Urteil
14 U 194/23
OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:1022.14U194.23.00
1mal zitiert
10Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der (unentgeltliche) Entwurf einer Trennungsfolgenvereinbarung durch einen Steuerberater für zwei Eheleute kann als selbständige Erbringung einer außergerichtlichen Rechtsdienstleistung eine unlautere Handlung im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 3 RDG darstellen, zu deren Unterlassung er verpflichtet ist.(Rn.36)
(Rn.42)
2. Der unentgeltliche Entwurf einer Trennungsfolgenvereinbarung durch einen Steuerberater stellt keine unentgeltliche Rechtsdienstleistung im Sinne des § 6 Abs. 1 RDG dar, wenn die Tätigkeit im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit des Steuerberaters steht (hier: Mandatsverhältnis mit beiden Eheleuten).(Rn.46)
3. Der unentgeltliche Entwurf einer Trennungsfolgenvereinbarung durch einen Steuerberater für zwei Eheleute verstößt jedenfalls dann gegen § 4 Satz 1 RDG, wenn widerstreitende Interessen der Eheleute während der Entwurfsphase offen zu Tage treten.(Rn.54)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 26.10.2023, Az.: 4 O 70/22, in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 25.01.2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Familienrechts anzubieten und/oder durchzuführen, insbesondere einen Ehevertrag und eine Trennungsfolgenvereinbarung zu erstellen und zum Abschluss eines Ehevertrages und einer Trennungsfolgenvereinbarung zu beraten, sofern die Voraussetzungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder anderen Gesetzen, unter denen eine solche Rechtsdienstleistung erbracht werden darf, nicht vorliegen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die entstandenen Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung in Höhe von 250 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2022 zu zahlen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der (unentgeltliche) Entwurf einer Trennungsfolgenvereinbarung durch einen Steuerberater für zwei Eheleute kann als selbständige Erbringung einer außergerichtlichen Rechtsdienstleistung eine unlautere Handlung im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 3 RDG darstellen, zu deren Unterlassung er verpflichtet ist.(Rn.36) (Rn.42) 2. Der unentgeltliche Entwurf einer Trennungsfolgenvereinbarung durch einen Steuerberater stellt keine unentgeltliche Rechtsdienstleistung im Sinne des § 6 Abs. 1 RDG dar, wenn die Tätigkeit im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit des Steuerberaters steht (hier: Mandatsverhältnis mit beiden Eheleuten).(Rn.46) 3. Der unentgeltliche Entwurf einer Trennungsfolgenvereinbarung durch einen Steuerberater für zwei Eheleute verstößt jedenfalls dann gegen § 4 Satz 1 RDG, wenn widerstreitende Interessen der Eheleute während der Entwurfsphase offen zu Tage treten.(Rn.54) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 26.10.2023, Az.: 4 O 70/22, in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 25.01.2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Familienrechts anzubieten und/oder durchzuführen, insbesondere einen Ehevertrag und eine Trennungsfolgenvereinbarung zu erstellen und zum Abschluss eines Ehevertrages und einer Trennungsfolgenvereinbarung zu beraten, sofern die Voraussetzungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder anderen Gesetzen, unter denen eine solche Rechtsdienstleistung erbracht werden darf, nicht vorliegen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die entstandenen Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung in Höhe von 250 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2022 zu zahlen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Streitgegenständlich sind lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die Klägerin ist die berufsständische Vertretung der Rechtsanwälte im Bezirk des ehemaligen Oberlandesgerichts Freiburg. Der Beklagte ist Steuerberater und vereidigter Buchprüfer mit Kanzlei in B. Er ist kein Rechtsanwalt. Zwischen dem Beklagten und seinem Mandanten F bestand seit ca. 15 Jahren eine Freundschaft. M war seit der Eheschließung mit F im Jahr 2011 auch Mandantin des Beklagten. Der Beklagte erledigte für die beiden Mandanten jedenfalls seit der Eheschließung die Jahressteuererklärungen. Im Jahr 2021 teilte F dem Beklagten die Trennungsabsicht der Eheleute F und M mit. Auftragsgemäß entwarf der Beklagte für die Mandanten eine Trennungsfolgenvereinbarung und übersandte sie am 17.05.2021 per E-Mail an beide. In der E-Mail heißt es unter anderem: „Aber jetzt habe ich mich Mal - Eurem Auftrag entsprechend - dran gemacht, einen Ehevertrag für Euch zu entwerfen. Ich hab versucht das einzuarbeiten, was ich glaube, dass es Eurem Wunsch entspricht. Bitte lest Euch doch den Entwurf Mal durch, ob das für Euch so passen könnte. Bei § 6 bräuchte ich bitte Eure Vorschläge, ob Ihr da noch was regeln wollt oder ob man diese Position ganz weg lassen kann…“ Der E-Mail war ein Entwurf einer „Trennungsfolgevereinbarung / Ehevertrag“ beigefügt, in dem es unter anderem heißt: „§ 1 Güterstand Wir schließen mit sofortiger Wirkung den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbaren, dass unserem Verständnis entsprechend für unsere Ehe der Güterstand der Gütertrennung gelten soll. Beim Güterstand der Gütertrennung soll es unabhängig davon verbleiben, ob und wann unsere Ehe geschieden wird. […] Sofern vom Beginn unserer Ehe an bei einem von uns ein Zugewinn an Vermögen entstanden sein sollte, wird der Ausgleich gegenseitig ausgeschlossen. § 2 Trennungsunterhalt Wir sind uns darüber einig, dass jeder von uns selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann und wird. Daher stellen wir uns gegenseitig von Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt frei und erklären, uns nicht auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch nehmen zu wollen. Diese Erklärung soll auch für die Vergangenheit gelten. […] § 3 Nachehelicher Unterhalt Wir verzichten gegenseitig auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. […] § 4 Versorgungsausgleich Wir verzichten hiermit auf unsere sämtlichen Ansprüche auf Versorgungsausgleich nach § 2 VersAusglG und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. […] § 7 Erbverzicht Wir verzichten gegenseitig auf alle gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. […]“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage MJ 1 verwiesen. Mit weiterer E-Mail vom 07.06.2021 (AS I 100 ff.) teilte der Beklagte den Eheleuten mit, er habe nun den Splittingvorteil der Jahre 2011 bis 2018 errechnet und den Vertragsentwurf um einen § 8 erweitert, in dem geregelt sei, dass F M den Splittingvorteil ausgleichen müsse. Außerdem enthalte § 9 die Regelung, wonach F die Kosten des Vertrages und einer eventuellen Scheidung tragen müsse. Die Regelung zum Ausgleich des Splittingvorteils ging auf den Wunsch von M zurück. Die Mandanten ließen die Vereinbarung am 25.06.2021 - einer Empfehlung des Beklagten entsprechend - vor dem Notar N in Basel (Schweiz) beurkunden (Anlage B 1). In dem notariell beurkundeten Vertrag findet sich (unter anderem) folgende Regelung: „§ 8 Ausgleich Splittingvorteil Wir sind uns darüber einig, dass F den in den Jahren 2011 bis 2018 angefallenen einkommensteuerlichen Splittingvorteil an M ausgleicht. Der Splittingvorteil für das Jahr 2019 wurde bereits ausgeglichen. Nach einer Berechnung, die den Beteiligten vorliegt, ist dies ein Betrag in Höhe von 5.806,59 € (fünftausendachthundertsechs Euro neunundfünzig Cents). Dieser Betrag ist einen Monat noch Beurkundung dieses Vertrages zur Zahlung an Frau M fällig. Sollten wir in den kommenden Jahren die Voraussetzungen für eine einkommensteuerliche Zusammenveranlagung erfüllen und uns dazu entscheiden, diese Veranlagungsform zu wählen, dann wird der daraus resultierende Splittingvorteil in der gleichen Weise ermittelt und ausgeglichen, wie in den Jahren 2011 bis 2018.“ Die Berechnung des Splittingvorteils erfolgte durch den Beklagten unter Verwendung der ihm aus den Steuerberatungsmandatsverhältnissen bekannten Daten von F und M. Die Eheleute F und M hatten sich am 01.02.2021 getrennt, die Ehe war kinderlos. Unter dem 16.02.2022 beantragte M beim Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg die Ehescheidung. Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen eines Verstoßes gegen das RDG mit Schreiben vom 02.05.2022 ab und forderte unter Fristsetzung bis 11.05.2022 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung einer Abmahnpauschale von 250 € bis zum 18.05.2022 auf (Anlage MJ 3). Der Beklagte wies die Ansprüche zurück und berief sich auf § 6 RDG (Anlage MJ 4). Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen F und M im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Kammer sei davon überzeugt, dass es sich bei der vom Beklagten erbrachten rechtlichen Beratung um einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst gehandelt habe, so dass die Rechtsberatung nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 RDG zulässig gewesen sei. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Freiburg vom 26.10.2024 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 25.01.2024 ergänzend Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin trägt vor, die Tätigkeit des Beklagten sei schon deswegen nicht gemäß § 6 RDG zulässig, da eine Interessenkollision bestanden habe. Die Unzulässigkeit der Tätigkeit des Beklagten ergebe sich aus § 4 RDG. Weiter seien die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RDG nicht gegeben, denn die Leistung des Beklagten sei nicht unentgeltlich erbracht worden, da diese jedenfalls im Zusammenhang mit der Steuerberatungstätigkeit des Beklagten gegenüber seinen Mandanten stehe. Auch liege kein „besonderes Näheverhältnis“ im Sinne des § 6 Abs. 2 RDG zwischen der Zeugin M und dem Beklagten vor. Entgegen der Auffassung des Landgerichts falle unter eine „nähere persönliche Bekanntschaft“ im Sinne des § 6 Abs. 2 RDG nicht „jede irgendwie geartete persönliche Beziehung“. Die Ausführungen des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung machten deutlich, dass jedenfalls eine Beziehung im Sinne einer wie auch immer gearteten „Schicksalsgemeinschaft“ gegeben sein müsse, in der man zur gegenseitigen Hilfeleistung bereit sei, woran es vorliegend - jedenfalls bei zutreffender Beweiswürdigung - in Hinblick auf die Zeugin M fehle. Da § 6 Abs. 2 RDG eine Ausnahmevorschrift sei, verbiete sich die weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „ähnlich enger persönlicher Beziehungen“. Insbesondere sei es nicht ausreichend, dass die Voraussetzungen nur gegenüber einem der beiden Mandanten vorlägen. Würden zwei oder mehrere Personen beraten, müssten die Voraussetzungen des § 6 RDG vielmehr gegenüber allen Ratsuchenden vorliegen. Andernfalls sei diese Person nämlich weiterhin schutzbedürftig und die Rechtsberatung sei dieser Person gegenüber eben nicht - ausnahmsweise - zulässig. Dies zeige sich vorliegend umso mehr, als ein massiver Interessenkonflikt zwischen den beiden Mandanten des Beklagten gegeben sei. Weiter liege keine unentgeltliche Leistung des Beklagten vor, was sich aus dem vorgelegten E-Mailverkehr ergebe. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hierzu sei fehlerhaft. Hinzu komme, dass eine Entgeltlichkeit schon deswegen gegeben sei, da die Beratungsleistung hinsichtlich der Trennungsfolgenvereinbarung zur Förderung der Geschäftsbeziehung mit einem jahrelangen steuerrechtlichen Mandanten erfolgt sei. Die Klägerin beantragt zuletzt: 1. Das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 26.10.2023, Az. 4 O 70/22, wird aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Familienrechts anzubieten und/oder durchzuführen, insbesondere einen Ehevertrag und eine Trennungsfolgevereinbarung zu erstellen und zum Abschluss eines Ehevertrages und einer Trennungsfolgevereinbarung zu beraten, sofern die Voraussetzungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder anderen Gesetzen, unter denen eine solche Rechtsdienstleistung erbracht werden darf, nicht vorliegen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die entstandenen Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung in Höhe von 250 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2022 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung seiner erstinstanzlichen Ausführungen. Der Senat hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 15.10.2024 persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2024 sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 1 UWG i. V. m. § 3 RDG, denn die Erstellung des Vertragsentwurfs durch den Beklagten stellt eine unlautere Handlung dar. Da der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, besteht eine Wiederholungsgefahr. Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Anspruchs nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG aktivlegitimiert. Die Klägerin kann darüber hinaus gemäß § 13 Abs. 3 UWG die ihr durch die Abmahnung entstandene Aufwendungen nebst Verzugszinsen ersetzt verlangen. 1. Der Entwurf der „Trennungsfolgevereinbarung / Ehevertrag“ durch den Beklagten stellt eine unlautere Handlung im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3a UWG dar, zu deren Unterlassung er verpflichtet ist. a) Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen, § 3a UWG. Der Tatbestand des § 3a UWG setzt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG voraus (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Odörfer, UWG, 42. Aufl. 2024, § 3a Rn. 1.51). Eine „geschäftliche Handlung“ ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG legaldefiniert als jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt. Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Sie bezweckt, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (BGH, Urteil vom 31.03.2016 - I ZR 88/15, Rn. 18, juris). Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, § 2 Abs. 1 RDG. Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG (in der bis zum 31.07.2022 geltenden Fassung) sind Steuerberater (nur) zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Erlaubt sind gemäß § 5 Abs. 1 RDG Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Nach § 6 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen). Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt, § 6 Abs. 2 Satz 1 RDG. Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird, § 4 Satz 1 RDG. b) Gemessen an diesen Anforderungen liegt in dem Entwurf der „Trennungsfolgevereinbarung / Ehevertrag“ eine nach § 3 RDG unerlaubte Rechtsdienstleistung, die der Beklagte gemäß §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 UWG zu unterlassen hat. aa) Der Entwurf des streitgegenständlichen Vertrags stellt eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG dar, da es sich bei dem Entwurf der „Trennungsfolgevereinbarung / Ehevertrag“ um eine Tätigkeit in fremden Angelegenheiten handelt, die eine rechtliche Prüfung der individuellen Verhältnisse der Ehegatten F und M erforderte. Dass die Vereinbarung zur Erlangung der Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedurfte, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn die Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG kann sowohl in einer unmittelbaren Wahrnehmung eines fremden Rechts gegenüber Dritten (Rechtsbesorgung) als auch in einer bloßen Raterteilung oder - wie hier - im Entwurf von Schriftsätzen für den Auftraggeber bestehen (Rechtsberatung) (Henssler/Prütting/S. Overkamp /Y. Overkamp, Bundesrechtsanwaltsordnung: BRAO, 6. Aufl. 2024, § 2 RDG Rn. 35). bb) Die durch den Beklagten erbrachte Rechtsdienstleistung stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Es handelt sich um eine Dienstleistung, die der Beklagte in seiner Eigenschaft als Steuerberater - während bestehender steuerrechtlicher Mandatsverhältnisse - gegenüber den Zeugen F und M erbracht hat. Die Handlung in Gestalt des Entwurfes der „Trennungsfolgevereinbarung / Ehevertrag“ weist daher einen Marktbezug auf, denn dieser ist gegeben, wenn die Handlung ihrer Art nach auf die Marktteilnehmer (Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer) einwirken und damit das Marktgeschehen beeinflussen kann (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a. a. O., § 2 Rn. 2.38), wobei der Annahme eines Marktes nicht entgegensteht, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird, § 18 Abs. 2a GWB. cc) Da der Beklagte Steuerberater und kein Rechtsanwalt ist, ist er nach § 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG (in der bis zum 31.07.2022 geltenden Fassung) lediglich zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, worum es sich vorliegend - auch nach Auffassung der Parteien - zweifelsfrei nicht handelt. Der Entwurf des streitgegenständlichen Vertrags stellt zweifellos auch keine Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG dar. dd) Eine unentgeltliche Rechtsdienstleistung im Sinne des § 6 Abs. 1 RDG liegt nicht vor. Denn die Tätigkeit des Beklagten steht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit des Beklagten, der für die Eheleute F und M als Steuerberater tätig war. Es kann daher dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 RDG insbesondere in Hinblick auf die Zeugin M überhaupt vorgelegen haben. (1) Eine Rechtsdienstleistung erfolgt (auch) entgeltlich, wenn eine Vergütung nicht speziell in Hinblick auf die rechtsdienstleistende Tätigkeit, sondern im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit des Dienstleistenden anfällt oder auch nur anfallen kann. Das heißt, die Rechtsdienstleistung erfolgt nicht mehr unentgeltlich, wenn die rechtsdienstleistende Tätigkeit im Zusammenhang mit einer anderen entgeltlichen beruflichen Tätigkeit erbracht wird (Henssler/Prütting/S. Overkamp/Y. Overkamp, a. a. O., § 6 RDG Rn. 5). (2) Da der Beklagte im Rahmen des § 8 „Ausgleich Splittingvorteil“ des streitgegenständlichen Vertrages Daten verwendet hat, die ihm aus den Mandatsverhältnissen zu den Eheleuten bekannt waren, handelt es sich bei dem Entwurf des Vertrages um eine Tätigkeit, die im Zusammenhang mit einer gemäß § 1 Abs. 1 StBVV grundsätzlich gebührenpflichtigen Tätigkeit des Beklagten stand und damit nicht unentgeltlich im Sinne des § 6 Abs 1 RDG war. Ob der Beklagte seine Tätigkeiten gegenüber den Eheleuten bis heute tatsächlich abgerechnet hat oder nicht, ist dabei ohne Belang, da es ausweislich der eigenen Angaben des Beklagten und der Zeugen F sowie M in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2023 vor dem Landgericht keine Einigung dahingehend gab, dass der Beklagte unentgeltlich tätig wird. Vielmehr hat der Zeuge F angegeben, der Beklagte habe von ihm seiner Erinnerung nach Geld bekommen, zumindest gehe er davon aus, dass man „das“ (gemeint sind die Leistungen des Beklagten) bezahlen müsse. Die Zeugin M hat angegeben, sie selbst habe nichts bezahlt, habe aber von dem Zeugen F gehört, dass das anfangs irgendwie ohne Rechnung gegangen sei, da seien vielleicht irgendwelche Sachdienstleistungen oder auch Gelder geflossen. Später sei es wohl umfangreicher geworden, da habe es dann auch wirklich Rechnungen gegeben. Gegenteiliges hat der Beklagte auch nicht gegenüber dem Senat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung behauptet, da er sich lediglich auf eine fehlende Rechnungsstellung, aber nicht auf eine Vereinbarung mit seinen Mandanten berufen hat. Es steht dem Beklagten daher nach wie vor frei, seine gebührenpflichtige Tätigkeit in Hinblick auf die von ihm erstellten Steuererklärungen gegenüber seinen Mandanten abzurechnen, sollte dies tatsächlich noch nicht erfolgt sein. Selbst wenn man in den (beklagtenseits behaupteten) fehlenden Rechnungsstellungen einen (schenkweisen) Erlass sehen wollte, führte dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die gemäß § 2 Abs. 1 StBerG geschäftsmäßig durch den Beklagten ausgeübte Steuerberatungstätigkeit gegenüber den Zeugen löste - wie dargelegt - den Gebührenanspruch aus, der dann lediglich nachträglich entfallen wäre. Dies macht die zuvor erbrachten Leistungen des Beklagten im Rahmen der zum Zeitpunkt des Entwurfs der „Trennungsfolgevereinbarung / Ehevertrag“ bestehenden Dauermandate nicht unentgeltlich. ee) Schließlich ist die Rechtsdienstleistung durch den Beklagten gemäß § 4 Satz 1 RDG auch deswegen unzulässig, da eine Interessenkollision vorlag. (1) Der Sinn und Zweck des § 4 RDG besteht darin, Interessenkollisionen zu vermeiden. Eine Unvereinbarkeit, die der rechtsdienstleistenden Tätigkeit entgegensteht, liegt allerdings nicht bei jeder Form einer möglicherweise bestehenden Interessenkollision vor, sondern nur dann, wenn die Rechtsdienstleistung unmittelbar gestaltenden Einfluss auf den Inhalt der bereits begründeten Hauptleistungspflicht des Leistenden haben kann. Zudem muss gerade hierdurch die ordnungsgemäße, das heißt objektive, frei von eigenen Interessen erfolgende Erfüllung der Rechtsdienstleistungspflicht gefährdet sein (BGH, Urteil vom 13.07.2021 - II ZR 84/20, Rn. 46, juris). Im Ergebnis begründet § 4 RDG entsprechend § 43a Abs. 4 BRAO i. V. m. § 3 Abs. 1 BORA ein Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen für nichtanwaltliche Rechtsdienstleister (Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock, Rechtsdienstleistungsgesetz, 5. Aufl. 2021, § 4 Rn. 16). Die Regelung in § 43a Abs. 4 BRAO verbietet einem Rechtsanwalt nicht schlechthin, in derselben Rechtssache mehrere Mandanten zu vertreten. Dies zeigt schon die Bestimmung in § 7 RVG. Zulässig ist die Vertretung mehrerer Mandanten, wenn das Mandat auf die Wahrnehmung gleichgerichteter Interessen der Mandanten begrenzt ist. Dies kann der Fall sein, wenn mehrere Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden und ihr gemeinsames Interesse im konkreten Verfahren ausschließlich auf die Abwehr des Anspruchs gerichtet ist. Die bloße (latente) Möglichkeit, dass später bei einem Ausgleich unter den Gesamtschuldnern unterschiedliche Interessen zutage treten, steht dem nicht entgegen. Das Anknüpfen an einen nur möglichen, im konkreten Verfahren tatsächlich aber nicht bestehenden Interessenkonflikt würde gegen das Übermaßverbot verstoßen und wäre deshalb verfassungsrechtlich unzulässig. Die Vertretung mehrerer Mandanten ist dem Rechtsanwalt daher nur verboten, wenn dabei nach den konkreten Umständen des Falles ein Interessenkonflikt tatsächlich auftritt (BGH, Urteil vom 10.01.2019 - IX ZR 89/18, Rn. 21, juris; vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 12.07.2007, 16 U 62/06, Rn. 20, juris). Ein Anwalt, der sich zum Diener gegenläufiger Interessen macht, verliert jegliche unabhängige Sachwalterstellung im Dienste des Rechtsuchenden (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - IX ZR 241/14, Rn. 6, juris). Zwar unterliegen die im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung getroffenen Regelungen (z. B. hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts, Zugewinn- und Versorgungsausgleichsansprüche) grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Denn im Rahmen einer Gesamtwürdigung muss die Vereinbarung einer Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB (und gegebenenfalls späteren Ausübungskontrolle) standhalten, woraus sich die Notwendigkeit ergeben kann, (unabhängigen) anwaltlichen Rat einzuholen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2023 - I-24 U 125/21, Rn. 22, juris). (2) Gemessen an diesen Anforderungen verstieß der Entwurf des streitgegenständlichen Vertrages gegen § 4 Satz 1 RDG. Die durch den Beklagten gegenüber den Eheleuten erbrachte Rechtsdienstleistung, nämlich der Entwurf der „Trennungsfolgevereinbarung / Ehevertrag“, nahm (jeweils) unmittelbar gestaltenden Einfluss auf den Inhalt der bereits begründeten Hauptleistungspflichten gegenüber den Zeugen F bzw. M, denn der Beklagte beriet beide. Dass offensichtlich widerstreitende Interessen der Eheleute im Raum standen, lag auf der Hand. Im Rahmen des geschlossenen Vertrages verzichteten die Eheleute wechselseitig auf etwaigen Zugewinn, nachehelichen Unterhalt, einen Versorgungsausgleich sowie Erb- und Pflichtteilsansprüche. Vereinbart wurde ebenfalls ein Verzicht auf Trennungsunterhalt, wobei ein solcher Verzicht - soweit er sich auf künftigen Trennungsunterhalt bezieht - nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 3 i. V. m § 1614 BGB unwirksam und daher nach § 134 BGB nichtig ist (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 20.09.2023 - II-13 UF 104/23, Rn. 40, juris). Dass diese Regelungen gegen das Interesse (mindestens) einer der beiden Parteien verstoßen haben, war klar ersichtlich. Dem Beklagten als Steuerberater der beiden Ehegatten war der bestehende Einkommensunterschied bekannt und zum Zeitpunkt des Vertragsentwurfs bewusst, da gemäß § 8 des von dem Beklagten entworfenen Vertrages der Zeuge F einen auszugleichenden Splittingvorteil hatte, die Zeugin M also offensichtlich während der Ehezeit ein geringeres Einkommen bezog als der Zeuge F. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als der Ausgleich der Splittingvorteile diskutiert worden ist, sind daher die widerstreitenden Interessen der Eheleute im Rahmen eines trennungs-/ scheidungsbedingten Vermögensausgleichs offen zu Tage getreten. Denn dass der beinahe vollständige Verzicht der Zeugin M auf (gesetzliche) Ausgleichsansprüche im Zuge einer Trennung/Scheidung nach einer immerhin zehn Jahre andauernden Ehe objektiv gegen ihre Interessen verstieß und daher (unabhängiger) anwaltlicher Rat objektiv angezeigt gewesen wäre, war in Ansehung bestehender und nicht geringer Einkommensunterschiede evident. c) Die nach § 8 Abs. 1 UWG notwendige Wiederholungsgefahr liegt vor. Die durch einen bereits begangenen Verstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 219/05, Rn. 33, juris). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Beklagte nicht abgegeben. d) Die Klägerin ist als berufsständische Vertretung der Rechtsanwälte im ehemaligen Bezirk des Oberlandesgerichts Freiburg, § 210 BRAO, gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG befugt, den Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG wegen Verstoßes gegen §§ 3 Abs. 1, 3a UWG geltend zu machen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2022 - I-20 U 68/21, Rn. 18, juris). Die wettbewerbswidrige Handlung des Beklagten fand im Zuständigkeitsbezirk der Klägerin statt. 2. Der Anspruch auf die von der Klägerin geltend gemachten Kosten in Höhe von 250 € nebst Rechtshängigkeitszinsen folgt aus § 13 Abs. 3 UWG i. V. m. §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. Gegen die Höhe der begehrten Pauschale wird beklagtenseits nichts erinnert, sie erscheint auch angemessen, § 287 ZPO. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.