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Urteil

16 EK 1/21

OLG Karlsruhe 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Verfahrensdauer ist unangemessen i.S.d. § 198 Abs. 1 S. 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 S. 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist.(Rn.123) 2. Eine unangemessene Verzögerung kann darin liegen, dass ein Gericht in einem Zeitraum von ca. 7 Monaten keine verfahrensleitenden Maßnahmen getroffen hat.(Rn.130) 3. Eine Verzögerungsrüge muss für jede Instanz gesondert erhoben werden.(Rn.140) 4. Eine schlichte Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer kann in Verfahren ausreichen, in denen der Anspruchsteller durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat oder die Überlänge des Verfahrens den einzigen Nachteil darstellt. Ebenfalls kann von Bedeutung sein, ob die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung Erfolgsaussichten hatte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Januar 2014, III ZR 37/13).(Rn.142)
Tenor
1. Die Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer des Verfahrens 4 C 484/11 vor dem Amtsgericht Bruchsal wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass das Verfahrens 4 C 484/11 des Amtsgerichts Bruchsal unangemessen verzögert ist. 3. Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Karlsruhe entstandenen Kosten hat der Kläger zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Der Streitwert wird auf EUR 500,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verfahrensdauer ist unangemessen i.S.d. § 198 Abs. 1 S. 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 S. 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist.(Rn.123) 2. Eine unangemessene Verzögerung kann darin liegen, dass ein Gericht in einem Zeitraum von ca. 7 Monaten keine verfahrensleitenden Maßnahmen getroffen hat.(Rn.130) 3. Eine Verzögerungsrüge muss für jede Instanz gesondert erhoben werden.(Rn.140) 4. Eine schlichte Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer kann in Verfahren ausreichen, in denen der Anspruchsteller durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat oder die Überlänge des Verfahrens den einzigen Nachteil darstellt. Ebenfalls kann von Bedeutung sein, ob die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung Erfolgsaussichten hatte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Januar 2014, III ZR 37/13).(Rn.142) 1. Die Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer des Verfahrens 4 C 484/11 vor dem Amtsgericht Bruchsal wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass das Verfahrens 4 C 484/11 des Amtsgerichts Bruchsal unangemessen verzögert ist. 3. Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Karlsruhe entstandenen Kosten hat der Kläger zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Der Streitwert wird auf EUR 500,00 festgesetzt. Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 198 GVG auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens zu. Es ist allerdings festzustellen, dass das Ausgangsverfahren unangemessen verzögert ist. 1. Die Frist zur Klageerhebung von 6 Monaten ab dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Ausgangsverfahren beendet wurde (§ 198 Abs. 5 GVG), ist gewahrt (zur Klagefrist als materieller Ausschlussfrist etwa: BT-DS 17/3802, S. 22, 41; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2013 - 23 SchH 13/12 - juris, Rn. 16; Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. § 198 GVG, Rn. 11). Das Urteil, mit dem das Ausgangsverfahren wirksam abgeschlossen worden ist, ist mit Ablauf des 10.06.2019 rechtskräftig geworden. Der Kläger hat damit am 10.12.2019 noch innerhalb der Klagefrist den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids eingereicht. Es ist auch davon auszugehen, dass der Mahnbescheid dem in Anspruch genommenen Land am 20.12.2019 „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden ist. Denn dass das Verfahren bis zum Erlass und bis zur Zustellung des Mahnbescheides so lange gedauert hat, ist dem Kläger nicht zuzurechnen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bis dahin irgendwelche Versäumnisse des Klägers zu einer Verzögerung der Verfahrensbearbeitung geführt haben. Dass die Zustellung zu Unrecht aufgrund der Falschbezeichnung im Mahnbescheidsantrag an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe erfolgt ist, hindert eine wirksame Zustellung nicht. Ersichtlich gelangte der Mahnbescheid trotz der missverständlichen Parteibezeichnung an die richtige Partei, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft als Vertreterin des beklagten Landes zeitnah am 27.12.2019 Widerspruch eingelegt hat (vgl. dazu BGH NVwZ-RR 2005, 148, beck-online). Allein die Einreichung des Mahnbescheidsantrag und dessen Zustellung ist zwar für die Wahrung der Frist des § 198 Abs. 5 GVG nicht ausreichend. Denn zur Fristwahrung ist auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, mit der die Rechtshängigkeit eintritt (§ 261 Abs. 1 ZPO), abzustellen. Ob allein durch die Zustellung eines Mahnbescheids eine Ausschlussfrist gewahrt wird oder ob zudem der Eintritt der Rechtshängigkeit erforderlich ist, hängt von der Art der jeweiligen Frist ab (Zöller-Seibel, ZPO, 333. Auflage, § 693 ZPO, Rn. 9). § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG setzt voraus, dass die Klage spätestens 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Ausgangsverfahren beendet hat, erhoben worden sein, also Rechtshängigkeit eingetreten sein muss. Das ist hier der Fall. In einem vorangeschalteten Mahnbescheidsverfahren gilt die Streitsache gemäß § 696 Abs. 3 ZPO als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig, wenn sie alsbald nach Erhebung des Widerspruchs an das im Mahnbescheid bezeichnete Gericht abgegeben wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Empfangsgericht (Dörndorf, BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 40. Ed., § 696 ZPO, Rdn. 5). Hier ist das Verfahren zwar erst am 24.02.2020 beim Landgericht Karlsruhe eingegangen. Dies ist dem Kläger jedoch nicht zuzurechnen, weil er zuvor rechtzeitig die Voraussetzungen für eine alsbaldige Abgabe der Streitsache geschaffen hat. Das Mahngericht hatte ihm mit einer am gleichen Tag abgesandten Verfügung vom Freitag, den 03.01.2020, die Widerspruchsnachricht mit der Aufforderung zur Einzahlung der weiteren Gerichtskosten übersandt. Am Dienstag, den 28.01.2020, hat der Kläger bei der Gerichtszahlstelle Bonn den weiteren Kostenvorschuss in Höhe von EUR 177,50 eingezahlt. Das war rechtzeitig. Es ist davon auszugehen, dass den Kläger die Widerspruchsnachricht und die Aufforderung zur Einzahlung der weiteren Gerichtskosten nicht vor Dienstag, den 07.01.2020 erreicht hat (§ 270 Satz 2 ZPO). Damit hat er 3 Wochen später am Dienstag, den 28.01.2020, den weiteren Gerichtskostenvorschuss noch so rechtzeitig eingezahlt, dass er damit alles Notwendige getan hat, um eine Abgabe der Streitsache an das im Mahnbescheid bezeichnete Gericht alsbald zu ermöglichen. „Alsbald“ ist wie „demnächst“ zu verstehen (Zöller- Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 696, Rn. 8). Das Merkmal „demnächst“ ist erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, WM 2017, 738 Rn. 5 mwN). Dies gilt für sämtliche Fallgruppen, so dass auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses (§ 12 Abs. 1 GKG) bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abgestellt wird, um wie viele Tage sich der ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (BGH, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, aaO). Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Partei nach der neueren Rechtsprechung des BGH in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen ist (BGH, Urteil v. 10.12.2019, II ZR 281/18, Rn. 12; Urteil v. 20.04.2018, V ZR 202/16, Rn. 36). Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Erledigungsfrist hat der Kläger mit der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses am Dienstag, den 28.01.2020 noch rechtzeitig alles Erforderliche getan, um eine Abgabe der Streitsache alsbald zu ermöglichen. 2. Das Ausgangsverfahren hat zwar unangemessen lange gedauert. Ein Entschädigungsanspruch (§ 198 Abs. 1 GVG) steht dem Kläger deshalb aber nicht zu, weil die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens zur Wiedergutmachung ausreichend ist (§ 198 Abs. 4 GVG). a. Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 S. 1 GVG ist die Verfahrensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 S. 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist als maßgeblicher Zeitraum die Gesamtverfahrensdauer, wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert. Maßgeblich ist, ob am Ende des Verfahrens die Angemessenheitsgrenze überschritten worden ist (BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13 BGHZ 200, 20-38, juris, Rn. 36 f.). Stets muss in den Blick genommen werden, dass mit zunehmender Verfahrensdauer sich die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (BGH, a.a.O., Rn. 37). Die Verfahrensdauer muss eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen (Rechtsstaatsprinzip, Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit) für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (BGH, a.a.O., Rn. 38). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein entscheidungsreifes Verfahren nicht mehr gefördert wird und sich die „Tätigkeit“ des Gerichts auf ein Liegenlassen der Akten beschränkt (BGH, Urteil vom 13.04.2017 - III ZR 277/16 -, juris, Rn. 16). Dabei kann insbesondere die Nichtbearbeitung eines Verfahrens über Monate hinweg, sofern nicht von Beklagtenseite tragfähige Gründe hierfür benannt werden, zur Beurteilung einer Verfahrensdauer als unangemessen führen (vgl. Lückemann, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 198 GVG, Rn. 4). Dem Gericht muss in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben besteht ein Ermessen des verantwortlichen Richters hinsichtlich der Verfahrensgestaltung. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind (BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13 -, BGHZ 200, 20-38, juris, Rn. 3840). Erst wenn die Verfahrenslaufzeit in Abwägung der weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch unter Berücksichtigung dieses Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unangemessene Verfahrensdauer vor. Insofern kann eine Parallele zu dem ebenfalls im Spannungsverhältnis zwischen richterlicher Unabhängigkeit und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes stehenden Amtshaftungsrecht gezogen werden. Im Amtshaftungsprozess wird die Verfahrensführung des Richters außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist. Bei der insoweit anzustellenden Bewertung darf der Zeitfaktor zwar nicht ausgeblendet werden, zumal sich bei zunehmender Verfahrensdauer - wie bereits ausgeführt - die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet; er ist aber nicht der allein entscheidende Maßstab. Dies gilt auch in Entschädigungsprozessen nach § 198 GVG. Dementsprechend begründen eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der Zivilprozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben. Ein Anspruch des Rechtssuchenden auf optimale Verfahrensförderung besteht nicht (BGH, Urteil v. 05.12.2013 - III ZR 73/13 - juris, Rn. 44 - 46). b. Gemessen daran hat das Amtsgericht das Ausgangsverfahren - soweit ihm das bei den besonderen Gegebenheiten des Rechtsstreits möglich war - während des überwiegenden Verfahrensverlaufs durchgängig ausgesprochen zügig betrieben. Nur für einen Zeitraum im Jahr 2014 ist eine unangemessen Verzögerung des Ausgangsverfahrens festzustellen. aa. Zutreffend meint der Kläger, das Verfahren sei dadurch unangemessen verzögert worden, dass das Amtsgericht in der Zeit ab Januar 2014 bis zum Beschluss vom 05.08.2014 keine verfahrensleitenden Maßnahmen getroffen hat. Dazu ist es gekommen, weil das Amtsgericht den Streitwert nachträglich unabhängig von der Klageerweiterung mit Beschluss vom 07.01.2014 auf EUR 16.500,00 heraufgesetzt hat. Auf dieser Grundlage hat es den Kläger zur Einzahlung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses in Höhe von EUR 660,00 aufgefordert, damit das Verfahren weiterbetrieben werden könne. Weitere verfahrensleitende Maßnahmen hat das Amtsgericht in der Folge zunächst nicht ergriffen. Das war auch unter Berücksichtigung des dem Amtsgericht zuzubilligenden Ermessensspielraums nicht vertretbar. Eine rechtliche Grundlage für eine solche Verfahrensweise war nicht gegeben. Der für die Klageerweiterung angeforderte Gerichtskostenvorschuss von EUR 60,00 war am 13.11.2013 eingezahlt und die ursprüngliche Klage war bereits zugestellt worden. Bei dieser Sachlage hätte das Verfahren fortgeführt werden müssen, ohne dies von der Einzahlung eines weiteren Verfahrenskostenvorschusses abhängig zu machen (Binz/Dörndorfer/ Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl., § 12 GKG, Rn. 10; BVerfG NJW-RR 2010, 207). bb. Zu Unrecht meint der Kläger aber, das Amtsgericht habe ab Oktober 2012 insbesondere im Hinblick auf die lange Dauer des Verfahrens zu weiträumig terminiert. Der Abstand zwischen den Terminierungsverfügungen und den angesetzten Terminen lag durchschnittlich etwa bei 3 Monaten, häufig sogar etwas darunter. Das war auch unter Berücksichtigung der zunehmenden Verfahrensdauer angemessen. Eine solche Terminierung entspricht ohne weiteres der nicht zu beanstandenden gerichtlichen Praxis. Das Verfahren war zudem nicht besonders eilig und ist von den Parteien auch nicht besonders beschleunigt betrieben worden. In 4 der insgesamt 11 angesetzten Terminen konnte wegen unbegründeter Befangenheitsanträge der Parteien nicht zur Sache verhandelt werden. Ab Oktober 2016 und damit bereits nach längerer Verfahrensdauer mussten 4 Termine wegen ersichtlich langwierigerer Erkrankungen der nicht vertretenen Parteien auf deren Antrag verlegt werden. Das ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger meint, die Zivilprozessordnung habe dem Richter hinreichende Möglichkeiten geboten dafür Sorge zu tragen, dass ein Termin auf Antrag einer Seite nur einmal hätte verschoben werden können, dieser wäre dann zwei Wochen später festzusetzen gewesen und bei Säumnis wäre ein Versäumnisurteil ergangen, rechtfertigt das keine andere Entscheidung. Unter Berücksichtigung des dem Richter zustehenden Ermessens bei der Verfahrensgestaltung bestand hierzu keine Verpflichtung. Eine kurzfristigere Verlegung war nicht sachdienlich, weil die Gefahr erneuter Verlegungsanträge oder von Befangenheitsanträgen nach dem bisherigen Verfahrensverlauf naheliegend war. Dass langfristige Erkrankungen der Parteien nicht immer wieder zu Verlegungen oder gar zu einem Stillstand des Verfahrens führen können, hat das Amtsgericht in sachlich zutreffender Weise im Blick behalten. Es hat nach jeweils 2 Verlegungsanträgen von Kläger- und von Beklagtenseite mit mehreren Beschlüssen weitere Verlegungen abgelehnt und die Parteien darauf verwiesen, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen. cc. Das Verfahren ist auch nicht dadurch unangemessen verzögert worden, dass, wie der Kläger beanstandet, zwischen der Verfügung vom 20.12.2012 und der Verfügung vom 24.06.2013 in einem Zeitraum von sechs Monaten keine gerichtlichen Aktivitäten zu verzeichnen waren. Hierfür bestand ein sachlicher Grund. Das Amtsgericht ist nach dem eigenen Hinweis des Klägers vom 07.12.2012 davon ausgegangen, dass das Verfahren gemäß § 240 ZPO wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der G. T. unterbrochen gewesen ist und dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 85 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 InsO bis 24.06.2013 nicht gegeben gewesen seien. Dass dies unzutreffend sein könnte und dass das Amtsgericht damit die Grenzen des ihm bei der Verfahrensgestaltung zukommenden Ermessens überschritten haben könnte, ist nicht ersichtlich und hat der Kläger auch nicht dargelegt. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 29.10.2013 ein Schreiben des Insolvenzverwalters vom 14.10.2013, mit dem dieser erklärt hat, das eröffnete Insolvenzverfahrens stehe einem Auskunftsanspruch nicht entgegen, vorgelegt und mitgeteilt hat, er nehme das Verfahren auf und erweiterte seine Klage, hat das Amtsgericht Anfang November 2013 unverzüglich weitere verfahrensleitende Maßnahmen ergriffen. dd. Aus dem sonstigen Verlauf bis amtsgerichtlichen Verfahrens ergeben sich keine unangemessenen Verzögerungen, die im Verantwortungsbereich des Amtsgerichts liegen. Solche werden vom Kläger für die nachfolgenden Zeiträume auch nicht gerügt. Etwaige unangemessene Verzögerungen der landgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind nicht streitgegenständlich. Ein Anspruch besteht insoweit auch schon deshalb nicht, weil es für die Beschwerdeverfahren an einer Verzögerungsrüge fehlt. Eine Verzögerungsrüge muss für jede Instanz gesondert erhoben werden (BT-Drucks. 17/3802, S. 21). c. Dem Kläger steht für die unangemessene Verzögerung des Rechtsstreits im Jahr 2014 allerdings keine Entschädigung zu. Es ist lediglich festzustellen, dass das Verfahren unangemessen verzögert ist (§ 198 Abs. 4 GVG). aa. Die für die Entschädigung maßgebliche Frage, ob im konkreten Fall eine Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Zahlung einer Entschädigung ausreichend ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern nur unter Abwägung aller Belange im Einzelfall entschieden werden. Ausreichen kann eine schlichte Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer beispielsweise in Verfahren, in denen der Anspruchsteller durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat oder die Überlänge des Verfahrens den einzigen Nachteil darstellt. Die Entscheidung darüber, ob eine Wiedergutmachung in anderer Weise als durch Zuerkennung einer Entschädigung ausreicht, hängt maßgeblich vom weiteren Verfahrensverlauf ab, insbesondere von der künftigen Verfahrensförderung durch das Ausgangsgericht und dem Prozessverhalten des Entschädigungsklägers selbst. Dabei kann auch von Bedeutung sein, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erfolgsaussichten geboten hat (BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13 -, BGHZ 200, 20-38, juris, Rn. 62, 63). bb. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Genugtuungsinteresse des Klägers hier durch die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer hinreichend Rechnung getragen. Wie sich aus der Darstellung des Verfahrensverlaufs ergibt, hat das Amtsgericht das Verfahren nach Rückkunft der Akten aus der Beschwerdeinstanz am 12.2.2016 durchgängig zügig betrieben. Demgegenüber hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2016 wiederum einen unbegründeten Befangenheitsantrag gestellt, über den am 13.06.2016 rasch entschieden worden ist. Dagegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Die Akten mussten daraufhin erneut dem Landgericht vorgelegt werden, das die Beschwerde am 06.09.2016 zurückgewiesen hat. In der Folgezeit hat das Amtsgericht in der Regel binnen weniger Tage jeweils weitere verfahrensleitende Maßnahmen ergriffen. Auch über den Befangenheitsantrag der Beklagten im Termin vom 15.03.2017 hat das Amtsgericht bereits am 04.04.2017 entschieden. Es ist davon auszugehen, dass die Überlänge des Verfahren für den Kläger den einzigen Nachteil dargestellt hat. Dass die Dauer des Verfahrens darüber hinaus für den Kläger mit weiteren Nachteilen verbunden war, hat er nicht dargelegt. Schließlich war die Klage, wie sich aus der instanzbeendenden Entscheidung ergibt, ohne jede Aussicht auf Erfolg. Dass sich das Verfahren dennoch so lange hingezogen hat, ist abgesehen von dem dem Amtsgericht anzulastenden Verfahrensstillstand im Jahr 2014 dem prozessualen Verhalten insbesondere des Klägers und der notwendigen Klärung der Frage der Prozessfähigkeit der Parteien zuzuschreiben. dd. Ob der Kläger mit Schreiben vom 12.07.2014 wirksam Verzögerungsrüge erhoben und damit eine Voraussetzung für die Begründetheit einer Entschädigungsklage nach § 198 GVG (dazu BGH, Urteil vom 17.07.2014 - III ZR 228/13 - juris) erfüllt hat, kann damit dahinstehen. 3. Der Kläger hat vorab die Kosten zu tragen, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Karlsruhe entstanden sind (§ 281 Abs. 3 ZPO; vgl. MüKo/Schüler, ZPO, 6. Aufl., § 696 Rn. 42). Die weiteren Kosten des Rechtsstreits sind nach billigem Ermessen gegeneinander aufzuheben (§ 201 Abs. 4 GVG). Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger zwar mit seinem Entschädigungsanspruch keinen Erfolg hat, dass aber eine unangemessene Verzögerung des Ausgangsverfahrens festzustellen ist. Damit entspricht eine Kostenaufhebung der Billigkeit. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO analog i.V.m. §§ 201 Abs. 2 Satz 3 HS 2 GVG, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - III ZR 472/13 -, Rn. 7, juris m.w.N.). 5. Für eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung. Der Kläger begehrt Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Verfahrens vor dem Amtsgericht Bruchsal mit dem Aktenzeichen 4 C 484/11 (im Folgenden: Ausgangsverfahren). Gegenstand des Verfahrens war ein Auskunftsanspruch des Klägers gegen seine Schwester. Die Klageschrift ist am 07.11.2011 beim Amtsgericht Bruchsal eingegangen. Das Verfahren wurde durch Urteil am 07.05.2019 abgeschlossen. Der Verfahrensverlauf des Ausgangsverfahrens stellt sich wie folgt dar: Am 07.11.2011 erhob der Kläger, W. T., Klage gegen seine Schwester, A. J., vor dem Amtsgericht Bruchsal (Blatt 1 der Akte). Mit Verfügung vom 17.11.2011 hat das Amtsgericht Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Nichterscheinens einer Partei oder Erfolglosigkeit der Güteverhandlung frühen ersten Termin auf den 22.02.2012 bestimmt (Blatt 15 d.A.). Die Verfügung ist der Beklagten mit der Klageschrift am 19.11.2011 zugestellt worden (21). Mit Verfügung vom 22.12.2011 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Prozessfähigkeit des Klägers substantiiert gerügt habe. Das Amtsgericht habe diesen Punkt entsprechend § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen. Dies wäre ggf. durch eine Sachverständigengutachten zu abzuklären. Den Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 16.01.2012 gesetzt (Blatt 163 d.A.). Am 06.02.2012 hat der Kläger die Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Blatt 181 d.A.). Mit Schriftsatz vom 07.02.2012 hat der Kläger angeregt zu prüfen und festzustellen, ob das Verfahren von Gesetzes wegen gemäß § 240 ZPO unterbrochen sei (As. 197). Dabei nahm er Bezug auf einen beigefügten Beschluss des Amtsgericht Lichtenberg vom 27.01.2012, 105 C 284/11, aus dem sich ergab, dass über den Nachlass der G. T., einer Schwester der Parteien, am 02.12.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war (As. 203). Mit der Verfügung vom 08.02.2012 hat das Amtsgericht den Termin vom 22.02.2012 wegen des Ablehnungsantrags des Klägers aufgehoben (Blatt 207 d.A.). Am selben Tag (08.02.2012) hat die Richterin am Amtsgericht F. zum Ablehnungsgesuch Stellung genommen (Blatt 209 d.A.). Mit Verfügung vom 09.02.2012 hat die Richterin die Übersendung der Akte an den Richter am Amtsgericht N. zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch und die Zustellung ihrer Stellungnahme an die Parteien veranlasst (Blatt 211 d.A.). Auf eine Nachfrage des Klägers vom 11.02.2012 (Blatt 213 d.A.) hat die Richterin am Amtsgericht F. am 17.02.2012 eine weitere dienstliche Stellungnahme abgegeben (Blatt 215 d.A.) und deren Übersendung an die Parteien und die Wiedervorlage an den zuständigen Richter veranlasst (Blatt 217 d.A.). Mit Beschluss vom 01.03.2012 hat das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen (Blatt 219 d.A.). Mit Verfügung vom 26.03.2012 hat das Amtsgericht der Beklagten bis 11.04.2012 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schriftsatz des Klägers vom 07.02.2012 gegeben (231). Mit Beschluss vom 16.04.2012 hat das Amtsgericht festgestellt, dass das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen sei (231). Mit Schriftsatz vom 10.10.2012 hat der Kläger unter Bezugnahme auf § 85 Abs. 1 S. 2 InsO mitgeteilt, er nehme das Verfahren nunmehr auf (245). Mit Verfügung vom 11.10.2012 hat das Amtsgericht den Termin zur Güteverhandlung auf den 10.01.2013 bestimmt (Blatt 247 d.A.). Mit Verfügung vom 20.12.2012 hat das Amtsgericht den Termin vom 10.01.2013 mit der Begründung aufgehoben, die Voraussetzungen von § 85 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 InsO seien nicht gegeben und das Verfahren sei unterbrochen (Blatt 327 d.A.; dazu Bekl. As. 140). Mit Vermerk vom 24.06.2013 hat das Amtsgericht festgestellt, dass das Verfahren seit sechs Monaten nicht mehr betrieben worden sei und gem. § 7 Abs. 3 AktO als erledigt gelte (Blatt 329 d.A.). Am 29.10.2013 hat der Kläger unter Vorlage eines Schreibens des Insolvenzverwalters vom 14.10.2013, mit dem dieser erklärte, das eröffnete Insolvenzverfahrens stehe einem Auskunftsanspruch nicht entgegen (335), mitgeteilt, er nehme das Verfahren auf und erweiterte seine Klage (Blatt 331 d.A.). Mit Beschluss vom 05.11.2013 hat das Amtsgericht den Streitwert nach der Klageerweiterung vorläufig auf EUR 500,00 festgesetzt (351) und den Kläger mit Verfügung vom 07.11.2013 zur Einzahlung von Gerichtskosten für das Verfahren in Höhe von EUR 60,00 aufgefordert (353). Der Kläger hat diesen weiteren Vorschuss am 13.11.2013 eingezahlt. Mit Verfügung vom 21.11.2013 hat das Amtsgericht auf Bedenken bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Bruchsal hingewiesen und den Parteien eine Frist zur Stellungnahme bis zum 12.12.2013 gesetzt (Blatt 355 d.A.). Am 23.11.2013 hat der Kläger Streitwertfestsetzung beantragt (357). Am 26.11.2013 hat die Beklagte eine Verlängerung der mit Verfügung vom 21.11.2013 gesetzten Stellungnahmefrist um drei Wochen beantragt (Blatt 359 d.A.). Mit Verfügung vom 27.11.2013 hat das Amtsgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass gegenwärtig kein Anlass für eine Streitwertfestsetzung bestehe (Blatt 361 d.A.). Auf erneute Nachfrage des Klägers am 30.11.2013 (Blatt 363 d.A.) hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 03.12.2013 seinen Hinweis wiederholt (Blatt 365 d.A.). Nach weiteren Schriftsätzen der Parteien hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 16.12.2013 mit Frist zur Stellungnahme binnen 2 Wochen darauf hingewiesen, dass für die Streitwertfestsetzung allein die Klägersicht von Bedeutung sei. Das Amtsgericht könne die Sache nur verhandeln, wenn die Beklagte sich rügelos darauf einlasse. (Blatt 370). Am 02.01.2014 hat die Beklagte erklärt, sich auf das Verfahren rügelos einlassen zu wollen (Blatt 371 d.A.). Mit Beschluss vom 07.01.2014 hat das Amtsgericht den Streitwert vorläufig auf EUR 16.500,00 festgesetzt (Blatt 372 d.A.). Mit Verfügung vom 09.01.2014 hat das Amtsgericht auf der Grundlage dieser Verfahrenswertfestsetzung einen weiteren Gerichtskostenvorschuss in Höhe von EUR 660,00 angefordert. Es wurde darauf hingewiesen, dass dieser Differenzbetrag zu entrichten sei, damit das Verfahren weiterbetrieben werden könne (Blatt 379 d.A.). Dagegen hat der Kläger am 13.01.2014 Beschwerde eingelegt (Blatt 381 d.A.). Mit Beschluss vom 14.01.2014 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Akten zur Entscheidung über die Beschwerde dem Landgericht Karlsruhe vorgelegt (Blatt 383 d.A.). Mit Verfügung vom 23.01.2014 hat das Landgericht Karlsruhe die Akten mangels bescheidungsfähiger Beschwerde zur weiteren Veranlassung in eigener Zuständigkeit an das Amtsgericht Bruchsal zurückgegeben. Über die als formlose Gegenvorstellung einzulegende Eingabe des Klägers habe das Amtsgericht bereits inzident mit seinem Nichtabhilfebeschluss entschieden (403). Am 27.01.2014 sind die Akten wieder beim Amtsgericht Bruchsal eingegangen (405). Mit Schreiben vom 12.07.2014 hat der Kläger beim Amtsgericht Bruchsal angefragt, wann im Sinne des Beschlusses des Landgerichts mit einem förmlichen Beschluss zu rechnen sei. Gleichzeitig hat er Verzögerungsrüge gemäß § 198 GVG erhoben (409). Mit Beschluss vom 05.08.2014 hat das Amtsgericht Bruchsal die weitere gerichtliche Tätigkeit von der Zahlung des bereits angeforderten Gerichtskostenvorschusses in Höhe von EUR 660,00 durch den Kläger abhängig gemacht (Blatt 411 d.A.). Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 08.08.2014 zugestellt (Blatt 417 d.A.). Dieser hat am 25.10.2014 gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt (Blatt 419 d.A.). Nachdem es dem Kläger Gelegenheit zur Begründung seiner Beschwerde bis 10.11.2014 gegeben hat, hat das Amtsgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 11.11.2014 nicht abgeholfen und die Akten zur Entscheidung dem Landgericht Karlsruhe vorgelegt (425). Mit Beschluss vom 10.02.2016 hat das Landgericht Karlsruhe den Beschluss des Amtsgerichts vom 05.08.2014 aufgehoben. Das Amtsgericht sei im Hinblick auf § 10 GKG nicht befugt, nach einer von ihm selbst vorgenommenen Neubewertung des Streitwerts, die nicht auf Änderungen von Antrag oder Streitgegenstand fußt, die weitere Tätigkeit einzustellen, bis ein weiterer Vorschuss entrichtet sei (463). Die Akten sind am 12.02.2016 wieder beim Amtsgericht Bruchsal eingegangen (467). Mit Verfügung vom 15.02.2016 hat das Amtsgerichts Bruchsal den Termin für die Güteverhandlung auf den 26.04.2016 festgesetzt (Blatt 469 d.A.). In der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2016 hat der Kläger die Richterin am Amtsgericht F. erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Blatt 477 d.A.). Die Richterin am Amtsgericht F. hat schriftlich zum Ablehnungsantrag des Klägers Stellung genommen (Blatt 485 d.A.). Das Amtsgericht hat die Stellungnahme mit Verfügung vom 09.05.2021 an die Parteien mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen übersandt. Am 22.05.2016 hat die Beklagte Berichtigung des Sitzungsprotokolls beantragt (Blatt 489 d.A.). Mit Beschluss vom 13.06.2016 hat das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch des Klägers für unbegründet erklärt (493). Am 04.07.2016 hat der Kläger dagegen sofortige Beschwerde eingelegt (Blatt 501 d.A.). Mit Verfügung vom 25.07.2016 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass eine Berichtigung des Protokolls nur durch die Abteilungsrichterin und erst nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens möglich sein werde (509). Mit Beschluss vom 02.08.2016 hat das Amtsgericht der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und hat die Akten dem Landgericht Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt (511, 513). Das Landgericht Karlsruhe hat die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 06.09.2016 zurückgewiesen (521). Am 13.09.2016 sind die Akten wieder beim AG Bruchsal eingegangen (529). Mit Beschluss vom 15.09.2016 hat das Amtsgericht Bruchsal den Antrag auf Protokollberichtigung zurückgewiesen (Blatt 535 d.A.). Mit Verfügung vom gleichen Tage hat das Amtsgericht Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 11.10.2016 bestimmt (Blatt 537 d.A.). Am 02.10.2016 hat der Ehemann der Beklagten dem Amtsgericht Bruchsal mitgeteilt, dass seine Frau an dem Termin krankheitsbedingt nicht anwesend sein könne (Blatt 545 d.A.). Mit Verfügung vom 06.10.2016 ist der Termin für die mündliche Verhandlung vom 11.10.2016 auf den 19.01.2017 verlegt worden (Blatt 553 d.A.). Am 13.01.2017 hat der Ehemann der Beklagten mitgeteilt, seine Ehefrau könne auch den Termin am 19.01.2017 krankheitsbedingt nicht wahrnehmen (Blatt 565 d.A.). Mit Verfügung vom 16.01.2017 hat das Amtsgericht den Termin vom 19.01.2017 auf den 15.03.2017 verlegt. Das Amtsgericht hat dabei darauf hingewiesen, dass die Beklagte im Fall einer längerfristigen Erkrankung für ihre Vertretung Sorge zu tragen haben werde und dass vor diesem Hintergrund eine weitere Verlegung nicht in Betracht kommen werde (Blatt 569 d.A.). Am 07.03.2017 hat der Ehemann der Beklagten mitgeteilt, seine Ehefrau könne auch den Termin am 15.03.2017 krankheitsbedingt nicht wahrnehmen (Blatt 577 d.A.). Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 07.03.2017 eine Verlegung des Termins abgelehnt (580). Am 13.03.2017 teilte der Ehemann der Beklagten mit, weder er noch seine Ehefrau könnten den Termin wahrnehmen und bat darum, das Verfahren bis auf weiteres zu unterbrechen (583). Mit Beschluss vom 13.03.2017 hat das Amtsgericht erneut eine Verlegung des Termins abgelehnt (Blatt 581 d.A.). Im Verhandlungstermin vom 15.03.2017 hat der Beklagten-Vertreter Richterin am Amtsgericht F. wegen des Besorgnisses der Befangenheit abgelehnt (Blatt 595 d.A.). Noch am selben Tag hat die Richterin dazu eine dienstliche Stellungnahme abgegeben (Blatt 599 d.A.). Mit Beschluss vom 04.04.2017 hat das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt (Blatt 601 d.A.). Mit Beschluss vom 27.04.2017 hat das Amtsgericht unter Fristsetzung zur Stellungnahme bis 26.05.2017 darauf hingewiesen, dass bislang kein ausreichender Vortrag der Beklagten zur Geschäfts- bzw. Prozessfähigkeit erfolgt sei (Blatt 607 d.A.). Nach näherem Vortrag des Ehemannes der Beklagten zu deren Erkrankung hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 09.05.2017 die Akten dem Betreuungsgericht zur Prüfung der Anordnung einer Betreuung und der Bestellung eines Betreuers vorgelegt, um eine Vertretung der Beklagten im vorliegenden wie in weiteren Verfahren zu gewährleisten. Nachdem die Ermittlungen ergaben, dass die Anordnung einer Betreuung nicht erforderlich sei, hat das Betreuungsgericht mit Beschluss vom 18.07.2017 das Betreuungsverfahren eingestellt und die Anordnung einer Betreuung abgelehnt (Blatt 641 d.A.). Die Verfügung vom 25.07.2017 hat das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 15.11.2017 bestimmt (Blatt 647 d.A.). Mit seinem Schreiben vom 25.08.2017 hat der Ehemann der Beklagten beantragt, das Verfahren im Hinblick auf den psychischen und geistigen Zustand der Beklagten ruhen zu lassen (Blatt 657 d.A.). Am 14.11.2017 hat der Kläger durch seine Ehefrau beantragt, den Termin zu verlegen, weil er bei einem Unfall verletzt worden sei (Blatt 661 d.A.). Mit Verfügung vom 15.11.2017 hat das Amtsgericht den Termin auf den 06.02.2018 verlegt (Blatt 667 d.A.). Am 03.02.2018 hat der Kläger erneut durch seine Ehefrau krankheitsbedingt um eine Verlegung des Termins gebeten (Blatt 673 d.A.). Mit Verfügung vom 05.02.2018 hat das Amtsgericht den Termin auf den 17.04.2018 verlegt (Blatt 687 d.A.). Am 14.04.2018 hat der Kläger wiederum durch seine Ehefrau erneut krankheitsbedingt um eine Verlegung des Termins gebeten (Blatt 695 d.A.). Das lehnte das Amtsgericht mit Beschluss vom 16.04.2018 ab (701). Nachdem im Termin vom 17.04.2018 für den Kläger niemand erschien war, hat das Amtsgericht auf Antrag der Beklagtenseite gegen den Kläger ein Versäumnisurteil erlassen (709, 715 d.A.). Am 04.05.2018 hat der Kläger durch seine Ehefrau Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt (Blatt 725 d.A.). Mit Verfügung vom 07.05.2018 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass sich die Akten wegen einer Dienstaufsichtsbeschwerde beim Landgericht befinde und dass eine Prüfung des Einspruchs erst nach Aktenrückgabe möglich sei (725). Mit Verfügung vom 18.05.2018 hat das Amtsgericht der Beklagten mitgeteilt, dass das Versäumnisurteil vom 17.04.2018 dem Kläger am 20.04.2018 zugestellt worden und, dass dessen Einspruch am 04.05.2018 bei Amtsgericht eingegangen sei (Blatt 729 d.A.). Mit Verfügung vom 04.07.2018 hat wies das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass mangels schriftlicher Vollmacht für die Ehefrau des Klägers nicht von einer Wirksamkeit des Einspruchs ausgegangen werden könne und hat bis 20.07.2018 Gelegenheit gegeben, diese bis 20.07.2018 bei Amtsgericht einzureichen (Blatt 733 d.A.). Der Kläger hat mit Schreiben vom 19.07.2018, eingegangen am 20.07.2018, mitgeteilt, dass er seine Ehefrau am 07.11.2017 bevollmächtigt habe, ihn bis zu seiner Genesung zu vertreten (741). Mit Verfügung vom 27.07.2018 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Vollmacht erst ab 19.07.2018 erteilt, der Einspruch jedoch zuvor eingelegt worden sei und dass auch für diese Zeit eine Vollmacht nötig sei (743). Frist zur Stellungnahme hat das Amtsgericht bis zum 10.08.2018 gesetzt (Blatt 743 d.A.). Mit Schriftsatz vom 10.08.2018 hat der Kläger erklärt, er genehmige vorsorglich das Handeln seiner Ehefrau (745). Mit Verfügung vom 13.08.2018 hat das Amtsgericht Termin auf den 13.11.2018 bestimmt (Blatt 747 d.A.). Am 04.09.2018 hat der Klägervertreter Akteneinsicht zur Durchführung von Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer beantragt (Blatt 755 d.A.). Im Termin vom 13.11.2018 hat der Kläger die Richterin am Amtsgericht F. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, wobei er auf das Verfahren 4 C 210/11 verwiesen hat (siehe Protokoll Blatt 767 d.A.). Die Richterin am Amtsgericht F. hat am 13.11.2018 schriftlich auf ihre dienstliche Stellungnahme zum Anlehnungsgesuch im Verfahren 4 C 210/11 vom gleichen Tage verwiesen (Blatt 779 d.A.). Mit Beschluss vom 12.12.2018 hat das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt (Blatt 785 d.A.). Mit Verfügung vom 07.01.2019 hat das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 27.03.2019 bestimmt (Blatt 795 d.A.). Im Termin vom 27.03.2019 haben die Parteien einen widerruflichen Vergleich geschlossen (Protokoll siehe Blatt 807 d.A.), den der Kläger am 10.04.2019 widerrufen hat (815). Mit Verfügung vom 15.04.2019 hat das Amtsgericht Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 07.05.2019 bestimmt (Blatt 817 d.A.). Am 07.05.2019 hat das Amtsgericht ein instanzbeendendes Urteil verkündet (Protokoll siehe Blatt 823 d.A.). Das Urteil ist dem Kläger am 09.05.2019 (839) und dem Beklagtenvertreter am 10.05.2019 (837) zugestellt worden. Rechtsmittel wurde nicht eingelegt. Am 10.12.2019 hat der Kläger beim Amtsgericht Euskirchen gegen das Land Baden- Württemberg, vertreten durch den Justizminister, gesetzlich vertreten durch den Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe, wegen überlanger Dauer der Verfahren 4 C 210/11, 4 C 484/11 und 6 C 104/14 vor dem Amtsgericht Bruchsal einen Mahnbescheid über EUR 500,00 pro Verfahren, insgesamt EUR 1.500,00, beantragt. Als Prozessgericht, an das das Verfahren im Falle des Widerspruchs werden solle, hat er das Landgericht Karlsruhe benannt. Dem Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist der Mahnbescheid am 20.12.2019 zugestellt worden. Am 27.12.2019 hat das Land durch die Generalstaatsanwaltschaft Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt. Mit einer am gleichen Tage versandten Verfügung vom 03.01.2020 hat das Amtsgericht dem Kläger eine Widerspruchsnachricht zur Kenntnis gegeben und hat ihn zur Zahlung des weiteren Kostenvorschusses in Höhe von EUR 177,50 auf (20). Am 28.01.2020 hat der Kläger bei der Gerichtszahlstelle Bonn den weiteren Kostenvorschuss in Höhe von EUR 177,50 eingezahlt. Am 24.02.2020 ging die Sache beim Landgericht Karlsruhe ein. Auf Antrag des Klägers vom 18.03.2020 hat sich das Landgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 25.03.2020 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Karlsruhe verwiesen. Mit Beschluss vom 12.01.2021 hat der Senat die geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen unangemessener Verfahrensdauer der Verfahren 4 C 484/11 und 6 C 104/14 des Amtsgerichts Bruchsal jeweils zur gesonderten Verhandlung abgetrennt. Das vorliegende Verfahren betrifft den Entschädigungsanspruch wegen des Ausgangsverfahrens mit dem Aktenzeichen 4 C 484/11. Der Kläger meint, ihm stehe wegen unangemessener Verzögerung des Ausgangsverfahrens ein Entschädigungsanspruch von mindestens EUR 500,00 zu. Aus dem Verlauf des Ausgangsverfahrens würden sich folgende, den Entschädigungsanspruch begründende Verzögerungen herausdestillieren lassen: - ein Zeitraum von drei Monaten zwischen der Terminierungsverfügung vom 11.10.2012 und dem festgesetztem Termin vom 10.01.2013; - ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen der Verfügung vom 20.12.2012 und der Verfügung vom 24.06.2013, während dem keine gerichtlichen Aktivitäten zu verzeichnen seien; - ein Zeitraum von 8 Monaten zwischen der Verfügung vom 14.01.2014 und dem Beschluss vom 05.08.2014, während dem keine gerichtlichen Aktivitäten zu verzeichnen seien; - ein Zeitraum von drei Monaten zwischen der Terminsverlegungsverfügung vom 06.10.2016 und dem damit anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.01.2017; - die Anberaumung beziehungsweise die Verlegung von Terminen mit Verfügung vom 25.07.2017 auf den 15.11.2017, mit Verfügung vom 15.11.2017 auf den 06.02.2018 und mit Verfügung vom 18.08.2018 (wohl 13.08.2018) auf den 13.11.2018. Das Verfahren hätte aufgrund der bereits langen Dauer in diesem Stadium straffer behandelt werden müssen. Die Zivilprozessordnung habe dem Richter hinreichende Möglichkeiten geboten, dafür Sorge zu tragen, dass ein Termin auf Antrag einer Seite nur einmal hätte verschoben werden können. Dieser wäre dann zwei Wochen später festzusetzen gewesen und bei Säumnis wäre ein Versäumnisurteil ergangen. Jedenfalls würden sich schuldhafte Verzögerungen aus der Sphäre des Amtsgerichts von mindestens fünf Monaten feststellen lassen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 500 € zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land meint, eine unangemessene Verfahrensverzögerung liege nicht vor. Vielmehr habe das eigene Verhalten des Klägers immer wieder zu Verfahrensverzögerungen geführt. Zudem seien gesundheitliche Probleme beider Parteien des Ausgangsverfahrens hierfür ursächlich gewesen. Ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung sei nicht gegeben. Allenfalls sei eine Feststellung der Verzögerung gerechtfertigt. Die Akten des Ausgangsverfahrens 4 C 484/11 des AG Bruchsal waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.