Beschluss
14 W 103/24 (Wx)
OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0326.14W103.24WX.00
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Leitsätze
1. Die Antragsberechtigung im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 AGBGB BW und die damit korrespondierende Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG entfällt im Falle der Eigentumsumschreibung auf den Grundstückserwerber unter Mitübertragung der dinglichen Belastung jedenfalls dann nicht, wenn der Antrag auf Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses beim Grundbuchamt zusammen mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt worden ist.(Rn.27)
2. Im Verfahren auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach §§ 22 ff. AGBGB BW ist im Falle der Weiterveräußerung des Grundstücks § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO analog anwendbar.(Rn.29)
3. Soweit hinsichtlich der Frage der Unschädlichkeit der tatsächliche Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit - vorliegend eines Abwasserleitungsrechts - maßgeblich ist und eine Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit nicht ausgeschlossen werden kann, hat das Grundbuchamt gemäß § 27 Abs. 1 AGBGB BW die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen.(Rn.35)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Emmendingen vom 04.07.2024, Az. EMM 052 GRG 781/2023, aufgehoben.
Die Sache wird zur Durchführung der gebotenen Ermittlungen an das Amtsgericht - Grundbuchamt - Emmendingen zurückverwiesen.
2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Antragsberechtigung im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 AGBGB BW und die damit korrespondierende Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG entfällt im Falle der Eigentumsumschreibung auf den Grundstückserwerber unter Mitübertragung der dinglichen Belastung jedenfalls dann nicht, wenn der Antrag auf Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses beim Grundbuchamt zusammen mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt worden ist.(Rn.27) 2. Im Verfahren auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach §§ 22 ff. AGBGB BW ist im Falle der Weiterveräußerung des Grundstücks § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO analog anwendbar.(Rn.29) 3. Soweit hinsichtlich der Frage der Unschädlichkeit der tatsächliche Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit - vorliegend eines Abwasserleitungsrechts - maßgeblich ist und eine Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit nicht ausgeschlossen werden kann, hat das Grundbuchamt gemäß § 27 Abs. 1 AGBGB BW die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen.(Rn.35) 1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Emmendingen vom 04.07.2024, Az. EMM 052 GRG 781/2023, aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung der gebotenen Ermittlungen an das Amtsgericht - Grundbuchamt - Emmendingen zurückverwiesen. 2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der durch den beurkundenden Notar vertretene Beteiligte Ziffer 1 gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses durch das Amtsgericht - Grundbuchamt - Emmendingen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 24.11.2021 (UR 2666/2021) des Notars A., der zugleich Verfahrensbevollmächtigter des Beteiligten Ziffer 1 im vorliegenden Verfahren ist, erwarb der Beteiligte Ziffer 1 von der Stadt L einen Teil des im Grundbuch von F., Blatt 644 BV-Nr. 1 eingetragenen Flst. Nr. 22, Gebäude- und Freifläche, ... mit 2.873 qm. Ausweislich des Fortführungsnachweises Nr. 2021/1 war das Flst. Nr. 22 in die Flurstücke Nr. 22 (Größe von 2759 qm) und Nr. 22/102 (Größe von 114 qm) aufgeteilt. Im notariellen Kaufvertrag wurde die Durchführung der Realteilung im Grundbuch bewilligt und beantragt. Kaufgegenstand war nur das Flst. Nr. 22/102, dessen Zuschreibung zum Flst. Nr. 20/1 des Beteiligten Ziffer 1 im Kaufvertrag vorgesehen ist. Das Grundstück Flst. Nr. 22 ist in Abt. II lfd. Nr. 1 mit einer Grunddienstbarkeit (Recht der Abwasserleitung) „zu Gunsten des Grundstücks Lgb. Nr. 20“ belastet. In § 3 des Kaufvertrages ist die sofortige Löschung dieser Grunddienstbarkeit vorgesehen; entsprechende Anträge der Kaufvertragsparteien sowie die Bewilligung des Beteiligten Ziffer 1, der im Kaufvertrag als insoweit „Berechtigter“ bezeichnet ist, sind im Kaufvertrag enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom 24.11.2021 sowie den Fortführungsnachweis 2021/1 (mit Lageplan) Bezug genommen. Die oben beschriebene Realteilung, die Zuschreibung des Flst. Nr. 22/102 zum Flst. Nr. 20/1 sowie der Eigentumswechsel sind in der Folge vollzogen worden. Das ehemalige Grundstück Flst. Nr. 22/102 ist jetzt im Grundbuch von F., Blatt 323 gebucht. In Abt. II Nr. 5 ist nach wie vor die Grunddienstbarkeit mit folgendem Inhalt eingetragen: Das Grundstück duldet zu Gunsten des Grundstücks Lgb. Nr. 20 das Recht der Abwasserleitung. Nach Maßgabe des Eintrags im Grundbuch Band 5 Nr. 51 Seite 309 vom 12.06.1886. Aufgrund Auflassung vom 26.09.2023 und Eintragung im Grundbuch vom 11.07.2024 (vgl. AS I 131) ist das Eigentum an dem Grundstück zwischenzeitlich auf den Beteiligten Ziffer 2, den Sohn des Beteiligten Ziffer 1, übergegangen. Auf den zugrundeliegenden Überlassungsvertrag vom 26.09.2023 (AS II 40 ff.) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 31.10.2023 teilte das Grundbuchamt dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten Ziffer 1 unter anderem mit, dass dem Vollzug des Antrags vom 26.01.2022 auf Löschung der Grunddienstbarkeit noch das Fehlen der Löschungsbewilligungen in öffentlich beglaubigter Form gemäß § 29 GBO der Eigentümer von insgesamt 55 Grundstücken (siehe Liste AS I 38 ff.) als Berechtigte der Grunddienstbarkeit Abt. II Nr. 1 entgegenstehe. Das berechtigte Grundstück (ursprünglich Flst Nr. 20) sei seit Eintragung des Rechts am 12.06.1886 mehrmals geteilt worden. Die dadurch neu gebildeten Grundstücke seien teilweise wiederum anderen Grundstücken zugeschrieben worden. Durch Recherche in den Grundakten seien die aktuell Berechtigten des Rechts ermittelt worden. Hierauf hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten Ziffer 1 mit Schreiben vom 17.11.2023 den Löschungsantrag hinsichtlich des in Abt. II lfd. Nr. 1 eingetragenen Rechts zurückgenommen und die lastenfreie Abschreibung gemäß § 1026 BGB, hilfsweise ein Unschädlichkeitszeugnis nach § 22 AGBGB BW beantragt. Mit Beschluss vom 04.07.2024, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten Ziffer 1 zugestellt am 05.07.2024, hat das Grundbuchamt die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses abgelehnt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die Voraussetzungen für eine lastenfreie Abschreibung mittels eines Unschädlichkeitszeugnisses gemäß Art. 120 Abs. 1 EGBGB i.V.m. §§ 22 ff. AGBGB BW lägen nicht vor. Voraussetzung für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses im Falle des § 22 Abs. 1 AGBGB BW sei, dass das Grundstück oder Trennstück sowohl im Verhältnis zu den verbleibenden Grundstücken oder Grundstücksteilen als auch an sich einen geringen Wert und Umfang hat, § 23 Nr. 1 AGBGB BW. Beurteilungsmaßstab hierfür könne bei Nutzungsrechten wie Dienstbarkeiten keine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise sein. Denn auch eine wirtschaftlich geringfügige Minderung des Belastungsobjekts könne für den Berechtigten einer Dienstbarkeit zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen, wenn nämlich gerade der für das Recht entscheidende Nutzungsaspekt betroffen sei. Maßgeblich sei daher, inwieweit der tatsächliche Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit - namentlich des Abwasserleitungsrechts - beeinträchtigt sei. Ausreichende Feststellungen zum Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit seien dem Grundbuchamt nicht möglich gewesen; es stehe nicht mit ausreichender Sicherheit fest, dass sich der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit nicht auch auf dem veräußerten Grundstück befinde. Ein geringer Umfang des veräußerten Grundstücks könne daher vorliegend nicht angenommen werden. Zudem könne das Unschädlichkeitszeugnis ohnehin nicht mehr erteilt werden, da die Veräußerung und Abschreibung des Grundstücks bereits im Grundbuch vollzogen und die Grunddienstbarkeit im Rahmen dessen mitübertragen worden sei. Wegen der fehlenden Feststellungen zum Ausübungsbereich der Dienstbarkeit komme auch die Löschung nach § 1026 BGB nicht in Betracht. Der entsprechende Antrag nach § 1026 BGB wurde vom Grundbuchamt in Hinblick auf die Äußerung des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten Ziffer 1, im Falle der Nichtlöschung sollten die eingetragenen Lasten durch den Käufer als vertragsgemäß übernommen betrachtet werden, als konkludent zurückgenommen behandelt (vgl. hierzu das Erledigungsprotokoll AS 79 f.); gegen diese Verfahrensweise hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen vorgebracht. Gegen den Ablehnungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 vom 10.07.2024, die durch den Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 30.07.2024 begründet worden ist. Der Antrag auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses sei entgegen der Auffassung des Grundbuchamts zulässig und insbesondere nicht durch die bereits vorab erfolgte Abschreibung des Grundstücks unzulässig geworden. Das Grundbuchamt könne sich zur Ablehnung des Antrags nicht darauf berufen, dass die erforderliche Veräußerung und Abschreibung bereits im Grundbuch vollzogen worden sei, da der Antrag auf Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses bereits vor der Eintragung des Beteiligten Ziffer 1 als neuem Eigentümer gestellt worden sei. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach §§ 22 ff. AGBGB BW lägen vor; jedenfalls fehle es an einer ausreichenden Ermittlung des Sachverhaltes, zu der das Grundbuchamt gemäß § 27 AGBGB BW von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre. Die Entscheidung des Grundbuchamtes sei aufzuheben und die Sache an das Grundbuchamt zurückzuverweisen, da eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig sei (§§ 69 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 27 Abs. 3 AGBGB BW). Mit Beschluss vom 28.11.2024 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung führt es unter anderem aus, an der im Ablehnungsbeschluss noch angenommenen Unzulässigkeit in Hinblick auf den bereits im Grundbuch erfolgten Vollzug des Eigentumswechsels nicht länger festzuhalten. Im Übrigen halte das Grundbuchamt jedoch an der ablehnenden Entscheidung fest. Es sei nach wie vor nicht ausgeschlossen, dass neben den vom Beteiligten Ziffer 1 nach Erlass des Ablehnungsbeschlusses dargestellten Dachentwässerungsleitungen weitere Entwässerungsleitungen in eine unterirdisch verlaufende Dohle führten. Hierzu hat der Beteiligte Ziffer 1 mit Schreiben vom 06.12.2024 Stellung genommen und weiterhin einen Verstoß des Grundbuchamts gegen die Amtsermittlungspflicht gerügt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (dazu 1.) ist begründet (dazu 2.). 1. Die Beschwerde ist zulässig. a) Für das Beschwerdeverfahren maßgeblich sind die §§ 58 ff. FamFG. Gemäß der landesrechtlichen Sonderregelung in § 27 Abs. 3 AGBGB BW - §§ 22 ff. AGBGB BW bleiben nach Art. 120 EGBGB unberührt von den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs - findet gegen Entscheidungen des Grundbuchamts, welche über einen Antrag auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses ergehen, die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt. Deshalb bestimmt sich das Verfahren nach ganz herrschender Auffassung nicht nach der Grundbuchordnung, weshalb für die Beschwerde die §§ 58 ff. FamFG gelten (statt vieler OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2023 - 19 W 31/23 (Wx), Rn. 14, juris mit weiteren Nachweisen). b) Die somit gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist formgerecht und innerhalb der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden. c) Der Beteiligte Ziffer 1 ist beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG. Dem steht weder seine zunächst erfolgte Eintragung als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks unter Mitübertragung der dinglichen Belastungen in das Grundbuch (dazu aa) noch die Weiterveräußerung an den Beteiligten Ziffer 2 (dazu bb) entgegen. aa) Als ursprünglicher Erwerber des verfahrensgegenständlichen Grundstücks und Antragsteller ist der Beteiligte Ziffer 1 beschwerdeberechtigt. (1) Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerdeberechtigung stellt somit die verfahrensrechtliche Befugnis eines Beteiligten dar, gegen eine ihn materiell beschwerende erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde mit dem Rechtsschutzziel der Beseitigung der Beschwer einzulegen. Eine materielle Beschwer liegt nur vor, wenn der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt, also negative Auswirkungen auf seine materielle Rechtsstellung hat. Erforderlich ist somit ein unmittelbarer nachteiliger Eingriff (Sternal/Jokisch, 21. Aufl. 2023, FamFG § 59 Rn. 9). § 59 Abs. 2 FamFG verlangt für Antragsverfahren zusätzlich die Zurückweisung des Antrags - mithin eine formelle Beschwer - und beschränkt damit die Beschwerdeberechtigung auf den Antragsteller. Da antragsberechtigt im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 AGBGB BW von vornherein nur derjenige ist, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat, entsprechen sich im Antragsverfahren nach den §§ 22 ff. AGBGB BW die Beschwerde- und die Antragsberechtigung. Für die Bestimmung des erforderlichen „rechtlichen Interesses“ im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 AGBGB BW sind Sinn und Zweck des Instituts des Unschädlichkeitszeugnisses in den Blick zu nehmen (zum Nachfolgenden OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2023 - 19 W 31/23 (Wx), Rn. 24 ff.; OLG München, Beschluss vom 27.11.2012 - 34 Wx 157/12, Rn. 10, juris; Staudinger/Mittelstädt, Neubearbeitung 2018, EGBGB, Art. 120, Rn. 1). Der Eigentümer eines Grundstücks kann nach sachenrechtlichen Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Veränderung der daran bestehenden dinglichen Rechte grundsätzlich nur mit Zustimmung des dinglich Berechtigten vornehmen, wenn dessen Recht dadurch beeinträchtigt wird (sog. „materielles Konsensprinzip“). Da hierfür die rechtliche, nicht die wirtschaftliche Beeinträchtigung maßgebend ist, ist die Mitwirkung des Berechtigten auch bei wirtschaftlich unbedeutenden oder geringfügigen Änderungen erforderlich. Diese Mitwirkung ist häufig kostenintensiv, in vielen Fällen aus tatsächlichen Gründen, etwa wegen einer Vielzahl von Berechtigten, kaum zu erreichen. Zur Erleichterung des Rechtsverkehrs ermöglicht in Baden-Württemberg Art. 120 EGBGB in Verbindung mit den landesrechtlichen Regelungen der §§ 22 ff. AGBGB BW, wenn die Verfügung wegen ihrer geringen Bedeutung für den Berechtigten wirtschaftlich nicht hinreichend nachteilig, also „unschädlich“ ist, eine Ausnahme vom Erfordernis der materiell-rechtlich erforderlichen Zustimmung des Berechtigten und der verfahrensrechtlich erforderlichen Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO; „formelles Konsensprinzip“). Das Unschädlichkeitszeugnis soll es somit einerseits dem Ersteher ermöglichen, eine Teilfläche lastenfrei zu erwerben, andererseits dem Veräußerer erleichtern, seiner Verpflichtung zur Lastenfreistellung nachzukommen. Zudem dient es auch der Vermeidung der Verwirrung des Grundbuchs und der Vereinfachung der Eintragung. Vor dem Hintergrund dieser ratio ist ein rechtliches Interesse im Sinne von § 26 Abs. 1 AGBGB BW sowohl bei dem Eigentümer des (Haupt-)Grundstücks als auch bei dem Erwerber des Trennstücks anzunehmen; beide Vertragsparteien haben ein gleichgelagertes Interesse an einem nach den dargelegten Grundsätzen erleichterten Grundstücksverkehr. Teilweise wird vertreten, dass die Antrags-/Beschwerdeberechtigung entfällt, sobald die Grundstücksteilfläche belastet abgeschrieben, der Eigentumswechsel im Grundbuch vollzogen und die Belastung mitübertragen ist (OLG München, Beschluss vom 27.11.2012 - 34 Wx 157/12, Rn. 9 ff., juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.06.1978 - BReg 2 Z 73/77, Rn. 20, juris; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn. 743; Meikel/Böttcher, 12. Aufl. 2021, § 27 GBO Rn. 100). Für diese Beschränkung spreche bereits der Wortlaut des Art. 120 EGBGB, der die Möglichkeit der Befreiung von Belastungen an die Veräußerung knüpft. Auch bestimmte Zwecke des Instituts des Unschädlichkeitszeugnisses sprächen hierfür. Es diene nämlich auch der Vermeidung der Verwirrung des Grundbuchs und der Vereinfachung der Eintragung zwecks Vermeidung unübersichtlicher Rangverhältnisse. Diese Zwecke erforderten die vorherige Lastenfreistellung, da sie nach bereits erfolgter Umschreibung unter Mitübertragung der dinglichen Belastungen nicht mehr erreicht werden könnten. Freilich findet sich teilweise auch bei den Verfechtern dieses Ansatzes unter Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Einschränkung, dass die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses dann in Betracht kommen könnte, wenn der Antrag auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses im Zusammenhang mit der Veräußerung gestellt worden sei; allein die „Möglichkeit, den Antrag auch nach Jahren oder Jahrzehnten nachzuholen, wenn er bei der Umschreibung versäumt oder zunächst nicht als notwendig angesehen“ worden sei, verlange das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht (so OLG München, Beschluss vom 27.11.2012 - 34 Wx 157/12, Rn. 11, juris). Nach der Gegenauffassung kommt die Beantragung und Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses - wohl zeitlich unbeschränkt - auch nach Eigentumsumschreibung in Betracht, wenn die Grundstücksübertragung nur „einstweilen“ dinglich belastet erfolgt sei, weil der Veräußerer schuldrechtlich zur Beseitigung verpflichtet bleibt. Dies wird mit der ratio des auf die Erleichterung des Grundstücksverkehrs abzielenden Unschädlichkeitszeugnisses begründet. Nähme man in diesem Fall dem Zeugnis seine Wirkung, würden die Parteien durch eine solche Regelung dazu angehalten, die Eigentumsübertragung hinauszuzögern (dafür etwa Staudinger/Mittelstädt, Neubearbeitung 2018, EGBGB, Art. 120, Rn. 46 mit weit. Nachw.). (2) Nach Maßgabe dieser Grundsätze betrifft die Nichterteilung des Unschädlichkeitszeugnisses Rechte des antragstellenden Beteiligten Ziffer 1 (dazu/a/). Die Eigentumsumschreibung auf den Beteiligten Ziffer 1 unter Mitübertragung der dinglichen Belastungen ändert hieran nichts (dazu/b/). /a/ Die Möglichkeit der Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses verleiht nach dem Gesagten unter anderem dem Teilgrundstückserwerber - dem Beteiligten Ziffer 1 - ein subjektives Recht auf einen erleichterten, lastenfreien Erwerb der Teilfläche. /b/ Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Antrag auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses beim Grundbuchamt zusammen mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt wird, sprechen die besseren Gründe dafür, die nachträgliche Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses zuzulassen. Denn in diesen Fällen liegt auch die Erreichung der Zwecke, Verwirrungen des Grundbuchs zu vermeiden und die Vereinfachung der Eintragung zu ermöglichen, allein in der Hand des Grundbuchamtes, das zweckmäßigerweise zunächst eine rechtskräftige Entscheidung über die Frage der Unschädlichkeit herbeiführt und sodann die beantragte Eigentumsumschreibung vornimmt. Es erschiene, sofern der Antragsteller den Antrag vor der Eigentumsumschreibung gestellt hatte, vor dem Hintergrund des § 27 Abs. 3 AGBGB BW unverständlich, einerseits die Beschwerde gegen die Nichterteilung des Unschädlichkeitszeugnisses zuzulassen, andererseits einem Unschädlichkeitszeugnis nach Eigentumsumschreibung unter Mitübertragung der dinglichen Belastungen die mit dessen Beantragung erwünschten Wirkungen abzusprechen. Der Senat muss nicht entscheiden, ob eine Antrags-/Beschwerdeberechtigung - wie teilweise vertreten - auch dann anzuerkennen ist, wenn ein entsprechender Antrag auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses erst - ggf. Monate oder gar Jahre - nach einer Eigentumsübertragung durch den Neueigentümer gestellt wird. bb) Aufgrund der analogen Anwendbarkeit des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Verfahren auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses ändert auch die Weiterveräußerung des Grundstücks an den Beteiligten Ziffer 2 an der Befugnis zur Ausübung des Beschwerderechts des Beteiligten Ziffer 1 nichts. Nach der Regelung des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat eine Veräußerung oder Abtretung der streitbefangenen Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit auf den Prozess keinen Einfluss. Der Prozess wird daher zwischen den bisherigen Parteien unverändert fortgeführt, ohne dass eine Unterbrechung eintritt. Der Rechtsvorgänger führt den Prozess als gesetzlicher Prozessstandschafter kraft eigenen Prozessführungsrechts über ein fremdes Recht im eigenen Namen als Partei weiter (statt vieler Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 265 Rn. 17 ff.). Die Norm schützt unter Vermeidung eines gesetzlichen Parteiwechsels für den Fall der in einem laufenden Prozess ohne weiteres möglichen Veräußerung oder Abtretung der Streitsache (vgl. § 265 Abs. 1 ZPO) zwar primär die Interessen des Prozessgegners des Veräußerers oder Abtretenden, der ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass ihm gegen seinen Willen grundsätzlich kein neuer Kläger aufgedrängt werden kann. Die Vorschrift schützt aber auch den ursprünglichen Rechteinhaber an der Fortführung des Prozesses, wobei teilweise die Einschränkung gemacht wird, dass dieser ein rechtliches Interesse an einer Verfahrensfortsetzung haben müsse (anschaulich für das Fortbestehen der Klagebefugnis hinsichtlich einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage trotz Verlusts der Aktionärsstellung bei fortbestehendem rechtlichem Interesse BGH, Urteil vom 09.10.2006 - II ZR 46/05, Rn. 14 ff., juris; ohne ausdrückliche Erwähnung einer derartigen Einschränkung BGH, Beschluss vom 29.01.2009 - V ZB 140/08, Rn. 27 f., juris). Schließlich dient die Vorschrift durch die Vermeidung einer zeit- und kostenintensiven Vervielfältigung von Prozessen mittelbar auch der Prozessökonomie (zum Ganzen Stein/Roth, a.a.O., § 265 Rn. 1). Nach allgemeiner Meinung ist § 265 ZPO in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jedenfalls dann analog anwendbar, wenn es um sog. echte Streitverfahren geht; für einen Teilbereich echter Streitverfahren nach dem FamFG - namentlich Ehe- und Familienstreitsachen - ist dies in § 113 Abs. 1 FamFG ausdrücklich geregelt. Darüber hinaus kommt die Anwendbarkeit des § 265 ZPO aber auch außerhalb echter Streitverfahren in Betracht. So wurde die analoge Anwendbarkeit etwa im Aufgebotsverfahren nach §§ 1170, 1171 BGB, 433 ff. FamFG bejaht (BGH, Beschluss vom 29.01.2009 - V ZB 140/08, Rn. 27 f., juris). Mit dem Aufgebotsverfahren durchaus vergleichbar ist das Verfahren auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses; in beiden, jeweils nicht kontradiktorischen Verfahren geht es darum, potentielle Inhaber von Rechten erleichtert auszuschließen, in beiden Fällen, weil der an sich zur Erreichung dieses Zieles vorgesehene Weg nicht praktikabel oder gar faktisch unmöglich ist. Für eine analoge Anwendbarkeit des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO sprechen im konkreten Fall auch ratio-orientierte Überlegungen. Wie dargelegt, dient die Vorschrift jedenfalls dann, wenn der Veräußerer trotz des Rechtsverlustes noch ein rechtliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens hat, auch seinem Schutz. Vom Fortbestehen rechtlicher Interessen des Beteiligten Ziffer 1 ist schon deswegen auszugehen, weil § 5 („Rückübertragungsvorbehalt“) des Überlassungsvertrags vom 26.09.2023 eine ganze Reihe an Tatbeständen enthält, deren Eintritt den Beteiligten Ziffer 1 berechtigen würde, die Rückübertragung des Grundstücks zu verlangen; vor diesem Hintergrund liegt sein Interesse an der Befreiung von der dinglichen Belastung auf der Hand. Zudem streiten Gesichtspunkte der Prozessökonomie für die Anwendbarkeit des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, da auch der nachträglichen Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses nach der hier vertretenen und zwischenzeitlich auch vom Grundbuchamt geteilten Auffassung die Wirkungen des § 25 AGBGB BW hätte und daher zu einer nachträglichen Lastenfreistellung führen würde. Nach allem hat die Veräußerung des Grundstücks an den Beteiligten Ziffer 2 in analoger Anwendung des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO keinen Einfluss. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache - zumindest vorläufigen - Erfolg. Das Grundbuchamt durfte den Antrag auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nicht mit der gegebenen Begründung zurückweisen. a) Gemäß § 27 Abs. 1 AGBGB BW hat das Grundbuchamt die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen. Zutreffend hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Frage der Unschädlichkeit maßgeblich sei, inwieweit der tatsächliche Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit - namentlich des Abwasserleitungsrechts - beeinträchtigt sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass neben den vom Beteiligten Ziffer 1 nach Erlass des Ablehnungsbeschlusses dargestellten Dachentwässerungsleitungen weitere Entwässerungsleitungen in eine unterirdisch verlaufende Dohle führten. Ob dies der Fall ist, hätte durch das Grundbuchamt indes - worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist - nach den eindeutigen gesetzlichen Vorgaben von Amts wegen ermittelt werden müssen, notfalls durch Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen. b) Die Sache war gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG antragsgemäß zur Durchführung der gebotenen Ermittlungen an das Grundbuchamt zurückzuverweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1, 2 FamFG.