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Beschluss

14 W 17/20

OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Streitwert für eine Klage auf Feststellung, dass der beklagten Partei aus einem mit der Klagepartei geschlossenen Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung zusteht, bemisst sich unter Zugrundelegung des einzig unbedingt gestellten Antrags ausschließlich nach den für den Darlehensvertrag ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs geschuldeten Tilgungsleistungen, wobei im Feststellungsantrag genannte Vertragszinsen als Nebenforderungen nicht zu berücksichtigen sind.(Rn.19) 2. Dies gilt auch dann, wenn im Wege einer nicht eintretenden innerprozessualen Bedingung, für den Fall, dass der Klagantrag zulässig und begründet ist, weitere Anträge gestellt werden.(Rn.22)
Tenor
1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08.01.2020 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Offenburg - 3 O 187/19 - vom 18.11.2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Streitwertbeschluss wie folgt geändert wird: Der Streitwert wird auf 28.817,13 € festgesetzt. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Streitwert für eine Klage auf Feststellung, dass der beklagten Partei aus einem mit der Klagepartei geschlossenen Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung zusteht, bemisst sich unter Zugrundelegung des einzig unbedingt gestellten Antrags ausschließlich nach den für den Darlehensvertrag ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs geschuldeten Tilgungsleistungen, wobei im Feststellungsantrag genannte Vertragszinsen als Nebenforderungen nicht zu berücksichtigen sind.(Rn.19) 2. Dies gilt auch dann, wenn im Wege einer nicht eintretenden innerprozessualen Bedingung, für den Fall, dass der Klagantrag zulässig und begründet ist, weitere Anträge gestellt werden.(Rn.22) 1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08.01.2020 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Offenburg - 3 O 187/19 - vom 18.11.2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Streitwertbeschluss wie folgt geändert wird: Der Streitwert wird auf 28.817,13 € festgesetzt. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Mit seiner Klage vom 20.05.2019 (AS 5 ff.) hat der Kläger unter Ziffer 1 beantragt, dass festgestellt wird, dass der Beklagten aus dem am 26.09.2016 geschlossenen Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 22.08.2018 kein Anspruch mehr auf Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Im Wege der innerprozessualen Bedingung - für den Fall, dass der Klagantrag unter Ziffer 1 zulässig und begründet ist - hat er weiter unter Ziffer 2 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerschaft einen Betrag i.H.v. 22.257,22 € für den Zeitraum vom 26.09.2016 (Vertragsbeginn) bis zum 22.08.2018 (Widerruf) zuzüglich Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen, hilfsweise nach, Rückgabe des Kraftfahrzeugs A, sowie unter Ziffer 3 Feststellung des Annahmeverzuges und unter Ziffer 4 Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Zugleich wurde beantragt, den Streitwert festzusetzen und dabei ausgeführt, dass sich der Streitwert unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf 51.500,00 € belaufe (BGH, Beschluss vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13 - und BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - Rn. 6). Der Streitwert setze sich aus dem Nettodarlehensbetrag (33.500,00 €) und der geleisteten Anzahlung (18.000,00 €) zusammen (AS 65). Mit Beschluss vom 29.05.2019 (AS 69 f.) hat das Landgericht Offenburg daraufhin den Streitwert vorläufig auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt und hierzu ausgeführt, der Hauptantrag Ziffer 1 sei auf die negative Feststellung gerichtet, dass die Beklagte keinen Anspruch mehr auf Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung habe. Streitgegenständlich sei bei diesem Antrag somit das in die Zukunft gerichtete Interesse des Klägers. Hierfür seien die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers, anders als bei einem positiven Feststellungsantrag, der einen anderen Streitgegenstand betreffe, nicht maßgeblich. Der Widerruf sei vorliegend mit Schreiben vom 22.08.2018 erklärt worden. Es seien daher die Darlehensraten, die der Kläger vom 30.08.2018 bis zum 30.09.2019 in Höhe von jeweils 218,00 € zu bezahlen habe, sowie die Schlussrate i.H.v. 26.461,34 € für die Festsetzung des Streitwerts in Ansatz zu bringen. Es errechne sich somit ein Streitwert in Höhe von insgesamt 29.513,34 €. Die Anträge Ziffer 2 und 3 seien lediglich hilfsweise gestellt, der Antrag Ziffer 4 bleibe für den Gebührenstreitwert außer Betracht, da er eine Nebenforderung betreffe. Nachdem die Klage mit Schriftsatz vom 11.09.2019 (AS 177) zurückgenommen wurde hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.11.2019 (AS 187 f) um endgültige Streitwertfestsetzung gebeten und hierzu ergänzend vorgetragen, die Klägerschaft wolle mit dem Widerruf des verbundenen Geschäfts wirtschaftlich so gestellt werden, als hätte sie das Geschäft gar nicht erst abgeschlossen, weshalb sich der Streitwert aus dem Nettodarlehen zuzüglich einer etwaigen Anzahlung berechne. Mit Beschluss vom 18.11.2019 (AS 193 f.) hat das Landgericht daraufhin den Streitwert auf 29.513,34 € festgesetzt und zur Gründung zunächst vollumfänglich auf den Beschluss vom 29.05.2019 verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass sich der Kläger für seine anderslautende Auffassung zum Streitwert auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13 -, Rn. 3, zitiert nach juris, und den Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 , Rn. 5, zitiert nach juris, berufe. Dort ginge es jedoch um die Bewertung einer Klage, mit welche der dortige Kläger begehrte “so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt“ bzw. um die begehrte Feststellung, „der Darlehensvertrag sei beendet bzw. habe sich in Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. “ Im vorliegenden Fall richte sich der streitwertbestimmende Klagantrag Ziffer 1 hingegen einzig auf die zukunftsbezogene Feststellung, die Beklagte könne keine weiteren Zahlungen mehr verlangen. Die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts werde erst mit Klagantrag Ziffer 2 verlangt, welcher mangels Bedingungseintritts den Streitwert jedoch nicht erhöhe, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG. Gegen die landgerichtliche Festsetzung des Streitwerts auf insgesamt 29.513,34 € wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers in eigenem Namen mit ihrer Beschwerde vom 08.01.2020 (AS 205 ff.) mit dem Ziel, den Streitwert auf 51.500,00 € festsetzen zu lassen. Zur Begründung wiederholen diese zunächst ihren Vortrag, die Klägerschaft wolle mit dem Widerruf des verbundenen Geschäfts wirtschaftlich so gestellt werden, als hätte sie das Geschäft gar nicht erst abgeschlossen und zitieren dabei erneut die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13 -, Rn. 3, zitiert nach juris, und Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 -, Rn. 6 und 9, zitiert nach juris. Hier habe der Kläger mit dem Klagantrag Ziffer 1 die Feststellung beantragt, dass der Beklagten seit dem Widerruf keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen mehr zustehen. Er begehre demnach, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, so dass hier als Gesamtstreitwert der Nettodarlehensbetrag i.H.v. 33.500,00 € und der aus Eigenmitteln aufgebrachte Betrag in Höhe von (richtig:) 18.000,00 €, somit ein Streitwert in Höhe von insgesamt 51.500,00 € anzusetzen sei. Schließlich zitieren die Prozessbevollmächtigten des Klägers Rechtsprechung des OLG Braunschweig (Beschluss vom 03.12.2019 - 11 W 41/19 -) und des OLG Stuttgart (Beschluss vom 09.10.2019 - 6 W 47/19 -). Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 10.02.2020 (AS 223 f.) nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass sich der Streitwert nach den konkret gestellten Anträgen richte. Der einzig unbedingte Klagantrag - Antrag Ziffer 1 - ziele dabei nur auf die negative Feststellung, dass der Beklagten ab dem 22.08.2018 keine Ansprüche mehr zustehen. Dass der Kläger wirtschaftlich betrachtet wünsche, so gestellt zu werden, als hätte er das Geschäft getätigt, ergebe sich erst aus Antrag Ziffer 2 (Rückzahlung der bereits gezahlten Beträge), welcher nach der klaren Regelung in § 45 Abs. 1 S. 2 GKG den Gebührenstreitwert jedoch nicht erhöhe. Soweit das OLG Braunschweig dies bereits in einen wie vorliegend formulierten, zeitlich begrenzten negativen Feststellungsantrag hineinlesen möchte, könne dem nicht gefolgt werden. Denn über eine Rückzahlung der bereits gezahlten Beträge werde im Rahmen der hier vorliegenden negativen Feststellungsklage nicht entschieden. II. Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gemäß §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. 68 Abs. 1 Satz 1 und 5, 66 Abs. 3 GKG zulässig. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Zur Begründung wird nach eigener Prüfung zunächst vollumfänglich auf die gleichermaßen gründlichen wie - mit Ausnahme der Berücksichtigung der Vertragszinsen bei der Bemessung des Streitwerts - zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Beschlüssen vom 29.05.2019, vom 18.11.2019 sowie vom 10.02.2020 Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich klarstellend auszuführen, dass sich die Bemessung des Streitwerts vorliegend am vom Kläger einzig unbedingt gestellten Klagantrag Ziffer 1 ausrichtet und nach diesem eine Feststellung begehrt wird, nach welcher der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung zusteht. Unabhängig davon, was der Kläger mit dem Widerruf im Ergebnis alles erreichen will, ist dieser in die Zukunft gerichtete Feststellungsantrag abzugrenzen von den Feststellungsanträgen, die der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13 - und Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 -) zugrunde liegen. Dort begehrten jene Kläger die Feststellung, so gestellt zu werden, als hätte man das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt bzw. die Feststellung, der Darlehensvertrag sei "beendet" bzw. habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. In der Tat hat der Bundesgerichtshof für den Fall, dass Anträge auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen, auf Rückabtretung von Darlehensansprüchen Zug um Zug gegen Rückgewähr im Hinblick auf ein verbundenes Geschäft (z.B. Zug um Zug gegen die Abtretung einer Fondsbeteiligung) und auf Feststellung, dass keine Verpflichtung mehr aus einem Finanzierungsdarlehen besteht sowie auf Annahmeverzug gestellt werden, entschieden, dass sich der aus den gestellten Anträgen zu bildende Gesamtstreitwert im Falle der aufgrund der gestellten Anträge begehrten Rückabwicklung eines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines verbundenen Geschäfts (z.B. einer Kapitalbeteiligung) nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages bemisst (BGH, Beschluss vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14 - siehe wegen der dort gestellten Anträge auch Rn. 2). Er hat dies damit begründet, dass ein die vorgenannten Anträge stellender Kläger wirtschaftlich betrachtet begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Geschäft nicht getätigt (BGH, Beschluss vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14 - Rn. 3, zitiert nach juris). Der Streitwert für den hier einzig unbedingt bis zur erfolgten Klagrücknahme gestellten Antrag auf die in die Zukunft gerichtete negative Feststellung, dass kein Anspruch mehr auf Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung besteht, bemisst sich dagegen in Abgrenzung zu den oben in Bezug auf die höchstrichterliche Rechtsprechung dargestellten Anträgen ausschließlich nach den für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs geschuldeten Tilgungsleistungen (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2018 - 12 U 20/17 - ; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 13.11.2019 - 4 U 7/19 - Rn. 77, zitiert nach juris). Soweit in der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierten Rechtsprechung des OLG Braunschweig (Beschluss vom 03.12.2019 - 11 W 41/19 -) unter Rn. 21, zitiert nach juris, ausgeführt wird, der Streitwert für eine negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers nach Widerruf bei verbundenen Geschäften sei mit dem Nettodarlehensbetrag sowie der auf den Kaufpreis geleisteten Anzahlung zu bemessen, wenn der Kläger - wie im vorliegenden Fall - begehre, so gestellt zu werden, als hätte er das Geschäft nicht getätigt, so passt dies nicht zu dem unter Rn. 3, zitiert nach juris, zuvor in den Gründen wiedergegebenen dortigen Antrag des Klägers unter Ziffer 1, festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs die Beklagte ab einem Stichtag aus dem Darlehensvertrag keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann. Jener Antrag ist zwar mit dem Klagantrag Ziffer 1 aus dem hiesigen Verfahren vergleichbar, stellt jedoch kein Klagebegehren dahingehend dar, dass insgesamt festgestellt wird, dass der Kläger so gestellt wird, als hätte er das Geschäft nicht getätigt. Der hiesige Antrag ist vielmehr ausschließlich in die Zukunft gerichtet ("ab dem Zugang der Widerrufserklärung") und bezieht sich lediglich auf Ansprüche der Beklagten auf Vertragszins und vertragsgemäße Tilgung. Er ist somit auch wirtschaftlich betrachtet nicht mit einem Begehren, dass festgestellt wird, dass ein Kläger so gestellt wird, als hätte er das Geschäft nicht getätigt (siehe hierzu auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.10.2019 - 6 W 47/19 - Rn. 13, zitiert nach juris unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14 -, Rn. 3, zitiert nach juris und BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - XI ZR 498/07 -) zu vergleichen. Dass der Streitwert nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auch nicht infolge der von dem Kläger angekündigten unechten Hilfsanträge zu erhöhen war, ergibt sich im Übrigen auch aus der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierten Rechtsprechung des OLG Braunschweig (Beschluss vom 03.12.2019 - 11 W 41/19 - Rn. 23 ff., zitiert nach juris). Allerdings war der mit der Beschwerde angegriffene Streitwertbeschluss des Landgerichts von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass bei der Bemessung des Streitwerts die im Feststellungsantrag genannten Vertragszinsen nicht zu berücksichtigen sind. Insoweit handelt es sich um eine Nebenforderung der ebenfalls im Antrag enthaltenen Hauptforderung (Anspruch auf vertragsgemäße Tilgung), welche nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen den festzusetzenden Streitwert nicht erhöhen (vergleiche auch BGH, Beschluss vom 27.06.2013 - III ZR 143/12 -). Soweit Zinsen als Nebenforderung geltend gemacht werden, bleiben sie vielmehr beim Zuständigkeitsstreitwert und auch beim Gebührenstreitwert außer Ansatz (§§ 4 ZPO, 43 Abs. 1 GKG). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchem Rechtsgrund die Zinsen neben einer Hauptforderung verlangt werden (siehe hierzu ausführlich Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 14. Aufl. 2016, Rn. 6407 ff.). Im vorliegenden Fall ist dabei von einer Nettodarlehenssumme von 33.500,00 € und darauf entfallenden Zinsen i.H.v. 0,9 % per anno, somit in Höhe von insgesamt 809,34 € auszugehen. Zum Zeitpunkt des Widerrufs am 22.08.2018 waren angesichts der vertraglich vorgegebenen Raten noch 14 Raten zu je 218,00 € sowie eine Schlussrate i.H.v. 26.461,34 €, insgesamt daher noch 29.513,34 € zu bezahlen. Darin enthalten ist der anteilige Zins von 809,34 €, der auf die gesamte zu finanzierende Summe von 34.309,34 € (Nettodarlehen: 33.500,00 € und Zinsen: 809,34 €) entfällt. Vorliegend ergeben dies daher anteilige offene Zinsen i.H.v. 696,20 € sowie ein restlicher Nettodarlehensbetrag von 28.817,13 €. Letzterer stellt somit vorliegend den Streitwert dar. Die Berichtigung des Streitwerts von Amts wegen im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens ist prozessual auch möglich. Der im Zivilprozessrecht sonst fast ausnahmslos geltende Grundsatz des Verbots der reformatio in peius gilt im Streitwertrecht grundsätzlich nicht. Das beruht darauf, dass das Streitwertfestsetzungsverfahren im überwiegenden öffentlichen Interesse an einer jederzeit objektiv richtigen Bewertung der Verfahrensgegenstände gemäß §§ 63 ff. GKG als amtliches Verfahren ausgestaltet ist. Die (Rechtsmittel-)Gerichte sind dabei gemäß § 61 GKG nicht an die Angaben der Parteien zum Wert gebunden und gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 GKG befugt, in den zeitlichen Grenzen des Satzes 2 dieser Bestimmung den Streitwert jederzeit von Amts wegen festzusetzen und abzuändern (s.a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.10.2019 - 6 W 47/19 -). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; § 68 Abs. 3 GKG.