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Beschluss

14 U 66/23

OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0826.14U66.23.00
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Leitsätze
Der Umstand, dass ein Prozessbevollmächtigter in einem privat geführten Prozess des Richters auf der Gegenseite auftritt, ist für sich genommen nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des Richters zu begründen.(Rn.11)
Tenor
Die Erklärung des Richters am Oberlandesgericht X nach § 48 ZPO rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, dass ein Prozessbevollmächtigter in einem privat geführten Prozess des Richters auf der Gegenseite auftritt, ist für sich genommen nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des Richters zu begründen.(Rn.11) Die Erklärung des Richters am Oberlandesgericht X nach § 48 ZPO rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit. I. Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Ansprüche wegen der Beeinträchtigung eines Vermächtnisses geltend. Die Parteien sind Geschwister und bilden nach dem Tod ihres Vaters S K am XX.XX.XXXX eine ungeteilte Erbengemeinschaft zusammen mit zwei weiteren Brüdern (M K und S K). B K, Mutter der Parteien und Ehefrau des S K, ist am XX.XX.XXXX vorverstorben. Der Erblasser hat das Hausgrundstück S-Str., XXXXX H, das Gegenstand des geltend gemachten Vermächtnisanspruchs der Klägerin ist, mit notariell beurkundetem Übergabevertrag vom XX.XX.XXXX auf die Beklagten zu je 1/3 Miteigentum übertragen. Das Landgericht hat die auf Übertragung des Eigentums an dem genannten Hausgrundstück an die Klägerin und hilfsweise auf Feststellung, dass der Klägerin gegen die Beklagten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht, gerichtete Klage (sowie die Widerklage der Beklagten) abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Unter dem 11.07.2024 hat der Berichterstatter Richter am Oberlandesgericht X gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass er Partei eines seit Dezember 2020 rechtshängigen erbrechtlichen Rechtsstreits vor dem Landgericht Stuttgart sei, bei dem die Gegenseite vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten werde und welcher nach Einschätzung des Unterzeichners noch längere Zeit andauern werde. II. Aus dem angezeigten Sachverhalt ergibt sich kein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Oberlandesgericht X zu rechtfertigen, § 42 Abs. 2 ZPO; ein Ausschlussgrund nach § 41 ZPO liegt ersichtlich nicht vor. 1. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dabei ist nicht erforderlich, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr bezweckt § 42 Abs. 2 ZPO, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden richterlichen Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 20.04.2023 - III ZR 219/22, Rn. 4, juris). Hierzu kann es ausreichend sein, wenn ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Richter und dem Prozessbevollmächtigten einer Partei besteht. Ein Richter kann etwa wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn sein Ehegatte als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt, wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 15.03.2012 - V ZB 102/11, Rn. 9 ff., juris). Spannungen zwischen dem Richter und dem Prozessbevollmächtigten einer Partei können dagegen (nur) dann einen Ablehnungsgrund bilden, wenn diese in dem betreffenden Verfahren selbst zutage getreten sind (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 21.11.1974 - 1 Z 102/74, juris). Ob eine Besorgnis der Befangenheit generell dann anzunehmen ist, wenn ein Richter sich privat von einem Prozessbevollmächtigten einer der Parteien vertreten lässt, ist umstritten. Begründet wird eine hieraus resultierende Besorgnis der Befangenheit damit, die aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei bestehende bloße Besorgnis, dass sich der Richter von dem als Mandant gefassten Vertrauen in die fachliche Kompetenz „seines“ Anwalts nicht freimachen könne, sondern diesem Rechtsanwalt, dem er seine persönlichen Angelegenheiten anvertraut habe, nicht objektiv-kritisch, sondern mit einem Vertrauensvorschuss begegnen werde (OLG Köln, Beschluss vom 12.12. 2018 - 17 W 134/18, Rn. 10, juris; vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 30.10.2013 - 23 U 121/13, Rn. 6, juris, BeckOK ZPO/Vossler, 53. Ed. Stand: 01.07.2024, § 42 Rn. 11). Die Gegenansicht stellt darauf ab, dass sich eine vernünftig und besonnen wertende Partei des Umstandes, dass ein Richter sich über Anwälte eine Meinung über deren fachliche Befähigung bilde, zwar bewusst sei, aber zu Recht erwarte, dass der Berufsrichter die fachlich-juristische Wertschätzung nicht mit der rechtlichen Bewertung des Falles vermenge (KG Berlin, Beschluss vom 10.12.2018 - 20 U 66/17, Rn. 8, juris; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 26.04.2017 - 16 W 26/17, Rn. 10, juris, Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 42 Rn. 14). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen liegen keine Umstände vor, die eine Besorgnis der Befangenheit des Richters am Oberlandesgericht X zu begründen vermögen. Es kann dahinstehen, ob eine Vertretung des Richters durch den Prozessbevollmächtigten einer Partei in einem privat geführten Prozess einen Ablehnungsgrund darstellen würde, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Ein besonderes Vertrauen (oder auch Misstrauen) wird durch ein (zufälliges) Auftreten eines Prozessbevollmächtigten auf der Gegenseite in einem privat geführten Prozess des Richters nicht begründet. Ein solcher Umstand ist für sich genommen nicht geeignet, die Unparteilichkeit des Richters anzuzweifeln. Vielmehr können und dürfen die Parteien darauf vertrauen, dass ein Richter sich von einem etwaig gewonnenen (negativen) Eindruck in Hinblick auf das Auftreten oder die fachliche Kompetenz eines Rechtsanwalts in einem anderen - auch durch den Richter privat geführten - Prozess löst und den Rechtsstreit unbefangen und objektiv bearbeitet, da sich ein Richter aufgrund seiner professionellen Distanz bewusst ist, dass ein Prozessbevollmächtigter in erster Linie die Interessen seines Mandanten vertritt und aus dem Auftreten in dem einen Prozess regelmäßig keine Rückschlüsse auf einen anderen Prozess gezogen werden können. Dies gilt umso mehr, als in der dienstlichen Stellungnahme des Richters am Oberlandesgericht X keinerlei Wertung des prozessualen Auftretens oder der Kompetenz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem privat geführten Rechtsstreit zum Ausdruck kommt. 3. Gründe, die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.