Urteil
14 U 49/21
OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ob zwischen den Parteien eines Zivilprozesses das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage notwendige Rechtsverhältnis (§ 256 Abs. 1 ZPO) vorliegt, ist nicht allein nach dem gestellten Klagantrag, sondern aufgrund des gesamten unstreitigen oder bewiesenen Sachvortrags zu beurteilen.(Rn.34)
2. Im Fall einer schwierigen Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kann eine Feststellungsklage auf einzelne Streitpunkte beschränkt werden, wenn dies der sinnvollen Klärung der Grundlagen einer Erbauseinandersetzung dient. Diese Klärung kann auch durch die Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis nicht besteht (negative Feststellungsklage) erfolgen.(Rn.36)
3. Wenn ein Erblasser durch letztwillige Verfügung bezüglich wesentlicher Nachlassgegenstände Bestimmungen für deren Aufteilung unter den gesetzlichen Erben getroffen hat, durch die diese wertmäßig in unterschiedlicher Höhe bedacht werden, kann die Auslegung dennoch ergeben, dass nach seinem Willen die gesetzliche Erbfolge eintreten soll. Für eine solche Auslegung spricht, wenn der Erblasser erkennen lässt, dass die bedachten gesetzlichen Erben die Auseinandersetzung untereinander regeln sollen und keiner der Erben besondere Rechte oder Pflichten haben soll. Diese Auslegung geht den Auslegungsregeln des § 2087 BGB vor.(Rn.41)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 29.01.2021 (14 O 369/19) im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:
1. Die Klage gegen den Beklagten Ziffer 1 wird abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten Ziffer 2 auf Ableben der am .... geborenen und am .... verstorbenen I. G. kein Anspruch auf Übertragung eines Grundstücksteils des Grundstücks I.-Straße in B., Grundbuch von B., Flurstück Nr: ... zusteht.
3. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten Ziffer 2 auf Ableben der I. G. kein Anspruch auf lebtägliche Nutzung eines Schopfes und/oder einer Brennanlage auf dem Grundstück I.-Straße in B., Grundbuch von B., Flurstück Nr: ... zusteht.
4. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten Ziffer 2 auf Ableben der I. G. kein Anspruch auf Einräumung eines Dauernutzungsrechts gemäß § 33 WEG an einem Grundstücksteil des Grundstücks I.-Straße in B., Grundbuch von B., Flurstück Nr: ..., zusteht.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 42% und der Beklagte Ziffer 2 58%. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1 in beiden Rechtszügen. Der Beklagte Ziffer 2 trägt 58% der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen, sowie seine eigenen, außergerichtlichen Kosten. Im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Der Streitwert in beiden Instanzen wird auf 82.121 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob zwischen den Parteien eines Zivilprozesses das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage notwendige Rechtsverhältnis (§ 256 Abs. 1 ZPO) vorliegt, ist nicht allein nach dem gestellten Klagantrag, sondern aufgrund des gesamten unstreitigen oder bewiesenen Sachvortrags zu beurteilen.(Rn.34) 2. Im Fall einer schwierigen Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kann eine Feststellungsklage auf einzelne Streitpunkte beschränkt werden, wenn dies der sinnvollen Klärung der Grundlagen einer Erbauseinandersetzung dient. Diese Klärung kann auch durch die Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis nicht besteht (negative Feststellungsklage) erfolgen.(Rn.36) 3. Wenn ein Erblasser durch letztwillige Verfügung bezüglich wesentlicher Nachlassgegenstände Bestimmungen für deren Aufteilung unter den gesetzlichen Erben getroffen hat, durch die diese wertmäßig in unterschiedlicher Höhe bedacht werden, kann die Auslegung dennoch ergeben, dass nach seinem Willen die gesetzliche Erbfolge eintreten soll. Für eine solche Auslegung spricht, wenn der Erblasser erkennen lässt, dass die bedachten gesetzlichen Erben die Auseinandersetzung untereinander regeln sollen und keiner der Erben besondere Rechte oder Pflichten haben soll. Diese Auslegung geht den Auslegungsregeln des § 2087 BGB vor.(Rn.41) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 29.01.2021 (14 O 369/19) im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert: 1. Die Klage gegen den Beklagten Ziffer 1 wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten Ziffer 2 auf Ableben der am .... geborenen und am .... verstorbenen I. G. kein Anspruch auf Übertragung eines Grundstücksteils des Grundstücks I.-Straße in B., Grundbuch von B., Flurstück Nr: ... zusteht. 3. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten Ziffer 2 auf Ableben der I. G. kein Anspruch auf lebtägliche Nutzung eines Schopfes und/oder einer Brennanlage auf dem Grundstück I.-Straße in B., Grundbuch von B., Flurstück Nr: ... zusteht. 4. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten Ziffer 2 auf Ableben der I. G. kein Anspruch auf Einräumung eines Dauernutzungsrechts gemäß § 33 WEG an einem Grundstücksteil des Grundstücks I.-Straße in B., Grundbuch von B., Flurstück Nr: ..., zusteht. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Von den Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 42% und der Beklagte Ziffer 2 58%. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1 in beiden Rechtszügen. Der Beklagte Ziffer 2 trägt 58% der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen, sowie seine eigenen, außergerichtlichen Kosten. Im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Der Streitwert in beiden Instanzen wird auf 82.121 € festgesetzt. A Die Parteien streiten um den Nachlass ihrer Mutter, der am 07.01.2019 verstorbenen I. G.. Der weitere Sohn der Erblasserin, H. G., ist nicht am Verfahren beteiligt. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Diese sind dahingehend zu ergänzen, dass der Kläger das von der Erblasserin im Jahr 1990 erworbene Wohnungseigentum, bestehend aus 50/100 Miteigentumsanteil an dem Grundstück I.-Straße in B., verbunden mit dem Sondereigentum an der im Obergeschoss und Dachgeschoss gelegenen Wohnung mit einem Anteil von 1/2 nach Auflassung am 29.06.2015, eingetragen am 04.09.2015, auf seine Ehefrau, R. G., übertragen hat; auf die Anlage K 20 wird verwiesen. Wegen der Teilungserklärung vom 29.03.1990, durch die das Wohnungseigentum gebildet wurde, wird auf die vom Kläger mit Schriftsatz vom 04.10.2022 (AS II, 73) vorgelegte Anlage verwiesen. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) nicht Erbe auf Ableben der am 26.10.1929 geborenen und am 07.01.2019 verstorbenen Frau I. G. geb. ..., zuletzt wohnhaft ..., B., geworden ist, 2. hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) nicht Miterbe mit einer Quote von einem Viertel auf Ableben der am 26.10.1929 geborenen und am 7.1.2019 verstorbenen Frau I. G. geb. .., zuletzt wohnhaft , geworden ist., 3. es wird festgestellt, dass dem Beklagten zu 2) auf Ableben der am 26.10.1929 geborenen und am 07.01.2019 verstorbenen Frau I. G. kein Anspruch auf Übertragung eines Grundstücksteils des Grundstücks I. Str.B., Grundbuch von B., Flst.-Nr. ..., zusteht, 4. es wird weiter festgestellt, dass dem Beklagten zu 2) auf Ableben der in Ziffer 2 näher bezeichneten Erblasserin kein Anspruch auf lebtägliche Nutzung eines Schopfes und/oder einer Brennanlage auf dem Grundstück I. Str.in B., Grundbuch von B., FIst.-Nr. ..., zusteht, 5. es wird festgestellt, dass dem Beklagten zu 2) auf Ableben der am 26.10.1929 geborenen und am 7.1.2019 verstorbenen Frau I. G. kein Anspruch auf Einräumung eines Dauernutzungsrechts gemäß § 33 ff WEG an einem Grundstücksteil des Grundstücks I. Str.B., Grundbuch von B., Flst.-Nr. ..., zusteht. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für die geltend gemachten negativen Feststellungsanträge das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse fehle. Eine auf einzelne Streitpunkte bezogene Klage sei nur zulässig, wenn eine solche Feststellung zur sinnvollen Klärung der Grundlagen der Erbauseinandersetzung diene, die Auseinandersetzung erheblich entlaste und der Rechtsstreit gelöst werde. Für die gestellten Feststellungsanträge fehle es bereits an einer konkreten Betroffenheit des Klägers; mit der begehrten Nicht-Feststellung von Rechtsbeziehungen der Beklagten in Bezug auf den Nachlass werde kein Rechtsverhältnis des Klägers festgestellt. Die Feststellung eines Erbrechts des Klägers lasse sich den gestellten Anträgen nicht entnehmen. Die zentrale Frage der Auseinandersetzung, nämlich, ob der Kläger Alleinerbe der Erblasserin sei, werde nicht einer verbindlichen gerichtlichen Entscheidung zugeführt. Dies betreffe auch die gegen den Beklagten Ziffer 2 gerichteten Anträge. Dieser berühme sich lediglich im Zusammenhang mit der Geltendmachung erbrechtlicher Ansprüche des Bestehens eines Nutzungsrechts an dem Grundstück I.-Straße in B., so dass auch insofern keine konkrete Betroffenheit des Klägers gegeben sei. Mit der Berufung verfolgt der Kläger das Ziel der Zurückverweisung an das Landgericht, hilfsweise verfolgt er die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter. Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines Feststellungsinteresses verneint. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts könne jederzeit Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage sei auch dann zulässig, wenn eine Erbteilungsklage nach § 2042 BGB mangels Teilungsreife des Nachlasses nicht möglich sei, aber einzelne im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu klärende Fragen geregelt werden könnten. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten Ziffer 1 bestehe ein Streit darüber, ob der Beklagte Ziffer 1 Miterbe und, wenn ja, mit welcher Quote geworden sei. Für das Feststellungsinteresse des Klägers genüge es, dass sich der Beklagte Ziffer 1 einer solchen Miterbenstellung berühmt habe. Der Kläger sei konkret betroffen, da zwischen den Parteien Einigkeit bestehe, dass er jedenfalls Miterbe geworden sei, denn er sei von allen vier Brüdern am umfangreichsten bedacht worden. Da dies unstreitig sei, müsse die Erbenstellung des Klägers nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden. Das Verfahren sei auch prozesswirtschaftlich sinnvoll, da im Fall eines Obsiegens des Beklagten Ziffer 1 rechtskräftig geklärt wäre, dass dieser Miterbe wäre, worauf der Kläger auch seinen Erbscheinsantrag entsprechend anpassen würde. Die negativen Feststellungsanträge gegen den Beklagten Ziffer 2 seien zulässig, da sich dieser mehrerer Ansprüche berühme, die sich auf das im Miteigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehende Grundstück I.-Straße in B. bezögen. Dabei komme es nicht in erster Linie darauf an, ob der Kläger Alleinerbe sei, sondern, ob der Beklagte Ziffer 2 - unabhängig davon, ob er selbst Erbe sei - aufgrund der Testamente der Erblasserin bezüglich des Gartens, des Schopfs und der Brennanlage Ansprüche habe. Die Klärung dieser Fragen sei für die Aufteilung des Nachlasses unter den Brüdern von wesentlicher Bedeutung. Dies sei prozesswirtschaftlich sinnvoll, da bei einer rechtskräftigen Klärung im Sinne des Klägers der weiteren Aufteilung des Nachlasses aus seiner Sicht keine weiteren Hindernisse mehr entgegenstehen würden. Für den Fall einer Sachentscheidung im Berufungsverfahren führt der Kläger aus, dass der Beklagte Ziffer 1 nicht als Erbe in Betracht komme, da er aufgrund der verfügten Teilung ein Anteil von nur 4,12% am Vermögen der Erblasserin erhalten solle. Die Ansprüche, deren sich der Beklagte Ziffer 2 berühme, seien nicht gegeben, da die diesbezüglichen Anordnungen der Erblasserin auf eine unmögliche Leistung gerichtet seien. Die Ehefrau des Klägers, R. G., habe bereits erklärt, dass sie an einer Teilung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstücks nicht mitwirken und dem Beklagten Ziffer 2 daran auch keinen Besitz einräumen werde. Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Freiburg (Einzelrichter) vom 29.01.2021, 14 O 369/19, wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Freiburg zurück verwiesen. 2. Hilfsweise und vorsorglich für den Fall, dass der Senat eine Rückverweisung nach § 538 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO nicht in Betracht ziehen sollte, beantragt der Kläger unter Abänderung des in Ziffer 1 bezeichneten landgerichtlichen Urteils: a) Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziffer 1 nicht Erbe auf Ableben der am 26.10.1929 geborenen und am 07.01.2019 verstorbenen Frau I. G. geb. S., zuletzt wohnhaft I. Straße, B., geworden ist. b) Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziffer 1 nicht Miterbe mit einer Quote von einem Viertel auf Ableben der am 26.10.1929 geborenen und am 07.01.2019 verstorbenen Frau I. G. geb. S., zuletzt wohnhaft I. Str., B., geworden ist. 3. Hilfsweise und vorsorglich für den Fall, dass der Senat eine Rückverweisung nach § 538 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO nicht in Betracht ziehen sollte, beantragt der Kläger unter Abänderung des in Ziffer 1 bezeichneten landgerichtlichen Urteils: a) Es wird festgestellt, dass dem Beklagten Ziffer 2 auf Ableben der am 26.10.1929 geborenen und am 07.01.2019 verstorbenen Frau I. G. kein Anspruch auf Übertragung eines Grundstücksteils des Grundstücks I. Str.B., Grundbuch von B., Flst.-Nr. ..., zusteht. b) Es wird weiter festgestellt, dass dem Beklagten Ziffer 2 auf Ableben der in Buchst. a näher bezeichneten Erblasserin kein Anspruch auf lebtägliche Nutzung eines Schopfes und/oder einer Brennanlage auf dem Grundstück I. Str.in B., Grundbuch von B., Flst.-Nr. ..., zusteht. c) Es wird weiter festgestellt, dass dem Beklagten Ziffer 2 auf Ableben der am 26.10.1929 geborenen und am 07.01.2019 verstorbenen Frau I. G. kein Anspruch auf Einräumung eines Dauernutzungsrechts gemäß § 33 WEG an einem Grundstücksteil des Grundstücks I. Str.B., Grundbuch von B., Flst.-Nr. ..., zusteht. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte Ziffer 1 ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Recht entschieden, dass kein Feststellungsinteresse des Klägers gegeben sei. Die Feststellung, dass der Beklagte Ziffer 1 nicht Miterbe geworden sei, würde die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht voranbringen. Der Beklagte Ziffer 2 ist der Auffassung, das Vorgehen des Klägers sei nicht prozesswirtschaftlich sinnvoll; mit denen nur gegen den Beklagten Ziffer 1 gerichteten negativen Feststellungsanträgen, die die Erbenstellung beträfen, könne keine Rechtssicherheit bezüglich der Erbenstellung des Klägers erreicht werden. Eine detaillierte Auslegung des Erblasserwillens sei im Rahmen der gestellten Anträge nicht möglich. Der Beklagte Ziffer 2 ist weiter der Auffassung, dass die Verfügungen der Erblasserin nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet seien, da diese als Miteigentümerin durchaus über separierbare Rechte verfügt habe. Der Senat hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 08.11.2022 persönlich angehört. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze in beiden Instanzen verwiesen. B Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nur bezüglich der gegen den Beklagten Ziffer 2 gerichteten Anträge begründet. I. Soweit der Kläger mit seiner Berufung in erster Linie die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht verfolgt, war dem nicht zu folgen. Die Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 setzt voraus, dass eine weitere Verhandlung der Sache vor dem erstinstanzlichen Gericht erforderlich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Rechtsstreit ohne das Erfordernis weiterer Sachaufklärung zur Entscheidung reif ist (vgl. Wulf in BeckOK ZPO, Stand 01.09.2022, § 538 Rn. 5; Ball in Musielak/Voit ZPO, 19. Aufl. 2022, § 538 Rn. 25). Über die von dem Kläger gestellten Sachanträge konnte ohne wesentliche weitere Aufklärung abschließend entschieden werden; insofern wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. II. Die gegen den Beklagten Ziffer 1 gerichtete negative Feststellungsklage ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig. a) Das für die von dem Kläger gestellten negativen Feststellungsanträge erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Mit einer Feststellungsklage kann nicht nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses im Ganzen, sondern auch die Feststellung einzelner, aus dem umfassenden Rechtsverhältnis hervorgehender Berechtigungen verlangt werden (vgl. - zur positiven Feststellungsklage - BGH, Urteil vom 29.11.2011 - II ZR 306/09 -, Tz 14 m.w.N., juris). Es kommt dabei nicht lediglich auf den Inhalt des konkret gestellten Antrags an, sondern darauf, ob sich unter Zugrundelegung des gesamten unstreitigen oder bewiesenen Sachvortrags ein solches Rechtsverhältnis, an dem der Kläger beteiligt ist, ergibt. Diesbezüglich trägt der Kläger zutreffend vor, dass weder der Beklagte Ziffer 1 noch der Beklagte Ziffer 2 oder der nicht am Verfahren beteiligte Bruder die von dem Kläger in Anspruch genommene Stellung als Erbe - sei es als Allein- oder als Miterbe - in Abrede gestellt haben. Daraus folgt, dass dann, wenn der Beklagte Ziffer 1 ein eigenes, auch quotales Erbrecht geltend macht, ein streitiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten Ziffer 1 betroffen ist, das mit der negativen Feststellungsklage ebenso geklärt werden kann wie mit einer positiven Feststellungsklage. Das Feststellungsinteresse des Klägers hängt daher nicht davon ab, ob er mit seinem Antrag eine eigene Rechtsposition als Alleinerbe oder mit einer bestimmten Quote positiv festgestellt haben will. b) Die Klage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil mit ihr nur ein Teilbereich der zwischen den Abkömmlingen der Erblasserin streitigen Auseinandersetzung zu klären ist. Nach ständiger, zutreffender Auffassung des Bundesgerichtshofs kann bei einer schwierigen Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft eine Feststellungsklage auf einzelne Streitpunkte beschränkt werden, wenn ein derartiges Vorgehen prozesswirtschaftlich sinnvoll ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1990 - IV ZR 104/89 -, Tz 8, juris). Auch im vorliegenden Fall weist die vorzunehmende, durch die sachliche und rechtliche Gestaltung der Nachlassgegenstände einerseits und die testamentarischen Verfügungen der Erblasserin andererseits verkomplizierte Auseinandersetzung zwischen den Abkömmlingen der Erblasserin so viele unterschiedliche Probleme auf, dass es im Sinne der Prozessökonomie nicht zumutbar erscheint, eine Partei im Rahmen einer umfassenden Auseinandersetzungsklage zur Antragstellung bezüglich sämtlicher zu klärender Fragen zu zwingen. Nach der zutreffenden Auffassung des Bundesgerichtshofs genügt es, wenn eine Feststellung einzelner Rechtsverhältnisse der sinnvollen Klärung der Grundlagen der Erbauseinandersetzung dient (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1990 - IV ZR 104/89 -, Tz 10, juris; BGH, Urteil vom 14.04.2010 - IV ZR 135/08 Tz 8, juris). Angesichts dessen, dass sowohl die Beteiligung des Beklagten Ziffer 1 an der Erbengemeinschaft als auch die Höhe einer möglichen Quote streitig sind, stellt eine diesbezügliche verbindliche Klärung der Verhältnisse in Bezug auf die Auseinandersetzung der Parteien einen wichtigen Zwischenschritt dar. Zum einen wird geklärt, ob der Beklagte Ziffer 1 dem Kläger lediglich als Vermächtnisnehmer oder als Miterbe gegenübersteht und zum anderen, welcher Anteil am Nachlass dem Beklagten Ziffer 1 zusteht. Da bei der Abweisung einer negativen Feststellungsklage das Bestehen des negierten Rechtsverhältnisses rechtskräftig feststeht, ist diesbezüglich nicht zwischen einer positiven und einer negativen Feststellungsklage zu unterscheiden. Es ist im Übrigen unstreitig, dass sich der Beklagte Ziffer 1 im Rahmen der bisherigen Verhandlungen auf den Standpunkt gestellt hat, er sei Erbe mit einer Quote von 1/4 geworden. 2. Die Klage ist jedoch sowohl bezüglich des Haupt- als auch des Hilfsantrags nicht begründet. Der Beklagte Ziffer 1 ist nämlich gemäß § 1924 Abs. 1, 4 BGB Erbe der Erblasserin mit einer Quote von 1/4 geworden. a) Die Testamente bedurften der Auslegung, da die Erblasserin zwar ihren Willen zum Ausdruck gebracht hat, wesentliche Bestandteile ihres Vermögens zwischen ihren Abkömmlingen aufzuteilen, zugleich aber nicht ausdrücklich erklärt hat, dass einer oder mehrere ihrer Söhne als Erben eingesetzt werden sollten. Gemäß §§ 133, 2084 BGB ist bei der Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Dabei sind neben dem gesamten Inhalt der Testamentsurkunde auch Umstände außerhalb des Testaments heranzuziehen und zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1982 - IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41-51, Rn. 16; BayObLG, Beschluss vom 16.03.2005 - 1Z BR 77/04, FamRZ 2006, 226, 228). Lässt sich auf diese Weise nicht feststellen, was der wirkliche Wille des Erblassers war, muss sich das Gericht notfalls mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht, also dem, was der Erblasser vernünftigerweise am ehesten gewollt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1982 - IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41-51, Rn. 16; BGH, Urteil vom 07.10.1992 - IV ZR 160/91, Tz 11, juris; BayObLG, Beschluss vom 17.05.2001 - 1Z BR 121/00, Tz 24, juris). b) Die Auslegung der Testamente vom 20.04.2015 führt dazu, dass die Erblasserin bei ihren Verfügungen nicht den Willen hatte, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Dabei sind die Abweichungen zwischen den beiden handschriftlichen Verfügungen, soweit es die Frage der Erbeinsetzung betrifft, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. aa) Der Inhalt der Testamente spricht nach ihrem Wortlaut nicht dafür, dass mit ihnen eine Erbeinsetzung verfügt werden sollte. Es wird weder der Begriff des „Erben“ verwendet noch zum Ausdruck gebracht, dass einer oder mehrere der Abkömmlinge von der Erbenstellung ausgeschlossen werden sollen. Die Anordnungen der Erblasserin bezüglich der Teilung sind detailliert und von ihrem Willen, die Auseinandersetzung nach ihren Vorstellungen zu regeln, bestimmt. Es liegt nahe, dass die Erblasserin ebenso deutlich zum Ausdruck gebracht hätte, wenn nur einer der Söhne Erbe hätte sein oder einer oder mehrere als Erbe hätten ausgeschlossen werden sollen. Die Verwendung des Begriffs „teilen“ ist am ehesten damit zu vereinbaren, dass die Erblasserin alle vier Söhne als ihre Erben ansah. Regelungen, wie das „Los ziehen“ und die angeordneten Ausgleichszahlungen, sprechen dafür, dass die Söhne nach der Vorstellung der Erblasserin unter sich die Auseinandersetzung ihres Nachlasses regeln und dabei den in den Testamenten ausgesprochenen Willen der Erblasserin beachten sollten. Diese Bestimmungen sprechen dagegen, dass die Erblasserin den Beklagten und den nicht am Rechtsstreit beteiligten Sohn H. G. lediglich Vermächtnisse zusprechen wollte. Die Kombination der Regelungen „Das Haus und Scheune geht an W. G. über nach meinem Tod“ und „Es darf aber nicht verkauft werden. dann geht es G. H. u. E. über“ ist so zu verstehen, dass der von der Erblasserin nicht gewollte Verkauf eine auflösende Bedingung für ein Vorausvermächtnis darstellt; auch diese Formulierung spricht dafür, dass alle vier Söhne Erben sein sollten. Das Testament enthält zudem keine für eine Erbeinsetzung sprechenden Regelungen, durch die einzelnen Personen, insbesondere dem Kläger, besondere Befugnisse oder Pflichten auferlegt werden, wie etwa ein Bestimmungsrecht bezüglich der Verteilung von Grundstücken, eine Pflicht zur Regelung der Beerdigung oder die Grabpflege (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.10.2015 - 2 W 69/15, Tz 10, juris; Otte in: Staudinger, BGB, Stand 30.04.2021, § 2087 Rn 7). bb) Als außerhalb des Testaments liegende Gesichtspunkte waren die Verträge vom 17.03.1988 (Anlage K 3) und vom 29.03.1990 (Anlage K 4) heranzuziehen. Diese wirkten im Verhältnis zwischen der Erblasserin und den Söhnen sowie zwischen diesen untereinander in tatsächlicher Hinsicht auch im Jahr 2015 fort, zumal der Kläger und die Erblasserin weiter die gebildeten Wohnungseigentumseinheiten bewohnten und die Beklagten sowie H. G. die benachbarten, übertragenen Grundstücke bebaut hatten und mit ihren Familien bewohnten. Durch die Vereinbarungen vom 17.03.1988 erhielten die Söhne G., H. und E. G. je ein Baugrundstück sowie Miteigentum an einem Wegegrundstück zugewendet. In § 1 Nr. 2 S. 3, 4 des Vertrags werden die drei Söhne als „weichende Erben“ bezeichnet und es wird erklärt, die Erblasserin beabsichtige, „ihr Hofanwesen“ später ihrem weiteren Sohn W. zu übergeben. Für einen - noch im Jahr 2015 vorhandenen - Willen, die bedachten Söhne als Erben endgültig abzufinden, kann aus diesem Vertrag nichts abgeleitet werden. Im Übergabevertrag vom 29.03.1990 wird zunächst ausgeführt, dass die Erblasserin an dem Grundstück Flst. Nr. ... Wohnungseigentum gebildet hat. Die Wohnung Nr. 2 im Obergeschoss und Dachgeschoss wird dem Kläger übergeben „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Anrechnung auf das Erb- und Pflichtteilsrecht des Übernehmers“. Auch hieraus ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Absicht der Erblasserin, den Kläger später als Alleinerben einzusetzen, zumal die verfügte Anrechnung im Falle einer Alleinerbeneinsetzung inhaltslos wäre. cc) Auch im Übrigen sind keine Umstände zu Tage getreten, die dafür sprechen, dass die Erblasserin nicht nur über die Verteilung eines Großteils ihrer Liegenschaften bestimmen wollte, sondern sich veranlasst sah, von der gesetzlichen Erbfolge abweichend zu verfügen. Insgesamt sprechen alle heranzuziehenden Gesichtspunkte dafür, dass der Wille der Erblasserin dahin ging, dass sämtliche ihrer Söhne die Stellung von Erben haben sollten. dd) Die Auslegung gemäß § 133 BGB geht der Anwendung der Auslegungsregeln des § 2087 BGB vor (vgl. OLG München, Beschluss vom 21.05.2007 - 31 Wx 120/06, juris). Auf die Frage, ob die dem Kläger in den Testamenten zugewendeten Einzelgegenstände insgesamt einen so hohen Anteil des Vermögens der Erblasserin ausmachen, dass sich daraus gemäß § 2087 Abs. 1 BGB eine Erbeinsetzung ergeben könnte (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.10.2015 - 2 W 69/15, Tz 8, juris; Otte in Staudinger, BGB, Stand 30.04.2021, § 2087 Rn 19 ff.) kommt es angesichts des klaren Auslegungsergebnisses nicht an. c) Aus den Verfügungen der Erblasserin ergibt sich im Wege der Auslegung außerdem nicht, dass sie von dem gesetzlichen Regelfall der Einsetzung von Kindern zu gleichen Teilen, also vorliegend mit einer Quote von je ¼, abweichen wollte. In Fällen, in denen der Erblasser testamentarisch seine gesamten Vermögensgegenstände durch entsprechende Bestimmungen unter den Erben verteilt, kommt es zwar in Betracht, die Erbquoten nach dem Wertverhältnis dieser Gegenstände zu bestimmen (vgl. Otte, a.a.O., Rn 28 ff.; OLG München, Beschluss vom 21.05.2007 - 31 Wx 120/06, juris). Vorliegend hat die Erblasserin aber unstreitig erhebliche Vermögenspositionen, nämlich mehrere Grundstücke und ihr Barvermögen, keinem der Erben zugewiesen; ein Rückschluss auf eine Quotenbestimmung aus den Teilungsanordnungen ist daher nicht möglich. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügungen ergibt sich am ehesten der Wille der Erblasserin, dass der Wert der Zuwendungen, bezüglich derer keine Ausgleichszahlung angeordnet worden ist, nicht auszugleichen ist, also insofern ein Vorausvermächtnis vorliegt. Es bleibt daher bezüglich der Quote bei der gesetzlichen Regelung des § 1924 Abs. 4 BGB, wonach Kinder zu gleichen Teilen erben. III. Die negative Feststellungsklage ist zulässig und begründet, soweit sie gegen den Beklagten Ziffer 2 gerichtet ist. 1. Dem Beklagten Ziffer 2 steht kein Anspruch auf Übertragung eines Teils des Grundstücks I.-Straße in B. zu. a) Das Feststellungsinteresse des Klägers für den diesbezüglichen Antrag liegt vor. Im Fall einer negativen Feststellungsklage ist es gegeben, wenn sich der Beklagte einer Forderung gegen den Kläger berühmt, wofür es ausreicht, dass der Beklagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben; das Berühmen braucht nicht notwendig ausdrücklich zu geschehen (vgl. Bacher in: BeckOK, ZPO, Stand: 01.09.2022, § 256 Rn 22; BGH, Urteil vom 10.10.1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992 436, 437). Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten Ziffer 2 hat außergerichtlich in den E-Mail-Schreiben vom 22.04.2020 (Anlage K 18) und vom 24.04.2020 (Anlage K 17) Ansprüche auf den „Garten“ erhoben. In der Klageerwiderung vom 11.08.2020 hat der Beklagte Ziffer 2 (AS I, 134) die Auffassung vertreten, er sei berechtigt, unter Ausschluss des Klägers den Garten zu nutzen. Daraus ergibt sich bezüglich des gestellten Antrags ein Feststellungsinteresse des Klägers. b) Die testamentarische Verfügung mit dem Inhalt „Der Garten geht an E. G. über.“ kann dahingehend ausgelegt werden, dass der Beklagte Ziffer 2 nach dem Willen der Erblasserin eine die übrigen Erben ausschließende Berechtigung bezüglich des auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... befindlichen Gartens erhalten sollte. Eine Auslegung, wonach die Erblasserin den Willen hatte, dass der Beklagte Ziffer 2 Eigentümer des betreffenden Grundstücksteils werden sollte, liegt nicht fern, denn die Formulierung „geht ... über“ hat die Erblasserin ebenso in Bezug auf Haus und Scheune verwendet, die dem Kläger zugewendet werden sollen und eindeutig eine Übertragung des Wohnungseigentums bezweckt. Zudem hat die Erblasserin ausdrücklich bezüglich Schopf und Brennerei dem Beklagten Ziffer 2 lediglich ein auf Lebenszeit geltendes Nutzungsrecht eingeräumt; bezüglich des Gartens hätte es nahegelegen, diesen hier mit aufzuzählen, wenn sie keine weitergehende Wirkung der Verfügung bezweckt hätte. c) Soweit die Erblasserin dem Beklagten Ziffer 2 ein Vermächtnis in Form der Zuwendung des Eigentums am „Garten“ aussetzen wollte, ist diese Verfügung gemäß § 2169 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Kläger beruft sich zu Recht darauf, dass aufgrund der Bildung von Wohnungseigentum durch die Teilungserklärung vom 29.03.1990 das Grundstück nicht mehr als Ganzes zum Nachlass gehört. Das Wohnungseigentum der Erblasserin umfasst lediglich das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 (im Erdgeschoss) verbunden mit einem Anteil von 50/100 an dem Gemeinschaftseigentum. Zu dem Gemeinschaftseigentum gehört - unabhängig von den unterschiedlichen Auffassungen des Klägers und des Beklagten Ziffer 2, welche Fläche mit der Bezeichnung „Garten“ die Erblasserin gemeint hatte - der Bereich, der als Garten und damit als Gegenstand eines Vermächtnisses in Betracht kommt. Insoweit wird auf die Teilungserklärung nebst Plänen (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 04.10.2022, AS II 75 ff.) verwiesen. Grundsätzlich kann ein realer Teil des in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks veräußert werden; hierzu bedarf es jedoch der Mitwirkung aller Eigentümer (vgl. Krafka in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2021, § 1 WEG Rn 34). Da zum Zeitpunkt des Erbfalls auch die Ehefrau des Klägers an der Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligt war, kommt jedoch eine Abtrennung eines Teils des in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks durch Mitwirkung sämtlicher Erben nicht in Betracht. Es ist zudem unstreitig, dass die Ehefrau des Klägers nicht an einer solchen Abtrennung mitwirken wird. Schließlich ist es auch nicht möglich, dem Beklagten Ziffer 2 in der Form den Garten zu verschaffen, dass ihm lediglich ein Anteil am Miteigentum verschafft wird; so wie das Sondereigentum nicht vom zugehörigen Miteigentumsanteil getrennt werden kann, kann auch ein Anteil am Gemeinschaftseigentum ohne zugehöriges Sondereigentum nicht begründet werden (vgl. Krafka in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2021, § 6 WEG Rn 2). d) Eine Auslegung der testamentarischen Verfügung als Teilungsanordnung im Sinne von § 2048 BGB würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Durch eine Teilungsanordnung wird ein schuldrechtlicher Anspruch des Erben gegen die anderen Miterben begründet (vgl. Lohmann in: BeckOK, BGB, Stand: 01.05.2022, § 2048 Rn 3). Wenn, wie oben ausgeführt, die Miterben diese Anordnung aus rechtlichen Gründen nicht erfüllen können, ist ein Anspruch des durch die Teilungsanordnung Begünstigten gemäß § 275 Abs. 1 BGB nicht entstanden. 2. Dem Beklagten Ziffer 2 steht kein Anspruch auf lebtägliche Nutzung eines Schopfes oder einer Brennanlage auf dem Grundstück I. Str.in B. zu. a) Das Feststellungsinteresse des Klägers ist gegeben. Der Beklagte Ziffer 2 hat in seiner Klageerwiderung vom 11.08.2020 (AS I, 134) die Auffassung vertreten, der Erblasserin habe das Recht zur Nutzung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäude und Grundstücksflächen zugestanden. Dieses Recht habe die Erblasserin in ihrem Testament auf den Beklagten Ziffer 2 übertragen, vergleichbar mit einem Dauerwohnrecht oder einem Dauernutzungsrecht. Der Kläger sei verpflichtet, dem Beklagten Ziffer 2 dieses Dauernutzungsrecht gemäß § 33 WEG einzuräumen. b) Wie oben unter Ziffer 1 ausgeführt, war die Erblasserin an dem Gemeinschaftseigentum, zu dem Schopf und Brennanlage gehören, nur mit einem Anteil von 50% beteiligt. Aus der Teilungserklärung ergibt sich nicht, dass das Recht zur Nutzung des Gemeinschaftseigentums oder einzelner Bereiche der Erblasserin allein zustand. Bereits seit 1990 stand das Gemeinschaftseigentum im Übrigen dem Kläger zu, der im Jahr 2015 überdies seinen Anteil am Wohnungseigentum zur Hälfte auf seine Ehefrau übertragen hat. Die Erblasserin konnte daher die Erben auch nicht im Sinne eines Vermächtnisses verpflichten, dem Beklagten Ziffer 2 ein schuldrechtliches Nutzungsrecht an einem Teil des Grundstücks einzuräumen. Auch eine in diesem Sinne auszulegende Verfügung wäre gemäß § 2169 Abs. 1 BGB unwirksam. 3. Dem Beklagten Ziffer 2 steht kein Anspruch auf Einräumung eines Dauernutzungsrechts gemäß § 33 WEG an einem Grundstücksteil des Grundstücks I. Str. zu. a) Wegen des Feststellungsinteresses des Klägers wird auf die Ausführungen unter Ziffer III. 2 a) verwiesen. b) Auch ein Anspruch auf Einräumung eines solchen Nutzungsrechts ist nicht gegeben. Gemäß § 31 Abs. 2 WEG kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass der Berechtigte unter Ausschluss des Eigentümers nicht zu Wohnzwecken dienende bestimmte Räume in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude nutzen darf. Gemäß § 31 Abs. 3 WEG gelten die Vorschriften über das Dauerwohnrecht entsprechend. Das Dauernutzungsrecht ist ein eigentumsähnlich gestaltetes dingliches Nutzungsrecht (vgl. Krafka in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2021, § 31 WEG Rn 5). Auch die Bestellung eines Dauernutzungsrechts bedarf indessen der Mitwirkung sämtlicher am belasteten Grundstück Berechtigten, also im vorliegenden Fall aller Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Zudem muss sich das Recht auf ein Sondereigentum, also im Fall des Wohnungsnutzungsrechts auf zu Wohnzwecken dienende Räume, im Fall des Dauernutzungsrechts auf Teileigentum, beziehen (vgl. Hügel in: BeckOK, BGB, Stand 01.08.2022, § 31 WEG Rn 2). Das Recht kann sich zwar auf außerhalb des Gebäudes befindliche Grundstücksteile erstrecken; ein nur auf einen solchen Grundstücksteil bezogenes Dauernutzungsrecht gibt es aber nicht (vgl. Hügel, a.a.O., § 31 WEG Rn 3; Krafka, a.a.O., § 31 Rn 4). In Bezug auf die Gartennutzung kann daher schon vom Gegenstand her ein Dauernutzungsrecht nicht begründet werden. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. V. Der Streitwert war für beide Instanzen auf 82.121 € festzusetzen. 1. Der Streitwert war für die gegen den Beklagten Ziffer 1 gerichteten Anträge (Antrag Ziffer 2 a) und b) auf 34.088 € festzusetzen. Der Streitwert für die Feststellungsklage richtet sich nach dem Interesse des Beklagten an der Abwehr der vom Kläger begehrten Feststellung, wobei für die Schätzung des Werts der Vortrag des Klägers heranzuziehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.11.2019 - IV ZR 70/19, Tz 3, juris; BGH, Beschlüsse vom 28.09.2011 und 13.12.2011 - IV ZR 146/10, juris; Kroiß in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, III. Streitwerte im Erbrecht, Rn 16). Mit der Klageschrift vom 11.10.2019 hat der Kläger den Wert des zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten Antrags auf Feststellung, dass der Beklagte Ziffer 1 nicht Erbe geworden sei, mit 34.088 € angegeben (AS I 14). Dies stelle die wertmäßige Beteiligung des Beklagten Ziffer 1 am Nachlass dar, von dem der Kläger behauptete, dass diese dem Beklagten Ziffer 1 nicht als Erben, sondern bestenfalls als Vermächtnisnehmer zustehen könne. Dementsprechend hat das Landgericht den Streitwert bis zur Klageerweiterung auf diesen Betrag festgesetzt. Dem folgt der Senat. Der im Termin vom 29.09.2020 (AS I, 155) gestellte Hilfsantrag führte gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG zu keiner Erhöhung des Streitwerts; auch insoweit ist dem Landgericht zu folgen. 2. Der Streitwert für die gegen den Beklagte Ziffer 2 gerichteten Anträge (Ziffer 3 a, b und c) war auf insgesamt 48.033 € festzusetzen. Soweit sich der Beklagte Ziffer 2 eines Anspruchs auf Übertragung des Gartengrundstücks berühmte, geht der Senat von einer Fläche von 645 m² und einem Wert von 100 € pro m² aus. Dabei war auf der Grundlage der öffentlich verfügbaren Bodenwertangaben zu sehen, dass der Wert für bebaute Grundstücke, darunter auch das, auf dem sich der Hof befindet, mit 330 € und der für die nördlich angrenzenden, unbebauten Grundstücke Flst.-Nr. ...1 und ...2, je nach Nutzungsart mit 100 € („Kleinsiedlungsgebiet“), 2,20 € („Acker“) oder 0,50 € („forstwirtschaftliche Fläche“) angegeben wird. Bei Schätzung des Streitwerts ist nicht zu Grunde zu legen, dass der Beklagte Ziffer 2 ein bebaubares Grundstück erhalten will, sondern eine Nutzung als Garten. Da die in Anspruch genommene Fläche auch kein im Außenbereich liegendes Ackerland ist, sondern Teil einer bebauten Fläche, erscheint ein Wert von 100 € pro m² angemessen. Hieraus ergibt sich ein Betrag von 64.500 €, von dem die Summe der geschuldeten Ausgleichszahlungen, also 10.000 €, abzuziehen ist. Von den verbleibenden 54.500 € ist ein Abschlag von 20% vorzunehmen, was zu 43.600 € führt. Die Anträge Ziffer 3 b und c waren, wie vom Kläger in der Stellungnahme vom 09.11.2022 berechnet, mit insgesamt 4.533 € zu bewerten. Insofern war auch die erstinstanzliche Wertfestsetzung, die den Wertangaben in der Klageerweiterungsschrift vom 25.06.2020 folgte, abzuändern. VI. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.