Beschluss
14 U 224/21
OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Wenn in dem Verfahren erster Instanz der beklagten Partei die Klage nicht zugestellt wurde und sich lediglich ihre Streithelferin durch Schriftsätze und Vertretung in der mündlichen Verhandlung am Verfahren beteiligt hat, steht dies einer Sachentscheidung im Berufungsverfahren nicht entgegen, wenn die Beklagte dort wirksam beteiligt wird und sie das Verfahren erster Instanz nicht beanstandet.(Rn.41)
2. Zu den Anforderungen an einen auf Vermutungen beruhenden Vortrag, mit dem die deliktische Haftung der Muttergesellschaft einer Fahrzeugherstellerin für behauptete Manipulationen der Abgasbehandlung begründet werden soll.(Rn.61)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 05.08.2021 - 5 O 376/20 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 42.472 € festzusetzen.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 28.02.2023.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn in dem Verfahren erster Instanz der beklagten Partei die Klage nicht zugestellt wurde und sich lediglich ihre Streithelferin durch Schriftsätze und Vertretung in der mündlichen Verhandlung am Verfahren beteiligt hat, steht dies einer Sachentscheidung im Berufungsverfahren nicht entgegen, wenn die Beklagte dort wirksam beteiligt wird und sie das Verfahren erster Instanz nicht beanstandet.(Rn.41) 2. Zu den Anforderungen an einen auf Vermutungen beruhenden Vortrag, mit dem die deliktische Haftung der Muttergesellschaft einer Fahrzeugherstellerin für behauptete Manipulationen der Abgasbehandlung begründet werden soll.(Rn.61) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 05.08.2021 - 5 O 376/20 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 42.472 € festzusetzen. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 28.02.2023. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte im Wege der Feststellungsklage Schadensersatzansprüche auf Grund des Kaufs eines mit einem Dieselmotor versehenen Reisemobils geltend. Der Kläger hat mit Kaufvertrag vom 16.01.2017 (Anlage K25) bei der A GmbH ein Reisemobil des Typs Sunlight T 68, Modelljahr 2015, zum Preis von 53.090 € gebraucht gekauft. Basisfahrzeug ist ein F Ducato mit einem Dieselmotor des Typs 2,3 Liter Multijet 130 (96 kW). Zum Zeitpunkt der Übergabe des Kfz an den Kläger betrug der Kilometerstand ca. 9.970 km, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 22.03.2021 42.155 km. Für das Fahrzeug gibt es bislang keinen Rückruf des KBA. Der Kläger hat geltend gemacht, die Software zur Motorsteuerung enthalte eine unzulässige Abschalteinrichtung; wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei für die behaupteten Manipulationen an der Motorsteuerung deliktsrechtlich verantwortlich. Die Beklagte sei entgegen ihrer Behauptungen nicht lediglich eine Holding-Gesellschaft, sondern diejenige, die die strategischen Entscheidungen treffe, Vorgaben mache, weisungsbefugt und im Umkehrschluss auch für die unternehmerischen Entscheidungen verantwortlich sei. Die Tochtergesellschaft F Italy S.p.A. bestimme trotz eigener Rechtspersönlichkeit nicht autonom ihr Marktverhalten, sondern befolge im Wesentlichen Weisungen der Beklagten als Muttergesellschaft. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf die Klageschrift sowie die weiteren Schriftsätze des Klägers verwiesen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Ducato Sunlight T durch die Beklagte resultieren sowie hilfsweise - für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu unbestimmt sei - einen weiteren Feststellungsantrag gemäß Schriftsatz vom 18.03.2021 (I, 148) gestellt. Nach der Zustellung der ursprünglich gegen die F N.V. gerichteten Klage an die F Germany AG meldete sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten für die F Germany AG und führte aus, dass die Zustellung der Klage nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, weil die F Germany AG weder Organ noch Bevollmächtigte und auch keine Niederlassung der Beklagten sei. Die F Germany AG erklärte zugleich den Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten und beantragte, die Klage abzuweisen. Wegen des Vortrags des Klägers, wonach die F Germany AG eine Niederlassung der Beklagten in Deutschland darstelle, wird auf den Schriftsatz vom 15.01.2021 (I, 112) verwiesen. Eine Zustellung der Klage an die Beklagte erfolgte nicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht war die Beklagte nicht erschienen. Der Klageabweisungsantrag wurde vom Prozessbevollmächtigten der Streithelferin gestellt. Auf das Protokoll wird Bezug genommen (I, 158). Mit Beschluss vom 22.06.2021 wurde - mit Zustimmung des Klägers und der Nebenintervenientin - das schriftliche Verfahren angeordnet. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.08.2021 abgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht aus, die Beklagte hafte nicht gemäß § 826 BGB für den vom Kläger behaupteten Schaden. Die Haftung einer juristischen Person setze voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich verwirklicht habe. Dies sei mit einer Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbstständiger Konzerngesellschaften hinaus unvereinbar. Die Behauptung, es gebe eine eigene strategische Entscheidung der Beklagten, systematisch und konzernweit bewusst unzulässige Abschalteinrichtungen einzubauen, um die Typenzulassung zu erschleichen, sei nur pauschal behauptet worden. Konkrete entsprechende Handlungen oder eine entsprechende Geschäftstätigkeit der Beklagten in einem realen Fall habe der Kläger nicht vorgetragen. Aus der Darlegung zur hierarchischen Struktur im Konzern und zur werbenden Außendarstellung der Beklagten sowie dem satzungsmäßigen Gesellschaftszweck der Beklagten ergebe sich hierfür nichts. Auch der unstreitige Vortrag, wonach die Beklagte vor ihrer Fusion mit dem P-Konzern (und der damit einhergehenden Umbenennungen in S N.V.) nur eine Personalstärke von 47 Personen gehabt habe, lasse eine Steuerung operativer Vorgänge bis hinunter auf technische Fragen nicht vermuten. Es sei nicht erkennbar, was dagegen spreche, dass die operativ in der Motorenentwicklung handelnden Personen, namentlich bei der F Italy S.p.A. die behaupteten Manipulationen eigenverantwortlich und im Rahmen des Wirkungskreises einzelner leitender Mitarbeiter auf dieser Ebene vorgenommen hätten. Der Vortrag der Beklagten, sie habe sich auf das Halten von Unternehmensanteilen beschränkt, sei daher nicht widerlegt. Auch eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten der Beklagten sei nicht gegeben. Voraussetzung hierfür sei, dass das unstreitige oder nachgewiesene Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Handlung in der Sphäre der Beklagten jedenfalls nahelegen würde, was aus den dargelegten Gründen nicht der Fall sei. Auch unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens sei eine Haftung der Beklagten nicht gegeben. Eine Zurechnung gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB scheide aus, da eine entsprechende Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit der Herstellerin weder dargelegt noch unter Beweis gestellt sei. Für weitere Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, dass die Beklagte zwar formell kein Hersteller sei, sich ihre Tätigkeit aber keinesfalls auf die einer reinen Finanzholding beschränke. Die Beklagte sei vielmehr strategisch und operativ tätig. Die Selbstdarstellung der Beklagten auf der eigenen Webseite sowie in Prospektunterlagen, Jahresabschlussberichten und ähnlichem beweise, dass sich diese als Herstellerin betrachte oder zumindest diesen Anschein bewusst aufrechterhalte (II, 19). Aus dem Handelsregistereintrag ergebe sich, dass die Tätigkeit der Beklagten als Finanzholding nur eine von vielen sei (II, 19 f.). Der Vortrag der Beklagten zur Tätigkeit als reine Finanzholding sei auch durch den Inhalt des eigenen Gesellschaftsvertrags widerlegt, in dem Produktion und Handel im Zusammenhang mit Personen- und Betriebsfahrzeugen und Motoren explizit aufgeführt seien (II, 22). Die Beklagte werde zwar nicht als formeller Motor- oder Basisfahrzeughersteller in den Fahrzeugpapieren aufgeführt; diverse hundertprozentige Tochtergesellschaften der Beklagten seien jedoch nachweislich in diversen Stadien des Betrugs beteiligt gewesen, dies markt- und markenübergreifend und in mehreren Ländern zur gleichen Zeit (II, 22). Die Beklagte habe nicht qualifiziert bestritten, dass sie die strategische Entscheidung in Bezug auf die Implementierung der Manipulationssoftware in ihre Basisfahrzeuge getroffen habe (II, 22). Die Herstellereigenschaft sei für eine Haftung nach § 826 BGB nicht erforderlich (II, 23). Der Kläger habe dargelegt, dass Personen zeitgleich unterschiedliche leitende Positionen im Konzern innehatten, namentlich eine zeitgleiche Personenidentität des Vorstandes der produzierenden F Italy S.p.A. und der Beklagten gegeben gewesen sei (II, 24 f.). Es entspreche der Lebenserfahrung, dass sowohl die F Italy S.p.A. als auch die Beklagte die strategische Entscheidung einvernehmlich getroffen hätten (II, 25). Entscheidungen seien nicht (nur) auf lokaler Ebene bei der jeweils produzierenden Gesellschaft getroffen worden, sondern von der Beklagten als Konzernleitung (II, 26). Wegen des weiteren Vortrags des Klägers, insbesondere zur Manipulation der Software, wird auf die Berufungsbegründung verwiesen. Der Kläger vertritt die Auffassung, eine Zurückverweisung des Rechtsstreits sei gemäß § 538 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO möglich. Das Landgericht habe die umfangreichen, detaillierten und mit Beweisangeboten versehenen Ausführungen des Klägers zu der Beteiligung der Beklagten an der Manipulation unberücksichtigt gelassen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen sei nicht erfolgt. Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren nunmehr: 1. Das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau - 5 O 376/20 - vom 05.08.2021 wird aufgehoben und abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs des Modells Sunlight T 68 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... durch die Beklagtenpartei resultieren. Hilfsweise, für den Fall, dass das Berufungsgericht den Hauptantrag für unbestimmt bzw. unzulässig hält, wird folgender Antrag gestellt: 3. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, der Klägerpartei einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs des Modells Sunlight T 68 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ZFA ..., dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 13.272,50 € betragen muss, zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei weiteren Schadensersatz, der über den Minderungsbetrag hinausgeht, zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte in dem Fahrzeug des Modells Sunlight T 68 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ZFA ... a) unzulässige Abschalteinrichtungen z. B. • in Gestalt einer Funktion, welche durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasrückführung so verändert, dass die Abgasrückführung nur innerhalb eines Temperaturrahmens zwischen 20 °C und 30 °C und nur auf dem Prüfstand optimal funktioniert, während unterhalb 20 °C bis 5 °C sowie außerhalb der NEFZ-Prüfsituation eine stufenweise Abrampung der Abgasrückführungsrate bis hin zur kompletten Reduktion auf Null erfolgt (sog. Thermofenster), • in Gestalt einer Abschaltlogik, welche die Abgasrückführungsrate nach 22 Minuten nach dem Motorstart und dem Beginn des NEFZ-Modus auf Null reduziert, • in Gestalt einer Hysterese, welche alle 10 Sekunden nach dem Auftreten einer oder mehrerer der nachfolgenden Störgrößen sucht, sodass gegebenenfalls nach 15 Sekunden oder nach einer Häufigkeit von 5 Mal oder mehr die Abgasreinigung eingestellt wird, wobei es sich bei diesen Störgrößen um • einen Lenkwinkel größer als 30°, • eine Geschwindigkeit an der Hinterachse größer als 3,9 km/h, • eine Gaspedal-Stellung größer als 80,00049 % handelt oder • in Gestalt eines weiteren Timers, welcher nach 4 Minuten nach Auftreten einer oder mehrerer der nachfolgenden Störgrößen die Abgasreinigung einstellt, wobei es sich bei diesen Störgrößen um • ein Drehmoment über 34 kW (höher als 300/340 Nm), • eine Geschwindigkeit, welche die für den NEFZ-Zyklus typische Geschwindigkeit überschreitet und auf ein Verlassen der Prüfsituation hindeutet, • einen Bremsvorgang, welcher öfter als 20 Mal erfolgt, handelt, • in Gestalt noch zusätzlicher Timer-Strategien, welche durch das Einbringen von Zeitpuffer sicherstellen sollen, dass die Abgasreinigung nicht vorschnell trotz andauernder Prüfsituation abgeschaltet wird, • in Gestalt eines AGR-Kennfeldes, welches sicherstellen soll, dass die Abgasreinigung im Straßenverkehr auch innerhalb des o.g. Thermofensters ausgeschaltet wird, verbaut hat, mit ihrer Billigung oder auf ihre Anweisung hin verbaut wurden und hierdurch die Emissionen bei der Typenprüfung Typ 1 besonders effektiv reduziert wurden, aber außerhalb der Bedingungen, wie sie bei der Typenprüfung Typ 1 herrschen, nicht in derselben Art und Weise eingesetzt werden. b) ein On-Board-Diagnosesystem einsetzt, welches dahingehend programmiert war, die Erhöhung der Emissionswerte infolge der Abschaltung der Abgasrückführungsrate entgegen der bestehenden gesetzlichen Überwachungspflicht in Bezug auf die abgasbeeinflussenden Systeme nicht anzuzeigen. 5. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 3.291,54 € freizustellen. Hilfsweise beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Freiburg im Breisgau zurückzuverweisen. Die - im Berufungsverfahren vom Prozessbevollmächtigen der Nebenintervenientin vertretene - Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus, dass die Feststellungsklage unzulässig sei. Eine Haftung gemäß § 826 BGB sei ausgeschlossen, da die Beklagte nicht die Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei und es überdies keine Manipulationen gebe. Vermeintlichen Ansprüchen stehe im Übrigen die bestandskräftige EG-Typgenehmigung entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen verwiesen. II. Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die Berufung offensichtlich nicht begründet. A. Die fehlende Zustellung der Klageschrift an die Beklagte steht einer Sachentscheidung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Ein Mangel der Zustellung der Klageschrift (wegen gänzlichen Fehlens einer Zustellung oder wegen Mängeln bei der Zustellung) kann grundsätzlich gemäß § 295 Abs. 1 ZPO geheilt werden. Denn beim Zustellungserfordernis handelt es sich nicht um eine unverzichtbare Verfahrensvorschrift im Sinne des § 295 Abs. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 24.05.1972 - IV ZR 65/71, NJW 1972, 1373; BGH, Beschluss vom 21.12.1983 - IVb ZB 29/82, NJW 1984, 926; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 295 Rn. 3; Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage 2018, § 295 Rn. 14). Der Verfahrensmangel der fehlenden Klagezustellung wird folglich durch rügelose Einlassung oder Verzicht gemäß § 295 ZPO geheilt (BGH, Urteil vom 09.01.2008 - VIII ZR 12/07, WuM 155, Rn. 12; BGH, Urteil vom 08.02.1996 - IV ZR 107/95, juris Rn. 11; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 253 Rn. 173). Die Beklagte hat erstinstanzlich weder auf die Zustellung verzichtet noch rügelos zur Sache verhandelt; vielmehr wurde sie am erstinstanzlichen Verfahren gar nicht beteiligt und damit ein Prozessrechtsverhältnis nicht begründet. Allerdings hat sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten, dem die Klageschrift erstinstanzlich als damaligem Vertreter der Nebenintervenientin zugestellt worden war, in der Berufungsinstanz für die Beklagte legitimiert und mit Schriftsatz vom 15.09.2021 die Zurückweisung der Berufung beantragt. Die fehlende Zustellung der Klage an die Beklagte wurde in der Berufungsinstanz von keiner Partei gerügt; aus diesem Verfahrensfehler leiten beide Parteien nichts ab. Vielmehr führt die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung vom 31.12.2021 aus: „Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass die Beklagte sich in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Freiburg - wegen der aus ihrer Sicht unwirksamen Zustellung der Klage - nicht einmal zur Sache eingelassen und auch keinen Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt hatte; gleichwohl erfolgte die Klageabweisung, weil das Gericht die Klage für unschlüssig hielt.“ (II, 71). Damit bringt sie erkennbar zum Ausdruck, dass sie die unterbliebene Zustellung der Klage nicht beanstandet, von einer Heilung nach § 295 ZPO in der Berufungsinstanz ausgeht und eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts anstrebt. Andernfalls hätte es aus Sicht der Beklagten nahegelegen, statt der nunmehr beantragten Zurückweisung der Berufung die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und eine Zurückverweisung an das Landgericht zu beantragen. B. 1. Der als Hauptantrag erhobene Feststellungsantrag des Klägers ist bereits unzulässig. a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 05.10.2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23, Rn. 15). Das Feststellungsinteresse fehlt grundsätzlich, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823 Rn. 14). Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann (BGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 506/14, Rn. 6, juris). b) Danach hat der Kläger in Bezug auf seinen Hauptantrag kein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Kläger im Rahmen der Haftung nach § 826 BGB sein Feststellungsinteresse nicht darauf stützen, dass er sich weiterhin die Wahl offenhalten möchte, ob er von der Beklagten den Ersatz des großen oder stattdessen des kleinen Schadens verlangt (s. ausführlich BGH, Urteil vom 05.10.2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23, Rn. 16 ff.). Vielmehr ist es für den Kläger - auch im Interesse der gebotenen Prozesswirtschaftlichkeit - möglich und zumutbar, sich bereits bei Klageerhebung zu entscheiden, welchen Schadensersatz er geltend machen möchte. Die vom Kläger dargelegten Umstände, namentlich Lieferengpässe zur Beschaffung eines neuen Wohnmobils sowie daraus folgende eingeschränkte Urlaubsplanungen machen die Entscheidung zugunsten eines Klagebegehrens nicht unzumutbar, sondern stellen eine Grundlage dafür dar. Mit einem einschränkungslos stattgebenden Feststellungsurteil wäre die Frage, ob großer oder kleiner Schadensersatz gezahlt werden soll, nicht entschieden; die Entscheidung darüber würde ebenso wie über die Höhe des Schadensersatzes vielmehr erst in einem zweiten Prozess - dem anschließenden Leistungsprozess - getroffen werden. Ein solches berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO besteht nicht (BGH, Urteil vom 05.10.2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23, Rn. 18). Ebenso wenig kann die unbestimmte Erwartung, ein Feststellungsurteil könnte einen Vergleich über die Schadenshöhe erleichtern, ein Feststellungsinteresse rechtfertigen. bb) Der Vortrag des Klägers zu weiter zu befürchteten Schäden rechtfertigt die Annahme eines Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO ebenso wenig. (1) Einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Gebühren einer Hauptuntersuchung, Inspektions- und Wartungskosten einschließlich Verbrauchsmaterialien (Schmierstoffe, Filter etc.) sowie die Kosten des Austausches von Verschleißteilen einschließlich der Kosten für einen Service-Ersatzwagen hat der Kläger nicht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.07.2022 - 17 U 1348/19, Rn. 41, juris). (2) Die weiter angeführten Aufwendungen (Steuernachforderungen, Stilllegungskosten, Kosten im Zusammenhang mit einem etwaigen Update) könnte der Kläger jedenfalls dann nicht als Schaden ersetzt verlangen, wenn er den sogenannten kleinen Schadensersatz (Ersatz des Minderwerts) geltend machen sollte. Eine Schadensentwicklung, die ein Feststellungsinteresse begründen könnte, wäre dann ausgeschlossen. Denn in die Bemessung dieses Schadens sind die Nachteile, die mit der behaupteten Manipulation des Fahrzeugs verbunden sein sollen, bereits „eingepreist“ (BGH, Urteil vom 06.07.2021 - VI ZR 40/20, NJW 2021, 3041, Rn. 34). Ob und inwieweit die genannten Aufwendungen im Rahmen des großen Schadensersatzes ersatzfähig wären, sie insbesondere dem sogenannten negativen Interesse zuzuordnen wären, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung. Denn auf eine diesbezügliche Schadensentwicklung könnte der Kläger sein Feststellungsinteresse schon deshalb nicht stützen, weil er sich nicht für die Geltendmachung des großen Schadensersatzes entschieden hat, obwohl ihm diese Entscheidung bereits jetzt möglich und zumutbar ist. Die drohende Gefahr der Unsicherheit rührt demnach entscheidend daher, dass sich der Kläger bewusst nicht entschieden hat, und ist von diesem selbst zu verantworten. Eine solche Unsicherheit vermag das Feststellungsinteresse nicht zu begründen (BGH, Urteil vom 5.10.2021 - VI ZR 136/20, Rn. 33, juris). cc) Das Feststellungsinteresse kann der Kläger auch nicht darauf stützen, dass ihm die Bezifferung der Höhe des auf den Schadensersatz anzurechnenden Nutzungsvorteils nicht zumutbar sei. Denn für die Bestimmtheit eines auf den großen Schadensersatz gerichteten Klageantrags würde es genügen, wenn der Kläger die Bewertung der vom Kaufpreis abzuziehenden Nutzungsvorteile in das Ermessen des Gerichts stellte und lediglich die tatsächlichen Grundlagen der Ermessensausübung angäbe (OLG Köln, Urteil vom 01.06.2022 - 17 U 136/21, Rn. 22, juris). dd) Es spielt für das Feststellungsinteresse auch keine Rolle, ob der Europäische Gerichtshof die Vorlagefrage zum Abzug der Nutzungsentschädigung in seinem Sinn beantworten wird, denn es stünde dem Kläger frei, einen Leistungsantrag ohne entsprechenden Abzug zu stellen. 2. Der - in der Berufungsinstanz neben dem (erstmals gestellten) Antrag auf kleinen Schadensersatz - hilfsweise gestellte Feststellungsantrag Ziffer 4 ist ebenfalls - ungeachtet der wohl fehlenden Bestimmtheit des Antrags - unzulässig. Ein Ersatz der vom Kläger dargelegten, möglichen weiteren Schäden kommt nicht zusätzlich zu dem Begehren des Klägers auf den sogenannten kleinen Schadensersatz, namentlich Ersatz des Minderwerts, in Betracht. Denn in die Bemessung dieses Schadens sind die Nachteile, die mit der behaupteten Manipulation des Fahrzeugs verbunden sein sollen, bereits „eingepreist“ (BGH, Urteil vom 06.07.2021 - VI ZR 40/20, NJW 2021, 3041, Rn. 34). Soweit der Kläger vorträgt, er wolle sich den Übergang zum großen Schadensersatz offen halten, ist ihm das unbenommen, allerdings zur Begründung des weiteren Feststellungsantrags unbehelflich. C. Die in der Berufungsinstanz eingereichten Hilfsanträge Ziffer 3 (kleiner Schadensersatz), der als Klageänderung wegen seiner Sachdienlichkeit zulässig ist, und Ziffer 5 (Rechtsanwaltskosten) haben in der Sache keinen Erfolg. 1. Vorliegend findet auf den geltend gemachten deliktischen Schadensersatzanspruch gemäß § 4 Abs. 1 Rom II-VO deutsches Recht Anwendung, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist. 2. Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 31 BGB liegen nicht vor. a) Ein objektiv sittenwidriges Verhalten eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten in Bezug auf das von dem Kläger erworbene streitgegenständliche Fahrzeug hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen. aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Ob dies der Fall ist, ist durch eine umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck der Handlung zu ermitteln. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316, Rn. 15; BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250, Rn. 16; BGH, Urteil vom 07.05.2019 - VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250, Rn. 16). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 07.05.2019 - VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164, Rn. 8). bb) Eine Haftung der Beklagten als juristische Person setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Gesellschaft die Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestands erfüllt hat; hierfür trägt der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 08.03.2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669, Rn. 25). Eine Partei darf im Rahmen ihres Vortrags auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2021 - VI ZR 128/20, Rn. 21, juris). Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei aber dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH, Urteil vom 25.04.1995 - VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, Rn. 13; BGH, Urteil vom 13.07.2021 - VI ZR 128/20, Rn. 22, juris). Eine Wissenszurechnung entsprechend § 166 BGB genügt für eine Haftung einer juristischen Person ebenso wenig wie ein „mosaikartiges“ Zusammensetzen der Kenntnisse unterschiedlicher Personen, erst Recht nicht über die Grenzen selbständiger (Konzern-)Gesellschaften hinaus (BGH, Urteil vom 08.03.2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669, Rn. 23). Eine generelle Einstandspflicht von Konzernunternehmen für die Verbindlichkeiten anderer Konzernunternehmen (Konzernhaftung) ist dem deutschen Recht für den Regelfall fremd (unbeschadet der Frage, ob diesbezüglich überhaupt deutsches Recht anzuwenden wäre). Selbst im Vertragskonzern haften nach dem Trennungsprinzip für die Verbindlichkeiten der einzelnen Konzernglieder grundsätzlich nur diese, nicht dagegen die anderen Konzernunternehmen einschließlich der Muttergesellschaft (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2020 - 16a U 197/19, Rn. 80, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2022 - 4 U 215/21, Rn. 22, juris). b) Ein schlüssiger, auch nur auf Vermutungen beruhender Vortrag des Klägers zur Frage des Handelns eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten liegt nicht vor; die Darlegungen hierzu erfolgen vielmehr ohne konkrete Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“. Der Kläger hat, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die es nahelegen, dass die gemäß § 31 BGB in Betracht kommenden Personen im Bereich der Beklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt Kenntnisse von den behaupteten Manipulationen hatten oder bezüglich des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Motors oder Fahrzeugs Entscheidungen getroffen hätten. Ebenso wenig hat der Kläger seine Ausführungen auf die Verhältnisse in dem im vorliegenden Einzelfall maßgeblichen Zeitraum, der hier jedenfalls vor der Erstzulassung des gebrauchten Fahrzeugs liegt, bezogen. Die Darstellung der Beklagten, die sich als reine Finanzholding bezeichnet, hat der Kläger durch seinen Vortrag nicht widerlegt. Es ist unstreitig, dass die Tochtergesellschaften der (vormaligen) F N.V. und nunmehrigen Beklagten selbst als eigene Hersteller unterschiedlicher Marken handelten und auftraten und insbesondere keine von der Beklagten konstruierten oder hergestellten Motoren bezogen haben; die Ausgangslage ist damit anders als in den zitierten, vom Bundesgerichtshof behandelten Fällen unter Beteiligung der Audi AG und der Volkswagen AG (dazu: BGH, Urteil vom 08.03.2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669; BGH, Urteil vom 10.05.2022 - VI ZR 838/20, NJW-RR 2022, 1106; BGH, Urteil vom 04.08.2022 - III ZR 230/20, NJW-RR 2022, 1535; BGH, Urteil vom 25.10.2022 - VI ZR 68/20, juris). Die Selbstdarstellung der Beklagten, sei es im Handelsregister, in Internetauftritten oder sonstigen werbenden Äußerungen, ist in Bezug auf ihr tatsächliches, einzelfallbezogenes Handeln nicht aussagekräftig. Wenn die Beklagte als Muttergesellschaft einer Anzahl von Tochtergesellschaften, die jeweils selbst als Hersteller von Fahrzeugen verschiedener Marken auftreten, ihr Geschäft in ihrer Außendarstellung als das Herstellen von Fahrzeugen bezeichnet, liegt dies nicht fern; daraus kann kein Rückschluss darauf gezogen werden, dass alle oder auch nur ein Teil der wesentlichen Entscheidungen, die die Motoren- und Fahrzeugproduktion zum Zeitpunkt der Herstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs betreffen, zentral von der Beklagten getroffen wurden oder die Tochtergesellschaften hierbei Weisungen unterlagen. Ebenso wenig ergibt sich eine Zurechnung gemäß § 31 BGB aus einer Personenidentität des Vorstandes der produzierenden F Italy S.p.A. und der Beklagten, wenn es keinen schlüssigen Vortrag dazu gibt, in welcher Funktion und in welchem Zeitraum eine bestimmte Person eine konkrete Entscheidung getroffen haben soll (so auch OLG Dresden, Urteil vom 19.05.2022 - 18a U 2348/21, Rn. 28, juris; OLG Köln, Urteil vom 01.06.2022 - 17 U 136/21, Rn. 43, juris). Ungeachtet dessen würden die vom Kläger behaupteten personellen Verflechtungen allenfalls dafür sprechen, dass einzelne organschaftliche Vertreter der Beklagten vom behaupteten Einsatz von Abschalteinrichtungen bei den Tochtergesellschaften wussten. Das Wissen einzelner Personen allein genügt jedoch - wie oben ausgeführt - nicht, um eine Haftung der Beklagten als juristische Person zu begründen. Vielmehr müsste ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB erfüllt haben. Welche konkreten Handlungen den vom Kläger benannten Personen vorgeworfen werden, wird nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger trägt selbst - zur Begründung der vom Landgericht abgetrennten Klageerweiterung gegen die F Italy S.p.A. - vor, die F Italy S.p.A. sei ausweislich der EG-Übereinstimmungsbescheinigung Basisfahrzeugherstellerin; in dieser Funktion habe sie die strategische Entscheidung in Bezug auf den Einsatz der Manipulationssoftware getroffen und Kenntnis über sämtliche Vorgänge gehabt. Selbst wenn eine Weisungsgebundenheit der herstellenden Tochtergesellschaft unterstellt würde, ist keinesfalls zwingend, dass die behauptete strategische Entscheidung zum Einsatz von Abschalteinrichtungen auf der Ebene der Beklagten getroffen wurde und die Tochtergesellschaften mit der Umsetzung beauftragt wurden. Derartige Entscheidungen können ebenso auf der Ebene der Tochtergesellschaften ohne Einschaltung der Muttergesellschaft getroffen worden sein, etwa, um die gesetzlichen Zielvorgaben einhalten zu können (so auch OLG Köln, Urteil vom 01.06.2022 - 17 U 136/21, Rn. 42, juris). Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe in Bezug auf das US-amerikanische Geschäft einen Konzernleitungsausschuss betrieben, so dass dies auch für das Verhältnis zwischen der Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs F Italy S.p.A. und der Beklagten „auf der Hand“ liege - für welchen Zeitraum das auch immer der Fall sein soll -, kann der Senat dem nicht folgen. Der erforderliche Vortrag zur Verantwortung einzelner verfassungsmäßig berufener Vertreter kann dadurch nicht ersetzt werden. Der Vortrag des Klägers zu der Beteiligung des Zulieferers B an den behaupteten Manipulationen ist nicht geeignet, eine Verantwortung der Beklagten für die behaupteten Manipulationen schlüssig darzulegen. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der angeblich unstreitige Vortrag (II, 21) in der erstinstanzlichen Akte nicht zu finden ist. Des Weiteren kann angesichts des substantiierten Bestreitens der Beklagten bzw. ihrer Streithelferin von einem unstreitigen Vortrag nicht die Rede sein. Zudem sind die Darlegungen in der Berufungsschrift in Verbindung mit den vorgelegten Anlagen (wobei die Anlagen 1 bis 24 als ein einziges, nicht weniger als 296 Seiten umfassendes elektronisches Dokument vorgelegt wurden) nicht geeignet, auch nur ansatzweise darzulegen, dass die Behauptung, der Zulieferer B habe jeweils von der Beklagten - zum maßgeblichen Zeitpunkt unter dem Namen F N.V. mit Sitz in den Niederlanden - eine Erlaubnis zum Einsatz der Manipulationssoftware einholen müssen, zutreffen könnten. Soweit in den Anlagen darauf abgestellt wird, wie das Verhältnis der Fa. B zu „F“ gewesen sei, gibt es keinerlei Bezugnahme auf die (in diesem Zeitraum bestehende) F N.V. als Muttergesellschaft der Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Die zitierten Aussagen beziehen sich, soweit sie in den Anlagen auffindbar sind, auf die Zusammenarbeit der Fa. B mit „Fiat“ oder „F“ bzw. „F C Automobile“ und erfolgen jeweils im Zusammenhang mit diesen Gesellschaften in ihrer Eigenschaft als Hersteller von Dieselfahrzeugen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Verantwortung für den behaupteten Einsatz der Software der Fa. B nicht bei der Herstellerin der Fiat-Fahrzeuge, also der F Italy S.p.A., gelegen hätte, sondern die Beklagte hierbei Weisungen erteilt oder den Einsatz genehmigt hätte, ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden nicht ansatzweise. Auch dieser Vortrag erfolgt mithin vollkommen „ins Blaue hinein“. c) Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt voraus, dass das unstreitige oder nachgewiesene Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (BGH, Urteil vom 08.03.2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669, Rn. 28; BGH, Urteil vom 04.08.2022 - III ZR 230/20, NJW-RR 2022, 1535, Rn. 19; BGH, Urteil vom 25.10.2022 - VI ZR 68/20, Rn. 24, juris). Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag des Klägers nicht; insofern wird auf die oben ausgeführten Gründe verwiesen. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich letztlich darin, dass die Beklagte Mutterkonzern der Herstellerin des Motors, der F Italy S.p.A., ist. Dass dabei Personen in mehreren (Konzern-)Gesellschaften zugleich eine Leitungsfunktion innehaben, ist bei einer solchen Gestaltung nicht ungewöhnlich. Auch im Hinblick auf die Eigenständigkeit der F Italy S.p.A. als Herstellerin liegt es, anders als in den Fällen, in denen verschiedene Konzerngesellschaften jeweils Motoren konstruieren und herstellen und Motoren eines anderen zum Konzern gehörenden Herstellers verwenden, nicht nahe, dass verfassungsmäßig berufene Vertreter des Mutterkonzerns, also der Beklagten, selbst die den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB erfüllende Handlungen vorgenommen haben. 3. Eine Haftung aus anderen Anspruchsgrundlagen kommt ebenfalls nicht in Betracht. a) Vertragliche Ansprüche oder solche aus vorvertraglicher Haftung (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB) scheiden mangels rechtsgeschäftlicher oder rechtsgeschäftsähnlicher Beziehungen zwischen den Parteien aus (vgl. nur BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, Rn. 34, juris). b) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB kommt nicht in Betracht, denn es besteht jedenfalls keine Stoffgleichheit einer etwaigen Vermögenseinbuße des Klägers mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (vgl. nur BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, Rn. 24, juris). c) Ein Anspruch aus § 831 BGB in Verbindung mit § 826 BGB ist auf Basis des klägerischen Vortrags nicht gegeben. Eine solche Haftung setzt voraus, dass eine als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu qualifizierende Person in Ausführung der Verrichtung den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat, wobei grundsätzlich die gleichen Maßstäbe gelten wie hinsichtlich der verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne von § 31 BGB (vgl. nur BGH, Urteil vom 17.11.2022 - VII ZR 623/21, Rn. 27, juris). Hierzu fehlt es - wie oben bereits dargelegt - an entsprechendem Vortrag. d) Ein Anspruch des Klägers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46 i. V. m. Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 ist gleichfalls nicht gegeben. Der Haftungstatbestand nach § 823 Abs. 2 BGB fordert gemäß § 31 BGB ein schuldhaftes, mindestens fahrlässiges Verhalten eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten (vgl. Staudinger/Schwennicke (2019), BGB, § 31 Rn. 48). Auch insofern liegt kein schlüssiger Vortrag des Klägers vor; auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Auf die Frage, ob die genannten Vorschriften Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen, kommt es somit nicht an. Daher kommt eine Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO nicht in Betracht. III. 1. Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung ist vorliegend der Kaufpreis des Fahrzeugs; in Hinblick auf den als Hauptantrag gestellten Feststellungsantrag ermäßigt sich der Wert um 20 %. 2. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).