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Beschluss

14 W 87/23 (Wx)

OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Deutsche Nachlassgerichte sind für ein Erbscheinsverfahren international gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. a) EuErbVO zuständig, wenn der Erblasser, der die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Kolumbien hatte und sich Nachlassvermögen in Deutschland befindet.(Rn.51) 2. Örtlich zuständig ist gemäß § 47 Nr. 2 IntErbRVG in Verbindung mit § 343 Abs. 2 FamFG dasjenige Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.(Rn.61) 3. Auf den Erbfall eines Erblassers mit deutscher Staatsangehörigkeit und letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Kolumbien ist gemäß der Rechtswahlfiktion in Art. 83 Abs. 4 EuErbVO deutsches Erbrecht anzuwenden, wenn der Erblasser vor dem 17. August 2015 ein Testament errichtet hatte und deutsches Recht nach Art. 22 EuErbVO hätte wählen können.(Rn.65) (Rn.66)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 4 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Konstanz vom 01.05.2023, Az.: 2 VI 53/20, wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet, wonach der am 18.06.1961 in Konstanz geborene und am 08.06.2019 in Copacabana Antioquia verstorbene A, zuletzt wohnhaft Kolumbien, Copacabana Antioquia, (Finca) wie folgt beerbt wurde: 1. B, geboren am …, wohnhaft … - zu 7/16 Erbteil - 2. C, geborene …, geboren am …, wohnhaft … - zu 7/16 Erbteil - 3. D (ehemals …), geborene …, geboren am …, wohnhaft … - zu 2/16 Erbteil - 2. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 3 vom 06.12.2022 (Fremdrechtserbschein nach kolumbianischen Recht) wird zurückgewiesen. 3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Deutsche Nachlassgerichte sind für ein Erbscheinsverfahren international gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. a) EuErbVO zuständig, wenn der Erblasser, der die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Kolumbien hatte und sich Nachlassvermögen in Deutschland befindet.(Rn.51) 2. Örtlich zuständig ist gemäß § 47 Nr. 2 IntErbRVG in Verbindung mit § 343 Abs. 2 FamFG dasjenige Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.(Rn.61) 3. Auf den Erbfall eines Erblassers mit deutscher Staatsangehörigkeit und letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Kolumbien ist gemäß der Rechtswahlfiktion in Art. 83 Abs. 4 EuErbVO deutsches Erbrecht anzuwenden, wenn der Erblasser vor dem 17. August 2015 ein Testament errichtet hatte und deutsches Recht nach Art. 22 EuErbVO hätte wählen können.(Rn.65) (Rn.66) 1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 4 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Konstanz vom 01.05.2023, Az.: 2 VI 53/20, wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet, wonach der am 18.06.1961 in Konstanz geborene und am 08.06.2019 in Copacabana Antioquia verstorbene A, zuletzt wohnhaft Kolumbien, Copacabana Antioquia, (Finca) wie folgt beerbt wurde: 1. B, geboren am …, wohnhaft … - zu 7/16 Erbteil - 2. C, geborene …, geboren am …, wohnhaft … - zu 7/16 Erbteil - 3. D (ehemals …), geborene …, geboren am …, wohnhaft … - zu 2/16 Erbteil - 2. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 3 vom 06.12.2022 (Fremdrechtserbschein nach kolumbianischen Recht) wird zurückgewiesen. 3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. I. Die Beteiligte Ziffer 4 wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Konstanz vom 01.05.2023, mit dem das Amtsgericht die Tatsachen zur Erteilung eines Erbscheins in Anwendung kolumbianischen Recht als festgestellt erachtet hat, der die Beteiligten Ziffer 2 und Ziffer 3 als Miterben zu je 7/16 und die Beteiligte Ziffer 1 zu 2/16 nach A ausweist. Am 08.06.2019 verstarb der am 18.06.1961 in Konstanz geborene A (im Folgenden: Erblasser) in Kolumbien. Er war deutscher Staatsangehöriger. Zum Nachlass gehören unter anderem Immobilien in Schweden und Kolumbien, GmbH-Geschäftsanteile einer Firma in Orsingen-Nenzingen, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Erblasser war, sowie Guthaben auf Bankkonten in Deutschland und der Schweiz. Der Erblasser und die Beteiligte Ziffer 1 haben am 29.08.1987 geheiratet. Die Ehe wurde im Jahr 1995 geschieden. Aus der Ehe sind die Beteiligten Ziffer 2 und Ziffer 3 hervorgegangen. Andere Abkömmlinge hatte der Erblasser nicht. Die Beteiligte Ziffer 1 betreute und versorgte die gemeinsamen Kinder und war nach der Scheidung vom Erblasser bis zu dessen Tod für die Firma des Erblassers tätig. Seit dem 03.11.1995 war der Erblasser in zweiter Ehe mit E verheiratet. Die Eheleute ließen sich am 19.07.2009 scheiden. Am 14.04.2011 ging der Erblasser die Ehe mit F ein und wurde am 20.12.2012 geschieden. Am 20.12.2013 ehelichte der Erblasser die Beteiligte Ziffer 4 in Orsingen-Nenzingen. Er war seit dem Jahr 2011 als Bürger in Schweden registriert. Spätestens seit dem Jahr 2016 hielt sich der Erblasser in Kolumbien auf. Er arbeitete von dort aus per Internet und Telefon als Geschäftsführer für seine Firma. Im Jahr 2017 reichte der Erblasser einen Antrag auf Scheidung der Ehe mit der Beteiligten Ziffer 4 bei einem kolumbianischen Familiengericht ein. Mit Beschluss des obersten Gerichts von Medellîn vom 16.10.2018 (Nummer 050013110012-2017-00066-01 (2018-332)) wurden alle vom erstinstanzlichen Familiengericht ab dem 23.03.2018 getroffenen Handlungen im mündlichen Verfahren über die zivilrechtliche Scheidung einschließlich des ergangenen Urteils für nichtig erklärt. Am 10.10.2019 wurde vom Nachlassgericht ein offen abgeliefertes eigenhändiges Testament folgenden Inhalts eröffnet: „Testament Ich, A, erkläre das Folgende: Für den Fall meines Todes setze ich zu Erben meine beiden erstehelichen Kinder B und C beide zusammen zu 7/8, jedes Kind also 3,5/8 und meine geschiedene Ehefrau C zu 1/8 Anteil ein. Meine Ehefrau D setze ich auf den Pflichtteil. Sollten aus meiner zweiten Ehe mit meiner Frau D (geborene …) Kinder hervorgehen, so sollen diese nur den Pflichtteil erhalten. Bis zur Volljährigkeit meiner erstehelichen Kinder ordne ich Testamentsvollstreckung an. Zu Testamentsvollstreckern bestimme ich: 1. meine geschiedene Ehefrau C 2. meine Eltern … Es sollen alle Entscheidungen gemeinschaftlich erfolgen. Ein Testamentsvollstrecker soll insbesondere über Grundstücke allein nicht verfügen dürfen, sondern nur zusammen mit allen Testamentsvollstreckern. Aus dem Nachlaß soll in erster Linie die beste Erziehung meiner erstehelichen Kinder gewährleistet werden. Im übrigen sind die Testamentsvollstrecker nicht beschränkt, wenn sie alle drei in gleicher Weise sich entscheiden. Orsingen-Nenzingen, den 16.12.2002 A (A)“ Am 14.01.2020 beantragten die Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 3 einen Erbschein, der die Beteiligten Ziffer 2 und 3 als Miterben zu je 7/16 und die Beteiligte Ziffer 1 als Miterbin zu 2/16 nach dem Erblasser ausweisen sollte. Auf Anregung des Amtsgerichts gemäß richterlicher Verfügung vom 26.10.2022 beantragten die Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 3 am 06.12.2022 unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H, wonach die Erbfolge nach kolumbianischem Recht zu beurteilen sei, die Erteilung eines inhaltsgleichen Erbscheins in Anwendung kolumbianischen Rechts. Auf die Anträge wird verwiesen. Die Beteiligte Ziffer 4 trat dem Erbscheinsantrag entgegen. Sie hegte Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers sowie an dessen eigenhändiger Errichtung des Testaments vom 16.12.2002. Mit Schreiben vom 29.01.2020 erklärte sie die Anfechtung des Testaments vom 16.12.2002 wegen Übergehens als Pflichtteilsberechtigte. Auf die Anfechtungserklärung wird verwiesen. Mit Beweisbeschluss vom 17.01.2022 hat das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Y, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers am 16.12.2002 eingeholt. Auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 25.04.2022 und die unter Berücksichtigung von Behandlungsunterlagen des Erblassers aus dem Zentrum für Psychiatrie Reichenau (ZfP) ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen vom 15.07.2022 und 22.09.2022 wird verwiesen. Mit weiterem Beweisbeschluss vom 17.01.2022 hat das Amtsgericht ein Rechtsgutachten bei Prof. Dr. H, emeritierter Ordinarius für Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht sowie Rechtsvergleichung, zu der Frage eingeholt, wer unter Anwendung kolumbianischen Rechts unter Berücksichtigung des Testaments vom 16.12.2002 Erbe des Erblassers geworden sei. Mit Beschluss vom 20.02.2023 hat das Amtsgericht ein weiteres Rechtsgutachten von Prof. Dr. H zur Frage eingeholt, ob ein etwaiger Güterrechtssausgleich nach schwedischen Ehegüterrecht Einfluss auf die Erbenstellung nach kolumbianischen Recht habe. Auf die schriftlichen Gutachten des Prof. Dr. H vom 09.02.2022 und 27.03.2023 wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 01.05.2023 hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - Konstanz die zur Erteilung eines Erbscheins in Anwendung kolumbianischen Rechts erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, wonach die Beteiligten Ziffer 2 und Ziffer 3 zu je 7/16 und die Beteiligte Ziffer 1 Miterben zu 2/16 nach dem Erblasser geworden seien. Auf den Beschluss wird Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 4. Zur Begründung macht die Beteiligte Ziffer 4 im Wesentlichen geltend: Das eigenhändige Testament vom 16.12.2002 sei nach kolumbianischem Recht inexistent. Die Beteiligte Ziffer 1 sei nach kolumbianischem Recht nicht Erbin, sondern Vermächtnisnehmerin. Der Erblasser sei testierunfähig gewesen, weil er zum Zeitpunkt der Errichtung des angeblichen Testaments im Jahr 2002 wegen Selbstmordgedanken in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei. Nach deutschem Recht trete gesetzliche Erbfolge ein. Der Ehegatte sei Erbe neben den Kindern. Zu Unrecht habe das Amtsgericht angenommen, die Beteiligte Ziffer 4 habe das Testament nicht wirksam angefochten. Der frühere Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten Ziffer 4 habe sie nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie einen staatlichen Sachverständigen anfordern könne. Auf die Beschwerdeschrift wird Bezug genommen. Die Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 3 sind der Beschwerde entgegen getreten. Auf den Schriftsatz vom 25.08.2023 wird verwiesen. Mit Beschluss vom 26.09.2023 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht Malmö - Schweden - lehnte einen Antrag der Beteiligten Ziffer 4 auf Bestellung eines Nachlassverwalters mangels eigener Zuständigkeit mit Entscheidung vom 19.04.2021 ab. Die schwedischen Gerichte seien weder nach Art. 4 EuErbVO noch nach Art. 10 EuErbVO zuständig. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensgangs wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht Konstanz hat seine internationale und örtliche Zuständigkeit zu Recht angenommen (dazu A.). Auf den Erbfall ist deutsches Recht anzuwenden (dazu B.). Mit dieser Maßgabe ist die Beschwerde unter Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Fremdrechtserbscheins zurückzuweisen (C.). A. Das Amtsgericht Konstanz ist für die Erteilung des Erbscheins international (dazu 1.) und örtlich (dazu 2.) zuständig. 1. Das Amtsgericht Konstanz ist gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. a) EuErbVO international zuständig. a) Die internationale Zuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BeckOK/Obermann, FamFG, 49. Ed., Stand: 01.02.2024, § 65 Rn. 23; Harders, in: Bumiller/Harders/Schwab, FamFG, 13. Aufl. 2022, § 343 Rn. 18; Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 65 Rn. 21). b) Die EuErbVO ist gemäß Art. 83 Abs. 1 EuErbVO anwendbar, weil der Erbfall nach dem 17.08.2015 eingetreten ist. Sie hat Vorrang vor den §§ 105, 343 ff. FamFG (vgl. EuGH, Urteil vom 21.06.2018 - C-20/17, Rn. 59, juris; Staudinger/Herzog, BGB, Neubearbeitung 2023, § 2353 Rn. 328). c) Das Amtsgericht hat seine internationale Zuständigkeit zu Recht nach Art. 10 Abs. 1 lit. a) EuErbVO bejaht. Die vorrangig zu prüfenden Artt. 4 ff. EuErbVO sind nicht einschlägig. aa) Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts folgt nicht aus Art. 4 EuErbVO. (1) Danach sind für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist unionsautonom auszulegen (vgl. BeckOGK/J. Schmidt, EuErbVO, Stand: 01.12.2023, Art. 4 Rn. 19; Lein, in: Dutta/Weber, Internationales Erbrecht, 2. Aufl. 2021, Art. 4 EuErbVO Rn. 9; Münchener Kommentar/Dutta, BGB, 9. Aufl. 2024, Art. 4 EuErbVO Rn. 3 mwN). Bei der Auslegung sind die Erwägungsgründe 23 und 24 der EuErbVO zu berücksichtigen, aus denen folgt, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers von der mit der Erbsache befassten Behörde anhand einer Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls in einem einzigen Mitgliedstaat festzulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16.07.2020 - C-80/19, Rn. 40, juris). Zu berücksichtigen sind im Einzelfall die Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, Umstände und Gründe für die Präsenz im betreffenden Staat (Erwägungsgrund 23 Satz 2 der EuErbVO), der Wille des Erblassers, in dem Staat den ständigen und gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen zu begründen und dem Aufenthalt Beständigkeit zu verleihen, familiäre und soziale Bindungen, ggf. die Begründung der Staatsangehörigkeit des Staates (Erwägungsgrund 24 Satz 4), die Belegenheit der wesentlichen Vermögensgegenstände im Staat sowie die Sprachkenntnisse des Erblassers (vgl. zum Ganzen: BeckOGK/J. Schmidt, a. a. O., Art. 4 Rn. 21 bis 27; Münchener Kommentar/Dutta, a. a. O., Art. 4 Rn. 4 mwN; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2020 - I-3 Wx 138/20, Rn. 22, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.09.2020 – 21 W 59/20, Rn. 28, juris). (2) Nach diesen Maßstäben hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland oder Schweden, sondern in Kolumbien. Der Erblasser hatte zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitraum - entweder bereits im Jahr 2015 oder jedenfalls im Jahr 2016 - eine Finca als Hauptwohnsitz in Kolumbien erworben. Anschließend mietete oder kaufte der Erblasser eine zusätzliche Wohnung in Kolumbien, die er ebenfalls nutzte. Nach dem Vorbringen der Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 3 hatte sich der Erblasser spätestens seit dem Jahr 2016 bis zu seinem Tod hauptsächlich in Kolumbien aufgehalten. Er sei nur „ab und zu“ in der Dominikanischen Republik und in Deutschland gewesen. Die Kreditkartenabrechnungen des Erblassers im Zeitraum von Mai 2015 bis März 2017 belegen den dauerhaften gewöhnlichen Aufenthalt in Kolumbien. Sie weisen ganz überwiegend Barabhebungen in diesem Land auf. Es gibt einzelne Barabhebungen in Schweden, nämlich am 23.05.2015 in Malmö und am 15.07.2015 in Stockholm, sowie Abhebungen und Kartenverfügungen in der Dominikanischen Republik im Zeitraum von Ende Februar 2017 und März 2017, hier vorwiegend in Hotels. Nach dem Vorbringen der Beteiligten Ziffer 4 hatte der Erblasser soziale Kontakte in Kolumbien geknüpft und beherrschte nach ihrem Vortrag die Landessprache fließend. Ärztliche Behandlungen und Klinikaufenthalte nahm der Erblasser jedenfalls seit dem Jahr 2016 in Kolumbien wahr. Hierfür spricht der ärztliche Bericht der Klinik … (Kolumbien) vom 03.07.2016. Seiner Arbeit für das Unternehmen mit Sitz in Deutschland ging der Erblasser in Vollzeit aus dem Home-Office in Kolumbien via Telefon und Internet nach. Eine geschäftliche Notwendigkeit zum Aufenthalt in Kolumbien allein aus Arbeitsgründen ist nicht ersichtlich. Weiteres Indiz für seine enge Beziehung zu Kolumbien ist der Umstand, wonach der Erblasser im Jahr 2017 kolumbianische Familiengerichte vor Ort anrief, um die in Deutschland geschlossene Ehe mit der Beteiligten Ziffer 4 scheiden zu lassen. Es ist nicht erkennbar, dass der Erblasser trotz des nahezu durchgehenden Aufenthalts in Kolumbien seit dem Jahr 2016 bis zu seinem Tod eine enge und feste Beziehung zu Deutschland aufrechterhalten hätte und sich dort weiter verwurzelt fühlte. Hierfür genügt es noch nicht, dass die Kinder des Erblassers weiter in Deutschland lebten und nicht näher ausgeführter regelmäßiger Kontakt zwischen ihm und seinen Kindern bestand. Unmaßgeblich ist ebenfalls, dass der Erblasser seine Wohnung in Deutschland behalten hatte und hier steuerpflichtig war. Da der Erblasser sich seit dem Jahr 2016 weit überwiegend in Kolumbien aufhielt und dort lebte, ist unerheblich, dass der Erblasser sich im Jahr 2011 als Bürger Schwedens registrieren ließ. Ebenso wenig von Belang ist das Miteigentum an zwei Wohnungen in Schweden. Der Erblasser hielt sich dort spätestens seit 2016 nicht (mehr) auf. Aus den vorgelegten Kreditkartenabrechnungen ergeben sich nur zwei Abbuchungen in Schweden im Jahr 2015. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Erblasser sich seit dem Jahr 2016 für längere Zeit in Schweden aufgehalten hätte und zu diesem Staat eine enge Beziehung gehabt hätte. Hierfür genügte die im Zeitpunkt des Erbfalls fortbestehende Ehe mit der Beteiligten Ziffer 4, die die schwedische Staatsangehörigkeit hat, nicht. Die Ehe mit der Beteiligten Ziffer 4 wollte der Erblasser bereits im Jahr 2017 scheiden lassen. Ausweislich einer E-Mail des Erblassers an seinen Steuerberater … vom 12.06.2018 betrachtete er die Ehe als zerrüttet. bb) Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts gründet sich nicht auf Art. 7 EuErbVO. Zwar ist von einer fiktiven Rechtswahl des Erblassers zu Gunsten seines deutschen Heimatrechts auszugehen (dazu unter B.). Eine solche fiktive Rechtswahl steht einer ausdrücklichen oder konkludenten Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO gleich (vgl. BeckOGK/J. Schmidt, a. a. O., Art. 7 Rn. 3). Es liegt jedoch keiner der in Art. 7 lit. a) bis c) EuErbVO genannten Fälle vor. (1) Die Voraussetzungen von Art. 7 lit. a), Art. 6 EuErbVO liegen nicht vor, weil sich das schwedische Gericht in Malmö nicht wegen einer Rechtswahl des Erblassers für unzuständig erklärt hat. Dieses Gericht hat seine internationale Zuständigkeit gemäß den Art. 4 und Art. 10 EuErbVO verneint. Es hat die (internationale) Zuständigkeit deutscher Gerichte nach diesen Vorschriften angenommen. Eine Rechtswahl hat das Gericht ausweislich der Beschlussgründe nicht in den Blick genommen. (2) Eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung nach den Art. 7 lit. b), Art. 5 EuErbvO haben die Parteien des Erbscheinsverfahrens - die Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 3 und die Beteiligte Ziffer 4 - nicht getroffen. (3) Die Parteien haben die Zuständigkeit des Amtsgerichts Konstanz ebenfalls nicht nach Art. 7 lit. c) EuErbVO anerkannt. Erforderlich ist eine ausdrückliche Anerkennung der Zuständigkeit. Inhaltlich muss die Erklärung eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die betreffende Partei die internationale Zuständigkeit des Gerichts anerkennt (BeckOGK/J. Schmidt, a. a. O., Art. 7 Rn. 11; Makowsky, in: Hüßtege/Mansel, EuErbVO, 3. Aufl. 2019, Art. 7 Rn. 12; Lein, in: Dutta/Weber, a. a. O., Art. 7 Rn. 15 und 16). Das Gericht muss überzeugt sein, dass schriftlich oder mündlich die Worte „Ich erkenne die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die anhängige Erbsache an“ gefallen sind (vgl. Münchener Kommentar/Dutta, a. a. O., Art. 7 Rn. 15). Die konkludente Anerkennung genügt nicht (vgl. Lein, in: Dutta/Weber, a. a. O., Art. 7 Rn. 15; Geimer/Garber, in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl. 2020, Art. 7 EuErbVO Rn. 5). Ebenso wenig genügt eine rügelose Einlassung (vgl. BeckOGK/J.Schmidt, a. a. O., Art. 7 Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar haben die Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 3 unmissverständlich ausgeführt, dass sie das Amtsgericht Konstanz für international zuständig halten. Es fehlt aber an einer entsprechenden ausdrücklichen Anerkennung der Zuständigkeit des Amtsgerichts durch die Beteiligte Ziffer 4. cc) Schließlich ist das Amtsgericht Konstanz nicht nach Art. 9 EuErbVO infolge rügeloser Einlassung zuständig geworden, weil es seine Zuständigkeit ausweislich der Beschlussgründe nicht auf Art. 7 EuErbVO gestützt hat und zudem eine Gerichtsstandsvereinbarung (an der eine Partei nicht beteiligt wäre) nicht vorliegt. dd) Seine internationale Zuständigkeit hat das Amtsgericht zu Recht auf Art. 10 Abs. 1 lit. a) EuErbVO gestützt. (1) Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes nicht in einem Mitgliedstaat, so sind die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass zuständig, wenn der Erblasser die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaates im Zeitpunkt seines Todes besaß. (2) Diese Voraussetzungen liegen vor. /a/ Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Kolumbien. Auf die Ausführungen unter A. 1. c) aa) (2) wird Bezug genommen. /b/ In Deutschland befindet sich Nachlassvermögen. Hierfür unerheblich ist, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt und welchen Anteil am Gesamtnachlass es ausmacht (vgl. BeckOGK/J. Schmidt, a. a. O., Art. 10 Rn. 8; Lein, in: Dutta/Weber, a. a. O., Art. 10 Rn. 12; Makowsky, in: Hüßtege/Mansel, a. a. O., Art. 10 Rn. 6; Münchener Kommentar/Dutta, a. a. O., Art. 10 Rn. 5; Geimer/Garber, in: Geimer/Schütze, a. a. O., Art. 10 Rn. 3: kein unbedeutendes oder wertloses Vermögen). Ausweislich des Nachlassverzeichnisses des Nachlasspflegers vom 18.08.2021 und der Angaben der Beteiligten Ziffer 1 im Erbscheinsantrag vom 06.12.2022 verfügte der Erblasser unter anderem über Anlagevermögen bei der DAB Bank in München in Höhe von 347.260,01 € und hielt die GmbH-Geschäftsanteile an der …GmbH mit Sitz in ... . /c/ Im maßgeblichen Zeitpunkt seines Todes war der Erblasser deutscher Staatsangehöriger. 2. Das Amtsgericht Konstanz ist örtlich für die Erteilung des Erbscheins zuständig. a) Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts hat der Senat in einschränkender Auslegung von § 65 Abs. 4 FamFG im Beschwerdeverfahren betreffend die Erteilung eines Erbscheins von Amts wegen zu prüfen. Denn ein von einem örtlich unzuständigen Nachlassgericht erteilter Erbschein ist unrichtig und von Amts wegen gemäß § 2361 BGB einzuziehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2017 - 15 W 111/17, Rn. 25, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2013 - 20 W 170/10, Rn. 22, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.09.2001 - 3 W 124/01, Rn. 11, juris; BayObLG, Beschluss vom 08.12.1980 - 1 Z 96/80, LS, juris; BeckOGK/Sieghörtner, BGB, Stand: 01.01.2024, § 2353 Rn. 774 f.; BeckOK/Schlögel, FamFG, a.a.O, § 343 Rn. 2; Münchener Kommentar/Grziwotz, BGB, 9. Aufl. 2022, § 2361 Rn. 15; Staudinger/Herzog, a. a. O., § 2353 Rn. 333 f.). b) Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Konstanz folgt aus § 47 Nr. 2 IntErbRVG in Verbindung mit § 343 Abs. 2 FamFG. aa) Die EuErbVO enthält keine Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit. Maßgeblich sind die Vorschriften des IntErbRVG zur Durchführung der EuErbVO. Sie enthalten allgemeine Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit in bürgerlich-rechtlichen Erbstreitigkeiten (§ 2 IntErbRVG) und für Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 47 IntErbRVG). Sie tragen Sorge dafür, dass stets ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland zuständig ist, wenn seine internationale Zuständigkeit nach Art. 4 ff. EuErbVO begründet ist (vgl. Dutta, in: Weber/Dutta, a. a. O., IntErbRVG, § 47 Rn. 1; Köhler, in: Kroiß/Horn/Solomon, IntErbRVG, 3. Aufl. 2023, § 47 Rn. 2). § 47 IntErbRVG erfasst - wie die EuErbVO - Erbscheinsverfahren als Nachlasssachen im Sinne von § 342 FamFG (vgl. Dutta, in: Dutta/Weber, a. a. O., § 47 Rn. 7; KG, Beschluss vom 26.04.2016 - 1 AR 8/16, Rn. 13, juris). bb) Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich nicht aus den in § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 IntErbRVG genannten Vorschriften der EuErbVO, sodass gemäß § 47 Nr. 2 IntErbRVG die Vorschrift des § 343 FamFG zur Anwendung gelangt. Die Voraussetzungen von § 343 Abs. 2 FamFG sind erfüllt. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist wie in Art. 4 und Art. 21 EuErbVO unionsautonom auszulegen (vgl. BeckOK/Schlögel, FamFG, a. a. O., § 343 Rn. 5; Staudinger/Herzog, a. a. O., § 2353 Rn. 336 mwN). Danach hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Todeszeitpunkt nicht im Inland. Er hatte jedoch zu einem früheren Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Orsingen-Nenzingen, mithin im Bezirk des Amtsgerichts Konstanz. Unerheblich ist, wie lange der letzte gewöhnliche Aufenthalt im Bezirk zurückliegt (vgl. KG, Beschluss vom 18.07.2017 - 1 AR 36/17, Rn. 1, juris; BeckOK/Schlögel, FamFG, a. a. O., § 343 Rn. 10; Harders, in: Bumiller/Harders/Schwamb, a. a. O., § 343 Rn. 8; Münchener Kommentar/Grziwotz, FamFG, 3. Aufl. 2019, § 343 Rn. 25a; einschränkend Sternal/Zimmermann, a. a. O., § 343 Rn. 29: Rückgriff auf Fünfjahresregel in Art. 10 Abs. 1 lit. b) EuErbVO in Ausnahmefällen). B. Die Beteiligte Ziffer 1 ist auf Grund des privatschriftlichen Testaments vom 16.12.2002 Miterbin zu 2/16, die Beteiligten Ziffer 2 und 3 Miterben zu je 7/16 nach dem Erblasser geworden. Auf den Erbrechtsfall ist deutsches Sachrecht anzuwenden (dazu 1.). Das privatschriftliche Testament vom 16.12.2002 ist wirksam (dazu 2.). 1. Auf den Erbrechtsfall ist gemäß Art. 83 Abs. 4 EuErbVO deutsches Sachrecht anzuwenden. a) Die Vorschrift bestimmt: Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem 17.08.2015 nach dem Recht errichtet, welches der Erblasser gemäß dieser Verordnung hätte wählen können, so gilt dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht. Die Vorschrift statuiert eine Rechtswahlfiktion für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen (vgl. Bauer/Fornasier, in: Dutta/Weber, a. a. O., Art. 83 Rn. 39), als hätte der Erblasser dieses Recht gewählt (vgl. EuGH, Urteil v. 09.09.2021 - C-422/20, Rn. 53, juris). Sie soll das Vertrauen des Erblassers in den Fortbestand seiner letztwilligen Verfügung schützen, die er vor Geltung des Aufenthaltsstatuts gemäß Art. 21 EuErbVO errichtet hatte (vgl. Lechner, in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Werkstand: 66. EL Januar 2023, Art. 83 Rn. 13; Amann, DNotZ 2019, 326, 327 unter II.). Mit Blick darauf ist sie großzügig auszulegen (vgl. Lechner, in: Geimer/Schütze, a. a. O., Art. 83 Rn. 14). b) Die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 EuErbVO sind erfüllt. Der Erblasser hatte eine Verfügung von Todes wegen vor dem Stichtag des 17.08.2015 errichtet (dazu aa). Er hat keine Rechtswahl nach Art. 83 Abs. 2 EuErbVO getroffen, die zu einem anderen als dem fingierten Sachrecht führt (dazu bb). Das Testament vom 16.12.2002 ist nach dem gemäß der EuErbVO wählbaren deutschen Recht wirksam errichtet (dazu cc). aa) Der Erblasser hat das Testament am 16.12.2002 errichtet, mithin vor dem 17.08.2015. bb) Art. 83 Abs. 4 EuErbVO kommt nur zur Anwendung, wenn der Erblasser keine ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl im Sinne von Art. 83 Abs. 2, Art. 22 EuErbVO getroffen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 16.07.2020 - C-80/19, Rn. 92, beck-online). Es kann vorliegend auf sich beruhen, ob der Erblasser im Testament vom 16.12.2002 womöglich schon eine nach Art. 22 Abs. 2 EuErbVO konkludente Rechtswahl zu Gunsten deutschen Sachrechts getroffen hat, indem er in der letztwilligen Verfügung mehrfach den Begriff des Pflichtteils verwendete und damit unter Umständen deutsches Recht vor Augen hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2021 - IV ZB 33/20, Rn. 24, beck-online). Jedenfalls führte eine unterstellte konkludente Rechtswahl nicht zu einem anderen als dem nach Art. 83 Abs. 4 EuErbVO fingierten Sachrecht. cc) Der Erblasser hat das Testament vom 16.12.2002 nach dem wählbaren deutschen Recht wirksam errichtet. (1) Die letztwillige Verfügung muss nach einem gemäß der EuErbVO wählbaren Recht wirksam errichtet worden sein. Die Wahlmöglichkeit ist wegen der Artt. 22, 24 Abs. 2, 25 Abs. 3 EuErbVO auf das Recht der Staatsangehörigkeit eingegrenzt (vgl. BeckOGK/J. Schmidt, a. a. O., Art. 83 Rn. 21; Bauer/Fornasier, in: Dutta/Weber, a. a. O., EuErbVO, Art. 83 Rn. 36). Mit Blick auf den Zweck der Vorschrift ist insoweit kein Erklärungsbewusstsein des Erblassers erforderlich (BeckOGK/J. Schmidt, a. a. O., Art. 83 Rn. 20; Bauer/Fornasier, in: Dutta/Weber, a. a. O., Art. 83 Rn. 36; Erman/Stürner, BGB, 17. Aufl. 2023, Art. 83 EuErbVO Rn. 8; Lechner, in: Geimer/Schütze, a. a. O., Art. 83 Rn. 12; Grüneberg/Thorn, BGB, 83. Aufl. 2024, Art. 83 EuErbVO Rn. 7; Amann, DNotZ 2019, 326, 335 unter II d); Windeknecht, ZEV 2021, 284, 286 unter 3.1; a.A. Magnus, IPrax 2019, 8, 13 unter Ziffer 8). Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass nach dem Heimatrecht des Testators das Staatsangehörigenstatut galt (vgl. Bauer/Fornasier, in: Dutta/Weber, a. a. O., Art. 83 Rn. 36; Köhler, in: Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 3. Aufl. 2023, Art. 83 EuErbVO Rn. 5; Amann, DNotZ 2019, 326, 336 unter II e), er sich mithin wegen des anzuwendenden Rechts auch für den Fall eines Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts keine Gedanken machen musste. Wirksam errichtet ist die letztwillige Verfügung, wenn sie sowohl der Form nach als auch inhaltlich vom Heimatrecht des Erblassers wirksam wäre (vgl. Bauer/Fornasier, in: Dutta/Weber, a. a. O., Art. 83 Rn. 38; Amann, DNotZ 2019, 326, 338 unter 3.). (2) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Erblasser hätte gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EuErbVO deutsches Recht wählen können, weil er bei Errichtung des Testaments deutscher Staatsangehöriger war. Das Vertrauen des Erblassers gemäß dem Zweck von Art. 83 Abs. 4 EuErbVO war schützenswert. Nach dem Heimatrecht des Erblassers galt gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB in der Fassung bis 16.08.2015 das Erbstatut des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte, mithin deutsches Erbrecht. Das Testament vom 16.12.2002 genügte der gesetzlichen Form (§§ 1937, 2247 BGB). Auch hinsichtlich seines Inhalts - Einsetzung von Miterben nach Quoten, Enterbung der zweiten Ehefrau und deren Verweisung auf den Pflichtteil sowie Anordnung von Testamentsvollstreckung, ist das Testament wirksam. 2. Die Erbfolge richtet sich nach dem Testament vom 16.12.2002. Der Erblasser hat das Testament eigenhändig errichtet (dazu a). Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Erblasser testierunfähig war (dazu b). Die Beteiligte Ziffer 4 hat das Testament nicht gemäß § 2079 BGB wirksam angefochten (dazu c). Auch die übrigen, gegen die Auslegung des Testaments gerichteten Einwendungen der Beteiligten Ziffer 4 greifen nicht durch (dazu d). Im Einzelnen: a) Es gibt keinen Anlass, an der Urheberschaft des Testaments vom 16.12.2002 zu zweifeln. Der Einholung eines Schriftgutachtens bedarf es mangels greifbarer Anhaltspunkte für das Gegenteil nicht. aa) Das Erbscheinsverfahren wird gemäß § 26 FamFG vom Grundsatz der Amtsermittlung beherrscht. Welche Nachforschungen und Beweiserhebungen geboten sind, bestimmt das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Sternal/Sternal, a. a. O., § 26 Rn. 18). Liegen keine besonderen Umstände vor, die gegen eine eigenhändige Errichtung eines privatschriftlichen Testaments sprechen, genügt das Nachlassgericht der Amtsermittlungspflicht, wenn es selbst die Schriftzüge des ihm vorliegenden Testaments mit anderen Schriftproben vergleicht und das Ergebnis würdigt; die Einholung eines Gutachtens zur Echtheit eines eigenhändigen Testaments ist nur in Zweifelsfällen geboten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2013 - I-3 Wx 105/13, Rn. 24, juris; OLG Köln, Beschluss vom 20.12.1993 - 2 Wx 36/93, Rn. 38, juris; BayObLG, Beschluss vom 01.03.1991 - BReg 1 a Z 70/90, Rn. 34, juris). bb) Nach diesen Maßstäben hat das Amtsgericht seiner Amtsermittlungspflicht genügt. Die Beteiligte Ziffer 4 hat mit dem bloßen Verweis auf ihr vorliegende Schriftproben und dem allgemeinen Hinweis auf einen anderen „Handstil“ des Erblassers keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die gegen die Urheberschaft des Erblassers für das Testament vom 16.12.2002 sprechen. Das Amtsgericht konnte sich daher darauf beschränken, die von den Beteiligten übersandten Schriftproben zu prüfen. Es kam nach vergleichender Betrachtung der Handschriftproben zu dem Ergebnis, dass sich bei vergleichbarer Strichführung und Lesbarkeit keine maßgeblichen Ungleichheiten ergeben. Dem tritt der Senat nach eigener Prüfung bei. b) Das Testament vom 16.12.2002 ist nicht gemäß § 2229 Abs. 4 BGB nichtig. Die Beteiligte Ziffer 4 hat nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass der Erblasser bei Abfassung des Testaments testierunfähig war. aa) Die Frage der Testierfähigkeit beurteilt sich wegen der umfassenden Wirkungen von Art. 83 Abs. 4 EuErbVO nach deutschem Recht. bb) Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Ob Testierunfähigkeit bei Errichtung des Testaments gegeben war, ist dabei regelmäßig in einem zweistufigen Beurteilungssystem zu ermitteln (vgl. KG, Beschluss vom 08.02.2021 - 19 W 10/20, Rn. 52, juris; BeckOGK/Grziwotz, BGB, Stand: 01.04.2024, § 2229 Rn. 58; von Morgen/Cording, in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 6. Aufl. 2024, § 5 Rn. 5.61, juris; Cording, ZEV 2010, 23 unter 2.). Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine geistige Störung vorlag (diagnostische Ebene). Anschließend ist zu prüfen, ob eine festgestellte geistige Störung den Ausschluss der erforderlichen Einsichts- und Handlungsfähigkeit zur Folge hatte (psychopathologische Ebene). Der Erblasser muss in der Lage sein, sich über die Tragweite einer letztwilligen Verfügung und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1958 - IV ZR 251/57, beck-online; KG, Beschluss vom 09.05.2023 - 6 W 48/22, Rn. 21, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2020 - 15 W 26/19, Rn. 13, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2019 - 14 U 99/17, Rn. 45, juris). Testierunfähigkeit liegt erst dann vor, wenn die Erwägungen und Willensentschlüsse des Erblassers nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 07.10.2004 - 1Z BR 76/04, Rn. 21, juris). Dabei bildet die Annahme von Testierunfähigkeit die Ausnahme. Der Erblasser ist solange als testierfähig anzusehen, wie seine Testierunfähigkeit nicht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit zur Überzeugung des Gerichts feststeht (vgl. Münchener Kommentar/Sticherling, BGB, 9. Aufl. 2022, § 2229 Rn. 81; Staudinger/Baumann, BGB, Neubearbeitung 2022, § 2229 Rn. 103). Die Feststellungslast für Testierunfähigkeit im Erbscheinsverfahren trägt grundsätzlich derjenige, der die Testierunfähigkeit des Erblassers behauptet (vgl. BayObLG, Beschluss vom 11.04.1996 - 1Z BR 163/95, Rn. 23, juris; BeckOGK/Grziwotz, a. a. O., § 2229 Rn. 62; BeckOK/Litzenburger, BGB, 68. Ed., Stand: 01.11.2023, § 2229 Rn. 15; Grüneberg/Weidlich, BGB, a. a. O., § 2229 Rn. 11). b) Nach diesen Maßstäben steht Testierunfähigkeit des Erblassers am 16.12.2002 nicht zur Überzeugung des Senats fest. aa) Nach dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. …, Leiter der Sektion für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums Freiburg, vom 25.04.2022 gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments vom 16.12.2002 an einer geistigen Störung litt. Der Sachverständige hat die Behandlungsunterlagen des Erblassers aus Kolumbien aus dem Jahr 2016 zur Beurteilung herangezogen und ausgewertet und ebenso den Vortrag der Beteiligten Ziffer 4 zum Geisteszustand des Erblassers berücksichtigt. Er hat darauf hingewiesen, dass die im Jahr 2016 in Kolumbien diagnostizierte bipolare Störung des Erblassers zwar oft in jungen Jahren beginne und auch im Jahr 2002 vorgelegen habe könnte. Dies sei aber - so der Sachverständige - letztendlich eine reine Spekulation. In sämtlichen vorgelegten Dokumenten fehlten Angaben zum psychischen Zustand des Erblassers im Jahr 2002. Ebenso fehlen nach den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen vom 22.09.2022 unter Berücksichtigung der Behandlungsunterlagen des ZfP Reichenau aus dem Zeitraum vom 14.11.2002 bis 19.11.2002 aussagekräftige psychopathologische Befunde, aus denen auf einen krankheitsbedingten Ausschluss der freien Willensbildung beim Erblasser geschlossen werden könnte. Der Sachverständige konnte keine Hinweise auf Wahn, Verwirrtheit oder schwere kognitive Beeinträchtigungen des Erblassers finden. bb) Das Sachverständigengutachten vom 25.04.2022 und die ergänzenden Ausführungen vom 15.07.2022 und vom 22.09.2022 sind überzeugend. Der Sachverständige ist von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen; er hat die Behandlungsunterlagen ausgewertet und den Vortrag der Beteiligten in seine Beurteilung einbezogen. Nach den vom Senat ausgewerteten Behandlungsunterlagen zeigten sich grundsätzlich keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen und keine Hinweise auf Halluzinationen. Diagnostisch bestand der bloße Verdacht auf eine neurotische Persönlichkeitsstörung. Schließlich konnte der Erblasser am 19.11.2002, mithin mehrere Wochen vor Errichtung des Testaments vom 16.12.2002, wieder in gutem Zustand entlassen werden. Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar und werden von der Sachkunde des forensisch erfahrenen Sachverständigen getragen. c) Die Beteiligte Ziffer 4 hat das Testament nicht wegen ihrer Übergehung als Pflichtteilsberechtigte nach § 2079 BGB wirksam angefochten. aa) Wegen der Wirkungen der Rechtswahlfiktion gemäß Art. 83 Abs. 4 EuErbVO beurteilt sich die Wirksamkeit der Anfechtung nach deutschem Erbrecht. bb) Nach § 2079 Satz 1 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Nach § 2079 Satz 2 BGB ist die Anfechtung ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde. Das ist der Fall, wenn der Anfechtungsgegner den Nachweis erbringt, dass der Irrtum des Erblassers für die letztwillige Verfügung nicht ursächlich geworden ist oder der Erblasser keiner Fehlvorstellung in Bezug auf die künftige Pflichtteilsberechtigung erlegen ist und die spätere Pflichtteilsberechtigung des Anfechtenden bei seiner Verfügung vorhergesehen hat (vgl. BeckOKG/Harke, BGB, Stand: 01.01.2024, § 2079 Rn. 26). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Erblasser auch bei Kenntnis des Hinzutretens künftiger Pflichtteilsberechtigter so testiert hätte, ist der Zeitpunkt der Errichtung des angefochtenen Testaments (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1953 - IV ZR 133/53, Rn. 11, beck-online). cc) Nach diesen Maßstäben ist der Senat davon überzeugt, dass der Erblasser auch in Kenntnis der späteren Pflichtteilsberechtigung der Beteiligten Ziffer 4 am 16.12.2002 in gleicher Weise testiert hätte. Nach dem Inhalt des Testaments vom 16.12.2002 und den Umständen seiner Errichtung hat der Erblasser eine abschließende Regelung treffen wollen, die ungeachtet des möglichen Hinzutretens weiterer Pflichtteilsberechtigter Bestand haben sollte. Dafür spricht der im Testament vom 16.12.2002 genannte Errichtungszweck. Danach ging es dem Erblasser in erster Linie um die Gewährleistung der besten Erziehung seiner erstehelichen Kinder - der Beteiligten Ziffer 2 und Ziffer 3. Derentwegen hatte der Erblasser seine einzigen Kinder mit erheblichen Erbquoten am Nachlass beteiligt. Dieses Ziel war ersichtlich so bedeutsam, dass der Erblasser seine zweite Ehefrau enterbte und auf den Pflichtteil setzte und sogar für den Fall der Geburt weiterer pflichtteilsberechtigter Kinder auch deren Enterbung ausdrücklich vorsah, um die Beteiligung seiner Kinder aus erster Ehe am Nachlass sicherzustellen. Aus den Regelungen über die Enterbung der zweiten Ehefrau und den Verweis auf ihren Pflichtteil ergibt sich schließlich ohne Zweifel, dass der Erblasser um die grundsätzliche Pflichtteilsstellung von Ehepartnern wusste und dies bei der Abfassung des Testaments berücksichtigt hatte. Ebenso wollte der Erblasser erkennbar seine erste Ehefrau, die Beteiligte Ziffer 1, künftigen Pflichtteilsberechtigten vorziehen und sie am Nachlass beteiligen. Hierfür hatte der Erblasser bei Errichtung des Testaments vom 16.12.2002 nachvollziehbare und plausible Motive. Die Beteiligte Ziffer 1 ist die Mutter seiner (einzigen) Kinder. Unbestritten betreute und versorgte sie seine Kinder. Den Erblasser verband mit der Beteiligten Ziffer 1 offensichtlich weiter eine auch über das Band der Ehe hinausgehende tragfähige Beziehung. Sie war im Unternehmen des Erblassers auch nach der Scheidung tätig. Sie kümmerte sich in seiner Abwesenheit um seine finanziellen Angelegenheiten, nahm seine Post entgegen und leitete diese an ihn weiter, wenn er im Ausland war. Als Mutter der Beteiligten Ziffer 2 und Ziffer 3 und als deren Erziehungsberechtigte war die Beteiligte Ziffer 1 auch diejenige, die am ehesten für die vom Erblasser gewünschte bestmögliche Erziehung der Kinder sorgen konnte. Es ist nachvollziehbar, dass der Erblasser ihr in dieser Rolle und wegen der auch nach der Scheidung fortbestehenden guten Beziehung zu ihm einen Anteil am Nachlass zuwenden wollte. Dies hielt der Erblasser trotz zwischenzeitlicher Eingehung einer zweiten Ehe für so wichtig, dass er seine damalige zweite Ehefrau enterbt und sie auf den Pflichtteil gesetzt hat. d) Die Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 3 sind Miterben des Erblassers nach den dort bestimmten Erbquoten geworden. Da deutsches Erbrecht anzuwenden ist, geht der Einwand der Beteiligten Ziffer 4 ins Leere, wonach die Beteiligte Ziffer 1 nach kolumbianischem Recht nur Vermächtnisnehmerin und nicht Erbin geworden sei. aa) Bei der Auslegung des Testaments ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Auszugehen ist vom Wortsinn unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Testamentsurkunde (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17.05.2001 - 1Z BR 121/00, Rn. 25, juris). bb) Nach diesen Maßstäben ist die Beteiligte Ziffer 1 Erbin und nicht lediglich Vermächtnisnehmerin geworden. Der Erblasser hat sie ausdrücklich neben seinen Kindern als Miterbin bezeichnet und ihr eine Erbquote zugewiesen. Er hat ihr nach dem unmissverständlichen Wortlaut der letztwilligen Verfügung nicht nur einen Einzelgegenstand zugewiesen oder ihr einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung an einem einzelnen Gegenstand des Nachlasses zugewandt, sondern sie am gesamten Nachlass dinglich beteiligt. Hierfür spricht die als Auslegungsumstand berücksichtigungsfähige Beziehung des Erblassers zur Beteiligten Ziffer 1, die Mutter seiner einzigen Kinder war, diese betreute und versorgte und auch nach der Scheidung weiterhin im Unternehmen des Erblassers arbeitete, seine Post entgegennahm und weiterleitete und sich in Deutschland um seine Finanzen kümmerte, selbst wenn der Erblasser länger abwesend war. e) Die weiteren Angriffe der Beschwerde sind ebenso unbegründet. Die Erbfolge richtet sich nach dem wirksamen Testament vom 16.12.2002. Auf die von der Beschwerde angeführten und nur im Falle gesetzlicher Erbfolge Geltung beanspruchenden §§ 1937 ff. BGB, insbesondere § 1371 Abs. 1 BGB, kommt es nicht an. Ein etwaiger güterrechtlicher Auseinandersetzungsanspruch der Beteiligten Ziffer 4 als Witwe des Erblassers hat auf die durch das Testament vom 16.12.2002 bestimmte gewillkürte Erbfolge keinen Einfluss. C. Nach dem vorstehenden ist die Beschwerde unbegründet. 1. Der Senat weist das Rechtsmittel daher mit der Maßgabe zurück, dass der Hinweis auf die Erteilung des Erbscheins in Anwendung kolumbianischen Rechts entfällt und fasst den Tenor des angefochtenen Beschlusses insgesamt aus Klarstellungsgründen neu. Der Passus gemäß § 352e Abs. 2 Satz 2 FamFG entfällt. Der Antrag der Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 3 auf Erteilung eines Fremdrechtserbscheins ist ohne Kostenfolge zurückzuweisen. 2. Der Abänderung steht der verfahrensrechtliche Grundsatz der Bindung an den Erbscheinsantrag nicht entgegen (vgl. Münchener Kommentar/Grziwotz, BGB, a. a. O., § 2353 Rn. 76 mwN). Denn die Änderung entspricht dem Antrag der Antragsteller. Die Beteiligten Ziffer 1 bis Ziffer 3 haben den zunächst gestellten Erbscheinsantrag vom 14.01.2020 auf Erteilung eines Erbscheins in Anwendung deutschen Sachrechts nämlich nicht zurückgenommen. In sach- und interessengerechter Auslegung ist diese an sich unzulässige Antragskumulierung dahingehend auszulegen, dass der ursprüngliche Erbscheinsantrag für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrages weiterhin gestellt bleiben soll. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 84, 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG. Die Festlegung eines Geschäftswertes ist entbehrlich. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.