Beschluss
14 W 95/23 (Wx)
OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0926.14W95.23WX.00
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Leitsätze
1. Kann im Wege der Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG in einem Erbscheinverfahren nach Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt werden, dass ein Erblasser von seinem Ehegatten überlebt worden ist, greift die Vermutung des § 11 VerschG.(Rn.23)
2. An den Beweis des Überlebens im Rahmen des § 1923 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 1995 - 15 W 120/95, Rn. 25, juris).(Rn.23)
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Beteiligten Ziffer 4, Ziffer 5, Ziffer 7, Ziffer 8 und Ziffer 9 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Offenburg vom 27.09.2023, Az. 906 VI 85/23, aufgehoben.
Die zur Erteilung des Erbscheins gemäß Antrag vom 06.04.2023 erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet, wonach der am 16.10.1937 geborene und zwischen dem 30.12.2022 und dem 09.01.2023 verstorbene E wie folgt beerbt wurde:
- E, … - zu 1/4 Erbteil
- K, … - zu 1/4 Erbteil
- E, … - zu 1/8 Erbteil
- H, … - zu 1/8 Erbteil
- G, … - zu 1/8 Erbteil
- K, … - zu 1/8 Erbteil
2. Der Antrag des Beteiligten Ziffer 1 vom 30.10.2023 wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte Ziffer 1; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann im Wege der Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG in einem Erbscheinverfahren nach Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt werden, dass ein Erblasser von seinem Ehegatten überlebt worden ist, greift die Vermutung des § 11 VerschG.(Rn.23) 2. An den Beweis des Überlebens im Rahmen des § 1923 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 1995 - 15 W 120/95, Rn. 25, juris).(Rn.23) 1. Auf die Beschwerden der Beteiligten Ziffer 4, Ziffer 5, Ziffer 7, Ziffer 8 und Ziffer 9 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Offenburg vom 27.09.2023, Az. 906 VI 85/23, aufgehoben. Die zur Erteilung des Erbscheins gemäß Antrag vom 06.04.2023 erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet, wonach der am 16.10.1937 geborene und zwischen dem 30.12.2022 und dem 09.01.2023 verstorbene E wie folgt beerbt wurde: - E, … - zu 1/4 Erbteil - K, … - zu 1/4 Erbteil - E, … - zu 1/8 Erbteil - H, … - zu 1/8 Erbteil - G, … - zu 1/8 Erbteil - K, … - zu 1/8 Erbteil 2. Der Antrag des Beteiligten Ziffer 1 vom 30.10.2023 wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte Ziffer 1; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. I. Der zwischen dem 30.12.2022 und dem 09.01.2023 verstorbene Erblasser war mit M E verheiratet, die ihrerseits zwischen dem 07.01.2023 und dem 09.01.2023 verstorben ist. Die Ehe blieb kinderlos, beide Erblasser verstarben ohne leibliche oder angenommene Abkömmlinge. Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben. Am 09.01.2023 gegen 15:00 Uhr bemerkte der Zeuge R beim Vorbeigehen an dem Anwesen der Eheleute E, …, …, dass sich in dem von der Straße aus (teilweise) einsehbaren Schuppen mutmaßlich eine erhängte Person befindet. Er alarmierte den Zeugen K, der mit ihm zu dem Anwesen ging. Es wurde festgestellt, dass sich M E erhängt in dem Schuppen befand. Daraufhin betätigte der Zeuge K den Notruf. Nachdem der Tod der M E am 09.01.2023 gegen 15:35 Uhr von dem Notarzt Dr. P festgestellt worden war, wurde der Erblasser unmittelbar darauf tot im Schlafzimmer aufgefunden. Am 09.01.2023 gegen 16:30 Uhr traf die Kriminalpolizei auf dem Anwesen ein und es wurden Feststellungen hinsichtlich des Zustands des Leichnams des Erblassers getroffen, der in Rückenlage im Ehebett, mit zwei Bettdecken zugedeckt und bekleidet mit einem weißen T-Shirt, einer schwarzen Unterhose sowie grauen Socken, aufgefunden wurde. Die Kriminaltechniker stellten starke fäulnisbedingte Veränderungen an dem Leichnam fest, wobei wegen der Einzelheiten auf die „Leichenmeldung 02 - Objektiver Tatbefund“ (bezüglich E) Bezug genommen wird (Ermittlungsakte StA Offenburg 303 UJs …, AS 52 ff.). Die Zimmertüre des Schlafzimmers sei geöffnet gewesen, die Fenster gekippt und/oder geschlossen (Ermittlungsakte StA Offenburg 303 UJs …, AS 53). Feststellungen zu den Temperaturen in dem Schlafzimmer sind nicht getroffen worden. Die Kriminalpolizei stellte am 09.01.2023 eine Außentemperatur von ca. 6,6° C fest, die Innentemperatur des Schopfes betrug um 17:30 Uhr ca. 8,0° C. Die Körpertemperatur von M E betrug um 17:50 Uhr ca. 12,2° C. Der Leichnam wies eine überwiegend ausgeprägte Leichenstarre, aber keine Fäulniserscheinungen auf; weggedrückte Leichenflecken bildeten sich nicht zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die „Leichenmeldung 02 - Objektiver Tatbefund“ (bezüglich M E, Ermittlungsakte StA Offenburg 303 UJs …, AS 87 ff.) Bezug genommen. Der Zeuge R hatte M E am 07.01.2023 gegen 14:00 Uhr lebend gesehen. Er habe mit ihr zuletzt am 02./03.01.2023 gesprochen, wobei sie ihm berichtet habe, ihr Mann sei seit ein bis zwei Wochen bettlägerig krank und habe stark abgebaut. Der Erblasser war am 30.12.2022 in einen Parkplatzunfall verwickelt. Der Erblasser und seine Ehefrau hatten sich gegenseitig, also der Erstversterbende den Überlebenden, mit notariell beurkundetem, gemeinschaftlichem Testament vom 02.05.2007 (Notariat 1 A, 1 UR …) zu alleinigen und unbeschränkten Vollerben eingesetzt. Weitere Verfügungen sind in dem gemeinschaftlichen Testament nicht getroffen worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 24.01.2023 ist für die unbekannten Erben des Erblassers Nachlasspflegschaft angeordnet und E zum Nachlasspfleger bestellt worden. Der Wirkungskreis umfasste die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben. Mit weiterem Beschluss vom 06.04.2023 ist die Nachlasspflegschaft aufgehoben worden. Die Beteiligten Ziffer 4 und Ziffer 5 sind die Geschwister des Erblassers, die Beteiligten Ziffer 6 und Ziffer 7 sind die Abkömmlinge und (gesetzlichen) Erben des am 10.10.2004 vorverstorbenen Bruders des Erblassers, E E. Die Beteiligten Ziffer 8 und Ziffer 9 sind die Abkömmlinge und (gesetzlichen) Erben der am 31.01.2021 vorverstorbenen Schwester des Erblassers, G geb. E. Weitere Erben des Erblassers der zweiten Ordnung sind nicht vorhanden. Der Beteiligte Ziffer 1 ist der Bruder der M E, die Beteiligte Ziffer 2 deren Nichte und der Beteiligte Ziffer 3 deren Neffe. Am 06.04.2023 beantragte die Beteiligte Ziffer 9 die Erteilung eines Erbscheins, wonach der Erblasser qua gesetzlicher Erbfolge von den Beteiligten Ziffer 4 und Ziffer 5 zu je 1/4 und von den Beteiligten Ziffer 6, Ziffer 7, Ziffer 8 und Ziffer 9 zu je 1/8 beerbt worden sei. Der Beteiligte Ziffer 1 ist der Erteilung des beantragten Erbscheins entgegen getreten. Mit Beschluss vom 27.09.2023 hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - Offenburg nach Vernehmung der Zeugen Dr. S und Dr. P den Antrag vom 06.04.2023 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Erblasser vor M E verstorben und von dieser beerbt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen. Hiergegen richten sich die Beschwerden des Beteiligten Ziffer 4 vom 04.10.2023 und der Beteiligten Ziffer 9 vom 05.10.2023, die jeweils am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen sind, der Beteiligten Ziffer 7 vom 07.10.2023, beim Amtsgericht eingegangen am 09.10.2023, des Beteiligten Ziffer 8 vom 08.10.2023, beim Amtsgericht eingegangen am 09.10.2023 und der Beteiligten Ziffer 5 vom 05.10.2023, beim Amtsgericht eingegangen am 17.10.2023. Zur Begründung wird in den Beschwerden im Wesentlichen vorgetragen, es sei unklar, ob der Erblasser vor seiner Ehefrau verstorben sei, zumindest seien weitere Ermittlungen veranlasst. Unter dem 30.10.2023 beantragte der Beteiligte Ziffer 1 die Erteilung eines Erbscheins, wonach der Erblasser von seiner Ehefrau M E beerbt worden ist. Mit Beschluss vom 23.11.2023 hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 04.12.2023 hat der Senat die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der Erblasser vor seiner Ehefrau M E verstorben ist, angeordnet, wobei wegen der Ausführungen der Sachverständigen auf das schriftliche Gutachten vom 11.03.2024 nebst Ergänzung vom 29.07.2024 Bezug genommen wird. Wegen des weiteren Sachstandes wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingegangenen Beschwerden der Beteiligten Ziffer 4, Ziffer 5, Ziffer 7, Ziffer 8 und Ziffer 9 sind begründet. Der Erblasser ist gemäß §§ 1925 Abs. 3 Satz 1, 1924 Abs. 3 BGB gemäß dem Antrag der Beteiligten Ziffer 9 vom 06.04.2023 von den Beteiligten Ziffer 4 und Ziffer 5 zu je 1/4 und von den Beteiligten Ziffer 6, Ziffer 7, Ziffer 8 und Ziffer 9 zu je 1/8 beerbt worden, denn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der Erblasser von seiner Ehefrau überlebt worden ist. Damit wird gemäß § 11 VerschG vermutet, dass beide gleichzeitig verstorben sind, so dass M E nicht Erbin des Erblassers geworden ist. 1. Nach § 1923 Abs. 1 BGB kann Erbe nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, dass sie gleichzeitig gestorben sind, § 11 VerschG. Soweit die Vermutung des § 11 VerschG eingreift, kann keine der beteiligten Personen die andere beerben. § 11 VerschG ist sowohl anzuwenden, wenn der Todeszeitpunkt mehrerer Personen nicht bewiesen werden kann, als auch dann, wenn die genaue Todeszeit zwar bei einer Person feststeht, aber bei einem anderen Beteiligten nicht aufgeklärt werden kann. Erforderlich ist nur, dass die genaue Reihenfolge mehrerer Todesfälle nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann (MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, § 1923 Rn. 12). An den Beweis des Überlebens im Rahmen des § 1923 BGB sind nach allgemeiner Auffassung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.1995 - 15 W 120/95, Rn. 25, juris mwN). Im Erbscheinsverfahren gilt nach § 26 FamFG der Grundsatz der Amtsermittlung. Kann im Wege der Amtsermittlung nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt werden, dass der Erblasser von seiner Ehefrau überlebt worden ist, greift die Vermutung des § 11 VerschG (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 28.12.2022 - 7 W 39/22, Rn. 18, juris). Das Gericht entscheidet gemäß § 37 Abs. 1 FamFG nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist für die Überzeugung des Gerichts ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit ausreichend, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. nur BeckOK FamFG/Perleberg-Kölbel, 49. Ed. 01.02.2024, § 37 Rn. 10). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen steht nach dem Ergebnis der durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der gemäß § 37 Abs. 1 FamFG erforderlichen Sicherheit fest, dass der Erblasser vor seiner Ehefrau verstorben ist. Es verbleiben Restzweifel, die nicht ausgeräumt werden können. Es ist möglich, dass der Erblasser noch gelebt hat, als sich seine Ehefrau umgebracht hat. a) M E ist letztmals lebend von dem Zeugen R am 07.01.2023 gegen 14:00 Uhr gesehen worden. Aufgrund des Zustandes ihrer Leiche zum Zeitpunkt ihres Auffindens am 09.01.2023 gegen 15:30 Uhr ist ausweislich des vom Senat eingeholten rechtsmedizinischen Gutachtens nicht sicher feststellbar, wann genau zwischen den beiden Zeitpunkten der Tod eingetreten ist. Soweit in dem Sachverständigengutachten vom 11.03.2024 die Rede davon ist, die Wegdrückbarkeit der Leichenflecken spreche für einen Tod maximal 20 Stunden davor, die weitgehend abgeschlossene Auskühlphase dagegen für einen (statistisch nicht validen) Todeszeitpunkt ca. 35 Stunden vorher, lassen sich hieraus keine zwingenden Rückschlüsse ziehen, denn in dem schriftlichen Sachverständigengutachten findet sich ausdrücklich der Hinweis, dass in der Obduktionstätigkeit am Institut der Sachverständigen größere Abweichungen zu den in der Literatur genannten Zeitangaben beobachtet worden seien. Damit ist ein Versterben der M E unmittelbar nach dem 07.01.2023 gegen 14:00 Uhr möglich, auszugehen ist von einer (maximalen) Zeitspanne von 49 Stunden und 30 Minuten zwischen dem Versterben der M E und der Todesfeststellung. b) Da der Erblasser gegen 16:30 Uhr - mithin ca. eine Stunde später - gefunden worden ist, liegt zwischen dem frühestmöglichen Tod der M E und dem Auffinden der Leiche des Erblassers eine Zeitspanne von (ca.) 50 Stunden und 30 Minuten, innerhalb derer die Verwesungserscheinungen aufgetreten sein müssten, wenn von einem (nicht ausgeschlossenen) überlappenden Zeitraum für beide Tode auszugehen wäre. c) Ausweislich des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 11.03.2024 ist es nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen aus rechtsmedizinischer Sicht nicht möglich, einen exakten Todeszeitpunkt des Erblassers mit der erforderlichen Sicherheit und Gewissheit festzustellen. Es sei aus rechtsmedizinischer Sicht zu betonen, dass zahlreiche Unwägbarkeiten der Fäulnis- und Verwesungsvorgänge zu erheblichen Beschleunigungen oder Verzögerungen führen könnten. Vor dem Hintergrund des berichteten Gesundheitszustands des Erblassers vor dem Ableben (mit fraglichem Infekt) könne beispielsweise eine Blutstrominfektion (Sepsis) das Einsetzen der Fäulnis beschleunigen. Zum größten Einflussfaktor Temperatur seien zudem den übersandten Unterlagen bezüglich des Auffindens des Erblassers keine Informationen zu entnehmen. Weiter hat die Sachverständige in dem Ergänzungsgutachten vom 29.07.2024 ausgeführt, die schematische zeitliche Zuordnung einzelner Fäulniszeichen aus der wissenschaftlichen Literatur sei auf den Einzelfall grundsätzlich nur eingeschränkt anwendbar, da die jeweiligen Umgebungsbedingungen oft gerade nicht jenen entsprächen, auf welchen die zugrundeliegenden Beobachtungen basierten. Auch im vorliegenden Fall gebe es relevante Abweichungen von den Referenzbedingungen. Ihre Auswirkungen auf den Fäulnisprozess seien schwer abschätzbar. Die konkreten Gegebenheiten mit Lage im Innenraum, Zugedeckt-Sein mit zwei Bettdecken und leichter Bekleidung wirkten sich im Verhältnis beschleunigend aus; ein etwaiger Infekt des Erblassers im Vorfeld potentiell ebenso. Temperaturen von durchschnittlich unter 20° C hätten einen verlangsamenden Effekt gehabt, wobei die von den Beteiligten geschilderten Heizverhältnisse aus rechtsmedizinischer Sicht keine sicheren Rückschlüsse auf die genauen Temperaturverhältnisse zuließen. Ferner fehlten für eine genaue Einschätzung der Temperaturauswirkungen auf den gegenständlichen Fall die nötigen wissenschaftlichen Daten. Zusammengefasst könnten die durch die Kriminaltechnik dokumentierten Körperveränderungen bei dem Erblasser nicht ausschließbar innerhalb von 50 Stunden und 30 Minuten entstanden sein. Unwahrscheinlich erscheine ein solches Szenario, wenn die durchschnittliche Raumtemperatur deutlich unter 20° C gelegen habe. In der Gesamtschau erscheine eine Leichenliegezeit des Erblassers über 50 Stunden und 30 Minuten am wahrscheinlichsten. d) Retrospektiv lassen sich die genauen Temperaturverhältnisse in dem Schlafzimmer des Erblassers nicht mehr mit der notwendigen Genauigkeit klären, weitere Ermittlungen sind nicht veranlasst. e) Damit verbleiben unter Anlegung der oben dargestellten strengen Anforderungen an den Nachweis eines Überlebens der Ehefrau des Erblassers Restzweifel, die nicht überwunden werden können. Es ist durchaus möglich und nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen, dass der Erblasser zum (frühest möglichen) Zeitpunkt der Selbsttötung seiner Ehefrau noch gelebt hat. Der Senat verkennt nicht, dass der gesamte Ablauf eher dafür spricht, dass sich die Ehefrau des Erblassers als Reaktion auf dessen Tod aus Trauer und/oder Einsamkeit selbst getötet hat. Zwingend ist dieser Schluss indes nicht. Es erscheint beispielsweise auch möglich, dass der schwer kranke Erblasser (etwa im Zuge des Sterbeprozesses) das Bewusstsein verloren hat und von seiner Ehefrau irrtümlich bereits für tot gehalten worden ist, obwohl er es noch nicht war. Klären lässt sich dies nicht mehr, die bloße (höhere) Wahrscheinlichkeit eines Vorversterbens des Erblassers ist wie dargelegt zum Nachweis des Überlebens der Ehefrau nicht ausreichend. 3. Da der Erblasser nach all dem nicht von seiner Ehefrau beerbt worden ist, da beide gemäß der Vermutung des § 11 VerschG gleichzeitig verstorben sind, ist der Erblasser nach §§ 1925 Abs. 2, 1924 Abs. 3 BGB von seinem Bruder, dem Beteiligten Ziffer 4, und seiner Schwester, der beteiligten Ziffer 5, je zu 1/4 sowie von den Beteiligten Ziffer 6 bis Ziffer 9 als jeweilige Rechtsnachfolger der vorverstorbenen weiteren Geschwister des Erblassers zu je 1/8 beerbt worden, was antragsgemäß festzustellen ist. 4. Aus der Begründetheit des Antrags vom 06.04.2023 folgt die Unbegründetheit des Antrags vom 30.10.2023. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht ersichtlich.