Beschluss
14 W 100/24 (Wx)
OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0820.14W100.24WX.00
1mal zitiert
13Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Erblasser ordnet seinen Nachlass in (handschriftlichen) testamentarischen Verfügungen, die einem (notariell beurkundeten) Testament zeitlich nachfolgen, nicht insgesamt neu, wenn die nachfolgenden testamentarischen Verfügungen im Wesentlichen verschiedene Grundstücke neu verteilen sollten und der Erblasser in Hinblick auf erhebliche Vermögenswerte, die Auferlegung von Beerdigungs- und Grabpflegekosten sowie die Grabpflege selbst keine von dem ursprünglichen Testament abweichenden Regelungen trifft.(Rn.86)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Konstanz vom 23.02.2024, Az. 1 VI 267/21, aufgehoben.
2. Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Konstanz wird angewiesen, einen Erbschein mit folgendem Inhalt zu erteilen:
Der am 26.08.1935 geborene, am 02.01.2021 mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in S verstorbene F ist aufgrund gewillkürter Erbfolge beerbt worden von I S, geb. R, geboren am XX.XX.19XX, als Alleinerbin.
3. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziffer 2 vom 26.10.2023, wonach der Erblasser F von der Beteiligten Ziffer 1 zu 41,61 %, der Beteiligten Ziffer 2 zu 49,63 % und E F zu 8,76 % beerbt worden ist, wird zurückgewiesen.
4. Die Beteiligte Ziffer 1 und die Beteiligte Ziffer 2 haben die Kosten des Verfahrens erster Instanz je zur Hälfte zu tragen.
Von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in beiden Instanzen nicht statt.
5. Der Geschäftswert wird auf 763.590,92 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Erblasser ordnet seinen Nachlass in (handschriftlichen) testamentarischen Verfügungen, die einem (notariell beurkundeten) Testament zeitlich nachfolgen, nicht insgesamt neu, wenn die nachfolgenden testamentarischen Verfügungen im Wesentlichen verschiedene Grundstücke neu verteilen sollten und der Erblasser in Hinblick auf erhebliche Vermögenswerte, die Auferlegung von Beerdigungs- und Grabpflegekosten sowie die Grabpflege selbst keine von dem ursprünglichen Testament abweichenden Regelungen trifft.(Rn.86) 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Konstanz vom 23.02.2024, Az. 1 VI 267/21, aufgehoben. 2. Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Konstanz wird angewiesen, einen Erbschein mit folgendem Inhalt zu erteilen: Der am 26.08.1935 geborene, am 02.01.2021 mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in S verstorbene F ist aufgrund gewillkürter Erbfolge beerbt worden von I S, geb. R, geboren am XX.XX.19XX, als Alleinerbin. 3. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziffer 2 vom 26.10.2023, wonach der Erblasser F von der Beteiligten Ziffer 1 zu 41,61 %, der Beteiligten Ziffer 2 zu 49,63 % und E F zu 8,76 % beerbt worden ist, wird zurückgewiesen. 4. Die Beteiligte Ziffer 1 und die Beteiligte Ziffer 2 haben die Kosten des Verfahrens erster Instanz je zur Hälfte zu tragen. Von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in beiden Instanzen nicht statt. 5. Der Geschäftswert wird auf 763.590,92 € festgesetzt. I. Der am 26.08.1935 geborene Erblasser ist am 02.01.2021 kinderlos verstorben. Der Erblasser war seit dem 23.07.2018 mit der Beteiligten Ziffer 1 verheiratet. Zuvor lebten der Erblasser und die Beteiligte Ziffer 1 schon mehrere Jahre zusammen. Die Beteiligte Ziffer 2 ist die Schwester des Erblassers. Der Bruder des Erblassers, E F, ist am 23.03.2021 nachverstorben und von der Beteiligten Ziffer 3, seiner Ehefrau, beerbt worden. Mit notariell beurkundetem Testament vom 05.11.1998, Notariat S I UR 2020/98, setzte der Erblasser die Beteiligte Ziffer 1 zu seiner Alleinerbin und die Beteiligte Ziffer 2 als Ersatzerbin ein, wobei er der Beteiligten Ziffer 2 im Vermächtnisweg seine "gesamten landwirtschaftlichen Grundstücke inklusive der Waldgrundstücke auf den Gemarkungen M und H (nicht aber das Hausgrundstück A in M, welches der Erbin verbleibt)" sowie 50 % seiner Kontoguthaben mit Ausnahme des Wertpapierdepotguthabens zuwandte. Unter § 5 des Testamentes regelte er die Beerdigungs- und Grabpflegekosten, die er seiner Erbin auferlegte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das notarielle Testament verwiesen. Unter dem 24.07.2014 errichtete der Erblasser ein handschriftliches Testament, in dem es heißt: "Testament Ich F geboren am XX.XX.19XX wohnhaft in A in M im vollen Besitz meiner geistigen Fähigkeiten verfüge am 24.07.2014 als meinen letzten Willen folgendes. Nach meinem Nach meinen Tod vererbe ich meinen Bruder E F geb. am XX.XX 19XX in M, Wohnhaft in R nachfolgend aufgeführet Grundstücke Wiesengrundstück R Flurstück Nr XX " " " " Nr XX " " E " Nr XX Ackergrundstück L Nr XX Waldgrundstück D " XX Meine Schwester A S geb am XX XX 19XX M wohnhaft in F erbt folgende Grundstück Baugrundstück in M Flurstück Nr XX Wiesengrundstück R Flurstück Nr XX " G " Nr XX " B " Nr XX Ackergrundstück L " Nr XX Waldgrundstück O " Nr. XX Weiterhin erhält A S das neben dem Flurstück Nr XX liegende mit einer Scheune gebaute Grundstück Dieses Grundstück soll im Erbfall von dem Wohngrundstück zu dem es gehört getrennt werden und dort die Größe des Grundstück Nr XX nach Trennung unter oder uberschreiten beide Grundstück Nr XX und das neu zu benennende Grundstück als ehemaliger teil des Grundstück XX dürfen im Erbfall nicht gebaut oder veräußert werden auf diese Grundstücke besteht, erteile ich ein Vorkaufsrecht für die Familie G und A S in M welches nach einer Wartezeite von maximal fünf Jahren nach Erbfall vollzogen werden muss wenn die Erben in diesen Zeitraum die Grundstücke veräußern möchten der Verkaufspreis der beiden Grundstücke welche an die Familie S veräußert soll € 25 pro Quadratmeter nicht übersteigen. Werden in diesen Zeitraum die Grundstück nicht der Familie S zum kauf angeboten verlängert sich das Verkaufsrecht jeweil immer um ein Jahr verzichten Herr und Frau S jedoch auf das können die Erben die Grundstücke anderweitig weiterveräußern. das auf der Volksbank konto Nr XX am tag des Ablebens befindliche Bargeld soll zwischen E F und A S jeweils zur Hälfte geteilt werden ebenso geteilt werden soll das Guthaben vom Sparbuch bei der Volksbank S mit der Sparbuch Nr XX Frau I S geb 12.4.1937 in R welche mit mir in häuslicher Gemeinschaft lebte d Erteile ich der Frau I S das Wohnrech bis zum Tote sS Sollten genannte Erben das Erben ausschlagen oder verstorben sein tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft Gezeichnet am 24.7.2014 M F" Auf derselben Seite heißt es: "Nachtrag am 5.12.2014 Meinen Bruder E F und meiner Schwester A S vererbe Ich zu gleichen Teilen das Grundstück Flst Nr XX sowie das darauf befindliche Wohnhaus nebst Holzschopf sowie gemauertem Nebengebäute und Doppelgarasche S 5.12.2014 F" Am 20.08.2015 erstellte der Erblasser einen weiteren Nachtrag, in dem es heißt: "Nachtrag Ergänzung zu meinen Testament vom 24.72014 Der Nachtrag vom 5.12.2014 verliert hiermit seine Gültigkeit ich vererbe nunmehr I S geb XX.X.19XX in R welche mit mir in häuslicher lebte das Grundstück mit der Flst Nr XX sowie das darauf befindliche Wohnhaus nebs Holzschopf sowie gemauerten Doppelgarage Das der Familie C und A S das Grundstück Nr XX sowie das angrenzende bebaute Grundstück betreffend bleibt bestehen und darf bereits formuliert im Erbfall nur von der Familie S bebaut oder weiterveräußert werden wenn sich die Erben für einen Verkauf entscheiden sollten Gezeichnet am 20. August 2015 F" Wegen der genauen Gestaltung des Testaments und den Nachträgen wird auf die Urschrift(en) verwiesen. Der Nachlass des Erblassers setzt sich ausweislich des Nachlassverzeichnisses der Beteiligten Ziffer 1 zum Todeszeitpunkt wie folgt zusammen: I. Grundstücke: 1. BV 3 Flst. XX, I (Ackerland), Wert: 10.592,50 €, 2. BV 4 Flst. XX, L (Ackerland), Wert: 31.965 € 3. BV 5 Flst. XX, I G (Ackerland mit Weganteil BV 30), Wert: 32.775 € 4. BV 6 Flst. XX, U B (Grünland), Wert: 2.186,90 € 5. BV 7 Flst. XX, R (Grünland), Wert: 4.360,50 € 6. BV 8 Flst. XX, U R (Grünland), Wert: 4.890,60 € 7. BV 9 Flst. XX, U R (Grünland), Wert: 9.234 € 8. BV 10 Flst. XX, D (Wald, Holzbestandswert nicht bekannt), Wert: 7.028,10 € 9. BV 11 Flst. XX, D (Wald, Holzbestandswert nicht bekannt), Wert: 14.552,10 € 10. BV 12, Flst. XX, O (Wald, Holzbestandswert nicht bekannt), Wert: 8.190,90 € 11. BV 16 Flst. XX, I H (Bauplatz unbebaut), Wert: 96.360 € 12. BV 32 Flst. XX, A (Wohnhaus), Wert: 230.000 € II. Forderungen: 1. Bank- und Sparguthaben: a) Girokonto Volksbank S Nr. XX, Guthaben: 4.284 € b) Geldmarktkonto Volksbank S Nr. XX, Guthaben: 5.062 € 2. Bausparvertrag Bausparkasse S H, Guthaben: 3.689,78 € 3. Versicherung (die in den Nachlass fällt) Rentenversicherung R, Guthaben: ca. 20.000 € 4. Fonds-Beteiligung bei der U, Wert: 278.419,54 € Zum Zeitpunkt 05.12.2014 hatte das Depot nach Auskunft der U einen Wert (auf Basis des Rücknahmepreises) von insgesamt 73.801,86 €. Ausweislich der dem Erblasser von der U übermittelten Kontoauszüge betrug der Gesamt-Depotwert am 31.12.2014 114.107,86 € und am 31.12.2015 158.162,39 €. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers existierte kein Sparbuch bei der Volksbank S mit der Sparbuch Nr. XX (und auch kein anderes Sparbuch). Mit notarieller Urkunde vom 02.07.2021 der Notarin B in P, UR 1725/2021, hat die Beteiligte Ziffer 1 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, wonach sie Alleinerbin des Erblassers geworden ist. Die notarielle Urkunde beinhaltet eine eidesstattliche Versicherung. Die Beteiligte Ziffer 2 ist dem Antrag entgegengetreten und beantragte ihrerseits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.09.2021 die Erteilung eines Erbscheins, wonach der Erblasser von den Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 sowie E F jeweils zu einem Drittel beerbt worden ist. Mit notarieller Urkunde des Notars M in F vom 19.01.2022, UVZ-Nr. 82/2022 M, gab die Beteiligte Ziffer 2 eine eidesstattliche Versicherung ab. Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 26.10.2023 hat die Beteiligte Ziffer 2 ihren Antrag vom 20.09.2021 zurückgenommen und nunmehr einen neuen Erbscheinsantrag gestellt, wonach der Erblasser von der Beteiligten Ziffer 1 zu 49,63 %, von der Beteiligten Ziffer 2 zu 41,61 % und von E F zu 8,76 % beerbt worden sei. Zur Begründung des Erbscheinsantrags führt die Beteiligte Ziffer 2 im Wesentlichen aus, durch die privatschriftlichen Testamente vom 24.07.2014, 05.12.2014 und 20.08.2015 habe der Erblasser die Einsetzung der Beteiligten Ziffer 1 als Alleinerbin im Testament vom 05.11.1998 gemäß § 2254 Abs. 1 BGB sowie gemäß § 2258 BGB widerrufen und die Erbfolge insgesamt neu geregelt. Ein Widerruf gemäß § 2254 Abs. 1 BGB komme hinreichend deutlich durch den Wortlaut zum Ausdruck. Denn in den Testamenten vom 24.07.2014, 05.12.2014 und 20.08.2015 spreche der Erblasser von mehreren Erben. Da es in dem Testament vom 24.07.2014 heiße "Sollten genannte Erben das Erben ausschlagen oder verstorben sein, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft", komme der Wille zum Widerruf des notariellen Testaments zum Ausdruck. Die Anordnung gesetzlicher Erbfolge im Falle der Ausschlagung durch die im Testament vom 24.07.2014 genannten "Erben" ergäbe keinen Sinn, wenn die Beteiligte Ziffer 1 noch Alleinerbin sein sollte; auch stehe die im Testament vom 24.07.2014 erfolgte Einräumung eines Wohnrechts für die Beteiligte Ziffer 1 im diametralen Widerspruch zur behaupteten Alleinerbenstellung der Beteiligten Ziffer 1. Die Testamente vom 24.07.2014, 05.12.2014 und 20.08.2015 stünden in einem inhaltlichen Widerspruch zum notariellen Testament vom 05.11.1998, so dass auch die Voraussetzungen des § 2258 Abs. 1 BGB erfüllt seien. Durch die letztwilligen Verfügungen vom 24.07.2014, 05.12.2014 und 20.08.2015 habe der Erblasser (statt der Beteiligten Ziffer 1 allein) die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 sowie E F als Erben eingesetzt, was sich aus dem bereits erwähnten Passus zur Ausschlagung / dem Vorversterben ergebe. Der Erblasser sei sich des Unterschieds zwischen einer Erbeinsetzung und einem Vermächtnis bewusst gewesen. Durch die Testamente vom 24.07.2014 und 05.12.2014 habe der Erblasser zunächst die Beteiligte Ziffer 2 und E F als Erben eingesetzt, wobei er der Beteiligten Ziffer 1 (nur) ein Wohnrecht zugewandt, sie aber gerade nicht als Erbin bezeichnet habe. Als Erbin sei sie nach dem Willen des Erblassers erst mit Nachtrag vom 20.08.2015 eingesetzt worden. Aus einer vergleichenden Betrachtung der Testamente ergebe sich, dass der Erblasser dann, wenn er von einem abschließenden Testament ausgegangen sei, dieses als "Testament" bezeichnet habe. Sei er davon ausgegangen, lediglich eine Änderung/Ergänzung vorzunehmen, habe er dies als "Nachtrag" bezeichnet. Es zeige sich weiter das Muster, dass der Erblasser ein aus seiner Sicht allumfassendes Testament mit der Formulierung "verfüge [ich] als meinen letzten Willen" einleite. Schließlich habe der Erblasser nach seiner Vorstellung mit den Testamenten vom 24.07.2014, 05.12.2014 und 20.08.2015 den gesamten Nachlass geregelt, was sich daraus ergebe, dass der Erblasser nicht nur Regelungen zu den Grundstücken, sondern auch zu Bankkonten und vorhandenem Barvermögen getroffen habe. Die jeweiligen Erbquoten ergäben sich aus dem Verhältnis des Wertes der zugewandten Vermögensteile, nämlich (auf Basis der mitgeteilten Grundstückswerte) für die Beteiligte Ziffer 2 274.340,30 € (49,63 %), für die Beteiligte Ziffer 1 230.000 € (41,61 %) und für E F 48.439,30 € (8,76 %). Hilfsweise werde ein Erbschein ohne Quoten beantragt, sollte eine Konkretisierung des Erbscheinantrags im Erbscheinsverfahren ausscheiden und im Erbscheinsverfahren gerichtlich angeordnete Sachverständigengutachten zu abweichenden Bewertungen der Grundstücke und zu veränderten Erbquoten führen. Die Beteiligte Ziffer 1 ist dem Antrag der Beteiligten Ziffer 2 entgegengetreten. Der Erblasser habe das Testament vom 05.11.1998 nicht widerrufen, sondern lediglich in Teilen abgeändert. Die Beteiligte Ziffer 2 verkenne die Regelung in § 2258 Abs. 1 BGB. Der Erblasser habe in den Testamenten vom 24.07.2014, 05.12.2014 und 20.08.2015 gerade nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt. Über wesentliche Vermögensgegenstände, insbesondere das Wertpapierguthaben, das der Erblasser bis zu seinem Tod im Blick gehabt habe, habe er keine Verfügung getroffen. In dem Testament vom 24.07.2014 habe er über weniger als ein Drittel des Nachlasses verfügt. Aus den Regelungen des Testaments vom 24.07.2014 lasse sich auch folgern, dass der Erblasser seinen Geschwistern gerade kein weiteres Barvermögen habe zuwenden wollen. Zu seiner Beerdigung und der Grabpflege habe der Erblasser keine abweichende Regelung getroffen, was ebenfalls gegen einen Widerruf des notariellen Testaments vom 05.11.1998 spreche. Aus der Verwendung des Begriffes "Erbe" durch den Erblasser als Laien ließen sich keine Rückschlüsse ziehen. Es bleibe bei der Regelung des § 2087 Abs. 2 BGB. Auch aus den jeweils verwendeten Überschriften könne nichts abgeleitet werden. Daher sei vom Erblasser die Alleinerbeneinsetzung der Beteiligten Ziffer 1 nicht geändert worden. Gehe man dennoch von einem Widerruf des notariellen Testaments vom 05.11.1998 aus, so sei in der Zuwendung einzelner Vermögenswerte keine Erbeinsetzung nach Quoten zu sehen, vielmehr gelte in diesem Fall die gesetzliche Erbfolge, wonach der Erblasser von der Beteiligten Ziffer 1 zu 3/4 und den Beteiligten Ziffer 2 und E F zu je 1/8 beerbt worden sei. Die Beteiligte Ziffer 3 stimmte - vertreten durch ihre Kinder F und E, geb. F - als Alleinerbin des E F dem (ursprünglichen) Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziffer 2 zu. Mit Schreiben vom 26.01.2024 hat die Beteiligte Ziffer 3 - vertreten durch E - um Erteilung eines Erbscheins für die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 sowie E F gebeten und ist den Ausführungen der Beteiligten Ziffer 1 entgegengetreten. Mit Beschluss vom 23.02.2024, der der Beteiligten Ziffer 1 (erst) am 10.09.2024 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - Konstanz die Tatsachen, die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlich sind, nach welchem der Erblasser von der Beteiligten Ziffer 2 zu 49,63 %, von der Beteiligten Ziffer 1 zu 41,61 % und von E F zu 8,76 % beerbt worden ist, für festgestellt erachtet und den Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziffer 1 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 vom 07.10.2024, die am selben Tag beim Amtsgericht Konstanz eingegangen ist. Zur Begründung weist die Beteiligte Ziffer 1 darauf hin, dass das Amtsgericht - Nachlassgericht - Konstanz schon nicht wie beantragt entschieden habe. Im Übrigen greift die Beteiligte Ziffer 1 den Beschluss im Wesentlichen unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres zuvor zur Begründung ihres eigenen Erbscheinsantrags gehaltenen Vortrags an. Der Beschluss sei aufzuheben und dem Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziffer 1 stattzugeben. Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Konstanz hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.10.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Beteiligte Ziffer 2 ist der Beschwerde entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 58, 59, 63 Abs. 1, 64 FamFG eingelegte Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 ist begründet. Die Beteiligte Ziffer 1 ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Konstanz aufgrund des notariellen Testamentes vom 05.11.1998 Alleinerbin des Erblassers geworden, durch die weiteren Testamente vom 24.07.2014, 05.12.2014 und 20.08.2015 ist die Einsetzung der Beteiligten Ziffer 1 als Alleinerbin durch den Erblasser nicht widerrufen worden. Auf den von der Beteiligten Ziffer 1 bereits erstinstanzlich gestellten Antrag, über den der Senat entscheiden kann, ist das Amtsgericht - Nachlassgericht - anzuweisen, einen antragsgemäßen Erbschein zu erteilen. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziffer 2 ist zurückzuweisen. 1. Die Beteiligte Ziffer 1 ist aufgrund des notariellen Testaments vom 05.11.1998 Alleinerbin des Erblassers geworden. Die Einsetzung der Beteiligten Ziffer 1 als Alleinerbin in dem notariellen Testament vom 05.11.1998 ist von dem Erblasser nicht durch seine späteren handschriftlichen Verfügungen widerrufen oder abgeändert worden. a) Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen, § 2253 BGB. Ein Widerruf erfolgt nach § 2254 BGB durch Testament. Gemäß § 2258 Abs. 1 BGB wird durch die Errichtung eines Testaments ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. Testamente sind auszulegen. Bei der Testamentsauslegung ist vor allem der wirkliche Wille des Erblassers gemäß § 133 BGB zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Dieser Aufgabe kann der Richter nur dann voll gerecht werden, wenn er sich nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränkt. Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke muss gewissermaßen "hinterfragt" werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rechnung getragen werden soll (BGH, Beschluss vom 19.06.2019 - IV ZB 30/18, Rn. 15, juris). Die Feststellungslast für das Vorliegen eines Widerrufs trägt derjenige, der die Aufhebung des Testaments behauptet (KG Berlin, Beschluss vom 06.01.1995 - 1 W 7563/93, Rn. 10, juris). Liegen zeitlich aufeinanderfolgende Testamente vor und enthält das spätere Testament keinen ausdrücklichen Widerruf des früheren, kann § 2258 Abs. 1 BGB zum Tragen kommen. Das gilt auch dann, wenn das erste Testament notariell und das zweite "nur" handschriftlich verfasst wurde (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.09.2020 - 5 W 30/20, Rn. 39, juris). Ein für § 2258 Abs. 1 BGB vorausgesetzter Widerspruch liegt vor, wenn die Testamente sachlich miteinander nicht vereinbar sind, die getroffenen Anordnungen also nicht nebeneinander Geltung erlangen können, sondern sich gegenseitig ausschließen. Ein derartiger Widerspruch besteht auch dann, wenn die einzelnen Anordnungen einander zwar nicht entgegengesetzt sind, aber die kumulative Geltung mehrerer Verfügungen den in einem späteren Testament zum Ausdruck kommenden Absichten des Erblassers zuwiderliefe. Das ist der Fall, wenn der Erblasser mit dem späteren Testament seine Erbfolge insgesamt, nämlich abschließend und umfassend (ausschließlich) regeln wollte. Entsprechendes ist dann anzunehmen, wenn der Erblasser seine erbrechtlichen Verhältnisse zwar nicht insgesamt neu ordnet, sondern eine abschließende erbrechtliche Regelung nur für einen bestimmten Teilbereich vornimmt, weil er etwa die für eine bestimmte Person ausgesetzten Vermächtnisse (Zuwendungen) abschließend neu festschreiben will. Das frühere Testament wird dann durch das spätere nicht vollständig, sondern nur in einem Teilbereich (§ 2258 Abs. 1 BGB: "insoweit") aufgehoben, so weit nämlich, wie dem späteren Testament eine abschließend (ausschließlich) wirkende Regelung zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.1984 - IVa ZR 77/83, Rn. 10, juris). Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist, § 2087 Abs. 1 BGB. Sind dem Bedachten hingegen nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist, § 2087 Abs. 2 BGB. Bei § 2087 Abs. 2 BGB handelt es sich um eine (reine) Auslegungsregel, die Vorschrift findet also keine Anwendung, soweit ein auf eine Erbeinsetzung gerichteter Wille festgestellt werden kann, wofür jedoch nicht schon die Bezeichnung des Bedachten als "Erbe" genügt (MüKoBGB/Rudy, 9. Aufl. 2022, § 2087 Rn. 7). Wenn der Erblasser seine Zuwendung als Verteilung einzelner Gegenstände formuliert hat, hängt die Beantwortung der Frage, ob eine Erbeinsetzung vorliegt, maßgeblich auch davon ab, ob der Erblasser durch die in dieser Weise bedachten Personen seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte. Entscheidend ist demnach, ob der Erblasser den so Bedachten eine möglichst starke Stellung, also unmittelbare Rechte am Nachlass verschaffen wollte und ob der Bedachte nach dem Willen des Erblassers auch den Nachlass zu regeln und Erbschaftsschulden zu tilgen hatte. Ein Vermächtnis liegt dagegen vor, wenn der Erblasser den Bedachten lediglich auf schuldrechtliche Ansprüche gegen den Erben hinsichtlich einzelner Gegenstände verweisen wollte (BayObLG, Beschluss vom 14.12.2000 - 1Z BR 95/00, Rn. 36, juris). Nach der Lebenserfahrung geht der Erblasserwille regelmäßig dahin, dass die Grabpflege von den eingesetzten Erben wahrgenommen wird (BayObLG, Beschluss vom 29.01.2003 - 1Z BR 42/02, Rn. 24, juris). Wesentliche Anhaltspunkte für eine Erbeinsetzung, also dass der Erblasser einen oder mehrere mit Einzelgegenständen Bedachten als seine unmittelbaren Rechtsnachfolger in wirtschaftlicher Hinsicht betrachtet hat, können die Art des zugewendeten Einzelgegenstandes (Immobilie – Geldvermögen) und dabei insbesondere das Wertverhältnis des zugewendeten Einzelgegenstandes zum Wert des Gesamtnachlasses sein. Maßgebend ist dabei grundsätzlich die Vorstellung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die (voraussichtliche) Zusammensetzung seines Nachlasses und über den Wert der jeweiligen Gegenstände und des Gesamtnachlasses sowie sein Wille, über seinen (nahezu) ganzen Nachlass zu verfügen. Dabei kann auch die Anzahl der Bedachten in Bezug auf den Einzelgegenstand indizielle Bedeutung haben, wie etwa die Zuweisung der Immobilie an einen Bedachten und die Aufteilung des übrigen Nachlasses auf eine Vielzahl von Personen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2025 - 3 W 24/24, Rn. 43, juris). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint es fernliegend, dass der Erblasser alle in einem Testament genannten Personen zu dinglichen Teilhabern an seinem gesamten Nachlass machen wollte (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.03.2022 - 5 W 15/22, Rn. 14, juris). Hat der Erblasser testamentarisch Einzelzuwendungen von Gegenständen oder Vermögensgruppen vorgenommen, die nach seiner Vorstellung bei Testamentserrichtung praktisch sein gesamtes Vermögen ausmachen, ist entgegen § 2087 Abs. 2 BGB regelmäßig von einer Erbeinsetzung auszugehen; denn es kann nicht angenommen werden, dass der Erblasser seinen gesamten wesentlichen Nachlass verteilt, ohne einen oder mehrere Erben einsetzen zu wollen. Die Auslegung kann ergeben, dass ein Bedachter Alleinerbe ist, wenn ihm ein das übrige Vermögen an Wert so sehr übersteigender Gegenstand zugewandt ist, dass die Annahme naheliegt, der Erblasser habe im Wesentlichen in diesem Gegenstand seinen Nachlass erblickt. Sie kann auch ergeben, dass alle Bedachten Erben sind, wobei dann die Erbquoten anhand des wirtschaftlichen Wertverhältnisses der zugewandten Gegenstände oder Vermögensgruppen zu ermitteln sind (OLG München, Beschluss vom 21.05.2007 - 31 Wx 120/06, Rn. 13, juris). b) Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Erblasser die in dem notariell beurkundeten Testament vom 05.11.1998 erfolgte Einsetzung der Beteiligten Ziffer 1 als Alleinerbin nicht durch die handschriftlichen Testamente vom 24.07.2014, 05.12.2014 und 20.08.2015 gemäß § 2254 BGB widerrufen. aa) Einen ausdrücklichen Widerruf des notariellen Testaments hat der Erblasser in den nachfolgenden handschriftlichen Testamenten nicht erklärt. bb) Aus dem Wortlaut des handschriftlichen Testaments vom 24.07.2014 lässt sich im Wege der Auslegung kein eindeutiger Wille des Erblassers ableiten, das notarielle Testament vom 05.11.1998 (konkludent) widerrufen zu wollen. (1) Die gewählten Überschriften lassen keinen Rückschluss auf den Willen des Erblassers zu, denn hierfür fehlt es an hinreichenden Vergleichsgrundlagen. Das Testament vom 05.11.1998 ist allem Anschein nach vom Notar vorformuliert worden, so dass dieses als Vergleichsgrundlage ausscheidet. Dass der Erblasser die Testamente vom 05.12.2014 und 20.08.2015 als Nachträge bzw. Ergänzung bezeichnet hat, ist für sich genommen nicht aussagekräftig, denn die dort erfolgten Verfügungen sollten das Testament vom 24.07.2014 gerade ergänzen. (2) Die Bezeichnung der Beteiligten Ziffer 2 und E F als "Erben" in dem Testament vom 24.07.2014 (und der Beteiligten Ziffer 1 in dem Nachtrag vom 20.08.2015) ist ebenfalls nicht aussagekräftig, denn dass der Erblasser als Laie diesen Begriff im gesetzlichen Sinn verstanden hat, ist nicht feststellbar. Es ist genauso gut möglich, wenn nicht gar wahrscheinlicher, dass der Erblasser die Zuwendung von (Einzel)Gegenständen an einzelne Personen als ein "vererben" der Gegenstände verstanden hat, wohingegen er die Zuwendung reiner Rechte, wie das Wohnrecht für die Beteiligte Ziffer 1 und das für die Nachbarn, nicht als ein "vererben" verstanden hat. Dass dem Erblasser die rechtstechnische Unterscheidung zwischen einem Vermächtnis und einer Erbenstellung bekannt war, lässt sich entgegen der Auffassung der Beteiligten Ziffer 2 nicht feststellen. (3) Aus dem Passus zum Vorversterben/zur Ausschlagung lässt sich auch kein eindeutiger Rückschluss ziehen. Die Regelung kann vielmehr den Hintergrund gehabt haben, die in dem Testament vom 24.07.2014 bzw. 20.08.2015 erwähnten Grundstücke und Kontoguthaben in der Familie zu halten, mithin (juristisch gesprochen) Ersatzvermächtnisnehmer zu bestimmen. (4) Dass der Erblasser der Beteiligten Ziffer 1 in dem Testament vom 24.07.2014 ein Wohnrecht zuwenden wollte, spricht nicht zwingend für einen Widerruf ihrer Einsetzung als Alleinerbin. Hierzu muss beachtet werden, dass der Erblasser in dem Testament vom 24.07.2014 das von ihm und der Beteiligten Ziffer 1 bewohnte Hausgrundstück wohl vergessen hat. Denn er erwähnt das Grundstück erst in dem ersten Nachtrag vom 05.12.2014. Wenn er aber bereits bei der Abfassung des Testaments vom 24.07.2014 eigentlich beabsichtigt hatte, auch das Grundstück A in S seinen beiden Geschwistern zuzuwenden - wofür der Nachtrag vom 05.12.2014 spricht - war es aus Sicht des Erblassers sinnvoll, der Beteiligten Ziffer 1 ein lebenslanges Wohnrecht an dem Grundstück einzuräumen, auch wenn sie nach wie vor seine Alleinerbin sein sollte. Aufgrund dieser Umstände ist nicht feststellbar, dass die Einräumung des Wohnrechts zugunsten der Beteiligten Ziffer 1 ihrer Erbeinsetzung entgegensteht. (5) Dass der Erblasser das Grundstück A in S schließlich mit Testament vom 20.08.2015 der Beteiligten Ziffer 1 zuwandte, spricht ebenfalls nicht entscheidend für einen Widerruf des notariellen Testaments vom 05.11.1998. Im Gegenteil wollte er - abweichend von der Verfügung vom 05.12.2014 - das gemeinsam mit der Beteiligten Ziffer 1 bewohnte Hausgrundstück nicht mehr seinen Geschwistern E F und der Beteiligten Ziffer 2, sondern der Beteiligten Ziffer 1 zuwenden und dies klar regeln. Ein Widerspruch zur Alleinerbenstellung der Beteiligten Ziffer 1 gemäß notariellem Testament vom 05.11.1998 ist nicht erkennbar. Im Übrigen war auch die Erwähnung des s für die Familie S in dem Nachtrag vom 20.08.2015 überflüssig. Der Erblasser neigte demgemäß dazu, Dinge, die ihm wichtig waren, zu wiederholen bzw. klarzustellen, auch wenn dies nicht nötig gewesen wäre. (6) Schließlich spricht der Umstand, dass der Erblasser das notarielle Testament vom 05.11.1998 in seinem Testament vom 24.07.2014 nicht erwähnt, entscheidend gegen einen beabsichtigten Widerruf des notariellen Testaments vom 05.11.1998. Denn es hätte - gerade für einen juristischen Laien - nahegelegen, einen ausdrücklichen Widerruf in den Text aufzunehmen. Zwar wäre es grundsätzlich denkbar, dass der Erblasser die Errichtung des notariellen Testaments vergessen hat. Dies ist aber rein spekulativ und lässt sich nicht feststellen. cc) Der Erblasser wollte mit seinen Testamenten vom 24.07.2014, 05.12.2014 und 20.08.2015 seinen Nachlass nicht umfassend neu regeln. Denn er hat seinen Nachlass nicht insgesamt (umfassend) neu geordnet, so dass die Zuwendung der Einzelgegenstände nicht im Widerspruch zu der Einsetzung der Beteiligten Ziffer 1 als Alleinerbin steht. Vielmehr sind die Beteiligte Ziffer 2 und E F lediglich Vermächtnisnehmer. (1) Die Testamente vom 24.07.2014, 05.12.2014 und 20.08.2015 enthalten - neben dem für die Familie S - im Wesentlichen Regelungen in Bezug auf die Grundstücke, die sich im Eigentum des Erblassers befanden. In Hinblick auf die Konten des Erblassers werden (nur) ein Volksbankkonto und ein (nicht existentes) Sparbuch erwähnt. Neben dem für die Familie S unterscheidet sich das handschriftliche Testament vom 24.07.2014 von dem notariell beurkundeten Testament vom 05.11.1998 im Wesentlichen dadurch, dass der Erblasser nunmehr (auch) seinen Bruder bedacht hat und die Grundstücke anderweitig unter seinen Geschwistern verteilen wollte; wobei er (ursprünglich) der Beteiligten Ziffer 1 ein lebenslanges Wohnrecht an dem gemeinsam bewohnten Anwesen einräumen wollte, was den wirtschaftlichen Wert des Grundstückes (neben den Regelungen bezüglich des es und der damit verbundenen Abtrennung eines Teils des Grundstückes) minderte. In Hinblick auf seine weiteren Vermögenswerte findet sich nur eine relativ geringfügige Modifikation bezüglich der Volksbankkonten. Dies spricht dafür, dass der Erblasser in erster Linie die Zuordnung der Grundstücke neu regeln wollte. (2) Zum Zeitpunkt der Errichtung des handschriftlichen Testaments am 24.07.2014 hatte der Erblasser soweit ersichtlich (neben einem relativ kleinen Bausparvertrag) eine Rentenversicherung bei der R Versicherung und vor allem Fonds-Beteiligungen bei der U, deren Wert Ende des Jahres 2014 ausweislich des Kontoauszugs vom 31.12.2014 114.107,86 € betrug. Bereits bei der Errichtung des notariellen Testaments vom 05.11.1998 war der Erblasser Inhaber eines Wertpapierdepots. Dieses Wertpapierdepot findet indes in den handschriftlichen Testamenten des Erblassers vom 24.07.2014, 05.12.2014 und 20.08.2015 keine Erwähnung, wobei es sich hierbei objektiv betrachtet um einen erheblichen Vermögenswert handelte. Hieraus folgt, dass der Erblasser in Hinblick auf einen verhältnismäßig hohen Vermögenswert gerade keine Verfügung getroffen hat, wobei anhand der vorgelegten Kontoauszüge davon auszugehen ist, dass er das Wertpapierguthaben und dessen (ungefähren) Wert kannte. Der Umstand, dass der Erblasser in Hinblick auf das notariell beurkundete Testament dort eigens eine eigene Regelung getroffen hat, nämlich das Wertpapierdepotguthaben vom Quotenvermächtnis zugunsten der Beteiligten Ziffer 2 ausdrücklich auszuschließen, spricht ebenfalls dafür, dass er sich dieses Wertes bewusst war, und zwar über all die Jahre. Es ist daher davon auszugehen, dass er insoweit bewusst keine (abweichende) Regelung in den handschriftlichen Testamenten vom 24.07.2014, 05.12.2014 und 20.08.2015 treffen wollte und nicht über sein gesamtes Vermögen neu verfügen wollte. Im Vordergrund sämtlicher handschriftlicher Testamente stand die Verteilung der Grundstücke, die - wie bereits im notariellen Testament vom 05.11.1998 verfügt - in weiten Teilen im Familienbesitz bleiben sollten. Mithin wurde die Vermächtnisregelung fortgeschrieben. (3) In dem notariell beurkundeten Testament vom 05.11.1998 hat der Erblasser die Beerdigungs- und Grabpflegekosten seiner dort bestimmten Erbin, der Beklagten Ziffer 1, auferlegt. In den handschriftlichen Testamenten vom 24.07.2014, 05.12.2014 und 20.08.2015 hat der Erblasser insoweit keine (abweichende) Regelung getroffen. Dies wäre indes zu erwarten gewesen, wenn er insgesamt seinen Nachlass hätte neu regeln und nicht nur seine Grundstücke anderweitig verteilen wollte. (4) Wie dargelegt spricht die Lebenserfahrung dafür, dass die Grabpflege von den eingesetzten Erben wahrgenommen wird. Da der Erblasser insoweit in den handschriftlichen Testamenten vom 24.07.2014, 05.12.2014 und 20.08.2015 keine abweichende Regelung getroffen hat, ist davon auszugehen, dass der Erblasser nach wie vor davon ausgegangen ist, dass die Beteiligte Ziffer 1 seine Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin werden sollte. (5) Schließlich spricht auch die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB für diese Lösung, denn in den handschriftlichen Testamenten vom 24.07.2014, 05.12.2014 und 20.08.2015 finden sich lediglich Einzelzuwendungen. Wie dargelegt lässt sich jedenfalls kein eindeutiger Wille des Erblassers feststellen, wonach die Beteiligte Ziffer 2 und E F (auch) seine Erben werden sollten. 2. Da die Beteiligte Ziffer 1 aufgrund des notariellen Testaments vom 05.11.1998 Alleinerbin des Erblassers geworden ist, ist das Amtsgericht anzuweisen, ihr antragsgemäß einen entsprechenden Erbschein zu erteilen. Die Voraussetzungen des § 352e Abs. 1 FamFG sind erfüllt. 3. Der (entsprechend auszulegende) Antrag der Beteiligten Ziffer 2 auf Erteilung eines Erbscheins, wonach der Erblasser von der Beteiligten Ziffer 2 zu 49,63 %, von der Beteiligten Ziffer 1 zu 41,61 % und von E F zu 8,76 % beerbt worden sei, ist demgemäß zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GNotKG. Da in erster Instanz wechselseitig Erbscheinsanträge von den Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 gestellt worden sind, sind die Gerichtskosten erster Instanz von beiden je hälftig zu tragen. Weil die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 erfolgreich war, entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen. Es besteht kein Anlass, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen. Der Geschäftswert beläuft sich auf den Wert des Nachlasses, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GNotKG. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht ersichtlich.