Urteil
15 U 138/16
OLG Karlsruhe 15. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Verletzung von Informationspflichten in der Versammlung der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten Schutzgemeinschaft führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit dort gefasster Beschlüsse, sofern keine schwerwiegenden Verfahrensmängel vorliegen. Waren die wesentlichen Gegenstände der Beschlussfassung rechtzeitig im Vorfeld mitgeteilt und die Beschlussgegenstände der Hauptversammlung bekannt, führt trotz der faktischen Vorverlagerung des Abstimmungsverhaltens in der Aktiengesellschaft in die Schutzgemeinschaftssitzung ein Nichterfüllen berechtigter Informationsbegehren eines Mitglieds der Schutzgemeinschaft nicht zur Nichtigkeit dort gefasster Beschlüsse.(Rn.443)
2. Informationsrechte gegenüber dem Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft aus § 716 Abs. 1, §§ 713, 666 und 242 BGB finden ihre Grenze in gegenläufigen Interessen des Geschäftsführers der Schutzgemeinschaft, die sich aus arbeitsvertraglichen Geheimhaltungspflichten gegenüber der Aktiengesellschaft oder der Wertung des § 131 Abs. 3 AktG ergeben können. Es besteht keine Pflicht des Geschäftsführers der Schutzgemeinschaft, auf die Vorstände der Aktiengesellschaft (faktischen) Druck auszuüben, an der Schutzgemeinschaftssitzung teilzunehmen oder während dieser sonst erreichbar zu sein.(Rn.455)
3. Ein wegen Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht zur Nichtigkeit des Beschlusses der Schutzgemeinschaft führender Eingriff in unentziehbare Rechte der Minderheit liegt nicht bereits darin, dass auf Minderheitenrechte in der Aktiengesellschaft (hier: Sonderprüfung nach § 142 AktG) verzichtet wird.(Rn.495)
4. Aus den gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten zwischen den Mitgliedern einer Schutzgemeinschaft ergibt sich kein Anspruch darauf, dass einem gemeinsamen Personalvorschlag eines klägerischen Familienstamms für die Besetzung des Aufsichtsrats zugestimmt wird, wenn der Familienstamm über eine Sperrminorität von 25 % in der AG verfügt. (Rn.563)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten Ziffer 1 wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 28.07.2016, Az. 2 O 240/14, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Es wird gegenüber den Drittwiderbeklagten Ziffer 1 bis 3
1. festgestellt, dass der in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... GbR am 28.03.2014 zu TOP 3 „Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der ... AG für das Geschäftsjahr 2013“ gefasste Beschluss,
dem Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand der ... AG, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, ist zuzustimmen,
wirksam ist.
2. festgestellt, dass die in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... GbR am 28.03.2014 zu TOP 4 „Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der ... AG für das Geschäftsjahr 2013“ gefassten Beschlüsse,
Herrn ... in der Hauptversammlung der ... AG am 09.04.2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen,
Frau ... in der Hauptversammlung der ... AG am 09.04.2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen,
Herrn ... in der Hauptversammlung der ... AG am 09.04.2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen,
Herrn ... in der Hauptversammlung der ... AG am 09.04.2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen,
wirksam sind.
3. festgestellt, dass der in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... GbR am 28.03.2014 zu TOP 5 „Neuwahlen zum Aufsichtsrat“ gefasste Beschluss,
dem in der Einladung zur Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... GbR am 28.03.2014 vom 12.03.2014 wiedergegebenen Wahlvorschlag des Aufsichtsrats der ... AG ist zuzustimmen,
wirksam ist.
4. festgestellt, dass der in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... GbR am 28.03.2014 zu TOP 8 „TOP 1: Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung sowie Überwachung durch den Aufsichtsrat im Zusammenhang mit den Beteiligungen an den Tochtergesellschaften ...“ gefasste Beschluss,
der von Herrn ... gestellte Beschlussantrag ist abgelehnt,
wirksam ist.
5. festgestellt, dass der in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... GbR am 28.03.2014 zu TOP 10 „TOP 3: Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung der Vorgänge bei der Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung der ... AG an der ... und an der ... GmbH & Co.KG an die ... GmbH im Jahre 2011/2012“ gefasste Beschluss,
der von Herrn ... gestellte Beschlussantrag ist abgelehnt,
wirksam ist.
II. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage sowie die Drittwiderklage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Beklagten Ziffer 1 und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1/4, der Beklagte Ziffer 1 zu 1/2 und die Drittwiderbeklagten Ziffern 1, 2 und 3 zu jeweils 1/12.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte Ziffer 1 zu 3/4.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1 tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagten Ziffern 1 bis 3 jeweils zu 1/10.
Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten Ziffer 1 trägt der Beklagte Ziffer 1 zu 65 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten Ziffern 2 und 3 trägt der Beklagte Ziffer 1 zu jeweils 28,5 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 und 3 trägt der Kläger.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung wegen der Kosten kann durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verletzung von Informationspflichten in der Versammlung der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten Schutzgemeinschaft führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit dort gefasster Beschlüsse, sofern keine schwerwiegenden Verfahrensmängel vorliegen. Waren die wesentlichen Gegenstände der Beschlussfassung rechtzeitig im Vorfeld mitgeteilt und die Beschlussgegenstände der Hauptversammlung bekannt, führt trotz der faktischen Vorverlagerung des Abstimmungsverhaltens in der Aktiengesellschaft in die Schutzgemeinschaftssitzung ein Nichterfüllen berechtigter Informationsbegehren eines Mitglieds der Schutzgemeinschaft nicht zur Nichtigkeit dort gefasster Beschlüsse.(Rn.443) 2. Informationsrechte gegenüber dem Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft aus § 716 Abs. 1, §§ 713, 666 und 242 BGB finden ihre Grenze in gegenläufigen Interessen des Geschäftsführers der Schutzgemeinschaft, die sich aus arbeitsvertraglichen Geheimhaltungspflichten gegenüber der Aktiengesellschaft oder der Wertung des § 131 Abs. 3 AktG ergeben können. Es besteht keine Pflicht des Geschäftsführers der Schutzgemeinschaft, auf die Vorstände der Aktiengesellschaft (faktischen) Druck auszuüben, an der Schutzgemeinschaftssitzung teilzunehmen oder während dieser sonst erreichbar zu sein.(Rn.455) 3. Ein wegen Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht zur Nichtigkeit des Beschlusses der Schutzgemeinschaft führender Eingriff in unentziehbare Rechte der Minderheit liegt nicht bereits darin, dass auf Minderheitenrechte in der Aktiengesellschaft (hier: Sonderprüfung nach § 142 AktG) verzichtet wird.(Rn.495) 4. Aus den gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten zwischen den Mitgliedern einer Schutzgemeinschaft ergibt sich kein Anspruch darauf, dass einem gemeinsamen Personalvorschlag eines klägerischen Familienstamms für die Besetzung des Aufsichtsrats zugestimmt wird, wenn der Familienstamm über eine Sperrminorität von 25 % in der AG verfügt. (Rn.563) 1. Auf die Berufung des Beklagten Ziffer 1 wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 28.07.2016, Az. 2 O 240/14, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Es wird gegenüber den Drittwiderbeklagten Ziffer 1 bis 3 1. festgestellt, dass der in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... GbR am 28.03.2014 zu TOP 3 „Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der ... AG für das Geschäftsjahr 2013“ gefasste Beschluss, dem Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand der ... AG, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, ist zuzustimmen, wirksam ist. 2. festgestellt, dass die in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... GbR am 28.03.2014 zu TOP 4 „Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der ... AG für das Geschäftsjahr 2013“ gefassten Beschlüsse, Herrn ... in der Hauptversammlung der ... AG am 09.04.2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, Frau ... in der Hauptversammlung der ... AG am 09.04.2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, Herrn ... in der Hauptversammlung der ... AG am 09.04.2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, Herrn ... in der Hauptversammlung der ... AG am 09.04.2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, wirksam sind. 3. festgestellt, dass der in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... GbR am 28.03.2014 zu TOP 5 „Neuwahlen zum Aufsichtsrat“ gefasste Beschluss, dem in der Einladung zur Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... GbR am 28.03.2014 vom 12.03.2014 wiedergegebenen Wahlvorschlag des Aufsichtsrats der ... AG ist zuzustimmen, wirksam ist. 4. festgestellt, dass der in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... GbR am 28.03.2014 zu TOP 8 „TOP 1: Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung sowie Überwachung durch den Aufsichtsrat im Zusammenhang mit den Beteiligungen an den Tochtergesellschaften ...“ gefasste Beschluss, der von Herrn ... gestellte Beschlussantrag ist abgelehnt, wirksam ist. 5. festgestellt, dass der in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... GbR am 28.03.2014 zu TOP 10 „TOP 3: Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung der Vorgänge bei der Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung der ... AG an der ... und an der ... GmbH & Co.KG an die ... GmbH im Jahre 2011/2012“ gefasste Beschluss, der von Herrn ... gestellte Beschlussantrag ist abgelehnt, wirksam ist. II. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage sowie die Drittwiderklage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung des Beklagten Ziffer 1 und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1/4, der Beklagte Ziffer 1 zu 1/2 und die Drittwiderbeklagten Ziffern 1, 2 und 3 zu jeweils 1/12. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte Ziffer 1 zu 3/4. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1 tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagten Ziffern 1 bis 3 jeweils zu 1/10. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten Ziffer 1 trägt der Beklagte Ziffer 1 zu 65 %. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten Ziffern 2 und 3 trägt der Beklagte Ziffer 1 zu jeweils 28,5 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 und 3 trägt der Kläger. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung wegen der Kosten kann durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Die Parteien sind Aktionäre der weitgehend in Familienbesitz befindlichen ... AG und Mitglieder einer als BGB-Innengesellschaft ausgestalteten Schutzgemeinschaft mit dem Zweck der Vorfestlegung des Abstimmungsverhaltens ihrer Mitglieder in der Hauptversammlung der ... AG. Sie streiten über die Wirksamkeit von am 28.03.2014 gefassten Beschlüssen der Schutzgemeinschaft über die Abstimmung in der am 09.04.2014 durchgeführten Hauptversammlung der ... AG, über die Verpflichtung zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten, über die Geltung bestimmter Verfahrensregeln innerhalb der Schutzgemeinschaft und die Frage der Zulässigkeit der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen durch Schutzgemeinschaftsmitglieder sowie die Verpflichtung des Klägers und der Drittwiderbeklagten Ziffer 1 zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die ... AG ist Trägerin eines Unternehmens, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Gelatineprodukten befasst. Das Geschäftsfeld der ... wurde auf den chinesischen Wirtschaftsraum erweitert, was unstreitig zu Verlusten geführt hat. Bis zum Jahr 2012 war die ... AG zudem zu 49 % an der ... GmbH & Co.KG (nachfolgend: ...) und der ... GmbH beteiligt; diese Geschäftsanteile hat sie in den Jahren 2011/2012 für 43 bis 44 Mio. € an die bisherige Mehrheitsgesellschafterin ... Inc. (nachfolgend: ...) veräußert. Vor dem Hintergrund des Verkaufs der Anteile an der ... GmbH & Co.KG wurde in der Hauptversammlung der ... AG am 17.04.2012 für das Geschäftsjahr 2011 eine Sonderdividende von 65,00 € pro Aktie beschlossen. Das Grundkapital der ... AG in Höhe von 25 Mio. € ist in 910.000 vinkulierte Namensaktien eingeteilt. Der Kläger hält hiervon 3,29 %; auf ihn und seine Kinder, die Drittwiderbeklagten Ziffer 1 bis 3, entfallen zusammen 32,28 % des Grundkapitals. Der Anteil des Beklagten Ziffer 1 am Grundkapital beläuft sich seit dem Jahr 2011 auf jedenfalls 51,49 %. Die Parteien sind durch einen Schutzgemeinschaftsvertrag (nachfolgend: SGV) aus dem Jahr 1972 (Anlage K 3) verbunden. Der Zweck der Schutzgemeinschaft besteht in der Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsausübung aus den Beteiligungen der Mitglieder und der Erhaltung des Beteiligungsbesitzes in der Hand der Gründerfamilien. Bei der Schutzgemeinschaft handelt es sich um eine BGB-Innengesellschaft ohne Gesamthandsvermögen (§ 1 Abs. 3 SGV). Nach § 4 Abs. 3 SGV werden Beschlüsse durch einfache Mehrheit gefasst, auch wenn für die Beschlussfassung in einem Vertragsunternehmen eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Die Stimmrechte entsprechen den Anteilen der Mitglieder der Schutzgemeinschaft an den jeweiligen Vertragsunternehmen (§ 4 Abs. 4 SGV). Gemäß § 5 Abs. 2 SGV ist jedes Mitglied der Schutzgemeinschaft verpflichtet, sein Stimmrecht in den Gesellschafterversammlungen der Vertragsunternehmen so auszuüben, wie dies in den jeweils zuvor abzuhaltenden Mitgliederversammlungen der Schutzgemeinschaft mit einfacher Mehrheit (nach Gesellschaftsanteilen) beschlossen wurde. § 8 1. a) SGV sieht für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Stimmbindung gemäß § 5 Abs. 2, 3, 5 und 6 SGV eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Nennbetrags der Beteiligung des Schutzgemeinschaftsmitglieds an dem Vertragsunternehmen und ein Übernahmerecht der vertragstreuen Mitglieder vor. Die Vertragsstrafe ist gemäß § 8 Abs. 2 SGV von der Geschäftsführung der Schutzgemeinschaft unverzüglich einzuziehen und an die vertragstreuen Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile zu verteilen. Der Beklagte Ziffer 1 ist geschäftsführendes Mitglied der Schutzgemeinschaft. In der Hauptversammlung der ... AG am 09.04.2014 stand unter anderem die Neuwahl des Aufsichtsrats an, weil die Amtszeit von vier Aufsichtsratsmitgliedern endete. Im Vorfeld der Hauptversammlung fand am 28.03.2014 eine Sitzung der Schutzgemeinschaft statt. Der Beklagte Ziffer 1 berief die Sitzung der Schutzgemeinschaft mit Schreiben vom 12.03.2014 (Anlage K 14) ein und schlug zu den Tagesordnungspunkten 3 (Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der ... AG für das Geschäftsjahr 2013), 4 (Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der ... AG für das Geschäftsjahr 2013) und 5 (Neuwahlen zum Aufsichtsrat) folgendes Abstimmungsverhalten der Schutzgemeinschaft vor: - TOP 3: Zustimmung zum Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand der ... AG, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, - TOP 4: Zustimmung zum Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand der ... AG, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, - TOP 5: Zustimmung zum Wahlvorschlag des Aufsichtsrats, ... in den Aufsichtsrat zu wählen. Der Kläger verlangte mit dem an die ... AG gerichteten Schreiben vom 14.03.2014 (Anlage K 13) die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung der ... AG um folgende Punkte: - TOP 1 (nachfolgend: TOP 1 ErgV): Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung sowie Überwachung durch den Aufsichtsrat im Zusammenhang mit den Beteiligungen an den Tochtergesellschaften ... (China), - TOP 2 (nachfolgend: TOP 2 ErgV): Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der ... AG gegen die ab 2009 amtierenden Vorstands- und/oder Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 147 Abs. 1 AktG sowie Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 2 AktG im Zusammenhang mit deren Pflichtverletzungen betreffend die chinesischen Tochtergesellschaften ..., - TOP 3 (nachfolgend: TOP 3 ErgV): Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung der ... AG an der ... GmbH&o.KG und an der ... GmbH an die ... im Jahre 2011/2012, - TOP 4 (nachfolgend: TOP 4 ErgV): Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der ... AG gemäß § 147 Abs. 1 AktG sowie Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 2 AktG im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung der ... AG an der ... GmbH & Co.KG und an der ... GmbH an die ... im Jahre 2011/2012. Mit Schreiben vom 24.03.2014 (Anlage K 15) schlug der Beklagte Ziffer 1 den Mitgliedern der Schutzgemeinschaft vor, den Beschlussvorschlägen des Klägers zu TOP 1-4 ErgV nicht zuzustimmen. In der Sitzung der Schutzgemeinschaft am 28.03.2014 stellten die Anwälte des Klägers und der Drittwiderbeklagten Ziffer 1 an den Beklagten Ziffer 1 zahlreiche nicht näher angekündigte Fragen in Bezug auf die Tagesordnungspunkte 3 (Entlastung des Vorstands der ... AG für das Geschäftsjahr 2013), 4 und 5 (Entlastung des Aufsichtsrats der ... AG für das Geschäftsjahr 2013 und Neuwahl des Aufsichtsrats). Welche Fragen gestellt wurden und in welchem Umfang der Beklagte Ziffer 1 die gestellten Fragen beantwortete, ist streitig. Unstreitig wurden nicht alle Fragen beantwortet. Bei der Abstimmung stimmte der Beklagte Ziffer 1 - zugleich für die von ihm vertretenen Beklagten Ziffer 2 und 3 - seinen Vorschlägen zu den Tagesordnungspunkten 3, 4 und 5 gemäß seinem Schreiben vom 12.03.2014 zu, der Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1, diese zugleich für die von ihr vertretenen Drittwiderbeklagten Ziffer 2 und 3, stimmten dagegen. Vor der Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 5 (Neuwahlen zum Aufsichtsrat) stellte die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 den Antrag, dass die Hauptversammlung der ... AG beschließen möge, statt eines der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten sie selbst, die Drittwiderbeklagte Ziffer 1, in den Aufsichtsrat zu wählen. Darüber hinaus stellte sie die in Klageantrag Ziffer 1 c) bb) aaa) bis eee) wiedergegebenen Hilfsanträge zur Berufung bestimmter Personen in den Aufsichtsrat. Der Beklagte Ziffer 1 weigerte sich, diese Anträge zur Abstimmung zu stellen. Zu TOP 1 und 3 ErgV stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die in Klageantrag Ziffer 1 d) bb) und e) bb) wiedergegebenen Beschlussanträge. Bei der Abstimmung über diese Anträge stimmte der Beklagte Ziffer 1, wiederum zugleich für die Beklagten Ziffer 2 und 3, dagegen, der Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1, diese zugleich für die Drittwiderbeklagten Ziffer 2 und 3, stimmten für die Anträge. Nach der Abstimmung stellte der Beklagte Ziffer 1 fest, dass die Beschlussanträge zu TOP 3, 4 und 5 angenommen und die Beschlussanträge zu TOP 1 und 3 ErgV abgelehnt worden seien. Der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers widersprach dieser Feststellung. Bei der Abstimmung über den zu TOP 4 ErgV gestellten Beschlussantrag des Klägers (Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter anderem gegen den Beklagten Ziffer 1 und Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 AktG) enthielt sich der Beklagte Ziffer 1 der Stimme. Die Gesellschafterversammlung fasste daraufhin den Beschluss, dass die Mitglieder der Schutzgemeinschaft, soweit sie keinem Stimmverbot unterliegen, in der Hauptversammlung der ... AG für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG und für die Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 AktG stimmen. In der Hauptversammlung der ... AG am 09.04.2014 stimmten der Kläger und die Drittwiderbeklagten gemäß den in der Schutzgemeinschaft gefassten Beschlüssen ab. Den Antrag zu TOP 4 ErgV (Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 147 Abs. 1 AktG und Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 AktG) stellte der Aufsichtsratsvorsitzende ... in seiner Eigenschaft als Versammlungsleiter nicht zur Abstimmung. In der von der Drittwiderbeklagten Ziffer 2 gerichtlich erwirkten außerordentlichen Hauptversammlung der ... AG am 30.06.2014 stimmten die Aktionäre dem Beschlussantrag zu TOP 4 ErgV mehrheitlich zu. Die vom Kläger und der Drittwiderbeklagten Ziffer 1 gegen die entsprechende Beschlussfassung der Hauptversammlung der ... AG über die Neuwahl des Aufsichtsrats (TOP 5) erhobene Anfechtungsklage wies das Landgericht Mannheim durch Urteil vom 26.01.2015 (Aktenzeichen: 24 O 39/14) ab. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde zurückgenommen. Die ... AG, vertreten durch einen besonderen Vertreter, hat zwischenzeitlich zwei Teilklagen vor dem Landgericht Heidelberg (11 O 8/15 KfH und 12 O 46/16 KfH) auf Schadensersatz gegen zwei Vorstandsmitglieder und vier Aufsichtsratsmitglieder sowie gegen den hiesigen Beklagten Ziffer 1 erhoben mit der Behauptung, ihre Beteiligung an der ... sei an die ... unter Wert verkauft worden, wodurch ihr, der ... AG, ein Schaden in Höhe von 39,55 Mio. € entstanden sei. Die Klagen wurden vom Landgericht abgewiesen. Die Berufungen sind beim Oberlandesgericht Karlsruhe unter den Az. 19 U 106/16 und 11 U 58/17 anhängig. Der Kläger hat zur Begründung der Klage ausgeführt, die in der Sitzung der Schutzgemeinschaft am 28.03.2014 gefassten Beschlüsse zu TOP 3, 4 und 5 seien schon aufgrund von Informationspflichtverletzungen nichtig, weil die in der Sitzung der Schutzgemeinschaft gestellten Fragen nicht beantwortet worden seien. Die Existenz eines Informationsanspruchs der Mitglieder der Schutzgemeinschaft vor der Beschlussfassung sei in der Schutzgemeinschaft seit jeher anerkannt gewesen. Die in der Sitzung der Schutzgemeinschaft gestellten Fragen hätten die Ordnungsgemäßheit und Rechtmäßigkeit der Amtsführung des Vorstands sowie der aktuell amtierenden und zur Wiederwahl stehenden Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat während des Geschäftsjahres 2013 zum Gegenstand gehabt und seien für die Beschlussfassung der Gesellschafter relevant gewesen. Mit entsprechenden Fragen sei auch ohne konkrete Vorankündigung zu rechnen gewesen, weshalb sich der Beklagte Ziffer 1 hierauf hätte vorbereiten können und müssen. Soweit Fragen nicht aus dem Stand hätten beantwortet werden können, wäre der Beklagte Ziffer 1 zumindest gehalten gewesen, ein kundiges Mitglied des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats hinzuzuziehen. Die Ausübung seines Fragerechts in der Sitzung der Schutzgemeinschaft stelle sich nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Insbesondere habe eine Pflicht zur Vorab-Mitteilung von Informationswünschen nicht bestanden. Es habe weder ein vereinbartes „Informationsregime“ noch eine allgemein akzeptierte Praxis zur Behandlung von Informationswünschen gegeben. Der zu TOP 5 (Neuwahl des Aufsichtsrats) gefasste Beschluss der Schutzgemeinschaft sei darüber hinaus aufgrund von Treuepflichtverletzungen nichtig. Die Treuepflicht des Beklagten Ziffer 1 als Mehrheitsgesellschafter gebiete die Berücksichtigung der Interessen seines, des Klägers, Familienstammes bei der Besetzung des Aufsichtsrats für die personalistisch geprägte und mehrheitlich in Familienbesitz befindliche ... AG und begründe die Pflicht zur Unterstützung des Wahlvorschlags des klägerischen Familienstammes. Da nach § 4 Abs. 3 SGV Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden könnten, auch wenn in der Hauptversammlung der ... AG eine qualifizierte Mehrheit erforderlich sei, und der Beklagte Ziffer 1 überdies die Mehrheit der Schutzgemeinschaft in seiner Person vereine, sei die Treuepflicht des Beklagten Ziffer 1 nochmals gesteigert. Hinzu komme, dass über die Stimmrechtsbindung nach § 5 Abs. 1 und 2 SGV aktienrechtliche Minderheitenschutzinstrumente ausgeschaltet würden, weil hiernach den Schutzgemeinschaftsmitgliedern sogar untersagt sei, in der Hauptversammlung der ... AG Beschlussanträge zu stellen, die in der Gesellschafterversammlung der Schutzgemeinschaft keine Mehrheit gefunden hätten. Es komme weiter hinzu, dass die Regelungen des Schutzgemeinschaftsvertrags bewirkten, dass er und seine Kinder keine Möglichkeit zur freien Desinvestition zu wirtschaftlich zumutbaren Konditionen hätten. Ein zusätzlicher Aspekt liege darin, dass die Gesellschafterrechte, namentlich das Einsichts- und Informationsrecht, infolge des im Jahr 1989 vorgenommenen Formwechsels von der einstigen Rechtsform der GmbH in diejenige einer Aktiengesellschaft erheblich beschnitten worden seien. Als nunmehriger Mehrheitsaktionär habe der Beklagte Ziffer 1 dafür gesorgt, dass mit ... das einzige neutrale, nicht der Beklagtenseite nahestehende Mitglied des Aufsichtsrats durch Herrn ... als weiteren Gefolgsmann des Beklagten Ziffer 1 ersetzt worden sei. Es sei dem Beklagten Ziffer 1 auch ohne weiteres zumutbar, das Anliegen seines, des Klägers, Familienstammes, die Besetzung eines Aufsichtsratssitzes mit einem qualifizierten Mitglied aus dem eigenen Familienstamm oder einem von diesem vorgeschlagenen Dritten, bei diesbezüglichen Abstimmungen in der Schutzgemeinschaft zu unterstützen oder jedenfalls nicht zu blockieren. Die zu TOP 1 und 3 ErgV gefassten Beschlüsse seien ebenfalls wegen Verstoßes gegen die Treuepflicht nichtig. Da es sich bei dem China-Geschäft der ... AG um einen durch offenkundige Missstände geprägten Geschäftsbereich handele und die Probleme nicht aus der Welt geschafft seien, habe er, der Kläger, ein auf der Hand liegendes berechtigtes Interesse daran, die Tätigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat hinsichtlich der Vorgänge in China durch einen Sonderprüfer untersuchen zu lassen. Demgegenüber sei kein berechtigtes Interesse der Beklagten ersichtlich, eine solche Sonderprüfung zu verhindern. Die zu erwartenden Kosten einer Sonderprüfung seien im Verhältnis zu den massiven Verlusten der ... AG in China zu vernachlässigen. Seinem berechtigten Interesse an einer Sonderprüfung könne nicht entgegengehalten werden, dass ihm der Weg über eine gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG offenstehe. Ein gerichtlicher Antrag nach § 142 Abs. 2 AktG setze nämlich voraus, dass die Hauptversammlung zuvor einen Beschlussantrag des Aktionärs auf Bestellung von Sonderprüfern abgelehnt habe. Nach § 5 Abs. 1 SGV sei es ihm aber verwehrt, seinen mit den Stimmen der Beklagten in der Schutzgemeinschaft abgelehnten Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern betreffend die Vorgänge in China und die Veräußerung der Beteiligung an der ... in der Hauptversammlung der ... AG zu stellen und einen ablehnenden Beschluss der Hauptversammlung herbeizuführen, der nach § 142 Abs. 2 S. 1 AktG Voraussetzung für eine gerichtliche Durchsetzung dieses Minderheitenrechtes sei. Eine Pflichtverletzung, die zu einer Sonderprüfung Anlass gebe, liege auch im Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile an der ... vor. Die zeitliche Koinzidenz des Erwerbs des Aktienpakets an der ... AG durch den Beklagten Ziffer 1 und der offenbar unter Wert erfolgten Veräußerung der Beteiligung der ... AG an der ... und der Ausschüttung einer exorbitanten Sonderdividende für das Geschäftsjahr 2011 von 65,00 € pro Aktie begründe den Verdacht, dass der Verkauf der Anteile der ... AG an der ... auf Druck des Beklagten Ziffer 1 erfolgt sei, um diesem über die von ihm angeregte Ausschüttung der „Superdividende“ die Finanzierung des Erwerbs der Mehrheit der Anteile an der ... AG zu ermöglichen. Es bestünden aufgrund diverser Anhaltspunkte erhebliche Zweifel daran, dass der von der ... AG erzielte Preis für die Anteile an der ... in Höhe von 43 bis 44 Mio. € angemessen sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Kaufpreis deutlich unter dem tatsächlichen Wert gelegen habe, ergäben sich dabei insbesondere aus den eigenen Aussagen des Vorstands ... in der Hauptversammlung vom 03.05.2007, der im Zusammenhang mit Erwerbsbemühungen der ... AG bezüglich der Anteile an der ... in den Jahren 2005/2006 von einem möglichen Wert der 49 %-Anteile der ... AG an der ... von mehr als 100 Mio. € gesprochen habe. Auch nach 2007 sei die Entwicklung der ... positiv gewesen. In der beim Landgericht Heidelberg erhobenen Klage (Az.: 11 O 8/15 KfH) seien nähere Einzelheiten zur Unterwertveräußerung der Beteiligung an der ... dargelegt worden. Die Nichtigkeit des zu TOP 3 ErgV (Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung der Vorgänge im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung der ... AG an der ...) gefassten Beschlusses ergebe sich zudem daraus, dass die Beklagten und insbesondere der Beklagte Ziffer 1 bei der Abstimmung gegen ein Stimmverbot verstoßen hätten. Das für die Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geltende Stimmverbot für Gesellschafter erfasse auch die Beschlussfassung über die Geltendmachung solcher Ansprüche erst vorbereitende Schritte, wie etwa die Einholung eines Rechtsgutachtens darüber, ob überhaupt Schadensersatzansprüche gegen den betroffenen Gesellschafter bestünden. Eine solche vorbereitende Maßnahme stelle auch die Bestellung eines Sonderprüfers zur Überprüfung der Vorgänge dar, die möglicherweise Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, gegen einen Gesellschafter auslösen können. Der seinerzeit von ihm, dem Kläger, gestellte und in Klageantrag Ziffer 1 e) bb) wiedergegebene Beschlussantrag sehe in seiner Ziffer 16 vor, dass der Sonderprüfer auch prüfen solle, ob Anhaltspunkte für Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten im Zusammenhang mit der ...-Transaktion bestünden. Der Kläger hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, a) dass der in der Gesellschafterversammlung der Schutzgemeinschaft ... GbR mit Sitz in ... (nachfolgend „Schutzgemeinschaft)“ am 28. März 2014 zu TOP 3: „Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der ... AG für das Geschäftsjahr 2013“ vom Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft, Herrn ..., festgestellte und verkündete Beschluss, dem Beschlussvorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand der ... AG zur Entlastung des Vorstands der ... AG für das Geschäftsjahr 2013 ist in der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 zuzustimmen, nichtig ist; b) dass die in der Gesellschafterversammlung der Schutzgemeinschaft am 28. März 2014 zu TOP 4: „Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der ... AG für das Geschäftsjahr 2013“ vom Geschäftsführer ... festgestellten und verkündeten Beschlüsse, Herrn ... in der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen; Frau ... in der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen; Herrn ... in der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen; Herrn ... in der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen; nichtig sind; c) dass aa) der in der Gesellschafterversammlung der Schutzgemeinschaft am 28. März 2014 zu TOP 5: „Neuwahlen zum Aufsichtsrat“ vom Geschäftsführer ... festgestellte und verkündete Beschluss, dem Wahlvorschlag des Aufsichtsrats der ... AG zur Neuwahl des Aufsichtsrats ist in der Hauptversammlung der ... am 9. April 2014 zuzustimmen, nichtig ist sowie bb) dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag angenommen worden ist: „Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen: I. In der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 soll der folgende Antrag gestellt werden: Die Hauptversammlung möge beschließen: A. 1. Statt eines der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten (...) soll Frau ... für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt werden. Über die Frage anstelle welchen der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten Frau ... gewählt werden soll, soll in einem separaten Beschluss in der Schutzgemeinschaft Beschluss gefasst werden.“ aaa) hilfsweise (Hilfsantrag 1), dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag angenommen worden ist: „Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen: I. In der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 soll der folgende Antrag gestellt werden: Die Hauptversammlung möge beschließen: A. 1. Statt eines der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten (...) soll ein anderes vom Familienstamm ... benanntes Mitglied der Familie/dieses Familienstammes für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt werden. Über die Frage, anstelle welchen der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten das vom Familienstamm ... benannte Mitglied der Familie dieses Familienstammes gewählt werden soll, soll in einem separaten Beschluss in der Schutzgemeinschaft Beschluss gefasst werden.“ bbb) weiter hilfsweise zu Hilfsantrag 1 (Hilfsantrag 2) , dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag angenommen worden ist: „Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen: I. In der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 soll der folgende Antrag gestellt werden: Die Hauptversammlung möge beschließen: A. 1. Statt eines der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten (...) soll Herr ... für die Zeit bis zu Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt werden. Über die Frage, anstelle welchen der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten Herr ... gewählt werden soll, soll in einem separaten Beschluss in der Schutzgemeinschaft Beschluss gefasst werden.“ ccc) weiter hilfsweise zu Hilfsantrag 2 (Hilfsantrag 3), dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag angenommen worden ist: „Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen: I. In der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 soll der folgende Antrag gestellt werden: Die Hauptversammlung möge beschließen: A. 1. Statt eines der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten (...) soll Frau ... für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt werden. Über die Frage, anstelle welchen der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten Frau ... gewählt werden soll, soll in einem separaten Beschluss in der Schutzgemeinschaft Beschluss gefasst werden“ ddd) weiter hilfsweise zu Hilfsantrag 3 (Hilfsantrag 4), dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag angenommen worden ist: „Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen: I. In der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 soll der folgende Antrag gestellt werden: Die Hauptversammlung möge beschließen: A. 1. Statt eines der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten (...) soll ein vom Familienstamm ... benanntes neutrales Mitglied nach Konsultation mit den anderen Mitgliedern der Schutzgemeinschaft für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt werden. Über die Frage, anstelle welchen der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten ein solches Mitglied gewählt werden soll, soll in einem separaten Beschluss in der Schutzgemeinschaft Beschluss gefasst werden.“ eee) weiter hilfsweise zu Hilfsantrag 4 (Hilfsantrag 5), dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag angenommen worden ist: „Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen: I. In der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 soll der folgende Antrag gestellt werden: Die Hauptversammlung möge beschließen: A. 1. Statt eines der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten (...) soll mit Zustimmung des Familienstammes ... ein neutrales Mitglied für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt werden. Über die Frage, anstelle welchen der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten ein solches Mitglied gewählt werden soll, soll in einem separaten Beschluss in der Schutzgemeinschaft Beschluss gefasst werden.“ d) dass aa) der in der Gesellschafterversammlung der Schutzgemeinschaft am 28. März 2014 zu TOP 1 der erweiterten Tagesordnung: „Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung sowie bei der Überwachung durch den Aufsichtsrat im Zusammenhang mit den Beteiligungen an den Tochtergesellschaften ...China“ vom Geschäftsführer ... festgestellte und verkündete Beschluss, der von Herrn ... zu TOP 1 der erweiterten Tagesordnung gestellte Beschlussantrag ist abgelehnt, nichtig ist sowie bb) dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag von Herrn ... zu TOP 1 der erweiterten Tagesordnung angenommen worden ist: „Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen: I. In der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 soll der nachfolgende Beschlussantrag gestellt werden: Die Hauptversammlung möge beschließen: Es soll eine Sonderprüfung stattfinden zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung sowie bei der Überwachung der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat im Zusammenhang mit den Beteiligungen an den Tochtergesellschaften .... China. 1. Gegenstand der Prüfung Der Gegenstand der Sonderprüfung soll folgender sein: a) Zu untersuchender Sachverhalt Die ... AG („...“) hält (mittelbar) jeweils 100 % der Anteile an folgenden chinesischen Tochtergesellschaften - ... - ... - ... Der Sonderprüfer soll prüfen, ob die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats hinsichtlich dieser drei Tochtergesellschaften ihren Pflichten zumal im Rahmen ihrer Konzernleitungs- und Überwachungsfunktion nachgekommen sind oder ob Ansatzpunkte für zum Schadensersatz gegenüber der ... AG verpflichtende Pflichtverletzungen bestehen. Dies soll der Sonderprüfer für den Zeitraum ab dem Geschäftsjahr 2009 (einschließlich) überprüfen, soweit eventuelle Ansprüche aus dem Fehlverhalten nicht bereits verjährt wären (§ 93 Abs. 6, § 116 AktG). b) Insbesondere zu prüfende Aspekte Die Sonderprüfung bezüglich der vorgenannten Tochtergesellschaften in China soll sich auf sämtliche möglichen Pflichtverletzungen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der ... AG im Prüfungszeitraum (jeweils sämtliche im Prüfungszeitraum tätige ehemalige oder gegenwärtige) beziehen. Insbesondere soll der Sonderprüfer folgende Aspekte prüfen: 1. Haben Mitglieder (einzelne, mehrere oder sämtliche) des Vorstands und/oder des Aufsichtsrates der ... AG im Prüfungszeitraum ihre Pflichten hinsichtlich der vorgenannten Tochtergesellschaften verletzt? Ist der ... AG als Muttergesellschaft durch eine solche Pflichtverletzung ein Schaden entstanden? Kommen vor diesem Hintergrund Schadensersatzansprüche der ... AG gegen im genannten Zeitraum amtierende Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder (aktuelle oder ehemalige) in Betracht? Wenn ja, gegen wen und in welcher Höhe? 2. Entspricht das teilweise Unterbleiben der Angaben über die vorgenannten Tochtergesellschaften in den Jahresabschlüssen der Jahre ab 2009 vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nach §§ 286 Abs. 3 Nr. 2, 313 Abs. 3 HGB? 3. Was sind die Hauptgründe für die anhaltend schlechte Situation der chinesischen Tochtergesellschaften? Der Sonderprüfer soll insoweit möglichst detailliert einzelne Faktoren benennen und die hieraus resultierenden Belastungen für die Vergangenheit beziffern. 4. Haben die im genannten Zeitraum amtierenden Mitglieder des Vorstands sich über die Situation bei den vorgenannten chinesischen Tochtergesellschaften und die dort auftretenden Probleme jeweils zeitnah und umfassend informiert, so dass sie in der Lage waren, auf angemessener Informationsgrundlage über eventuell zu ergreifende Maßnahmen (insbesondere Leitungsmaßnahmen, die ihnen als Vorstand der alleinigen Muttergesellschaft möglich und zu denen sie ggf. verpflichtet waren) zu beraten und zu entscheiden? Welche konkreten Maßnahmen haben die Vorstandsmitglieder ergriffen, um ihre angemessene und zeitnahe Information über die Situation und die Entwicklung der drei genannten chinesischen Tochtergesellschaften sicherzustellen? Gab es ein adäquates Reporting-System? 5. Sind die Mitglieder des Aufsichtsrats im Hinblick auf die vorgenannten chinesischen Tochtergesellschaften ihren Überwachungspflichten nachgekommen? Insbesondere: Haben sie sich in zeitlicher und sachlicher Hinsicht angemessen informiert? Haben sie die Geschäftsführung des Vorstands im Hinblick auf die chinesischen Tochtergesellschaften kritisch überwacht? 6. Wie haben sich die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates über die Situation der chinesischen Tochtergesellschaften informiert? Insbesondere: In welchem zeitlichen Intervallen haben sie sich informiert und mit welcher Intensität/mit welcher Informationstiefe? Waren die zeitlichen Abstände und die Informationstiefe der jeweiligen Situation der drei genannten chinesischen Tochtergesellschaften jeweils angemessen? Von welchen Personen haben die Vorstandsmitglieder ihre diesbezüglichen Informationen erfragt und erhalten? Haben sie sichergestellt, dass die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen über die Situation der drei chinesischen Tochtergesellschaften vollständig und wahrheitsgemäß waren? Wie haben sie dies sichergestellt? Haben sich Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates im Untersuchungszeitraum persönlich in China von der Situation in den Werken überzeugt? 7. Haben die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen die Situation in den chinesischen Tochtergesellschaften in angemessenen zeitlichen Abständen sorgfältig analysiert und diskutiert? 8. Haben die Mitglieder des Vorstandes auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um Aufwand, Verluste, Abschreibungen etc. bei den chinesischen Tochtergesellschaften möglichst gering zu halten? 9. Falls die Mitglieder des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrates nicht über angemessene Informationen verfügten: Durften sie vernünftigerweise davon ausgehen über angemessene Informationen zu verfügen? 10. Falls die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates nicht über angemessene Informationen verfügten: Hätten sie andernfalls andere als die getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die vorgenannten chinesischen Tochtergesellschaften, insbesondere zur Minimierung der finanziellen Verluste, Abschreibungen etc. treffen können und ggf. treffen müssen, insb. auf der Grundlage der Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG)? 2. Person des Sonderprüfers Zum Sonderprüfer wird bestellt: Herr ... Wirtschaftsprüfer/Steuerberater ... ... Der Sonderprüfer kann sich zur Ausführung seines Auftrages der Unterstützung ihm geeignet erscheinender einschlägig qualifizierter Hilfspersonen, insbesondere zu beruflicher Verschwiegenheit verpflichteter, bedienen und sich insbesondere in rechtlicher und technischer Hinsicht (z.B. durch einen Fachmann auf dem Gebiet der Gelatine bzw. der Gelatineproduktion und -verarbeitung) beraten und unterstützen lassen. II. Es wird beschlossen, dass die Mitglieder der Schutzgemeinschaft in der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 für diesen Beschlussantrag zu stimmen haben. e) dass aa) der in der Gesellschafterversammlung der Schutzgemeinschaft am 28. März 2014 zu TOP 3 der erweiterten Tagesordnung: „Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung der Vorgänge bei der Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung der ... AG an der ... GmbH&Co.KG und an der ... GmbH an die ... im Jahre 2011/2012“ vom Geschäftsführer ... festgestellte und verkündete Beschluss, der von Herrn ... zu TOP 3 der erweiterten Tagesordnung gestellte Beschlussantrag ist abgelehnt, nichtig ist; sowie bb) dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag von Herrn ... zu TOP 3 der erweiterten Tagesordnung angenommen worden ist: „Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen: I. In der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 soll der nachfolgende Beschlussantrag gestellt werden: „Die Hauptversammlung möge beschließen: Es soll eine Sonderprüfung stattfinden zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung sowie bei der Überwachung der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der 2011/2012 vollzogenen Veräußerung der Beteiligung der ... AG an der ... GmbH&Co.KG („...“) und an der .... GmbH. 1. Gegenstand der Prüfung Zur näheren Bestimmung des Gegenstands der Sonderprüfung: a) Zu prüfender Sachverhalt Gegenstand der Sonderprüfung soll die Veräußerung von 49 % der Kommanditanteile an der ..., und von 49 % an der ... GmbH im Jahre 2011/2012 durch die ... AG an die ... („...“), sein. Der zu untersuchende Vorgang ist auf S. 21 des Geschäftsberichts der ... AG für das Jahr 2011 beschrieben. Darauf wird verwiesen. b) Zu prüfende Aspekte Die Sonderprüfung soll sich auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit dieser Transaktion beziehen. Geprüft werden sollen insbesondere folgende Fragen bzw. Aspekte: 1. Was war der Wert der veräußerten Kommanditanteile an der ... und der Anteile an der ... GmbH zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages? 2. Hat die ... AG von ihrer Vertragspartnerin eine angemessene Gegenleistung (Kaufpreis) für diese Anteile erhalten? 3. Der Frage Ziffer 2 ist auch vor dem Hintergrund nachzugehen, dass nach Informationen des Vorstands bei der Hauptversammlung 2012 die Steuerbelastung aus dem Verkauf insg. € 11 Mio. betrage. Ist unter Berücksichtigung dieser Folgen der Deal noch eine angemessene Gestaltung, zumal eine solche, bei der die ... AG insgesamt eine angemessene Gegenleistung für die Aufgabe der Beteiligung erhalten hat? 4. Nach der Vorstandsrede, S. 19, bei der Hauptversammlung 2012 ist es Teil des Deals, dass im Rahmen des Geschäfts das Kapitalkonto II der ... AG bei der ... in Höhe von rund € 16 Mio. zur Rückzahlung kommen werde - allerdings nicht sofort mit Zahlung des Kaufpreis; vielmehr werde das Kapitalkonto II der ... weiter als Darlehen gewährt, im Dezember 2012 würden € 7 Mio. zur Rückzahlung fällig, von dem dann noch bestehenden Restdarlehen würde in den darauffolgenden drei Jahren jeweils 1/3 zum Jahresende getilgt. Ist unter Berücksichtigung dieses Umstands der Deal noch eine angemessene Gestaltung, zumal eine solche, bei der die ... AG insgesamt eine angemessene Gegenleistung für die Aufgabe der Beteiligung erhalten hat? Zumal: (i) Ist die gewählte Gestaltung nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes (jedenfalls in der Auslegung der BaFin) eine zulässige Gestaltung? (ii) Ist das Darlehen hinreichend gesichert? Falls nicht, entspricht das Stehenlassen des Darlehens vernünftiger kaufmännischer Beurteilung? 5. Sind Verhandlungen mit anderen Kaufinteressenten geführt worden? Haben diese Verhandlungen zu Angeboten geführt? Wenn ja: Welche Beträge und sonstigen Konditionen haben die anderen Interessenten für die Beteiligung geboten? 6. Falls es nicht zu Verhandlungen mit anderen potentiellen Käufern bzw. Interessenten gekommen ist: Warum nicht? Welche Bemühungen hat der Vorstand unternommen, um andere potentielle Käufer bzw. Kaufinteressenten ausfindig zu machen? Warum haben diese Bemühungen nicht zu konkreten Verhandlungen geführt? Falls keine solchen Bemühungen unternommen wurden: Warum nicht? 7. Welche Maßnahmen haben Vorstand und Aufsichtsrat der ... AG im Zusammenhang mit der Veräußerung der 49%igen Beteiligung an der ... an ... ergriffen, um den Wert der zu veräußernden Beteiligung und die Angemessenheit des Kaufpreises hinreichend verlässlich einschätzen zu können? Auf welcher Informationsgrundlage haben sie diesbezüglich gehandelt? Durften sie vernünftigerweise annehmen, dass diese angemessen sei? 8. Welche internen und welche externen Stellungnahmen und Gutachten (insbesondere Bewertungsgutachten) haben Vorstand und/oder Aufsichtsrat der ... AG eingeholt, um den Wert der zu veräußernden Beteiligung an der ... (und an der ... GmbH) und die Angemessenheit des Kaufpreises hinreichend verlässlich einschätzen zu können? Wurden die Gutachter ordnungsgemäß ausgewählt? Durch wen und auf welcher Grundlage bzw. aufgrund welcher Erwägungen wurden die Gutachter ausgewählt? Bestehen bzw. bestanden persönliche Bekanntschaften oder geschäftliche Verbindungen zwischen den seinerzeit ausgewählten Gutachtern mit einem oder mehreren Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern oder mit dem Aktionär ... oder anderen Aktionären der Gesellschaft, zumal solchen, die mit mehr als 5 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt sind oder im Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtenauftrages beteiligt waren? 9. Wurden den Gutachtern Vorgaben oder sonstige Richtlinien zum methodischen Vorgehen bei der Bewertung der zu verkaufenden Beteiligung der ... AG an der ... oder zu Bewertungsprämissen gemacht? Wenn ja, welche? Wurden ihnen Vorgaben oder sonstige Richtlinien gemacht, zu welchem (ungefährem) Ergebnis die Prüfung kommen solle? Wenn ja, welche und von wem? Wurden die Gutachter richtig und vollständig informiert? Von wem erhielten sie die Informationen, die schließlich ihrem Gutachten zugrunde gelegt wurden, insbesondere die Informationen, die für die Bewertung der ... und der Beteiligung der ... AG an dieser relevant waren? Wurden diese Informationen vom Gutachter selbstständig nachgeprüft und verifiziert? In welchem Umfang und wie? Innerhalb welcher Zeitspanne wurde geprüft? Wie hoch war der Aufwand für die Prüfung? 10. Konnten die seinerzeitigen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der ... AG auf der Grundlage angemessener Information bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglieds der Annahme sein, dass der für die Beteiligung an der ... an die ... AG gezahlte Kaufpreis angemessen sei? 11. Bei der ... handelt es sich um einen wichtigen Abnehmer der ... AG für Gelatine, Strom, Dampf, Wasser, Abwasser. Außerdem haben die Erträge der ... auch ausweislich des Lageberichts- und Konzernlageberichts des Vorstands der ... AG im Geschäftsbericht 2011 „jahrzehntelang wesentlich zum Jahresüberschuss der ... AG beigetragen“. Aus welchen Erwägungen hat der Vorstand sich entschlossen, die Beteiligung an der ... dennoch zu verkaufen und aus welchen Erwägungen hat der Aufsichtsrat dieser Entscheidung zugestimmt? Hat der Vorstand bei seiner Entscheidung über den Verkauf der Beteiligung eventuelle mittel- und langfristige geschäftliche und strategische Nachteile der ... AG aufgrund des Verkaufs angemessen berücksichtigt und sie gegen den Vorteil der finanziellen Erlöse sorgfältig abgewogen? Worin bestehen solche Nachteile ggf.? Hat der Vorstand diese beziffert und gegenüber dem Aufsichtsrat offengelegt? Im Geschäftsbericht 2011 heißt es insoweit u.a., die Beteiligung sei für die Gesellschaft angeblich nicht mehr von strategischer Bedeutung. Ist diese Einschätzung plausibel und vertretbar? Ist sie aufgrund angemessener Informationsgrundlage zustande gekommen? Ggf. welche Informationen und sonstigen Erwägungen wurden in die Entscheidung einbezogen? Entsprachen diese vernünftiger kaufmännischer Beurteilung? Haben bei der Entscheidung des Vorstands über die Veräußerung der Beteiligung an der ... sachfremde, nicht ausschließlich am Gesellschaftsinteresse orientierte Erwägungen eine Rolle gespielt? Wenn ja, welche? Insbesondere: Haben bei der Entscheidung über die GmbH-Veräußerung der Beteiligung im Vorstand die Sonderinteressen einzelner oder mehrerer Aktionäre eine Rolle gespielt? Wenn ja: Welche Interessen welcher Aktionäre? Welche Bedeutung hatten diese Interessen schließlich für die Entscheidung, die Beteiligung zu veräußern? 12. Gibt es - insbesondere unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte - Anhaltspunkte dafür, dass es im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung an der ... und der ... GmbH zu zu vertretenden Pflichtverletzungen einzelner oder aller Vorstandsmitglieder gekommen ist? Haben diese Pflichtverletzungen ggf. zu einem Schaden der ... AG geführt? Gibt es Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche gegen einzelne oder alle seinerzeitigen Vorstandsmitglieder im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung der ... AG an der ... und der ... GmbH? 13. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die seinerzeitigen Aufsichtsratsmitglieder im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung an der ... und der ... GmbH ihre Pflichten in zu vertretender Weise verletzt haben? Ist der ... AG dadurch ggf. ein Schaden entstanden? Insbesondere: Hat der Aufsichtsrat auf der Grundlage angemessener Informationen mit hinreichender Sorgfalt über die Veräußerung diskutiert und über eine eventuelle Zustimmung hierzu entschieden? Durften die Aufsichtsratsmitglieder annehmen, auf der Grundlage angemessener Informationen, insbesondere zur Angemessenheit des Kaufpreises, zu handeln? Haben bei den Diskussionen im Aufsichtsrat sachfremde Erwägungen einzelner oder mehrerer Aufsichtsratsmitglieder eine Rolle gespielt? Insbesondere: Haben Sonderinteressen einzelner oder mehrerer Aktionäre bei den Diskussionen im Aufsichtsrat und bei einer eventuellen Zustimmung zu dem Verkauf eine Rolle gespielt? Wenn ja: Welche sachfremde Erwägungen welcher Aufsichtsratsmitglieder bzw. welche Interessen welcher einzelner Aktionäre? Insoweit ist insb. auch der Frage nachzugehen, ob der Grund für die Veräußerung nicht das wirtschaftliche Eigeninteresse der ... AG gewesen ist (z.B. an einer Bereinigung des Portfolios der Gesellschaft), sondern allein die Generierung von Ausschüttungsvolumen. Insoweit ist auch der Frage nachzugehen, ob von Anfang an beabsichtigt gewesen ist, den Veräußerungserlös (größtenteils) als Grundlage für Ausschüttungen an die Aktionäre zu nehmen (vgl. Geschäftsbericht 2011, S. 21), oder ob der Erlös im Interesse der ... AG reinvestiert werden sollte. Nachzugehen ist in diesem Zusammenhang auch folgender Frage: Bei der Hauptversammlung 2012 wurde auf Aktionärsfragen u.a. sinngemäß Folgendes erklärt: Dem Gewinnverwendungsvorschlag lägen eine Reihe von Erwägungen zugrunde, insbesondere die Veräußerung der ...-Beteiligung und das sicher erwartete Closing mit Kaufpreiszahlung Ende Februar 2012. Letztlich erhalte man ca. € 50 Mio. im Jahr 2012 und in den Jahren 2013 bis 2015 nochmals weitere € 9 Mio., die Steuerbelastung belaufe sich auf ca. € 15 Mio., hieran wolle man die Aktionäre zeitnah beteiligen, darüber hinaus habe der Aktionär ... angeregt, eine Dividende von € 65 pro Stück Aktie auszuschütten. Die ... AG sei eine Familiengesellschaft. Zum Teil seien Aktien verpfändet. Dies lasse es geboten erscheinen, Rücklagen aufzulösen, auch um einen Beitrag zur Stabilisierung des Aktionärskreises zu leisten. Der Aufsichtsrat habe sich ebenfalls mehrheitlich für eine solche Superdividende ausgesprochen. Die vorgenannte „Anregung“ des Beklagten zu 1 habe dieser in einem Schreiben vom 5. Dezember 2011 gemacht. Diese Darstellung erweckt den Eindruck, als habe der Beklagte zu 1 die entsprechende Anregung erst gemacht, als die Verkaufsverhandlungen mit ... schon in vollem Gange waren. Trifft diese Darstellung zu, oder gab es schon zu einem früheren Zeitpunkt entsprechende „Anregungen“ oder sonstige Veranlassungen von ... oder sonst maßgeblich (mit mehr als 5 Prozent) beteiligten Aktionären oder von für solche Aktionäre handelnden Personen, die ...-Beteiligung zu veräußern, um dieses Geschäft, insb. den so generierten Veräußerungserlös und Buchgewinn, zur Grundlage für eine ungewöhnlich hohe Ausschüttung („Superdividende“) zu verwenden? Dies gilt es insb. auch in Hinblick darauf zu prüfen, dass der Vorstand in der Hauptversammlung 2012 wie oben zitiert erklärt hat, es sei bei der Superdividende u.a. auch um die Ausschüttung zu dem Zweck gegangen, einen Beitrag zur Stabilisierung des Aktionärskreises zu leisten. Damit wird offenbar angespielt auf die Übertragung eines großen Aktienpaketes auf Herrn ..., der nach der Mitteilung im Bundesanzeiger vom 14. Oktober 2011 - also vor dem Abschluss der Transaktion mit ... - hatte melden lassen, dass er nunmehr mit mehr als 50 Prozent an der ... AG beteiligt sei, während er noch kurz vorher - nämlich am 15. September 2011 - hatte melden lassen, dass seine Beteiligung die Höhe von einem Viertel des Grundkapitals überschritten habe. Das deutet auf erhebliche Umschichtungen von Aktienpaketen zur vom Vorstand sogenannten „Stabilisierung des Aktionärskreises“ hin. Insoweit ist zu prüfen, ob nicht bereits vor Beginn der Verhandlungen über die Veräußerung der Beteiligung an der ... oder sogar schon vor den diesbezüglichen Beschlussfassungen im Vorstand und Aufsichtsrat der ... AG entsprechende Einflussnahmen von ... und sonstigen an der vom Vorstand sogenannten „Stabilisierung des Aktionärskreises“ Beteiligten (oder für sie handelnde Personen) in Hinblick auf die Veräußerung der ...-Beteiligung stattgefunden haben. 14. Haben einzelne Aktionäre (oder für sie handelnde Dritte) auf Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrates eingewirkt oder einzuwirken versucht, um diese zu einem Verkauf der Beteiligung der ... AG an der ... bzw. zur Zustimmung hierzu zu veranlassen bzw. gibt es Anhaltspunkte dafür, dass solche Einflussnahmen oder Versuche von Einflussnahmen stattgefunden haben? Wenn ja: Um welche Aktionäre handelt es sich und wie wurde auf wen Einfluss zu nehmen versucht? Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass damit individuelle Sonderinteressen der handelnden Aktionäre verfolgt wurden? Wenn ja: Welche Anhaltspunkte und welche Sonderinteressen? Vorstehender Angelegenheit ist insb. nachzugehen in Hinblick auf die Aktionäre ... und anderer Aktionäre, die seinerzeit (insbes. vor Übergang des 25%igen Aktienpaketes) maßgeblich (mit mehr als 5 Prozent) beteiligt waren, insb. die Erben nach Frau ..., Frau ... und Herr ..., sowie die Testamentsvollstrecker ... und .... 15. Haben einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates auf Mitglieder des Vorstands eingewirkt oder einzuwirken versucht, um diese zur Veräußerung der Beteiligung an der ... zu veranlassen? Wenn ja, wer und wie? 16. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass im Zusammenhang mit der Veräußerung der ... Schadens- oder sonstige Ersatzansprüche gegen Herrn ... und sonstige an der vom Vorstand sogenannten „Stabilisierung des Aktionärskreises“ Beteiligte oder für sie bzw. in ihrem Auftrag handelnde Dritte bestehen, insbesondere gegen die Aktionäre ... und ..., insbesondere - aber nicht nur - wegen Veranlassung der Veräußerung der 49%igen Beteiligung an der ... zu einem unangemessen niedrigen Preis, ggf. unter Verfolgung individueller Sonderinteressen? Insbesondere: Bestehen solche Ersatzansprüche zumal gegen Herrn ... auf der Grundlage von §§ 117, 311, 317 AktG? Falls ja, in welcher Höhe? 2. Person des Sonderprüfers Zum Sonderprüfer wird bestellt: Herr ... Wirtschaftsprüfer / Steuerberater ... ... Der Sonderprüfer kann sich zur Ausführung seines Auftrages der Unterstützung ihm geeignet erscheinender einschlägig qualifizierter Hilfspersonen, insbesondere zu beruflicher Verschwiegenheit verpflichteter, bedienen und sich insbesondere in rechtlicher und technischer Hinsicht (z.B. durch einen Fachmann auf dem Gebiet der Gelatine bzw. der Gelatineproduktion und -verarbeitung) beraten und unterstützen lassen. II. Es wird beschlossen, dass die Mitglieder der Schutzgemeinschaft in der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 für diesen Beschlussantrag zu stimmen haben.“ 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. dazu verpflichtet ist, bei der Beschlussfassung in der Schutzgemeinschaft darüber, wie die Stimmrechte in der Hauptversammlung der ... AG bei der Wahl zum Aufsichtsrat auszuüben sind, für die Besetzung eines Aufsichtsratssitzes einen gemeinsamen Vorschlag der Mitglieder der Familie des Klägers (... sowie seine Kinder ..., ... und ...) zu berücksichtigen, solange diese mit wenigstens 25%, hilfsweise, solange sie mit ihrer jetzigen Beteiligungshöhe von rund 32 % am Grundkapital der ... AG beteiligt sind und wenn kein Hinderungsgrund i.S.d. § 100 AktG in der Person des von der Familie des Klägers Vorgeschlagenen vorliegt. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung haben die Beklagten ausgeführt, die in der Schutzgemeinschaftssitzung vom 28.03.2014 gefassten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3, 4 und 5 sowie zu TOP 1 ErgV und TOP 3 ErgV seien wirksam. Es lägen keine Informationspflichtverletzungen vor. Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 705 ff. BGB sähen keinen allgemeinen Auskunftsanspruch, sondern nur ein Kontrollrecht der Gesellschafter vor und ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Schutzgemeinschaftsvertrag. Gleiches gelte - erst Recht - für einen möglichen Informationsbeschaffungsanspruch. Die vom Kläger geforderte Informationserteilung sei im Übrigen überhaupt nicht möglich gewesen. Auf eine Informationspflichtverletzung könne sich der Kläger aber auch und vor allem deswegen nicht berufen, weil er sich nicht an die in der Schutzgemeinschaft geltenden Regeln über die Einholung von Auskünften und die Erteilung von Informationen gehalten habe. So sei bereits in Ziffer 3 der Zusatzvereinbarung vom 09.05.1986 (Anlage B 8) festgehalten worden, dass Informationswünsche spätestens 4 Wochen vor einer Schutzgemeinschaftsversammlung schriftlich einzureichen seien. Im Jahr 1997 sei das in der Zusatzvereinbarung vom 09.05.1986 festgehaltene Informationskonzept dann einvernehmlich an die Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft angepasst worden. Danach hätte der Kläger seine Auskunftswünsche spätestens innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung der Tagesordnung der Hauptversammlung der ... AG der Geschäftsführung der Schutzgemeinschaft mitteilen müssen. Über diese Regelungen sei zwischen allen Schutzgemeinschaftsmitgliedern Einvernehmen hergestellt worden. In der Folgezeit sei dieses „Informationsregime“ auch von allen Mitgliedern der Schutzgemeinschaft einschließlich des Klägers praktiziert worden. Selbst wenn man davon ausginge, dass die mit eingeschriebenem Brief vom 28.02.2014 an alle Aktionäre versandte Einberufung der Hauptversammlung der ... AG dem Kläger erst am 05.03.2014 zugegangen sei, hätte dieser seine Informationswünsche somit spätestens bis zum 12.03.2014 dem Beklagten Ziffer 1 mitteilen müssen. Dass er dies nicht einmal im Nachgang zur Einberufung der Schutzgemeinschaftsversammlung durch den Beklagten Ziffer 1 mit Schreiben vom 12.03.2014 getan habe, zeige, dass er den Beklagten Ziffer 1 mit seinen Informationsbegehren in der Schutzgemeinschaftssitzung habe überraschen wollen, um sich im Nachgang auf vermeintliche Informationsmängel zu berufen. Damit habe er gegen die einschlägigen Regelungen grob verstoßen und könne sich nach Treu und Glauben nicht auf Informationsmängel berufen, selbst wenn man deren Vorliegen zu Unrecht unterstellte. Der ganz überwiegende Teil der gestellten Fragen habe im Übrigen Themen betroffen, hinsichtlich derer der Beklagte Ziffer 1 als Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft über keine weitergehenden Informationen verfügt habe als die übrigen Schutzgemeinschaftsmitglieder. Auch habe keine Gelegenheit bestanden, die geforderten Informationen kurzfristig zu beschaffen. Ein Anspruch der Schutzgemeinschaft gegen die ... AG, Informationen außerhalb der Hauptversammlung zu erteilen, bestehe nicht. Ihm, dem Beklagten Ziffer 1, sei deshalb nichts anderes übriggeblieben, als den Kläger und dessen Rechtsbeistand mit den gestellten Fragen auf die Hauptversammlung der ... AG zu verweisen. Die Geltendmachung von Informationsmängeln durch den Kläger sei aber auch deshalb rechtsmissbräuchlich, weil dieser ihm selbst zustehende Informationsmöglichkeiten ungenutzt gelassen habe. Die angeblichen Informationsmängel wären unabhängig davon aber auch nicht relevant für TOP 5 (Neuwahl des Aufsichtsrats) gewesen. Es lägen auch keine Treuepflichtverletzungen ihrerseits vor. Sie seien aus Treuepflichtgesichtspunkten nicht verpflichtet gewesen, einen der von der Drittwiderbeklagten Ziffer 1 gestellten Vorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats der ... AG zu unterstützen. Nach dem Aktiengesetz könne die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit sämtliche Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat frei bestimmen. Der Gesetzgeber des Aktiengesetzes 1965 habe ganz bewusst darauf verzichtet, für eine irgendwie geartete Repräsentation von Minderheitsaktionären im Aufsichtsrat zu sorgen. Es entspreche daher auch heute noch allgemeiner Meinung, dass die Minderheit keinen Anspruch auf Vertretung im Aufsichtsrat habe. Auch die Satzung der ... AG enthalte keine Vorschriften, die eine Repräsentanz einzelner Aktionäre in deren Aufsichtsrat sicherstellten, mithin auch nicht solche zu Gunsten des Klägers und/oder seiner Kinder. Wenn dem Kläger auf der Ebene der Schutzgemeinschaft ein Mehr an Rechten gegenüber der Ebene der Aktiengesellschaft hätte zustehen sollen, dann hätte dies einer klaren und ausdrücklichen Regelung auf der Ebene der Schutzgemeinschaft und damit im SGV bedurft. Aus dem Vertrag ergebe sich aber schlicht das Gegenteil, nämlich, dass kein Mitglied der Schutzgemeinschaft bzw. keiner der derzeit etwa vorhandenen Familienstämme einen Anspruch auf Repräsentation in Gremien der ... AG habe. Der 25 Jahre zurückliegende Formwechsel des Vertragsunternehmens von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft rechtfertige keine andere Beurteilung. Dafür, dass der Kläger aktuell nicht im Aufsichtsrat vertreten sei, gebe es sachliche Gründe. Der bis zur ordentlichen Hauptversammlung der ... AG am 09.04.2014 deren Aufsichtsrat angehörende Vertreter des Klägers, Herr ..., sei zu diesem Zeitpunkt bereits ... Jahre alt und damit das älteste Mitglied des letzten Aufsichtsrats gewesen. Die anderen Mitglieder des Aufsichtsrats seien zum Zeitpunkt der Wahlen ... bzw. ... Jahre (..., ...) alt gewesen. Um aus Nachfolgegründen das durchschnittliche Alter des Aufsichtsrats zu senken, sei es sinnvoll gewesen, Herrn ... durch ein jüngeres Aufsichtsratsmitglied zu ersetzen. Außerdem sei das Vertrauensverhältnis zwischen ihm, dem Beklagten Ziffer 1, und dem Kläger und seinen Kindern aufgrund der schwierigen Familiengeschichte und der massiven Anfeindungen ihm, dem Beklagten Ziffer 1, gegenüber durch den Kläger und seine Kinder unter anderem im Zusammenhang mit der Übernahme der Anteilsmehrheit durch ihn gestört gewesen. Vor diesem Hintergrund habe er, der Beklagte Ziffer 1, sich entschieden, ... als Kandidaten für die neue Amtsperiode des Aufsichtsrats der ... AG zu unterstützen. Im Zusammenhang mit der Abstimmung über TOP 1 ErgV (Sonderprüfung ...) sei er, der Beklagte Ziffer 1, der inhaltlichen Diskussion keineswegs aus dem Weg gegangen. Er habe bereits im Zusammenhang mit TOP 3 (Entlastung des Vorstands) ausgeführt, dass ihm eine Verweigerung der Entlastung des Vorstands für ein Geschäftsjahr mit Rekordergebnis nicht angemessen erscheine und dass aus seiner Sicht die Geschäftsentwicklung der jüngeren Vergangenheit im Raum China positive Tendenzen gezeigt habe, weshalb er das Vertrauen in den Vorstand habe, dass er die Anlaufschwierigkeiten, die auch viele andere deutsche Unternehmen in China aus den verschiedensten Gründen hätten, in den Griff bekomme. Er habe zudem erklärt, dass es nach einem Geschäftsjahr mit Rekordergebnis erst recht nicht angemessen sei, die Verwaltung auch noch mit einer Sonderprüfung zu überziehen. Es sei unternehmerisch richtig und wichtig, den riesigen Zukunftsmarkt China zu erschließen, wenn man wie die ... AG das Ziel habe, die Nummer 1 im weltweiten Gelatinemarkt zu sein. Da man als deutsches Unternehmen, das den Schritt nach China wage, darauf gefasst sein müsse, mit Problemen in allen Bereichen konfrontiert und gegenüber chinesischen Unternehmen unter Umständen diskriminiert zu werden, müsse man beim Eintritt in den chinesischen Markt einen langen Atem haben. Die Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 AktG habe der Kläger in der Schutzgemeinschaftsversammlung im Übrigen nicht dargetan. Der Kläger habe keinerlei Tatsachen vorgetragen, die den Verdacht rechtfertigten, dass Unredlichkeiten oder gar grobe Pflichtverletzungen betreffend den Geschäftsbereich China vorgekommen seien. Demgegenüber sei die Behauptung des Klägers, die ... AG habe im Herbst 2011 auf Veranlassung der Beklagten und insbesondere des Beklagten Ziffer 1 den Verkauf ihrer 49-prozentigen Beteiligung an der ... eingeleitet, schlicht falsch. Der Kläger verschweige die ausführliche Erläuterung der Gründe und die Hintergründe zu dem Verkauf durch den Vorstand der ... AG, die erstmalig in der Hauptversammlung unmittelbar nach dem Verkauf der ... am 17.04.2012 erfolgt sei und nochmals in der Hauptversammlung am 09.04.2014. Bei diesen Gelegenheiten habe der Vorstand den vom Kläger ins Blaue hinein erhobenen Vorwurf, die Beteiligung an der ... sei unter Wert verkauft worden, klar widerlegt. Die vom Kläger zitierten Aussagen des Vorstands zum Wert der Anteile an der ... seien veraltet, weil vor dem Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 für Unternehmen bezahlte Kaufpreise nach Ausbruch der Krise nicht mehr erzielbar gewesen seien. Basis einer jeden Unternehmensbewertung seien im Übrigen nicht in der Vergangenheit erzielte Ergebnisse, sondern die künftig erzielbaren. Betrachte man nur die beiden letzten Geschäftsjahre vor dem Verkauf der ... und lasse man das sehr schlechte Ergebnis des Geschäftsjahres 2009 außer Betracht, dann habe der Vorstand beim Verkauf der Beteiligung im Jahr 2011/2012 etwas mehr als das 25-fache des Gewinnanteils als Kaufpreis ausgehandelt. Der gegenüber dem Jahr 2007 niedrigere absolute Wert der Beteiligung an der ... liege offensichtlich allein an den erheblich schlechteren Zukunftsaussichten der ... im Jahr 2011/2012. Der Erwerb der Aktienmehrheit an der ... AG durch ihn, den Beklagten Ziffer 1, und die Veräußerung der Beteiligung an der ... hätten nichts miteinander zu tun. Die Beteiligung an der ... sei insbesondere nicht zum Zwecke der Ausschüttung einer Sonderdividende im Jahr 2012 verkauft worden, vielmehr sei die Sonderdividende ausgeschüttet worden, weil die Beteiligung an der ... verkauft worden sei. Sogenannte „Superdividenden“ seien rechtlich zulässig, solange die Gesellschaft dadurch nicht in ihrer Existenz gefährdet werde oder geplante Investitionen verhindert würden. Beides sei nicht der Fall. Von der Sonderdividende hätten im Übrigen alle Aktionäre entsprechend ihrer Beteiligung in gleicher Weise profitiert. Die Erhebung einer Klage durch den besonderen Vertreter Prof. ... überrasche nicht, denn Prof. ... sei an einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts und einer umfassenden Prüfung der Rechtslage gar nicht interessiert gewesen. Er habe sich als besonderer Vertreter insbesondere nicht dafür interessiert, dass die ... AG ihrerseits im Jahr 2006 beabsichtigt habe, dem damaligen Mehrheitsgesellschafter der ... dessen Mehrheitsbeteiligung von 51 % für einen endverhandelten Kaufpreis von 50 Mio. € abzukaufen. Dabei hätte man allein schon an dieser Stelle jede weitere Überlegung beenden können, ob der im Jahr 2011/2012 für die verkaufte Minderheitsbeteiligung erzielte Kaufpreis in Höhe von ca. 43 Mio. € angemessen sei. Im Berufungsverfahren vor dem OLG Karlsruhe (Az.: 7 U 82/15) habe der Kläger im Übrigen selbst eingestanden, dass er zum Zeitpunkt der Hauptversammlung der ... AG am 09.04.2014 noch keine greifbaren Belege für die Unterwert-Veräußerung der ...-Anteile gehabt habe und unklar gewesen sei, wie es genau dazu gekommen sei. Sie, die Beklagten, hätten in Bezug auf die Beschlussfassung zu TOP 3 ErgV (Sonderprüfung ...) auch keinem Stimmverbot unterlegen. Einem Stimmverbot auf der Ebene der BGB-Gesellschaft könne nur unterliegen, wer auch auf der Ebene der Aktiengesellschaft einem Stimmverbot unterliege. Für § 142 Abs. 1 S. 2 AktG entspreche es aber ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Aktionär, gegen den sich die Sonderprüfung (auch) richte, keinem Stimmverbot unterliege, solange er nicht selbst dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft angehöre, selbst wenn es sich bei dem betreffenden Aktionär um das herrschende Unternehmen handle. Aufgrund der speziellen Regelung des §§ 142 Abs. 1 S. 2 AktG sei auch § 136 Abs. 1 AktG auf die Anordnung einer vorbereitenden Sonderprüfung nicht anwendbar. Die von dem Kläger angestrebte Sonderprüfung beziehe sich im Übrigen nicht auf Handlungen der Beklagten als Mitglieder der Schutzgemeinschaft. Der Beklagte Ziffer 1 hat weiter ausgeführt, der Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 seien gemäß § 8 Abs. 1 SGV zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, weil sie gegen den in der Hauptversammlung der ... AG am 09.04.2014 gefassten Beschluss zur Neuwahl des Aufsichtsrats Anfechtungsklage vor dem Landgericht Mannheim erhoben und damit gegen die Stimmbindung gemäß § 5 Abs. 2 SGV verstoßen hätten. Hierbei hätten sie auch schuldhaft gehandelt (im Einzelnen, auch zur Höhe der Vertragsstrafe: AS I, 385 ff., 491 ff. und 1191 ff.). Ein vertragsstrafenrelevanter Verstoß gegen die Stimmbindungsregelung im Schutzgemeinschaftsvertrag liege auch darin, dass der Kläger über familienfremde Aktionärinnen Anträge zur Abstimmung in die Hauptversammlung habe einbringen lassen, die er aufgrund der Vorabstimmung in der Schutzgemeinschaft nicht hätte einbringen dürfen (AS I, 385 ff. zu den Einzelheiten). Der Beklagte Ziffer 1 hat mit der gegen die Drittwiderbeklagten Ziffer 1 bis 3 erhobenen Drittwiderklage („Feststellungswiderklage I“) beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass der in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... am 28.03.2014 zu TOP 3 „Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der ... für das Geschäftsjahr 2013“ gefasste Beschluss, dem Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand der ... AG, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, ist zuzustimmen, wirksam ist. 2. Es wird festgestellt, dass die in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... GbR am 28.03.2014 zu TOP 4 „Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der ... AG für das Geschäftsjahr 2013“ gefassten Beschlüsse, Herrn ... in der Hauptversammlung der ... AG am 09.04.2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, Frau ... in der Hauptversammlung der ... AG am 09.04.2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, Herrn ... in der Hauptversammlung der ... AG am 09.04.2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, Herrn ... in der Hauptversammlung der ... AG am 09.04.2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, wirksam sind. 3. Es wird festgestellt, dass der in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... GbR am 28.03.2014 zu TOP 5 „Neuwahlen zum Aufsichtsrat“ gefasste Beschluss, dem in der Einladung zur Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... GbR am 28.03.2014 vom 12.03.2014 wiedergegebenen Wahlvorschlag des Aufsichtsrats der ... AG ist zuzustimmen, wirksam ist. 4. Es wird festgestellt, dass der in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... am 28.03.2014 zu TOP 8 „TOP 1: Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung sowie Überwachung durch den Aufsichtsrat im Zusammenhang mit den Beteiligungen an den Tochtergesellschaften ... gefasste Beschluss, der von Herrn ... gestellte Beschlussantrag ist abgelehnt, wirksam ist. 5. Es wird festgestellt, dass der in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... GbR am 28.03.2014 zu TOP 10 „TOP 3: Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung der Vorgänge bei der Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung der ... AG an der ... GmbH&Co.KG und an der ... GmbH an die ... im Jahre 2011/2012“ gefasste Beschluss, der von Herrn ... gestellte Beschlussantrag ist abgelehnt, wirksam ist. Des Weiteren hat der Beklagte Ziffer 1 mit der gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 erhobenen (Dritt-)Widerklage („Leistungswiderklage“) beantragt, 1. den Kläger zu verurteilen, an ihn 1.083.008,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 361.002,75 € seit dem 12.09.2014 und aus 722.005,50 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 zu verurteilen, an ihn 552.637,36 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2014 zu zahlen. Darüber hinaus hat der Beklagte Ziffer 1 mit der gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten erhobenen (Dritt-)Widerklage („Feststellungswiderklage II und III“) beantragt: 1. Es wird festgestellt: Soweit die Mitgliederversammlung der ... GbR über die Ausübung des Antrags- und/oder Stimmrechts ihrer Mitglieder in der Hauptversammlung der ... AG (Amtsgericht Mannheim, ...) einen Beschluss gefasst hat, ist es den Mitgliedern der Schutzgemeinschaft verwehrt, gegen einen damit im Einklang stehenden Beschluss der Hauptversammlung der ... AG gerichtlich vorzugehen. 2. Es wird festgestellt, dass in der Schutzgemeinschaft ... und damit für deren sämtliche Mitglieder folgende Regelungen gelten: - Anträge auf Einberufung einer Hauptversammlung (§ 122 Abs. 1 AktG) unterliegen der (Vor-) Abstimmungspflicht innerhalb der Schutzgemeinschaft. Die Absicht zur Antragstellung ist der Geschäftsführung mitzuteilen, die für eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung oder im schriftlichen Umlaufverfahren Sorge trägt. - Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung einer anberaumten Hauptversammlung (§ 122 Abs. 2 AktG) können unmittelbar bei der Gesellschaft (... AG) geltend gemacht werden. Einer vorherigen Abstimmung innerhalb der Schutzgemeinschaft bedarf es insoweit nicht. Zugleich mit der Anmeldung hat das betreffende Mitglied jedoch die Schutzgemeinschaft über die zusätzlichen Tagesordnungspunkte zu informieren. Die Antragstellung und Stimmabgabe bezüglich der zusätzlichen Tagesordnungspunkte unterliegt der uneingeschränkten Abstimmungspflicht innerhalb der Schutzgemeinschaft. Die Geschäftsführung wird in gleicher Weise wie zu den übrigen Tagesordnungspunkten für eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung oder im schriftlichen Umlaufverfahren Sorge tragen. - Anträge zu bekanntgemachten Gegenständen der Tagesordnung einer Hauptversammlung (§ 124 Abs. 4 Satz 2 AktG) einschließlich Vorschlägen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern unterliegen uneingeschränkt der Abstimmungspflicht innerhalb der Schutzgemeinschaft. - Auskunftswünsche der Mitglieder der Schutzgemeinschaft an die ... AG sind über die Geschäftsführung der Schutzgemeinschaft zu leiten. Soweit sich die Auskunftswünsche auf die Gegenstände der Tagesordnung einer Hauptversammlung beziehen, sind sie spätestens innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung der Tagesordnung bzw. des betreffenden Tagesordnungspunkts der Geschäftsführung der Schutzgemeinschaft mitzuteilen. Diese leitet den Auskunftswunsch, soweit er nicht offensichtlich unrechtmäßig ist, unverzüglich an den Vorstand mit der Bitte weiter, die gewünschte Auskunft kurzfristig und jedenfalls vor der Hauptversammlung zu erteilen. Die Geschäftsführung hat alle Mitglieder von dem Auskunftswunsch und der Antwort des Vorstands in Kenntnis zu setzen. Wird der Auskunftswunsch nicht nach Maßgabe dieser Bestimmung erledigt, kann das betreffende Mitglied sein Auskunftsverlangen unmittelbar gegen die ... AG geltend machen. - Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche. Diese Frist kann nur in dringenden Fällen abgekürzt werden. Findet die Hauptversammlung vor Ablauf der Wochenfrist statt, genügt die Einberufung der Mitgliederversammlung auf den der Hauptversammlung vorhergehenden Tag. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten haben beantragt, die (Dritt-)Widerklage abzuweisen. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten haben – neben der Verweisung auf das Vorbringen zur Klage – die Auffassung vertreten, sie seien trotz der Regelungen des Schutzgemeinschaftsvertrags zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen berechtigt, um deren Rechtmäßigkeit aufgrund der Stimmbindung gerichtlich klären zu lassen. Daher sei die Vertragsstrafe mit der Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses TOP 5 nicht verwirkt. Der Vortrag zur Umgehung der Stimmbindung durch die Aktionärinnen ... und ... wurde bestritten (S. 106 ff. des Schriftsatzes vom 18.01.2016 zu den Einzelheiten). Darüber hinaus sei das behauptete Verhalten nicht von der Vertragsstrafenregelung umfasst, da Sinn und Zweck gem. § 1 Abs. 2 des Schutzgemeinschaftsvertrages die einheitliche Rechtsausübung aus den Beteiligungen der Mitglieder sei. Im Übrigen nehme der Widerkläger eine nicht mehr vorhersehbare und in unzulässiger Weise unbestimmte Auslegung der Abrede vor. Jedenfalls fehle es aufgrund der anwaltlichen Beratung am Verschulden (AS I, 1581 ff. zu den Einzelheiten). Da es keine Übereinkunft über die Ausübung von Informationsrechten in der Schutzgemeinschaft gebe, sei das entsprechende Feststellungsbegehren des Beklagten Ziffer 1 unberechtigt. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung, auf die hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags sowie der Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei in den Klageanträgen Ziffer 1 a) bis e) bereits unzulässig. Da die Beschlussfassung der Hauptversammlung der... AG, die Gegenstand der streitgegenständlichen Schutzgemeinschaftssitzung und der dort gefassten - streitbefangenen - Stimmbindungsbeschlüsse gewesen sei, bereits erfolgt sei und die entsprechenden Hauptversammlungsbeschlüsse inzwischen bestandskräftig seien, fehle es am Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse des Klägers. Ein rein ideelles Interesse genüge ebenso wenig wie ein Interesse an der Klärung der Rechtsfragen für das Abstimmungsverhalten bei zukünftigen Sitzungen der Schutzgemeinschaft, da die vom Kläger mit Klageantrag Ziffer 1 a) bis e) begehrten Feststellungen für das künftige Abstimmungsverhalten der Gesellschafter nicht bindend wären. Die Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen begründe kein Feststellungsinteresse, da der Kläger bei der Verletzung einer Norm zum Schutz des Vermögens die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens substantiiert dartun müsse, was nicht erfolgt sei. Die (wenn auch nur entfernte) Möglichkeit künftiger Schadensfolgen reiche nur bei der Verletzung eines absoluten Rechtsguts aus. Ein Feststellungsinteresse des Klägers aufgrund des Umstandes, dass sich der Beklagte Ziffer 1 eines Vertragsstrafenanspruchs gegen den Kläger berühmt habe, sei jedenfalls aufgrund der Leistungswiderklage gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 auf Zahlung der Vertragsstrafe entfallen. Insoweit bestehe es auch nicht für eine Zwischenfeststellungsklage fort, weil es für die Entscheidung über die Leistungswiderklage nicht darauf ankomme, ob die vom Kläger angefochtenen Beschlüsse wirksam seien und es daher an der erforderlichen Vorgreiflichkeit fehle. Die Klageanträge Ziffer 1 a) bis e) wären im Übrigen auch unbegründet. Die zu TOP 3, 4 und 5 (Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der ... AG für das Geschäftsjahr 2013 und Neuwahl des Aufsichtsrats; Klageanträge Ziffer 1 a) - c)) gefassten Beschlüsse seien nicht aufgrund von Informationspflichtverletzungen nichtig. Zwar hätten nach §§ 713, 666 BGB Informationspflichten des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern bzgl. der Themen der Hauptversammlung der ... AG vom 09.04.2014 bestanden. Ob und in welchem Umfang hieraus ein Informationsbeschaffungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten Ziffer 1 erwachse und ob Verstöße hiergegen zur Nichtigkeit der in der Schutzgemeinschaftssitzung vom 28.03.2014 gefassten Beschlüsse führen, könne jedoch ebenso offenbleiben, wie die Frage, ob es zwischen den Mitgliedern der Schutzgemeinschaft eine verbindliche Regelung über die Einholung von Auskünften und die Erteilung von Informationen gebe (“Informationsregime“), gegen die das erstmalige Stellen von Fragen und Informationswünschen in der Schutzgemeinschaftssitzung vom 28.03.2014 verstoßen haben könnte. Denn die Berufung des Klägers auf eine mögliche Informationspflichtverletzung des Beklagten Ziffer 1 stelle eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar, weil der Kläger die in der Schutzgemeinschaftssitzung gestellten Fragen dem Beklagten Ziffer 1 weder vorher bekannt gegeben noch ankündigt habe und ihm damit verwehrt habe, sich auf die Beantwortung der Fragen angemessen vorzubereiten und etwa erforderliche Auskünfte rechtzeitig einzuholen. Nachvollziehbare sachliche Gründe dafür, warum der Kläger die Fragen erst in der Schutzgemeinschaftssitzung gestellt habe, seien nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Das Gesamtverhalten des Klägers in der Sitzung der Schutzgemeinschaft lege die Annahme nahe, dass es diesem darum gegangen sei, den Beklagten Ziffer 1 vor den Kopf zu stoßen und sich im Hinblick auf die zu erwartende und von ihm bzw. seinem Rechtsbeistand einkalkulierte unvollständige Beantwortung der Fragen durch den Beklagten Ziffer 1 im Nachhinein auf eine Informationspflichtverletzung zu berufen, um darauf eine Anfechtung der in der Schutzgemeinschaftssitzung gefassten Beschlüsse zu stützen. Das Bild werde dadurch bestätigt, dass der Kläger die Aktionärseigenschaft des Beklagten Ziffer 1 bzw. deren Umfang in der Sitzung der Schutzgemeinschaft in Zweifel gezogen habe. Auch sei aufgrund der tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten der Parteien zu bezweifeln, dass der Kläger für die Willensbildung über sein Abstimmungsverhalten der geforderten Auskünfte bedurft habe. Der zu TOP 5 (Neuwahl des Aufsichtsrats; Klageantrag Ziffer 1 c)) gefasste Beschluss sei auch nicht wegen einer Verletzung von Treuepflichten nichtig. Da die Ausübung von Mehrheitsrechten nicht per se treuwidrig sei, gebiete die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht im Zusammenhang mit der Neuwahl des Aufsichtsrats allenfalls, Wahlvorschläge des Klägers zur Besetzung des Aufsichtsrats in der Schutzgemeinschaft nicht willkürlich abzulehnen. Hierfür sei nichts ersichtlich. Der Beklagte Ziffer 1 habe nachvollziehbar dargelegt, dass das Vertrauensverhältnis aufgrund der massiven Anfeindungen durch den Kläger gestört sei und die Arbeit des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht durch die zwischen den Parteien bestehenden Familienstreitigkeiten belastet werde solle. Die Aufgaben des Aufsichtsrats könnten auch nicht besser wahrgenommen werden, wenn statt eines der von dem Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten ein von dem Kläger bzw. seiner Familie vorgeschlagener Kandidat in den Aufsichtsrat gewählt würde. Die Treuepflicht verpflichte nicht dazu, den Kandidaten des Klägers gegenüber den von der Mehrheit bevorzugten Kandidaten allein unter dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes den Vorzug zu geben und das Recht einzuräumen einen Aufsichtsratsposten zu besetzen oder ein Mitglied des Aufsichtsrats zu bestimmen. Dies gelte auch in einer Gesellschaft mit familiär verbundenen Mitgliedern und des seit Jahren bestehenden Streits zwischen dem Kläger und seinen Kindern, die zusammen 32,28 % des Grundkapitals der ... AG hielten, auf der einen und den Beklagten auf der anderen Seite. Die Treuepflicht der Gesellschafter der Schutzgemeinschaft könne insoweit keine weitergehenden Rechte begründen als die Treuepflicht der Gesellschafter der Aktiengesellschaft. Da eine Repräsentanz von Minderheitsaktionären im Schutzgemeinschaftsvertrag gerade nicht vorgeschrieben und im Aktienrecht der Grundsatz der Wahlfreiheit der Hauptversammlung sogar zwingendes Recht sei, verstoße die Mehrheit der Aktionäre nicht gegen ihre Treuepflicht, wenn sie nicht für eine Repräsentanz von Minderheitsaktionären sorge. Die Besonderheiten der Schutzgemeinschaft (Stimmrechtsbindung, Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit, Beschränkung der freien Desinvestition) könnten dem Kläger und seinen Kindern über die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht nicht mehr Rechte verschaffen, als der Kläger und seine Kinder als Aktionäre der ... AG ohne den Schutzgemeinschaftsvertrag hätten. Auch der Formwechsel der ... AG rechtfertige keine andere Beurteilung, da dieser im Jahr 1989 bewusst getroffen und eine Änderung des Schutzgemeinschaftsvertrags zum Schutz von Minderheitsaktionären in diesem Zusammenhang nicht vorgenommen worden sei. Auch könne der Kläger keine Vertragsanpassung verlangen, einen Aufsichtsratsposten zu besetzen oder ein Mitglied des Aufsichtsrats zu bestimmen, da der Rechtsformwechsel keine so schwerwiegende Veränderung der zur Grundlage des Schutzgemeinschaftsvertrags gewordenen Umstände bedeute. Die zu TOP 1 und 3 ErgV gefassten Beschlüsse seien nicht wegen der Verletzung von Treuepflichten nichtig und der Beklagte Ziffer 1 habe bei der Abstimmung zu TOP 3 ErgV nicht gegen ein Stimmverbot verstoßen. Zwar könnte sich bei der der Abstimmung über Anträge auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 1 AktG aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht eine Verpflichtung der Schutzgemeinschaftsmitglieder zur Zustimmung ergeben, da dem Kläger aufgrund der Stimmrechtsbindung und der Ablehnung der Anträge durch den Beklagten Ziffer 1 die Möglichkeit genommen sei, einen Antrag nach § 142 Abs. 2 AktG auf Einrichtung einer Sonderprüfung zu stellen. Eine Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht könne jedoch erst dann bejaht werden, wenn die Mehrheitsmacht willkürlich oder unter Missachtung der berechtigten Belange des die Sonderprüfung beantragenden Minderheitsgesellschafters ausgeübt werde. Dies sei nur dann der Fall, wenn sich der oder die Mehrheitsgesellschafter einem Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers redlicherweise nicht hätten verschließen können. Dies könne wiederum nur angenommen werden, wenn der die Sonderprüfung beantragende Minderheitsgesellschafter die materiellen Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 S. 1 AktG konkret darlege, nämlich Tatsachen vortrage, die den Verdacht rechtfertigten, dass bei der Gründung der Gesellschaft oder bei einem Vorgang der Geschäftsführung Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen seien, und keine schützenswerten Gründe der Mehrheitsgesellschafter und keine überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohls der Aktiengesellschaft gegen die Bestellung eines Sonderprüfers sprächen. Aus den vorgetragenen Tatsachen müsse sich ein hinreichender Tatverdacht für eine Unredlichkeit oder erhebliche Pflichtverletzung ergeben, d.h. diese müssten denklogisch wahrscheinlich und nicht bloß nur möglich sein. In Bezug auf das China-Geschäft der ... AG habe der Kläger keine einen hinreichenden Tatverdacht für Unredlichkeiten oder grobe Pflichtverletzungen durch die Organe der ... AG begründenden Tatsachen vorgetragen. Er habe lediglich von wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Verlusten berichtet und sich hierbei auf Erkenntnisse gestützt, die er in der Schutzgemeinschaftssitzung vom 28.03.2014 noch gar nicht gehabt, sondern erst später erlangt habe. An Tatsachen trage der Kläger nur vor, dass die wirtschaftliche Entwicklung der chinesischen Tochtergesellschaften der ... AG bislang nicht erfolgreich verlaufen sei. Auf dieser Grundlage vermute er lediglich, dass dies auf grobe Pflichtverletzungen des Vorstands zurückzuführen sei, ohne dass er konkrete Pflichtverstöße des Vorstands benennen könne. Seine These, die unbefriedigende wirtschaftliche Entwicklung der chinesischen Tochtergesellschaften der ... AG müsse zwingend auf grobe Pflichtverletzungen des Vorstands zurückzuführen sein, sei dabei nicht plausibler als die These der Beklagten, dass die Situation in China lediglich auf Anlaufschwierigkeiten und Widrigkeiten zurückzuführen sei, die auch viele andere deutsche und europäische Unternehmen in China aus den verschiedensten Gründen hätten. Auch zum Verkauf der Anteile der ... AG an der ... an die ... in den Jahren 2011/2012 habe der Kläger nicht dargelegt, in der Sitzung der Schutzgemeinschaft am 28.03.2014 Tatsachen benannt zu haben, die einen hinreichenden Verdacht für Unredlichkeiten oder grobe Pflichtverletzungen begründen. Was er diesbezüglich in der Sitzung der Schutzgemeinschaft am 28.03.2014 an Tatsachen präsentiert habe, habe der Kläger nicht dargelegt (Klageschrift, dort Seite 67; AS 133 ff.). Gegenstand der Erörterungen in der Sitzung der Schutzgemeinschaft sei nach den Darlegungen des Klägers offenbar nur gewesen, dass der Beklagte Ziffer 1 bei der Abstimmung über den Beschlussantrag zu TOP 3 ErgV einem Stimmverbot unterliege. Auch aus dem Tatsachenvortrag des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit ergebe sich kein hinreichender Tatverdacht für Unredlichkeiten oder grobe Pflichtverletzungen des Vorstands im Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile der ... AG an der .... Hinsichtlich der Behauptung, dass der Verkauf der Anteile der ... AG an der ... mutmaßlich auf Veranlassung des Beklagten Ziffer 1 erfolgt sei, um diesem über die von ihm angeregte Ausschüttung einer Sonderdividende für das Geschäftsjahr 2011 von 65,00 € pro Aktie die Finanzierung des Erwerbs der Mehrheit der Anteile an der ... AG zu ermöglichen, bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der von der ... AG erzielte Preis für die Anteile von 43-44 Mio. € unangemessen gewesen sei. Die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen ließen nicht den Schluss zu, dass der von ihm erhobene Vorwurf einer durch den Beklagten Ziffer 1 aus eigennützigen Motiven veranlassten Unterwertveräußerung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit zutreffe. Sie begründeten allenfalls einen Anfangsverdacht für eine grobe Pflichtverletzung des Vorstands, aber keinen hinreichenden Tatverdacht. Zwar spreche viel dafür, dass die Sonderdividende dem Beklagten Ziffer 1 die Finanzierung des Erwerbs des zuvor von ... gehaltenen Aktienpakets ermöglicht oder sie ihm die Finanzierung des Erwerbs zumindest erleichtert habe; auch lasse die vom Kläger beschriebene zeitliche Koinzidenz zwischen dem Erwerb des Aktienpakets durch den Beklagten Ziffer 1, der Veräußerung der Beteiligung an der ... und der Ausschüttung der „Superdividende“ es als naheliegend erscheinen, dass der Beklagte Ziffer 1 beim Erwerb des Aktienpakets im Jahr 2011 bereits mit dem Verkauf der Beteiligung an der ... im Jahr 2012 und der im Hinblick darauf beschlossenen Sonderdividende gerechnet habe. Hieraus lasse sich aber nicht der Schluss ziehen, dass der Verkauf der Beteiligung an der ... „auf Druck des Beklagten Ziffer 1“ sachwidrig und überstürzt zu einem unangemessen niedrigen Preis erfolgt sei, nur um dem Beklagten Ziffer 1 den Erwerb des Aktienpakets und damit die Erlangung der Mehrheitsbeteiligung an der ... AG zu ermöglichen; vielmehr sei ebenso gut möglich, dass der Verkauf der Beteiligung an der ... eine autonome Entscheidung des Vorstands der ... AG gewesen sei, die allein auf den vom Beklagten Ziffer 1 ausführlich dargelegten nachvollziehbaren unternehmerischen Erwägungen beruht habe. Auch der Hinweis des Klägers auf die Äußerungen des Finanzvorstands ... in der Hauptversammlung vom 03.05.2007 könne nicht aufzuzeigen, dass nicht lediglich die Möglichkeit, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Verkauf der Beteiligung der ... AG an der ... weit unter Wert erfolgt sei, zumal der Finanzvorstand ... nur von einem „möglichen“ Wert der Beteiligung an der ... von mehr als 100 Mio. € gesprochen habe. Zweifel daran, dass der vom Kläger genannte Betrag von über 100 Mio. € den Wert der Beteiligung der ... AG an der ... zuverlässig abgebildet habe, ergäben sich auch daraus, dass die ... AG ihrerseits im Jahr 2006 beabsichtigt gehabt habe, den 51-prozentigen Mehrheitsanteil der ... an der ... für 50 Mio. € (Darstellung des Beklagten Ziffer 1) bzw. für 62 Mio. € (Darstellung des Klägers) zu erwerben. Davon abgesehen sei nicht auszuschließen, dass die Finanzkrise im Jahr 2008 und die dadurch ausgelösten Verwerfungen auf den Märkten sowie eine an die Marktverhältnisse angepasste Einschätzung der zukünftigen Geschäftsentwicklung der ... den Wert der Anteile an dieser Gesellschaft in den nachfolgenden Jahren ungünstig beeinflusst hätten. Auf Erkenntnisse, die der Kläger erst nach der Sitzung der Schutzgemeinschaft vom 28.03.2014 erlangt habe, könne es für die Beurteilung nicht ankommen, weil sich die Treuwidrigkeit des Abstimmungsverhaltens von Gesellschaftern nur aus Umständen ergeben könne, die den Gesellschaftern bei der Abstimmung bekannt gewesen seien. Der Kläger habe selbst eingeräumt, dass seine Annahmen zum damaligen Zeitpunkt auf bloßen Vermutungen beruht hätten. Der Beklagte Ziffer 1 habe bei der Abstimmung zu TOP 3 ErgV (Verkauf der Beteiligung an der ...) auch keinem Stimmverbot unterlegen. Zwar könne das Recht des Gesellschafters zur Stimmabgabe bei Interessenkollisionen entfallen, insbesondere dürfe niemand Richter in eigener Sache sein. Auch umfasse das für die Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den betroffenen Gesellschafter geltende Stimmverbot auch die Beschlussfassung über die Einholung eines Gutachtens zur Prüfung, ob Schadensersatzansprüche gegen den betroffenen Gesellschafter bestehen. Um einen solchen Fall gehe es hier aber nicht, weil Gegenstand der Abstimmung zu TOP 3 ErgV die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Pflichtverletzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit dem Verkauf der Beteiligung der ... AG an der ... und nicht die Entscheidung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten Ziffer 1 gewesen sei, was unter TOP 4 ErgV zur Abstimmung gestellt gewesen sei. Dass sich die Sonderprüfung nach Ziffer 16 des Beschlussantrags auch darauf habe beziehen sollen, ob es Anhaltspunkte dafür gebe, dass im Zusammenhang mit der Veräußerung der ...-Anteile Schadens- oder sonstige Ersatzansprüche gegen den Beklagten Ziffer 1 und sonstige Dritte bestünden, ändere nichts daran, dass primärer Gegenstand der Sonderprüfung ein Fehlverhalten der Organe der Aktiengesellschaft und nicht die Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte gewesen sei. Anders als in der vom Kläger zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung hätten keine konkreten Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Gesellschafters vorgelegen. In Bezug auf ein mögliches Fehlverhalten des Beklagten Ziffer 1 stelle der vom Kläger zur Abstimmung gestellte Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers deshalb einen reinen Ausforschungsantrag dar. Ungeachtet dessen könne ein Stimmverbot auch deshalb nicht angenommen werden, weil der Beklagte Ziffer 1 bei der Beschlussfassung der Aktiengesellschaft als Aktionär ebenfalls keinem Stimmverbot unterlegen wäre. Zwar seien die Bestimmungen und Erfordernisse des Aktienrechts nicht ohne weiteres auf die Schutzgemeinschaft übertragbar, weil zwischen der schuldrechtlichen und der korporationsrechtlichen Ebene zu unterscheiden sei. Dies gelte aber nur, soweit der Schutzgemeinschaftsvertrag und das Recht der BGB-Gesellschaft Regelungen enthielten, die von den gesetzlichen Bestimmungen des Aktienrechts abwichen. Gehe es hingegen um die Frage, ob ein Gesellschafter der Schutzgemeinschaft bei der Beschlussfassung über das Abstimmungsverhalten in der Aktiengesellschaft einem Stimmverbot unterliege, spreche nichts dagegen und erscheine es angemessen und interessengerecht, insoweit auf die im Unterschied zum Recht der BGB-Gesellschaft weitaus differenzierter ausgestalteten gesetzlichen Bestimmungen des Aktienrechts zurückzugreifen. Es wäre auch sinnwidrig, die Frage des Stimmverbots in Bezug auf das Abstimmungsverhalten über Angelegenheiten der Aktiengesellschaft auf der Ebene der Schutzgemeinschaft anders zu beurteilen als auf der Ebene der Aktiengesellschaft. Daraus folge, dass ein Gesellschafter, der als Aktionär keinem Stimmverbot unterliege, auch bei der Beschlussfassung in der Schutzgemeinschaft über das Abstimmungsverhalten in der Aktiengesellschaft keinem Stimmverbot unterliegen könne. Nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes habe für die Beklagten bei der Abstimmung über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung der Vorgänge im Zusammenhang mit dem Verkauf der Beteiligung an der ... aber kein Stimmverbot gegolten. § 142 Abs. 1 S. 2 AktG regele insoweit ausdrücklich, dass bei der Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers nur ein Verbot für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats bestehe, wenn sich die Prüfung auf Vorgänge erstrecken solle, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhingen. Für Aktionäre, die nicht Organmitglieder seien, gelte das Stimmverbot dagegen nicht, auch wenn sie aufgrund ihrer Kapital- oder Stimmenmehrheit beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben könnten. Ein Stimmverbot zu Lasten des Beklagten Ziffer 1 habe auch nicht nach § 136 AktG bestanden. Denn für den Beklagten Ziffer 1 hätte erst dann ein Stimmverbot nach § 136 AktG gegolten, wenn ein Beschluss darüber zur Abstimmung gestellt worden wäre, ob Schadensersatzansprüche tatsächlich verfolgt werden sollten. Für eine analoge Anwendung von § 136 AktG bestehe dabei kein Bedürfnis, weil die Minderheitsaktionäre über § 142 Abs. 2 AktG bereits ausreichend geschützt seien und dieser Schutz im vorliegenden Fall aufgrund der Mehrheitsverhältnisse auch nicht ins Leere laufe. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger als Minderheitsgesellschafter wegen der im Schutzgemeinschaftsvertrag enthaltenen Stimmrechtsbindung an der Stellung eines Antrags nach § 142 Abs. 2 AktG gehindert sei, wenn die Schutzgemeinschaft - wie hier - mehrheitlich beschlossen habe, einen Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft nicht zu stellen. Denn ein Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers dürfe auf der Ebene der Schutzgemeinschaft nicht abgelehnt werden, wenn der die Sonderprüfung beantragende Minderheitsgesellschafter die materiellen Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 S. 1 AktG hinreichend konkret darlegt hätte und keine schützenswerten Gründe der Mehrheitsgesellschafter und keine überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohls der Aktiengesellschaft gegen die Bestellung eines Sonderprüfers sprächen. Der Klageantrag Ziffer 2 sei jedenfalls unbegründet. Ob für diesen Antrag wegen des Vorrangs der Leistungsklage das Feststellungsinteresse fehle, könne offenbleiben. Zwar sei der Klageantrag Ziffer 2 nicht schon als Zwischenfeststellungsklage für den Klageantrag Ziffer 1 c) zulässig, der seinerseits unzulässig sei, weshalb das mit Klageantrag Ziffer 2 zu klärende Rechtsverhältnis für die Entscheidung über den Klageantrag Ziffer 1 c) nicht vorgreiflich sein könne. Das Vorliegen des Feststellungsinteresses könne dahingestellt bleiben, weil bereits feststehe, dass die Klage als unbegründet abzuweisen sei. Das vom Kläger geltend gemachte Recht auf „Stellung“ eines Aufsichtsratsmitglieds bestehe nicht. Die ausschließlich gegen die Drittwiderbeklagten Ziffer 1 bis 3 erhobene Feststellungswiderklage (nachfolgend: Feststellungswiderklage I) sei unzulässig. Dabei könne offenbleiben ob die Voraussetzungen einer isolierten Drittwiderklage vorliegen, da es für die gegen die Drittwiderbeklagten Ziffer 1 bis 3 erhobene Feststellungsklage jedenfalls am Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse fehle. Insoweit gälten die zu Klageantrag Ziffer 1 angestellten Erwägungen auch hier. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Beklagten Ziffer 1 eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch drohe, dass die Drittwiderbeklagten die Wirksamkeit der in der Sitzung der Schutzgemeinschaft vom 28.03.2014 gefassten Beschlüsse bestritten oder dass die Drittwiderbeklagten sich eines Rechts gegen den Beklagten Ziffer 1 berühmten. Die in der Schutzgemeinschaft gefassten Beschlüsse hätten nur für das Abstimmungsverhalten in der Hauptversammlung Bedeutung, das jedoch zu bereits bestandskräftigen Beschlüssen geführt habe. Ein allgemeines Klärungsinteresse des Beklagten Ziffer 1 reiche nicht aus; dieser habe auch nicht dargelegt, dass sich die Drittwiderbeklagten im Zusammenhang mit seinem Abstimmungsverhalten und/oder angeblicher Informationspflicht- und Treuepflichtverletzungen eines (Schadensersatz-)Anspruchs gegen ihn berühmen würden. Soweit in der Schutzgemeinschaftssitzung und in der außerordentlichen Hauptversammlung der ... AG am 30.06.2014 - möglicherweise mit den Stimmen der Drittwiderbeklagten - beschlossen worden sei, einen besonderen Vertreter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter anderem gegen den Beklagten Ziffer 1 wegen der Vorgänge im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile der ... AG an der ... im Jahr 2011/2012 zu bestellen, handele es sich dabei um einen anderen Gegenstand. Es sei nicht ersichtlich, dass die Feststellung der Wirksamkeit der zu TOP 3, 4 und 5 sowie zu TOP 1 und 3 ErgV gefassten Beschlüsse irgendeine Bedeutung für das Bestehen oder Nichtbestehen der von dem besonderen Vertreter geltend zu machenden Ansprüche habe. Die gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 erhobene Leistungswiderklage des Beklagten Ziffer 1 sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 hätten keine Vertragsstrafe gemäß § 8 Abs. 1 a) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 SGV verwirkt, weil weder der Kläger noch die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 gegen die Stimmbindung verstoßen hätten. Da sie in der Hauptversammlung der ... AG am 09.04.2014 gemäß den in der Schutzgemeinschaftssitzung vom 28.03.2014 gefassten Beschlüssen abgestimmt hätten, sei die Vertragsstrafe nach dem Wortlaut der §§ 8 Abs. 1 a), 5 Abs. 2 SGV nicht verwirkt. Die Erhebung der Anfechtungsklage vor dem Landgericht Mannheim gegen den zur Neuwahl des Aufsichtsrats gefassten Beschluss verwirke die Vertragsstrafe nicht, da dieses Verhalten vom Wortlaut der §§ 8 Abs. 1 a), 5 Abs. 2 SGV nicht erfasst sei. Eine über den Wortlaut hinausgehende, erweiternde Auslegung der §§ 8 Abs. 1 a), 5 Abs. 2 SGV komme nicht in Betracht. Der Beklagte Ziffer 1 habe selbst nicht behauptet, dass sich aus der Entstehungsgeschichte und den Äußerungen der Parteien über den Inhalt des Schutzgemeinschaftsvertrags Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von ihm vorgenommenen erweiternden Auslegung ergäben. Es könne zudem nicht angenommen werden, dass der Schutzgemeinschaftsvertrag eine gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle von (angeblich nichtigen) Beschlüssen gänzlich ausschließen wolle. Außerdem sei eine vertragliche Vereinbarung, die die Rechte der Gesellschafter derart weitgehend einschränke, mit der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Gesellschafter nur schwer vereinbar und verstieße gegen grundlegende Prinzipien der Rechtsordnung und das im Grundgesetz verkörperte Wertsystem und damit gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB). Die Anfechtung des in der Schutzgemeinschaft gefassten Beschlusses durch überstimmte Gesellschafter könne wegen der regelmäßig engen zeitlichen Abläufe und dem im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache keinen effektiven Rechtsschutz verschaffen. Dem Zweck der Vertragsstrafenregelung, die Stimmbindung sicherzustellen, sei im Übrigen bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass dem Gesellschafter, der sich – wie vorliegend - in der Hauptversammlung des Vertragsunternehmens an die Stimmbindung gehalten und dem in dem Vertragsunternehmen gefassten Beschluss zugestimmt hat, bei einer auf Anfechtung dieses Beschlusses gerichteten Klage gegen die ... AG jedenfalls dann die Anfechtungsbefugnis fehle, wenn er dem Beschluss in Kenntnis des von ihm geltend gemachten Mangels zugestimmt habe. Daher bedürfe es im Interesse der Mehrheitsgesellschafter der Schutzgemeinschaft keiner Sanktionierung. Die gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten Ziffer 1 bis 3 erhobene Feststellungswiderklage II sei als Zwischenfeststellungsklage und als parteierweiternde (Dritt-)Widerklage zulässig, aber aus den zur Leistungswiderklage angeführten Gründen ebenfalls unbegründet. Die gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten Ziffer 1 bis 3 erhobene Feststellungswiderklage III sei unzulässig, da sie keine konkreten Rechtsverhältnisse, sondern abstrakte Rechtsfragen zum Gegenstand habe, aus deren Klärung sich keine gegenwärtigen Rechte ergeben könnten. Ein Klärungsbedürfnis für den Ablauf künftiger Sitzungen der Schutzgemeinschaft und die Handhabung von Auskunftswünschen reiche nicht aus. Auch sei die Feststellungswiderklage III nicht als Zwischenfeststellungsklage zulässig, weil der Klageantrag Ziffer 1 unabhängig von der Einhaltung der in Rede stehenden Verfahrensregeln im Zusammenhang mit der Handhabung von Auskunftswünschen (“Informationsregime“) unzulässig und unbegründet und damit nicht vorgreiflich sei. Gegen dieses, ihm am 02.08.2016 zugestellte Urteil (AS I, 2055) hat der Beklagte Ziffer 1 mit am 02.09.2016 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 04.11.2016 mit am 03.11.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die gegen die Drittwiderbeklagten gerichtete Feststellungswiderklage I mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei, weil die Hauptversammlung der ... AG, um die es mit der Beschlussfassung in der Sitzung der Schutzgemeinschaft am 28.03.2014 gegangen sei und daher auch mit dem Feststellungsantrag gehe, bereits am 09.04.2014 durchgeführt worden sei und die dort gefassten Beschlüsse bestandskräftig geworden seien. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse bestehe schon wegen der Mitgliedschaft in der Schutzgemeinschaft. Die Feststellungsklage gegen Poolbeschlüsse sei elementarer Bestandteil des Rechtsschutzsystems im Pool und ein Gesellschafter müsse nicht hinnehmen, dass über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses Unsicherheit bestehe. Die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse sei auch heute noch von Bedeutung, was insbesondere für den zu TOP 5 gefassten Schutzgemeinschaftsbeschluss zur Aufsichtsratswahl gelte. Der Gesellschafterbeschluss stelle ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dar, hinsichtlich dessen Rechtsunsicherheit und Klärungsbedarf bestehe, soweit die Wirksamkeit streitig sei. Sein Feststellungsinteresse ergebe sich vorliegend insoweit bereits daraus, dass die Drittwiderbeklagten die Wirksamkeit der fraglichen Beschlüsse angezweifelt hätten, indem sie im ersten Rechtszug ausdrücklich erklärt hätten, dass sie der Sichtweise des Klägers beiträten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei ein darüberhinausgehendes besonderes Feststellungsinteresse nicht erforderlich. Das Landgericht habe insbesondere verkannt, dass es sich bei Gesellschafterbeschlüssen von Personengesellschaften nicht um Normen zum Schutz des Vermögens im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur handele und es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem Gesellschafterbeschluss immer um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handele. Der Regelungscharakter eines solchen Beschlusses innerhalb der Gesellschaft genüge bereits, um ein Interesse des Gesellschafters an der Feststellung der Unwirksamkeit oder Wirksamkeit derartiger Beschlüsse zu rechtfertigen, ohne dass es einer Gefahr für Rechtsgüter des Feststellungsklägers bedürfe. Es komme daher nicht darauf an, dass die entsprechenden Beschlüsse der Hauptversammlung der ... AG bereits bestandskräftig seien, weil die Gesellschafterbeziehung zwischen den Schutzgemeinschaftsmitgliedern unabhängig von der Bestandskraft der Beschlüsse in der Hauptgesellschaft fortbestehe. Der Rechtsschutz eines Poolmitglieds gegen einen Poolbeschluss könne nur auf der Ebene des Pools angesiedelt sein, da die Zustimmung zu einem Hauptversammlungsbeschluss dessen Anfechtung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausschließe. Zwischen der Ebene der Schutzgemeinschaft und der Ebene der Hauptgesellschaft sei zu trennen und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 179, 13 („Schutzgemeinschaft II“) setze eine Anfechtbarkeit der Beschlüsse voraus. Das Landgericht vermische indes die Ebene der Schutzgemeinschaft und die Ebene der Hauptgesellschaft (...) und verkürze damit den Rechtsschutz der Mitglieder der Schutzgemeinschaft auf unhaltbare Weise. Zu berücksichtigen sei dabei, dass Gesellschafterbeschlüsse von Personengesellschaften gerade keine Bestandskraft entfalteten, sondern jederzeit einer Überprüfung auf ihre Wirksamkeit zugänglich seien. Würde man eine entsprechende Feststellungsklage ausschließen, würde man den Mitgliedern der Schutzgemeinschaft jede Möglichkeit nehmen, die Wirksamkeit solcher Beschlüsse zu prüfen, da die gerichtliche Klärung der Wirksamkeit eines Poolbeschlusses dadurch faktisch ausgeschlossen wäre, dass ein Hauptsacheverfahren über die Feststellungsklage vor Durchführung der fraglichen Hauptversammlung regelmäßig nicht - schon gar nicht rechtskräftig - abgeschlossen werden könne. Im Übrigen sei die Frage der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse auch heute noch bedeutsam, weil diese Voraussetzung dafür sei, dass die Mitglieder der Schutzgemeinschaft in der Hauptversammlung der ... AG am 09.04.2014 den Abstimmungsanträgen zu Recht zugestimmt bzw. sie diese zu Recht abgelehnt hätten. Bei Unwirksamkeit der streitigen Schutzgemeinschaftsbeschlüsse hätte es keine entsprechende Stimmbindung gegeben, sodass sich die Folgefrage anschließen würde, ob die Schutzgemeinschaftsmitglieder in der Hauptversammlung am 09.04.2014 gegen eine andere Stimmbindung verstoßen haben könnten und welche Konsequenzen sich hieraus gegebenenfalls ergäben. Ein jedes Mitglied der Schutzgemeinschaft habe ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage, ob es sich bei der Abstimmung in der Hauptversammlung der ... AG rechtstreu verhalten habe, insbesondere, wenn - wie hier - die Wirksamkeit der Schutzgemeinschaftsbeschlüsse im Streit stehe. Die Wirksamkeit der streitigen Schutzgemeinschaftsbeschlüsse sei zudem maßgeblich für die weitere Frage, ob die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungsansprüche bestünden, und daher als Zwischenfeststellungsklage zulässig. Soweit das Landgericht insoweit die Zulässigkeit als Zwischenfeststellungsklage verneint habe, weil es für die Entscheidung über die Leistungswiderklage nicht hierauf ankomme, verkenne es wesentliche Aspekte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Vorgreiflichkeit. Die Feststellungswiderklage I sei auch als Drittwiderklage zulässig, weil die widerklagend erhobenen Feststellungsanträge (FK I) mit den Klageanträgen tatsächlich und rechtlich eng verknüpft seien, weil sie sich aus demselben Gesellschaftsverhältnis ergäben und auf dieselben Beschlüsse der Schutzgemeinschaft bezogen seien, die Drittwiderbeklagten darüber hinaus ausdrücklich die vom Kläger mit der Klage beantragten Feststellungen als zutreffend anerkannt hätten, schutzwürdige Interessen der Drittwiderbeklagten durch die Drittwiderklage nicht verletzt seien und das Landgericht Heidelberg nach dem Schutzgemeinschaftsvertrag ohnehin örtlich zuständig gewesen sei. Das Landgericht hätte der Feststellungswiderklage I auch stattgeben müssen, weil die streitgegenständlichen Beschlüsse nicht wegen Informations- oder Treuepflichtverletzungen oder wegen Verstoßes gegen ein Stimmverbot nichtig seien, diese vielmehr wirksam seien und damit die Feststellungswiderklage I begründet sei. Ein Informationsanspruch gem. §§ 713, 666 BGB bestehe allenfalls zugunsten der Gesamtheit der Schutzgemeinschaftsmitglieder. Dieser sei jedoch auf Angelegenheiten der Schutzgemeinschaft – und nicht der ... AG – beschränkt (AS II, 461). Der Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft verfüge über dieselben Informationen wie die übrigen Schutzgemeinschaftsmitglieder (AS II, 463). Das Landgericht habe das Berufen auf eine Informationspflichtverletzung zutreffend als unzulässige Rechtsausübung beurteilt, da eine Pflicht zur Aushändigung der Fragen bestanden habe und nur der Vorstand über die Beantwortung gem. § 131 Abs. 3 AktG entscheiden könne. Bestritten werde, dass dem Kläger nicht klar gewesen sei, dass der Beklagte Ziffer 1 die meisten Fragen nicht ohne Rückfrage werde beantworten können und es ein Erfordernis gebe, die Fragen vor der Schutzgemeinschaftssitzung bekannt zu geben und dass die Fragen erst am Vortag vorbereitet worden seien. Beachtenswerte Belange der Minderheit an der Besetzung des Aufsichtsrates, über die sich die Mehrheit treupflichtwidrig hinweggesetzt habe, seien nicht ersichtlich. Einem Antrag auf Sonderprüfung dürfe sich die Mehrheit nur dann nicht verschließen, wenn – was nicht der Fall sei – die materiellen Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 S. 1 AktG vorgetragen seien (AS II, 499). Maßgeblich sei allein der Zeitpunkt der Abstimmung. Der Kläger habe zudem die Fragen zum China-Geschäft bewusst gerade nicht zum Top 1/8 (Sonderprüfung China) gestellt und zudem die (vermeintliche) Unwirksamkeit ausschließlich mit einer vermeintlichen Treupflichtwidrigkeit begründet, nicht aber mit Informationsmängeln (AS II, 851 ff.). Dies zeige auch die Treupflichtwidrigkeit des Verhaltens des Klägers. Es genüge, wenn die Poolmitglieder Gelegenheit hätten, vor der Beschlussfassung im Pool die Beschlussvorschläge und Beschlussvorlagen der Verwaltung der AG in angemessener Zeit auszuwerten. Die Stimmbindung sei zudem unabhängig von Informationsrechten verbindlich (AS II, 869). Im Übrigen habe er, der Beklagte Ziffer 1, aufgrund der Vertraulichkeitsverpflichtung aus dem Anstellungsvertrag weder über im Rahmen seiner Anstellung erlangte Informationen berichten dürfen noch über den Inhalt des Anstellungsvertrages an sich, da er nicht befugt sei, den Inhalt offenzulegen. Gleiches gelte für den Inhalt und das Zustandekommen des Abhängigkeitsberichtes, da dieser nach dem AktG nicht offenzulegen sei und insoweit ein aktienrechtliches Sonderregime gelte (AS II, 871). Fragen zum Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses und zur Person des ... seien allesamt im erforderlichen Umfang beantwortet worden. Die Situation in China werde verzerrt dargestellt (AS II, 871 ff. zu den Einzelheiten der Geschäftsentwicklung), sodass keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen seien, um eine Zustimmungspflicht aus der Treuepflicht zu begründen. Wirtschaftliche Fehlschläge könnten niemals eine Pflicht zur Zustimmung begründen, solange die Grenzen des unternehmerischen Ermessens nicht eindeutig überschritten seien. Der Beklagte Ziffer 1 habe jedoch zu jeder Zeit das volle Vertrauen in das Management gehabt und es habe die Gefahr bestanden, dass im Fall der Sonderprüfung dieses geeignete Management abhandenkomme. Der Feststellungswiderklageantrag Ziffer II sei hinreichend bestimmt, da er sich gegen jedes gerichtliche Verfahren wende. Zu Unrecht habe das Landgericht auch die Feststellungswiderklage III mangels Feststellungsinteresses für unzulässig gehalten. Es sei unrichtig davon ausgegangen, dass sich die gestellten Anträge nicht auf konkrete Rechtsverhältnisse, sondern auf abstrakte Rechtsfragen bezögen, die nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein könnten. Der Bundesgerichtshof habe zu der hier betroffenen Schutzgemeinschaft ausdrücklich ein Feststellungsinteresse und damit auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis hinsichtlich der Frage bejaht, ob die Schutzgemeinschaftsmitglieder einer Stimmbindung unterlägen, wenn der Vorabstimmungsbeschluss nur mit einfacher Mehrheit gefasst wurde (BGHZ 179, 13 Rn. 10). Um derartige Rechtsverhältnisse gehe es auch in der Feststellungswiderklage III. Gegenstand der Feststellungswiderklage III sei die Frage der Wirksamkeit eines Vertrags (nämlich ob das Informationskonzept 1997 wirksamer Bestandteil des Schutzgemeinschaftsvertrags geworden sei) sowie die Frage des Bestehens und der Auslegung von Mitgliedschaftsrechten in der Gesellschaft (nämlich darum, ob die Schutzgemeinschaftsmitglieder voneinander die Befolgung der Regelungen des Informationsregimes 1997 verlangen könnten). Es handele sich insoweit auch um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, weil die Schutzgemeinschaft nach wie vor bestehe, die Parteien Mitglieder der Schutzgemeinschaft seien und die Geltung der streitigen Regeln aus dem Informationskonzept 1997 nach wie vor von Bedeutung für die rechtlichen Pflichten der Schutzgemeinschaftsmitglieder bei der Vorabstimmung in der Schutzgemeinschaft sei. Als Geschäftsführer und Mitglied der Schutzgemeinschaft habe er, der Beklagte Ziffer 1, ein Interesse daran, die Frage der Verbindlichkeit des Informationsregimes verbindlich klären zu lassen. Mit Blick auf die Frage der Geltung von Regelungen zum Informationsaustausch in der Schutzgemeinschaft bestehe auch eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit - das Bestreiten der Geltung des Informationsregimes 1997 durch den Kläger - und das begehrte Feststellungsurteil sei geeignet, diese Gefahr zu beseitigen. Das Landgericht hätte der Feststellungswiderklage III stattgeben müssen, weil das Informationskonzept 1997 kraft einvernehmlicher Übung verbindlicher Vertragsbestandteil geworden sei, nachdem alle Mitglieder der Schutzgemeinschaft die vom Gesellschaftsvertrag abweichende Handhabung entsprechend dem Informationskonzept 1997 vorbehalts- und widerspruchslos über einen längeren Zeitraum hingenommen hätten. Über seinen entsprechenden Vortrag hätte das Landgericht Beweis erheben müssen, was fehlerhaft unterblieben sei. Insbesondere die Übereinkunft, dass Informationswünsche von den Schutzgemeinschaftsmitgliedern schriftlich zu formulieren und so rechtzeitig vor der Schutzgemeinschaftsversammlung einzureichen seien, dass eine entsprechende Informationsbeschaffung möglich sei, sei damit Vertragsgegenstand geworden. Auch die Zusatzvereinbarung 1986 sei Bestandteil des Schutzgemeinschaftsvertrags geworden. Der Kläger selbst habe sich im Jahr 1988 gegenüber der damaligen Geschäftsführerin der Schutzgemeinschaft auf die Zusatzvereinbarung 1986 bezogen und Auskünfte erbeten. Auch nachdem der Kläger nicht mehr - wie zwischenzeitlich - Vorstand der ... AG und ihrer Rechtsvorgängerin gewesen sei und er daher wieder auf eine Informationsversorgung über die Schutzgemeinschaft angewiesen gewesen sei, habe sich dieser wiederholt für Informationsverlangen auf die Zusatzvereinbarung 1986 gestützt. Die Maßgaben des Informationskonzepts 1997 seien keine Neuregelungen gewesen, sondern hätten nur dasjenige dokumentiert, was schon durch die Zusatzvereinbarung 1986 vorgegeben gewesen sei und bisheriger einvernehmlicher Übung in der Schutzgemeinschaft entsprochen habe. Das Informationskonzept 1997, das von allen Schutzgemeinschaftsmitgliedern einschließlich des Klägers praktisch gelebt und ohne Widerspruch hingenommen worden sei (AS II, 81 ff. zu den Einzelheiten), habe die Zusatzvereinbarung 1986 ersetzt. Unrichtig sei in diesem Zusammenhang auch der Einwand des Klägers, dass er, der Beklagte Ziffer 1, sich nicht auf die Fortgeltung der Zusatzvereinbarung 1986 berufen könne, weil deren Grundlage durch die Umwandlung der zuvor als GmbH organisierten ... in eine Aktiengesellschaft entfallen sei. Richtigerweise seien nämlich die Regelungen der Zusatzvereinbarung 1986 auch nach der Umwandlung weiter praktiziert worden, wie bereits in erstem Rechtszug vorgetragen worden sei. Auch weil Auskünfte über die Angelegenheiten der ... AG für den Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft immer schwierige und vorbereitungsbedürftige Auskünfte seien, da dieser keinen eigenen Informationszugang zu den Angelegenheiten der Aktiengesellschaft habe und die Informationen daher beim Vorstand der Aktiengesellschaft abfragen müsse, auf dessen gutwillige Mitwirkung er mangels durchsetzbaren Informationsanspruchs für die Informationsbeschaffung angewiesen sei, müssten die Informationsbegehren rechtzeitig vor der Versammlung der Schutzgemeinschaft schriftlich mitgeteilt werden. Das Landgericht habe die Feststellungswiderklage II zu Unrecht als unbegründet abgewiesen, was sich auch aus dem Rechtsgutachten des Prof. ... (Anlage BK 1) ergebe. Gegenüber dem Kläger und der Drittwiderbeklagten Ziffer 1 sei die Feststellungswiderklage II bereits als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Verstoß des Klägers und der Drittwiderbeklagten Ziffer 1 gegen den Schutzgemeinschaftsvertrag um eine Vorfrage zur Leistungsklage handele. Hinsichtlich der Drittwiderbeklagten Ziffer 2 und 3 sei die Feststellungswiderklage dagegen als selbständige Feststellungsklage zulässig, weil diese das sich aus dem Schutzgemeinschaftsvertrag ergebende Anfechtungsverbot der Sache nach bestritten und sie erstinstanzlich die Abweisung der Feststellungswiderklage II beantragt hätten. Sie hätten im Übrigen auch - trotz entsprechender Aufforderung - keine eindeutige Erklärung abgegeben, ob sie eine Umgehung der Stimmbindung durch eine Erhebung der Anfechtungsklage für zulässig hielten, die sich gegen im Einklang mit Stimmbindungsbeschlüssen gefasste Hauptversammlungsbeschlüsse richte. Die Feststellungswiderklage II sei auch begründet. Die Auffassung des Landgerichts, dem Schutzgemeinschaftsvertrag sei ein Ausschluss einer gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle von nach Maßgabe einer Stimmbindung zustande gekommenen Beschlüssen nicht zu entnehmen, sei unrichtig. Richtigerweise enthielten §§ 8 Abs. 1 a und 5 Abs. 2 SGV nach Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB auch ohne eine ausdrückliche Regelung einer Unterlassungspflicht eine strafbewehrte Unterlassungspflicht, gegen die der Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 mit der Erhebung der Anfechtungsklage gegen den am 09.04.2014 zu TOP 5 gefassten Beschluss verstoßen hätten. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut. Aus dem Sinn und Zweck der Stimmbindung folge, dass die Schutzgemeinschaftsmitglieder es zu unterlassen hätten, die mit der Stimmbindung angestrebte Beschlussfassung in der Hauptversammlung durch Anfechtung infrage zu stellen. Zweck des Schutzgemeinschaftsvertrags sei nach § 1 Abs. 2 SGV gerade die einheitliche Rechtsausübung aus den Beteiligungen der Schutzgemeinschaftsmitglieder an den Vertragsunternehmen. Der Zweck der Regelung, einen bestimmten Beschluss der Hauptversammlung der ... AG entsprechend dem Ergebnis der Vorabstimmung in der Schutzgemeinschaft mitsamt den hieraus resultierenden Rechtsfolgen zustande zu bringen, werde nicht erreicht, wenn die Mitglieder der Schutzgemeinschaft den aufgrund der Stimmbindung gefassten Hauptversammlungsbeschluss im Nachhinein anfechten könnten. Der Ausschluss der Anfechtung stelle dabei die Kehrseite der Abstimmungspflicht dar. Die Pflicht zur vorabstimmungsgemäßen Stimmabgabe in der Hauptversammlung sei also mit der Stimmabgabe selbst noch nicht erledigt. Ein Ausschluss der Anfechtbarkeit des aufgrund einer Stimmbindung gefassten Beschlusses stelle auch keine unerträgliche und sittenwidrige Verkürzung der Rechte des überstimmten Mitglieds der Schutzgemeinschaft dar, wie das Landgericht meine. Aus dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ergebe sich keineswegs ein Anspruch auf erfolgreichen bzw. risikolosen Rechtsschutz. Effektiver Rechtsschutz sei dadurch gewährleistet, dass die Schutzgemeinschaftsmitglieder vor der Abstimmung in der Hauptversammlung einstweiligen Rechtsschutz gegen die Stimmbindungsbeschlüsse in Anspruch nehmen könnten. Kern der Entscheidung „Schutzgemeinschaftsvertrag II“ sei im Übrigen, dass eine Überprüfung der Wirksamkeit des Schutzgemeinschaftsbeschlusses und damit diesbezüglicher Rechtsschutz allein auf der Ebene Schutzgemeinschaft stattfinden solle und nicht auf der Ebene der Aktiengesellschaft. Auch könnten sich die überstimmten Schutzgemeinschaftsmitglieder auf die Nichtigkeit des jeweiligen Schutzgemeinschaftsbeschlusses berufen und ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Stimmbindung ausüben und den Beschluss der Hauptversammlung unter Inkaufnahme des Risikos der Verwirkung einer Vertragsstrafe anfechten. Auf weitergehenden Rechtsschutz hätten der Kläger und die Drittwiderbeklagten durch den Beitritt zur Schutzgemeinschaft und die Unterwerfung unter die vertragsstrafenbewehrte Stimmbindung freiwillig verzichtet. Die Anfechtungsmöglichkeit diene in erster Linie dem individuellen Rechtsschutz und nicht der objektiven Rechtskontrolle; die objektive Rechtskontrolle sei ein bloßer Reflex des individuellen Rechtsschutzes, auf den ein Aktionär wirksam verzichten könne. Wenn sich ein Aktionär - wie hier aufgrund des Stimmbindungsvertrags - seines Anfechtungsrechts begeben habe, sei für eine objektive Rechtskontrolle kein Raum mehr. Der Einwand des Klägers, es könne kein legitimes Interesse der Mehrheit der Gesellschafter der Schutzgemeinschaft daran geben, dass in der Hauptversammlung gefasste rechtswidrige Beschlüsse bestandskräftig würden, greife nicht durch. Zu berücksichtigen sei dabei, dass sich aus einer etwaigen Rechtswidrigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses aus inhaltlichen Gründen immer auch die Rechtswidrigkeit und damit Nichtigkeit des entsprechenden Stimmbindungsbeschlusses ergebe, weshalb der überstimmte Aktionär in derartigen Fällen nicht an den Stimmbindungsbeschluss gebunden sei. Für eine Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen, die lediglich aus formalen Gründen anfechtbar oder unwirksam seien, bestehe dagegen deshalb kein schützenswertes Interesse des überstimmten Aktionärs, weil dieser aufgrund der Stimmbindung in jedem Falle verpflichtet sei, einen Hauptversammlungsbeschluss mit einem der Stimmbindung entsprechenden Inhalt herbeizuführen. Unter Zugrundelegung der Auffassung des Landgerichts sei die Stimmbindung wertlos, weil die auf ihrer Grundlage gefassten Beschlüsse im Nachhinein durch entsprechende Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen beseitigt werden könnten. Soweit der Kläger und die Drittwiderbeklagten insoweit anführten, die Stimmbindung habe schon deshalb ihren Sinn, weil sie eine Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses wegen fehlender Zweckmäßigkeit des Beschlusses verbiete, greife dies nicht durch. Das Argument zeige aber, dass es der Klägerseite lediglich um den unternehmerischen Einfluss in der Gesellschaft gehe. Ihr liege das falsche Verständnis zugrunde, dass die unternehmerische Leitung der ... AG bei der Schutzgemeinschaftsversammlung liege. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass aus jeder nicht justiziablen Meinungsverschiedenheit über Zweckmäßigkeitsfragen durch entsprechendes Verhalten der Minderheitsgesellschafter vor und bei der Abstimmung formale Mängel kreiert und damit eine Rechtsstreitigkeit über Rechtmäßigkeitsfragen losgetreten werden könne. Im Übrigen solle nach dem Schutzgemeinschaftsvertrag die Willensbildung der Gesellschafter allein auf Ebene der Schutzgemeinschaft stattfinden und eben nicht mehr in der Aktiengesellschaft. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Aktiengesellschaft bzw. ihr Aufsichtsrat praktisch handlungsunfähig würden, wenn Hauptversammlungsbeschlüsse über die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern auch im Falle einer entsprechenden Stimmbindung angefochten werden könnten. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Lehre vom fehlerhaft bestellten Organ auf das anfechtbar gewählte Aufsichtsratsmitglied nicht anwendbar sei, werde durch die Annahme einer Anfechtbarkeit von aufgrund Stimmbindung zustande gekommenen Hauptversammlungsbeschlüssen eine jahrelange Unsicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen bewirkt, was zu einer Lähmung des Aufsichtsrats führe und mit Sinn und Zweck des Schutzgemeinschaftsvertrags unvereinbar sei. Durch die aus dem Schutzgemeinschaftsvertrag abzuleitende Unterlassungspflicht werde auch dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens Rechnung getragen. Es gelte insoweit der Grundsatz, dass ein Aktionär, der einem Beschlussantrag in der Hauptversammlung zugestimmt habe (oder zustimmen müsse), diesen Beschluss nicht anfechten könne. Dies gelte auch dann, wenn das Stimmverhalten des Aktionärs auf einen Stimmbindungsbeschluss zurückgehe. Entgegen der Auffassung des Klägers und der Drittwiderbeklagten sei die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NZG 2010, 988 ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil hier wie dort eine schuldrechtliche Nebenabrede unter den Gesellschaftern Gegenstand der Entscheidung (gewesen) sei. Für die Annahme eines unzulässigen widersprüchlichen Verhaltens komme es auf die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes nicht an. Auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes rechtfertige insoweit keine andere Betrachtung. Eine Treuwidrigkeit und ein Verstoß gegen § 242 BGB könne sich bereits aus einem objektiv widersprüchlichen Verhalten ergeben, ohne dass es eines Vertrauenstatbestandes bedürfe. Auch ein Verschulden sei insoweit nicht vorausgesetzt, wenn auch ein etwa gegebenes Verschulden bei der Abwägung zu berücksichtigen sei. Das Verhalten des Klägers und der Drittwiderbeklagten Ziffer 1 stelle einen arglistigen und unauflösbaren Selbstwiderspruch dar und begründe damit einen Verstoß gegen § 242 BGB; es sei dabei nicht nur wegen der Zustimmung zum Hauptversammlungsbeschluss und der anschließenden Anfechtung, sondern auch wegen der bestehenden Zustimmungspflicht und der Anfechtung widersprüchlich. Die Rechtsfolgen von Widerspruch und Anfechtung könnten wegen unzulässiger Rechtsausübung der Gesellschafter auf Klägerseite im Verhältnis zur ... AG von vornherein nicht eintreten. Im Verhältnis zur Schutzgemeinschaft stellten Widerspruch und Anfechtungsklage angesichts der bestehenden Stimmbindung eine treuwidrige und unauflösbar widersprüchliche Handlung dar. Dieser Verstoß gegen Treuepflichten mache die Rechtsausübung dabei von vornherein als rechtshindernde bzw. rechtsvernichtende Einwendung unzulässig und führe nicht lediglich dazu, dass es dem Erklärenden oder Handelnden versagt sei, sich im Nachhinein auf die unzulässige Rechtsausübung zu berufen. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe sich auch nicht, dass dieser prinzipielle Zweifel habe, dass ein Stimmbindungsverstoß die Vertragsstrafe auslösen könne. Entsprechendes ergebe sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 179, 13, Rn. 26. Das Landgericht habe auch die Leistungswiderklage zu Unrecht für unbegründet gehalten. Es habe insoweit nicht nur die aus dem Schutzgemeinschaftsvertrag resultierende Unterlassungspflicht betreffend die Anfechtung von aufgrund einer Stimmbindung zustande gekommenen Hauptversammlungsbeschlüssen verkannt, sondern auch, dass den Mitgliedern der Schutzgemeinschaft durchaus möglich und zumutbar sei, (ggf. einstweiligen) Rechtsschutz allein auf Ebene der Schutzgemeinschaft zu suchen. Auch die Leistungswiderklage sei richtigerweise begründet, weil der Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 mit ihrer Anfechtungsklage gegen den aufgrund der Stimmbindung gefassten Hauptversammlungsbeschluss zu TOP 5 gegen den Schutzgemeinschaftsvertrag verstoßen und die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt hätten. Der Zweck der Vertragsstrafenregelung verlange eine Unterlassungspflicht, da er vor Verstößen gegen die Stimmbindung abschrecken solle. Die Vertragsstrafenregelung in § 8 des Schutzgemeinschaftsvertrags sei nicht eng auszulegen, sondern so, dass der Sinn und Zweck der durch sie gesicherten Regelung wirksam durchgesetzt werde. Im Fall einer Anfechtungsklage könne die betroffene Gesellschaft uU über mehrere Jahre keine der Zustimmung des Aufsichtsrates unterliegende Entscheidungen treffen (AS II, 925 zu den Einzelheiten). Das Hauptanliegen der Initiatoren der Schutzgemeinschaft habe darin gelegen, den Einfluss der Familienmitglieder zu bündeln, sodass in den Gesellschafterversammlungen der Vertragsunternehmen nur noch ein einheitlicher Wille der Familie ankomme. Zugleich wirke der Schutzgemeinschaftsvertrag disziplinierend bei der Umsetzung der in der Schutzgemeinschaft gefundenen Entscheidung und er beseitige die Gefahr sprunghafter, diskontinuierlicher Entscheidungen. Wäre eine Anfechtung erlaubt, wäre die gesamte Vorabstimmung sinnlos (hierzu AS II, 931 zu den Details). Das Vorbringen des Klägers, es fehle an einem schuldhaften Verstoß, da die Anfechtungsklage aufgrund eingehender und kompetenter Rechtsberatung erhoben worden sei, sei unsubstantiiert, da nicht einmal behauptet werde, dass schriftlicher Rechtsrat eingeholt worden sei (AS II, 553). Das Landgericht habe darüber hinaus auch seinen Vortrag übergangen, wonach die Vertragsstrafe verwirkt sei wegen des Versuchs des Klägers, die Stimmbindung in der Hauptversammlung der ... AG am 09.04.2014 durch Missbrauch zweier außenstehender Aktionärinnen zwecks Einbringung von Anträgen entgegen dem Ergebnis der Stimmbindungsabstimmung zu umgehen. Hierzu habe das Landgericht den angebotenen Beweis fehlerhaft nicht erhoben und diesen Gesichtspunkt auch sonst im Urteil nicht behandelt. Es stelle sich als Verletzung der Treuepflichten aus dem Schutzgemeinschaftsvertrag dar, dass der Kläger die Aktionärinnen ... und ... über die Vertreterinnen ... und ... - wie bereits im ersten Rechtszug unter Beweisantritt vorgetragen - veranlasst habe, zu TOP 1 und 3 des Ergänzungsverlangens zur Tagesordnung der Hauptversammlung (TOP 8 und 10 der Hauptversammlung) inhaltsgleiche Anträge zu den Anträgen zu stellen, die er selbst nach der Beschlusslage der Schutzgemeinschaft nicht habe stellen dürfen. Die inzwischen verstorbene Aktionärin ... habe – wofür in zweiter Instanz die weiteren Zeugen ... und ... angeboten würden (AS II, 555) - nachweislich bei einem Gespräch am 18.12.2014 in ... erklärt, dass sie allein auf Wunsch des Klägers eine Vollmacht an Rechtsanwältin ... zur Stimmabgabe in der Hauptversammlung der ... AG erteilt habe und die in ihrem Namen erfolgte Einbringung der Anträge in die Hauptversammlung auf der Initiative des Klägers beruht habe. Der Versuch des Klägers, mittels Vorschiebens der Aktionärinnen ... und ... die Stimmbindung zu umgehen, sei als weiterer Verstoß gegen § 5 Abs. 2 SGV zu werten. Das bloße Haften am Wortlaut der Regelung gehe am Verbot der Buchstabeninterpretation, der Interessenlage und dem Sinn und Zweck der Regelung vorbei, wonach Beschlussanträge, die in der Schutzgemeinschaft abgelehnt wurden, nicht in der Hauptversammlung gestellt werden. Dieses Ziel werde durch die Anstiftung oder Instrumentalisierung von Strohfrauen, die durch die Täuschung über die wahren Pläne regelrecht benutzt würden, vereitelt. Zu jeder Hauptleistungspflicht gehöre auch eine Treuepflicht zur Sicherung des Leistungserfolges. Auch gelte das Gebot einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung und es sei im Zweifel der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis führt. Gem. § 5 Abs. 2 des Schutzgemeinschaftsvertrages sei nicht nur das Stimmrecht, sondern auch das Antragsrecht stimmungsgemäß auszuüben. Hierdurch habe auch gerade verhindert werden sollen, dass sich einzelne Schutzgemeinschaftsmitglieder mit den übrigen Gesellschaftern der Vertragsunternehmen zusammentun (AS II, 943 ff. zu den Einzelheiten). Der Kläger habe insoweit auch schuldhaft gehandelt und damit die Vertragsstrafe verwirkt, weil bei zutreffender Auslegung des Schutzgemeinschaftsvertrags den Mitgliedern der Schutzgemeinschaft erkennbar untersagt sei, auf andere Aktionäre dahingehend einzuwirken, dass über diese ein der Stimmbindung zuwiderlaufendes Ergebnis in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft herbeigeführt werde. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum liege insoweit keinesfalls vor. Dies führe zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 2 x 361.002,75 = 722.005,50 EURO. Der Beklagte Ziffer 1 beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Heidelberg, Az. 2 O 240/14 abzuändern und wie folgt neu zu fassen: I. Die Klage wird abgewiesen. II. (Feststellungswiderklage I) Es wird gegenüber den Drittwiderbeklagten Ziffer 1 bis 3 1. festgestellt, dass der in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... GbR am 28.03.2014 zu TOP 3 „Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der ... AG für das Geschäftsjahr 2013“ gefasste Beschluss, dem Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand der ... AG, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, ist zuzustimmen, wirksam ist. 2. festgestellt, dass die in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... GbR am 28.03.2014 zu TOP 4 „Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der ... AG für das Geschäftsjahr 2013“ gefassten Beschlüsse, Herrn ... in der Hauptversammlung der ... AG am 09.04.2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, Frau ... in der Hauptversammlung der ... AG am 09.04.2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, Herrn ... in der Hauptversammlung der ... AG am 09.04.2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, Herrn ... in der Hauptversammlung der ... AG am 09.04.2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, wirksam sind. 3. festgestellt, dass der in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... GbR am 28.03.2014 zu TOP 5 „Neuwahlen zum Aufsichtsrat“ gefasste Beschluss, dem in der Einladung zur Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... am 28.03.2014 vom 12.03.2014 wiedergegebenen Wahlvorschlag des Aufsichtsrats der ... AG ist zuzustimmen, wirksam ist. 4. festgestellt, dass der in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... GbR am 28.03.2014 zu TOP 8 „TOP 1: Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung sowie Überwachung durch den Aufsichtsrat im Zusammenhang mit den Beteiligungen an den Tochtergesellschaften ..., China, gefasste Beschluss, der von Herrn ... gestellte Beschlussantrag ist abgelehnt, wirksam ist. 5. festgestellt, dass der in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... GbR am 28.03.2014 zu TOP 10 „TOP 3: Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung der Vorgänge bei der Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung der ... AG an der ... und an der ... an die ... im Jahre 2011/2012“ gefasste Beschluss, der von Herrn ... gestellte Beschlussantrag ist abgelehnt, wirksam ist. III. (Feststellungswiderklage II) Es wird gegenüber dem Kläger und Widerbeklagten sowie den Drittwiderbeklagten Ziff. 1 – 3 festgestellt: Soweit die Mitgliederversammlung der ... GbR über die Ausübung des Antrags- und/oder Stimmrechts ihrer Mitglieder in der Hauptversammlung der ... AG (Amtsgericht Mannheim, ...) einen Beschluss gefasst hat, ist es den Mitgliedern der Schutzgemeinschaft verwehrt, gegen einen damit in Einklang stehenden Beschluss der Hauptversammlung der ... AG gerichtlich vorzugehen. 1. Hilfsantrag: III. Es wird gegenüber dem Kläger und Widerbeklagten sowie den Drittwiderbeklagten Ziff. 1 bis 3 festgestellt: Soweit die Mitgliederversammlung der ... GbR über die Ausübung des Antrags- und / oder Stimmrechts ihrer Mitglieder in der Hauptversammlung der ... AG (Amtsgericht Mannheim, ...) einen Beschluss gefasst hat, ist es den Mitgliedern der Schutzgemeinschaft verwehrt, gegen einen damit in Einklang stehenden Beschluss der Hauptversammlung der ... AG mittels Anfechtungsklage (§ 246 AktG), Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG), Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit (§ 256 ZPO), Klage auf Feststellung der Nichtigkeit (§ 256 ZPO) und Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) gerichtlich vorzugehen. 2. Hilfsantrag III. Es wird gegenüber dem Kläger und Widerbeklagten sowie den Drittwiderbeklagten Ziff. 1 bis 3 festgestellt: Soweit die Mitgliederversammlung der ... GbR über die Ausübung des Antrags- und / oder Stimmrechts ihrer Mitglieder in der Hauptversammlung der ... AG (Amtsgericht Mannheim, ...) einen Beschluss gefasst hat, ist es den Mitgliedern der Schutzgemeinschaft verwehrt, gegen einen damit in Einklang stehenden Beschluss der Hauptversammlung der ... AG mittels Anfechtungsklage (§ 246 AktG) und Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) gerichtlich vorzugehen. 3. Hilfsantrag III. Es wird gegenüber dem Kläger und Widerbeklagten sowie den Drittwiderbeklagten Ziff. 1 bis 3 festgestellt: Soweit die Mitgliederversammlung der ... GbR über die Ausübung des Antrags- und / oder Stimmrechts ihrer Mitglieder in der Hauptversammlung der ... AG (Amtsgericht Mannheim, ...) einen Beschluss gefasst hat, ist es den Mitgliedern der Schutzgemeinschaft verwehrt, gegen einen damit in Einklang stehenden Beschluss der Hauptversammlung der ... AG mittels Anfechtungsklage (§ 246 AktG) gerichtlich vorzugehen. IV. (Feststellungswiderklage III) Es wird gegenüber dem Kläger und Widerbeklagten sowie den Drittwiderbeklagten Ziff. 1 – 3 festgestellt, dass in der Schutzgemeinschaft ... und damit für deren sämtliche Mitglieder folgende Regelungen gelten: aa) Anträge auf Einberufung einer Hauptversammlung (§ 122 Abs. 1 AktG) unterliegen der (Vor-) Abstimmungspflicht innerhalb der Schutzgemeinschaft. Die Absicht zur Antragstellung ist der Geschäftsführung mitzuteilen, die für eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung oder im schriftlichen Umlaufverfahren Sorge trägt. bb) Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung einer anberaumten Hauptversammlung (§ 122 Abs. 2 AktG) können unmittelbar bei der Gesellschaft (... AG) geltend gemacht werden. Einer vorherigen Abstimmung innerhalb der Schutzgemeinschaft bedarf es insoweit nicht. Zugleich mit der Anmeldung hat das betreffende Mitglied jedoch die Schutzgemeinschaft über die zusätzlichen Tagesordnungspunkte zu informieren. Die Antragstellung und Stimmabgabe bezüglich der zusätzlichen Tagesordnungspunkte unterliegt der uneingeschränkten Abstimmungspflicht innerhalb der Schutzgemeinschaft. Die Geschäftsführung wird in gleicher Weise wie zu den übrigen Tagesordnungspunkten für eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung oder im schriftlichen Umlaufverfahren Sorge tragen. cc) Anträge zu bekanntgemachten Gegenständen der Tagesordnung einer Hauptversammlung (§ 124 Abs. 4 Satz 2 AktG) einschließlich Vorschlägen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern unterliegen uneingeschränkt der Abstimmungspflicht innerhalb der Schutzgemeinschaft. dd) Auskunftswünsche der Mitglieder der Schutzgemeinschaft an die ... AG sind über die Geschäftsführung der Schutzgemeinschaft zu leiten. Soweit sich die Auskunftswünsche auf die Gegenstände der Tagesordnung einer Hauptversammlung beziehen, sind sie spätestens innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung der Tagesordnung bzw. des betreffenden Tagesordnungspunkts der Geschäftsführung der Schutzgemeinschaft mitzuteilen. Diese leitet den Auskunftswunsch, soweit er nicht offensichtlich unrechtmäßig ist, unverzüglich an den Vorstand mit der Bitte weiter, die gewünschte Auskunft kurzfristig und jedenfalls vor der Hauptversammlung zu erteilen. Die Geschäftsführung hat alle Mitglieder von dem Auskunftswunsch und der Antwort des Vorstands in Kenntnis zu setzen. Wird der Auskunftswunsch nicht nach Maßgabe dieser Bestimmung erledigt, kann das betreffende Mitglied sein Auskunftsverlangen unmittelbar gegen die ... AG geltend machen. ee) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche. Diese Frist kann nur in dringenden Fällen abgekürzt werden. Findet die Hauptversammlung vor Ablauf der Wochenfrist statt, genügt die Einberufung der Mitgliederversammlung auf den der Hauptversammlung vorhergehenden Tag. V. (Leistungsklage) 1. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten Ziffer 1 1.083.008,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 361.002,75 € seit dem 12.09.2014 und aus 722.005,50 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 wird verurteilt, an den Beklagten Ziffer 1 552.637,36 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2014 zu zahlen. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führen sie aus, die Berufung des Beklagten Ziffer 1 sei unbegründet. Insbesondere habe das Landgericht die Feststellungswiderklage II des Beklagten Ziffer 1 zu Recht abgewiesen. Es sei zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus § 5 Abs. 2 SGV lediglich eine Verpflichtung zur Abgabe der Stimme in der Hauptversammlung der ... AG im Sinne der zuvor beschlossenen Stimmbindung ergebe. Es ließen sich hieraus keine weitergehenden Pflichten, insbesondere nicht zur Unterlassung einer Anfechtung der auf dieser Grundlage gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse herleiten. Eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung komme angesichts der minutiösen Regelung der Gesellschafterrechte im Schutzgemeinschaftsvertrag und mangels hinreichend deutlicher Grundlage im Gesellschaftsvertrag nicht in Betracht. Auch lägen keine – bei der Auslegung von Personengesellschaftsverträgen besonders wichtige – Gründe aus der Entstehungsgeschichte des Schutzgemeinschaftsvertrages vor und auch aus der Interessenlage der Schutzgemeinschaftsmitglieder ergebe sich nichts Anderes. Der Zweck der Stimmbindung bestehe darin, einen bestimmten Beschluss in der Hauptversammlung zustande zu bringen. Nach dem Verständnis des Beklagten Ziffer 1 sei der Rechtsschutz der Minderheit der in der Schutzgemeinschaft verbundenen Aktionäre nicht ansatzweise ausreichend gewährleistet. Der Beklagte Ziffer 1 verkenne, dass es bei der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen um die Beseitigung von satzungs- oder gesetzwidrigen Beschlüssen gehe, dass die aktienrechtliche Anfechtungsklage einer objektiven Rechtskontrolle diene, die auch für das individuelle Mitglied der Aktiengesellschaft schützende Funktion habe, und dass die übrigen Schutzgemeinschaftsmitglieder kein legitimes Interesse daran haben könnten, in der Hauptversammlung gefasste gegen Gesetz oder Satzung (§ 243 AktG) verstoßende Beschlüsse bestandskräftig werden zu lassen. Der Schutzgemeinschaftsvertrag schließe Rechtsschutz gegen rechtswidrige Beschlüsse nicht aus. Die Stimmbindung werde auch nicht zum bloßen Selbstzweck, da es bei Beschlussfassungen in der Hauptversammlung und in der Schutzgemeinschaft große von gerichtlicher Überprüfung freie Bereiche der Zweckmäßigkeitserwägungen und der unternehmerischen Leitung gebe und dass Sinn und Zweck der aktienrechtlichen Anfechtungsklage einzig und allein die Rechtmäßigkeitskontrolle sei, eine Zweckmäßigkeitskontrolle hingegen nicht stattfinde. Die Frage einer rechtswidrigen Beschlussfassung der Hauptversammlung sei keine bloße Angelegenheit der Schutzgemeinschaft. Nach § 245 Nr. 4 und 5 AktG seien sogar Organe und Organmitglieder der Aktiengesellschaft verpflichtet, Anfechtungsklage zu erheben, wenn eine Rechtswidrigkeit der gefassten Beschlüsse im Raume stehe. Auch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens greife hinsichtlich der Anfechtung eines aufgrund einer Stimmbindung zustande gekommenen Hauptversammlungsbeschlusses nicht ein, weil die Ausübung des gebundenen Stimmrechts in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft nicht auf einer freien Willensbildung beruhe. Das Rechtsverhältnis zwischen dem durch die Schutzgemeinschaft gebundenen Aktionär und der Aktiengesellschaft sei für den vorliegenden Prozess irrelevant. Auf der einzig relevanten Ebene der Schutzgemeinschaft sei das Verhalten nicht widersprüchlich, da die dissentierenden Mitglieder innerhalb der Schutzgemeinschaft schon keinen Vertrauenstatbestand gesetzt hätten, weil sie die entsprechende Beschlussfassung in der Hauptversammlung abgelehnt hätten. Auch die Rechtsfolgen eines etwa widersprüchlichen Verhaltens würden vom Beklagten Ziffer 1 verkannt, da hiernach lediglich Rechtsfolgen nicht eintreten, nicht aber Pflichten begründet werden. Die – nach der vertragskonform durchgeführten Abstimmung – erfolgte Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses TOP 5 und Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Stimmbindungsbeschlusses, begründe kein widersprüchliches Verhalten, sondern gehe mit den Regelungen des Schutzgemeinschaftsvertrags konform. Die grundsätzliche Frage der Wirksamkeit eines schuldrechtlichen Ausschlusses der Beschlussanfechtung stelle sich nicht, da ein solcher nicht vereinbart sei. Die vom Beklagten Ziffer 1 bemühten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NZG 2010, 1017, 1018 und NZG 2010, 988 sowie ZIP 2013, 720) seien nicht auf den hiesigen Fall übertragbar. Die Behauptung, dass die Aktiengesellschaft gewissermaßen handlungsunfähig werde, wenn ein Hauptversammlungsbeschluss über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds im Nachhinein angefochten werden könne, sei unzutreffend. Der Entscheidung BGHZ 179, 13 („Schutzgemeinschaft II) sei nicht zu entnehmen, dass der Rechtschutz ausschließlich auf die Ebene der Schutzgemeinschaftsbeschlüsse verlagert sei und eine Anfechtung von aufgrund einer Stimmbindung zustande gekommenen Hauptversammlungsbeschlüssen ausgeschlossen sei. Der Bundesgerichtshof habe vielmehr ausdrücklich in der Entscheidung „Schutzgemeinschaftsvertrag II“ zum Ausdruck gebracht, dass die Frage, ob die Mehrheitsentscheidung wirksam sei, in einer sogenannten zweiten Stufe zu prüfen sei. Dies gelte nicht nur bei Maßnahmen, die die gesellschaftsvertraglichen Grundlagen beträfen oder qualifizierte Mehrheitserfordernisse aufwiesen, sondern auch in anderen Fällen. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei insbesondere keine Aussage darüber zu entnehmen, ob Aktionäre ein Anfechtungsrecht hätten, wenn sie als Mitglieder einer Schutzgemeinschaft aufgrund der getroffenen Mehrheitsentscheidung verpflichtet seien, für einen Hauptversammlungsbeschluss zu stimmen. Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof (a.a.O. Rn. 26) deutliche Zweifel geäußert, ob ein Verstoß gegen Stimmpflichten in der Hauptversammlung überhaupt eine Vertragsstrafe auslösen könne. Das Landgericht habe richtig angenommen, dass effektiver Rechtschutz für den Minderheitsgesellschafter nur dann zu erreichen sei, wenn diesem eine Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, die aufgrund eines Stimmbindungsvertrags gefasst worden seien, möglich sei. Effektiver Rechtschutz sei insbesondere nicht dadurch gewährleistet, dass - so die Beklagtenseite - die Minderheitsgesellschafter ggf. gezwungen seien, in der Hauptversammlung entgegen dem Stimmbindungsbeschluss zu stimmen und somit Gefahr zu laufen, eine Vertragsstrafe mit geradezu existenziellen ökonomischen Folgen zu verwirken, wenn sie die Stimmbindung für rechtswidrig hielten. Die begrenzten Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes reichten für einen effektiven Rechtschutz nicht aus. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Feststellungswiderklage II aber auch – wie bereits in erster Instanz vorgetragen - bereits unzulässig. Verstehe man den Antrag als Zwischenfeststellungsklage, ergebe sich dies bereits daraus, dass der Antrag weit über das nach der Leistungswiderklage streitgegenständliche Rechtsverhältnis hinausreiche. Im Übrigen sei der Antrag auch inhaltlich zu unbestimmt. Mit Blick auf die Drittwiderbeklagten Ziffer 2 und 3 fehle das Feststellungsinteresse, da diese weder Anfechtungsklage erhoben noch sonst zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie gegen rechtswidrige Hauptversammlungsbeschlüsse der ... AG in dem in der Feststellungswiderklage II genannten Fall vorgehen dürften. Auch die Berufungsangriffe des Beklagten Ziffer 1 gegen die Abweisung der Leistungsklage (Vertragsstrafen) gingen fehl. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 hätten sich durch Abstimmung entsprechend der Stimmbindung an die Verpflichtungen aus § 5 Abs. 2 SGV gehalten. Dass sie die entsprechend der Stimmbindung gefassten Beschlüsse im Nachhinein einer gerichtlichen Prüfung unterzogen hätten, verstoße nicht gegen § 5 Abs. 2 SGV und sei daher auch nicht geeignet, die Vertragsstrafe nach § 8 Abs. 1 SGV auszulösen. Jedenfalls lasse sich dies nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar aus der Vertragsstrafenregelung in § 8 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 SGV ableiten. Hinreichend effektiver Rechtschutz sei – entgegen der Auffassung des Beklagten Ziffer 1 – nicht über einstweiligen Rechtsschutz und die Überprüfung der Wirksamkeit der Beschlüsse der Schutzgemeinschaft zu erlangen, da die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. der Nichtigkeit von gefassten Schutzgemeinschaftsbeschlüssen einen diesbezüglich aufgrund der Stimmbindung gefassten Hauptversammlungsbeschluss vollständig unberührt lasse. Jedenfalls treffe sie, den Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1, an einem etwaigen Verstoß gegen ein mögliches Verbot der Anfechtung eines aufgrund einer Stimmbindung zustande gekommenen Hauptversammlungsbeschlusses aufgrund der anwaltlichen Beratung kein Verschulden. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Kläger seine Berufung gegen die Zurückweisung der Anfechtungsklage durch das Landgericht im Verfahren 7 U 82/15 vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgenommen und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 eine Berufung überhaupt nicht verfolgt habe. Die Vertragsstrafe sei auch nicht deshalb verwirkt, weil er, der Kläger, über andere - außenstehende - Aktionäre versucht habe, entgegen der Stimmbindung Anträge in die Hauptversammlung einzubringen. Es sei schon im ersten Rechtszug umfassend vorgetragen und dargelegt worden, dass die Aktionärinnen ... und ... keineswegs in der Hauptversammlung inhaltsgleiche Anträge zu den von ihm vorgesehenen Anträgen hätten stellen lassen. Es treffe auch nicht zu, dass er, der Kläger, Drahtzieher der Vorgänge gewesen sei. Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten Ziffer 1 ergehe sich in Mutmaßungen, sei in sich widersprüchlich und unsubstantiiert und daher nicht berücksichtigungsfähig. Die Feststellungswiderklage III sei unbegründet, weil es keine einvernehmliche Übung der Gesellschafter der Schutzgemeinschaft im Sinne des Informationskonzepts 1997 gegeben habe und gebe. Es handele sich bei dem sog. Informationskonzept 1997 lediglich um ein Entwurfsschreiben mit Regelungsvorschlägen, die an den Vorstellungen der übrigen Schutzgemeinschaftsmitglieder völlig vorbei gingen und die nie einvernehmlich gelebt worden seien. Im Übrigen fehle es an schlüssigem Vortrag, dass jedes Schutzgemeinschaftsmitglied eine konkludente Willenserklärung auf Annahme der Vorschläge im Schreiben vom 11.12.1997 abgegeben habe (AS II, 1045). Dass die Regelung nie einvernehmlich gelebt worden sei, ergebe sich auch daraus, dass der Beklagte Ziffer 1 sich in der streitigen Schutzgemeinschaftssitzung am 28.03.2014 selbst nicht auf ein entsprechendes Informationskonzept berufen habe. Ebenso wenig ergebe sich ein entsprechendes Regelungsregime aus der Zusatzvereinbarung 1986, weil es sich nicht um eine Änderung des Schutzgemeinschaftsvertrages handele, sondern um eine daneben stehende Zusatzvereinbarung zwischen einem Teil der Mitglieder der Schutzgemeinschaft über die Ausübung der Rechte aus § 51a GmbHG für zwei namentlich benannte Schutzgemeinschaftsmitglieder (den Kläger und den Vater des Beklagten Ziffer 1), nicht aber eine allgemeine, für alle Schutzgemeinschaftsmitglieder verbindliche Regelung. Auch sei die Beklagte Ziffer 2 gerade nicht Partei der Zusatzvereinbarung 1986 gewesen. Hintergrund der auf den Vater des Beklagten Ziffer 1 zugeschnittenen Zusatzvereinbarung 1986 sei im Übrigen ein temporärer Zweck gewesen, der allein die vorherige Rechtsform der GmbH getroffen habe und nach Umwandlung der ... in eine AG keine Geltung mehr beanspruchen könne. Auch könne aus der Bezugnahme auf die Zusatzvereinbarung 1986 durch ihn, den Kläger, nichts hergeleitet werden. Die mit dem Berufungsantrag Ziffer II weiterverfolgte Feststellungswiderklage I sei nicht nur unbegründet, sondern bereits unzulässig, weil dem Beklagten Ziffer I gegenüber den Drittwiderbeklagten Ziffer 1 - 3 das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Jedenfalls fehle es an den Voraussetzungen für die ausnahmsweise bestehende Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die mit der Anschlussberufung weiterverfolgte Klage zulässig und begründet. Es fehle insbesondere nicht das Feststellungsinteresse, weil es sich bei der Feststellungsklage nach § 256 ZPO um die einzige Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen rechtswidrige Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft handele. Seine Feststellungsanträge seien auch begründet. Richtig sei das Landgericht insoweit noch davon ausgegangen, dass grundsätzlich ein Informationsanspruch der Gesellschafter gegen den Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft bestehe. Durch die Umwandlung der früher als GmbH organisierten ...in eine Aktiengesellschaft hätten die Gesellschafter ihre Informationsrechte nach § 51a GmbHG verloren, weshalb sie seither auf die ihnen über die Schutzgemeinschaft zu erteilenden Informationen angewiesen seien, um ihre gesellschaftlichen Rechte und Pflichten ausüben zu können. Ziel des Schutzgemeinschaftsvertrages sei ein – Informationen voraussetzender – offener Prozess der Meinungsbildung und des Informationsaustausches zur Sicherstellung des unternehmerischen Einflusses auf die ... AG (AS II, 1091). Im Übrigen seien in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft zu erlangende Information stets verspätet, weil die maßgeblichen Informationen bereits bei der vorher stattfindenden Abstimmung in der Schutzgemeinschaft vorliegen müssten, bei der die Stimmabgabe in der Hauptversammlung festgelegt werde. Die von ihm erhobene Rüge der Informationspflichtverletzung sei auch keine unzulässige Rechtsausübung. Das Landgericht lasse die Maßstäbe der Grundsätze des Rechtsmissbrauchs offen. Da es eine Pflicht zur Vorankündigung von in der Gesellschafterversammlung der Schutzgemeinschaft zu stellenden Fragen nicht gebe, gehe das Landgericht zu Unrecht von einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsausübung aus, ohne dass überhaupt eine Verhaltenspflicht bestehe. Auch habe das Landgericht ohne jeden Anhaltspunkt im Sachverhalt angenommen, er - der Kläger - habe dem Beklagten Ziffer 1 als Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft die Möglichkeit abgeschnitten, sich auf die Beantwortung der Fragen angemessen vorzubereiten und etwa erforderliche Auskünfte rechtzeitig einzuholen. Richtigerweise sei die Geschäftsleitung einer Gesellschaft gehalten, sich ordnungsgemäß auf Gesellschafterversammlungen vorzubereiten. Hätte er dies getan, wäre keine der Fragen überraschend gewesen. Darüber hinaus müsse er ggfs. kundige Personen zum Zwecke von Nachfragen in die Versammlung mitzubringen. Die von ihm in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft gestellten Fragen seien in Ansehung der Tagesordnung erwartbar und vorhersehbar gewesen. Selbst wenn einzelne Fragen überraschend gewesen sein sollten, so hätte eine Ankündigungspflicht nur hinsichtlich dieser einzelnen Fragen bestanden, weshalb nicht das gesamte Informationsverlangen als unzulässige Rechtsausübung hätte behandelt werden dürfen. Den Beklagten Ziffer 1 treffe als Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er zur Beantwortung der jeweiligen Frage auch bei der möglichen und gebotenen Vorbereitung nicht in der Lage gewesen wäre. Der Beklagte Ziffer 1 habe schon deshalb über alle erforderlichen Kenntnisse zur Beantwortung der von ihm, dem Kläger, gestellten Fragen verfügt, weil er ein leitender Angestellter auf höchster Führungsebene bei der ... AG sei. Der Beklagte Ziffer 1 habe sich in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft keinerlei Mühe gegeben, berechtigte Informationsverlangen zu beantworten, sondern habe stereotyp auf die Hauptversammlung der ... AG verwiesen. Insbesondere die das Geschäft in China betreffenden Fragen hätte der Beklagte Ziffer 1 ohne Weiteres beantworten können und daher auch beantworten müssen. Ihm, dem Kläger, seinen Beratern und der Drittwiderbeklagten Ziffer 1 sei zumindest nicht bewusst gewesen, dass der Beklagte Ziffer 1 die meisten der gestellten Fragen angeblich nicht ohne Nachforschungen hätte beantworten können. Er sei davon ausgegangen, dass der Beklagte Ziffer 1 aus seiner Position als bestens vernetzter Mehrheitsaktionär der ... AG über umfassende Kenntnisse aus dem Innenleben der AG verfüge. Ohne vorherigen Hinweis und damit überraschend (§ 139 ZPO) sei das Landgericht im Übrigen davon ausgegangen, dass es ihm, dem Kläger, ohne Weiteres zumutbar gewesen sei, den Fragenkatalog bereits im Vorfeld der Schutzgemeinschaftssitzung vorzulegen, und dass er keine nachvollziehbaren Gründe dafür habe benennen können, warum dies nicht geschehen sei. Bei rechtzeitigem Hinweis hätte er hierzu vorgetragen, dass der Fragenkatalog erst am Vortag der Sitzung der Schutzgemeinschaft habe vorbereitet werden können, weil nach Einberufung der Hauptversammlung der ... AG am 28. Februar 2014 zunächst umfangreiche Unterlagen durchzuarbeiten gewesen seien, wobei bis zum Vorabend der Schutzgemeinschafts-Sitzung noch nicht klar gewesen sei, welche Informationen für welche Tagesordnungspunkte wesentlich sein würden. Zahlreiche Informationswünsche hätten sich auch erst während der Sitzung der Schutzgemeinschaft im Zuge der dortigen Diskussion zu den Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung und der Sitzung der Schutzgemeinschaft ergeben, insbesondere bei der Aussprache über den Geschäftsbericht und die hierzu vorgelegten Unterlagen. Eine vorherige Übermittlung des Fragenkatalogs sei schon technisch nicht möglich gewesen, da es einen förmlichen Fragenkatalog nicht gegeben habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass von Seiten des Beklagten Ziffer 1 als Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft vor der Sitzung der Schutzgemeinschaft kein Hinweis auf die Erforderlichkeit einer Vorab-Vorlage eines etwaigen Fragenkatalogs übermittelt worden sei und der Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft sich auch nicht darauf berufen habe, dass Fragen vorher hätten angekündigt werden müssen. Soweit das Landgericht angenommen habe, ihm sei es mit der Stellung der Fragen nur darum gegangen, den Beklagten Ziffer 1 vor den Kopf zu stoßen und vorzuführen, handele es sich um eine haltlose Spekulation, die nicht auf Sachvortrag gestützt sei. Insoweit liege im Übrigen ebenfalls eine Hinweispflichtverletzung vor, weil das Landgericht nicht darauf hingewiesen habe, dass es aus dem Umstand, dass er in der streitgegenständlichen Sitzung der Schutzgemeinschaft die Aktionärseigenschaft des Beklagten Ziffer 1 bzw. deren Umfang in Frage gestellt habe, irgendwelche Schlussfolgerungen ziehen wolle. Bei rechtzeitigem gerichtlichen Hinweis wäre insoweit vorgetragen worden, dass die Frage nach der Aktionärseigenschaft des Beklagten Ziffer 1 nur deshalb gestellt worden sei, weil dieser selbst die Präsenz der jeweiligen Aktionäre und die Stückzahl der von ihnen jeweils gehaltenen Aktien aufgenommen habe und weil nach dem Schutzgemeinschaftsvertrag die Mitglieder der Schutzgemeinschaft nicht wissen könnten, ob es innerhalb der Schutzgemeinschaft Verschiebungen des Aktienbesitzes gegeben habe, das Teilnahme- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft allerdings von der Eintragung im Aktienregister abhänge. Die vom Beklagten Ziffer 1 vorgenommene Unterbrechung der Sitzung zur Beschaffung von Nachweisen über den Aktienbesitz wäre nicht erforderlich gewesen, denn sein, des Klägers, Bevollmächtigter habe angeboten, dass der Beklagte Ziffer 1 die entsprechenden Bestätigungen im Laufe der Sitzung vorlegen könne. Dies habe der Beklagte Ziffer 1 indes abgelehnt, um Zeit zu schinden. Soweit das Landgericht unterstellt habe, dass er, der Kläger, nicht behaupten könne, dass er ernsthafte Zweifel an der Aktionärseigenschaft des Beklagten Ziffer 1 gehabt habe, sei dies durch den Tatsachenvortrag nicht gerechtfertigt. Im Übrigen habe auch insoweit jeder gerichtliche Hinweis gefehlt. Bei entsprechendem Hinweis wäre insoweit vorgetragen worden, dass er nicht habe wissen können, ob und in welchem Umfang die Aktionärseigenschaft des Beklagten Ziffer 1 zur fraglichen Zeit noch bestanden habe, da Aktienveräußerungen ohne die Zustimmung anderer Aktionäre wirksam seien. Tatsächlich habe er ein entsprechendes Auskunftsrecht gehabt. Ohne hinreichende Grundlage habe das Landgericht unterstellt, dass er der begehrten Informationen für die Abstimmung nicht bedurft hätte, weil er hinreichenden Einblick und hinreichende Kenntnisse über die Angelegenheiten der ... AG gehabt habe. In der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft hätten die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der ... AG sowie die Neuwahl des Aufsichtsrats zur Entscheidung gestanden, für die die erbetenen Informationen von großer Bedeutung gewesen seien. Auch zu diesem Gesichtspunkt habe das Landgericht versäumt, einen entsprechenden Hinweis zu erteilen. Bei rechtzeitigem Hinweis wäre insoweit vorgetragen worden, dass er erwartet habe, in der Sitzung der Schutzgemeinschaft detaillierte Informationen des Geschäftsführers (Beklagter Ziffer 1) über die Details der Geschäftsführung der ... AG zu erhalten, um über die zur Entscheidung stehende Entlastung sachgerecht abstimmen zu können. Nichts Anderes gelte für die damals zur Entscheidung stehende Wahl des Aufsichtsrates. Hinsichtlich seines Abstimmungsverhaltens sei er auch keineswegs voreingestellt gewesen; dieses habe vielmehr von den von ihm erwarteten Auskünften in der Sitzung der Schutzgemeinschaft abgehangen. Ohne jede tatsächliche Grundlage und zu Unrecht habe das Landgericht daher angenommen, dass die Beantwortung der in der Sitzung der Schutzgemeinschaft gestellten Fragen seine angeblich vorgefertigte Meinung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat nicht mehr hätte beeinflussen können. Aus dem Umstand, dass er auch ohne die begehrten Auskünfte über die Beschlussanträge abgestimmt habe, lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass er der streitigen Informationen nicht bedurft hätte. Vielmehr sei umgekehrt richtig, dass er gerade wegen der Verweigerung von Auskünften nicht zu einer Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrates bereit gewesen sei. Ohnedies wäre aber auch eine etwaige Vorfestlegung über das bevorstehende Abstimmungsverhalten nicht geeignet gewesen, eine unzulässige Rechtsausübung zu begründen. Im Aktienrecht sei es nicht verboten, durch das Fragerecht Opposition zu betreiben. Soweit das Landgericht darauf abgehoben habe, dass die von ihm, dem Kläger, begehrten Informationen zu den Aufsichtsratsmitgliedern für die Abstimmungsentscheidung nicht von Bedeutung gewesen seien, da er ohnehin für sich in Anspruch genommen habe, ein Aufsichtsratsmitglied zu benennen, treffe dies schon deshalb nicht zu, weil insgesamt vier Aufsichtsratskandidaten zur Wahl gestanden hätten, seine eigene Familie aber nur die Möglichkeit beansprucht habe, ein Mitglied zu stellen. Die landgerichtliche Entscheidung sei auch inhaltlich falsch, weil das Landgericht aufgrund der Treuepflicht hätte feststellen müssen, dass der Beschluss, dass dem Wahlvorschlag des ... -Aufsichtsrats zur Neuwahl des Aufsichtsrats zuzustimmen sei, nichtig sei und dass stattdessen ein Beschluss der Schutzgemeinschaft im Sinne des Klagantrags Ziffer 1 c) bb) sowie des Klagantrags Ziffer 2 hätte gefasst werden müssen, damit auch seiner Familie die Möglichkeit eingeräumt sei, ein Aufsichtsratsmitglied zu stellen. Dabei könne es nicht darauf ankommen, dass zwischen den beiden Familienstämmen seit Jahren Streit bestehe, wie das Landgericht annehme. Unrichtig habe das Landgericht angenommen, dass die Treuepflichten der Gesellschafter der Schutzgemeinschaft nicht weiter gingen als die diejenigen der Aktionäre. Das Landgericht habe insoweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Treuepflicht von Mitgliedern einer Personengesellschaft grundlegend verkannt. Hiernach gelte, dass jede Mehrheitsentscheidung einer Personengesellschaft der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht entsprechen müsse. Das Landgericht habe darüber hinaus die schwerwiegenden Veränderungen durch den Formwechsel von der GmbH hin zur AG und den hiermit einhergehenden Verlust von Einwirkungsmöglichkeiten und Informationsrechten der einzelnen Gesellschafter verkannt. Schon hieraus ergebe sich eine gesteigerte Pflicht der Mehrheit der Gesellschafter der Schutzgemeinschaft, auf die Belange der Minderheit der Schutzgemeinschaftsgesellschafter bei der Aufsichtsratswahl Rücksicht zu nehmen. Unrichtig gehe das Landgericht insoweit davon aus, dass die Gesellschafter die Entscheidung über die Umwandlung der Gesellschaft bewusst getroffen hätten und hierbei auch davon abgesehen hätten, den Schutzgemeinschaftsvertrag zum Schutz von Minderheitsaktionären zu ändern. Auch wenn der Schutzgemeinschaftsvertrag in seinem Wortlaut unverändert geblieben sei, hätten sich jedenfalls die äußeren Umstände geändert, die für die Auslegung des Gesellschaftsvertrags von Bedeutung seien, was eine geänderte Auslegung des Schutzgemeinschaftsvertrags nach sich ziehen müsse. Es müsse die Treuepflicht der Gesellschafter der Schutzgemeinschaft – der jede Mehrheitsentscheidung entsprechen müsse - deutlich gesteigert sein. Ein adäquater Minderheitenschutz sei nämlich nur dann erreichbar, wenn auch die Minderheit die Chance habe, durch einen Vertreter ihres Vertrauens bei der Überwachung der Geschäftsleitung repräsentiert zu sein. Zu Unrecht sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der Beklagte Ziffer 1 seinen, des Klägers, Wahlvorschlag nicht willkürlich abgelehnt habe. Unrichtig habe es dabei angenommen, dass die vom Beklagten Ziffer 1 dargelegte Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen diesem und ihm sowie seinen Kindern aufgrund massiver Anfeindungen gestört sei. Ohne entsprechende Tatsachengrundlage habe das Landgericht dabei zugrunde gelegt, dass es massive Anfeindungen von seiner, des Klägers, Seite gegeben habe. Vielmehr treffe einzig und allein den Berufungskläger die Verantwortung für berechtigte Vorwürfe. Unrichtig habe das Landgericht auch angenommen, dass ein sachlicher Grund für die Ablehnung seines Wahlvorschlags für den Aufsichtsrat in dem Anliegen liege, die Arbeit des Aufsichtsrats nicht durch Familienstreitigkeiten zu belasten, und dass auch nicht ersichtlich sei, dass die Aufsichtsratsaufgaben besser von dem vom Beklagten Ziffer 1 vorgeschlagenen Kandidaten ausgeführt werden könnten. Das Landgericht habe insoweit die massiven Unregelmäßigkeiten (Unterwertveräußerung der ... -Beteiligung der ... AG und die Ausschüttung der Dividenden an die Beklagten Ziffer 1 und 3) ausgeblendet, die der gegenwärtige Aufsichtsrat zu verantworten habe. Es sei im Übrigen anerkannt, dass dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft eine angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören sollte (Ziffern 5.4.1 und 5.4.2. des Deutschen Corporate Governance Kodex). Dem Interesse einer Familiengesellschaft entspreche es, dass die beteiligten Familienstämme im Aufsichtsrat repräsentiert seien. Die Klageanträge Ziffer 1 d) und 1 e) zu den Beschlüssen über die Abstimmung bezüglich der Bestellung von Sonderprüfern zu den Komplexen China und ... habe das Landgericht zu Unrecht abgewiesen, weil unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten eine entsprechende Beschlussfassung der Schutzgemeinschaft geboten gewesen sei. Die Beschlussfassung der Schutzgemeinschaft über die Bestellung eines besonderen Vertreters zum Komplex „...“ sei im Übrigen wegen eines Verstoßes des Beklagten Ziffer 1 gegen ein Stimmverbot unwirksam. Das Landgericht sei zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Mitglieder der Schutzgemeinschaft eine Verpflichtung zur Zustimmung zu Anträgen auf Bestimmung eines Sonderprüfers ergeben könne, weil den Mitgliedern der Schutzgemeinschaft wegen der Stimmbindung ggfs. die Möglichkeit genommen sei, einen entsprechenden gerichtlichen Antrag nach § 142 Abs. 2 AktG zu stellen. § 5 Abs. 2 SGV verstelle insoweit die Möglichkeit der Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz nach § 142 Abs. 2 AktG, weil es den überstimmten Mitgliedern der Schutzgemeinschaft aufgrund der Stimmbindung versagt sei, einen entsprechenden Sonderprüfungsantrag zu stellen, dessen Ablehnung Voraussetzung für einen Antrag nach § 142 Abs. 2 AktG sei. Unrichtig sei das Landgericht aber davon ausgegangen, dass eine Verletzung der Treuepflicht durch die Mehrheitsgesellschafter nur dann bejaht werden könne, wenn die Mehrheitsmacht treuwidrig, d. h. willkürlich oder unter Missachtung berechtigter Belange des die Sonderprüfung beantragenden Minderheitsgesellschafters ausgeübt werde. Das Landgericht habe insoweit zu Unrecht angenommen, dass die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht nur dann zu einer Beschlussfassung über die Einsetzung eines Sonderprüfers zwinge, wenn von dem Minderheitsgesellschafter der Schutzgemeinschaft ein hinreichender Tatverdacht für Unredlichkeiten oder eine grobe Pflichtverletzung der Geschäftsleitung der Aktiengesellschaft i. S. d. § 142 Abs. 2 AktG dargetan sei. Für die Ansicht des Landgerichts, dass die Umstände, aus denen sich die Treuepflicht ggf. ergebe, den Gesellschaftern bereits bei der Abstimmung bekannt sein müsse und es nur dann in der konkreten Situation treuwidrig sein könne, bestehe keine Grundlage. Zu berücksichtigen sei insoweit schon, dass im Anwendungsbereich des § 142 Abs. 2 AktG zum einen einhellig anerkannt sei, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen der Schluss der mündlichen Verhandlung sei und zum anderen im Verfahren nach § 142 Abs. 2 AktG die Verfahrensregeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gälten, also der Amtsermittlungsgrundsatz eingreife und auch Beweiserleichterungen bestünden. Wegen der durch die Umwandlung eingetretenen gesteigerten Treuepflichtbindung und des durch die Umwandlung eingetretenen Rechtsverlustes der Gesellschafter müsse der Minderheit leichter als nach § 142 Abs. 1 und Abs. 2 AktG die Durchsetzung einer Sonderprüfung ermöglicht sein, da der Schutzgemeinschaftsvertrag dem Minderheitsgesellschafter die Möglichkeit nehme, ohne Verstoß gegen den Stimmbindungsvertrag den sonst gemäß § 142 Abs. 2 AktG zur Durchsetzung von Sonderprüfungen zur Verfügung stehenden gerichtlichen Rechtsschutz als Aktionär in Anspruch zu nehmen. Zu Unrecht sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass es an hinreichendem Vortrag zu Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das China-Geschäft der ... AG fehle. Das Landgericht habe zu Unrecht die höheren Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 AktG unzutreffend auf die Frage des Eingreifens einer Treuepflicht zur positiven Abstimmung über die Bestimmung eines Sonderprüfers angewendet. Aber selbst wenn der Maßstab für das Vorliegen einer entsprechenden Zustimmungspflicht die Regelung in § 142 Abs. 2 AktG wäre, hätte er, der Kläger, die Voraussetzungen hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, insbesondere aufgrund der über sieben Jahre anhaltenden massiven Fehlentwicklung des China-Geschäfts der ... AG. Er habe auch in der Klageschrift dargelegt, dass nach Auskunft der Organe der ... AG die Ursachen für die Fehlentwicklung bereits im Jahr 2007 bekannt gewesen seien und die zutage getretenen Probleme vom Vorstand nicht angegangen worden seien. Er habe auch dargelegt, dass ein Austausch von Mitarbeitern geboten gewesen wäre und dass drei Werke im Jahr 2014 wegen Verstößen gegen Umweltschutzvorschriften stillgelegt worden seien. Ebenso habe er dargelegt, dass in zwei der drei Werke in China ein Produktionsverfahren angewendet worden sei, für das die ... AG nicht über das nötige Know-how verfügt habe. Schon dies begründe den Verdacht grober Unregelmäßigkeiten i. S. d. § 142 Abs. 2 AktG. Ebenso habe er dargelegt, dass bei der Auswahl der Standorte der Werke nicht die gebotene Sorgfalt zum Tragen gekommen sei, dass insbesondere nicht hinreichend auf etwaige Beschränkungen durch Umweltschutzregelungen geachtet worden sei. Er habe hiernach auch substanziell dargelegt, dass die Fehlentwicklung des China-Geschäfts nicht auf einer Verwirklichung des wirtschaftlichen Risikos einer unternehmerischen Entscheidung beruhe, sondern vielmehr auf fehlerhaften unternehmerischen Entscheidungen und einem systematischen Versagen der Organe. Insbesondere die Darstellung der Beklagtenseite, es habe sich um hinzunehmende Verluste aus zu erwartenden Anlaufschwierigkeiten gehandelt, sei eine reine Schutzbehauptung. Ursache der Defizite seien nicht Anlaufschwierigkeiten gewesen, sondern der fortlaufende Verstoß gegen Umweltvorschriften sowie technische Probleme des neuen Produktionsverfahrens, die keiner Lösung zugeführt worden seien. Die fortdauernde Untätigkeit trotz anfallender Defizite sei nicht pflichtgemäß. Der Beklagte Ziffer 1 habe auch Kenntnis von den entsprechenden Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem China-Geschäft gehabt; insoweit komme es auf die Kenntnis zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung an. Abgesehen davon habe der Beklagte Ziffer 1 aber auch bereits in der Sitzung der Schutzgemeinschaft über alle maßgeblichen Informationen verfügt. Auch hinsichtlich der beantragten Abstimmung über die Einrichtung einer Sonderprüfung zum Komplex „...“ habe das Landgericht unrichtige Maßstäbe angelegt, und zudem zu Unrecht angenommen, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Vorstand im Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile der ... AG an der ... eine grobe Pflichtverletzung begangen habe. Dies ergebe sich schon daraus, dass der mittlerweile eingesetzte Sonderprüfer Schadensersatzansprüche in einer Größenordnung von 40 Mio. € gegen die Vorstandsmitglieder, die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat und den Beklagten Ziffer 1 klageweise geltend gemacht habe. Ein nach § 142 Abs. 2 AktG erforderlicher Tatverdacht könne damit nicht mehr verneint werden. Ebenso wenig vermöge die Annahme des Landgerichts zu tragen, dass sich aus seinem Vortrag nicht der Schluss ziehen lasse, dass der Verkauf der ...-Beteiligung auf Druck des jetzigen Beklagten Ziffer 1 erfolgt sei. Der zu prüfende Gegenstand der Geschäftsleitung bzw. Überwachung sei bereits die nicht ordnungsgemäße Unternehmensleitung bzw. mangelhafte Überwachung als solche. Insoweit bestehe zumindest eine tatsächliche Vermutung, dass die Voraussetzungen nach § 142 Abs. 2 S. 1 AktG erfüllt seien. Richtigerweise belegten die Aussagen des Finanzvorstands im Jahr 2007 den Verdacht, dass bei der Veräußerung im Zeitraum 2011/2012 dem Vorstand und dem Aufsichtsrat bekannt gewesen sei, dass der Wert der veräußerten Anteile weit über dem tatsächlich vereinnahmten Verkaufspreis gelegen habe. Eine weitergehende Darlegungspflicht habe nicht bestanden. Aufgrund der massiven Diskrepanz zwischen den einzelnen Wertangaben dränge sich der Verdacht von Unredlichkeiten und groben Rechtsverletzungen geradezu auf. Ebenso hätten unbestrittene Anhaltspunkte dafür bestanden, dass treibende Kraft hinter der Beteiligungsveräußerung der Beklagte Ziffer 1 als Großaktionär gewesen sei, dem die massive Dividendenausschüttung zur fraglichen Zeit gerade recht gekommen sei, um den Erwerb weiterer Anteile an der ... AG zu finanzieren. Auch seinen Vortrag nebst Beweisangeboten zu dem vom Beklagten Ziffer 1 insoweit ausgeübten Druck habe das Landgericht übergangen (AS II, 427). Fehlerhaft habe das Landgericht schließlich auch angenommen, dass für den Beklagten Ziffer 1 bei der Abstimmung in der Schutzgemeinschaft über den Sonderprüfungsantrag in Sachen ... kein Stimmverbot nach § 136 Abs. 1 S. 1 3. Alt. AktG gegolten habe, da der Sonderprüfungsantrag auch der Klärung der Frage gedient habe, ob der ... AG gegen die Beklagten Ansprüche zustünden. Nach dem Antrag beziehe sich die Sonderprüfung ausdrücklich auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit dieser Transaktion. Auch die rechtswidrige Einflussnahme des Beklagten Ziffer 1 sei unter Ziffern 8, 11, 13 und 14 des Klagantrags angesprochen. Auf die Frage, ob dies der primäre Gegenstand der Sonderprüfung habe sein sollen, komme es dagegen nicht an. Das Landgericht habe zu Unrecht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2012 - II ZR 230/09 (ZIP 2012, 917) nicht für einschlägig erachtet. Auch die Sichtweise des Landgerichts, ein Stimmverbot bestehe nicht, weil die Beklagten bei der Beschlussfassung der Aktiengesellschaft als Aktionäre keinem Stimmverbot unterlägen und die Frage des Stimmverbots mit Blick auf beide Gesellschaften nicht unterschiedlich gesehen werden könne, trage nicht. Das Landgericht verwische insoweit die grundsätzliche Trennung zwischen der schuldrechtlichen und der korporationsrechtlichen Ebene, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Schutzgemeinschaftsvertrag II“ herausgearbeitet habe. Dieser Grundsatz müsse auch mit Blick auf etwaige Stimmverbote gelten, sodass sich ein mögliches Fehlen eines Stimmverbots in der Aktiengesellschaft nicht auf die Frage des Bestehens eines Stimmverbots in der Schutzgemeinschaft auswirken könne. In der Schutzgemeinschaft existiere gerade keine § 142 Abs. 2 AktG entsprechende Regelung (AS II, 709). Die in Personengesellschaften besonders ausgeprägte Treuepflicht der Gesellschafter gebiete es, in der Schutzgemeinschaft den allgemeinen Standard des personengesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutzes aufrecht zu erhalten und diesen nicht unter Berufung auf (vermeintliche) aktienrechtliche Grundsätze auszuhebeln. Die Minderheitsaktionäre seien vorliegend auch nicht etwa über § 142 Abs. 2 AktG bereits ausreichend geschützt. Die Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage gemäß Klagantrag Ziffer 2 habe das Landgericht fehlerhaft unter Hinweis darauf offengelassen, dass der Klagantrag angeblich unbegründet sei. Richtigerweise bestehe das erforderliche Feststellungsinteresse und auch ein Anspruch auf Repräsentation seines Familienstammes im Aufsichtsrat aus dem Gesichtspunkten des Minderheitenschutzes. Wäre ein – fehlerhaft unterbliebener - Hinweis zur Antragstellung erfolgt, wäre ein Leistungsantrag gestellt worden. Das sich aus der Treuepflicht des Schutzgemeinschaftsvertrags ergebende Rechtsverhältnis könne der Kläger gegen ein einzelnes Schutzgemeinschaftsmitglied feststellen lassen (AS II, 1101). Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung. Er beantragt weiter im Wege der Anschlussberufung: Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 28.07.2017 (meint 2016), Az. 2 O 240/14, soweit es die Klage abwies, 1. wird festgestellt, a) dass der in der Gesellschafterversammlung der Schutzgemeinschaft ... GbR mit Sitz in ... (nachfolgend „Schutzgemeinschaft)“ am 28. März 2014 zu TOP 3: „Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der ... AG für das Geschäftsjahr 2013“ vom Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft, Herrn ..., festgestellte und verkündete Beschluss, dem Beschlussvorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand der ... AG zur Entlastung des Vorstands der ... AG für das Geschäftsjahr 2013 ist in der Hauptversammlung der ... am 9. April 2014 zuzustimmen, nichtig ist; b) dass die in der Gesellschafterversammlung der Schutzgemeinschaft am 28. März 2014 zu TOP 4: „Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der ... AG für das Geschäftsjahr 2013“ vom Geschäftsführer ... festgestellten und verkündeten Beschlüsse, Herrn ... in der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen; Frau ... in der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen; Herrn ... in der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen; Herrn ... in der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen; nichtig sind; c) dass aa) der in der Gesellschafterversammlung der Schutzgemeinschaft am 28. März 2014 zu TOP 5: „Neuwahlen zum Aufsichtsrat“ vom Geschäftsführer ... festgestellte und verkündete Beschluss, dem Wahlvorschlag des Aufsichtsrats der ... AG zur Neuwahl des Aufsichtsrats ist in der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 zuzustimmen, nichtig ist sowie bb) dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag angenommen worden ist: „Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen: I. In der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 soll der folgende Antrag gestellt werden: Die Hauptversammlung möge beschließen: A. 1. Statt eines der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten (... /... /... /...) soll Frau ... für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt werden. Über die Frage, anstelle welchen der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten Frau ... gewählt werden soll, soll in einem separaten Beschluss in der Schutzgemeinschaft Beschluss gefasst werden.“ aaa) hilfsweise (Hilfsantrag 1), dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag angenommen worden ist: „Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen: I. In der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 soll der folgende Antrag gestellt werden: Die Hauptversammlung möge beschließen: A. 1. Statt eines der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten (... /... /... /...) soll ein anderes vom Familienstamm ... benanntes Mitglied der Familie/dieses Familienstammes für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt werden. Über die Frage, anstelle welchen der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten das vom Familienstamm ... benannte Mitglied der Familie dieses Familienstammes gewählt werden soll, soll in einem separaten Beschluss in der Schutzgemeinschaft Beschluss gefasst werden.“ bbb) weiter hilfsweise zu Hilfsantrag 1 (Hilfsantrag 2) , dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag angenommen worden ist: „Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen: I. In der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 soll der folgende Antrag gestellt werden: Die Hauptversammlung möge beschließen: A. 1. Statt eines der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten (...) soll Herr ... für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt werden. Über die Frage, anstelle welchen der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten Herr ... gewählt werden soll, soll in einem separaten Beschluss in der Schutzgemeinschaft Beschluss gefasst werden.“ ccc) weiter hilfsweise zu Hilfsantrag 2 (Hilfsantrag 3), dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag angenommen worden ist: „Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen: I. In der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 soll der folgende Antrag gestellt werden: Die Hauptversammlung möge beschließen: A. 1. Statt eines der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten (...) soll Frau ... für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt werden. Über die Frage, anstelle welchen der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten Frau ... gewählt werden soll, soll in einem separaten Beschluss in der Schutzgemeinschaft Beschluss gefasst werden“ ddd) weiter hilfsweise zu Hilfsantrag 3 (Hilfsantrag 4), dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag angenommen worden ist: „Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen: I. In der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 soll der folgende Antrag gestellt werden: Die Hauptversammlung möge beschließen: A. 1. Statt eines der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten (... /... /... /...) soll ein vom Familienstamm ... benanntes neutrales Mitglied nach Konsultation mit den anderen Mitgliedern der Schutzgemeinschaft für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt werden. Über die Frage, anstelle welchen der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten ein solches Mitglied gewählt werden soll, soll in einem separaten Beschluss in der Schutzgemeinschaft Beschluss gefasst werden.“ eee) weiter hilfsweise zu Hilfsantrag 4 (Hilfsantrag 5), dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag angenommen worden ist: „Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen: I. In der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 soll der folgende Antrag gestellt werden: Die Hauptversammlung möge beschließen: A. 1. Statt eines der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten (... /... /... /...) soll mit Zustimmung des Familienstammes ... ein neutrales Mitglied für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt werden. Über die Frage, anstelle welchen der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten ein solches Mitglied gewählt werden soll, soll in einem separaten Beschluss in der Schutzgemeinschaft Beschluss gefasst werden.“ d) dass aa) der in der Gesellschafterversammlung der Schutzgemeinschaft am 28. März 2014 zu TOP 1 der erweiterten Tagesordnung: „Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung sowie bei der Überwachung durch den Aufsichtsrat im Zusammenhang mit den Beteiligungen an den Tochtergesellschaften ..., China. vom Geschäftsführer ... festgestellte und verkündete Beschluss, der von Herrn ... zu TOP 1 der erweiterten Tagesordnung gestellte Beschlussantrag ist abgelehnt, nichtig ist sowie bb) dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag von Herrn ... zu TOP 1 der erweiterten Tagesordnung angenommen worden ist: „Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen: I. In der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 soll der nachfolgende Beschlussantrag gestellt werden: Die Hauptversammlung möge beschließen: Es soll eine Sonderprüfung stattfinden zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung sowie bei der Überwachung der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat im Zusammenhang mit den Beteiligungen an den Tochtergesellschaften ..., China. 1. Gegenstand der Prüfung Der Gegenstand der Sonderprüfung soll folgender sein: a) Zu untersuchender Sachverhalt Die ... AG („...“) hält (mittelbar) jeweils 100 % der Anteile an folgenden chinesischen Tochtergesellschaften - ... - ... - ... Der Sonderprüfer soll prüfen, ob die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats hinsichtlich dieser drei Tochtergesellschaften ihren Pflichten zumal im Rahmen ihrer Konzernleitungs- und Überwachungsfunktion nachgekommen sind oder ob Ansatzpunkte für zum Schadensersatz gegenüber der ... AG verpflichtende Pflichtverletzungen bestehen. Dies soll der Sonderprüfer für den Zeitraum ab dem Geschäftsjahr 2009 (einschließlich) überprüfen, soweit eventuelle Ansprüche aus dem Fehlverhalten nicht bereits verjährt wären (§ 93 Abs. 6, § 116 AktG). b) Insbesondere zu prüfende Aspekte Die Sonderprüfung bezüglich der vorgenannten Tochtergesellschaften in China soll sich auf sämtliche möglichen Pflichtverletzungen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der ... AG im Prüfungszeitraum (jeweils sämtliche im Prüfungszeitraum tätige ehemalige oder gegenwärtige) beziehen. Insbesondere soll der Sonderprüfer folgende Aspekte prüfen: 1. Haben Mitglieder (einzelne, mehrere oder sämtliche) des Vorstands und/oder des Aufsichtsrates der ... AG im Prüfungszeitraum ihre Pflichten hinsichtlich der vorgenannten Tochtergesellschaften verletzt? Ist der ... AG als Muttergesellschaft durch eine solche Pflichtverletzung ein Schaden entstanden? Kommen vor diesem Hintergrund Schadensersatzansprüche der ... AG gegen im genannten Zeitraum amtierende Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder (aktuelle oder ehemalige) in Betracht? Wenn ja, gegen wen und in welcher Höhe? 2. Entspricht das teilweise Unterbleiben der Angaben über die vorgenannten Tochtergesellschaften in den Jahresabschlüssen der Jahre ab 2009 vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nach §§ 286 Abs. 3 Nr. 2, 313 Abs. 3 HGB? 3. Was sind die Hauptgründe für die anhaltend schlechte Situation der chinesischen Tochtergesellschaften? Der Sonderprüfer soll insoweit möglichst detailliert einzelne Faktoren benennen und die hieraus resultierenden Belastungen für die Vergangenheit beziffern. 4. Haben die im genannten Zeitraum amtierenden Mitglieder des Vorstands sich über die Situation bei den vorgenannten chinesischen Tochtergesellschaften und die dort auftretenden Probleme jeweils zeitnah und umfassend informiert, so dass sie in der Lage waren, auf angemessener Informationsgrundlage über eventuell zu ergreifende Maßnahmen (insbesondere Leitungsmaßnahmen, die ihnen als Vorstand der alleinigen Muttergesellschaft möglich und zu denen sie ggf. verpflichtet waren) zu beraten und zu entscheiden? Welche konkreten Maßnahmen haben die Vorstandsmitglieder ergriffen, um ihre angemessene und zeitnahe Information über die Situation und die Entwicklung der drei genannten chinesischen Tochtergesellschaften sicherzustellen? Gab es ein adäquates Reporting-System? 5. Sind die Mitglieder des Aufsichtsrats im Hinblick auf die vorgenannten chinesischen Tochtergesellschaften ihren Überwachungspflichten nachgekommen? Insbesondere: Haben sie sich in zeitlicher und sachlicher Hinsicht angemessen informiert? Haben sie die Geschäftsführung des Vorstands im Hinblick auf die chinesischen Tochtergesellschaften kritisch überwacht? 6. Wie haben sich die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates über die Situation der chinesischen Tochtergesellschaften informiert? Insbesondere: In welchen zeitlichen Intervallen haben sie sich informiert und mit welcher Intensität/mit welcher Informationstiefe? Waren die zeitlichen Abstände und die Informationstiefe der jeweiligen Situation der drei genannten chinesischen Tochtergesellschaften jeweils angemessen? Von welchen Personen haben die Vorstandsmitglieder ihre diesbezüglichen Informationen erfragt und erhalten? Haben sie sichergestellt, dass die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen über die Situation der drei chinesischen Tochtergesellschaften vollständig und wahrheitsgemäß waren? Wie haben sie dies sichergestellt? Haben sich Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates im Untersuchungszeitraum persönlich in China von der Situation in den Werken überzeugt? 7. Haben die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen die Situation in den chinesischen Tochtergesellschaften in angemessenen zeitlichen Abständen sorgfältig analysiert und diskutiert? 8. Haben die Mitglieder des Vorstandes auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um Aufwand, Verluste, Abschreibungen etc. bei den chinesischen Tochtergesellschaften möglichst gering zu halten? 9. Falls die Mitglieder des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrates nicht über angemessene Informationen verfügten: Durften sie vernünftigerweise davon ausgehen über angemessene Informationen zu verfügen? 10. Falls die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates nicht über angemessene Informationen verfügten: Hätten sie andernfalls andere als die getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die vorgenannten chinesischen Tochtergesellschaften, insbesondere zur Minimierung der finanziellen Verluste, Abschreibungen etc. treffen können und ggf. treffen müssen, insb. auf der Grundlage der Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG)? 2. Person des Sonderprüfers Zum Sonderprüfer wird bestellt: Herr ... Wirtschaftsprüfer / Steuerberater ... ... Der Sonderprüfer kann sich zur Ausführung seines Auftrages der Unterstützung ihm geeignet erscheinender einschlägig qualifizierter Hilfspersonen, insbesondere zu beruflicher Verschwiegenheit verpflichteter, bedienen und sich insbesondere in rechtlicher und technischer Hinsicht (z.B. durch einen Fachmann auf dem Gebiet der Gelatine bzw. der Gelatineproduktion und -verarbeitung) beraten und unterstützen lassen. II. Es wird beschlossen, dass die Mitglieder der Schutzgemeinschaft in der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 für diesen Beschlussantrag zu stimmen haben. e) dass aa) der in der Gesellschafterversammlung der Schutzgemeinschaft am 28. März 2014 zu TOP 3 der erweiterten Tagesordnung: „Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung der Vorgänge bei der Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung der ... AG an der ... und an der ... an die ... im Jahre 2011/2012“ vom Geschäftsführer ... festgestellte und verkündete Beschluss, der von Herrn ... zu TOP 3 der erweiterten Tagesordnung gestellte Beschlussantrag ist abgelehnt, nichtig ist; sowie bb) dass stattdessen der nachfolgend wiedergegebene Beschlussantrag von Herrn ... zu TOP 3 der erweiterten Tagesordnung angenommen worden ist: „Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft mögen beschließen: I. In der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 soll der nachfolgende Beschlussantrag gestellt werden: „Die Hauptversammlung möge beschließen: Es soll eine Sonderprüfung stattfinden zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung sowie bei der Überwachung der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der 2011/2012 vollzogenen Veräußerung der Beteiligung der ... AG an der ... („...“) und an der .... 1. Gegenstand der Prüfung Zur näheren Bestimmung des Gegenstands der Sonderprüfung: a) Zu prüfender Sachverhalt Gegenstand der Sonderprüfung soll die Veräußerung von 49 % der Kommanditanteile an der ..., ..., und von 49 % an der ..., ... im Jahre 2011/2012 durch die... AG an die ... („...“), sein. Der zu untersuchende Vorgang ist auf S. 21 des Geschäftsberichts der ... AG für das Jahr 2011 beschrieben. Darauf wird verwiesen. b) Zu prüfende Aspekte Die Sonderprüfung soll sich auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit dieser Transaktion beziehen. Geprüft werden sollen insbesondere folgende Fragen bzw. Aspekte: 1. Was war der Wert der veräußerten Kommanditanteile an der ... und der Anteile an der ... GmbH zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages? 2. Hat die ... AG von ihrer Vertragspartnerin eine angemessene Gegenleistung (Kaufpreis) für diese Anteile erhalten? 3. Der Frage Ziffer 2 ist auch vor dem Hintergrund nachzugehen, dass nach Informationen des Vorstands bei der Hauptversammlung 2012 die Steuerbelastung aus dem Verkauf insg. 11 Mio. € betrage. Ist unter Berücksichtigung dieser Folgen der Deal noch eine angemessene Gestaltung, zumal eine solche, bei der die ... AG insgesamt eine angemessene Gegenleistung für die Aufgabe der Beteiligung erhalten hat? 4. Nach der Vorstandsrede, S. 19, bei der Hauptversammlung 2012 ist es Teil des Deals, dass im Rahmen des Geschäfts das Kapitalkonto II der ... AG bei der ... in Höhe von rund € 16 Mio. zur Rückzahlung kommen werde - allerdings nicht sofort mit Zahlung des Kaufpreises; vielmehr werde das Kapitalkonto II der ... weiter als Darlehen gewährt, im Dezember 2012 würden € 7 Mio. zur Rückzahlung fällig, von dem dann noch bestehenden Restdarlehen würde in den darauffolgenden drei Jahren jeweils 1/3 zum Jahresende getilgt. Ist unter Berücksichtigung dieses Umstands der Deal noch eine angemessene Gestaltung, zumal eine solche, bei der die ... AG insgesamt eine angemessene Gegenleistung für die Aufgabe der Beteiligung erhalten hat? Zumal: (i) Ist die gewählte Gestaltung nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes (jedenfalls in der Auslegung der BaFin) eine zulässige Gestaltung? (ii) Ist das Darlehen hinreichend gesichert? Falls nicht, entspricht das Stehenlassen des Darlehens vernünftiger kaufmännischer Beurteilung? 5. Sind Verhandlungen mit anderen Kaufinteressenten geführt worden? Haben diese Verhandlungen zu Angeboten geführt? Wenn ja: Welche Beträge und sonstigen Konditionen haben die anderen Interessenten für die Beteiligung geboten? 6. Falls es nicht zu Verhandlungen mit anderen potentiellen Käufern bzw. Interessenten gekommen ist: Warum nicht? Welche Bemühungen hat der Vorstand unternommen, um andere potentielle Käufer bzw. Kaufinteressenten ausfindig zu machen? Warum haben diese Bemühungen nicht zu konkreten Verhandlungen geführt? Falls keine solchen Bemühungen unternommen wurden: Warum nicht? 7. Welche Maßnahmen haben Vorstand und Aufsichtsrat der ... AG im Zusammenhang mit der Veräußerung der 49%igen Beteiligung an der ... an ... ergriffen, um den Wert der zu veräußernden Beteiligung und die Angemessenheit des Kaufpreises hinreichend verlässlich einschätzen zu können? Auf welcher Informationsgrundlage haben sie diesbezüglich gehandelt? Durften sie vernünftigerweise annehmen, dass diese angemessen sei? 8. Welche internen und welche externen Stellungnahmen und Gutachten (insbesondere Bewertungsgutachten) haben Vorstand und/oder Aufsichtsrat der ... AG eingeholt, um den Wert der zu veräußernden Beteiligung an der ... (und an der ... GmbH) und die Angemessenheit des Kaufpreises hinreichend verlässlich einschätzen zu können? Wurden die Gutachter ordnungsgemäß ausgewählt? Durch wen und auf welcher Grundlage bzw. aufgrund welcher Erwägungen wurden die Gutachter ausgewählt? Bestehen bzw. bestanden persönliche Bekanntschaften oder geschäftliche Verbindungen zwischen den seinerzeit ausgewählten Gutachtern mit einem oder mehreren Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern oder mit dem Aktionär ... oder anderen Aktionären der Gesellschaft, zumal solchen, die mit mehr als 5 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt sind oder im Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtenauftrages beteiligt waren? 9. Wurden den Gutachtern Vorgaben oder sonstige Richtlinien zum methodischen Vorgehen bei der Bewertung der zu verkaufenden Beteiligung der ... AG an der ... oder zu Bewertungsprämissen gemacht? Wenn ja, welche? Wurden ihnen Vorgaben oder sonstige Richtlinien gemacht, zu welchem (ungefährem) Ergebnis die Prüfung kommen solle? Wenn ja, welche und von wem? Wurden die Gutachter richtig und vollständig informiert? Von wem erhielten sie die Informationen, die schließlich ihrem Gutachten zugrunde gelegt wurden, insbesondere die Informationen, die für die Bewertung der ... und der Beteiligung der ... AG an dieser relevant waren? Wurden diese Informationen vom Gutachter selbstständig nachgeprüft und verifiziert? In welchem Umfang und wie? Innerhalb welcher Zeitspanne wurde geprüft? Wie hoch war der Aufwand für die Prüfung? 10. Konnten die seinerzeitigen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der ... AG auf der Grundlage angemessener Information bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglieds der Annahme sein, dass der für die Beteiligung an der ... an die ... AG gezahlte Kaufpreis angemessen sei? 11. Bei der ... handelt es sich um einen wichtigen Abnehmer der ... AG für Gelatine, Strom, Dampf, Wasser, Abwasser. Außerdem haben die Erträge der ...auch ausweislich des Lageberichts- und Konzernlageberichts des Vorstands der ... AG im Geschäftsbericht 2011 „jahrzehntelang wesentlich zum Jahresüberschuss der ... AG beigetragen“. Aus welchen Erwägungen hat der Vorstand sich entschlossen, die Beteiligung an der ... dennoch zu verkaufen und aus welchen Erwägungen hat der Aufsichtsrat dieser Entscheidung zugestimmt? Hat der Vorstand bei seiner Entscheidung über den Verkauf der Beteiligung eventuelle mittel- und langfristige geschäftliche und strategische Nachteile der ... AG aufgrund des Verkaufs angemessen berücksichtigt und sie gegen den Vorteil der finanziellen Erlöse sorgfältig abgewogen? Worin bestehen solche Nachteile ggf.? Hat der Vorstand diese beziffert und gegenüber dem Aufsichtsrat offengelegt? Im Geschäftsbericht 2011 heißt es insoweit u.a., die Beteiligung sei für die Gesellschaft angeblich nicht mehr von strategischer Bedeutung. Ist diese Einschätzung plausibel und vertretbar? Ist sie aufgrund angemessener Informationsgrundlage zustande gekommen? Ggf. welche Informationen und sonstigen Erwägungen wurden in die Entscheidung einbezogen? Entsprachen diese vernünftiger kaufmännischer Beurteilung? Haben bei der Entscheidung des Vorstands über die Veräußerung der Beteiligung an der ... sachfremde, nicht ausschließlich am Gesellschaftsinteresse orientierte Erwägungen eine Rolle gespielt? Wenn ja, welche? Insbesondere: Haben bei der Entscheidung über die Veräußerung der Beteiligung im Vorstand die (Sonder)Interessen einzelner oder mehrerer Aktionäre eine Rolle gespielt? Wenn ja: Welche Interessen welcher Aktionäre? Welche Bedeutung hatten diese Interessen schließlich für die Entscheidung, die Beteiligung zu veräußern? 12. Gibt es - insbesondere unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte - Anhaltspunkte dafür, dass es im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung an der ... und der ... GmbH zu zu vertretenden Pflichtverletzungen einzelner oder aller Vorstandsmitglieder gekommen ist? Haben diese Pflichtverletzungen ggf. zu einem Schaden der ... AG geführt? Gibt es Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche gegen einzelne oder alle seinerzeitigen Vorstandsmitglieder im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung der ... AG an der ... und der ... GmbH? 13. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die seinerzeitigen Aufsichtsratsmitglieder im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung an der ... und der ... GmbH ihre Pflichten in zu vertretender Weise verletzt haben? Ist der ... AG dadurch ggf. ein Schaden entstanden? Insbesondere: Hat der Aufsichtsrat auf der Grundlage angemessener Informationen mit hinreichender Sorgfalt über die Veräußerung diskutiert und über eine eventuelle Zustimmung hierzu entschieden? Durften die Aufsichtsratsmitglieder annehmen, auf der Grundlage angemessener Informationen, insbesondere zur Angemessenheit des Kaufpreises, zu handeln? Haben bei den Diskussionen im Aufsichtsrat sachfremde Erwägungen einzelner oder mehrerer Aufsichtsratsmitglieder eine Rolle gespielt? Insbesondere: Haben Sonderinteressen einzelner oder mehrerer Aktionäre bei den Diskussionen im Aufsichtsrat und bei einer eventuellen Zustimmung zu dem Verkauf eine Rolle gespielt? Wenn ja: Welche sachfremde Erwägungen welcher Aufsichtsratsmitglieder bzw. welche Interessen welcher einzelner Aktionäre? Insoweit ist insb. auch der Frage nachzugehen, ob der Grund für die Veräußerung nicht das wirtschaftliche Eigeninteresse der ... AG gewesen ist (z.B. an einer Bereinigung des Portfolios der Gesellschaft), sondern allein die Generierung von Ausschüttungsvolumen. Insoweit ist auch der Frage nachzugehen, ob von Anfang an beabsichtigt gewesen ist, den Veräußerungserlös (größtenteils) als Grundlage für Ausschüttungen an die Aktionäre zu nehmen (vgl. Geschäftsbericht 2011, S. 21), oder ob der Erlös im Interesse der ... AG reinvestiert werden sollte. Nachzugehen ist in diesem Zusammenhang auch folgender Frage: Bei der Hauptversammlung 2012 wurde auf Aktionärsfragen u.a. sinngemäß Folgendes erklärt: Dem Gewinnverwendungsvorschlag lägen eine Reihe von Erwägungen zugrunde, insbesondere die Veräußerung der ...-Beteiligung und das sicher erwartete Closing mit Kaufpreiszahlung Ende Februar 2012. Letztlich erhalte man ca. € 50 Mio. im Jahr 2012 und in den Jahren 2013 bis 2015 nochmals weitere € 9 Mio., die Steuerbelastung belaufe sich auf ca. € 15 Mio., hieran wolle man die Aktionäre zeitnah beteiligen, darüber hinaus habe der Aktionär ... angeregt, eine Dividende von € 65 pro Stück Aktie auszuschütten. Die ... AG sei eine Familiengesellschaft. Zum Teil seien Aktien verpfändet. Dies lasse es geboten erscheinen, Rücklagen aufzulösen, auch um einen Beitrag zur Stabilisierung des Aktionärskreises zu leisten. Der Aufsichtsrat habe sich ebenfalls mehrheitlich für eine solche Superdividende ausgesprochen. Die vorgenannte „Anregung“ von ... habe dieser in einem Schreiben vom 5. Dezember 2011 gemacht. Diese Darstellung erweckt den Eindruck, als habe ... die entsprechende Anregung erst gemacht, als die Verkaufsverhandlungen mit ... schon in vollem Gange waren. Trifft diese Darstellung zu, oder gab es schon zu einem früheren Zeitpunkt entsprechende „Anregungen“ oder sonstige Veranlassungen von ... oder sonst maßgeblich (mit mehr als 5 Prozent) beteiligten Aktionären oder von für solche Aktionäre handelnden Personen, die ...-Beteiligung zu veräußern, um dieses Geschäft, insb. den so generierten Veräußerungserlös und Buchgewinn, zur Grundlage für eine ungewöhnlich hohe Ausschüttung („Superdividende“) zu verwenden? Dies gilt es insb. auch in Hinblick darauf zu prüfen, dass der Vorstand in der Hauptversammlung 2012 wie oben zitiert erklärt hat, es sei bei der Superdividende u.a. auch um die Ausschüttung zu dem Zweck gegangen, einen Beitrag zur Stabilisierung des Aktionärskreises zu leisten. Damit wird offenbar angespielt auf die Übertragung eines großen Aktienpaketes auf Herrn ..., der nach der Mitteilung im Bundesanzeiger vom 14. Oktober 2011 - also vor dem Abschluss der Transaktion mit ... - hatte melden lassen, dass er nunmehr mit mehr als 50 Prozent an der ... AG beteiligt sei, während er noch kurz vorher - nämlich am 15. September 2011 - hatte melden lassen, dass seine Beteiligung die Höhe von einem Viertel des Grundkapitals überschritten habe. Das deutet auf erhebliche Umschichtungen von Aktienpaketen zur vom Vorstand sogenannten „Stabilisierung des Aktionärskreises“ hin. Insoweit ist zu prüfen, ob nicht bereits vor Beginn der Verhandlungen über die Veräußerung der Beteiligung an der ... oder sogar schon vor den diesbezüglichen Beschlussfassungen im Vorstand und Aufsichtsrat der ... AG entsprechende Einflussnahmen von ... und sonstigen an der vom Vorstand sogenannten „Stabilisierung des Aktionärskreises“ Beteiligten (oder für sie handelnde Personen) in Hinblick auf die Veräußerung der ...-Beteiligung stattgefunden haben. 14. Haben einzelne Aktionäre (oder für sie handelnde Dritte) auf Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrates eingewirkt oder einzuwirken versucht, um diese zu einem Verkauf der Beteiligung der ... AG an der ... bzw. zur Zustimmung hierzu zu veranlassen bzw. gibt es Anhaltspunkte dafür, dass solche Einflussnahmen oder Versuche von Einflussnahmen stattgefunden haben? Wenn ja: Um welche Aktionäre handelt es sich und wie wurde auf wen Einfluss zu nehmen versucht? Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass damit individuelle Sonderinteressen der handelnden Aktionäre verfolgt wurden? Wenn ja: Welche Anhaltspunkte und welche Sonderinteressen? Vorstehender Angelegenheit ist insb. nachzugehen in Hinblick auf die Aktionäre ... und anderer Aktionäre, die seinerzeit (insbes. vor Übergang des 25%igen Aktienpaketes) maßgeblich (mit mehr als 5 Prozent) beteiligt waren, insb. die Erben nach Frau ..., Frau ... und Herr ..., sowie die Testamentsvollstrecker ... und .... 15. Haben einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates auf Mitglieder des Vorstands eingewirkt oder einzuwirken versucht, um diese zur Veräußerung der Beteiligung an der ... zu veranlassen? Wenn ja, wer und wie? 16. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass im Zusammenhang mit der Veräußerung der ... Schadens- oder sonstige Ersatzansprüche gegen Herrn ... und sonstige an der vom Vorstand sogenannten „Stabilisierung des Aktionärskreises“ Beteiligte oder für sie bzw. in ihrem Auftrag handelnde Dritte bestehen, insbesondere gegen die Aktionäre ... und ..., insbesondere - aber nicht nur - wegen Veranlassung der Veräußerung der 49%igen Beteiligung an der ... zu einem unangemessen niedrigen Preis, ggf. unter Verfolgung individueller Sonderinteressen? Insbesondere: Bestehen solche Ersatzansprüche zumal gegen Herrn ... auf der Grundlage von §§ 117, 311, 317 AktG? Falls ja, in welcher Höhe? 2. Person des Sonderprüfers Zum Sonderprüfer wird bestellt: Herr ... Wirtschaftsprüfer / Steuerberater ... ... Der Sonderprüfer kann sich zur Ausführung seines Auftrages der Unterstützung ihm geeignet erscheinender einschlägig qualifizierter Hilfspersonen, insbesondere zu beruflicher Verschwiegenheit verpflichteter, bedienen und sich insbesondere in rechtlicher und technischer Hinsicht (z.B. durch einen Fachmann auf dem Gebiet der Gelatine bzw. der Gelatineproduktion und -verarbeitung) beraten und unterstützen lassen. II. Es wird beschlossen, dass die Mitglieder der Schutzgemeinschaft in der Hauptversammlung der ... AG am 9. April 2014 für diesen Beschlussantrag zu stimmen haben.“ 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. dazu verpflichtet ist, bei der Beschlussfassung in der Schutzgemeinschaft darüber, wie die Stimmrechte in der Hauptversammlung der ... AG bei der Wahl zum Aufsichtsrat auszuüben sind, für die Besetzung eines Aufsichtsratssitzes einen gemeinsamen Vorschlag der Mitglieder der Familie des Berufungsbeklagten zu 1. (... sowie seine Kinder ..., ... und ...) zu berücksichtigen, solange diese mit wenigstens 25%, hilfsweise, solange sie mit ihrer jetzigen Beteiligungshöhe von rund 32 % am Grundkapital der ... AG beteiligt sind und wenn kein Hinderungsgrund i.S.d. § 100 AktG in der Person des von der Familie des Berufungsbeklagten zu 1. Vorgeschlagenen vorliegt. 3. Es wird hilfsweise beantragt, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte Ziffer 1 beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Das Verhalten der Drittwiderbeklagten Ziffer 1 sei insgesamt widersprüchlich, weil sie als Aktionärin und Mitglied der Schutzgemeinschaft einerseits und als Vertreterin ihres minderjährigen Kindes, das ebenfalls Aktionär der ... AG sei, andererseits unterschiedliche Positionen hinsichtlich des Informationsanspruchs vertrete. Es gehe ihr allein darum, vermeintliche Fehler der Schutzgemeinschaftsbeschlüsse in Form von angeblichen Informationsmängeln kreieren zu können, um die Wirksamkeit der Beschlüsse jederzeit in Frage stellen und sich von der missliebigen Stimmbindung lossagen zu können. Dem Kläger fehle - zumindest inzwischen - das Feststellungsinteresse, weil das von § 256 ZPO vorausgesetzte Rechtsschutzziel, die Klärung einer rechtlichen Unsicherheit, nicht mehr zu erreichen sei, da die gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 gerichtete Feststellungsklage inzwischen rechtskräftig abgewiesen sei. Daher könne die Beschlusslage der Schutzgemeinschaft nicht mehr einheitlich anderweitig - im Sinne des Klägerverständnisses - beurteilt werden. Die Klage sei unbegründet, weil die streitgegenständlichen Beschlüsse der Schutzgemeinschaft nicht wegen Informations- oder Treuepflichtverletzungen bzw. wegen eines Verstoßes gegen ein Stimmverbot nichtig seien. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien Angelegenheiten der Aktiengesellschaft nicht auch Angelegenheiten der Schutzgemeinschaft, die vom Informationsrecht der Mitglieder der Schutzgemeinschaft umfasst seien. Eine Informationsbeschaffungspflicht des Geschäftsführers der Schutzgemeinschaft über die Angelegenheiten der Schutzgemeinschaft hinaus bestehe – auch in Anbetracht des Rechtsformwechsels - nicht. Es sei natürliche Folge des Aktienrechts und des Schutzgemeinschaftsvertrags, dass Informationen in der Hauptversammlung erst nach der Willensbildung in der Schutzgemeinschaft erteilt würden. Die Minderheitsgesellschafter der Schutzgemeinschaft seien nicht der Willkür des Mehrheitsaktionärs ausgesetzt, weil dieser grundsätzlich nicht über mehr Informationen verfüge als die übrigen Mitglieder der Schutzgemeinschaft. Der Kläger habe es im Übrigen in der Hand gehabt, die Schutzgemeinschaft aufzulösen, nachdem dies von ihm, dem Beklagten Ziffer 1, angeboten worden sei. Die Ablehnung des Klägers zeige, dass es ihm nur darum gehe, über die Schutzgemeinschaft weitere Rechtsstreitigkeiten vom Zaun zu brechen. Ein etwaiges Informationsrecht des Klägers sei nicht verletzt, weil der Kläger sein Fragerecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt habe. Das Landgericht habe diesbezüglich auch keine Überraschungsentscheidung getroffen oder gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verstoßen. Der Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft sei nur verpflichtet, Informationen zu erteilen, über die er selbst verfüge. Es bestehe indes keine Informationsbeschaffungspflicht des Geschäftsführers. Aus Treu und Glauben bestehe eine Vorankündigungspflicht für die in der Hauptversammlung bzw. der Schutzgemeinschaftsversammlung zu stellenden Fragen. Ihm als Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft sei es überhaupt nicht möglich gewesen, Antworten auf die vom Kläger in der Sitzung der Schutzgemeinschaft gestellten Fragen zu geben oder diesbezügliche Informationen zu beschaffen bzw. entsprechendes Personal mit der erforderlichen Sachkunde in die Sitzung der Schutzgemeinschaft zu bestellen. Weder die Schutzgemeinschaft als solche noch er als ihr Geschäftsführer oder die einzelnen Schutzgemeinschaftsmitglieder hätten überhaupt einen Anspruch gegen die ... AG, dass diese ihnen außerhalb der Hauptversammlung Auskunft erteile. Auch eine Bitte an den Vorstand der ... AG, Fragen der Mitglieder der Schutzgemeinschaft zu beantworten, habe allenfalls dann Erfolgsaussicht, wenn entsprechende - konkrete - Fragen rechtzeitig zuvor mitgeteilt würden. Offensichtlich unrichtig sei die Behauptung des Klägers, ihm sei nicht klar gewesen, dass er, der Beklagte Ziffer 1, die meisten der Fragen nicht ohne Rückfrage bei der ... AG würde beantworten können, dass es ein Erfordernis gebe, Fragen vor einer Schutzgemeinschaftssitzung bekannt zu geben bzw. anzukündigen, und dass die in der Sitzung der Schutzgemeinschaft gestellten Fragen erst am Vortag der Versammlung oder gar am Morgen des Versammlungstages hätten vorbereitet werden können. Der entsprechende Tatsachenvortrag sei neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO und unrichtig und daher nicht zu berücksichtigen. Ihm, dem Beklagten Ziffer 1, sei wegen der Vertraulichkeitsverpflichtung aus seinem Anstellungsvertrag mit der ... AG nicht gestattet gewesen sei, Informationen zu erteilen. Nach § 131 AktG sei im Übrigen allein der Vorstand für die Erteilung von Auskünften zuständig. Eine Hinweispflicht habe das Landgericht nicht verletzt. Das Landgericht habe auch seine Hinweispflichten entgegen der Darstellung des Klägers nicht verletzt, da die Reichweite der Informationsansprüche von Gesellschaftern der Schutzgemeinschaft schriftsätzlich ausführlich diskutiert worden sei. Auch sei die Würdigung des Bestreitens seiner, des Beklagten Ziffer 1, Aktionärseigenschaft durch den Kläger in der Schutzgemeinschaftssitzung vom Landgericht ausführlich erläutert worden. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers sei ebenfalls verspätet und nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Tatsächlich habe der Kläger in der Sitzung der Schutzgemeinschaft im Frühjahr 2014 zum ersten Mal einen Nachweis über den Aktienbesitz verlangt und solche Nachweise seien erstmals vorgelegt worden. Unrichtig sei auch die Darstellung des Klägers, dass Aktien nicht ohne Zustimmung anderer Aktionäre übertragen oder veräußert werden könnten, da Aktien der ... AG im Grunde genommen nicht an außenstehende Dritte veräußert werden können (§ 5 Abs. 2 der Satzung der ... AG) und es Schutzgemeinschaftsmitgliedern untersagt sei, Aktien an fremde Dritte zu verkaufen (§ 6 Abs. 1 des Schutzgemeinschaftsvertrages) und sie verpflichtet seien, eine Veräußerung von Anteilen an der Aktiengesellschaft den anderen Schutzgemeinschaftsmitgliedern – und nicht nur dem Beklagten Ziffer 1 - mitzuteilen. Die Darstellung des Klägers über den Ablauf der Schutzgemeinschaftsversammlung im Frühjahr 2014 sei falsch. Das Landgericht sei zudem auch richtig davon ausgegangen, dass das Abstimmungsverhalten des Klägers überhaupt nicht von den geforderten Informationen abhängig gewesen sei, weil dieses bereits vor der Versammlung festgestanden habe. Der Kläger habe in der Schutzgemeinschaftsversammlung auch in keiner Weise geltend gemacht, dass er sein Stimmrecht ohne die geforderten Informationen nicht ausüben könne. Für die vom Kläger und der Drittwiderbeklagten Ziffer 1 erhobenen Anfechtungsklage habe das Landgericht Mannheim im Übrigen entschieden, dass ein Aktionär, dessen Abstimmungsverhalten bereits aufgrund einer Stimmbindung feststehe, die Anfechtungsklage nicht auf mangelnde Information stützen könne. Ein Verstoß des Landgerichts gegen § 286 ZPO liege nicht vor, weil der Entscheidung zu diesem Komplex lediglich unstreitige Tatsachen zugrunde gelegt worden seien. Es sei auch nicht ansatzweise glaubhaft, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, die in der Schutzgemeinschaftssitzung gestellten Fragen vorab anzukündigen, da sich die gestellten Fragen keineswegs erst im Verlauf der Schutzgemeinschaftsversammlung ergeben oder auf der Hand gelegen hätten. Hinsichtlich der Besetzung des Aufsichtsrats bestehe ein legitimes Interesse der Mehrheitsgesellschafter daran, einen arbeitsfähigen Aufsichtsrat für die AG zu bestellen. Da für die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern eine einfache Mehrheit ausreichend sei (§§ 101 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Abs. 1, 19 Abs. 2 der Satzung), seien die erforderlichen Mehrheitsverhältnisse in der Aktiengesellschaft und in der Schutzgemeinschaft deckungsgleich, weshalb der Fall völlig anders liege als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Schutzgemeinschaftsvertrag II“. Letztlich sei das Petitum des Klägers darauf gerichtet, dass er und sein Familienstamm in der Schutzgemeinschaft mehr Rechte erhielten, als ihm/ihnen als Aktionär(e) der ... AG in der Hauptversammlung zustünden, was sich weder aus dem Schutzgemeinschaftsvertrag noch aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ableiten lasse. Insoweit bestehe nicht einmal eine Begründungspflicht. Bei der Argumentation mit dem Rechtsformwechsel sei zu berücksichtigen, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagten der damaligen Umwandlung zugestimmt hätten, obwohl sie davon ausgegangen seien, dass eine Stimmbindung nicht greife. Bis heute hätten sie jegliches Angebot ausgeschlagen, gegen eine Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden. Es sei rechtsmissbräuchlich und widersprüchlich, aus bewusst aufgegebenen Rechten heute noch etwas herleiten zu wollen. Darüber hinaus könne der klägerische Familienstamm kein Aufsichtsratsmitglied für sich beanspruchen, weil dieser durch Gründung und Unterhaltung der ... GmbH, die ebenfalls im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Gelatineprodukten tätig sei, in Konkurrenz zur ... AG getreten sei und damit die Gefahr bestehe, dass über ein vom Kläger bzw. seinem Familienstamm zu benennendes Aufsichtsratsmitglied Informationen aus der ... AG abgezogen und für das Konkurrenzunternehmen genutzt würden. Hinsichtlich der Anträge auf Einrichtung einer Sonderprüfung sei zu berücksichtigen, dass die vom besonderen Vertreter erhobenen Klagen in erster Instanz gescheitert seien. Die Mehrheit der Schutzgemeinschaft dürfe sich der Einrichtung einer Sonderprüfung nur dann redlicherweise nicht verschließen, wenn die materiellen Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG vorgetragen gewesen wären. Zutreffend sei insoweit auch, dass es hierbei nur auf etwa zum Zeitpunkt der Abstimmung bestehende Anhaltspunkte hätte ankommen können und nicht etwa auf Verdachtsmomente, die nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden seien. Richtig habe das Landgericht insoweit angenommen, dass das gesamte Vorbringen des Klägers zu den angeblichen Unregelmäßigkeiten im Geschäftsbetrieb der ... AG auf bloßen Vermutungen beruht habe. Auch aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergebe sich eine Verpflichtung zur Abstimmung in einem bestimmten Sinne nur im Ausnahmefall, nämlich, wenn im Interesse der Gesellschaft eine andere Stimmabgabe nicht denkbar sei, andernfalls schwere Nachteile entstünden und die eigenen Interessen des Gesellschafters hier hinter dem Interesse der Gesellschaft zurückstehen müssten. So liege der Fall hinsichtlich des China-Geschäfts der ... AG allerdings nicht, da es sich bei einem Großteil der investierten Summen nicht um endgültige Verluste handele, weil die geschaffenen Werte weiterhin verwertbar seien. Anlaufverluste seien normaler Bestandteil des unternehmerischen Risikos, sodass allein dies eine Sonderprüfung nicht rechtfertigen könne. Eine vom Aufsichtsrat der ... AG im Jahr 2015 freiwillig bei ... in Auftrag gegebene umfassende und sorgfältige Sonderprüfung hinsichtlich des China-Geschäfts habe ergeben, dass Ersatzansprüche nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnten. Unrichtig sei auch die Behauptung, er, der Beklagte Ziffer 1, habe von angeblichen Pflichtverletzungen bereits zur Zeit der Schutzgemeinschaftsversammlung im Jahr 2014 Kenntnis gehabt. Tatsächlich habe er mit dem China-Geschäft der ... AG nie etwas zu tun gehabt. Zutreffend habe das Landgericht auch eine Nichtigkeit des Beschlusses zu TOP 10 = Top 3 ErgV (Sonderprüfung bezüglich der Veräußerung von ...-Anteilen) wegen angeblichen Stimmverbotes verneint. Mangels konkreter Anhaltspunkte gegen ihn, den Beklagten Ziffer 1, und die Beklagten Ziffer 2 und 3 habe die streitgegenständliche Sonderprüfung im Kern nur gegen die Organe der ... AG im Raum gestanden, sodass ein Stimmverbot der Beklagten in der Hauptversammlung der ... AG nicht vorgelegen habe. Die Abstimmung sei nur auf die Einrichtung einer Sonderprüfung gerichtet gewesen, während die Geltendmachung von Ersatzansprüchen Gegenstand von TOP 11 = Top 4 ErgV gewesen sei, bei denen auch er, der Beklagte Ziffer 1, von einem Stimmverbot ausgegangen sei und sich der Abstimmung enthalten habe. Die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (ZIP 2012, 917) seien deshalb nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, weil es keine konkreten Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten seinerseits gegeben habe, es sich vielmehr bei TOP 10 um einen bloßen Ausforschungsantrag gehandelt habe. Ein Stimmverbot innerhalb der Schutzgemeinschaft scheitere darüber hinaus schon am fehlenden Stimmverbot in der Hauptversammlung der ... AG. Minderheitenschutzrechte wie ein Stimmverbot, die schon in der ... AG nicht bestünden, könnten erst recht nicht auf der Ebene der Schutzgemeinschaft bestehen bzw. auf diese durchschlagen. Soweit der Kläger angekündigt habe, seinen die Frage der Besetzung des Aufsichtsrates der ... AG betreffenden Klagantrag Ziffer 2 in eine Leistungsklage umformulieren zu wollen, werde dem zum einen nicht zugestimmt, zum anderen sei auch der nun angekündigte Antrag ein Feststellungsantrag bzw. eine Klage auf künftige Leistung i.S.d. § 259 ZPO, deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen ..., ... und .... Darüber hinaus wurden die Parteien informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Protokolle der Verhandlungen vom 17.10.2018 und 20.02.2019 Bezug genommen. Der Zeuge ... hat darüber hinaus die schriftliche Zeugenaussage (AS II, 1003 f., 1013, 1027, 1111 ff.) eingereicht. Die Zeugin ... hat mit Schreiben vom 19.11.2018 (AS II, 1171) von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. II. Die Berufung des Beklagten/Widerklägers ist zulässig und hinsichtlich der Feststellungswiderklage I (Wirksamkeit der in der Hauptversammlung getroffenen Beschlüsse) begründet und im Übrigen unbegründet (hierzu A.). Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet (hierzu B.). Die Revision ist nicht zuzulassen (hierzu C.). A. Die Berufung des Beklagten Die Berufung des Beklagten Ziffer 1 ist zulässig. Sie hat hinsichtlich der Feststellungswiderklage I (Feststellung der Wirksamkeit der Schutzgemeinschaftsbeschlüsse) Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Feststellungswiderklage I (Feststellung der Wirksamkeit der Beschlüsse der Schutzgemeinschaftssitzung) 1. Die Feststellungswiderklage I (Wirksamkeit der Beschlüsse zur Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrates, zur Neuwahl des Aufsichtsrates sowie zur Ablehnung der Sonderprüfer China und ...), die sich gegen die Drittwiderbeklagten Ziffer 1 bis 3 richtet, ist entgegen der Auffassung des Landgerichts zulässig. Insbesondere liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor (hierzu a.); der Umstand, dass die Feststellung nicht im Verhältnis zu den Beklagten Ziffern 2 und 3 erfolgt, ist unschädlich (hierzu b.). Die Voraussetzungen der (isolierten) Drittwiderklage liegen ebenfalls vor (hierzu c.). Auch fehlt nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (hierzu d.). a. Der Streit um die (Un-)Wirksamkeit eines Beschlusses der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten Schutzgemeinschaft kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein, insbesondere liegt ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis vor. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich bereits allein aus der Gesellschafterstellung der Parteien, weil ein Gesellschafter immer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, ob gefasste Gesellschafterbeschlüsse wirksam oder unwirksam sind und das mitgliedschaftliche Verhältnis hierdurch betroffen ist (Zöller-Greger, ZPO, 32. Auflage, § 256 Rn. 4 m.w.N.; BGH, Urteil vom 07.02.2012 – II ZR 230/09, NZG 2012, 625, 627, Rn. 24; BGH, Urteil vom 09.04.2013 – II ZR 3/12, Rn. 10, zit. nach juris). Die Drittwiderbeklagten Ziffer 2 und 3 sowie die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 5 und TOP 3 ErgV haben zwar die Wirksamkeit der am 28.03.2014 gefassten Stimmbindungsbeschlüsse außergerichtlich nicht in Frage gestellt; schon aufgrund ihres Vorbringens in der Widerklageerwiderung ist indes davon auszugehen, dass sie die Wirksamkeit der gefassten Schutzgemeinschaftsbeschlüsse nicht für sich akzeptieren und insoweit Streit zwischen den Parteien besteht. Daher kann offenbleiben, ob die Feststellungswiderklage I auch als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig wäre. b. Der Umstand, dass eine Feststellung nunmehr nicht mehr im Verhältnis zu den am Berufungsverfahren nicht beteiligten Beklagten Ziffer 2 und 3 erfolgt, führt nicht zur Unzulässigkeit der Feststellungswiderklage I, da hierdurch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gegenüber den übrigen Parteien nicht in Frage steht. Zwar wurde die Klage insoweit durch das Landgericht rechtkräftig abgewiesen und es kann nicht mehr gegenüber allen Gesellschaftern eine Feststellung erfolgen. Für ein Feststellungsinteresse genügt jedoch, dass das Urteil zur Beseitigung der zwischen den Parteien bestehenden Unsicherheit über die Wirksamkeit der Beschlüsse geeignet ist, da bei der Feststellung der (Un-)Wirksamkeit eines Beschlusses einer GbR keine notwendige Streitgenossenschaft sämtlicher Gesellschafter vorliegt (BGH, Urteil vom 25.07.2017, II ZR 235/15, NJW-RR 2017, 1317 Rn. 17 ff. mwN; OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.10.2006, 4 U 382/05, Rn. 49, zit. nach juris; Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 62 Rn. 21; Wertenbruch, NZG 2009, 645, 646). Darüber hinaus steht die Frage der (Un-)Wirksamkeit der streitgegenständlichen Schutzgemeinschaftsbeschlüsse im Verhältnis zu den bereits rechtskräftig ausgeschiedenen Parteien nicht fest. Durch das landgerichtliche Urteil wurde nämlich die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse nicht rechtskraftfähig festgestellt, da die Klage als unzulässig abgewiesen wurde. Der Hilfsbegründung im Urteil des Landgerichts, wonach das Landgericht die Klage auch für unbegründet gehalten hat, kommt keine tragende Bedeutung zu. Damit verfolgt der Beklagte Ziffer 1 ein Rechtsschutzziel, das mit dem durch das zwischen dem Kläger und den Beklagten Ziffer 2 und 3 inzwischen rechtskräftigen landgerichtlichen Urteil insoweit im Einklang steht, als die Unwirksamkeit der Beschlüsse vom Kläger nicht mehr geltend gemacht werden kann. c. Die Feststellungsdrittwiderklage I ist zudem als isolierte Drittwiderklage zulässig. Eine solche isolierte Drittwiderklage ist ausnahmsweise zulässig, da die nur gegen die zuvor nicht am Rechtsstreit beteiligten Drittwiderbeklagten Ziffer 1 bis 3 erhobene Drittwiderklage mit der Frage der Wirksamkeit der Beschlüsse denselben Streitgegenstand wie die Klage hat und die Drittwiderbeklagten als Gesellschafter derselben streitgegenständlichen Gesellschaft, der auch der Kläger und der Beklagte Ziffer 1 angehören, auf Feststellung in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus entsteht diesen durch die Einbeziehung in den Rechtsstreit kein Nachteil und das Landgericht Heidelberg war ohnehin bereits aufgrund rügeloser Einlassung zuständig. d. Die Feststellungsklage ist nicht mangels allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Es ist zwar allgemein anerkannt, dass das Rechtsschutzinteresse als zwingende allgemeine Prozessvoraussetzung bei objektiv sinnlosen Klagen mangels schutzwürdigen Interesses an dem begehrten Urteil fehlt. Dies kann allerdings nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden (Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl., vor § 253 Rn. 18). Ein vergangenes Rechtsverhältnis kann daher nur dann Gegenstand der Feststellungsklage sein, wenn sich aus ihm nach dem Klägervortrag noch fortdauernde Rechtsfolgen oder ein gesteigertes Rehabilitierungsbedürfnis ergeben (Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl. § 256 Rn. 3 a). Diese Voraussetzungen liegen jedoch vor. Zwar ist die Hauptversammlung der ... AG, auf deren Beschlussfassung sich die streitgegenständlichen Schutzgemeinschaftsbeschlüsse bezogen, bereits vorüber und die in der Hauptversammlung aufgrund der Stimmbindung gefassten Beschlüsse sind unanfechtbar und bestandskräftig. Ebenso wenig kann das Abstimmungsverhalten in der Hauptversammlung der ... AG durch die beantragte Aufhebung der Beschlüsse noch beeinflusst werden. Dem Vollzug der in der Schutzgemeinschaft vom 28.03.2014 gefassten Beschlüsse durch die – nicht angefochtene - Abstimmung in der Hauptversammlung der ... AG kommt jedoch keine Heilungswirkung zu und die betroffenen Gesellschafter können ein legitimes Rechtsschutzinteresse im Blick auf weiterhin nicht ausgeschlossene Sekundäransprüche haben (BGH, Urteil vom 10.10.2005 – II ZR 90/03, NJW 2006, 374, 376, Rn. 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.04.2013 – II ZR 3/12, NZG 2013, 664, Rn. 10 f.). Da beide Parteien anwaltlich vertreten waren, sind Ansprüche auf Schadensersatz jedenfalls nicht ausgeschlossen, im Rahmen derer die Frage der (Un-)Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse als Vorfrage von Bedeutung sein kann. Auch können ggf. noch nicht bezifferbare Schäden aus der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat oder der Neubesetzung des Aufsichtsrates oder der nicht durchgeführten Sonderprüfungen entstanden sein, deren Hemmung die Feststellungsklage dienen könnte. Hierbei genügt es, dass künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich sind und ihr Eintritt noch ungewiss ist, da die Verletzung von Stimmrechten gerügt wird und damit das von Art. 14 GG geschützte körperschaftlich verankerte Stimmrecht in der Aktiengesellschaft betroffen wäre. Es liegt daher kein rein ideelles Interesse vor, das die Erhebung einer Feststellungsklage nicht rechtfertigt. 2. Die Berufung des Beklagten Ziffer 1 hat Erfolg, da die in der Schutzgemeinschaftssitzung vom 28.03.2014 gefassten Beschlüsse wirksam sind und die Feststellungswiderklage I daher begründet ist. Bereits im Ausgangspunkt führt die (unterstellte) Verletzung von Informationspflichten jedenfalls unter den vorliegenden Umständen nicht zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse. Angebliche Verletzungen der Informationspflicht führen grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit gefasster Beschlüsse der Schutzgemeinschaft in Anlehnung an die Rechtsprechung, die eine Nichtigkeit von Beschlüssen aufgrund formeller Fehler annimmt. Darüber hinaus würde es an der bei formellen Fehlern vor der Annahme der Nichtigkeit zu prüfenden Kausalität fehlen (hierzu a.). Darüber hinaus war der Beklagte Ziffer 1 nicht gehalten, die gestellten Fragen weiter als dies geschehen ist, zu beantworten, sodass kein Verstoß gegen Informationspflichten vorlag. Der Beklagte Ziffer 1 war insbesondere nicht gehalten, in der spontanen Situation der Schutzgemeinschaftssitzung Informationen einzuholen und musste zudem nicht alles, was ihm ggf. bekannt war, mitteilen (hierzu b.). Auch halten die gefassten Beschlüsse einer Prüfung auf der sog. zweiten Stufe der Treupflicht stand (hierzu c.). Überträgt man diese Kriterien auf die in der Schutzgemeinschaft vom 28.03.2014 gefassten Beschlüsse, sind die in der Feststellungswiderklage I genannten Beschlüsse wirksam (hierzu d; zu den weiteren abgelehnten Anträgen des Klägers vgl. die Ausführungen zur Anschlussberufung unter B.). a. Ein in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gefasster Beschluss wird mit dem Vorliegen aller seiner Voraussetzungen wirksam. Die in der Schutzgemeinschaftssitzung vom 28.03.2014 gefassten Beschlüsse wurden – was nicht angezweifelt wird (vgl. zur Frage des Stimmverbotes im Zusammenhang mit der Veräußerung ... unten) – mit der entsprechenden vom Schutzgemeinschaftsvertrag allgemein vorausgesetzten einfachen Mehrheit gefasst, da das Einstimmigkeitserfordernis des § 709 BGB in § 4 Nr. 3 des Schutzgemeinschaftsvertrages abbedungen wurde. Bereits im Ausgangspunkt führt jedoch eine (angebliche) Verletzung von Informationsrechten grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit in der Schutzgemeinschaft gefasster Beschlüsse. Zwar ist allgemein anerkannt, dass ein in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gefasster Beschluss aus formellen Gründen unwirksam sein kann. Hierunter können etwa schwerwiegende Verfahrensmängel wie etwa der Verstoß gegen Einberufungsbestimmungen zählen, wenn hierdurch der mit der Satzungsbestimmung verfolgte Zweck der Ermöglichung der Teilnahme an der Versammlung und Vorbereitung hierauf vereitelt wird (Palandt-Sprau, BGB, 78. Auflage, vor § 709 Rn. 17; vgl. OLG Jena, Urteil vom 10.08.2016 – 2 U 500, 14, BeckRS 2016, 16922, Rn. 68). Nach Klein-Wiele (NZG 2018, 1401, 1404) kann sich die Unwirksamkeit eines Poolbeschlusses daraus ergeben, dass die Vorlage von Dokumenten (insbesondere Jahresabschlussunterlagen) im Vorfeld der Beschlussfassung im Familienunternehmen nebst angemessener Zeit zur Auswertung nicht gewährt wurde. Ebenso leitet Krieger, FS Hommelhoff, S. 603 f. aus der Treuepflicht lediglich ab, dass die Poolmitglieder die Beschlussfassung im Pool erst zu einem Zeitpunkt durchführen, zu dem für alle Mitglieder ausreichende Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Auswertung der Beschlussvorschläge und Beschlussvorlagen der Verwaltung der AG bestand. Ein Verstoß gegen die Form, Frist und den Inhalt der Einberufung ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus waren die wesentlichen Gegenstände der Beschlussfassung im Vorfeld mit der Einladung vom 12.03.2014 (Anlage K 14) mitgeteilt worden. Zudem waren die Beschlussgegenstände der Hauptversammlung infolge der mit Schreiben vom 28.02.2014 erfolgten Einberufung unter Angabe der Tagesordnung (Anlage K 2) bekannt. Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft hatten ausreichend Zeit, diese durchzuarbeiten, was sich bereits daran zeigt, dass es dem Kläger möglich war, bereits unter dem 14.03.2014 - und damit zwei Wochen vor der Schutzgemeinschaftssitzung – hierauf unter Bezugnahme auf den Geschäftsbericht 2013 zu reagieren und die in der Anlage K 13 genannten Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung zu formulieren. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass nach der Einberufung der Hauptversammlung bis zur Sitzung der Schutzgemeinschaft noch umfangreiche Unterlagen durchzuarbeiten gewesen seien. Die Auffassung des Klägers, die Nichterfüllung von Informationsbegehren führe stets zur Nichtigkeit eines Beschlusses, findet im Gesetz keine Stütze. Im Gegenteil zeigt bereits die Wertung der §§ 119 Abs. 2, 123 BGB, dass ein bloßes Vorenthalten von Information keine Auswirkung auf die Wirksamkeit gefasster Beschlüsse hat, da dies weder einen Irrtum noch eine Täuschung begründet. Darüber hinaus entstünde hierdurch angesichts des Umstandes, dass die Beschlussfassung in der GbR anders als die der Aktiengesellschaft nicht zwischen Nichtigkeit und (bloßer) Anfechtbarkeit unterscheidet und die Beschlussunwirksamkeit bei der GbR bis zur Grenze der Verwirkung geltend gemacht werden kann, eine nicht hinzunehmende Rechtsunsicherheit. Nicht jedes Vorenthalten von Informationen, auf die ein Gesellschafter ggf. einen Anspruch haben kann (hierzu unter b.), führt daher zur Nichtigkeit eines ohne diese Information gefassten Beschlusses. Im Gegenteil bestehen mit der in der Monatsfrist des § 246 AktG zu erhebenden Anfechtungsklage und der Notwendigkeit der notariellen Protokollierung der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft (§ 130 AktG) maßgebliche Unterschiede zwischen der Schutzgemeinschaftssitzung und der Hauptversammlung der AG, die es ausschließen, das Unwirksamkeitsregime der AG im Fall einer nicht beantworteten Frage auf die Schutzgemeinschaft zu übertragen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorverlagerung des Abstimmungsverhaltens in der Aktiengesellschaft in die Schutzgemeinschaft. Es ist vielmehr in der Konstruktion der Schutzgemeinschaft angelegt, dass dort eine Beschlussfassung erfolgt, bevor die vollständigen Informationsmöglichkeiten gegenüber dem Vorstand in der Hauptversammlung gem. §§ 118, 131 AktG wahrgenommen werden können. Dass eine jede Verletzung einer Informationspflicht grundsätzlich zur Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses führt, wird auch in der Literatur – soweit ersichtlich - zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht vertreten. Soweit der Kläger zur Untermauerung seiner Auffassung auf MüKo-Grunewald, MüKo HGB, 3. Auflage, 2012, § 166 Rn. 12; a.a.O. K.Schmidt, § 233 Rn. 18; Hahn, BB 1997, 741, 745 und K. Schmidt, Informationsrechte, S. 28, 66 Bezug nimmt, sind diese Verweise unergiebig. Hahn, BB 1997, 741 befasst sich mit dem Informationsrecht des Kommanditisten - vor allem bei Publikumsgesellschaften - und begründet lediglich einen Anspruch auf Information, ohne darauf einzugehen, ob ein Nichterfüllen von Informationsrechten Auswirkungen auf gefasste Beschlüsse hat. Während K. Schmidt die Beschlussanfechtung nach vereitelten Informationsrechten bei juristischen Personen ausführlich darstellt (S. 43 ff., 53, 56, 57), diskutiert er dies bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerade nicht (S. 61 ff.). Die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart, Urteil vom 05.06.2002 – 14 U 6/2002, NZG 2012, 1105 enthält keine Aussage dazu, welche Auswirkungen Informationsmängel auf einen gefassten Beschluss haben. Schließlich enthalten weder der Schutzgemeinschaftsvertrag aus dem Jahr 1972 noch die Ergänzung vom 09.05.1986 noch das sog. Informationsregime 1997 Anhaltspunkte dafür, dass im Fall der Nichtbeantwortung von Fragen gefasste Beschlüsse unwirksam sind. Der Schutzgemeinschaftsvertrag aus dem Jahr 1972 trifft weder eine ausdrückliche Regelung über einen Anspruch des Klägers auf Informationen noch ordnet er die Nichtigkeit von Beschlüssen nach Vorenthalten von Informationen an. Ein solcher Anspruch kann dem Vertrag auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entnommen werden. Zwar spricht der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schutzgemeinschaftsvertrages die Mitglieder der Schutzgemeinschaft in die operative Tätigkeit eingebunden waren und § 51 a GmbHG in der – seinerzeitigen – Gesellschaftsform weitergehende Auskunftsrechte vorsah, auf den ersten Blick für eine planwidrige Lücke des Vertrages. Allerdings kann diese bereits nicht festgestellt werden, da der Schutzgemeinschaftsvertrag auf Dauer angelegt ist und nicht ersichtlich ist, dass eine weitere Beteiligung der Schutzgemeinschaftsmitglieder im Unternehmen zwingend vorausgesetzt wurde. Zudem spricht hiergegen, dass der Vertrag anlässlich des Rechtsformwechsels nicht geändert wurde. Der Umstand, dass die in der Hauptversammlung zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten in der Schutzgemeinschaftssitzung noch nicht zur Verfügung stehen und dennoch das Abstimmungsverhalten in der Hauptversammlung bereits in der Schutzgemeinschaftssitzung festgelegt wird, ist in der Schutzgemeinschaft angelegt und bietet keinen Anlass zur ergänzenden Vertragsauslegung. Der Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft hat zudem grundsätzlich keinen über das Informationsrecht des § 131 AktG hinausgehenden weitergehenden Auskunftsanspruch gegen die ... AG, sodass von diesem keine näheren Informationen über die Angelegenheiten der ... AG zu erwarten sind. Auch aus der Zusatzvereinbarung vom 09.05.1986 (Anlage B 8) ergibt sich keine ausdrückliche Regelung eines Auskunftsrechts der Gesellschafter der Schutzgemeinschaft gegenüber dem Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft. Die Erwähnung eines „informativen“ Charakters der zweiten Sitzung unter Nr. 1 begründet kein Informationsrecht, sondern zielt erkennbar darauf ab, dass dort keine bindenden Beschlüsse zur Hauptversammlung getroffen werden sollen. Die Ermächtigung zur Auskunftserteilung in Nr. 2 bezieht sich ebenfalls ausdrücklich auf Informationen durch den damaligen Beirat der Rechtsvorgängerin der ... AG und damit gerade nicht durch den Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft. Auch sieht die Ziffer 5 vor, dass im Fall der Nichtbeantwortung von Fragen, nicht etwa ein Anspruch gegen den Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft besteht, sondern dass dann die Auskunft unmittelbar vom Vertragsunternehmen verlangt wird. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass infolge des Rechtsformwechsels von der GmbH zur AG der Beirat nicht weiter existierte, da jedenfalls die Schutzgemeinschaft keine Funktionen übernommen hat, die zuvor der Beirat hatte. Der Funktion des Beirats der GmbH entspricht nämlich am ehesten nunmehr die des Aufsichtsrates der AG. Auch aus dem sog. Informationsregime 1997 ergeben sich – unabhängig von der Frage, dass dieses nach der Beweisaufnahme nicht als bindende Vereinbarung festgestellt wurde (siehe unten zur Feststellungswiderklage III) – weder Informationsrechte des Klägers noch Anhaltspunkte dafür, dass Beschlüsse nach der Nichtgewährung von Informationen nichtig sind. Nach dem Informationsregime 1997 sollten lediglich schriftliche, vor der Schutzgemeinschaftssitzung mitgeteilte Auskunftsverlangen über den Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft dem Vorstand mit der Bitte um Auskunftserteilung zugeleitet werden. Der Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft wird hierdurch nicht zu einer Auskunftserteilung über Umstände verpflichtet, die er unabhängig von seiner Stellung als Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft erlangt hat. Im Gegenteil sollte lediglich festgelegt werden, wie mit einem Auskunftsersuchen umgegangen werden sollte. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass – selbst wenn man die vom Kläger gerügten Informationsmängel den sog. formellen Mängeln gleichstellen würde – dies nicht zur Unwirksamkeit der Beschlüsse führen würde. Es ist anerkannt, dass formelle Mängel dann nicht zur Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses führen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass diese das Abstimmungsergebnis beeinflusst haben (Palandt-Sprau, BGB, 78. Auflage, vor § 709 Rn. 17). Verfahrensfehler sind demnach nur dann beachtlich, wenn der Beschluss auf dem Verfahrensfehler beruht (OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.10.2006 – 4 U 382/05, zit. nach juris Rn. 56; Staudinger-Habermeier, BGB, 2003, § 709 Rn. 28). Angesichts des Umstandes, dass die Beschlüsse bereits mit den Stimmen des Beklagten Ziffer 1, der in der Schutzgemeinschaftssitzung 53,48 % der anwesenden Stimmen repräsentierte, getroffen werden konnten, läge keine Kausalität vor. b. Selbst wenn man in rechtlicher Hinsicht unterstellen würde, dass die Verletzung von Informationspflichten durch die schlichte Nichtbeantwortung von Fragen in der Schutzgemeinschaftssitzung zur Nichtigkeit dort gefasster Beschlüsse führen könnte, wären die gefassten Beschlüsse nicht unwirksam, da eine Verletzung der Informationspflicht entweder nicht vorliegt oder die gestellte Frage keinen hinreichenden Bezug zu den Beschlussgegenständen aufweist. Auch wenn – wie bereits ausgeführt - der Schutzgemeinschaftsvertrag und die ergänzenden Abreden keine ausdrückliche Regelung zu Informationsrechten enthalten, bestehen solche gem. §§ 713, 666 BGB und § 716 BGB (hierzu (1.)). Dies führt jedoch nicht zu einem uneingeschränkten Informationsanspruch des Klägers gegen den Beklagten Ziffer 1 hinsichtlich sämtlicher dem Beklagten Ziffer 1 möglicherweise bekannten Umstände. Der Informationsanspruch des Klägers ist vielmehr durch die Verpflichtung des Beklagen Ziffer 1 zur Geheimhaltung überlagert, die sich insbesondere aus dem seinerzeit bestehenden Arbeitsverhältnis mit der ... AG und der hinter § 131 AktG stehenden Wertung ergibt (hierzu (2.)). Daher liegt aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles keine zur Nichtigkeit führende Verletzung eines Informationsinteresses des Klägers vor (hierzu nachfolgend unter d.). (1.) Dem einzelnen Gesellschafter steht gem. § 716 Abs. 1 BGB das Recht zu, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich zu unterrichten, die Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft einzusehen und aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen. Dieses Informationsrecht des einzelnen Gesellschafters kann sich zu einem weitergehenden Auskunftsrecht (Palandt-Sprau, BGB, 78. Auflage, § 716 Rn. 1) oder gar einem Informationsbeschaffungsrecht (MüKo-BGB-Schäfer, 7. Auflage, § 716 Rn. 12) verdichten, wenn die Gesellschaft - wie die Schutzgemeinschaft - keine Geschäftsbücher unterhält und als bloße Innengesellschaft lediglich das Abstimmungsverhalten in einer anderen Gesellschaft festlegt. Daneben besteht eine Informationspflicht gemäß §§ 713, 666 BGB über die Angelegenheiten der Gesellschaft, also der Schutzgemeinschaft. Da der Gesellschaftszweck der Schutzgemeinschaft darin besteht, nach § 1 Abs. 2 SGV eine einheitliche Ausübung des Stimmrechts der Mitglieder der Schutzgemeinschaft in der ... AG sicherzustellen und die Anteile an der ... AG im Familienbesitz zu halten, bezieht sich das Informationsrecht auch auf Umstände der ... AG. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass dieses Recht aus §§ 713, 666 BGB nicht dem einzelnen Gesellschafter zusteht, sondern lediglich der Gesamtheit der Gesellschafter als kollektives Informationsrecht gegenüber ihrem Geschäftsführer. Diese Differenzierung ist in der vorliegenden Fallgestaltung nämlich ohne Bedeutung, da es nicht um die prozessuale Geltendmachung von Informationsrechten im Wege der Leistungsklage geht, sondern um die Auswirkungen von Informationsdefiziten auf die Beschlussfassung. Angesichts der ausdrücklichen Regelung des Auskunftsrechtes in § 713 BGB bedarf es keiner Entscheidung, ob aus § 242 BGB aufgrund einer in der Schutzgemeinschaft eventuell bestehenden Informationsasymmetrie ein Auskunftsanspruch besteht. Auch im Rahmen eines Auskunftsrechts gem. § 242 BGB sind anerkanntermaßen die berechtigten Belange des Auskunftsschuldners zu berücksichtigen, da nur eine solche Auskunft abverlangt werden kann, die unschwer zu erteilen ist (Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Auflage, § 260 Rn. 8). (2.) Das Informationsrecht führt jedoch nicht dazu, dass der Beklagte Ziffer 1 sämtliche ihm bekannten Informationen in der Schutzgemeinschaftssitzung gegenüber den übrigen Gesellschaftern offenbaren muss. Etwaige Informationsrechte sind durch gegenläufige Interessen des Beklagten Ziffer 1 weiter einzugrenzen. Das Auskunftsrecht geht nur so weit, wie es nach dem Gegenstand des Rechtsverhältnisses, dem Zweck des Auskunftsrechts und Treu und Glauben erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 01.12.2011 – III ZR 71/11, NJW 2012, 917, 919, Rn. 20; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.02.2012 - 20 W 5/11, ZIP 2012, 970, 975 zur analogen Anwendung des § 275 BGB, wenn Informationen nicht beschafft werden können). Darüber hinaus ist anerkannt, dass der Umfang einer eventuellen Auskunftspflicht durch den Grundsatz der Zumutbarkeit mitbestimmt wird. So entfällt der Anspruch, wenn der Schuldner einer Schweigepflicht unterliegt und der Berechtigte nicht „Herr des Geheimnisses“ ist (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Auflage, § 259 Rn. 10; BGH, Urteil vom 30.11.1989 - III ZR 112/88, NJW 1990, 510, 511). Der Beklagte Ziffer 1 war in den Jahren 2013 bis 2015 und damit auch zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Schutzgemeinschaftssitzung am 28.03.2014 Arbeitnehmer der ... AG und hatte als sog. Senior Global Vice President eine Funktion unterhalb des Vorstandes inne. Als Arbeitnehmer war er verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der ... AG nicht zu offenbaren. Hierunter versteht man Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind, nicht offenkundig sind, nach dem (ausdrücklich oder konkludent) bekundeten Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen und an deren Geheimhaltung der Unternehmer ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Preis, 19. Auflage, § 611 a Rn. 710 ff.). Die Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmer ist auch in Ziffer 6 der Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 1986 (Anlage B 8) anerkannt. Darüber hinaus bestand ausweislich des Protokolls (S. 3 f. der Anlage B 11) auch in der Schutzgemeinschaftssitzung vom 06.05.1997 Einigkeit darüber, dass solche Informationen nicht weiterzugeben sind, die ein Schutzgemeinschaftsmitglied in seiner Eigenschaft als Organ der Vorgängerin der ... AG erhält. Dieser Rechtsgedanke ist auf die – damals nicht relevante - Verschwiegenheitspflicht eines als Arbeitnehmer tätigen Mitglieds auszudehnen und zeigt, dass diese im Grundsatz Auswirkungen auf die zu erteilenden Informationen hat. Darüber hinaus ergibt sich eine Geheimhaltungspflicht des Beklagten Ziffer 1 - jedenfalls solange er in einem Arbeitsverhältnis zur ... AG stand - aus der Wertentscheidung des § 131 Abs. 3 AktG. Hiernach darf der Vorstand der ... AG in der Hauptversammlung unter gewissen Voraussetzungen die Auskunft verweigern, insbesondere soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft (...) einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (Nr. 1). Hierbei handelt es sich um eine vom Vorstand zu treffende Abwägungsentscheidung (BGH, Beschluss vom 14.01.2014 - II ZB 5/12, Rn. 28 und 41, NZG 2014, 423, 424). Dem Beklagten Ziffer 1 war es jedenfalls im Jahr 2014, als er noch Arbeitnehmer der ... AG war, nicht zumutbar, eine Auskunft über solche Gegenstände zu erteilen, hinsichtlich derer er davon ausgehen durfte, dass der Vorstand – würde die gleiche Frage in der Hauptversammlung der ... AG gestellt werden – auch nur möglicherweise von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 131 Abs. 3 AktG Gebrauch gemacht hätte. Zum einen wäre dieses Recht ansonsten leergelaufen und zum anderen wäre der Beklagte Ziffer 1 als Arbeitnehmer in einen ihm nicht zumutbaren Konflikt mit seinem Vorgesetzten geraten. Dass die Vorstände von diesem Recht Gebrauch machten, zeigt sich auch daran, dass die Vorstände ... und ... ausweislich des Schreibens vom 17.03.2016 (Anlage BK 13) dem Kläger gegenüber die Herausgabe des Sonderprüfungsberichts und des Gutachtens von ... verweigerten und ankündigten, hierüber in der Hauptversammlung zu berichten. Derartige Entscheidungen des Vorstandes über den Zeitpunkt sowie den Inhalt zu erteilender Informationen können nicht durch in ihren Grenzen unscharfe Auskunftsrechte gegenüber dem Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft unterlaufen werden (vgl. auch K. Schmidt, Informationsrechte, S. 33 „Schwierige Abwägung zwischen Informationsinteresse der Gesellschafter und dem Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Organträgers“). Diese aus dem Arbeitsverhältnis und aus der Wertung des § 131 AktG abzuleitenden einer Auskunft entgegenstehenden Gesichtspunkte begrenzten die Informationsrechte und konnten bzw. mussten vom Beklagten Ziffer 1 auch nicht während der Schutzgemeinschaftssitzung durch Rückfragen beim Vorstand aufgelöst werden. Insbesondere bestand im konkreten Fall keine Verpflichtung oder Obliegenheit des Beklagten Ziffer 1, dass er als Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft den Versuch unternimmt, den Vorstand oder Aufsichtsrat zum Besuch der Schutzgemeinschaftssitzung zu bewegen oder auch nur für telefonische Rückfragen zur Verfügung zu stehen. Fragen an den Vorstand müssen bereits nach dem Wortlaut der §§ 118 Abs. 1, 131 Abs. 1 AktG „in der Hauptversammlung“ gestellt werden, da sie auch dort zu beantworten sind (Hüffer/Koch-Koch, AktG, 13. Auflage, § 131 Rn. 9). Bereits hieraus ergibt sich, dass keine Pflicht des Geschäftsführers der Schutzgemeinschaft besteht, auf die Vorstände - jedenfalls faktischen - Druck auszuüben, einen Teil der Hauptversammlung faktisch in die Schutzgemeinschaftssitzung vorzuverlagern und dort dann vom AktG so nicht vorgesehene Informationen zu erteilen, die gem. § 131 Abs. 4 AktG in der Hauptversammlung an die nicht in der Schutzgemeinschaft organisierten Aktionäre zu wiederholen wären. Daher besteht kein über § 131 AktG hinausgehender Anspruch der Mitglieder der Schutzgemeinschaft auf Beantwortung von Fragen durch die Vorstandsmitglieder außerhalb der Hauptversammlung oder gar zur Teilnahme der Vorstandsmitglieder an der Schutzgemeinschaftssitzung. Auch für telefonische Rückfragen haben sich weder Vorstand noch Aufsichtsrat zur Verfügung zu halten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine telefonisch eingeholte Auskunft keine hinreichende Verbindlichkeit und Verlässlichkeit aufweist und zudem sich die Vielzahl der gestellten Fragen nicht für eine telefonische Auskunft eignet. Darüber hinaus war es dem Beklagten Ziffer 1 jedenfalls in der konkreten Situation entgegen der Auffassung des Klägers (AS I, 1557) nicht möglich, im Vorfeld der Schutzgemeinschaftssitzung bei der ... AG Informationen über seine Befugnis, Auskünfte zu erteilen, einzuholen. Es kann hierbei offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen der Beklagte Ziffer 1 verpflichtet gewesen wäre, auf konkrete und in einem hinreichenden zeitlichen Vorlauf vor der Schutzgemeinschaftssitzung eingereichte Fragen hin, bei den Vorstandsmitgliedern um eine Erlaubnis zur Beantwortung zu ersuchen. Eine derartige Ankündigung fand nämlich nicht statt, da der Kläger seine Fragen gerade nicht im Vorfeld einreichte und auch sonst nicht ankündigte, sondern sie erstmals in der Schutzgemeinschaftssitzung stellte. Hierbei ist ohne Belang, ob die Fragen – wie der Kläger behauptet - erst am Vorabend fertiggestellt wurden oder sich gar erst in der Schutzgemeinschaftssitzung ergaben. Allenfalls im Falle einer rechtzeitigen Ankündigung konkreter Fragen vor dem Termin der Schutzgemeinschaftssitzung wäre es dem Beklagten Ziffer 1 zumutbar gewesen, eine Information durch den Vorstand der ... AG (einschließlich seiner Entscheidung zur Handhabung des § 131 AktG) oder die Erlaubnis, trotz der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Verschwiegenheitspflicht hierzu Informationen weiterzugeben, einzuholen. Hierdurch wird auch das Informationsrecht des Klägers keinesfalls ausgehöhlt, da er die Möglichkeit hat, durch rechtzeitige Ankündigung der Fragen zumindest die Chance zu erhöhen, eine Antwort des Vorstandes zu erlangen. Dass ihm dies im Grundsatz möglich ist, zeigt der Umstand, dass er bereits unter dem 14.03.2014 und damit zwei Wochen vor der Schutzgemeinschaftssitzung das als Anlage K 13 vorliegende Verlangen um Ergänzung der Tagesordnung an die ... AG formulieren konnte, das dezidiert einzelne Belange des Klägers formulierte. Auch wenn dem Beklagten Ziffer 1 die Anlage K 13 vorlag, ergibt sich hieraus nicht, dass auch in der Schutzgemeinschaftssitzung Fragen gestellt werden würden. Keinesfalls bot die an die ... AG gerichtete Anlage K 13 Anlass, sich im Vorfeld um eine Erlaubnis zur Beantwortung von Fragen bzw. eine Entscheidung des Vorstandes über dessen Ausübung des Rechts aus § 131 AktG zu bemühen. Die gestellten Fragen waren entgegen der Auffassung des Klägers nicht so konkret absehbar, dass eine vorherige Rückfrage bei der ... AG angezeigt gewesen wäre. Hierbei kommt es nicht auf die Behauptung des Klägers an, auch in der Vergangenheit seien in den Sitzungen zahlreiche Informationsfragen gestellt worden (AS I, 1561), da eine Genehmigung zur Informationserteilung naturgemäß immer nur zu einzelnen konkreten Gesichtspunkten und nicht abstrakt erfolgen kann. Auch musste der Beklagte Ziffer 1 keine Genehmigung parallel zur Schutzgemeinschaftssitzung einholen, da dies in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit angesichts der Vielzahl und des Umfangs der gestellten Fragen unzumutbar war. Soweit der Kläger vorgetragen hat, es habe in der Schutzgemeinschaftssitzung „praktisch eine Totalverweigerung von Informationen vor der Beschlussfassung in der Schutzgemeinschaft über die Ausübung der Stimmrechte in der Hauptversammlung bestanden“ (AS I, 1557) und der Berufungskläger habe „praktisch rundheraus die Beantwortung aller Fragen verweigert und auf deren späteren Beantwortung in der Hauptversammlung verwiesen“ (AS II, 671), hat der Kläger diese Behauptung nicht unter Beweis gestellt. Darüber hinaus stellt diese Behauptung bereits keinen dem Beweis zugänglichen ausreichenden Tatsachenvortrag dar, da letztlich eine rechtliche Wertung behauptet wird. Aus dem Protokoll der Schutzgemeinschaftssitzung (Anlage K 16) sowie aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich, dass jedenfalls einige Fragen beantwortet wurden und zu einzelnen Punkten eine Diskussion stattfand. c. Das (angebliche) Vorenthalten von Informationen sowie die Abstimmung über die vom Kläger gestellten Ergänzungsanträge zur Durchführung einer Sonderprüfung aufgrund des China Geschäfts und der Veräußerung der Anteile an ... halten auch inhaltlich einer Prüfung anhand der Treuepflicht stand. Die Mehrheitsklausel des Schutzgemeinschaftsvertrages begründet lediglich eine formelle Legitimation für die von ihr erfassten Mehrheitsentscheidungen, die auf einer zweiten Stufe einer inhaltlichen Wirksamkeitsprüfung im Einzelfall unterliegen. Die Mehrheitsklausel als solche ist eine wertneutrale Verfahrensregel, deren Vor- und Nachteile allen Gesellschaftern von Fall zu Fall zugutekommen können. Ob die jeweilige Mehrheitsentscheidung wirksam ist, ist unter dem Aspekt einer etwaigen Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit zu prüfen (BGH, Urteil vom 24.11.2008 – II ZR 116/08, BGHZ 179, 13, Rn.16 und 17). Bei einem Eingriff der Mehrheitsentscheidung in absolut oder relativ unentziehbare Rechte der Minderheit liegt regelmäßig eine treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht vor (BGH, Urteil vom 24.11.2008 – II ZR 116/08, BGHZ 179, 13, Rn.16 und 17). Im Übrigen genügt es zur Annahme eines Verstoßes gegen die Treuepflicht nicht, dass eine Maßnahme im Interesse der Gesellschaft liegt, die Zwecke der Gesellschaft fördert und die Zustimmung dem Gesellschafter zumutbar ist. Dies begründet noch keine Zustimmungspflicht des Gesellschafters und macht eine entgegenstehende Stimmabgabe noch nicht unwirksam. Aufgrund der Treuepflicht muss vielmehr nur dann in einem bestimmten Sinn abgestimmt werden, wenn die zu beschließende Maßnahme zur Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, also wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert. Eine Rechtspflicht zur Zustimmung zu Maßnahmen besteht hiernach grundsätzlich nicht und auch die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Maßnahme ist Aufgabe der Gesellschafter. Die Gesellschafter müssen hinnehmen, dass eine Maßnahme unterbleibt, wenn einer von ihnen nach eigener Beurteilung der Dinge nicht zustimmen zu können glaubt, auch wenn ihnen die Ablehnung oder die dazu möglicherweise abgegebene Begründung falsch oder töricht erscheint. Der Gesellschafter muss aus diesem Grund seine Stimmabgabe auch nicht rechtfertigen. Die Beschränkung der Stimmrechtsausübungsfreiheit kommt nur im Ausnahmefall in Frage, wenn der Gesellschaftszweck objektiv eine bestimmte Maßnahme zwingend gebietet, also die zu beschließende Maßnahme zur Erhaltung des Geschaffenen oder zur Vermeidung von Verlusten dringend geboten ist und dem Gesellschafter die Zustimmung zumutbar ist. Wie die Interessen der Gesellschaft am besten gewahrt bleiben, haben grundsätzlich die Gesellschafter zu beurteilen. Eine Pflicht zur Abstimmung in einem bestimmten Sinn besteht daher nur, wenn zur Verfolgung von Interessen der Gesellschaft keine andere Stimmabgabe denkbar ist, anderenfalls nur schwere Nachteile entstehen und die eigenen Interessen des Gesellschafters dahinter zurückstehen müssen (BGH, Urteil vom 12.04.2016 – II ZR 275/14, NZG 2016, 781, 782, Rn. 13, 14 und 16; BGH, Urteil vom 09.06.2015 – II ZR 420/13, NJW 2015, 2882, 2884, Rn. 22; BGH, Urteil vom 07.02.2012, II ZR 239/09, NZG 2012, 625, 629 Rn. 44; MüKo-BGB-Schäfer, 7. Auflage, § 705, Rn. 231 und 232 in Fn. 668 und 671). d. Überträgt man die vorstehenden Kriterien auf die in der Schutzgemeinschaftssitzung vom 28.03.2014 gefassten Beschlüsse, sind die in der Feststellungswiderklage I genannten Beschlüsse unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalles wirksam. (1.) TOP 3 Entlastung des Vorstandes - Die (angeblich) vom Beklagten zur Entwicklung des China Geschäfts gestellten Fragen (S. 56 ff. der Klageschrift; AS I, 111) führen nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses zur Entlastung des Vorstandes. Hierbei kann als wahr unterstellt werden, dass der Beklagte Ziffer 1 - was dieser bestritten hat - zumindest eine ungefähre Kenntnis über die im den Fragen zum „Themenkomplex China“ gestellten Fragen hatte. Er hatte diese Kenntnis jedoch allenfalls aufgrund seiner Einbindung als Arbeitnehmer in das Unternehmen und konnte diese damit nicht unter Verstoß gegen seine arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht preisgeben. Daher berühren die gestellten Fragen sämtlich legitime Geheimhaltungsinteressen des Beklagten Ziffer 1, sodass ihm eine Auskunftserteilung unzumutbar war. Darüber hinaus konnte der Beklagte Ziffer 1 hierzu aufgrund der Wertung des § 131 Abs. 3 Nr.1 AktG keine weiteren Auskünfte geben. Dies wird durch den Umstand bestätigt, dass sich der Vorstand der ... AG im Schreiben vom 17.03.2016 (Anlage BK 13) weigerte, das interne Gutachten der Firma ... zur internen Prüfung des China Geschäfts als vertrauliche Geschäftsunterlage herauszugeben. Daher konnte der Beklagte Ziffer 1 diese Fragen nicht ad hoc und ohne Rücksprache mit dem Vorstand beantworten, ohne sich dem Risiko einer Verletzung seines Arbeitsvertrages auszusetzen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob für die Fragen tatsächlich ein Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstandes gem. § 131 Abs. 3 AktG bestanden hat (was der Kläger verneint, AS II, 673), da bereits die Entscheidung hierüber beim Vorstand zu verbleiben hat und es dem Beklagten nicht zugemutet werden kann, das Risiko der Fehleinschätzung der Beurteilung der Voraussetzungen gem. § 131 Abs. 3 AktG zu tragen und einen Konflikt hierüber mit seinem Arbeitgeber zu riskieren. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beklagte Ziffer 1 aus der Reise als Mehrheitsgesellschafter und dem Geschäftsessen gemeinsam mit dem Vorstand in China im Jahr 2012 Informationen über die Lage der ... AG in China erhalten habe (S. 20 des Protokolls vom 17.10.2018) und daher möglicherweise in der Lage gewesen wäre, auf einzelne der auf S. 56 der Klageschrift (AS I, 111) genannten Fragen zu antworten, begründet dies keine Verletzung einer Informationspflicht. Zum einen würde die Verschwiegenheitspflicht aus dem Arbeitsverhältnis auch diese „private“ Kenntnis überlagern. Zum anderen wären diese Informationen nicht mehr aktuell und damit keine belastbare Grundlage einer Festlegung des Abstimmungsverhaltens gewesen. - Die auf S. 56 der Klageschrift (AS I, 111) genannten Fragen zu den wesentlichen Vertragskonditionen des Arbeitsverhältnisses des Beklagten Ziffer 1 mit der ... AG und der Geschäftsorganisation vor der Einstellung des Beklagten waren ebenfalls nicht zu beantworten. Zum einen fallen diese ebenfalls unter die Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers. Im Übrigen ist es aus Sicht des Senats fernliegend, dass Fragen zur Anbahnung eines einzelnen Arbeitsverhältnisses und ohne jeden Anhaltspunkt für zu Lasten der ... AG ungünstige Konditionen eine begründbare Auswirkung auf die Entscheidung zur Entlastung des Vorstandes haben könnten. Dieser hat ein Ermessen bei seinen Personalentscheidungen und damit insbesondere bei der Entscheidung, wen er als Senior Global Vice President einstellt. Dass die Einstellung des Beklagten Ziffer 1 – als promovierter Betriebswirt, der bereits Erfahrung im Unternehmen seiner Mutter gesammelt hatte - auf dieser Position das dem Vorstand zustehende Ermessen überschritt und damit diese einzelne Personalie eine Auswirkung auf die Frage zur Entlastung des Vorstandes hatte oder auch nur sinnvollerweise gehabt haben kann, ist daher nicht ersichtlich. (2.) TOP 4 „Entlastung des Aufsichtsrates“ - Die (angebliche) Nichtbeantwortung der Fragen AS I, 117 (S. 59 ff. der Klageschrift) zum Umgang des Aufsichtsrates mit dem China Geschäft führt nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses über die Entlastung des Aufsichtsrates. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Entlastung des Vorstandes verwiesen. Auch hat der Beklagte Ziffer 1 - jedenfalls nach dem Vortrag des Klägers – auf die Beantwortung der Fragen in der Hauptversammlung verwiesen. - Selbst wenn der Kläger die Frage, ob der Aufsichtsrat zur Prüfung des Abhängigkeitsberichts auf den Beklagten zugegangen ist, gestellt hat (AS I, 119, S. 60 der Klageschrift), was der Beklagte zunächst bestritten hat (AS I, 369; vgl. aber S. 5 des Protokolls vom 20.02.2019), würde das unbestrittene (AS I, 369, S. 5 des Protokolls vom 20.02.2019) Nichtbeantworten der Frage keine Verletzung einer Informationspflicht darstellen. Es bestand nämlich keine Pflicht zur Beantwortung der Frage, ob der Aufsichtsrat zur Überprüfung des Abhängigkeitsberichts auf den Beklagten Ziffer 1 zugekommen ist, da diesem Aspekt vernünftigerweise keine Relevanz für die Frage der Entlastung des Aufsichtsrates zukommt. Hierbei kann offenbleiben, ob der Beklagte Ziffer 1 „herrschendes Unternehmen“ i.S.v. § 311 AktG ist. Selbst wenn der Beklagte Ziffer 1 ein herrschendes Unternehmen wäre, ergäbe sich hieraus keine Pflicht des Aufsichtsrates, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Der Aufsichtsrat hat den Abhängigkeitsbericht nämlich gem. § 314 Abs. 2 Satz 1 AktG zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Es ist hierbei anerkannt, dass es in erster Linie die Aufgabe des Aufsichtsrates ist, den Bericht des Abschlussprüfers durchzuarbeiten und sich ein Urteil über die innere Plausibilität zu bilden, Unverständlichkeiten nachzugehen und das Urteil des Abschlussprüfers an der eigenen Lebens- und Geschäftserfahrung zu messen (Hüffer/Koch, AktG, 13. Auflage, § 171 Rn. 9). Nur falls sich Anhaltspunkte für Beanstandungen ergeben, bedarf es besonderer Prüfungsmaßnahmen. Im Übrigen muss sich der Aufsichtsrat bei seiner Prüfung insbesondere mit den Ergebnissen des Abschlussprüfers auseinandersetzen, jedoch keine zweite Prüfung mit der Intensität der Abschlussprüfung vornehmen (Hüffer/Koch, AktG, 13. Auflage, § 314 Rn. 4). Angesichts dieser rechtlichen Ausgangslage ist nicht ersichtlich, dass der Aufsichtsrat auch nur im Ansatz eine Erkundigungspflicht gegenüber dem Beklagten Ziffer 1 gehabt hat. Daher hatte die Frage ersichtlich keinerlei Relevanz für die Entlastung des Aufsichtsrates und war bereits aus diesem Grund in der Schutzgemeinschaftssitzung nicht zu beantworten. Darüber hinaus hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass er zur Beantwortung der Frage auf Informationen durch den Vorstand angewiesen sei, da die Frage, ob die Frage beantwortet wird, der Entscheidungsgewalt der Gesellschaft unterliege (AS I, 369, II, 1269), was einer Beantwortung ebenfalls entgegenstand. (3.) TOP 5 „Neuwahlen zum Aufsichtsrat“ Eine Unwirksamkeit des Beschlusses ergibt sich nicht aus der (behaupteten) Nichtbeantwortung von Fragen zum vom Beklagten Ziffer 1 vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglied .... Soweit der Kläger behauptet hat, es seien – ohne dies näher zu beschreiben - „Fragen“ zur Person des Herrn ... nicht beantwortet worden (S. 62 der Klageschrift; AS I, 123), war dieses Vorbringen unsubstantiiert. Der Beklagte Ziffer 1 hat im Einzelnen dargelegt, dass er erklärt habe, woher er Herrn ... kenne und weshalb er ihr für einen ausgezeichneten Kandidaten für den Aufsichtsrat halte (S. 74 der Klageerwiderung; AS I, 373). Dies deckt sich mit dem (seitens des Klägers unwidersprochenen) Protokoll der Schutzgemeinschaftssitzung (S. 8 der Anlage K 16), wonach der Beklagte Ziffer 1 „die aus seiner Sicht wesentlichen Hintergründe zur Person (...) insbesondere zu dessen beruflichem Hintergrund“ erläutert habe. Die Behauptung des Klägers, dass der Beklagte Ziffer 1 die Frage nicht beantwortet habe, welche Informationen der Beklagte Herrn ..., dem er Herrn ... als Aufsichtsratsmitglied vorgeschlagen habe, erteilt habe (AS I, 763), war für die Wahl des Aufsichtsrates ohne Belang und daher vernünftigerweise nicht geeignet, das Abstimmungsverhalten in der Schutzgemeinschaftssitzung zu beeinflussen. Sie war daher ohne Erkenntnisinteresse und damit nicht zu beantworten (K. Schmidt, Informationsrechte, S. 35 ff; vgl. - zur AG - BGH, Beschluss vom 14.01.2014 - II ZB 5/12, NZG 2014, 423, 424, Rn. 26; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.02.2012 - 20 W 5/11, ZIP 2012, 970, 971, 972). Es kam hierbei allenfalls auf die Eignung des Herrn ... an und nicht auf die Frage, welche Informationen über ihn weitergegeben worden waren. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte Ziffer 1 in irgendeiner Art und Weise Organe der ... AG getäuscht und hierdurch ggf. zum Vorschlag des Herrn ... bewegt haben könnte, bestehen nicht. Der Schutzgemeinschaftsbeschluss über die Wahl des Aufsichtsrates beruht darüber hinaus nicht auf einem Verstoß der Beklagten gegen ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Insbesondere wurde diese nicht dadurch verletzt, dass sie den Gegenvorschlag des Klägers und der Drittwiderbeklagten nicht berücksichtigt bzw. nicht umgesetzt haben. Ein Anspruch des Klägers und der Drittwiderbeklagten, eines der Aufsichtsratsämter zu besetzen oder auf sonstige Berücksichtigung ihres Vorschlags besteht nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen zur Begründetheit der Anschlussberufung bzgl. des Klagantrags II verwiesen. (4.) Zu TOP 8 „Sonderprüfer China“ (a.) Der Beschluss über die Ablehnung der Einrichtung einer Sonderprüfung zum Komplex des China Geschäfts ist wirksam. Der Beschluss fällt – was von keiner Partei angezweifelt wird - unter die umfassend formulierte und daher auch in einem umfassenden Sinne auszulegende Mehrheitsklausel des Schutzgemeinschaftsvertrages. (b.) Der Beschluss stellt darüber hinaus keine Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht durch einen – regelmäßig einen Verstoß gegen die Treuepflicht darstellenden - Eingriff in absolut oder relativ unentziehbare Rechte der Minderheit dar (BGH, Urteil vom 24.11.2008 – II ZR 116/08, BGHZ 179, 13, Rn.16 und 17). Zwar sind die Möglichkeiten der Minderheit durch die in der Schutzgemeinschaft erfolgte Stimmrechtsbindung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern gem. § 142 Abs. 2 AktG zu stellen infolge der Vertragsstrafenregelung zumindest erschwert. Ein solcher Antrag wäre angesichts eines Kapitals von über einem Prozent grundsätzlich möglich, setzt jedoch – zumindest nach seinem Wortlaut - einen ablehnenden Hauptversammlungsbeschluss voraus. Einen dahingehenden Antrag kann die in der Schutzgemeinschaft gebundene Minderheit jedoch nur dann stellen, wenn sie bereit ist, sich dem Risiko eines Verstoßes gegen den vertragsstrafenbewehrten Schutzgemeinschaftsvertrag auszusetzen. Hierbei kann offenbleiben, ob angesichts des Umstandes, dass das Erfordernis eines vorherigen ablehnenden Beschlusses im Rahmen des § 142 AktG nicht formalistisch zu sehen (Hölters-Hirschmann, AktG, 3. Auflage, § 142 Rn. 32) und teleologischen Korrekturen zugänglich ist, eine unzumutbare Erschwerung vorliegt. Auch kann offenbleiben, ob das Risiko der Verwirkung der Vertragsstrafe angesichts der außerordentlich guten Vermögensverhältnisse der Parteien einen Eingriff in Minderheitenrechte darstellen kann. Es liegt nämlich kein Eingriff in Minderheitenrechte vor. So kann auf die Ausübung einer Sperrminorität von 25 % durch die Vereinbarung eines Schutzgemeinschaftsvertrages verzichtet werden (BGH, Urteil vom 24.11.2008 – II ZR 116/08, BGHZ 179, 13, Rn. 22). Mit der Eingehung der Stimmbindung – bzw. deren Beibehaltung im Angesicht des Rechtsformwechsels zur AG – wurde daher – was neben der Satzung gem. § 23 Abs. 5 AktG wirksam schuldrechtlich vereinbart werden kann - zugleich vereinbart, dass eine Sonderprüfung gegen den Willen der Mehrheit der Schutzgemeinschaft nicht durchgeführt werden kann. Der Umstand, dass die Sonderprüfung dem Minderheitenschutz dient, steht einer solchen Vereinbarung nicht entgegen, wie sich aus § 142 Abs. 2 Satz 3 AktG ergibt. Die im konkret streitgegenständlichen Schutzgemeinschaftsvertrag vereinbarte Stimmrechtsbindung kraft Mehrheitsbeschlusses der Schutzgemeinschaft verstößt nämlich nicht gegen zwingende Vorschriften des Personen- oder Kapitalgesellschaftsrechts, insbesondere des Aktienrechts (BGH, Urteil vom 24.11.2008 – II ZR 116/08, BGHZ 179, 13, Rn. 11). Eine Übertragung der Wertungen der Aktiengesellschaft auf die Schutzgemeinschaft scheidet demnach grundsätzlich aus. Vielmehr ist die Mehrheitsklausel im Schutzgemeinschaftsvertrag nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen und wirksam (BGH, Urteil vom 24.11.2008 – II ZR 116/08, BGHZ 179, 13, Rn. 13 und 15). Qualifizierte Mehrheitserfordernisse des Aktienrechts schlagen auf die Ebene des Konsortialvertrages nicht durch (BGH, Urteil vom 24.11.2008 – II ZR 116/08, BGHZ 179, 13, Rn. 18). Auch ist anerkannt, dass die Gesellschafter ihre Rechtsverhältnisse durch schuldrechtliche Nebenabreden regeln können, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht (BGH, Urteil vom 15.03.2010 - II ZR 4/09, NZG 2010, 988, Rn. 7). Jedenfalls wurden im konkreten Fall keine Rechte des Klägers beeinträchtigt, da die weiteren Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 AktG nicht vorliegen. Die Treuepflicht gebietet nicht, dass die Schutzgemeinschaft einem jedem Ansinnen einer Minderheit bereits dann zustimmen muss, weil diese ein sog. Minderheitenrecht für sich in Anspruch nimmt. Nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen, ob sich die Mehrheit treupflichtwidrig über beachtenswerte Belange der Minderheit hinwegsetzt. Diese inhaltliche Wirksamkeitsprüfung der Mehrheitsentscheidung setzt daher voraus, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht oder für eine zweckwidrige Instrumentalisierung der Mehrheitsklausel vorliegen (BGH, Urteil vom 24.11.2008 – II ZR 116/08, BGHZ 179, 13, Rn. 25). Dies ist nicht der Fall. Die Einsetzung einer Sonderprüfung setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem nicht mehr als fünf Jahre zurückliegenden Vorgang der Geschäftsführung Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind. Es genügt hierfür nicht, dass der Antragsteller einen Verdacht äußert. Vielmehr muss er Tatsachen behaupten (aber nicht beweisen oder glaubhaft machen), die den genannten Verdacht rechtfertigen. Die Tatsachen müssen Unredlichkeiten oder grobe Pflichtverletzungen von Gesetz oder Satzung soweit indizieren, dass das Gericht entweder von hinreichenden Verdachtsmomenten überzeugt ist oder sich zur Amtsermittlung verpflichtet sieht. Die Möglichkeit von Pflichtverletzungen genügt nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit solcher Verletzungen bestehen (Hüffer/Koch, AktG, 13. Auflage, § 142 Rn. 20 m.w.N.). Aus dem Vortrag des Klägers ergaben sich keine ausreichenden Tatsachen, die Unredlichkeiten oder grobe Pflichtverletzungen von Gesetz oder Satzung indizieren. Der Kläger hat vorgetragen, dass die Gründung gleich dreier Standorte in dem bislang unbekannten Wirtschaftsraum von vornherein riskant gewesen sei. Zudem seien die Standorte aufgrund ihrer Nähe zu Wohngebieten falsch ausgewählt worden, woraus Probleme mit den Umweltbehörden entstanden seien, die zu einer Betriebsstilllegung geführt hätten. Schließlich habe man habe die Produktion auf neue Verfahren gestützt, für die keine Expertise vorliege. Außerdem stelle es einen groben Fehler dar, das Engagement in China über Jahre fortzuführen, obwohl dieses auf offenbar kaum überwindbare Schwierigkeiten gestoßen sei. Diese Umstände mögen zwar zu Verlusten der ... AG geführt haben. Dennoch handelt es sich um gerichtlich nicht überprüfbare unternehmerische Entscheidungen, die – zumindest wenn man den Klägervortrag unterstellt und den umfassenden Vortrag des Beklagten Ziffer 1 ausblendet – wirtschaftlich ungeschickt gewesen sein mögen. Eine „grobe Pflichtverletzung“ i.S.v. § 142 Abs. 2 AktG stellten sie jedoch nicht dar. Nicht bereits das Eingehen eines unternehmerischen Risikos und auch nicht jede unternehmerische Fehlentscheidung stellen eine Pflichtwidrigkeit dar, die die Einsetzung einer Sonderprüfung rechtfertigt. Dies gilt erst Recht, wenn man berücksichtigt, dass - dies ist unstreitig - es das Ziel der ... AG ist, Weltmarktführer in der Gelatine-Produktion zu sein und zu bleiben. (c.) Darüber hinaus folgte eine Pflicht zur Zustimmung zur vom Kläger beantragten Beschlussfassung zur Einrichtung einer Sonderprüfung zum Komplex „China-Geschäft“ der ... AG nicht aus der Treuepflicht. Insbesondere war dies nicht zur Erhaltung wesentlicher geschaffener Werte oder zur Vermeidung erheblicher Verluste objektiv unabweisbar erforderlich bzw. zwingend geboten und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belangte zumutbar. Der Beklagte Ziffer 1 hat seine Zustimmung nicht ohne vertretbaren Grund verweigert. Die oben unter c. dargestellten engen Voraussetzungen für eine Beschränkung der Stimmrechtsausübungsfreiheit im Ausnahmefall, wonach der Gesellschaftszweck eine Maßnahme dringend geboten, keine andere Stimmabgabe denkbar und diese zudem und die Zustimmung zumutbar ist (vgl. oben unter c. und BGH, Urteil vom 12.04.2016 – II ZR 275/14, NZG 2016, 781, 782, Rn. 13, 14 und 16 zu den Einzelheiten), liegen nicht vor. Zwar sind nach dem Vortrag des Klägers im China Geschäft seit dem Jahr 2005 Verluste in Höhe von 96,8 Millionen EURO entstanden (AS II, 1053 zu den Einzelheiten). Auf der anderen Seite wurden – wie unter (b.) ausgeführt - keine konkreten groben Pflichtwidrigkeiten behauptet, die einen Anhaltspunkt dafür gegeben hätten, dass Schadensersatzforderungen gegen die Vorstände begründbar gewesen wären. Wie ausgeführt handelt es sich bei der Frage, an welchen Standorten Unternehmen gegründet werden und mit welchen Verfahren produziert werden soll, um unternehmerische Entscheidungen, die keinen Anhaltspunkt für Missstände liefern, die eine Zustimmungspflicht nach den oben dargestellten engen Voraussetzungen nach sich ziehen können. Auch das vom Kläger zitierte vom Aufsichtsrat in Auftrag gegebene Gutachten von ..., wonach „ggf. Lücken im Compliance-Management-System“ vorlagen, führt zu keinem anderen Ergebnis (S. 13 des Schriftsatzes vom 10.10.2018; AS II, 1059). Die wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit dem „China-Geschäft“ als solchem haben zudem im Verhältnis zum Gesamtengagement der ... AG kein derart großes wirtschaftliches Volumen, dass dieser Belang erheblich für die ... AG im vorgenannten Sinn ist. Zwar erscheinen die (behaupteten) Verluste in absoluten Zahlen isoliert betrachtet hoch. Angesichts der Höhe des Umsatzes der ... AG sind sie jedoch nicht geeignet, eine Zustimmungspflicht zu begründen. So machte die ... AG nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten Ziffer 1 über die Jahre 2005 bis 2013 einen Umsatz von 4,4 Mrd. EURO und zahlte Dividenden in Höhe von 114 Mio EURO aus (AS II, 881). Aus der vom Beklagten Ziffer 1 vorgelegten Übersicht zur Dividendenentwicklung der .../... AG ergibt sich, dass selbst im Jahr 2014 noch eine Dividende von 620.000 EURO ausgeschüttet wurde und in den Jahren zuvor – trotz der Verluste aus dem China Geschäft – eine Dividende zwischen 5 und 10 Millionen EURO und im Jahr 2011 gar die „Superdividende“ in Höhe von ca. 65 Millionen EURO ausgeschüttet wurde. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, dass sich die ... AG – auch wenn die Dividenden ohne Verluste aus dem China Geschäft um ca. 24 Mio EURO höher ausgefallen wären (AS II, 1055) - in einer solchen wirtschaftlichen Situation befunden hat, die aufgrund der Verluste bei der Ausdehnung der Geschäfte nach China eine Zustimmung zur Sonderprüfung dringend gebietet. Schließlich wäre eine Zustimmung dem Beklagten Ziffer 1 nicht zumutbar. Dieser hat – was auch im Protokoll der Schutzgemeinschaftssitzung enthalten ist – vorgetragen, dass es „nach einem Geschäftsjahr mit Rekordergebnis erst recht nicht angemessen [sei], die Verwaltung auch noch mit einer Sonderprüfung zu überziehen“ (S. 12 des Protokolls der Schutzgemeinschaftssitzung vom 28.03.2014; Anlage K 16). Die ... AG sei derzeit wirtschaftlich sehr erfolgreich, weshalb man keinen Anlass sehe, durch Einrichtung einer Sonderprüfung für Unruhe zu sorgen. Dies ist – auch angesichts der erst kurz zuvor erfolgten Übernahme der Mehrheit an der ... AG - zumindest nachvollziehbar und vom Kläger hinzunehmen. (5.) TOP 10 „Sonderprüfer ...“ Die Ablehnung des Beschlusses zur Einrichtung einer Sonderprüfung zum Komplex der „Veräußerung der ...-Anteile“ ist ebenfalls nicht unwirksam. Weder war der Beklagte Ziffer 1 von der Abstimmung ausgeschlossen (hierzu a) noch war er zu diesem Zeitpunkt aus Gründen der Treupflicht verpflichtet, der Maßnahme zuzustimmen (hierzu b.). (a.) Der Beklagte Ziffer 1 war nicht aufgrund eines Stimmverbotes von der Abstimmung ausgeschlossen. Bei Beschlussfassungen der Gesellschafter über die Entlastung eines Gesellschafters, die Einleitung eines Rechtsstreits oder die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter sowie die Befreiung eines Gesellschafters von einer Verbindlichkeit unterliegt der betroffene Gesellschafter auch im Personengesellschaftsrecht einem Stimmverbot. Dem liegt der allgemein geltende Grundsatz (vgl. §§ 712 Abs. 1, 715, 737 S. 2 BGB, § 34 BGB, § 47 Abs. 4 Satz 1 Fall 1 und Satz 2 Fall 2 GmbHG, § 43 Abs. 6 GenG, § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG) zu Grunde, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf (BGH, Urteil vom 07.02.2012 – II ZR 230/09, NZG 2012, 625, 626, Rn. 16; BGH, Urteil vom 11.09.2018 – II ZR 307/16, NJW 2019, 157, 159, Rn. 26). Das für die Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den betroffenen Gesellschafter geltende Stimmverbot erfasst auch die Beschlussfassung über die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Prüfung, ob Schadensersatzansprüche gegen den betroffenen Gesellschafter bestehen. Dieser Ausdehnung des Stimmverbots liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Betroffene andernfalls schon im Vorfeld die Geltendmachung gegen ihn gerichteter Schadensersatzansprüche vereiteln könnte (BGH, Urteil vom 07.02.2012 – II ZR 230/09, NZG 2012, 625, 626, Rn. 16). Der vom Kläger zur Abstimmung gestellte Beschluss erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Aus dem als Anlage 7 zum Protokoll der Schutzgemeinschaftssitzung vom 28.03.2014 (Anlage 7 zur Anlage K 16) ersichtlichen Inhalt des Beschlussvorschlags ergibt sich, dass der Beklagte Ziffer 1 allenfalls am Rande von diesem berührt ist und er daher bei seiner Abstimmung nicht als „Richter in eigener Sache“ auftrat. So ist der Beschluss bereits in der Überschrift auf die „Prüfung der Vorgänge bei der Geschäftsführung“ und die „Überwachung der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat“ beschränkt. Auch die nachfolgend im Antrag aufgeführten Fragen betreffen nicht den Beklagten Ziffer 1. Soweit in Nr. 8 des Antrags die Frage aufgeworfen wird, ob persönliche Bekanntschaften oder geschäftliche Beziehungen zwischen ausgewählten Gutachtern zur Unternehmensbewertung „mit dem Aktionär ... oder anderen Aktionären der Gesellschaft“ bestehen, führt dies nicht zu einem Ausschluss des Stimmrechts. Zum einen bietet die Frage bereits keinen Anhaltspunkt für Schadensersatzforderungen. Zum anderen ist der Beklagte Ziffer 1 hier nur gleichrangig mit den anderen Aktionären genannt. Würde dies zu einem Stimmrechtsausschluss führen, wären konsequenterweise alle Mitglieder der Schutzgemeinschaft vom Stimmrecht ausgeschlossen. Auch soweit in der Frage Ziffer 11 im 4. Absatz und in Frage Nr. 13 im 4. Absatz nach „Sonderinteressen einzelner oder mehrere Aktionäre“ gefragt wird, betrifft dies ebenfalls nicht den Beklagten Ziffer 1 spezifisch, sondern sämtliche Mitglieder der Schutzgemeinschaft. Der Umstand, dass die Mutter des Beklagten Ziffer 1 im Aufsichtsrat saß, löste kein Stimmverbot aus (vgl. Hüffer/Koch, AktG, 13. Auflage, § 136 Rn. 16). Soweit in Frage Ziffer 16 konkret nach Ersatzansprüchen gegen den Beklagten Ziffer 1 auf Grundlage der §§ 117, 311, 317 AktG gefragt wird, vermag dies ein Stimmverbot nicht auszulösen. Es lagen jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte für einen hieraus erwachsenen Schadensersatzanspruch vor (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter b.). Ins Blaue hinein und im Zusammenhang mit einem – wie ausgeführt – gänzlich verschiedenen Prüfungsauftrag formulierte Fragen nach Schadensersatzansprüchen können ein Stimmverbot jedoch nicht begründen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass durch die ohne weiteres immer mögliche Aufnahme der Frage, ob sich ein Mitglied der Schutzgemeinschaft schadensersatzpflichtig gemacht hat, ein Stimmverbot ausgelöst und damit die Abstimmung der Schutzgemeinschaft beeinflusst würde. (b.) Zudem bestand keine aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht des Beklagten Ziffer 1 abzuleitende Verpflichtung, dem Antrag des Klägers zuzustimmen. Insoweit wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zur Einschränkung von Minderheitenrechten verwiesen. Auch zum Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung wegen des Verkaufs der Anteile an ... lagen zum relevanten Zeitpunkt der Abstimmung in der Schutzgemeinschaft keine hinreichenden Tatsachen vor, die den Verdacht rechtfertigten, dass es zu Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung gekommen war. Maßgebend für die Beurteilung der Zustimmungspflicht ist insoweit der Zeitpunkt der Schutzgemeinschaftssitzung am 28.03.2014. Spätere Erkenntnisse sind insoweit ohne Belang, da diese nicht geeignet sind, im Nachhinein eine Zustimmungsbedürftigkeit zu begründen, da allein der Inhalt der Treuepflicht bei der streitgegenständlichen Abstimmung in Frage steht und nicht die Frage, ob die gegenwärtige Situation die Einrichtung einer Sonderprüfung rechtfertigt. Zu diesem Zeitpunkt war das geforderte Stimmverhalten zur Erhaltung wesentlicher Werte der Gesellschaft weder objektiv unabweisbar erforderlich noch verweigerte sich der Beklagte Ziffer 1 einem entsprechenden Stimmverhalten ohne vertretbaren Grund (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2016 – II ZR 275/14, NZG 2016, 781, 782, Rn. 13, 14 und 16 und die Ausführungen oben unter c. zu den Einzelheiten). Auch wenn man davon ausgeht, dass eine Sonderprüfung nicht bereits besondere Pflichtwidrigkeiten des Vorstands als feststehend voraussetzt, sondern erst eine Ermittlung von Unregelmäßigkeiten bzw. Pflichtwidrigkeiten aufgrund bestehender (konkreter) Anhaltspunkte ermöglichen soll, bestand keine Zustimmungspflicht. Zum einen stellt die Veräußerung der Anteile der ... AG an der ... bereits keinen für den Bestand der Gesellschaft erforderlichen Wert der ... AG dar. Hierbei ist der um ein Vielfaches höhere Gesamtwert des Unternehmens dem angeblich um ca. 50 Millionen EURO zu günstig erfolgten Verkauf gegenüberzustellen. Darüber hinaus hat der Kläger – jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abstimmung in der Schutzgemeinschaft (vgl. auch die nicht rechtskräftige Klageabweisung in den Verfahren 11 O 8/15 und 12 O 46/16 vor dem Landgericht Heidelberg, zit. nach juris) – allenfalls vage Verdachtsmomente für eine Pflichtwidrigkeit aufgezeigt. Insbesondere reicht hierfür nicht aus, dass der Finanzvorstand der ... AG im Jahr 2007 von einem weit höheren Wert der Geschäftsanteile der ... ausgegangen ist als dem im Jahr 2011/2012 erzielten Erlös. Ebenso wenig begründet der Umstand, dass der Beklagte Ziffer 1 einerseits die Veräußerung der Anteile und die Ausschüttung einer besonders hohen Dividende im Jahr 2012 angeregt haben soll und er andererseits im selben Zeitraum weitere nennenswerte Anteile an der ... AG erworben hat, den Verdacht eines fehlerhaften Vorgehens der Organe der ... AG. Dies kann zwar ein Indiz dafür sein, dass der Beklagte Ziffer 1 ein Interesse an der schnellen Veräußerung der ...-Anteile hatte, um den Erwerb weiterer ...-Aktien zu finanzieren; hieraus ist aber keineswegs der Schluss zu ziehen, dass die Veräußerung der ...-Anteile der ... AG pflichtwidrig war. Schließlich hat der Beklagte Ziffer 1 für seine ablehnende Haltung gegenüber der vom Kläger geforderten Einrichtung einer Sonderprüfung zum Verkauf der Anteile an der ... mit dem Hinweis auf das Rekordergebnis ein vertretbares Argument benannt. II. Feststellungswiderklage II (Befugnis zur Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung der AG) Die Feststellungswiderklage II ist zulässig. Insbesondere stellt die Frage ein feststellungsfähiges, aus dem Schutzgemeinschaftsvertrag erwachsendes gegenwärtiges Rechtsverhältnis dar. Die Feststellungswiderklage II ist jedoch nicht begründet. Der Schutzgemeinschaftsvertrag verbietet es nicht, gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gerichtlich vorzugehen, soweit dieser mit einem in der Schutzgemeinschaft gefassten Beschluss in Einklang steht. Dies gilt insbesondere für die in den Hilfsanträgen genannten verschiedenen gerichtlichen Verfahren. Entgegen der Auffassung des Beklagten Ziffer 1 ergibt sich ein Verbot der Anfechtung des in der Hauptversammlung gefassten Beschlusses nicht aus dem Wortlaut des Schutzgemeinschaftsvertrages. So regelt § 5 Abs. 1 SGV ausschließlich, wie die „Stimme abzugeben“ und welche „Anträge zu stellen“ sind. Auch § 5 Abs. 2 SGV regelt lediglich die „Ausübung“ des Stimm- und Antragsrechts. Damit beschränkt sich der Wortlaut der Regelungen ausdrücklich auf das Abstimmungsverhalten in der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft bis zur Stimmabgabe. Weitergehende Verhaltens- oder Unterlassungspflichten nach der Stimmabgabe lassen sich dem nicht entnehmen, insbesondere nicht der Verzicht auf Rechtsschutz gegen ggf. rechtswidrige Hauptversammlungsbeschlüsse. Auch Sinn und Zweck der Regelung zwingen entgegen der Auffassung des Beklagten Ziffer 1 nicht zu einer erweiternden Auslegung in dem Sinne, dass die Schutzgemeinschaftsmitglieder alles zu unterlassen haben, was dem Zustandekommen des mit der Stimmbindung ins Auge gefassten Beschlusses entgegenstehen oder zuwiderlaufen könnte, insbesondere also ein gegen ihn gerichtetes gerichtliches Vorgehen. Zwar besteht der Sinn des Schutzgemeinschaftsvertrages gem. § 1 Abs. 2 des SGV unter anderem darin, die „einheitliche Rechtsausübung“ sicherzustellen. Auch würde ein Ausschluss eines gerichtlichen Vorgehens dem aus dem Schutzgemeinschaftsvertrag erkennbaren Anliegen, eine einheitliche Willensbildung der familiär verbundenen Aktionäre sicherzustellen, am weitesten Rechnung tragen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass zwingend die in der Hauptversammlung nach Maßgabe des Schutzgemeinschaftsvertrages ausgeübten Rechte ohne eine weitere Rechtsmäßigkeitskontrolle akzeptiert werden müssen. Insbesondere ergibt die in § 5 Abs. 2 SGV geregelte Stimmbindung keineswegs nur dann Sinn, wenn eine gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle des aufgrund der Stimmbindung zustande gekommenen Hauptversammlungsbeschlusses ausgeschlossen wäre. Entgegen der Auffassung des Beklagten Ziffer 1 wird nämlich bereits durch die einheitliche Stimmabgabe entsprechend der Festlegung innerhalb der Schutzgemeinschaft der Zweck des Schutzgemeinschaftsvertrages hinreichend erfüllt, nämlich ein Beschluss in der Hauptversammlung der AG herbeigeführt, der zunächst nicht nichtig, sondern auch unabhängig von der später erfolgten Anfechtung wirksam und lediglich anfechtbar ist (§§ 241 Nr. 5, 250 AktG). Darüber hinaus eröffnet die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses lediglich eine gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle des Hauptversammlungsbeschlusses. Nach wie vor sind die Mitglieder der Schutzgemeinschaft insoweit dem Mehrheitswillen unterworfen, als in dem Beschluss über Zweckmäßigkeitsfragen entschieden wird. Entgegen der Auffassung des Beklagten Ziffer 1 wird hierdurch die Stimmbindung im Schutzgemeinschaftsvertrag nicht praktisch „wertlos“ und die Abstimmung in der Schutzgemeinschaft „sinnlos“. Der Beschluss ist im Gegenteil zunächst wirksam und sichert die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft. Zwar mag sein, dass eine dauerhafte Regelung hin zu einer zwingenden Akzeptanz des in der Hauptversammlung gefassten Beschlusses zu einer (noch) effektiveren Steuerung der Gesellschaft führen würde. Auch mag es aus Sicht der ... AG wünschenswert erscheinen, nur noch mit dem Ergebnis der in der Schutzgemeinschaft vorgeschalteten Willensbildung umgehen zu müssen. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Aus der Zustimmungspflicht ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten Ziffer 1 keine Pflicht, sich den gefassten Beschluss zu eigen zu machen und ihn und die von ihm ausgelösten Rechtsfolgen dauerhaft zu akzeptieren. Auch geht hiermit keine unzumutbare, mit dem Schutzzweck des Schutzgemeinschaftsvertrages unvereinbare, übermäßige Belastung oder Rechtsunsicherheit der ... AG einher. Es entspricht dem von einer jeden Aktiengesellschaft zu tragenden Risiko, dass in der Hauptversammlung gefasste Beschlüsse angefochten werden. Auch die ... AG wäre hiervor, da nur ca. 97 % der Aktien in der Schutzgemeinschaft gebunden sind, nicht gefeit. Das vom Beklagten Ziffer 1 angenommene Bedürfnis nach einer Präventivwirkung der Vertragsstrafe vor einer Anfechtung der Wahl des Aufsichtsrates besteht daher nicht. Auch erscheinen die im Gutachten des ... aufgezeigten Szenarien, wonach sich die Gesellschaft einer Beschlussfassung im Aufsichtsrat so weit wie möglich enthalten werde, übertrieben (vgl. den gegenteiligen Vortrag des Klägers AS II, 269 zu mehreren Dutzend Entscheidungen des Aufsichtsrates der ... AG während der Anfechtungsklage) und sind - selbst wenn sie zutreffen würden - ohnehin von einer jeden Gesellschaft hinzunehmen. Dass die ... AG durch die Anfechtungsklage eines in der Schutzgemeinschaft gebundenen Mitglieds nicht erheblich belastet wird, hat die vom Kläger und der Drittwiderbeklagten Ziffer 1 erhobene Klage vor dem Landgericht Mannheim 24 O 39/14 gezeigt. Auch aus der Treupflicht ergibt sich keine Unterlassungspflicht. Einen sachlich berechtigten und die Interessen des Klägers überwiegenden Belang an der Aufrechterhaltung eines anfechtbaren Beschlusses können die Schutzgemeinschaftsmitglieder nämlich nicht haben. Die im Gutachten des ... (dort S. 18) zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.03.2010 – II ZR 4/09, NZG 2010, 988 hatte eine gänzlich andere Frage zum Gegenstand. Hierin wurde nur festgestellt, dass eine – seinerzeit vom Oberlandesgericht durch Übergehen von Tatsachenvortrag nicht festgestellte - schuldrechtliche Nebenabrede im Ergebnis dem Erfolg einer Anfechtungs- und Zahlungsklage entgegenstehen kann. Für die vorliegend zu beurteilende Auslegung des SGV ist die Entscheidung unergiebig, da – anders als im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – vorliegend eine solche schuldrechtliche Verpflichtung gerade nicht besteht. Die vom Beklagten Ziffer 1 postulierte Unterlassungspflicht ergibt sich auch nicht allgemein aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB. Die Anfechtung eines aufgrund der Stimmbindung – und damit mit Zustimmung des Anfechtenden - zustande gekommenen Hauptversammlungsbeschlusses entgegen dem Ergebnis der Vorabstimmung kann nämlich allenfalls gegenüber der AG als widersprüchliches Verhalten eingestuft werden (mit der auch vorliegend eingetretenen Konsequenz der Erfolglosigkeit der Anfechtungsklagen). Auf der hier alleine relevanten und von der AG zu trennenden Ebene der Schutzgemeinschaft ist das Verhalten jedoch nicht widersprüchlich, da der Dissens des Klägers in der Abstimmung gegenüber der Schutzgemeinschaft und ihren Mitgliedern zu Tage trat (vgl. AS II, 607: „(...) fundamentale Opposition gegen die rechtswidrige Beschlussfassung“). Offenbleiben kann daher, ob selbst eine einvernehmliche Abstimmung innerhalb der Schutzgemeinschaft mit der gebotenen Klarheit in dem Sinne zu verstehen ist, dass sich die Mitglieder der Schutzgemeinschaft unter Verzicht auf Rechtsschutz gegen eine etwa rechtswidrige Mehrheitsmeinung in der Schutzgemeinschaft verpflichtet haben, alles zu unterlassen, was das wirksame Zustandekommen eines der Stimmbindung entsprechenden Hauptversammlungsbeschlusses verhindern könnte. Nachdem sich aus dem Schutzgemeinschaftsvertrag schon keine Pflicht der Schutzgemeinschaftsmitglieder zur bedingungslosen Unterwerfung unter den Mehrheitswillen in der Schutzgemeinschaft ergibt, kann eine Anfechtung eines gemäß der zuvor beschlossenen Stimmbindung gefassten Hauptversammlungsbeschlusses auch nicht als widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Auf den Umstand, dass der Antrag der Feststellungswiderklage in der zur Entscheidung gestellten Formulierung nicht auf das Abstimmungsverhalten in der Aktiengesellschaft abstellt, kommt es daher nicht an. Soweit der Beklagte Ziffer 1 die Auffassung vertreten hat, der Rechtsschutz sei ausschließlich auf Ebene der Schutzgemeinschaft geltend zu machen, wird dies dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht. Es käme nämlich allenfalls ein (die Interessen der AG im Übrigen noch intensiver als die Anfechtungsklage beeinträchtigender) einstweiliger Rechtsschutz in Betracht, der jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen gewährt wird und regelmäßig nicht hilfreich ist (vgl. AS II, 115 zu den im vorliegenden Fall geführten Verfahren 12 O 23/13 und 2 O 133/15 des LG Heidelberg; Spindler/Stilz-Rieckers, AktG, 4. Auflage (2019), § 136 Rn. 64 f. „Einwirkung auf Beschlussfassung nicht grundsätzlich ausgeschlossen“; „seltene und dringende Fälle mit eindeutiger Rechtslage und besonderem Schutzbedürfnis“). III. Feststellungswiderklage III (Vereinbarung des Informationskonzepts 1997) Die Feststellungswiderklageklage Ziffer III ist – auch als Drittwiderklage – zulässig, jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unbegründet. Der Senat kann nach dem Ergebnis der Verhandlung und Beweisaufnahme (§ 286 ZPO) nicht feststellen, dass sich die Parteien des Schutzgemeinschaftsvertrages auf das „Informationskonzept 1997“, dessen Wortlaut im Wesentlichen dem Antrag der Feststellungswiderklage III entspricht, als verbindlich geltende Regelung geeinigt haben. Die in der Feststellungswiderklage III genannten Regelungen ergeben sich auch nicht aus dem Informationskonzept 1986 oder der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. 1. Die Feststellungswiderklage III ist entgegen der Auffassung des Landgerichts zulässig, soweit sie sich gegen den Kläger richtet. Wenn bereits die (umstrittene) Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses grundsätzlich ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellt und ein Feststellungsinteresse besteht, gilt dies erst recht, wenn es - wie hier beim vom Beklagten Ziffer 1 behaupteten Informationsregime 1997 - um nicht durch Beschluss sondern um durch einen (angeblichen) Vertragsschluss vereinbarte Verhaltensregeln zwischen den Gesellschaftern für das Miteinander in der Gesellschaft geht. Der Streit um die Geltung des Informationsregimes 1997 betrifft - entgegen der Auffassung des Landgerichts - ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis und nicht lediglich eine allgemeine Rechtsfrage, die einer Klärung durch eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht zugänglich wäre (Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 5, m.w.N.). Denn aus der behaupteten Vereinbarung des „Informationsregimes 1997“ würden sich die grundsätzlich und gegenwärtig von den Parteien als Gesellschafter der Schutzgemeinschaft zu beachtenden Verhaltenspflichten in Form einer Vorankündigungspflicht sowie etwaigen Auskunftsrechten und –pflichten ergeben. Ein gegenwärtiges und damit feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setzt hierbei nicht voraus, dass bereit ein konkretes Informationsverlangen oder auch nur eine – sich ohnehin jährlich wiederholende - konkrete Gesellschafterversammlung im Raum steht. Die die Gesellschafter haben schon deshalb ein anerkennenswertes Interesse an der Klärung der zwischen ihnen geltenden Verhaltensregeln, weil ein Informationsbedarf jederzeit - auch kurzfristig - auftreten kann und in diesem Fall ein auf Feststellung der Geltung der Regelungen gerichtetes Rechtsschutzbegehren keinen effektiven Rechtsschutz mehr verspräche. Auch die Voraussetzungen einer Drittwiderklage liegen vor. Insbesondere besteht auch gegenüber den Drittwiderbeklagten Ziffern 2 und 3 ein Feststellungsinteresse. Zwar haben diese nach dem bisherigen Parteivortrag nicht gegen das vom Beklagten Ziffer 1 behauptete Informationsregime 1997 verstoßen. Allerdings haben sie sich im Laufe des Prozesses und insbesondere in ihren informatorischen Anhörungen gegen die vom Beklagten Ziffer 1 begehrte Feststellung gewendet und sich den Ausführungen des Klägers zur Unwirksamkeit der Schutzgemeinschaftsbeschlüsse vom 28.03.2014 angeschlossen und damit zu verstehen gegeben haben, dass sie das Informationskonzept 1997 nicht als für sich verbindlich erachten. 2. Die Feststellungswiderklage III ist jedoch unbegründet, da sich die im Antrag genannte Regelung weder aus einer konkludenten Vereinbarung des Entwurfs eines Informationskonzepts aus dem Jahr 1997 (hierzu a.), noch aus sonstigen Gründen ergibt (hierzu b.) a. Nach der Gesamtschau des Ergebnisses der Verhandlung und Beweisaufnahme konnte der Senat nicht feststellen (§ 286 ZPO), dass sich die Parteien des Schutzgemeinschaftsvertrages auf die Geltung des Entwurfs eines Informationsregimes vom 11.12.1997 (Anlage B 9), dessen Inhalt im Wesentlichen dem Antrag der Feststellungswiderklage III entspricht, geeinigt haben. (1.) Die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Schutzgemeinschaft ist ein Vertragsschluss und bedarf daher der Zustimmung aller Gesellschafter. Auch eine stillschweigende Zustimmung ist möglich, wobei die vorbehaltlose und widerspruchslose Hinnahme einer vom schriftlichen Gesellschaftsvertrag abweichenden praktischen Handhabung durch alle Gesellschafter über einen längeren Zeitraum genügen kann, soweit sie auf den Willen zur dauerhaften Änderung schließen lässt (Palandt-Sprau, BGB, 78. Auflage, § 705 Rn. 15). Hierbei besteht eine tatsächliche Vermutung, dass eine lang andauernde Abweichung vom Gesellschaftsvertrag dessen einvernehmliche Änderung bewirkt hat (BGH, Urteil vom 29.03.1996 – II ZR 263/94, NJW 1994, 1678, 1680). Umgekehrt muss jedoch aus der tatsächlichen Vorgehensweise der Wille, den Gesellschaftsvertrag für alle Zukunft – und nicht nur für einen gewissen Zeitraum - verbindlich abzuändern, hergeleitet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2005 – II ZR 55/03, NJW-RR 2005, 1195, 1196). (2.) Nach einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann bereits nicht festgestellt werden, dass die Parteien sich an die in der Feststellungswiderklage III genannten Regelungen über einen längeren Zeitraum gehalten haben. Darüber hinaus wäre jedenfalls ein Rückschluss darauf, dass hierin der Wille zur dauerhaften Änderung erblickt werden kann, nicht möglich. (a.) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt bereits keine über einen längeren Zeitraum andauernde Übung der Parteien vor, da einige Mitglieder der Schutzgemeinschaft keine oder nur wenige Fragen stellten und sich daher die Frage eines Informationskonzepts insoweit nicht stellte. So hat etwa der Drittwiderbeklagte Ziffer 3 in seiner informatorischen Anhörung unwidersprochen angegeben, dass es seiner Erinnerung nach ein sogenanntes Informationskonzept nicht gegeben habe. Zwar habe er den Entwurf möglicherweise jedenfalls mit dem Schreiben Anlage B 10 im Jahr 2005 erhalten. Er habe jedoch keinerlei Fragen über die Schutzgemeinschaft an den Vorstand gerichtet. Die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 hat angegeben, dass sie das Informationskonzept erstmals im Prozess gesehen habe und dass sie diesem nicht zugestimmt habe. Auf Nachfrage hat sie angegeben, dass sie selbst nicht sagen könne, ob sie selbst einmal Fragen an den Vorstand gerichtet habe (S. 15 und 16 des Protokolls vom 17.10.2018). Die Drittwiderbeklagte Ziffer 2 hat angegeben, dass sie den Entwurf des ... zum Informationskonzept noch nie gesehen habe und dass sie, wenn sie gewusst hätte, dass es ein solches Informationskonzept gebe, sicherlich Fragen eingereicht hätte. Sie habe auch nicht mitbekommen, dass sich andere an das Informationsregime gehalten hätten (S. 15 des Protokolls vom 17.10.2018). Selbst der Beklagte Ziffer 1 hat in seiner informatorischen Anhörung angegeben, dass er selbst nicht glaube, einmal schriftlich Fragen an den Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft gestellt zu haben (S. 19 des Protokolls vom 17.10.2018). Der Kläger hat nach den überzeugenden Angaben in seiner informatorischen Anhörung dem Informationskonzept ebenfalls nicht zugestimmt. Auch hat er sich nicht über einen hinreichend langen Zeitraum an das Informationskonzept gehalten. Er hat vielmehr versucht, zum Teil über die Schutzgemeinschaft Auskünfte zu erhalten, zum Teil aber auch direkt über Vorstandsmitglieder, was teilweise funktioniert habe (S. 17 des Protokolls vom 17.10.2018; vgl. auch die Anlagen B 67 und K 86 ff.). Der Kläger hat den Entwurf des Informationskonzepts zudem in seinem Schreiben vom 19.01.1998 (Anlage K 54) als Reaktion auf sein Verlangen um weitere Auskünfte als „hochstilisierten Maulkorb“ bezeichnet, der „an den Auskunftswünschen“ völlig vorbeigehe. Hiermit hat er zum Ausdruck gebracht, nicht bereit zu sein, sich an die Beschränkung der Auskunftsmöglichkeiten zu halten. Weiter ergibt sich aus dem Schreiben des Klägers vom 27.12.2001 (Anlage K 58) und der Antwort Anlage B 71 sowie aus den Anlagen MHP 86 ff., dass der Kläger Anfragen an den Vorstand gerichtet hat. Hiermit brachte er auch in seinem Verhalten zum Ausdruck, dass er sich nicht an das vorgeschlagene Informationskonzept halten werde. Auch sein seinerzeitiger Rechtsanwalt ... erklärte in dem von dem ... geschilderten Schreiben vom 28.01.1998 (S. 4 des Protokolls vom 17.10.2018), dass der Kläger eine Stellungnahme zu dem Vorschlag noch nachholen wolle. Allerdings kam es hierzu in den folgenden Jahren nach den Schilderungen des Zeugen ... nicht. Vielmehr gab der Zeuge ... auf ausdrückliche Frage des Beklagtenvertreters an, dass nie ein Gegenvorschlag vom Rechtsanwalt des Klägers gekommen sei und dass er den Eindruck gehabt habe, dass sich der Rechtsanwalt des Klägers nie in dem Sinne festgelegt habe, dass er ausdrücklich gesagt habe, er stimme dem vorgeschlagenen Informationskonzept zu. Auch wenn der Zeuge ... weiter angab, dass der Rechtsanwalt des Klägers, Herr ..., immer nach dem Informationskonzept verfahren sei (vgl. S. 7 und 10 des Protokolls vom 17.10.2018) und im Schreiben vom 05.04.2001 (Anlage B 69) erklärte, „das Auskunftsverlangen wird aber im Rahmen der für die Schutzgemeinschaft getroffenen Vereinbarungen und Abreden gestellt“, lässt sich angesichts des abweichenden Verhaltens des Klägers selbst nicht feststellen, dass sich der Kläger an das Informationskonzept gehalten hat. Er hat sich in seiner informatorischen Anhörung vom Schreiben seines Rechtsanwaltes ausdrücklich distanziert und angegeben, dass er nicht mit einer Geltung solcher Abreden einverstanden gewesen sei (S. 18 des Protokolls vom 17.10.2018). Dies deckt sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach er, auch über seinen Rechtsanwalt, zwar teilweise versucht hat, über die Schutzgemeinschaft Informationen über die ... AG zu erlangen. Auch der Beklagte Ziffer 1 räumt dies in seiner Beweiswürdigung ein, wenn er angibt, dass der Kläger das Informationskonzept als „Spatz in der Hand“ betrachtet habe und es ihm darum gegangen sei, darüber hinaus weitere Informationen zu erlangen (AS II, 1303). Dies zeigt aber, dass er gerade nicht bereit war, seine Rechte in der im Feststellungsantrag genannten Weise einzuschränken und er die Einreichung von Fragen über die Schutzgemeinschaft nur als einen von mehreren Informationskanälen betrachtete. Der Beklagte Ziffer 1 hat in seiner informatorischen Anhörung lediglich angegeben, dass es früher „usus“ gewesen sei, Fragen zuvor schriftlich bei der Geschäftsführung der Schutzgemeinschaft einzureichen; er konnte jedoch keinen Bezug gerade zu den Regelungen des Informationskonzepts 1997, das Gegenstand des Feststellungsantrags ist, herstellen (S. 19 des Protokolls vom 17.10.2018). Der Zeuge ... hat zwar in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 11.10.2018 bestätigt, dass die Behauptungen des Beklagten Ziffer 1 zum Informationskonzept zutreffend seien. Die seinerzeitige Geschäftsführerin der Schutzgemeinschaft, Frau ..., habe mit den Mitgliedern der Schutzgemeinschaft das genannte Informationsbeschaffungskonzept vereinbart und ihn gebeten, die Auskunftswünsche im Einklang hiermit zu erfüllen. Nach seiner Wahrnehmung und Erinnerung seien die Auskunftsersuchen der Schutzgemeinschaft in diesem Sinne erledigt worden. In seiner mündlichen Einvernahme im Termin vom 20.02.2019 hat er jedoch angegeben, dass er bei einer derartigen Vereinbarung nicht dabei gewesen sei und auch einen schriftlichen Entwurf des Informationskonzepts nicht gesehen habe (S. 3 des Protokolls vom 20.02.2019). Seine Angaben seien lediglich ein Rückschluss aus den Umständen gewesen, die er gesehen habe. Darüber hinaus konnte er sich nicht mehr erinnern, welche Mitglieder der Schutzgemeinschaft Fragen an den Vorstand hatten. Auch konnte er keine Aussage dazu treffen, ob sich alle Mitglieder der Schutzgemeinschaft an das Informationskonzept gehalten haben und immer danach verfahren sind; er konnte zudem nicht ausschließen, dass sich der Kläger bei Fragen unmittelbar direkt telefonisch an Vorstandsmitglieder wandte. Auf Vorhalt der Anlagen K 88 und K 89 hat er zudem bestätigt, dass der Kläger immer wieder versucht hat, auch außerhalb der Schutzgemeinschaft Informationen über die Gesellschaft zu erhalten. Der Zeuge ..., der vor allem ab dem Jahr 1996 für die seinerzeitige Geschäftsführerin der Schutzgemeinschaft, Frau ..., tätig war, hat das sog. Informationskonzept in deren Auftrag vorgeschlagen, nachdem in der Schutzgemeinschaftssitzung vom 06.05.1997 ein Streit über den Umfang des Informationsrechts herrschte (vgl. S. 2 und 3 des Protokolls Anlage B 11; Aussage des Zeugen ..., S. 4 des Protokolls vom 17.10.2018). Der Zeuge ... hat zwar angegeben, dass die Mitglieder der Schutzgemeinschaft sich nach seiner Einschätzung im Wesentlichen an seinen Vorschlag vom 11.12.1997 gehalten hätten (S. 8, 9 und 11 des Protokolls vom 17.10.2018; vgl. auch das Schreiben vom 26.07.2005, Anlage B 10). Bei näherer Betrachtung ergibt sich hieraus jedoch nicht, dass die Parteien sich konkludent auf eine dahingehende Änderung des Schutzgemeinschaftsvertrages geeinigt haben, dass das in dem Antrag der Feststellungswiderklage III genannte Verfahren einzuhalten ist. Zwar hat der Zeuge ... überzeugend berichtet, dass der Rechtsanwalt des Klägers im Jahr 1997 einen Fragenkatalog ca. vier Wochen vor der Schutzgemeinschaftssitzung ankündigte und bis jedenfalls drei Wochen vor dem Termin auch einreichte. Er konnte jedoch keine Bekundungen dazu machen, dass dies immer und zwingend der Fall gewesen wäre. Nach einer Gesamtwürdigung der vorstehenden Umstände konnte der Senat daher bereits nicht feststellen, dass sich die Parteien der Schutzgemeinschaft über einen längeren Zeitraum an die im Feststellungsantrag III genannten Regelungen gehalten haben. (b.) Zudem wäre aus dem tatsächlichen Verhalten nach einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme jedenfalls kein Rückschluss darauf zu ziehen, dass damit der Schutzgemeinschaftsvertrag dauerhaft abgeändert werden sollte, da ein dahingehender Rechtsbindungswille nicht erkennbar ist (§§ 133, 157 BGB). Bei der Auslegung des tatsächlichen Verhaltens ist zu berücksichtigen, dass es im Interesse einer sinnvollen Gestaltung der Sitzungen selbstverständlich zielführend ist, konkrete Fragen zuvor einzureichen. Gerade der Ablauf der Schutzgemeinschaftssitzung vom 28.03.2014 zeigt, wie oben zur Feststellungswiderklage I ausgeführt, dass bei nicht angekündigten Fragen eine Antwort nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zu erlangen ist. Umgekehrt lässt sich jedoch aus dem Umstand, dass ein Gesellschafter dieses in seinem Interesse liegende Verfahren zur Erlangung von Informationen einschlägt, nur eingeschränkt darauf schließen, dass er sich damit verpflichten möchte, sich in Zukunft immer hieran halten zu müssen, um nicht ggf. Rechtsnachteile in Kauf zu nehmen. Auch der Zeuge ... hat in seiner Einvernahme angegeben, dass er sich nicht erinnern könne, dass er einmal auf die Einhaltung von Fristen bestanden habe und dass er vermutlich auch Auskunftsersuchen zugelassen hätte, die kurz vor der Schutzgemeinschaftssitzung eingegangen wären (S. 11 des Protokolls vom 17.10.2018). Auch bestätigte er den praktischen Nutzen der Einhaltung des Vorschlags, wenn er ausführte, dass sich der Rechtsanwalt des Klägers immer konsistent mit dem Informationskonzept verhalten habe („ganz ehrlich gesagt, was hätte er denn anderes machen sollen?“). Weiter war zu berücksichtigen, dass das seinerzeitige Mitglied der Schutzgemeinschaft Frau ... im Schreiben vom 12.01.1998 (Anlage K 57 a) an die seinerzeitige Geschäftsführerin der Schutzgemeinschaft ... kurz nach der Vorstellung des Informationskonzepts 1997 eine Frage formuliert und daraufhin ausgeführt hat: „Nach der vorgesehenen Geschäftsordnung der Schutzgemeinschaft sind solche Fragen an die Gesellschaft über die Schutzgemeinschaft zu richten. Obgleich ich diese Regelung bisher noch nicht akzeptiert habe, möchte ich der Form halber hiermit diesen Weg einhalten (...)“ Hieraus ergibt sich ebenfalls, dass die vorgeschlagene Regelung zwar eingehalten wurde, jedoch damit kein Rechtsbindungswille verbunden war, dies als dauerhaft verbindliche Regelung zu akzeptieren. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Frau ... zu einem späteren Zeitpunkt einen Rechtbindungswillen im Sinne einer dauerhaften Regelung geäußert hat. Sie hat vor dem Senat angegeben, dass sie das Informationskonzept unterschrieben „hätte“ - nicht jedoch, dass sie dies getan hat - und dass sie bald (im Jahr 1998 oder 1999) in den Aufsichtsrat gewählt worden sei, sodass das Informationskonzept sie nicht mehr allzu sehr interessiert habe, da sie informiert war. Dass es nicht zu einer Einigung auf das Informationskonzept vom 11.12.1997 kam, zeigt auch der vom Zeugen ... überzeugend berichtete Umstand, dass Prof. ... als Vertreter von ... ausweislich des von Herrn ... eingesehenen Protokolls der Schutzgemeinschaftssitzung vom 20.11.1998 dort äußerte, dass man ein „sachgerechtes Verfahren zur Informationsgewinnung in der Schutzgemeinschaft finden solle.“ Dies ist dahingehend zu interpretieren, dass es bis zu diesem Zeitpunkt – und damit fast ein Jahr nach dem Vorschlag des Informationskonzepts 1997 - ein solches nicht gefunden war und er – da er in der Sitzung erneut zur Zustimmung aufgefordert wurde – eine solche auch nicht erklärte. So hat sich der Beklagte Ziffer 1 in der Schutzgemeinschaftssitzung am 28.03.2014 selbst nicht auf das Informationskonzept 2014 berufen, obwohl dies in der gegebenen Situation im Fall seiner konkludent vereinbarten Geltung durchaus nahegelegen hätte. Auch sonst hat der Beklagte Ziffer 1 die Geltung der angeblich vereinbarten Regeln des Informationskonzepts 1997 vor dem hiesigen Rechtsstreit in keiner Weise thematisiert. Nichts Anderes ergibt sich aus der Bitte im Schreiben des Vorstands vom 13.02.1998, der Form halber Anfragen über die Schutzgemeinschaft zu leiten (Aussage des Zeugen ... auf S. 5 des Protokolls vom 17.10.2018). Das seinerzeitige Vorstandsmitglied ... hat in seiner Einvernahme angegeben, dass er keine eigene Kenntnis über die Vereinbarung eines Informationskonzeptes habe und lediglich dahingehend informiert worden sei, dass dies gelte. b. Das Informationsregime des Feststellungsantrags III ergibt sich auch nicht aus sonstigen Regelungen, insbesondere dem ursprünglichen Schutzgemeinschaftsvertrag des Jahres 1972 oder der Zusatzvereinbarung vom 09.05.1986 oder der Treuepflicht. Der Schutzgemeinschaftsvertrag aus dem Jahr 1972 enthält weder eine ausdrückliche, noch eine im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu entnehmende Festlegung als Feststellungswiderklage III behaupteten Regelungen. Dies gilt auch hinsichtlich des Antrags ee), wonach die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche erfolgt und die Frist nur in dringenden Fällen abgekürzt werden kann. Insbesondere ist sie nicht deckungsgleich mit § 4 Nr. 2 Satz 2 des Schutzgemeinschaftsvertrages, wonach zwischen der Absendung des Einladungsschreibens und dem Versammlungstag eine Frist von mindestens einer Woche liegen soll. Eine Auslegung der Regelung im Schutzgemeinschaftsvertrag in Richtung des Antrags scheidet aus, da in der Sitzung der Schutzgemeinschaft vom 06.05.1997 diskutiert wurde, ob die Sollbestimmung dahingehend konkretisiert wird, dass die Einberufungsfrist nur in dringenden Fällen abgekürzt werden kann (S. 8 des Protokolls der Sitzung, Anlage B 11), und in der Folgezeit eine dahingehende Übereinkunft – wie unter a. ausgeführt – gerade nicht erzielt wurde. Auch aus der Zusatzvereinbarung vom 09.05.1986 (Anlage B 8) ergibt sich nicht die Geltung des in der Feststellungswiderklage III geltend gemachten Informationskonzepts. Zum einen betraf die Ermächtigung zur Informationserteilung in Ziffer 2 der Vereinbarung die dort Genannten ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als Beirat der seinerzeit als GmbH organisierten Gesellschaft. Da die Funktion eines Beirats in der seinerzeitigen GmbH am ehesten mit der Funktion des Aufsichtsrates in der Aktiengesellschaft vergleichbar ist, ergibt sich bereits hieraus, dass die Zusatzvereinbarung nach der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft und in der Situation, dass der Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft keine Position im Aufsichtsrat hat, überholt ist. Dies wird auch daran deutlich, dass ausdrücklich auf Auskünfte im Rahmen von § 51 a GmbHG Bezug genommen wird, der keine Entsprechung in der Aktiengesellschaft hat, da die Auskünfte dort gem. § 118 AktG in der Hauptversammlung zu geben sind. Die Fristenregelung der Unterbreitung der Auskunftswünsche vier Wochen vor der Schutzgemeinschaftssitzung in Ziffer 3 der Zusatzvereinbarung bezieht sich ausdrücklich auf „solche“ – dies meint die in Ziffer 2 genannten – Auskunftsersuchen nach § 51 a GmbHG. Diese haben in der Aktengesellschaft jedoch – wie ausgeführt - keine Entsprechung mehr. Damit wird zugleich die Beschränkung der Auskunftswünsche des Klägers in Ziffer 5 der Zusatzvereinbarung obsolet, die sich zudem ebenfalls auf Auskunfts- und Einsichtsverlangen gem. § 51 a GmbHG bezog. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Parteien offensichtlich jedenfalls seit dem Jahr 1997 davon ausgingen, kein verbindliches Informationsregime zu haben. Darüber hinaus ergibt sich die mit dem Feststellungswiderklagantrag III begehrte Feststellung der entsprechenden Verhaltenspflichten (auch nicht zumindest teilweise) aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Dies gilt auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorankündigung von Auskunftsersuchen und der Frist zur Anberaumung von Gesellschafterversammlungen (4. und 5. Spiegelstrich des Feststellungsantrags III), da sich der jeweilige Inhalt der situationsbezogen zu konkretisierenden gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht einer schematischen und allgemeingültigen Festlegung konkreter Fristen entzieht. Ebenso wenig ergibt sich aufgrund der Treuepflicht eine Zustimmungspflicht des Klägers zu der im Feststellungsantrag genannten Regelung (vgl. hierzu Palandt-Sprau, BGB, 78. Auflage, § 705 Rn. 16). IV. Leistungswiderklage (Vertragsstrafe) 1. Die Leistungswiderklage ist, insbesondere auch als Drittwiderklage, zulässig. Der Beklagte Ziffer 1 ist als Geschäftsführer der Schutzgemeinschaft aufgrund der entsprechenden Aufgabenzuweisung in § 8 Abs. 2 des Schutzgemeinschaftsvertrages prozessführungsbefugt für die Geltendmachung einer Vertragsstrafe gegen die Mitgesellschafter, auch wenn er insoweit - die Vertragsstrafe würde ggf. den Mitgliedern der Schutzgemeinschaft anteilig zustehen - Ansprüche Dritter geltend macht. Aus § 8 Abs. 2 SGV ergibt sich eine Ermächtigung, etwa anfallende Vertragsstrafen im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen und zwecks Verteilung an die einzelnen vertragstreuen Mitgesellschafter einzuziehen; auch ein berechtigtes Interesse der anspruchsberechtigten vertragstreuen Gesellschafter der Schutzgemeinschaft an einer Prozessstandschaft liegt vor (vgl. zu den Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft Zöller-Althammer, ZPO, 32. Aufl., vor § 50 Rn. 40 ff. mwN). Die Klage ist darüber hinaus auch zulässig, soweit sie sich gegen die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 richtet. Insbesondere handelt es sich bei dem Kläger und der Drittwiderbeklagten Ziffer 1 um Streitgenossen im Sinne der §§ 59 f. ZPO; auch ist die - unbedingt erhobene - Drittwiderklage gegen die Beklagte Ziffer 1 sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO. 2. Die Leistungswiderklage ist jedoch unbegründet, soweit eine Vertragsstrafe (hierzu a.) geltend gemacht wird, weil der Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 mit der Anfechtung des in der Hauptversammlung getroffenen Beschlusses gegen eine Verpflichtung aus dem Schutzgemeinschaftsvertrag verstoßen hätten (hierzu b.). Sie ist auch insoweit unbegründet, soweit dem Kläger vorgeworfen wird, er habe die Vertragsstrafe durch ein Einwirken auf nicht der Stimmbindung unterliegende Aktionäre verwirkt (hierzu c.). a. Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er eine Unterlassenspflicht nicht erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, ist die Strafe gem. § 339 S. 1 und 2 BGB mit der Zuwiderhandlung verwirkt. Darüber hinaus ist die Vertragsstrafe - auch bei Unterlassungspflichten i.S.v. § 339 S. 2 BGB - vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung nicht verwirkt, wenn der Schuldner beweist, dass er die Pflichtverletzung nach dem Maßstab des § 276 BGB nicht zu vertreten hat (Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Auflage, § 339 Rn. 15). Aus einer Auslegung der Vertragsstrafenabrede ergibt sich gem. §§ 133, 157 BGB zudem, dass Umgehungshandlungen den Strafanspruch ebenfalls begründen (Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Auflage, § 339 Rn. 14). b. Gemessen an diesen Maßstäben haben weder der Kläger noch die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 die geltend gemachte Vertragsstrafe dadurch verwirkt, dass sie Teile der in der Hauptversammlung der ... AG vom 09.04.2014 gefassten Beschlüsse im Verfahren vor dem Landgericht Mannheim angefochten haben. Die Anfechtungsklage wurde vom Landgericht Mannheim im Verfahren 24 O 39/14 zurückgewiesen. Die unter dem Aktenzeichen 7 U 82/15 geführte Berufung wurde vor der Verkündung des Urteils nach der mündlichen Verhandlung zurückgenommen (AS I, 1759). Die Anfechtung des in der Hauptversammlung der ... AG vom 09.04.2014 gefassten Beschlusses verstößt, wie zur Feststellungswiderklage II bereits ausgeführt wurde, nicht gegen den Schutzgemeinschaftsvertrag. Hinzu kommt, dass die Vertragsstrafenregelung unter § 8 Abs. 1 a) SGV auch nicht in einem derart weiten Sinne zu verstehen ist, dass sie auch die spätere Anfechtung eines gemäß einer Stimmbindung zustande gekommenen Hauptversammlungsbeschlusses erfasst. Richtig ist zwar der Einwand, dass ein Grundsatz, wonach Vertragsstrafenregelungen restriktiv auszulegen sind, nicht anzuerkennen ist, sondern dass bei der Auslegung einer Vertragsstrafenvereinbarung vielmehr die allgemeinen für jedes Rechtsgeschäft geltenden Auslegungsgrundsätze gelten (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2009 - I ZR 37/07, juris Rn. 19). Allerdings muss sich aus der Vereinbarung hinreichend klar und zumindest bestimmbar ergeben, welches Verhalten durch die Vertragsstrafe sanktioniert werden soll (jurisPK-Beater, 8. Aufl., § 339 Rn. 10, mwN.). Die Vertragsstrafenregelung ist unmissverständlich auf Sanktionierung eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 SGV gerichtet, wonach die Mitglieder der Schutzgemeinschaft verpflichtet sind, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung der ... AG gemäß der zuvor erfolgten Stimmbindung auszuüben. Nicht sanktioniert ist damit allerdings ein zeitlich nach der Hauptversammlung liegendes Verhalten der Gesellschafter der Schutzgemeinschaft, das über die Regelung in § 5 Abs. 2 SGV hinausgeht. Dies ist bei der Anfechtung eines stimmbindungsgemäß gefassten Hauptversammlungsbeschlusses der Fall. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es zur Durchsetzung des Gesellschaftsinteresses wünschenswert ist, über den klaren Regelungsgehalt des § 5 Abs. 2 SGV jedwedes Verhalten der Gesellschafter der Schutzgemeinschaft durch eine Vertragsstrafe zu unterbinden, das das Zustandekommen eines wirksamen Hauptversammlungsbeschlusses im Sinne der Stimmbindung erschwert oder verhindert. Denn die entsprechenden Regelungen des Schutzgemeinschaftsvertrags sehen eine derartige vertragsstrafenbewehrte Verhaltensregel, gegen die der Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 verstoßen haben könnten, nicht vor. c. Die Leistungsklage hat auch insoweit keinen Erfolg, als der Beklagte Ziffer 1 mit ihr Vertragsstrafenansprüche gegen den Kläger wegen der behaupteten Instrumentalisierung der nicht der Stimmbindung unterliegenden Aktionärinnen ... und ... zwecks Einbringung von Anträgen in die Hauptversammlung der ... AG, die er selbst aufgrund der Stimmbindung nicht hätte einbringen können, geltend macht. Der Widerkläger hat hierzu bereits in erster Instanz unter Beweisantritt vorgetragen und das Übergehen des Vortrags im Berufungsrechtszug ausdrücklich gerügt (AS II, 73), dass der Kläger, seine Kinder und/oder seine Rechtsberater das Verbot dadurch umgangen hätten, dass sie die beiden nicht der Stimmbindung unterliegenden Aktionärinnen ... und ... angesprochen und gebeten hätten, Vollmachten zugunsten von Personen zu erteilen, die im Interesse des Klägers und seiner Kinder handelten und nahezu identische und im Text teilweise übereinstimmende Anträge einzureichen wie diejenigen, die der Kläger in der Mitgliederversammlung gestellt hatte, die dort aber keine Mehrheit fanden. Die Anträge seien vom Kläger, dessen Kindern und oder dessen Rechtsanwälten an diese Aktionärinnen oder Aktionärsvertreterinnen entweder mit dem Auftrag oder in der Erwartung weitergegeben worden, dass diese entsprechende Anträge in der Hauptversammlung stellen oder sie hätten diese Aktionärinnen und/oder Aktionärsvertreterinnen auf die Beschlussgegenstände hingewiesen und um Stellung entsprechender Anträge gebeten oder hierzu ermuntert. Frau ... habe gegenüber dem Beklagten Ziffer 1 erklärt, dass die Vollmacht für Frau ... auf Wunsch des Klägers erteilt worden sei (S. 81 f. der Klageerwiderung = AS I, 387 f. sowie S. 14 ff. der Duplik = AS I, 1021 ff. der Duplik zu den Details und weiteren Indizien). Das geschilderte Verhalten verstößt jedoch nicht gegen den Schutzgemeinschaftsvertrag und stellt jedenfalls keinen schuldhaften Verstoß gegen die Vertragsstrafenabrede dar. (1.) Der gem. § 133, 157 BGB auszulegende § 5 Abs. 2 des Schutzgemeinschaftsvertrages verbietet nicht, Dritte dahingehend zu beeinflussen, Anträge, die eine Partei des Vertrages in der Hauptversammlung nicht stellen darf, zu stellen. Die (bestrittene) Behauptung des Beklagten Ziffer 1, der Kläger und die Drittwiderbeklagten hätten die Stimmbindung dadurch umgangen, dass sie die nicht an den Schutzgemeinschaftsvertrag gebundenen Aktionärinnen ... und ... angesprochen und gebeten hätten, Vollmachten zugunsten von Personen zu erteilen, die im Interesse des Klägers handeln würden und hierbei seien die nicht gebundenen Aktionärinnen auf die Beschlussgegenstände hingewiesen und um die Stellung entsprechender Anträge gebeten oder hierzu ermuntert worden, ist daher unerheblich und kann offenbleiben. § 5 des SGV regelt ausweislich seiner Überschrift die „Ausübung der Gesellschafterrechte“ und verpflichtet in § 5 Abs. 2 jedes Mitglied, „in den Gesellschafterversammlungen der Vertragsunternehmen sein Stimm- und Antragsrecht entsprechend den dafür gefassten Beschlüssen auszuüben“. Dies wurde beachtet, indem der Kläger in der Hauptversammlung entsprechend den Beschlüssen der Schutzgemeinschaft abgestimmt und keine weiteren Anträge eingebracht hat. Auch regelt der Schutzgemeinschaftsvertrag nach § 1 Abs. 2 SGV nur die Stimmbindung hinsichtlich der Stimmrechte der Schutzgemeinschaftsmitglieder „aus den Beteiligungen der Mitglieder der Schutzgemeinschaft (...)“. Auch der Zweck des Vertrages, der gem. § 1 Abs. 2 unter anderem gerade in „der einheitlichen Rechtsausübung aus den Beteiligungen der Mitglieder der Schutzgemeinschaft“ besteht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Diejenigen Rechte, die den Mitgliedern der Schutzgemeinschaft zustehen, wurden nämlich einheitlich ausgeübt, indem der Kläger seinen in der Schutzgemeinschaft abgelehnten Antrag nicht einbrachte. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger ggf. weitere Personen davon überzeugt haben mag, Anträge einzureichen. Das Interesse an der einheitlichen Rechtsausübung läuft hierdurch auch nicht leer, da nach wie vor sichergestellt ist, dass die in der Schutzgemeinschaft gebundenen Aktionäre mit ihren Anteilen in der Hauptversammlung stabile Mehrheiten erreichen. Der Schutzgemeinschaftsvertrag ist auch nicht dahingehend ergänzend auszulegen, dass es dem Kläger untersagt ist, auf nicht in der Schutzgemeinschaft gebundene Aktionäre einzuwirken. Zwar kann eine ergänzende Vertragsauslegung der Vertragsstrafenvereinbarung ergeben, dass sich die vertragliche Unterlassungspflicht auch auf ähnliche oder verwandte Verletzungsformen erstreckt (Staudinger-Rieble, BGB (2015), § 339 Rn. 351 f. m.w.N.). Daher ist bei der Auslegung der Vertragsstrafenabrede gem. §§ 133, 157 BGB nicht alleine am Wortlaut haften zu bleiben, sondern gem. § 133 BGB der wahre Parteiwille zu ermitteln, wobei ein Gebot enger Auslegung nicht besteht. Neben dem Wortlaut sind auch die begleitenden Umstände, die Art und Weise des Zustandekommens der Strafvereinbarung und ihr Sinn und Zweck zu berücksichtigen. So ist anerkannt, dass denkbar ist, dass die Pflicht zur Unterlassung sogar ein hinderndes Einwirken auf Dritte oder das Ergreifen von Sicherungs- und Beseitigungsmaßnahmen umfassen kann. Darüber hinaus ist anerkannt, dass eng umschriebene Unterlassungspflichten es erleichtern, die Vereinbarung durch eine geringfügige Abweichung des Verhaltens zu unterlaufen. Unterlassungsverpflichtungen erfassen daher nicht nur alle mit dem Wortlaut identischen Handlungen, sondern alle - durch Auslegung zu bestimmenden - kerngleichen Handlungen (BeckOGK-Ulrici, BGB, § 339, Stand. 01.12.2018, Rn. 199 ff. m.w.N.), Umgehungshandlungen (Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Auflage, § 339 Rn. 14) sowie zuzurechnende Verhaltensweisen von Angestellten (RG, Urteil vom 01.07.1919 - II 562/14, RGZ 96, 171, 174). Eine dahingehende ergänzende Auslegung, dass die Mitglieder der Schutzgemeinschaft über den Wortlaut der vertraglichen Regelungen hinaus verpflichtet sind, auch außerhalb des Abstimmungsverhaltens selbst alles für die Umsetzung der Stimmbindungsbeschlüsse im jeweiligen Vertragsunternehmen Erforderliche zu tun und alles hierfür Hinderliche zu unterlassen, kann der Vereinbarung jedoch nicht entnommen werden. Eine solch weitgehende Verhaltenspflicht hat in dem Vertrag keinen Niederschlag gefunden, obwohl eine solche Regelung unschwer in diesen hätte aufgenommen werden können. Auch spricht ein praktisches Bedürfnis gegen die ergänzende Auslegung, da die Grenzziehung von erlaubter Meinungsäußerung gegenüber nicht in der Schutzgemeinschaft gebundenen Aktionären und unzulässiger Einflussnahme kaum zu ziehen ist. Darüber hinaus wird der Zweck der Schutzgemeinschaft dennoch erfüllt, da erreicht wird, dass infolge der Vorabstimmung in der Schutzgemeinschaft stets stabile Mehrheiten in der Hauptversammlung zustande kommen. Zudem gab es auch in der Vergangenheit die unbeanstandete Handhabung, dass in der Schutzgemeinschaft gebundene Aktionäre als Vertreter fremder Stimmrechte abweichend von der Festlegung der Rechtsausübung in der Schutzgemeinschaft ausübten. Hiernach hat der Kläger in der Vergangenheit die Stimmen für Drittaktionäre als Vertreter entgegen der Beschlussfassung im Schutzgemeinschaftsvertrag ausgeübt, ohne dass dies beanstandet wurde (AS II, 1093; vgl. auch die Anlagen K 22 und K 24 zur Schutzgemeinschaftssitzung und Hauptversammlung im Jahr 2012), was ebenfalls dafür spricht, dass der Vertrag nicht erweiternd auszulegen ist. Soweit der Beklagte Ziffer 1 einen Bruch der Verschwiegenheitsvereinbarung in § 7 der Zusatzvereinbarung vom 09.05.1986 rügt (AS I, 1021), wäre dieser jedenfalls nicht von der Vertragsstrafenregelung in § 8 des Schutzgemeinschaftsvertrages umfasst. Dies gilt auch hinsichtlich des Vortrags, der Kläger habe versucht, seine Enkel Aktien der ... AG erwerben zu lassen (AS I, 1027). (2.) Darüber hinaus wäre der Verstoß des Klägers jedenfalls nicht schuldhaft. Zwar ist ein Verstoß einer Partei des Schutzgemeinschaftsvertrages gegen die Vertragsstrafenregelungen im Fall des Rechtsirrtums auch bei umstrittener Rechtslage und anwaltlicher Beratung nicht stets schuldlos. Im Gegenteil bestehen hohe Anforderungen an die rechtlichen Erkundigungspflichten, insbesondere zur Einholung eines sachkundigen, anwaltlichen Rates, wobei Fehler des Beraters gem. § 278 BGB zugerechnet werden. Die Billigung der Ansicht des Schuldners durch ein Kollegialgericht entlastet diesen nicht zwangsläufig, da er uU damit rechnen muss, dass ein anderes Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt. Bei unklarer Rechtslage muss diese unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft werden und bei zweifelhafter Rechtslage muss eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung in Betracht gezogen werden. Fahrlässigkeit scheidet erst dann aus, wenn mit einer abweichenden Beurteilung durch die Gerichte nicht gerechnet werden muss (beck.OGK-Schaub, BGB, Stand 01.12.2018, § 276 Rn. 62 m.w.N.). Diese Frage bedarf der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall. Hierbei kann die Frage eine Rolle spielen, ob die Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum erörtert war und ob sich der Kläger und die Drittwiderbeklagte auf ein eingeholtes Rechtsgutachten stützen können (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2008 – II ZR 116/08, BGHZ 179, 13, Rn. 26). Entschuldigt ist der Schuldner nur dann, wenn er, ausgehend von einer sorgfältig gebildeten Rechtsauffassung, mit seinem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen brauchte. Muss der Schuldner nach sorgfältiger Bildung seiner eigenen Rechtsauffassung gleichwohl mit einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung rechnen, handelt er zumindest fahrlässig (Wertenbruch, NZG 2009, 645, 649 m.w.N.). Nach dem unbestrittenen (S. 5 des Protokolls vom 20.02.2019) Vortrag des Klägers und der Drittwiderbeklagten Ziffer 1 wurden diese im Vorfeld nicht nur fachanwaltlich dahingehend beraten, dass keine Pflichtverletzung vorliege (S. 106 ff., insbes. S. 113 ff. des Schriftsatzes vom 18.01.2016, AS I, 1569, 1583 ff. zu den Einzelheiten), was auch der Auffassung des Senats entspricht. Darüber hinaus war der Kläger auch in der Vergangenheit - wie ausgeführt - unbeanstandet als Vertreter für nicht der Stimmbindung unterliegende Aktionäre aufgetreten und hat deren Stimmrecht anders ausgeübt, als dies zu dem aus seinen Aktien fließenden Stimmrecht in der Schutzgemeinschaft festgelegt war, sodass er im Jahr 2014 nicht mit einer geänderten Handhabung der Vertragsstrafenklausel rechnen musste und daher im konkreten Fall kein Verschulden vorlag. B. Anschlussberufung Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass das landgerichtliche Urteil im Verhältnis zu den Beklagten Ziffer 2 und 3 mangels rechtzeitiger Anfechtung rechtskräftig geworden ist und sich die Anfechtung eines Urteils bei Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft grundsätzlich gegen alle Streitgenossen richten muss. Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt nämlich nicht vor. Die einzelnen Gesellschafter sind bei der auf die Feststellung der Nichtigkeit oder Wirksamkeit eines Beschlusses einer Personengesellschaft gerichteten Feststellungsklage keine notwendigen Streitgenossen. Eine aus prozessualen Gründen notwendige Streitgenossenschaft liegt nicht vor. Auch eine aus materiell-rechtlichen Gründen notwendige Streitgenossenschaft ergibt sich nicht bereits daraus, weil dies aus praktischen oder logischen Gründen notwendig oder wünschenswert wäre (BGH, Urteil vom 25.07.2017, II ZR 235/15, NJW-RR 2017, 1317 Rn. 17 ff. mwN; OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.10.2006, 4 U 382/05, Rn. 49, zit. nach juris; Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 62 Rn. 21; Wertenbruch, NZG 2009, 645, 646). Die Anschlussberufung ist jedoch unbegründet. Zwar ist der Klageantrag I zur Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse zulässig. Die vom Kläger angefochtenen in der Schutzgemeinschaft getroffenen Beschlüsse sind jedoch wirksam und die vom Kläger zur Abstimmung gestellten Beschlüsse wurden wirksam abgelehnt (Feststellungsklageantrag I hierzu 1.). Darüber hinaus ist die Feststellungsklage zur Frage der Besetzung eines Postens im Aufsichtsrat durch den Familienstamm des Klägers zwar zulässig, jedoch ebenfalls unbegründet, da dem Kläger bzw. seinem Familienstamm kein Recht auf einen Posten im Aufsichtsrat zusteht (Feststellungsklageantrag Ziffer II; hierzu 2.). 1. Der Klagantrag I zur Wirksamkeit bzw. dem Inhalt der Beschlussfassung ist unbegründet, da die in der Schutzgemeinschaftssitzung getroffenen Beschlüsse wirksam sind. Soweit im Klageantrag I die Unwirksamkeit derjenigen Beschlüsse behauptet wird, die ebenfalls Gegenstand der Feststellungswiderklage I sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen verwiesen. Dies betrifft die Beschlüsse zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, der Neuwahl des Aufsichtsrates, der Ablehnung eines Sonderprüfers hinsichtlich des Engagements in China und eines Sonderprüfers im Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile an .... Soweit der Kläger mit der Anschlussberufung seinen erstinstanzlichen Antrag auf Feststellung weiterverfolgt, dass stattdessen die von ihm vorgeschlagenen Anträge (nebst Hilfsanträgen) angenommen wurden, hat die Anschlussberufung ebenfalls keinen Erfolg. Auch insoweit wird auf die oben genannten Ausführungen verwiesen. 2. Der Klageantrag II ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. a. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers (bzw. seines „Familienstammes“) gegen den Beklagten, einen von ihm und den Drittwiderbeklagten eingebrachten gemeinsamen Vorschlag zur Besetzung eines der verfügbaren Aufsichtsratsämter bei der Abstimmung in der Schutzgemeinschaft zu berücksichtigen, sofern kein Hinderungsgrund in der Person des Vorgeschlagenen iSd. § 100 AktG besteht und die Mitglieder seiner Familie einen Anteil an der Aktiengesellschaft von mindestens 25 % (hilfsweise von ca. 32 %) haben, ist auf die Feststellung eines konkreten und gegenwärtigen Rechtsverhältnisses gerichtet. Der Umstand, dass der Klageantrag nicht klar im Sinne einer Zustimmungspflicht formuliert wurde, sondern von einem „berücksichtigen“ des Personalvorschlags die Rede ist, steht dem nicht entgegen. Auch ist der Antrag - in der Gesamtschau unter Einbeziehung der Klagebegründung - hinreichend bestimmt, da klar zum Ausdruck gebracht wird, welches künftige Abstimmungsverhalten verlangt wird (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.10.2006, 4 U 382/05, zit. nach juris Rn. 95). Auch das erforderliche besondere Feststellungsinteresse und das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers sind gegeben. b. Darüber hinaus ist der Kläger prozessführungsbefugt. Zwar nimmt er das Recht auf „Benennung“ eines Aufsichtsratsmitglieds nicht für sich allein in Anspruch, sondern vielmehr für seinen „Familienstamm“. Dies wird dadurch deutlich, dass der Kläger nicht geltend macht, dass er mit seinem Anteil an der ... AG von 3,29 % ein Aufsichtsratsmitglied benennen kann, sondern dies tatsächlich für seinen „Familienstamm“ aufgrund des von „dem Familienstamm“ gehaltenen Aktienanteils von knapp über 30 % in Anspruch nimmt. Allerdings ist davon auszugehen, dass die übrigen Mitglieder seines Familienstammes, die in mehreren Verhandlungen vor dem Senat anwesend waren und sich in den anderen Streitgegenständen durch denselben Anwalt vertreten lassen, mit der Prozessführung durch den Kläger, ihren Vater, einverstanden sind. Die Zustimmung zur gewillkürten Prozessstandschaft kann auch konkludent erteilt werden bzw. sich durch Auslegung ergeben (Zöller-Althammer, ZPO, 32. Auflage, § 50 Rn. 41 m.w.N.). Wenn man davon ausgehen würde, dass der Kläger nicht als Prozessstandschafter auftritt, sondern – mit der Berufung auf die Treuepflicht - eigene Rechte aus der Mitgliedschaft in der Schutzgemeinschaft geltend macht, könnte er dieses Recht ebenfalls geltend machen. c. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Berücksichtigung eines von ihm bzw. seinem „Familienstamm“ unterbreiteten Personalvorschlags für den Aufsichtsrat der ... AG nicht besteht. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus einer Auslegung des Schutzgemeinschaftsvertrages oder der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Der Schutzgemeinschaftsvertrag enthält keine entsprechende Regelung. Auch lässt sie sich dem Schutzgemeinschaftsvertrag nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entnehmen. Aus Sicht der Gründer der Schutzgemeinschaft bestand kein Familienstamm des Klägers, sondern es bestanden allenfalls die Familienstämme ... und .... Dafür dass die Gründer des Unternehmens die Absicht hatten, einzelne Familienstämme mit Rechten auszustatten, ist nichts ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Formwechsel von der GmbH zur AG, da dies nicht zu einer Steigerung der Rechte der Gesellschafter der Schutzgemeinschaft führte. Im Gegenteil gibt es keinen Anhaltspunkt, dass in der Aktiengesellschaft gerade nicht vorgesehene Minderheitenrechte zur Besetzung des Aufsichtsrates (siehe hierzu unten) über den Umweg der Schutzgemeinschaft trotz der Umwandlung in eine AG zugestanden werden sollten. Zudem wurde - ohne, dass es noch entscheidend darauf ankommt - die Behauptung des Beklagten Ziffer 1, die Gründungsgesellschafter der Schutzgemeinschaft hätten bewusst auf eine Verankerung eines Repräsentationsprinzips zu Gunsten der Familienstämme der nachfolgenden Generation (Kläger und Vater des Beklagten Ziffer 1 sowie ...) verzichtet, nicht substantiiert bestritten. Auch aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zwischen den Mitgliedern der Schutzgemeinschaft ergibt sich kein Anspruch, dass einem gemeinsamen Personalvorschlag des „klägerischen Familienstamms“ für die Besetzung des Aufsichtsrats zugestimmt bzw. dieser zumindest berücksichtigt oder nicht verhindert wird, wenn der Familienstamm wenigstens über eine Sperrminorität von 25 % in der Aktiengesellschaft verfügt und die Anforderungen des § 100 AktG gewahrt sind. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24.11.2008 – II ZR 116/08, BGHZ 179, 13) in der Schutzgemeinschaft getroffene Mehrheitsentscheidungen auf der sog. zweiten Prüfungsebene an der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zu messen. Ein Verstoß hiergegen liegt jedoch nicht vor, da weder in unentziehbare Rechte der Minderheit eingegriffen wird noch eine Treuwidrigkeit aus sonstigen Gründen besteht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt bei einem Eingriff der Mehrheitsentscheidung in absolut oder relativ unentziehbare Rechte der Minderheit regelmäßig eine treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht vor (BGH, Urteil vom 24.11.2008 – II ZR 116/08, BGHZ 179, 13, Rn.16 und 17). Dies ist jedoch bei der Nichtberücksichtigung von Vorschlägen des Klägers bzw. seines Familienstammes nicht der Fall. Weder das Aktiengesetz noch die Satzung der ... AG sehen eine Repräsentanz der einzelnen Familienstämme vor. Im Gegenteil sind nach dem geltenden Aktienrecht eine Repräsentanz einer Sperrminorität im Aufsichtsrat oder auch nur qualifizierte Mehrheitserfordernisse für die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern nicht vorgesehen (§§ 101 Abs. 1 S. 1, 133 Abs. 1 AktG; §§ 9 Abs. 1, 19 Abs. 2 der Satzung der ... AG). Im AktG 1965 wurde der rechtspolitische Vorschlag, Minderheitsaktionären einen obligatorischen Repräsentanten im Aufsichtsrat zu gewähren, ausdrücklich abgelehnt (BT-Drucks. IV/171, S. 137 f. zu § 98: „[Der Entwurf] sieht insbesondere davon ab, Vorschriften über eine Vertretung der Minderheit im Aufsichtsrat zu treffen, wie dies in der Öffentlichkeit mehrfach gefordert worden ist“). Der Anspruch des Klägers (bzw. seines Familienstammes) ergibt sich auch nicht aus sonstigen Gründen aus der Treupflicht. Insbesondere besteht kein aus Sicht der Gesellschaft unabweisbares Bedürfnis zur Berücksichtigung eines Vorschlags des klägerischen Familienstammes zum Schutz wesentlicher Werte, noch hat der Beklagte seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12.04.2016 – II ZR 275/14, NZG 2016, 781, 782, Rn. 13, 14 und 16). Ein dahingehendes Bedürfnis ist nicht im Ansatz dargetan. Im Übrigen verweigern sich die Beklagten auch nicht ohne vertretbaren Grund einer „Berücksichtigung“ der den Aufsichtsrat der ... AG betreffenden Personalvorschläge des Klägers, sondern verweisen vielmehr zur Begründung ihrer ablehnenden Haltung auf durchaus tragfähige Erwägungen. Zum einen bestehen seit Jahrzehnten tiefgreifende und anhaltende Streitigkeiten zwischen den „Familienstämmen“, die Auslöser zahlloser Gerichtsverfahren waren. Ohne dass es darauf ankommt, wer letztlich für den Streit „verantwortlich“ ist (was ohnehin kaum feststellbar sein dürfte), stellt es einen nachvollziehbaren und berechtigten Belang dar, dass dieser Streit nicht in den Aufsichtsrat hineingetragen werden soll. Es besteht im Gegenteil ein legitimes Interesse des Mehrheitsgesellschafters an einem arbeitsfähigen und nicht durch die familiären Konflikte belasteten Aufsichtsrat. Auf die Frage, ob der Betrieb der ... GmbH durch den Kläger und Mitglieder seiner Familie eine Versagung der Position im Aufsichtsrat rechtfertigen würde, kommt es daher nicht entscheidend an. Aus den als Anlagen BK 8 ff. vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedenfalls, dass der Kläger mit dem von ihm gegründeten Unternehmen ... GmbH zumindest eine Subvention des Bundesumweltministeriums in Höhe von ca 2,1 Mio EURO zur Entwicklung von Blattgelatine und Rollenware erhält (AS II, 563) und dass bedeutende Bauvorhaben unternommen werden. Darüber hinaus hat der Vorstand der ... AG im Schreiben vom 17.04.2018 unter Ziffer 6 (Anlage BK 16) ausgeführt, dass der Kläger in einem profitablen und zugleich eng begrenzten Markt der Blattgelatine in Konkurrenz zur ... AG tritt. Die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 fungiert als Geschäftsführerin und der Drittwiderbeklagte Ziffer 3 hält 44 % des Stammkapitals (AS II, 565). Darauf, ob die Konkurrenztätigkeit gem. § 105 Abs. 2 Satz 4 AktG ein Bestellungshindernis für den Aufsichtsrat darstellt (vgl. AS II, 717), käme es ebenfalls nicht an. Entscheidend ist, dass dieser Umstand jedenfalls einer Reduktion des Entscheidungsspielraums des Beklagten Ziffer 1 dahingehend, dass ein Vorschlag des Klägers zu berücksichtigen ist, entgegensteht. d. Darüber hinaus kann – ohne, dass es noch darauf ankommt - bei der auf künftige Leistung gerichteten Klage (§ 259 ZPO) eine Verpflichtung eines Gesellschafters zu einem bestimmten künftigen Stimmverhalten nicht losgelöst von den konkret zur Abstimmung stehenden Umständen ausgesprochen werden. Jeder Stimmabgabeanspruch setzt eine wirksame und verfahrensgerechte Konkretisierung voraus, damit einzelfallbezogen die Verpflichtungswirkung festgestellt werden kann, auch wenn die Entscheidung über den Streit hierdurch im Einzelfall zu spät kommen mag (OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.10.2016, 4 U 382/05, juris Rn. 101) C. Nebenentscheidungen 1. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100, 516 ZPO in Verbindung mit den sog. Grundsätzen der Baumbach’schen Kostenformel, die bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen auch in der Berufungsinstanz Anwendung findet. Die Anschlussberufung des Klägers gegen den Beklagten Ziffer 1 hat keinen Erfolg. Die gegen die Beklagten Ziffern 2 und 3 gerichtete Anschlussberufung wurde nach Hinweis des Senats auf die Unzulässigkeit zurückgenommen. Die Berufung des Beklagten Ziffer 1 hat mit der Feststellungswiderklage Ziffer I (Berufungsanträge II. 1. bis 5.; Feststellung der Wirksamkeit der Beschlüsse der Schutzgemeinschaft) Erfolg. Der Umstand, dass die Feststellungswiderklage I nicht gegenüber dem Kläger erhoben wurde, ist ohne Belang, da diese wirtschaftlich identisch ist mit der Feststellungsklage I. Der Beklagte Ziffer 1 unterliegt mit den Feststellungswiderklagen II und III. Er unterliegt darüber hinaus mit der Leistungsklage, wobei hierbei das Verhältnis des Unterliegens der Streitgenossen unterschiedlich ist. Ausschließlich gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte Ziffer 1 wurde die Leistungsklage - in jeweils unterschiedlicher Höhe - erhoben. 2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Feststellungwiderklage II und die Leistungswiderklage betreffen die einzelfallbezogene Auslegung des Schutzgemeinschaftsvertrages und damit eine Individualabrede. Es handelt sich zudem gerade nicht um einen Formularvertrag, sondern um eine individuell ausgehandelte Abrede aus dem Jahr 1972. Ein verallgemeinerungsfähiger und zur Fortbildung des Rechts heranzuziehender Lebenssachverhalt liegt daher nicht vor. Der Hinweis des Klägers auf die gängigen Vertragsmuster für Stimmbindungsverträge (AS II, 1313) zeigt, dass die Kautelarpraxis aufgefordert ist, hinreichend klare Regelungen zu entwickeln. Der Umstand, dass sich jedes Jahr die Frage der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen stellt, begründet nicht, dass die Frage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 543 Rn. 11 m.w.N.) . Dass es bislang keine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage gibt und der Parteigutachter Prof. ... eine andere Rechtsauffassung vertritt, stellt ebenfalls keinen Revisionszulassungsgrund dar. Die Auslegungsgrundsätze als solche sind vom Bundesgerichtshof hinreichend geklärt. Gleiches gilt hinsichtlich der Feststellungswiderklage III zur konkludenten Vereinbarung des Informationskonzepts 1997, die auf einer einzelfallbezogenen Würdigung der Frage beruht, ob der Schutzgemeinschaftsvertrag konkludent geändert wurde. Soweit die Klage und Feststellungswiderklage I die Unwirksamkeit bzw. Wirksamkeit einzelner in der Schutzgemeinschaftssitzung getroffener Beschlüsse betrifft, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Anwendung der gesellschaftlichen Treuepflicht, die keine grundsätzlichen Fragen aufwirft. Die Frage, welche Fragen in der Schutzgemeinschaftssitzung zu beantworten sind, ist bereits deshalb nicht zur Klärung allgemeiner Rechtsfragen von Bedeutung, da das Ergebnis auf den Besonderheiten des Einzelfalles – insbesondere des im Jahr 2014 bestehenden Arbeitsverhältnisses des Beklagten bei der ... AG – beruht. Die Entscheidung, ob dem Kläger (bzw. seinem Familienstamm) ein Anspruch auf einen Sitz im Aufsichtsrat zusteht, beruht ebenfalls auf einer Würdigung der konkreten tatsächlichen Umstände und wirft keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen auf. Eine Abweichung von Entscheidungen gleichstufiger oder höherstufiger Gerichte liegt nicht vor.