2011 geleistet hat oder noch leistet, 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerinnen von allen Ansprüchen freizustellen, mit denen diese aufgrund der Verletzungen von L aus dem Unfall vom 12.06.2011 (Pfingstturnier A) belastet werden. Der Beklagte beantragt, die gegnerische Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das Urteil und vertieft seinen Vortrag. Es fehle jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen einer etwaigen Verkehrssicherungspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden. Der Unfall hätte nur durch eine lückenlose Beaufsichtigung aller Pferdeanhänger verhindert werden können; dies würde jedoch die Verkehrssicherungspflichten an den Beklagten überspannen. Der Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass die Eltern kleiner Kinder ihre Aufsichtspflicht vollständig und lückenlos nachkommen würden. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien in beiden Instanzen Bezug genommen.