Urteil
16 EK 2/21
OLG Karlsruhe 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine verfrüht erhobene Rüge ist wirkungslos und geht ins Leere. Sie ist insbesondere ungeeignet, den Entschädigungsanspruch entstehen zu lassen. Eine verfrühte Rüge wird auch nicht nachträglich wirksam, wenn im Nachgang die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung entsteht.(Rn.142)
2. In Fällen, in denen der Antragssteller seiner nach § 198 Abs. 3 GVG gegebenen Rügeobliegenheit nicht nachgekommen ist und damit eine Entschädigung nicht beansprucht werden kann, kann das Gericht nach § 198 Abs. 4 S. 3 Hs. 1 GVG zumindest die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer treffen, wenn dies nach den Gesamtumständen angezeigt ist und eine vollständige Klageabweisung unbillig erscheint.(Rn.168)
3. Dies ist der Fall, wenn eine unangemessene Verfahrensverzögerung nicht nur für eine kurze Zeit, sondern für einen Zeitraum von ca. sieben Monaten gegeben ist.(Rn.169)
Tenor
1. Die Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer des Verfahrens vor dem Amtsgericht Bruchsal, 6 C 104/14, wird abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem Amtsgericht Bruchsal, 6 C 104/14, unangemessen verzögert ist.
3. Die Kosten des Verfahrens werden mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Kosten, die der Kläger trägt, gegeneinander aufgehoben.
4. Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine verfrüht erhobene Rüge ist wirkungslos und geht ins Leere. Sie ist insbesondere ungeeignet, den Entschädigungsanspruch entstehen zu lassen. Eine verfrühte Rüge wird auch nicht nachträglich wirksam, wenn im Nachgang die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung entsteht.(Rn.142) 2. In Fällen, in denen der Antragssteller seiner nach § 198 Abs. 3 GVG gegebenen Rügeobliegenheit nicht nachgekommen ist und damit eine Entschädigung nicht beansprucht werden kann, kann das Gericht nach § 198 Abs. 4 S. 3 Hs. 1 GVG zumindest die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer treffen, wenn dies nach den Gesamtumständen angezeigt ist und eine vollständige Klageabweisung unbillig erscheint.(Rn.168) 3. Dies ist der Fall, wenn eine unangemessene Verfahrensverzögerung nicht nur für eine kurze Zeit, sondern für einen Zeitraum von ca. sieben Monaten gegeben ist.(Rn.169) 1. Die Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer des Verfahrens vor dem Amtsgericht Bruchsal, 6 C 104/14, wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem Amtsgericht Bruchsal, 6 C 104/14, unangemessen verzögert ist. 3. Die Kosten des Verfahrens werden mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Kosten, die der Kläger trägt, gegeneinander aufgehoben. 4. Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gegen die Beklagte wegen überlanger Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens (dazu 1.). Es besteht allerdings ein Feststellungsanspruch dahingehend, dass das Ausgangsverfahren unangemessen verzögert ist (dazu 2.). 1. Die Klage ist unbegründet, soweit die Zahlung einer materiellen Entschädigung begehrt wird. Der Kläger hat keinen Anspruch auf immaterielle Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Ausgangsverfahrens. Zwar ist die Klagefrist eingehalten (dazu a.), jedoch fehlt es am Vorliegen einer wirksamen Verzögerungsrüge (dazu b.). a. Die Klagefrist ist eingehalten. Gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG muss die Entschädigungsklage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden (zur Klagefrist als materieller Ausschlussfrist etwa: BT-DS 17/3802, S. 22, 41; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2013 - 23 SchH 13/12 - juris, Rn. 16; Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. § 198 GVG, Rn. 11). Nach § 253 Abs. 1 ZPO wird die Klage durch die Zustellung der Klagschrift erhoben. In einem vorangeschalteten Mahnbescheidsverfahren gilt die Streitsache gemäß § 696 Abs. 3 ZPO als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig, wenn sie alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. Danach ist vorliegend von einer Erhebung der Entschädigungsklage am 20.12.2019 auszugehen, also innerhalb der Klagefrist. Rechtskraft im Ausgangsverfahren trat mit Ablauf des 19.12.2019 ein. Der Mahnbescheidsantrag ging am 10.12.2019 beim Mahngericht ein und wurde am 20.12.2019 zugestellt. Dass die Zustellung zu Unrecht aufgrund der Falschbezeichnung des Klägers im Mahnbescheid an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe erfolgte, hindert eine wirksame Zustellung nicht. Ersichtlich gelangte der Mahnbescheid trotz der missverständlichen Parteibezeichnung an die richtige Partei, nachdem die Einlegung des Widerspruchs am 27.12.2019 durch die Generalstaatsanwaltschaft als Vertreterin des beklagten Landes erfolgte (vgl. dazu BGH NVwZ-RR 2005, 148, beck-online). Nach Mitteilung des Widerspruchs an den Kläger mit Verfügung vom 03.01.2020 des Mahngerichts wurde die zweite Gebührenhälfte am 28.01.2020 bei der Gerichtszahlstelle Bonn (AG) eingezahlt. Nach Mitteilung der Zahlungsanzeige an das Mahngericht am 20.02.2020 sind die Akten nach Abgabe durch das Mahngericht am 24.02.2020 beim Landgericht Karlsruhe eingegangen. b. Der Kläger hat indessen nicht wirksam Verzögerungsrüge erhoben. aa. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Erhebung der Verzögerungsrüge betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit einer Entschädigungsklage nach § 198 GVG (BGH, Urteil vom 17.07.2014 - III ZR 228/13 - juris). bb. Gemäß § 198 Abs. 3 S. 2 1. HS GVG kann diese erst dann erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Die Vorschrift stellt für den frühestmöglichen Termin auf die Wahrscheinlichkeit ab, mit der eine Überlänge des Verfahrens eintreten wird, und erfordert damit eine Prognose. Der von der Vorschrift vorausgesetzte Anlass ist mehr als vage Denkbarkeit und weniger als Zwang oder auch nur hochgradige Befürchtung. Es genügt, wenn der Betroffene erstmals objektive Anhaltspunkte dafür hat, das Verfahren nehme keinen angemessen zügigen Fortgang und der Verfahrensabschluss werde sich deshalb verzögern. Maßgeblich ist die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung aus der ex-ante-Perspektive eines vernünftigen Dritten in der Person des Klägers. Dafür kann es ausreichen, wenn das Gericht auf mehrere Sachstandsanfragen des Klägers jeweils nur mit dem Hinweis auf vorrangige ältere Verfahren antwortet und weder eine Terminierung in der Sache oder eine sonstige verfahrensleitende Verfügung erfolgt, wenn es nur schleppend terminiert oder Termine ohne erheblichen Grund aufhebt. Eine vor diesem Zeitpunkt verfrüht erhobene Rüge ist wirkungslos und geht ins Leere. Sie ist insbesondere ungeeignet, den Entschädigungsanspruch entstehen zu lassen. Eine verfrühte Rüge wird auch nicht nachträglich wirksam, wenn im Nachgang die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung entsteht. Dies widerspräche der vom Gesetz gewollten Warnfunktion der Rüge. Anlass zur Besorgnis einer Verzögerung kann fehlen, wenn etwaige vergangene oder zukünftige Verzögerungen allein oder ganz überwiegend auf ein querulatorisch-destruktives Verhalten des Antragstellers zurückzuführen sind und seine Rüge deshalb als widersprüchliches Verhalten anzusehen wäre (Röhl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 198 GVG (Stand: 26.11.2019), Rn. 95). cc. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG stellt keine besonderen Anforderungen an die Form oder den Mindestinhalt einer Verzögerungsrüge, sondern verlangt lediglich, dass die "Dauer des Verfahrens gerügt" wird. Daraus folgt, dass auch eine nicht ausdrücklich als "Verzögerungsrüge" bezeichnete Äußerung eines Verfahrensbeteiligten im Wege der Auslegung als Verzögerungsrüge anzusehen ist, wenn sich ihr nur entnehmen lässt, dass der Beteiligte die Dauer des Verfahrens beanstandet oder in sonstiger Weise zum Ausdruck bringt, mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden zu sein. Die erforderliche Auslegung hat sich am Gesamtinhalt des aus den eingereichten Schriftsätzen erkennbaren Rechtsschutzbegehrens auszurichten (BGH, Urteil vom 26. November 2020 - III ZR 61/20 Rn. 18, juris). dd. Maßgeblich ist die Erhebung der Verzögerungsrüge durch den Entschädigungskläger. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG. Danach erhält ein Verfahrensbeteiligter Entschädigung nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Verzögerung gerügt hat. Die Rüge nützt nur dem, der sie erhoben hat. Hat der Beklagte die Verzögerungsrüge erhoben, der Kläger nicht, kann der Kläger später keine Entschädigung fordern. Rügen Unbeteiligter ohne Vollmacht (zB Verwandter, Zeugen) zählen nicht, werden also keinem Verfahrensbeteiligten zugerechnet (MüKoZPO/Zimmermann, 5. Aufl. 2017, GVG § 198 Rn. 52, 53). ee. Danach liegt vorliegend keine wirksame Verzögerungsrüge vor. (1) Eine Verzögerungsrüge ist am 07.12.2015 beim Amtsgericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren indessen noch nicht unangemessen verzögert. Der Kläger rügt, die Terminierung des Gerichts vom 20.05.2015 auf 05.11.2015 habe Anlass für die Befürchtung einer unangemessenen Verfahrensverzögerung gegeben. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Das Ausgangsverfahren ist im April 2014 beim Amtsgericht eingegangen. Zeitnah wurde am 24.07.2014 ein erster Termin durchgeführt, obgleich der Kläger Verlegung des Termins in den September 2014 beantragt hatte. Im Termin vom 24.07.2014 hat der Kläger die Abteilungsrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Nach Erledigung des Ablehnungsgesuchs gegen die Abteilungsrichterin wurde das Verfahren ab Oktober 2014 wieder vom Amtsgericht gefördert; ein weiterer Termin wurde auf 26.03.2015 bestimmt. Der Termin konnte wegen eines neuerlichen Befangenheitsgesuchs des Klägers nicht durchgeführt werden. Nach Erledigung des Befangenheitsgesuchs wurde dann zeitnah am 20.05.2015 Termin auf 05.11.2015 bestimmt. Der Verfahrensverlauf zeigt, dass die bis zum Termin eingetretenen Verzögerungen im Wesentlichen auf dem prozessualen Verhalten des Klägers beruhen. Vor diesem Hintergrund kann jedoch bei einer Terminierung im Mai 2015 auf 05.11.2015, vor allem über den Sommer, und der bis dahin gegebenen Verfahrensdauer von ca. einem Jahr und sieben Monaten noch nicht von einer unangemessenen Verfahrensdauer ausgegangen werden. Dass das Amtsgericht sich zu einer Rechtzeitigkeit der Verzögerungsrüge nicht verhalten hat, ist richtig, aber ohne Auswirkungen auf einen Entschädigungsanspruch. Eine Verbescheidung der Rüge durch das Ausgangsgericht erfolgt nicht; sie wird einfach zu den Akten genommen. Hält das Gericht des Ausgangsverfahrens sie für verfrüht oder sonst unberechtigt erfolgt keine „Zurückweisung“ durch Beschluss oder sonstwie. Ebenso erfolgt keine Verbescheidung, wenn das Gericht des Ausgangsverfahrens die Rüge selbst für berechtigt hält; darauf kommt es ohnehin nicht an (MüKoZPO/Zimmermann, 5. Aufl. 2017, GVG § 198 Rn. 62 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung). (2) Eine weitere Verzögerungsrüge wurde nicht erhoben. An den Inhalt der Rüge sind zwar keine hohen Anforderungen zu stellen. Gleichwohl entbindet dies den Kläger des Entschädigungsverfahrens nicht davon, vorzutragen, wann er der vorstehenden Rügepflicht nachgekommen ist. 2. Der Kläger hat - nur - einen Anspruch auf Feststellung der unangemessenen Verzögerung des Ausgangsverfahrens. a. Gemäß § 198 Abs. 4 GVG kann unter den dortigen Voraussetzungen festgestellt werden, dass ein Gerichtsverfahren unangemessen verzögert ist. § 198 Abs. 4 GVG regelt eine im Ermessen des Gerichts liegende, antragsunabhängige Wiedergutmachung durch (bloße) Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn Geldentschädigung nicht geboten ist. Sie kommt zB in Betracht, wenn der Kläger selbst erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, die Länge des Verfahrens selbst den einzigen Nachteil darstellt (BGH NJW 2014, 939 = MDR 2014, 341) oder keine wirksame Verzögerungsrüge erhoben wurde und somit eine materielle Entschädigungsvoraussetzung fehlt (Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 198 GVG, Rn. 10). Vorliegend fehlt es an einer wirksamen Verzögerungsrüge; allerdings ist festzustellen, dass das Verfahren in der Zeit nach der Erhebung der letzten - unwirksamen - Verzögerungsrüge unangemessen verzögert wurde. b. Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 S. 1 GVG ist die Verfahrensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 S. 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist als maßgeblicher Zeitraum die Gesamtverfahrensdauer, wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert. Maßgeblich ist, ob am Ende des Verfahrens die Angemessenheitsgrenze überschritten worden ist (BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13 BGHZ 200, 20-38, juris, Rn. 36 f.). Stets muss in den Blick genommen werden, dass mit zunehmender Verfahrensdauer sich die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (BGH, a.a.O., Rn. 37). Die Verfahrensdauer muss eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen (Rechtsstaatsprinzip, Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit) für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (BGH, a.a.O., Rn. 38). Laufzeiten, die durch die Prozessleitung des Gerichts bedingt sind, haben nur dann eine unangemessene Verfahrensdauer zur Folge, wenn sich die verfahrensleitende Entscheidung - auch bei Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege - nicht auf verfahrensökonomische Sachgründe stützen lässt, sondern von sachfremden und zweckwidrigen Erwägungen getragen und somit nicht mehr verständlich ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein entscheidungsreifes Verfahren nicht mehr gefördert wird und sich die „Tätigkeit“ des Gerichts auf ein Liegenlassen der Akten beschränkt (BGH, Urteil vom 13.04.2017 - III ZR 277/16 -, juris, Rn. 16). Dabei kann insbesondere die Nichtbearbeitung eines Verfahrens über Monate hinweg, sofern nicht von Beklagtenseite tragfähige Gründe hierfür benannt werden, zur Beurteilung einer Verfahrensdauer als unangemessen führen (vgl. Lückemann, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 198 GVG, Rn. 4). Dem Gericht muss in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben besteht ein Ermessen des verantwortlichen Richters hinsichtlich der Verfahrensgestaltung. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind (BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13 -, BGHZ 200, 20-38, juris, Rn. 3840). Der Anspruch des Betroffenen auf Rechtsschutz in angemessener Zeit darf auch nicht mit der Erwägung relativiert werden, seinem Rechtsschutzbegehren fehle die Erfolgsaussicht. Auf das Ergebnis des Verfahrens (Erfolg/Misserfolg) kommt es nicht an. Dementsprechend findet im Entschädigungsprozess auch keine Überprüfung der der Entscheidungsfindung zugrunde liegenden rechtlichen Überlegungen statt. Liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung vor, entfällt die haftungsbegründende Rechtsgutsverletzung - die unangemessene Verfahrensdauer - selbst dann nicht, wenn die Klage oder der Rechtsbehelf im Ausgangsverfahren von vornherein erkennbar aussichtslos waren (BGH, Urteil vom 13.04.2017 - III ZR 277/16 -, juris, Rn. 16). c. Danach ist vorliegend hinsichtlich der vom Kläger als unangemessen verzögert gerügten Zeiträume nur eine unangemessene Verzögerung für den Verfahrenszeitraum von März 2016 bis Oktober 2016 gegeben. In diesem Zeitraum hat das Amtsgericht das Verfahren nicht mehr angemessen gefördert. aa. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt im Zeitraum von Mai 2015 bis November 2015 keine unangemessene Verfahrensverzögerung vor. Insoweit wird auf die Ausführungen zu der Wirksamkeit der vom Kläger am 07.12.2015 erhobenen Verzögerungsrüge verwiesen. bb. Eine unangemessene Verfahrensverzögerung für den vom Kläger gerügten Zeitraum 29.12.2016 bis 27.04.2016 liegt erst ab März 2016 vor. Am 29.12.2015 wurde nach Richterwechsel ein neuer Haupttermin für 27.04.2016 bestimmt. Dies ist noch als angemessene Verfahrensförderung anzusehen. Die mit Verfügung vom 18.03.2016 erfolgte Verlegung des Termins wegen „Änderungen in der gerichtsinternen Geschäftsverteilung“ auf 12.10.2016 ist jedoch im Hinblick auf die überjährige Dauer des Verfahrens nicht mehr angemessen. Das Amtsgericht wäre gehalten gewesen, auch nach Änderung der richterlichen Zuständigkeit zeitnah einen Termin zu bestimmen. Allein der Verweis auf eine Änderung der Geschäftsverteilung rechtfertigt keine Verlegung des angesetzten Termins um fast ein halbes Jahr. Von März bis Oktober 2016 ist daher eine unangemessene Verfahrensverzögerung gegeben. cc. Eine unangemessene Verzögerung liegt auch nicht im Verfahrenszeitraum vom 16.12.2016 bis 24.04.2017 vor. Am 16.12.2016 hat das Amtsgericht einen Termin auf 23.03.2017 bestimmt. Der Zeitrahmen ist hinnehmbar. Dass der Termin wegen einer Erkrankung des Abteilungsrichters am 27.02.2017 ohne sofortige erneute Terminbestimmung aufgehoben wurde, rechtfertigt ebenfalls nicht den Vorwurf einer unangemessenen Verzögerung, nachdem mit Verfügung vom 24.04.2017 zeitnah ein Termin auf 30.05.2017 bestimmt wurde. dd. Für den danach folgenden Zeitraum bis 04.06.2019 macht der Kläger selbst keine unangemessene Verfahrensverzögerung geltend, sondern rügt nur pauschal die Richterwechsel. ee. Eine unangemessene Verfahrensverzögerung im Zeitraum vom 04.06.2019 bis 06.09.2019 liegt nicht vor. Am 04.06.2019 hat das Amtsgericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet, dem nur die Schwester und der Ehemann zugestimmt haben. Hiervon hat das Amtsgericht den Sachverständigen am 16.07.2019 telefonisch informiert. Es bestand daher keine Veranlassung für das Amtsgericht bis zur Erstattung des Gutachtens weiter tätig zu werden. Ein vollständiges Anerkenntnis der streitigen Ansprüche des Ehemanns und der Schwester war nicht gegeben. Am 06.09.2019 hat sich das Amtsgericht damit zeitnah zur Frage einer Erledigung des Verfahrens ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens erklärt. d. Der Senat übt das ihm nach § 198 Abs. 4 GVG zustehende Ermessen dahingehend aus, dass die unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens festgestellt wird. In Fällen, in denen der Antragssteller seiner nach § 198 Abs. 3 GVG gegebenen Rügeobliegenheit nicht nachgekommen ist und damit eine Entschädigung nicht beansprucht werden kann, kann das Gericht nach § 198 Abs. 4 S. 3 Hs. 1 GVG zumindest die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer treffen, wenn dies nach den Gesamtumständen angezeigt ist und eine vollständige Klageabweisung unbillig erscheint (BT-Drs. 17/3802, 22). Dies ist vorliegend der Fall. Denn es ist zu berücksichtigen, dass eine unangemessene Verfahrensverzögerung nicht nur für eine kurze Zeit, sondern für einen Zeitraum von ca. sieben Monaten gegeben ist. Diese Dauer lässt eine vollständige Klagabweisung als unbillig erscheinen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 4 GVG. Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger zwar mit seinem Entschädigungsanspruch nicht durchgedrungen ist, aber festgestellt wurde, dass das Ausgangsverfahren unangemessen verzögert ist. Damit entspricht eine Kostenaufhebung der Billigkeit, soweit nicht die durch die Verweisung entstandenen Kosten betroffen sind. Diese hat der Kläger zu tragen, § 281 Abs. 3 ZPO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO analog i.V.m. §§ 201 Abs. 2 Satz 3 HS 2 GVG, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - III ZR 472/13 -, Rn. 7, juris m.w.N.). 5. Die Revision wird mangels Zulassungsgründen nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Verfahrens vor dem Amtsgericht Bruchsal mit dem Aktenzeichen 6 C 104/14 (im Folgenden: Ausgangsverfahren). Gegenstand des Verfahrens war ein Unterlassungsanspruch des Klägers, den dieser gegen seine Schwester und klagerweiternd gegen deren Ehemann geltend gemacht hat. Die Klagschrift ist am 11.04.2014 beim Amtsgericht eingegangen. Das Verfahren wurde durch Anerkenntnisurteil vom 13.11.2019 abgeschlossen. Der Verfahrensverlauf des Ausgangsverfahrens stellt sich wie folgt dar: Im Dezember 2013 hat der Kläger hat der Kläger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen seine Schwester beim Amtsgericht gestellt. Diese sollte die Behauptung unterlassen, die Motivationslage des Klägers sei durch eine psychische Erkrankung geprägt. Das Verfahren wurde beim Amtsgericht unter dem Az.: 6 C 445/13 geführt. Mit am 11.04.2014 beim Amtsgericht im Ausgangsverfahren eingegangenem Fax hat er unter Angabe des Az.: 6 C 445/13 „Klage zur Hauptsache“ erhoben. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Akten 6 C 445/13 beim Landgericht zum Az.: 20 T 8/14. Mit Verfügung vom selben Tag, ausgefertigt am 14.04.2014, hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Klagschrift nicht den Anforderungen des § 253 ZPO genüge. Mit am 25.04.2014 beim Amtsgericht eingegangenem Fax hat der Kläger Stellung genommen. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 28.04.2014, ausgefertigt am selben Tag, die Akten 6 C 445/13 vom Landgericht zurückgefordert. Mit Verfügung vom 30.04.2014 wurde im Ausgangsverfahren der Neueintrag als Unterlassungsklage verfügt. Mit Beschluss vom 07.05.2014 hat das Amtsgericht den Streitwert vorläufig auf 3.000 € festgesetzt und mit Verfügung vom selben Tag Gerichtskostenvorschuss vom Kläger angefordert. Der Vorschuss wurde am 22.05.2014 bei der LOK gebucht. Mit Verfügung vom 26.05.2014 hat das Amtsgericht Termin auf 24.07.2014 bestimmt. Innerhalb der der Schwester gleichzeitig gesetzten Klagerwiderungsfrist hat diese mit am 06.06.2014 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben erwidert. Mit am 10.07.2014 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger Terminverlegung auf September beantragt. Mit Beschluss vom 14.07.2014 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Mit am 23.07.2014 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger seine Anträge erweitert. Am 24.07.2014 hat das Amtsgericht mündlich verhandelt. Im Termin hat der Kläger die Abteilungsrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die dienstliche Stellungnahme der Abteilungsrichterin wurde dem Kläger mit am 30.07.2014 ausgefertigter Verfügung des Amtsgerichts zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt. Mit am 08.08.2014 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger um Überlassung einer Ablichtung der sitzungspolizeilichen Anordnung der Abteilungsrichterin, mit der die Anwesenheit von zwei Wachtmeistern im Termin vom 24.07.2014 verfügt wurde, gebeten. Mit Verfügung des Amtsgerichts vom 12.08.2014 wurde ihm diese überlassen. Mit am 21.08.2014 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger Fristverlängerung bzgl. der ihm gesetzten Stellungnahmefrist beantragt. Mit Beschluss vom 21.08.2014 hat das Amtsgericht die Frist bis 29.08.2014 verlängert. Mit am 07.09.2014 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger weiter vorgetragen. Mit Beschluss vom 25.09.2014 hat das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 27.10.2014 hat das Amtsgericht der Schwester Frist zur Stellungnahme zur Klagerweiterung bis 19.11.2014 gesetzt. Am 10.11.2014 ging die Stellungnahme der Schwester beim Amtsgericht ein. Mit Verfügung vom 19.12.2014 hat das Amtsgericht einen rechtlichen Hinweis erteilt. Mit am 09.01.2015 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger hierzu Stellung genommen. Er hat Fristverlängerung bis 20.01.2015 im Hinblick auf eine angedachte Klagerweiterung beantragt. Mit Verfügung vom 20.01.2015 hat das Amtsgericht Haupttermin auf 26.03.2015 bestimmt. Mit zwei am 24.02.2015 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben hat der Kläger die Klage auf den Ehemann der Schwester (im Folgenden: Ehemann) erweitert. Mit Verfügung vom 25.02.2015 hat das Amtsgericht Gütetermin und für den Fall des Scheiterns der Güteverhandlung frühen ersten Termin bezüglich der Klagerweiterung auf den Ehemann ebenfalls auf 26.03.2015 bestimmt und dem Ehemann die Klage zugestellt. Mit am 06.03.2015 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger seine Anträge erweitert. Neben dem Unterlassungsantrag hat er auch einen Auskunftsantrag gestellt. Mit Verfügung vom 09.03.2015 wurde das Schreiben an die Schwester und den Ehemann zugestellt. Mit am 11.03.2015 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat der Ehemann Verlängerung der Klagerwiderungsfrist beantragt. Mit Verfügung vom 18.03.2015 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass eine ergänzende Stellungnahmefrist, falls erforderlich, im Verhandlungstermin gewährt werde. Mit am 21.03.2015 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger die Abteilungsrichterin erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Verfügung vom 24.03.2015 wurde der Verhandlungstermin vom 26.03.2015 wegen des Befangenheitsantrages aufgehoben. Mit jeweils am 24.03.2015 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben haben die Schwester und der Ehemann weiter vorgetragen. Am 27.03.2015 hat die Abteilungsrichterin eine dienstliche Stellungnahme abgegeben. Diese wurde dem Kläger mit Verfügung vom 30.03.2015 zur Stellungnahme übersandt. Eine Stellungnahme ging innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht ein. Mit Beschluss vom 28.04.2015 hat das Amtsgericht das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 20.05.2015 hat das Amtsgericht Haupttermin auf 05.11.2015 bestimmt. Am 05.11.2015 hat das Amtsgericht mündlich verhandelt. Der Schwester und dem Ehemann wurde nachgelassen, bis 12.11.2015 ihre zum Auskunftsantrag erteilte Auskunft weiter zu präzisieren. Dem Kläger sollte danach eine Stellungnahmefrist eingeräumt werden. Außerdem wurde der Schwester und dem Ehemann eine Stellungnahmefrist zum Unterlassungsantrag gewährt. Mit am 12. und 13.11.2015 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben haben die Schwester und der Ehemann weiter vorgetragen. Die Schreiben wurde mit am 13.11.2015 ausgefertigter Verfügung dem Kläger zur Stellungnahme binnen drei Wochen übersandt. Mit am 07.12.2015 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger Verzögerungsrüge erhoben. Gleichzeitig hat er Fristverlängerung bis 10.12.2015 beantragt, die mit Verfügung vom 09.12.2015 antragsgemäß bewilligt wurde. Mit am 13.12.2015 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger vorgetragen, dass er im Hinblick auf einen Wechsel des Abteilungsrichters von einer neuen Fristsetzung ausgehe. Mit Verfügung der neuen Abteilungsrichterin vom 14.12.2015 wurde die dem Kläger gewährte Frist bis 30.12.2015 verlängert. Mit Verfügung vom 29.12.2015 hat das Amtsgericht Haupttermin auf 27.04.2016 bestimmt. Der Termin wurde wegen einer Änderung der gerichtsinternen Geschäftsverteilung mit Verfügung vom 18.03.2016 auf 12.10.2016 verlegt. Mit am 02.10.2016 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat der Ehemann mitgeteilt, dass seine Frau, die Schwester des Klägers, krankheitsbedingt nicht am Termin teilnehmen könne. Der Termin vom 12.10.2016 wurde mit Verfügung vom 06.10.2016 vor diesem Hintergrund auf 21.12.2016 verlegt. Außerdem wurde die Schwester darauf hingewiesen, dass sie sich bei fortdauernder Erkrankung um einen Vertreter bemühen müsse. Mit am 13.12.2016 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat der Ehemann wegen fortdauernder Erkrankung seiner Frau erneut Terminverlegung beantragt. Mit Verfügung vom 16.12.2016 wurde der Termin auf 23.03.2017 verlegt. Mit Verfügung vom 27.02.2017 wurde der Termin wegen Erkrankung des Abteilungsrichters aufgehoben. Ein neuer Termin wurde nicht bestimmt. Mit Verfügung vom 24.04.2017 wurde durch den Abteilungsrichter Termin auf 30.05.2017 bestimmt. Mit am 03.05.2017 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat der Ehemann auf die fortdauernde Erkrankung seiner Frau mit den damit verbundenen „massiven kognitiven und sprachmotorischen Einschränkungen“ hingewiesen. Außerdem hat er eine ihm durch seine Frau erteilte Vollmacht vorgelegt. Mit Verfügung vom 09.05.2017 hat das Amtsgericht die Akten dem Betreuungsgericht zwecks Prüfung der Anordnung einer Betreuung vorgelegt. Mit Verfügung vom 11.05.2017 wurde der Termin vom 30.05.2017 wegen der Vorlage der Akten an das Betreuungsgericht aufgehoben. Mit Verfügung vom 10.08.2017 hat das Amtsgericht beim Betreuungsgericht den Sachstand erfragt. Zuvor hatte das Betreuungsgericht mit Beschluss vom 18.07.2017 wegen der dem Ehemann erteilten Vollmacht die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt. Mit am 29.08.2017 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat der Ehemann beantragt, das Verfahren für beruhend zu erklären. Mit Verfügung vom selben Tag wurde das Schreiben dem Kläger zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt. Mit am 12.09.2017 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger mitgeteilt, er könne keine Stellungnahme abgeben und hat auf seine bisher nicht erfolgte Beteiligung am familiengerichtlichen Verfahren (gemeint ist das Betreuungsverfahren) verwiesen. Mit Verfügung vom 14.09.2017 wurde das Schreiben der Gegenseite übersandt und eine Wiedervorlage von vier Wochen verfügt. Diese wurde mit Verfügung vom 17.10.2017 um drei Wochen verlängert. Mit am 18.10.2017 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat der Ehemann darauf hingewiesen, dass ihm im vorliegenden Verfahren kein Antrag des Klägers auf Beteiligung am familiengerichtlichen Verfahren bekannt sei. Mit Verfügung vom 08.12.2017 wurde eine Wiedervorlagefrist von vier Wochen bestimmt. Mit Verfügung vom 12.01.2018 wurde Wiedervorlage mit beizuziehenden Akten bestimmt. Mit Verfügung vom 11.05.2018 wurde Termin auf 23.05.2018 bestimmt. Mit am 17.05.2018 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger beantragt, den Termin aufzuheben und die Akten des Betreuungsgerichts zur Überprüfung des Gesundheitszustands der Schwester beizuziehen. Nachdem der zuständige Abteilungsrichter vom Kläger mit am 22.05.2018 eingegangenem Schreiben wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde, wurde der Termin vom 23.05.2018 mit Verfügung vom 22.05.2018 aufgehoben. Der Schriftsatz ist von der Ehefrau des Klägers „im Auftrag“ unterzeichnet. Mit Verfügung vom 10.07.2018 wurde - nach erneutem Wechsel des Abteilungsrichters - Termin auf 22.08.2018 bestimmt. Gleichzeitig hat das Amtsgericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Der Ehemann hat mit am 16.07.2018 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben weiter vorgetragen. Mit am 20.07.2018 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger ohne Begründung Aufhebung des Termins vom 22.08.2018 beantragt. Mit Verfügung vom 24.07.2018 wurde der Termin aufgehoben. Mit Verfügung vom 31.07.2018 hat das Amtsgericht auf Nachfrage des Ehemanns darauf hingewiesen, dass die Terminsaufhebung im Hinblick auf § 227 Abs. 3 ZPO erfolgt sei. Mit am 04.09.2018 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat der im Entschädigungsverfahren legitimierte Prozessbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht beantragt. Diese wurde mit Verfügung vom 05.09.2018 bewilligt. Die Akten gingen am 17.09.2018 beim Amtsgericht wieder ein. Der Abteilungsrichter verfügte am 24.09.2018 vor dem Hintergrund eines vom Kläger erhobenen Befangenheitsantrags in einem Parallelverfahren eine Wiedervorlage von vier Wochen. Diese wurde mit Verfügung vom 08.11.2018 um drei Wochen erneuert, nachdem über das Befangenheitsgesuch noch nicht abschließend entschieden worden war. Mit Verfügung vom 29.11.2018 hat das Amtsgericht Termin auf 23.01.2019 bestimmt. Am 23.01.2019 wurde mündlich verhandelt. Das Verfahren zwischen dem Kläger und dem Ehemann wurde vergleichsweise abgeschlossen. Anschließend hat der Kläger im Termin seine Anträge sowohl gegen die Schwester als auch gegen den Ehemann erweitert. Im Übrigen wurde Termin zur Verkündung einer Entscheidung nach Gewährung eines beiderseitigen Nachschubsrechts bis 01.02.2019 auf 13.02.2019 bestimmt. Der Ehemann hat mit am 01.02.2019 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben weiter vorgetragen. Der Kläger hat mit am 01.02.2019 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben Fristverlängerung bis 04.02.2019 beantragt. Diese wurde mit Verfügung der nunmehr zuständigen Abteilungsrichterin vom 04.02.2019 antragsgemäß bewilligt. Mit am 05.02.2019 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger weiter vorgetragen. Mit Verfügung vom 06.02.2019 wurde der Verkündungstermin vom 13.02.2019 auf 27.02.2019 verlegt. Am 27.02.2019 hat das Amtsgericht einen Beweisbeschluss verkündet. Es wurde die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Nachdem der von der Schwester angeforderte Auslagenvorschuss nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist eingegangen ist, hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 21.02.2019 Nachfrist bis 10.04.2019 gesetzt. Mit am 28.03.2019 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz hat sich für die Schwester und den Ehemann ein Prozessbevollmächtigter legitimiert und zur Beweislast vorgetragen. Außerdem wurde Prozesskostenhilfe für beide beklagte Parteien beantragt. Der Prozesskostenhilfeantrag wurde dem Kläger mit Verfügung vom 08.04.2019 zur Stellungnahme bis 18.04.2019 übersandt. Mit Beschluss vom 24.04.2019 wurde dem Ehemann und der Schwester ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Verfügung vom 25.04.2019 wurden die Akten dem Sachverständigen übersandt. Mit am 17.05.2019 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz wurde seitens des Ehemanns und der Schwester um einen Vergleichsvorschlag zur gütlichen Beilegung der Hauptsache gebeten. Mit Verfügung vom 20.05.2019 wurde der Schriftsatz dem Kläger zur Stellungnahme bis 27.05.2019 übersandt. Mit am 02.06.2019 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger den Abschluss eines Vergleichs abgelehnt. Mit Verfügung vom 04.06.2019 hat das Amtsgericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Die Schwester und der Ehemann haben mit am 24.06.2019 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz dem Vergleich zugestimmt. Der Kläger hat unverändert nicht zugestimmt. Am 16.07.2019 hat das Amtsgericht dem Sachverständigen telefonisch mitgeteilt, dass ein Vergleich nicht zustande gekommen ist. Am 03.09.2019 wurde seitens des Sachverständigen nach dem Sachstand vor dem Hintergrund ihm von der beklagten Seite diesem mitgeteilter Vergleichsverhandlungen nachgefragt. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 06.09.2019 Stellung genommen. Innerhalb der gesetzten Frist haben die Schwester und der Ehemann mit am 27.09.2019 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Teilanerkenntnisse erklärt. Mit Verfügung vom 02.10.2019 hat das Amtsgericht Termin auf 06.11.2019 bestimmt. Im Termin vom 06.11.2019 wurde mündlich verhandelt. Verkündungstermin wurde auf 13.11.2019 bestimmt. Am 13.11.2019 wurde das Verfahren durch Anerkenntnisurteil abgeschlossen. Das Urteil wurde den Parteien jeweils am 19.11.2019 zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt. II. Am 10.12.2019 hat der Kläger das streitgegenständliche Entschädigungsverfahren durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids eingeleitet. Nach Widerspruch des beklagten Landes wurde der Rechtsstreit an das vom Kläger im Mahnbescheid als zuständiges Gericht benannte Landgericht Karlsruhe abgegeben. Dort sind die Akten am 24.02.2020 eingegangen. Auf den Verweisungsantrag des Klägers wurde der Rechtsstreit mit Beschluss des Landgerichts vom 25.03.2020 an das Oberlandesgericht Karlsruhe verwiesen. Der Kläger trägt vor: er habe einen Entschädigungsanspruch von mindestens 500 €. Verzögerungsrüge habe er im Ausgangsverfahren wirksam erhoben. An ihn als Naturalpartei dürften insoweit keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Am 07.12.2015 habe er wirksam Verzögerungsrüge erhoben. Das Ausgangsverfahren sei - nach dem im Einzelnen in der Anspruchsbegründung geschilderten Verfahrensverlauf (Bl. 27ff) - unangemessen verzögert. Es ließen sich folgende den Entschädigungsanspruch begründende Verzögerungszeiträume herausdestillieren: Das Amtsgericht habe am 20.05.2015 nicht erst einen Termin für 05.11.2015 bestimmen dürfen. Die Terminierung am 29.12.2015 auf 27.04.2016 habe ebenfalls zu einer unangemessenen Verfahrensdauer geführt. Am 18.03.2016 sei dann ein Termin auf 12.10.2016 bestimmt worden. Bis 06.10.2016 habe es keine richterlichen Aktivitäten gegeben. Gleiches gelte hinsichtlich des Zeitraums vom 16.12.2016 bis 24.04.2017. Im Zeitraum vom 04.06.2019 bis 06.09.2019 sei ebenfalls keine Tätigkeit des Amtsgerichts erkennbar gewesen, obgleich sowohl die beklagten Parteien als auch der Sachverständige um ein Tätigwerden gebeten hätten. Mindestens fünf Monate sei das Ausgangsverfahren unangemessen verzögert. Der Kläger beantragt: das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 500 € zu zahlen. Das beklagte Land beantragt: Klagabweisung. Das beklagte Land trägt vor: eine unangemessene Verfahrensverzögerung liege nicht vor. Vielmehr habe das eigene Verhalten des Klägers immer wieder zu Verfahrensverzögerungen geführt. Zudem seien gesundheitliche Probleme beider Parteien des Ausgangsverfahrens hierfür ursächlich gewesen. Außerdem habe der Kläger keine wirksame Verzögerungsrüge erhoben. Die Verzögerungsrüge am 07.12.2015 sei verfrüht erhoben worden und damit unwirksam. Eine weitere Verzögerungsrüge habe der Kläger nicht erhoben. Ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung sei nicht gegeben. Allenfalls sei eine Feststellung der Verzögerung gerechtfertigt.