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Urteil

16 EK 32/18

OLG Karlsruhe 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Aufrechnung mit vor einem Entschädigungsanspruch entstehenden Kostenforderungen aus einem gegen den Entschädigungsgläubiger geführten Strafverfahren gegen einen Entschädigungsanspruch wegen unangemessen langer Verfahrensdauer ist unbillig. Dem steht die Ratio des § 198 GVG entgegen..(Rn.51) (Rn.52)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Aufrechnung mit vor einem Entschädigungsanspruch entstehenden Kostenforderungen aus einem gegen den Entschädigungsgläubiger geführten Strafverfahren gegen einen Entschädigungsanspruch wegen unangemessen langer Verfahrensdauer ist unbillig. Dem steht die Ratio des § 198 GVG entgegen..(Rn.51) (Rn.52) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Die Vollstreckungsabwehrklage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage zuständig. Zuständig ist gemäß § 767 Abs. 1 ZPO das "Prozessgericht des ersten Rechtszugs", das heißt das Gericht des Vorprozesses erster Instanz, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen worden ist (BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - III ZB 57/10, zitiert nach juris m.w.Nachw.). Nachdem eine besondere sachliche Zuständigkeit beim Oberlandesgericht für EK-Verfahren begründet wurde, ist der EK-Senat auch für Vollstreckungsabwehrklagen gegen Entscheidungen in den vor ihm geführten EK-Verfahren zuständig (BGH, Beschluss vom 06. Februar 1975 - III ZB 11/74 -, Rn. 5ff, juris betr. Baulandsachen). 2. Der Kläger ist wirksam anwaltlich vertreten. Der Kläger hat auf die Rüge des Beklagten eine Vollmacht des Generalstaatsanwalts vom 29.05.2018 für die Rechtsanwälte H. und K. für das vorliegende Verfahren vorgelegt. 3. Die Vollstreckungsabwehrklage ist unbegründet. a. Dass der Beklagte die titulierte Forderung an seinen vormaligen Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Dr. E., abgetreten hat, verhilft der Vollstreckungsgegenklage nicht zum Erfolg. Dabei kann es dahinstehen, ob die Abtretung hier als im Sinne des § 767 ZPO geltend gemachte Einwendung berücksichtigt werden kann, obwohl sich der Kläger darauf zur Stützung des Klagebegehrens nicht berufen hat. Denn auch im Fall einer wirksamen Abtretung bleibt ein Titelgläubiger trotz des mit einer Abtretung verbundenen Verlustes der Forderungsinhaberschaft aktiv legitimiert, die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn er materiell-rechtlich aufgrund einer Einziehungsermächtigung befugt ist, Leistung an sich zu verlangen (BGH, NJW 1993, 1396, 1398, beck-online). So liegt der Fall hier. Dem Beklagten wurde, wie er in Übereinstimmung mit Rechtsanwalt Dr. E. vorträgt, aus Gründen der Vereinfachung der direkte Einzug der Forderung gestattet. b. Mit der Aufrechnung ist der Kläger zwar nicht präkludiert (aa.), doch ist eine Aufrechnung vorliegend treuwidrig (bb.). aa. Eine Präklusion ist nicht gegeben. Gemäß § 767 Abs. 2 ZPO sind Einwendungen nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Hinsichtlich der Aufrechnung ist maßgeblich, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Aufrechnungslage gegeben war. Ist dies nicht der Fall, kann der auf die Aufrechnung gestützte Einwand der Erfüllung nicht deshalb gem. § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert sein, weil die Aufrechnungslage hätte geschaffen werden können (BGH, NJW 2005, 2926, beck-online). Vorliegend war eine Aufrechnungslage im Vorprozess nicht gegeben. Gemäß § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG ist der Entschädigungsanspruch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage nicht übertragbar. Zu Recht weist der Kläger auf die daraus resultierende Unpfändbarkeit der Forderung gemäß § 851 ZPO hin. Damit ist auch während des laufenden Entschädigungsprozesses keine Aufrechnung möglich, § 394 BGB. bb. Eine Aufrechnung des Klägers mit der Kostenforderung aus dem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren ist indessen treuwidrig, § 242 BGB. Ob gegen einen Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG eines Strafgefangenen eine Aufrechnung des beklagten Landes gegen diesen mit Forderungen aus einem vorher geführten Strafverfahren zulässig ist, ist eine ungeklärte Rechtsfrage. Sowohl für die Auffassung des Klägers, der eine Aufrechnung für zulässig erachtet, als auch des Beklagten, der eine solche für unzulässig erachtet, sind Argumente gegeben. Der Senat hält nach Abwägung aller Gesichtspunkte vorliegend eine Aufrechnung für unzulässig. aa. Eine Aufrechnung ist nach § 242 BGB ausgeschlossen, wenn sie nach der Eigenart des Schuldverhältnisses oder dem Zweck der geschuldeten Leistung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheint (BGH, Urteil vom 01. Oktober 2009 - III ZR 18/09 -, BGHZ 182, 301-307, Rn. 8). (1) Für einen Anspruch auf Geldentschädigung eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 01.10.2009 entschieden, dass es der Justizverwaltung verwehrt ist, mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten des Strafverfahrens aufzurechnen. Funktion und der Zweck des Geldentschädigungsanspruchs wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und der Eigenart des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses stehe einer Aufrechnung entgegen. Nach der Rechtsprechung des Senats stehe dem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) ein Anspruch auf Geldentschädigung für immaterielle Schäden infolge menschenunwürdiger Haftbedingungen zu, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung ein Mindestmaß an Schwere erreicht habe und nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden könne, wobei - ebenso wie bei einem Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen seien. Der Anspruch auf Geldentschädigung gründe auf dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und diene vornehmlich der Genugtuung des Verletzten, aber auch den Zwecken der wirksamen Sanktion und Prävention. Um seine Funktionen der Genugtuung, der Sanktion und der Prävention - in dem Sinne, dass der verpflichtete Staat dazu angehalten werde, menschenunwürdige Haftbedingungen von vornherein zu vermeiden oder aber (zumindest) alsbald zu beseitigen und nicht länger fortdauern zu lassen - wirksam wahrnehmen zu können, müsse der Geldentschädigungsanspruch für den ersatzpflichtigen Staat spürbare Auswirkungen haben. Daran fehle es vielfach, wenn die Erfüllung des Geldentschädigungsanspruchs im Wege der Aufrechnung mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Strafverfahrenskosten herbeigeführt werden könne. Sehr viele Strafgefangene seien vermögenslos und bei der Verfolgung ihrer Entschädigungsansprüche auf Prozesskostenhilfe angewiesen. Die Ansprüche des Staates auf Erstattung von Kosten des Strafverfahrens seien in all diesen Fällen im Grunde uneinbringlich und bei wirtschaftlicher Betrachtung wertlos. Könne sich der Staat hier seiner Entschädigungsverpflichtung durch Aufrechnung entledigen, so könne von einem echten Vermögensopfer nicht gesprochen werden; auch erhielte der Geschädigte keinen wirklichen materiellen Ausgleich für den erlittenen Eingriff. Dass die Forderungen des Staates infolge der Aufrechnung ebenso verringert würden wie die Verbindlichkeiten des Betroffenen (§ 389 BGB), wirke sich in dieser Situation gleichsam nur "buchhalterisch" aus, ohne dass dies von den Beteiligten wirtschaftlich als Vor- oder Nachteil empfunden werde. Nähmen darüber hinaus die Forderungen des Staates gegen den Betroffenen auf Erstattung offener Strafverfahrenskosten einen beträchtlichen Umfang ein, so liege die Besorgnis nicht fern, dass der ersatzpflichtige Staat aufgetretene menschenunwürdige Haftbedingungen nicht so zügig wie geboten beseitige, sondern (aus fiskalischen Gründen) längere Zeit hinnehme und hierdurch nicht nur die Genugtuungs- und Sanktionsfunktion, sondern auch die Präventivfunktion des Entschädigungsanspruchs beeinträchtigt werde. Zu berücksichtigen sei weiter, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen auf einem besonderen Rechtsverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Staat gründe, das einerseits von intensiven Eingriffs- und Anweisungsbefugnissen gekennzeichnet sei, die weit in die persönliche Lebensführung des Gefangenen hineinreichten, andererseits aber dem Staat besondere Fürsorgepflichten, insbesondere für Leben und Gesundheit des Gefangenen, auferlegten. Dabei gehöre die Pflicht, den Häftling menschenwürdig unterzubringen, zu den Kardinalpflichten der Justizvollzugsorgane. Der aus der Verletzung dieser Pflicht sich ergebende Entschädigungsanspruch erfordere eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Betroffenen, die weit über die mit der Haft als solche verbundenen Belastungen hinausgehe. Bei der gebotenen wertenden Gesamtschau liege diesem Anspruch im Allgemeinen auch ein erhebliches Verschulden der verantwortlichen Staatsorgane zugrunde, das durchaus als "vorsatznah" einzustufen ist, mit der Folge, dass die Frage des Verbots der Aufrechnung nach § 393 BGB im Raum stehe (BGH, Urteil vom 01. Oktober 2009 - III ZR 18/09 -, BGHZ 182, 301-307, juris). (2) Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat für eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einem Individualbeschwerdeführer zugesprochene Entschädigung wegen der durch eine Menschenrechtsverletzung infolge überlanger Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Schäden entschieden, dass diese nicht abtretbar und pfändbar ist. Sie falle daher bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht in die Insolvenzmasse. Grundsätzlich seien zwar Ansprüche wegen immaterieller Schäden übertragbar und pfändbar. Vorliegend führe jedoch die Leistung der Forderung an einen Dritten, hier den Insolvenzverwalter, zur Veränderung des Inhalts der Leistung. Der Entschädigungsanspruch sei vom EGMR wegen eines besonders schweren Verstoßes gegen Art. 6 EMRK zugebilligt worden. Der damit verfolgte Zweck, einen Ausgleich für langjährige konventionswidrige Menschenrechtsverletzungen zu schaffen, könne nicht erreicht werden, wenn der Entschädigungsanspruch der Insolvenzmasse zugute komme (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10 -, BGHZ 189, 65-79, juris; ebs. Itzel, MDR 2012, 567, 568). (3) In Abgrenzung zu seiner Entscheidung vom 01.10.2009 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12.11.2015 die Aufrechnung gegenüber einem Schadensersatzanspruch wegen konventionswidriger Sicherungsverwahrung mit einer Kostenforderung aus einem neuen Strafverfahren, in dem erneut Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, für zulässig erachtet. Zu berücksichtigen sei, dass der aus Art. 5 Abs. 5 EMRK abgeleitete Entschädigungsanspruch verschuldensunabhängig sei. Ein Verschulden der beteiligten innerstaatlichen Amtsträger komme auch nicht in Betracht, nachdem diese aufgrund der geltenden Fassung des § 67 d StGB entschieden hätten. Erst durch die Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 (NJW 2010, 2495) sei dann der Entschädigungsanspruch entstanden. Vor diesem Hintergrund komme dem Entschädigungsanspruch keine Sanktionsfunktion zu. Auch eine Präventionswirkung sei nicht gegeben; vielmehr habe der Entschädigungsanspruch nur eine Genugtuungsfunktion. Außerdem werde mit Kosten aus einem nachfolgenden Strafverfahren aufgerechnet. Es sei kein Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn dem beklagten L. die Aufrechnung mit Ansprüchen gestattet werde, die als Folge von Straftaten entstanden seien, zu deren Vermeidung die Sicherungsverwahrung habe dienen sollen. § 394 BGB stehe der Aufrechnung ebenfalls nicht entgegen. Der Entschädigungsanspruch sei nicht unpfändbar. Dies ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des IX. Zivilsenates des Bundesgerichtshof vom 24.03.2011. Anders als Art. 41 EMRK gewähre Art 5 Abs. 5 EMRK einen unmittelbaren Anspruch auf Schadensersatz. Ansprüche wegen immaterieller Schäden seien auch im Bereich der Staatshaftungsansprüche nach deutschem Recht grundsätzlich übertragbar sowie pfändbar, so dass gegen sie aufgerechnet werden könne. Auch die gesetzgeberische Vorschrift des § 13 Abs. 2 StrEG zeige, dass der Gesetzgeber nur von einer zeitlich begrenzten Einschränkung der Übertragbarkeit bis zum Abschluss des Entschädigungsverfahrens ausgehe (BGH, Urteil vom 12. November 2015 - III ZR 204/15 -, BGHZ 207, 365-378, Rn. 28). bb. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte hält der Senat eine Aufrechnung mit vor dem Entschädigungsanspruch entstehenden Kostenforderungen aus einem gegen den Entschädigungsgläubiger geführten Strafverfahren für unbillig. (1) Dem steht die Ratio des § 198 GVG entgegen. §198 Abs.1 GVG gewährt demjenigen, der infolge unangemessen langer Verfahrensdauer einen Nachteil erleidet, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Diese umfasst sowohl die materiellen als auch die immateriellen Folgen der Verfahrensverzögerung. Die Vorschrift stellt eine - notwendige - Reaktion des deutschen Gesetzgebers auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und dessen Ausprägung in der Rechtsprechung des EGMR dar. Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK steht jedermann ein Recht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Zeit zu. Der EGMR hat dieses Recht des Öfteren auch durch überlange Verfahren vor deutschen Gerichten als verletzt angesehen und den deutschen Staat zu Entschädigungszahlungen verurteilt. In der Entscheidung S./Deutschland (FamRZ 2007, 1449) stellte er darüber hinaus fest, dass Art. 13 EMRK einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK erfordere; ein solcher wirksamer Rechtsbehelf existiere in Deutschland aber nicht; insbesondere könne in diesen Fällen eine Verfassungsbeschwerde keinen hinreichenden Schutz bieten, da das BVerfG nur die Überlänge feststellen, aber keine Abhilfe schaffen könne. Auch der vereinzelt anerkannte Schadensersatzanspruch nach §839 BGB iVm Art. 34 GG sei nicht ausreichend, insbesondere deshalb nicht, weil er keinen Ersatz für Nichtvermögensschäden gewähre. Ein nach staatlichem Recht gegebener Rechtsbehelf sei nur wirksam, wenn mit ihm die Verletzung oder ihre Dauer verhindert oder angemessene Abhilfe für schon eingetretene Verletzungen erlangt werden könne. Da die Bemühungen in Deutschland, gesetzgeberisch Abhilfe zu schaffen, nach Auffassung des EGMR zu zögerlich verliefen und es seit Erlass der Entscheidung S./Deutschland zu weiteren zahlreichen Verurteilungen kam, setzte der EGMR in der Entscheidung R./Deutschland (NJW 2010, 3355, beck-online) in einem sog. Piloturteilsverfahren zur Einführung eines Rechtsbehelfs eine einjährige Frist. Daraufhin trat Ende 2011 das ÜVerfBesG in Kraft. Der Gesetzgeber hat sich mit diesem für die jetzige Entschädigungslösung entschieden. Mit der Notwendigkeit der Erhebung einer Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren soll der Spruchkörper veranlasst werden, das Verfahren beschleunigt abzuwickeln. Einen durchsetzbaren Anspruch hierauf gewährt die Verzögerungsrüge jedoch nicht, so dass es sich nicht um einen „echten", die Entschädigungslösung entbehrlich machenden Rechtsbehelf handelt. Daher wurde entsprechend der Rechtsprechung des EGMR die Möglichkeit der Verzögerungsrüge um eine Wiedergutmachungsregelung ergänzt. Dass mit der Einführung des § 198 GVG den Vorgaben des EGMR nicht in allen Fällen ausreichend entsprochen wurde, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dann in seinem Urteil vom 15.01.2015 in Sachen K. festgestellt. Danach verletzt das Fehlen eines Rechtsbehelfs zur Beschleunigung überlanger Verfahren in Umgangssachen im deutschen Familienrecht das Recht auf wirksame Beschwerde gemäß Art. 13 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 15. Januar 2015 - 62198/11 -, juris). Die Entscheidung führte zur Einführung des § 155c FamFG, der im zugrundeliegenden Ausgangsverfahren, welches keinen familienrechtlichen Hintergrund hatte, indessen ohne Belang ist. Aus den vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass mit der Einführung des § 198 GVG nicht nur ein Genugtuungsanspruch normiert wurde, sondern darüber hinaus auch Sanktions- und Präventionsgesichtspunkte verfolgt wurden. Durch die Norm soll generalpräventiv eine unangemessene Verzögerung von Gerichtsverfahren verhindert werden, zugleich aber auch im Einzelfall dem Entschädigungsgläubiger für den Fall einer solchen Verzögerung eine Entschädigungsmöglichkeit offenstehen. Diese Ratio des § 198 GVG würde jedoch ins Leere laufen, wenn nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens ohne weiteres dem Entschädigungsschuldner Aufrechnungsmöglichkeiten mit Gegenforderungen zugestanden würden. (2) Der Entschädigungsanspruch des § 198 GVG ist verschuldensunabhängig. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich daraus jedoch nicht, dass damit nach Rechtskraft der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch eine Aufrechnung gegen eine zugesprochene Entschädigung automatisch zulässig ist. Allein der Umstand, dass die staatliche Haftung auf einer Gefährdungshaftung beruht, schließt auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zwingend aus, dass der Aufrechnung der Einwand der Treuwidrigkeit entgegenstehen kann. Richtig ist, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.11.2015 in Unterscheidung zu seiner Entscheidung vom 1.10.2009 auf das Verschuldensmerkmal abgehoben hat. Gleichzeitig hat er jedoch auf die Besonderheiten des der Entschädigung zugrundeliegenden Anspruchs abgehoben. Dem Anspruch auf Entschädigung wegen unzulässiger Sicherungsverwahrung konnte in keiner Hinsicht auch nur ansatzweise ein Verschuldensvorwurf zugrunde gelegt werden, nachdem die - unzulässige - Sicherungsverwahrung dem innerdeutschen geltenden Recht entsprach. Richtig ist damit, dass der Entschädigungsanspruch nur eine Genugtuungsfunktion hatte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer von Gerichtsverfahren ergibt sich aus der einfachgesetzlichen Regelung des § 198 GVG. Der Entschädigungsanspruch entsteht also als Folge einer den staatlichen Behörden bekannten innerdeutschen Norm und hat damit neben der Genugtuungsfunktion auch, wie bereits ausgeführt, Sanktionscharakter. Ebenso soll eine Erledigung der Gerichtsverfahren in angemessener Zeit erreicht werden; eine Präventionswirkung kann dem Anspruch daher ebenso wenig abgesprochen werden. (3) Die gesetzliche Regelung des § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG führt nicht zu einer Zulässigkeit der Aufrechnung. §198 Abs. 5 Satz 3 GVG schließt eine Übertragung des Entschädigungsanspruchs bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch aus. Die auf Vorschlag des Bundesrats eingefügte Regelung soll einen der Rechtspflege abträglichen Handel mit dem Anspruch vermeiden (BT-Drs. 17/3807, S. 36; Röhl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 198 GVG, Rn. 139). Eine Regelung über den Zeitraum nach Beendigung des Verfahrens ist damit weder nach dem Gesetzestext noch nach den Materialien getroffen worden. Zwar bestehen, wie der Kläger zu Recht ausführt, Anhaltspunkte dafür, dass nach rechtskräftigem Abschluss des Entschädigungsverfahrens eine Abtretung der Forderung möglich, diese damit pfändbar und aufrechenbar sein sollte, doch lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass unter keinen Umständen eine erklärte Aufrechnung treuwidrig sein kann. Insoweit verfängt der Hinweis auf die gleiche Regelung in § 13 StrEG und die Rechtsprechung und Kommentierung zu dieser Vorschrift nicht. (4) Zu berücksichtigen ist vorliegend maßgeblich, dass der Kläger mit einem Kostenerstattungsanspruch aus einem vor dem Entschädigungsverfahren liegenden Strafverfahren aufrechnet. In seinem Urteil vom 12.11.2015 hat der Bundesgerichtshof darauf abgehoben, dass eine Aufrechnung jedenfalls dann nicht treuwidrig ist, wenn es um Kostenerstattungsansprüche aus Strafverfahren geht, die mit der - nicht vollzogenen - Sicherungsverwahrung gerade hätten verhindert werden sollen. Es handelt sich um nachfolgende Strafverfahren. Dem ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Es wird eine Kostenforderung aus dem Strafverfahren, aufgrund dessen der Beklagte bereits seit mehreren Jahren inhaftiert ist, zur Aufrechnung gestellt. Dass diese Forderung für den Kläger aufgrund der Vermögenslage nicht werthaltig war, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Auch wenn es sich, worauf der Kläger ebenfalls zu Recht abhebt, bei dem Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG nur um einen einfachgesetzlichen Anspruch handelt, war die Einführung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK geschuldet. Die Aufrechnung mit offenen, vor dem Entschädigungsanspruch entstandenen Kostenforderungen aus Strafverfahren würde dazu führen, dass Ansprüche des Strafgefangenen nach § 198 GVG in diesem Umfang ins Leere liefen. Weder wäre dann der Genugtuungsfunktion des § 198 GVG Rechnung getragen, noch hätte der Entschädigungsausspruch Sanktions- oder Präventionscharakter. Dies hält der Senat für treuwidrig. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn mit später entstandenen Kostenforderungen aus erfolglos geführten Gerichtsverfahren die Aufrechnung erklärt wird, kann dahingestellt bleiben. Mit derartigen Forderungen ist keine Aufrechnung erklärt worden. (5) Zu berücksichtigen ist letztlich auch, dass sich mit der Zulassung einer Aufrechnungsmöglichkeit für den Entschädigungsschuldner mit einer ansonsten nicht werthaltigen Forderung gegen den Anspruch des Entschädigungsgläubiger dessen Entschädigungsanspruch in der Sache mit der Feststellung einer unangemessenen Verzögerung des Ausgangsverfahrens erschöpfen würde. Dass dies nicht ausreichend ist, wurde indessen gerade im Entschädigungsprozess festgestellt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Nachdem die Frage der Zulässigkeit einer Aufrechnung gegen Forderungen aus § 198 GVG von grundsätzlicher Bedeutung ist, wird die Revision zugelassen, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO iVm § 201 Abs. 2 GVG. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Vollstreckungsabwehrklage des Klägers. Der Beklagte hat durch ein Urteil des Senats vom 12.01.2018, Az.: 16 EK 1/18, in einem Verfahren nach § 198 GVG einen Entschädigungsanspruch gegen den Kläger in Höhe von 4.800 € erstritten. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus dem vorangegangenen Strafprozess, aufgrund dessen der Kläger eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt, eine festgesetzte Kostenerstattungsforderung in Höhe von 27.739,52 €. Das zugrundeliegende Strafurteil wurde am 10.01.2013 rechtskräftig. Auf eine außergerichtliche Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur Zahlung der Forderung vom 14.03.2018 auf sein Anderkonto aus dem Entschädigungsprozess hat der Kläger mit Schreiben der Landesoberkasse vom 09.04.2018 die Aufrechnung mit seinem Kostenerstattungsanspruch aus dem Strafverfahren erklärt. Die Aufrechnungserklärung wurden durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 30.04.2018 und 15.05.2018 wiederholt. Mit dem Schreiben vom 14.03.2018 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zugleich eine Abtretungserklärung des Beklagten vorgelegt. Danach hat dieser die Klagforderung zur Sicherung offener Ansprüche aus drei in Karlsruhe und Frankfurt von seinem Prozessbevollmächtigten für ihn geführten Verfahren abgetreten (vgl. im Einzelnen Anlage K2 der Klagschrift). Der Beklagte hat unter Berufung auf § 5 GKG die Einrede der Verjährung hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Forderung erhoben und betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil. Der Kläger trägt vor: die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 12.01.2018 sei unzulässig, nachdem die titulierte Forderung durch Aufrechnung erloschen sei. Aufgrund §§ 198 Abs. 5 Satz 3 GVG, 851 Abs. 1 ZPO, 394 BGB habe die Aufrechnung nicht im Vorprozess erklärt werden können. Vielmehr sei damit die Aufrechnungslage erst mit Rechtskraft des Urteils vom 12.01.2018 entstanden. Die Aufrechnung sei wirksam erklärt worden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2011, IX ZR 180/10, stehe der Zulässigkeit einer Aufrechnung nicht entgegen. Mit dieser habe der Bundesgerichtshof eine Aufrechnung gegen einen auf der Grundlage der EMRK zugesprochenen Entschädigungsanspruch für unzulässig erklärt. Dem sei der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar, nachdem ein einfachgesetzlicher Anspruch nach § 198 GVG Grundlage des Entschädigungsanspruchs sei. Für diesen habe der Gesetzgeber ausdrücklich die Unpfändbarkeit nur bis zur Rechtskraft des Urteils angeordnet, dies in Kenntnis der vorgenannten Rechtsprechung. Ein der Regelung des § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG vergleichbares Abtretungsverbot sei in § 13 StrEG normiert. In Literatur und Rechtsprechung zu § 13 StrEG sei anerkannt, dass eine Aufrechnung nach Rechtskraft möglich sei. Auch die Gesetzesmaterialien zu § 198 GVG sprächen für die Zulässigkeit einer Aufrechnung nach Rechtskraft der Entschädigungsentscheidung. In diesen sei ausgeführt, dass eine „Übertragbarkeit - und damit gemäß § 851 Abs. 1 ZPO eine Pfändbarkeit - der Entschädigungsforderung (...) ebenso wie im Fall des § 13 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen sein (sollte), solange nicht rechtskräftig über den Entschädigungsanspruch entschieden ist, um einen der Rechtspflege abträglichen Handel mit dem Anspruch zu verhindern". Es sei festzuhalten, dass der Wortlaut des § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG eine einschränkende Auslegung der Regelung im Sinne einer Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit nach Rechtskraft der Entschädigungsentscheidung nicht zulasse. Auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus den Materialien rechtfertige sich kein anderer Schluss. Ein Ausschluss der Aufrechnungsmöglichkeit bedürfe besonderer Gründe, wie sie der Gesetzgeber in § 393 BGB darin gesehen habe, dass gegen Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nicht aufgerechnet werden dürfe. Vorliegend handle es sich jedoch um einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch. Auch § 399 BGB sei nicht einschlägig. Die Höhe der in § 198 GVG geregelten Entschädigungsbeträge lasse die Ausgleichs- und Wiedergutmachungsfunktion hinter die Genugtuungsfunktion weit zurücktreten. Dem Gesetzgeber gehe es gerade nicht um einen vollen materiellen Schadensausgleich. Damit führe die Abtretbarkeit oder Pfändbarkeit der Forderung nach Eintritt der Rechtskraft der Entschädigungsentscheidung nicht zu einer Inhaltsänderung. Der Kläger beantragt: 1. Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des OLG Karlsruhe - 16. Zivilsenat - vom 12.01.2018 (Az.: 16 EK 1/18) wird für unzulässig erklärt. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des genannten Urteils an das klagende Land herauszugeben. Der Beklagte beantragt: die Klaganträge abzuweisen. Der Beklagte trägt vor: die formelle Vertretungsmacht des die Klage einreichenden Rechtsanwaltes des Klägers Rechtsanwalt M. werde gerügt. Die vorgelegte Prozessvollmacht des Klägers sei nur auf den Einzelanwalt Rechtsanwalt H., nicht indessen auf die H. und M. PartGmbH ausgestellt. Die Klage sei auch unbegründet. Mit dem Aufrechnungseinwand sei der Kläger schon gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Die Forderung sei im Vorprozess bekannt gewesen und hätte dementsprechend geltend gemacht werden können. Außerdem stehe der Aufrechnung das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.10.2009, III ZR 18/09, entgegen. Mit diesem habe der Bundesgerichtshof festgestellt, dass gemäß § 242 BGB gegenüber einem Anspruch eines Strafgefangenen auf Geldentschädigung nicht mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten des Strafverfahrens aufgerechnet werden könne. Dass es in dem zugrundeliegenden Sachverhalt um einen Entschädigungsanspruch wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen gegangen sei, stehe nicht entgegen. Grundgedanke der Entscheidung sei, dass ein gegen den Staat festgesetzter Entschädigungsanspruch nur dann seine Funktion der Genugtuung, Sanktion und Prävention erfüllen könne, wenn er für den Staat spürbare Auswirkungen habe. Auch ein Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG eines Strafgefangenen verliere seine Wirkung, wenn dem Staat die Aufrechnung mit offenen Kosten des Strafverfahrens gestattet werde. Außerdem sei die Forderung aufgrund der Abtretung durch den Beklagten an seinen Prozessbevollmächtigten auf diesen übergegangen. Zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vom 09.04.2018 sei das Mandatsverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten unterbrochen gewesen. Aus der Erhebung der Verjährungseinrede lasse sich nicht die Anerkennung der zur Aufrechnung gestellten Forderung dem Grunde nach entnehmen. Die Kostenrechnung der Landesoberkasse vom 24.08.2016 habe der Beklagte nie erhalten, dies wohl auch, weil sie an die Adresse B. adressiert worden sei. Fürsorglich erkläre der Beklagte die Aufrechnung mit Amtshaftungsansprüchen aus dem Kostenfestsetzungsverfahren. An den der Kostenrechnung vom 24.08.2016 zugrunde liegenden Festsetzungsverfahren sei er nie beteiligt gewesen. Gegen den neuen Kostenansatz der St. habe er Rechtsmittel eingelegt. Dieses sei mit Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 25.08.2017 zurückgewiesen worden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde sei beim Oberlandesgericht anhängig. Der Kläger habe das ihm im Kostenfestsetzungsverfahren obliegende Ermessen nie ausgeübt. Danach hätte der Kläger die zur Aufrechnung gestellte Forderung niederschlagen müssen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.