Urteil
14 U 150/23
OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0115.14U150.23.00
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Leitsätze
1. Sind die Gründe entfallen, die Anlass für das Erheben und Vorhalten personenbezogener Daten durch den Betreiber einer Internetplattform nach erfolgter Löschung von Inhalten von einem Nutzerkonto oder vorübergehender Sperrung dieses Nutzerkontos waren, kann die fortgesetzte Verarbeitung der Daten in Form der Speicherung nicht auf die Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO gestützt werden, wenn der zugrundeliegende Vorfall bereits Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist und die Geltendmachung weitergehender Ansprüche zwar theoretisch möglich, aber gänzlich unwahrscheinlich ist. (Rn.62)
2. Besteht der begründete Verdacht, dass ein Nutzer einer Internetplattform kinderpornographisches Material hochgeladen hat, ist eine sofortige Sperrung oder Deaktivierung des Nutzerkontos zu Überprüfungszwecken ohne vorherige Anhörung jedenfalls dann zulässig, wenn die Nutzungsbedingungen eine sofortige Kündigung aus wichtigem Grund ermöglichen. (Rn.71)
(Rn.72)
(Rn.73)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 11.08.2023, Az. 3 O 31/23, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten der Klägerin dahingehend zu berichtigen, dass alle Lösch- und/oder Sperrvermerke, die Grund für die Kontodeaktivierung des Profils der Klägerin (Anmelde-Email: ...@me.com) auf www.xxx.com am 09.09.2022 gewesen sind, aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich I. Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.146,20 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind die Gründe entfallen, die Anlass für das Erheben und Vorhalten personenbezogener Daten durch den Betreiber einer Internetplattform nach erfolgter Löschung von Inhalten von einem Nutzerkonto oder vorübergehender Sperrung dieses Nutzerkontos waren, kann die fortgesetzte Verarbeitung der Daten in Form der Speicherung nicht auf die Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO gestützt werden, wenn der zugrundeliegende Vorfall bereits Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist und die Geltendmachung weitergehender Ansprüche zwar theoretisch möglich, aber gänzlich unwahrscheinlich ist. (Rn.62) 2. Besteht der begründete Verdacht, dass ein Nutzer einer Internetplattform kinderpornographisches Material hochgeladen hat, ist eine sofortige Sperrung oder Deaktivierung des Nutzerkontos zu Überprüfungszwecken ohne vorherige Anhörung jedenfalls dann zulässig, wenn die Nutzungsbedingungen eine sofortige Kündigung aus wichtigem Grund ermöglichen. (Rn.71) (Rn.72) (Rn.73) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 11.08.2023, Az. 3 O 31/23, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten der Klägerin dahingehend zu berichtigen, dass alle Lösch- und/oder Sperrvermerke, die Grund für die Kontodeaktivierung des Profils der Klägerin (Anmelde-Email: ...@me.com) auf www.xxx.com am 09.09.2022 gewesen sind, aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich I. Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.146,20 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Ansprüche wegen einer vorübergehenden Deaktivierung des A-Accounts der Klägerin. Die Beklagte betreibt im europäischen Raum das soziale Netzwerk A. Die Klägerin unterhält seit 2008 ein privat genutztes Konto bei diesem Netzwerk. In Ziffer 3.2 der zwischen den Parteien geltenden Nutzungsbedingungen (Anlage B 1) ist geregelt: „[...] 1. Du darfst unsere Produkte nicht nutzen, um etwas zu tun oder zu teilen, auf das Folgendes zutrifft: Es verstößt gegen diese Nutzungsbedingungen, die Gemeinschaftsstandards oder sonstige Bedingungen und Richtlinien, die für deine Nutzung unserer Produkte gelten. Es ist rechtswidrig, irreführend, diskriminierend oder betrügerisch (oder unterstützt eine andere Person dabei, unsere Produkte auf diese Art zu nutzen). [...] Es verletzt die Rechte einer anderen Person oder verstößt dagegen [...] [...] Wir können Inhalte, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, entfernen oder blockieren. Wenn wir einen von dir geposteten Inhalt wegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen oder die Gemeinschaftsstandards entfernen, werden wir dich unverzüglich darüber informieren und dir auch den Grund für diese Maßnahme mitteilen. Wenn du mit unserer Entscheidung nicht einverstanden bist, kannst du eine Überprüfung beantragen. Wenn du eine Überprüfung beantragst, wirst du benachrichtigt, ob wir die Entscheidung bestätigen oder den Inhalt wiederherstellen oder dessen Blockierung aufheben werden. Wenn du gegen diese Bestimmungen verstößt, können wir unbeschadet unseres Kündigungsrechts gemäß Abschnitt 4.2 außerdem deine Nutzung bestimmter Funktionen von A für einen begrenzten Zeitraum einschränken. Dies betrifft u. a. das Erstellen von Inhalten wie das Posten oder Kommentieren, die Nutzung von A-L. oder das Erstellen einer A-Seite. Die Art und der Umfang derartiger Einschränkungen hängen von der Schwere deines Verstoßes sowie von der Anzahl und Art früherer Verstöße ab. Wir werden dich darüber sowie über den Grund für die Maßnahme benachrichtigen. Wenn du nicht mit der beabsichtigten Einschränkung einverstanden bist, kannst du eine Überprüfung beantragen, bevor die Einschränkung in Kraft tritt. Wenn du eine Überprüfung beantragst, wirst du eine Benachrichtigung über unsere endgültige Entscheidung erhalten. Eine Benachrichtigung über die Entfernung oder das Blockieren von Inhalten oder über die Einschränkung der Nutzung eines Kontos, einschließlich Details zum Grund, der Möglichkeit zur Beantragung einer Überprüfung und ggf. der Art und Dauer der Einschränkung, wird nicht bereitgestellt, wenn und sofern uns dies aus rechtlichen Gründen untersagt ist. Sie wird ebenfalls nicht bereitgestellt, wenn und sofern die Benachrichtigung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien unangemessen wäre. [...]“ Unter „Sexueller Missbrauch, Missbrauch und Nacktdarstellung von Kindern“ ist in den Gemeinschaftsstandards (Anl. B 2) geregelt: „Grundgedanke dieser Richtlinie Wir lassen keinerlei Inhalte oder Aktivitäten zu, in denen oder durch die Kinder sexuell missbraucht oder gefährdet werden. [...]“ Es folgt eine Aufzählung von konkreten Inhalten, welche untersagt sind. Insbesondere sind Inhalte, die die Nacktheit von Kindern darstellen, verboten. Unbekannte Dritte verbreiteten im September 2022 unter unberechtigter Nutzung des Kontos der Klägerin kinderpornografische Darstellungen. Am 09.09.2022 wurde das Konto von der Beklagten in einen sogenannten „Checkpoint“ versetzt und am 11.09.2022 vorübergehend deaktiviert. Die Klägerin wurde von der Beklagten zuvor nicht angehört. Einen Grund für die Kontensperrung gab die Beklagte zunächst nicht an. Aufgrund der Deaktivierung konnte die Klägerin die Funktionen des Netzwerkes nicht nutzen und insbesondere nicht mit anderen Nutzern interagieren. Die Klägerin wandte sich mit anwaltlichem Schreiben vom 28.09.2022 an die Beklagte (Anl. K1) und forderte sie auf, das Nutzerkonto wiederherzustellen, das Nutzerkonto und alle kontospezifischen Daten/Inhalte zu speichern, eine Unterlassungserklärung hinsichtlich einer endgültigen Löschung bzw. Deaktivierung des Kontos abzugeben, die Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz der Klägerin zu entfernen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bezogen auf erneute Kontosperrungen/-deaktivierungen abzugeben. Am 01.10.2022 wurde das Konto reaktiviert, was der Klägerin mit E-Mail vom 11.10.2022 mitgeteilt wurde. Der „Verstoßzähler“ der Klägerin, mit welchem die Beklagte Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen zählt, enthält die streitgegenständlichen Vorfälle nicht mehr, die Sperrung des Kontos und die Löschung der Beiträge, die durch Dritte erstellt wurden, sind hingegen weiterhin im Datensatz der Beklagten vermerkt. Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, sie habe zunächst erfolglos versucht, mit der Beklagten durch Anklicken des Einspruchs-Buttons, Verifizierung der Handynummer, Hochladen des Personalausweises und über B in Kontakt zu treten, um diese zur Wiederherstellung des Nutzerkontos zu bewegen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Deaktivierung ihres A-Kontos sei rechtswidrig erfolgt. Die Beklagte habe sie vor der Deaktivierung anhören müssen und dürfe auch zukünftig keine Sperrungen ohne vorherige Anhörung vornehmen. Wegen der Rechtswidrigkeit sei die Beklagte verpflichtet gewesen, diese aufzuheben. Da eine Aufhebung für die Vergangenheit nicht möglich sei, habe die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperre ihres Profils. Es müsse nicht vorrangig Leistungsklage auf Entfernung des Sperrvermerkes aus dem Datensatz erhoben werden. Hinzu komme das Interesse der Klägerin an einer Feststellungsklage zu ihrer Rehabilitierung und ihr Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Ihr stehe ein vertraglicher Anspruch sowie ein Anspruch aus der DSGVO auf Entfernung der Lösch- und Sperrvermerke zu. Zudem habe es die Beklagte zu unterlassen, das Konto der Klägerin ohne vorherige Anhörung zu sperren oder zu deaktivieren. Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Feststellungsantrag in Bezug auf die Vertragswidrigkeit der Deaktivierung des Profils der Klägerin sei unzulässig, da die Feststellung der Vertragsverletzung subsidiär zur Leistung der Wiederherstellung sei. Zudem sei dieser Antrag nicht begründet, da die Beklagte vertraglich dazu berechtigt gewesen sei, das Konto der Klägerin vorübergehend zu sperren. Der Antrag auf Löschung aller Lösch- und Sperrvermerke sei zu unbestimmt gefasst, da aus ihm nicht ersichtlich werde, welche Lösch- und Sperrvermerke von der Beklagten zu berichtigen seien. Der Antrag auf Unterlassung künftiger Kontosperrungen/-deaktivierungen sei zu weit gefasst, da durch den Unterlassungsantrag - auch in seiner hilfsweise gestellten Form - auch Verhalten erfasst sei, zu dem die Beklagte berechtigt sei. Außerdem handele es sich bei den von der Klägerin begehrten Unterlassungsansprüchen im Ergebnis um unzulässige verdeckt erhobene Auskunftsansprüche für den Fall zukünftiger Sperren, die nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 259 ZPO zulässig seien. Schließlich sei der Vortrag der Klägerin bezüglich der Auskunft über die Löschung der Beiträge zu unsubstantiiert, als dass dieser einen entsprechenden Anspruch begründen könnte, jedenfalls aber durch die Mitteilung der Gründe erfüllt. Das Landgericht hat die u. a. auf Feststellung der Vertragswidrigkeit der Kontosperrung, Löschung von Lösch- und Sperrvermerken, Unterlassung künftiger Kontosperrungen/-deaktivierungen und – nach einseitig gebliebener Erledigungserklärung im Termin vom 18.07.2023 – Feststellung der Erledigung des zunächst geltend gemachten Auskunftsanspruchs über den Grund der Löschung von elf Beiträgen gerichtete Klage vollumfänglich abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre bereits erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Zur Begründung verweist sie auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles, namentlich den Umstand, dass die gelöschten Beiträge nicht von der Klägerin, sondern von Dritten eingestellt worden seien. Auch die im Verhältnis der Vertragsparteien im maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards seien intransparent und genügten dem Anhörungserfordernis nicht; den Anforderungen an die Wirksamkeit eines Entfernungs- und Sperrvorbehaltes nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügten auch sie nicht. Für einen Nutzer sei nicht erkennbar, wann bzw. in welchen Ausnahmefällen die Beklagte berechtigt sein soll, von einer (vorherigen) Anhörung des Nutzers mit der Möglichkeit zur Gegenäußerung und anschließender Neubescheidung abzusehen. Ohnehin setze die Beklagte ihre rechtswidrige Lösch- und Sperrpraxis bis heute unverändert fort und höre ihre Nutzer gerade nicht unverzüglich nach einer Beitragslöschung und vor Verhängung einer Sperre mit der Möglichkeit zur Gegenäußerung und anschließender Neubescheidung an. Obwohl ältere Lösch- und Sperrvermerke für die Beklagte keinerlei Nutzen mehr hätten, würden diese aus dem Nutzerdatensatz gerade nicht gelöscht. Alle in der Vergangenheit von der Beklagten vorgenommenen Beitragslöschungen und Sperrungen – sei es auf Grundlage des alten oder des neuen Entfernungs- und Sperrvorbehaltes – seien mangels wirksamer Rechtsgrundlage rechtswidrig. Eine vollständige und dauerhafte Kontodeaktivierung ohne vorherige Anhörung des Nutzers stelle eindeutig einen Vertragsverstoß seitens der Beklagten dar und sei klar rechtswidrig. Einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften habe die Beklagte zu keiner Zeit behauptet. Eine Heilung des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten durch eine nachträgliche Anhörung sei nicht möglich. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Sperrung gerichtete Antrag sei entgegen der Auffassung des Landgerichts zulässig; ein Vorrang der Leistungsklage sei nicht anzunehmen. Ein Recht auf Löschung folge aus Art. 17 DSGVO sowie – vertraglich – aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag bestehe über § 241 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB analog ein Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich einer Sperre oder Kontodeaktivierung, soweit die Beklagte nicht vorab über die beabsichtigte Funktionseinschränkung (insb. Sperrung/Kontodeaktivierung) informiert und zunächst die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einräumt. Im vorliegenden Fall hätte in jedem Fall eine Anhörung nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfolgen müssen. Soweit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in eng begrenzten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen vom Anhörungserfordernis abgesehen werden könne, komme dies schon deswegen nicht in Betracht, weil es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten an solchen Regelungen fehle. Die Klägerin beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Deaktivierung des Profils der Klägerin (Anmelde-Email: ...@me.com) auf www.xxx.com am 09.09.2022 vertragswidrig war. 2. Die Beklagte wird verurteilt, bei ihr gespeicherte Daten der Klägerin dahingehend zu berichtigen, dass alle Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den vorstehenden Antrag für zu weitgehend erachten sollte: Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten der Klägerin dahingehend zu berichtigen, dass alle Lösch- und/oder Sperrvermerke, die Grund für die Kontodeaktivierung gem. Ziffer 1 gewesen sind, aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin auf www.xxx.com wegen der Veröffentlichung von Beiträgen zu sperren (insbesondere, ihr die Nutzung der Funktionen von www.xxx.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder deshalb ihr Konto zu deaktivieren, ohne vorab über die beabsichtigte Sperrung/Kontodeaktivierung zu informieren und die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den vorstehenden Antrag für zu weitgehend erachten sollte: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin auf www.xxx.com wegen der Veröffentlichung von Beiträgen zu sperren (insbesondere, ihr die Nutzung der Funktionen von www.xxx.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder deshalb ihr Konto zu deaktivieren, ohne vorab über die beabsichtigte Sperrung/Kontodeaktivierung zu informieren und die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen, wenn die Beklagte ihre Maßnahmen nicht auf Verstöße der Klägerin gegen gesetzliche Vorschriften stützt. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen. 4. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit, soweit die Klägerin beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über den Grund der Löschung von elf Beiträgen vom 09.09.2022 zu erteilen, erledigt ist. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit gegenüber der Beklagten in Höhe von 740,06 € durch Zahlung an die Kanzlei … freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte weist darauf hin, dass die Ausführungen der Klägerin über weite Strecken unter Zugrundelegung eines falschen Sachverhalts erfolgt seien, namentlich soweit immer wieder eine vollständige und dauerhafte Kontodeaktivierung behauptet werde. Tatsächlich sei das streitgegenständliche Nutzerkonto im September 2022 lediglich vorübergehend für einen sehr kurzen Zeitraum deaktiviert gewesen. Die Berufung sei bereits unzulässig, da es an einer ordnungsgemäßen Begründung der Berufung im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO fehle. Die Berufung sei zudem unbegründet. Soweit die Klägerin meine, das Landgericht messe der Tatsache, dass die Inhalte nicht von der Klägerin selbst, sondern von unbekannten Dritten stammen, keinerlei Bedeutung bei, verkenne sie, dass objektiv eine Störungslage von dem klägerischen Nutzerkonto ausgegangen sei, die eine sofortige Deaktivierung gerechtfertigt habe. Hierfür streite das besondere öffentliche Interesse an der effektiven Bekämpfung der Veröffentlichung und Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten. Der mit Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachte Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Der mit Klageantrag Ziffer 2 verfolgte Anspruch auf Datenberichtigung scheide unter allen denkbaren Gesichtspunkten (Artt. 16, 17 DSGVO) aus. Das Landgericht habe den mit Klageantrag Ziffer 3 geltend gemachten pauschalen Unterlassungsanspruch jedenfalls rechtsfehlerfrei als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich zeitlich begrenzter Nutzungsbeschränkungen habe der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgehalten, dass eine vorherige Anhörung nicht in jedem Fall erforderlich sei. Zutreffend habe das Landgericht schließlich den mit Klageantrag Ziffer 4 geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der Erledigung des Auskunftsanspruches abgewiesen; für die begehrte Auskunft sei eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Für weitere Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2024 sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist hinsichtlich Berufungsantrag Ziffer 2 begründet, im Übrigen dagegen unbegründet. 1. Die deutschen Gerichte sind international zuständig (dazu a). Deutsches Sachrecht ist anwendbar (dazu b). a) Die von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 17 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (sog. Brüssel-Ia-VO). Danach kann die Klägerin als Verbraucherin, die die Plattform der Beklagten privat und nicht beruflich oder gewerblich nutzt, gegen die Beklagte, die ihre gewerbliche Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet hat, Klage vor dem Gericht ihres Wohnsitzes erheben (vgl. auch BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, Rn. 24, juris). b) Die geltend gemachten Ansprüche sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Aufgrund der Rechtswahlklausel in Nr. 4.4 der Nutzungsbedingungen der Beklagten (Anlage I, B 1) unterliegt der zwischen den Parteien geschlossene Nutzungsvertrag nach Artt. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (sog. Rom I-VO) dem deutschen Recht. Dessen Anwendbarkeit ergäbe sich im Übrigen auch ohne Rechtswahl der Parteien aus Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO, weil ein Verbrauchervertrag vorliegt (vgl. auch BGH, a.a.O., Rn. 26, juris). 2. Der auf Feststellung der Vertragswidrigkeit der Deaktivierung des Profils der Klägerin am 09.09.2022 gerichtete Klageantrag ist bereits unzulässig (dazu a) und wäre im Übrigen auch unbegründet (dazu b). a) Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Deaktivierung des Profils der Klägerin am 09.09.2022 vertragswidrig gewesen sei, ist die Klage bereits unzulässig, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Denn insoweit fehlt es sowohl an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis (dazu aa) als auch – ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis unterstellt – an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse (dazu bb). aa) Die Klägerin erstrebt bereits nicht die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 ZPO. Die Erhebung sowohl einer allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) als auch einer Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) ist nur dann zulässig, wenn sie das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand haben. Ein Rechtsverhältnis wird durch die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder zu Sachen gebildet. Einzelne Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führen, stellen hingegen kein Rechtsverhältnis dar. Die etwaige Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Kontosperrung bewirkt für sich noch keine bestimmten Rechtsfolgen, sondern bildet lediglich ein Element etwaiger daran anknüpfender Ansprüche; denn die Frage der Rechtswidrigkeit einer Handlung richtet sich lediglich auf die rechtliche Bewertung eines Vorgangs und bildet damit eine Vorfrage von rechtlichen Folgen, die sich an den Vorgang anschließen können. Eine entsprechende Anwendung der prozessualen Vorschriften über die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt mangels planwidriger Regelungslücke im Zivilprozess von vornherein nicht in Betracht (zum Ganzen mit weit. Nachw. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.11.2024 – 16 U 52/23, Rn. 76 ff., juris). bb) Ungeachtet dessen fehlte es zudem am Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 256 Abs. 1, 2 ZPO. Die Klägerin könnte ihr Rechtsschutzziel nämlich auch durch eine – gegenüber der Feststellungsklage vorrangige (vgl. nur BGH, Urteil vom 08.05.2015 – V ZR 62/14, Rn. 35, juris) – Leistungsklage verfolgen, indem sie die Wiederherstellung der gelöschten Beiträge und – was sie auch getan hat – die Unterlassung erneuter Kontosperren beantragt (ganz herrschende Meinung, vgl. nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2023 – 10 U 24/22, Rn. 216 ff., juris mit weit. Nachw.). Der Feststellungsantrag wäre auch nicht gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Für eine Zwischenfeststellungsklage ist nach Maßgabe dieser Vorschrift nämlich dann kein Raum, wenn es an der dafür erforderlichen Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses, um das es geht, für andere Rechtsstreitigkeiten fehlt. Über die möglichen Ansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Accountsperrungen und Beitragslöschungen könnte vorliegend einerseits – angesichts des Sachverhalts nur rein theoretisch – im Rahmen des vorrangigen Leistungsantrages – gerichtet auf Wiederherstellung der gelöschten Beiträge – entschieden werden und wird andererseits im Rahmen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs entschieden; eine darüber hinausgehende „Vorgreiflichkeit“ ist nicht ersichtlich (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2023 – 10 U 24/22, Rn. 218, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 13.02.2024 – 4 U 1325/23, Rn. 9, juris). Soweit die Klägerin ihre gegenteilige Auffassung auf eine Entscheidung des OLG Schleswig (Urteil vom 08.11.2024 – 1 U 70/22, Rn. 70 ff., juris) stützt, das Vorgreiflichkeit mit der Möglichkeit von Teilurteilen über die mehreren, selbstständig verfolgten Ansprüche begründet hat, überzeugt dies in der vorliegenden Konstellation eines hinsichtlich sämtlicher Ansprüche entscheidungsreifen Rechtsstreits nicht, da es ersichtlich bereits an den Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO fehlt. b) Ohnehin wäre der Feststellungsantrag auch unbegründet, da die vorübergehende Deaktivierung des Profils der Klägerin vom 09.09.2022 bis zum 01.10.2022 nicht vertragswidrig war (dazu unten 4.). 3. Der auf Löschung aller Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz der Klägerin gerichtete Hauptantrag Ziffer 2 ist unzulässig (dazu a), der näher konkretisierte Hilfsantrag ist hingegen begründet (dazu b). a) Soweit die Klägerin mit Antrag Ziffer 2 die Löschung aller Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz verlangt, ist der Antrag mangels Bestimmtheit unzulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Werden nämlich die einzelnen Vermerke nicht bezeichnet, wäre im Fall einer Verurteilung der Umfang der Rechtskraft hinsichtlich der Löschungsverpflichtung nicht hinreichend bestimmt und eine Vollstreckung nicht möglich (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.11.2024 – 16 U 52/23, Rn. 56, juris). b) Soweit sie dagegen hilfsweise die Löschung bei der Beklagten gespeicherter Daten über Lösch- und Sperrvermerke, die Grund für die Kontodeaktivierung gewesen sind, aus ihrem Nutzerdatensatz verlangt, ist die Klage begründet. Ein Anspruch auf Löschung folgt aus Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO. Danach hat die betroffene Person im Rahmen des sog. „Rechts auf Vergessenwerden“ das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. aa) Die Vermerke der Beklagten über die erfolgten Löschungen und Sperrungen bezogen auf das Konto der Klägerin sind personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Danach liegen personenbezogene Daten bei Informationen vor, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Daten können sich dabei direkt oder indirekt auf Betroffene beziehen. Indirekten Personenbezug weisen Angaben auf, die keine unmittelbare Aussagekraft über einen Betroffenen besitzen, aus denen sich jedoch Informationen über eine solche ableiten lassen (Spindler/Schuster/Spindler/Dalby, 4. Aufl. 2019, DSGVO, Art. 4 Rn. 6). Vorliegend besteht ein Bezug zur Klägerin, weil die bei der Beklagten erfassten Daten den Schluss erlauben, dass, wenn auch nicht von der Klägerin selbst, über deren Mitgliedskonto Bildmaterial, das strafrechtlich inkriminierte Inhalte enthielt, verbreitet wurde. bb) Die Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig, Art. 17 Abs. 1 lit a DSGVO. Die Daten wurden ursprünglich erhoben nach einem vermeintlichen Verstoß der Klägerin gegen die Nutzungsbedingungen, Gemeinschaftsstandards und/oder Straf-/Rechtsvorschriften, um zu prüfen, zu dokumentieren und auf einen etwaigen ggf. weitere Maßnahmen, wie etwa die vorläufige oder endgültige Sperrung des Kontos sowie gegebenenfalls eine Kündigung des Vertragsverhältnisses, zu stützen. Dieser Zweck ist fortgefallen, nachdem sich herausgestellt hat, dass die Inhalte nicht von der Klägerin selbst, sondern von unbekannten Dritten im Zuge eines Hackerangriffs eingestellt worden sind. Nachdem – was zwischen den Parteien unstreitig ist – die Beklagte keine vertraglichen Maßnahmen mehr auf die erfolgten Verstöße stützen kann und will, ist von einem Zweckfortfall auszugehen, da die Daten aufgrund tatsächlicher Entwicklungen in ihrer Aktualität überholt sind (Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DSGVO, Art. 17 Rn. 23). cc) Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die fortgesetzte Verarbeitung der Daten in Form der Speicherung nunmehr für einen anderen Zweck notwendig sei, namentlich mit Blick auf Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO. Danach soll ein Löschungsanspruch auch dann nicht bestehen, wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Die Vorschrift dient dazu, dass die Rechtsdurchsetzung, aber auch die Rechtsverteidigung nicht dadurch eingeschränkt wird, in dem die andere Seite durch Geltendmachung von Löschungsansprüchen eben gerade diese Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung behindert. Der (Prozess-)Gegner soll nicht über Löschungsansprüche Beweismittel oder anspruchsbegründende Tatsachen vernichten können. Wie wahrscheinlich eine rechtliche Auseinandersetzung sein muss, um diesen Ausnahmetatbestand zu rechtfertigen, ist umstritten. Teilweise wird darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an eine solche Wahrscheinlichkeit „nicht zu hoch“ angesetzt werden dürften, da für eine solche Entscheidung unter Umständen nicht nur rationale Aspekte eine Rolle spielen könnten (Kamlah in: Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Auflage 2023, Art. 17 EUV 2016/679, Rn. 20, juris). Teilweise wird eine „hinreichende Wahrscheinlichkeit“, dass Auseinandersetzungen kommen werden, verlangt (Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 12. Ergänzungslieferung 2024, Art. 17 EUV 2016/679, Rn. 51, juris). Unabhängig von den Anforderungen, die insoweit im Einzelnen gestellt werden, besteht indes Einigkeit darüber, dass die lediglich abstrakte Möglichkeit eventueller zukünftiger Klagen eine Berufung auf Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO nicht rechtfertigen kann (Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DSGVO, Art. 17 Rn. 46 mit weit. Nachw.). (1) Soweit die Beklagte vorbringt, sie sei zur Rechtsverteidigung im vorliegenden Verfahren zwingend auf die Vorhaltung der Daten zur vorübergehenden Deaktivierung ab dem 09.09.2022 angewiesen, weil die Beklagte die gegen sie erhobenen Ansprüche und zugrundeliegenden Maßnahmen gegen die Klägerin andernfalls nicht mehr anhand eigener Aufzeichnungen verifizieren oder falsifizieren könnte, ist dies jedenfalls für die vorliegende Konstellation nicht nachvollziehbar (wie hier OLG Frankfurt, Urteil vom 14.11.2024 – 16 U 52/23, Rn. 60 ff., insbes. Rn. 70, juris; anders in einer abweichenden Fallkonstellation OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2023 – 10 U 24/22, Rn. 245 f., juris). Es geht vorliegend schlicht um die im Datensatz der Klägerin vorgehaltenen Informationen, dass über das Konto der Klägerin inkriminierte Inhalte durch Dritte eingestellt waren, was zur Löschung dieser Inhalte und zur vorübergehenden Kontosperrung geführt hat. Der – zwischen den Parteien überdies unstreitige – Vorgang ist zwischenzeitlich in den anwaltlichen und den Gerichtsakten dokumentiert, da der Vorgang unter einer Mehrzahl an Aspekten - was bereits die Antragstellung eindrucksvoll zeigt - Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Dass in dem Nutzerdatensatz weitere Informationen hinterlegt sind, die die Beklagte zur Rechtsverteidigung benötigt, hat die Beklagte weder dargelegt noch ist ersichtlich, welche Informationen dies sein sollten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwieweit die Position der Beklagten im laufenden Rechtsstreit beeinträchtigt sein könnte, wenn diese Informationen aus dem Datensatz der Klägerin gelöscht werden. (2) Soweit die Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.12.2024 die Auffassung vertreten hat, das weitere Vorhalten der „Primärquelle“ sei auch mit Blick auf mögliche künftige Klagen gegen die Beklagte vor dem Hintergrund noch nicht eingetretener Verjährung sowie des noch laufenden Vertragsverhältnisses erforderlich, verfängt auch dies nicht. Nachdem die Klägerin im vorliegenden Verfahren potentielle Ansprüche umfänglich verfolgt hat, liegt die Befürchtung einer weiteren Klage wegen des zugrundeliegenden Vorfalls fern. Zwar könnte sie noch auf Schmerzensgeld oder materiellen Schadensersatz klagen, da sie entsprechende Ansprüche bislang nicht anhängig gemacht hat. Hierbei handelt es sich indes aus mehreren Gründen um ein gänzlich unwahrscheinliches Szenario. Dagegen spricht, dass die Klägerin dies bislang gerade nicht getan hat. Hinzu kommt, dass eine derartige Klage nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung in einer Konstellation wie der vorliegenden keinerlei Aussicht auf Erfolg hätte, was auch der Grund dafür sein dürfte, dass die von einem unter anderem auf Fallgestaltungen wie den vorliegenden spezialisierten Rechtsanwalt vertretene Klägerin bislang keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat. Die Beklagte hat ihre diesbezüglichen Ausführungen auch zuletzt im Schriftsatz vom 30.12.2024 nicht substantiiert, sondern ganz abstrakt die Möglichkeit einer weiteren Klage wegen des streitgegenständlichen Vorfalls behauptet. Unabhängig davon, welchen Grad an Wahrscheinlichkeit für eine (hier: weitere) Klage in unverjährter Zeit man verlangt, liegen die Voraussetzungen jedenfalls im vorliegenden Fall nicht vor, wenn dem Kriterium einer „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“ irgendeine Bedeutung zukommen soll. Eine derartige, theoretische Gefahr als ausreichend anzusehen und hierauf die Anwendung einer datenschutzrechtlichen Ausnahmeregelung zu stützen, wäre nach Auffassung des Senats mit den Wertungen der DSGVO nicht vereinbar (ähnlich OLG Frankfurt, Urteil vom 14.11.2024 – 16 U 52/23, Rn. 60 ff., 70, juris, wo der Datenberichtigungsanspruch ebenfalls hinsichtlich eines Vorfalls trotz noch nicht eingetretener Verjährung bejaht worden ist). Schließlich ist - soweit die Beklagte auf das noch laufende Vertragsverhältnis abstellt und damit möglicherweise denkbare künftige Rechtsverstöße der Klägerin im Blick hat - zu bedenken, dass der streitgegenständliche Vorfall als Anknüpfungspunkt für die Begründbarkeit künftiger Sanktionen gegen die Klägerin von vornherein ausscheidet, nachdem dem streitgegenständlichen Vorfall ein unstreitig nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin fallender Hacker-Angriff zugrunde lag. d) Auch ein Bezug zur Erfüllung vertraglicher Pflichten der Beklagten, wie ihn Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO erfordert, ist nicht erkennbar, weshalb das weitere Vorhalten der Daten auch damit nicht gerechtfertigt werden kann. 4. Soweit die Klägerin mit Antrag Ziffer 3 Unterlassung verlangt, die Klägerin wegen der Veröffentlichung von Beiträgen künftig zu sperren oder deshalb ihr Konto zu deaktivieren, ohne vorab über die beabsichtigte Sperrung/Kontodeaktivierung zu informieren und die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen, hilfsweise jedenfalls dann, wenn die Beklagte ihre Maßnahmen nicht auf Verstöße der Klägerin gegen gesetzliche Vorschriften stützt, ist die Klage unbegründet. Denn die Beklagte war zum einen zur Beitragsentfernung und vorübergehenden Kontosperrung aufgrund der über das Konto der Klägerin veröffentlichten, kinderpornografischen Darstellungen ohne weiteres berechtigt, weshalb ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB (i. V. m. § 1004 BGB) ausscheidet (dazu a). Unabhängig davon besteht ein Unterlassungsanspruch in dem von der Klägerin begehrten, umfassenden Umfang ohnehin nicht (dazu b). a) Ein – grundsätzlich denkbarer (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 179/20, Rn. 100, juris) – vertraglicher Unterlassungsanspruch scheidet aus. Denn die Beklagte war wegen des strafbaren Inhalts der betreffenden Beiträge nicht nur zur Löschung der inkriminierten Inhalte, sondern auch zur vorübergehenden Kontosperrung berechtigt. Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass es sich bei den streitgegenständlichen Inhalten um kinderpornographische und damit strafrechtlich relevante Inhalte (vgl. § 184b StGB) gehandelt hat. Gemäß §§ 10 Satz 1 Nr. 2 TMG, 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 NetzDG (in der zum Zeitpunkt der vorübergehenden Kontosperrung jeweils geltenden Fassung) war die Beklagte unabhängig von dem Inhalt ihrer Nutzungsbedingungen gehalten, unverzüglich tätig zu werden, um strafbare Inhalte in ihrem sozialen Netzwerk zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge offensichtlich wird (BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 179/20, Rn. 98, juris). Bei derartigen Inhalten muss ein Plattformbetreiber wie die Beklagte die Möglichkeit haben, die Inhalte effektiv und nachhaltig zu beseitigen, wozu im Einzelfall auch die – im Vergleich zur Beitragslöschung einschneidendere – vorübergehende umgehende Sperrung eines Nutzerkontos nötig sein kann. Dabei ist zunächst zu bedenken, dass es sich gerade nicht um eine endgültige und dauerhafte Deaktivierung des Kontos der Klägerin handelte. Die am 09.09.2022 erfolgte Versetzung des Nutzerkontos in einen sog. Checkpoint-Status erfolgte lediglich zu Überprüfungszwecken; dementsprechend wurde das klägerische Nutzerkonto auch am 01.10.2022 wieder reaktiviert, nachdem klargeworden war, dass nicht die Klägerin, sondern unbekannte Dritte für das Hochladen der kinderpornographischen Inhalte verantwortlich waren. Durch die Versetzung des Nutzerkontos in den Checkpoint-Status und dessen (vorübergehende) Deaktivierung ohne Anhörung der Klägerin hat die Beklagte auch nicht gegen ihre Verpflichtungen aus dem Nutzungsvertrag verstoßen. Gemäß Ziffer 4.2 der Nutzungsbedingungen, welche das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund regelt und weitgehend der gesetzlichen Regelung in § 314 BGB entspricht, ist die Kündigung aus wichtigem Grund ausdrücklich vorgesehen. Als Minus zur Kündigung lässt sich aus dieser Regelung zwanglos das Recht der Beklagten herleiten, im Falle des Verdachts des Vorliegens eines wichtigen Grundes das betroffene Nutzerkonto zu Überprüfungszwecken (vorübergehend) zu deaktivieren. Dass die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte einen „wichtigen Grund“ im Sinne der Nutzungsbedingungen und des Gesetzes darstellt, bedarf in Hinblick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter keiner weiteren Vertiefung. Die Beklagte durfte zunächst auch von einer Pflichtverletzung durch die Klägerin als Inhaberin des Nutzerkontos ausgehen und die vorübergehende Deaktivierung des Nutzerkontos sofort, d. h. ohne vorherige Anhörung der Klägerin vornehmen. Denn aus § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB und der entsprechenden Ziffer 4.2 Abs. 3 Satz 2 der Nutzungsbedingungen ergibt sich, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt sein kann, wenn „nach Abwägung der Interessen beider Parteien besondere Umstände eine sofortige Kündigung rechtfertigen“. Ein solches Vorgehen kann – nicht zuletzt aus präventiven Gründen – bei besonders gravierenden Vertragsverletzungen, etwa einem Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften mit Bezug zu sog. CEI-Inhalten (sog. „Child Exploitative Imagery“), zur Unterbindung der möglichen Einstellung weiterer kinderpornographischer Inhalte geboten sein (ausführlich OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.10.2024 – 16 U 29/23, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 26.11.2024). Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Wenn der Bundesgerichtshof ausführt, dass in eng begrenzten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen eine Anhörung vor Verhängung einer vorübergehenden Sperrung entbehrlich sein kann (BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 179/20, Rn. 87, juris), gibt er zu erkennen, dass es Fälle geben kann, in denen eine vorherige Anhörung für die Beklagte unzumutbar ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann dabei nicht davon ausgegangen werden, dass derartige Sperren ohne vorherige Anhörung stets nur dann zulässig sind, wenn denkbare Fallgruppen vorab wirksam in den Nutzungsbedingungen der Beklagten vereinbart wurden. Ein solches Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung erscheint für (vorübergehende) Sperren aufgrund des Einstellens kinderpornographischen Materials aus den oben dargelegten Gründen als zu eng; insbesondere zwingen die Formulierungen des Bundesgerichtshofs („…in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen“) zu einem derartigen Verständnis, das die nähere Bestimmung solcher Ausnahmefälle mittels unbestimmter Rechtsbegriffe ausschlösse, keineswegs. Dass auch der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass für Beiträge mit strafbaren Inhalten andere Prüfungsmaßstäbe gelten, lässt sich daran ablesen, dass er diese in einem eigenen Prüfungspunkt seines Urteils abhandelt (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 179/20, Rn. 98, juris). Besteht – wie im vorliegenden Fall – der Verdacht, dass ein Nutzer kinderpornographisches Material hochgeladen hat, ist nach der hier vertretenen Auffassung eine sofortige Sperrung oder Deaktivierung des Nutzerkontos ohne Anhörung nach allem möglich (ausdrücklich wie hier OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.10.2024 – 16 U 29/23, a.a.O.; OLG München, Urteil vom 12.04.2022 – 18 U 6473/20, Rn. 48 ff., juris); mangels Vertragspflichtverletzung kommt ein vertraglicher Unterlassungsanspruch daher nicht in Betracht. b) Unabhängig von der Rechtmäßigkeit der konkreten, vorübergehenden Kontodeaktivierung steht der Klägerin aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Nutzervertrag – und auch sonst – ein derart weit gefasster, allgemeiner Unterlassungsanspruch ohnehin nicht zu. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vor Durchführung einer Kontosperre lediglich im Regelfall geboten, dass der Nutzer von der Beklagten dazu angehört wird; wie bereits dargelegt, ist dies in Ausnahmefällen dagegen nicht erforderlich. Ein mit dem Hauptantrag Ziffer 3 verfolgter Unterlassungsanspruch in dem von der Klägerin begehrten umfassenden Umfang besteht vor diesem Hintergrund nicht, denn dies würde voraussetzen, dass ausnahmslos in jedem Fall vor jeder Sperre eine Anhörung unerlässlich wäre (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2023 – 10 U 24/22, Rn. 262, juris, mit weit. Nachw.; OLG München, Urteil vom 12.04.2022 – 18 U 6473/20, Rn. 52, juris). Aber auch der – eingeschränkte – Hilfsantrag Ziffer 3 ist noch zu weit, da die Frage, ob auf eine Anhörung ausnahmsweise verzichtet werden kann, stets eine Frage des Einzelfalls ist (OLG München, a.a.O., Rn. 52, juris). 5. Der Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits, soweit die Klägerin beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über den Grund der Löschung von elf Beiträgen vom 09.09.2022 zu erteilen, ist jedenfalls unbegründet. Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Nachdem sich die inkriminierten Inhalte nicht mehr über das Nutzungskonto der Klägerin abrufen lassen, da sie gelöscht worden sind, werden insoweit keine personenbezogenen Daten mehr verarbeitet; dies galt auch bereits zum Zeitpunkt, als die Klägerin den Auskunftsanspruch erstmals geltend gemacht hatte. Ein Anspruch auf Auskunft über den Grund einer in der Vergangenheit erfolgten Löschung lässt sich Art. 15 DSGVO nicht entnehmen. Auch den Nutzungsbedingungen lässt sich ein derartiger Auskunftsanspruch nicht entnehmen, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. 6. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Ein solcher Anspruch ist bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Soweit die Klägerin beantragt, von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten in Höhe von 740,06 € freigestellt zu werden, ist unklar, auf die Geltendmachung welcher Ansprüche sich der Antrag bezieht. Die Prozessbevollmächtigten haben außergerichtlich mit Schreiben vom 28.09.2022 (Anlage I, K 1) auch einen Anspruch geltend gemacht, der später nicht mehr Gegenstand des Klageverfahrens war (Anspruch auf Wiederherstellung des Nutzerkontos). Nachdem außergerichtlich Anwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 30.000 € in Höhe von 1.501,19 € verlangt worden waren, ohne dass die Berechnung des Gegenstandswerts mit Blick auf die einzelnen verfolgten Ansprüche näher dargelegt worden ist, macht die Klägerin nunmehr vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von nur noch 740,06 € geltend, wobei an keiner Stelle dargelegt wird, wie die Klägerin auf diesen Betrag kommt und insbesondere auf welche außergerichtlich verfolgten Ansprüche sich dies bezieht. Die Berufungsbegründung vom 25.10.2023 (dort S. 71 = AS II 79) deutet an, dass Antrag Ziffer 5 nicht nur als Nebenforderung zu verstehen ist, sondern hierin auch das außergerichtliche Bemühen um Wiederherstellung des Nutzerkontos und damit eine weitere Hauptforderung beinhaltet ist; dagegen spricht jedoch, dass die Klägerin beim erstinstanzlich ausführlich dargelegten Streitwert die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten unberücksichtigt ließ, diese mithin als bloße Nebenforderung behandelte. Was die Klägerin mit dem verlangten Betrag in Höhe von (nur) 740,06 € an außergerichtlichem Tätigwerden ihrer Prozessbevollmächtigten abdecken will, ist vor dem Hintergrund dieser Widersprüche vollkommen unklar. Unabhängig davon lagen – worauf es indes nicht mehr ankommt – zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch weder die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nach § 280 Abs. 1 BGB noch die Voraussetzungen der §§ 280, 286 BGB vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Es war von folgenden Streitwerten auszugehen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.06.2023 - 10 U 24/22, Rn 29, 31, 37, 41 f.): Feststellungsantrag 30-tägige Nutzungssperre: 2.000 € Datenberichtigungsanspruch: 1.250 € Unterlassungsanspruch: 1.500 € Erledigung Auskunft (nach Differenzberechnung zur Ermittlung des Kosteninteresses, vgl. dazu ausführlich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.05.2009 - 24 W 26/09, juris): 396,20 € Hieraus errechnet sich ein Streitwert für das Berufungsverfahren von 5.146,20 €. Da die gestellten Hilfsanträge jeweils ein wirtschaftliches Minus zu den Hauptanträgen (Ziffern 2 und 3) darstellen, waren sie nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Eine Zulassung der Revision war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin hat keine höchstrichterliche oder obergerichtliche Rechtsprechung aufgezeigt, die im Falle der Einstellung kinderpornographischer Inhalte auf einem Nutzerkonto die vorübergehende Deaktivierung zum Zwecke der Überprüfung als vertrags-/rechtswidrig angesehen hat (betrifft Berufungsanträge Ziffern 1 und 3); auf die – in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete – Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrags Ziffer 1 kommt es daher vorliegend nicht an. Im Ergebnis Gleiches gilt hinsichtlich eines vermeintlichen Anspruches der Klägerin, Auskunft über den Grund von in der Vergangenheit erfolgten Löschungen von Drittinhalten verlangen zu können. Hinsichtlich des Datenberichtigungsanspruchs und insbesondere der Anwendbarkeit des Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO existieren zwar im Ergebnis abweichende obergerichtliche Entscheidungen; die Frage der Erforderlichkeit einer weiteren Vorhaltung personenbezogener Daten zu Zwecken der Rechtsverteidigung ist dabei indes stets - wie auch im vorliegenden Fall - von den Umständen des Einzelfalls geprägt und beruht nicht auf einer grundsätzlich abweichenden Rechtsauffassung im Sinne einer Abweichung in einem abstrakt formulierten Rechtssatz (Anders/Gehle/Nober, 83. Aufl. 2025, ZPO § 543 Rn. 15, beck-online).