Beschluss
14 W 86/23 (Wx)
OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:1201.14W86.23WX.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Todeserklärung ist nach Ablauf der einjährigen Frist des § 7 VerschG zulässig, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Verschollene in eine Lebensgefahr geraten war.(Rn.14)
2. Eine Lebensgefahr im Sinne des § 7 VerschG kann auch vorliegen, wenn sich der Verschollene im Verlauf eines – unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten, seiner Widerstandskraft und Ausrüstung – ungefährlichen Vorhabens aufgrund eines eigenen Entschlusses in eine Situation bringt, in der sein Leben in ungewöhnlichem Maße bedroht ist.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 27.09.2023, Az. 735 II 1/23, aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, das Verfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats fortzusetzen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Todeserklärung ist nach Ablauf der einjährigen Frist des § 7 VerschG zulässig, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Verschollene in eine Lebensgefahr geraten war.(Rn.14) 2. Eine Lebensgefahr im Sinne des § 7 VerschG kann auch vorliegen, wenn sich der Verschollene im Verlauf eines – unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten, seiner Widerstandskraft und Ausrüstung – ungefährlichen Vorhabens aufgrund eines eigenen Entschlusses in eine Situation bringt, in der sein Leben in ungewöhnlichem Maße bedroht ist.(Rn.14) 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 27.09.2023, Az. 735 II 1/23, aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, das Verfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats fortzusetzen. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Todeserklärung gemäß §§ 2, 7 VerschG. A ist am 19.04.1966 geboren. Die Beteiligte Ziffer 1 ist seine Ehefrau, die Beteiligte Ziffer 2 seine Mutter. Die Beteiligte Ziffer 1 hat beantragt, A für tot zu erklären; die Beteiligte Ziffer 2 ist diesem Antrag beigetreten. Die Antragstellerinnen tragen zur Begründung vor, dass sich der Betroffene am 06.09.2021 in der Schweiz zu einer Bergwanderung aufgemacht habe. Der beabsichtigte Weg habe vom Furkapass zum Galenstock oberhalb des Sidelengletschers geführt. Nachdem der Betroffene sich nicht mehr gemeldet habe und nicht nach Hause zurückgekehrt sei, habe eine intensive Suche der Schweizer Polizei stattgefunden. Diese sei zu dem Schluss gekommen, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit 200 Meter tief in einen Bergschrund gestürzt und zu Tode gekommen sei. Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, dass aufgrund der objektiven Gefährlichkeit des Gebiets, in dem der Betroffene gewandert sei, ein Fall der Gefahrverschollenheit im Sinne von § 7 VerschG vorliege, weshalb eine Frist von einem Jahr für die Todeserklärung gelte. Das Amtsgericht hat über die Polizeidirektion F die Ermittlungsakten der Kantonspolizei U beigezogen, auf deren Inhalt verwiesen wird. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 16.05.2023, auf deren Inhalt verwiesen wird, die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen der Gefahrverschollenheit seien nicht hinreichend dargetan, da der Betroffene gut ausgerüstet und nach den Angaben der Beteiligten Ziffer 1 ein erfahrener und besonnener Bergsteiger gewesen sei. Nachdem die Beteiligte Ziffer 1 mit Schriftsatz vom 29.06.2023, auf dessen Inhalt verwiesen wird, auf die von der Kantonspolizei U ermittelte, konkrete Situation verwiesen hatte, hielt die Staatsanwaltschaft nicht an dieser Auffassung fest; auf deren Stellungnahme von 22.08.2023 wird verwiesen. Mit Beschluss vom 27.09.2023 hat das Amtsgericht den Antrag auf Todeserklärung zurückgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass die gemäß § 3 VerschG erforderliche Frist von zehn Jahren noch nicht verstrichen sei. Die Voraussetzungen des § 7 VerschG würden nicht vorliegen, denn der Betroffene habe sich nicht in einer Lage befunden, in der der Eintritt eines lebensgefährlichen Unglücks wahrscheinlich gewesen sei. Die gewählte Tour habe keine besondere Gefahr begründet und die Wetterverhältnisse seien gut gewesen. Es komme darauf an, dass sich der Betroffene bei Antritt der Bergtour in keine konkrete Lebensgefahr begeben habe. Die Beteiligte Ziffer 2 hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 24.10.2023 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Auf den Inhalt der Akten wird verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet; dies führt zu einer Aufhebung des Beschlusses und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Das Aufgebotsverfahren ist durchzuführen, da die Antragstellerinnen die Voraussetzungen hierfür gemäß § 18 VerschG glaubhaft gemacht haben. 1. Glaubhaft gemacht ist, dass der Betroffene im Sinne von § 1 VerschG verschollen ist. Aus den Darlegungen der Antragstellerinnen und den polizeilichen Ermittlungen ergibt sich, dass seit dem 06.09.2021 Zweifel an seinem Fortleben bestehen. Die Kantonspolizei hat in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass der Betroffene mit hoher Wahrscheinlichkeit an diesem Tag durch einen Bergunfall zu Tode gekommen ist. Zugleich genügen die polizeilichen Feststellungen derzeit nicht, um im Sinne von § 1 Abs. 2 VerschG ohne jeden Zweifel vom Tod des A auszugehen. 2. Die Antragstellerinnen sind gemäß § 16 Abs. 2c VerschG berechtigt, den Antrag auf Todeserklärung zu stellen. 3. Der Antrag ist vor Ablauf der zehnjährigen Frist des § 3 VerschG zulässig, denn die Antragstellerinnen haben glaubhaft gemacht, dass die Verschollenheit des Betroffenen auf einem Grund beruht, der unter § 7 VerschG fällt. Dabei genügt es für die Glaubhaftmachung, dass mehr für die behaupteten Tatsachen spricht als dagegen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2020 - 7 W 45/19, Rn. 24, beck-online). a) § 7 VerschG setzt voraus, dass der Betroffene - außerhalb der Tatbestände der §§ 4 - 6 VerschG - in eine Lebensgefahr geraten ist; darunter ist jeder Zustand und jedes Ereignis zu verstehen, durch die das Leben eines Menschen in ungewöhnlichem Maße bedroht wird, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Gefahr durch ein plötzliches Ereignis ausgelöst wird oder es sich um einen länger anhaltenden Zustand handelt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24.07.1986 - BReg 3 Z 3/86, beck-online; OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2020 - 7 W 45/19, Rn. 22, beck-online; beck-onlineGK/Boiczenko, Stand: 01.10.2023, § 7 VerschG Rn. 7). Ebenso kommt es nicht darauf an, ob sich der Betroffene selbst in diese Gefahr begeben hat (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2020 - 7 W 45/19, Rn. 22, beck-online; Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 7 VerschG Rn. 2; Staudinger/Fritzsche, Neubearbeitung 2018, § 7 VerschG Rn. 4). Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, wozu auch die Fähigkeiten, die Widerstandskraft und die Ausrüstung der betroffenen Person gehören (vgl. beck-onlineGK/Boiczenko, a. a. O., § 7 VerschG Rn. 7; Burandt/Rojahn, a. a. O., § 7 VerschG Rn. 2). b) Es ist im gegebenen Fall für die Prüfung einer Gefahr im Sinne von § 7 VerschG nicht ausschließlich darauf abzustellen, ob die geplante Bergwanderung, deren Verlauf aufgrund der umfangreichen polizeilichen Ermittlungen zweifelsfrei feststeht, grundsätzlich besonders gefahrenträchtig war. Das Amtsgericht verweist zwar zutreffend darauf, dass der Betroffene gut ausgerüstet und erfahren war; auch die Bewertung des Schwierigkeitsgrades der Tour spricht unter Berücksichtigung der Fähigkeiten des Betroffenen gegen eine ungewöhnliche Bedrohung für das Leben. Nach der Berg- und Hochtourenskala des Schweizer Alpen-Club ist bei Touren mit dem Schwierigkeitsgrad WS nur erhöhte Trittsicherheit notwendig, Kletterstellen sind übersichtlich und problemlos; eine Sicherung ist nicht notwendig. Eine das Leben bedrohende Gefahr kann sich jedoch auch im Rahmen eines weniger gefahrvollen Unternehmens durch weitere, hinzutretende Umstände im Verlauf eines an sich wenig gefährlichen Vorhabens ergeben. c) Eine solche auf einem unvorhersehbaren, möglicherweise spontanen Entschluss des Betroffenen während der Bergtour beruhende Gefahr ergibt sich aus den Ermittlungen der Kantonspolizei U, auf die sich die Antragstellerinnen beziehen. Die Kantonspolizei hat aufgrund der Vermisstenmeldung außerordentlich intensiv nach dem Verbleib des Betroffenen geforscht. Die Ermittler fanden aussagekräftige Hinweise, insbesondere Spuren am vermutlichen Unfallort, die es ihnen ermöglichten, den Ablauf eines tödlichen Unglücks mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rekonstruieren. Aus den Darlegungen der Kantonspolizei und der beigefügten Fotodokumentation ergibt sich ohne vernünftige Zweifel, dass die im Verlauf der vermutlichen Absturzstelle (von der Kantonspolizei als „logische Sturzbahn vom Galengrat zum Sidelengletscher“ bezeichnet) geborgenen Ausrüstungsgegenstände - Reepschnurschlinge, Mobiltelefon, Eispickel, Rucksack, Portemonnaie und Steigeisen - dem Betroffenen gehörten. Weitere Gegenstände, die nicht geborgen werden konnten, insbesondere der beschädigte Helm, stützen ebenfalls die Darstellung eines „möglichen Szenarios“, wie es die Kantonspolizei in ihrem Bericht in überzeugender Weise schildert. Es wurde insbesondere schlüssig erklärt, dass der Betroffene vorhatte, sich von einer Stelle etwa 7 m unterhalb des Grates abzuseilen. Dies ergibt sich aus dem Fund einer Reepschnur- bzw. Zackenschlinge, die dort um einen Felsblock gelegt worden war; es besteht kein Zweifel, dass diese einen Fixpunkt für das Abseilen bilden sollte, denn ein anderer Zweck ist nicht ersichtlich. Auch die Annahme, dass sich der Betroffene wegen eines in die Tiefe gefallenen Gegenstandes zum Abseilen entschloss, liegt nach den Schilderungen des Ermittlungsberichts nahe. Vor allem die sorgfältig dokumentierte Lage der Fundgegenstände im Verlauf der Felsrinne (“Couloir“) unterhalb der Reepschnurschlinge (Bild 5 der Fotodokumentation) stützt den von den fachkundigen Ermittlern mit „höchst anzunehmender Wahrscheinlichkeit“ angenommenen Ablauf, wonach der Betroffene nach Anbringen der Schlinge über 200 m an der Ostwand des Galengrats abstürzte und danach in den Bergschrund des Sidelengletschers stürzte. Die Ermittler legen zudem nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen zwar die Endlage des Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, eine Bergung aber dennoch nicht möglich, da zu gefährlich, war und ist. Eine andere Erklärung für die von der Kantonspolizei festgestellte Spurenlage - vor dem Hintergrund der geplanten Bergtour - liegt fern. Es ist danach nicht nur im Sinne der Glaubhaftmachung überwiegend wahrscheinlich, sondern zweifelsfrei erwiesen, dass sich der Betroffene in Abweichung von seinem ursprünglichen Plan, nämlich eine für ihn wenig riskante Bergtour zu unternehmen, entschloss, sich im Alleingang an einer gefährlichen Stelle abzuseilen. Mit der als weniger anspruchsvoll geschilderten Beschreibung der geplanten Tour ist dieser Vorgang nicht in Einklang zu bringen. Es ergab sich daher - noch bevor es zu dem Abseilvorgang kam - durch das Abweichen von der eigentlichen Wanderroute eine gefährliche, das Leben bedrohende Situation, die den Absturz des Betroffenen nach sich zog. Aufgrund der von der Kantonspolizei dargestellten Umstände, insbesondere der Geländebeschaffenheit, war ein Kontrollverlust des Betroffenen in der geschilderten Lage unmittelbar mit der Gefahr eines tödlichen Absturzes verbunden, die nicht mehr durch geeignete Ausrüstung oder Bergerfahrung kompensiert werden konnte. d) Die Glaubhaftmachung führt dazu, dass der Antrag zulässig ist und das Amtsgericht von Amts wegen zu ermitteln hat, ob die Voraussetzungen für eine Todeserklärung vorliegen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 28.07.1999 - 3 Z BR 204/99, Rn. 7, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2020 - 7 W 45/19, Rn. 20, beck-online). Da das Amtsgericht in der Sache nicht entschieden hat, ist das Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zurückzuverweisen. Das Amtsgericht hat vor einer Todeserklärung das Aufgebot gemäß §§ 19 ff. VerschG zu erlassen und zu prüfen, ob die erforderlichen Tatsachen als erwiesen erachtet werden. Inwieweit das Amtsgericht unter Berücksichtigung der bisherigen Beweislage weitere Ermittlungen von Amts wegen anzustellen hat, steht in seinem Ermessen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG.